SK1 2021 14
Sozialhilfe
17. Dezember 2021Deutsch12 min
A. Mit Urteil vom 12. September 2019 stellte das Regionalgericht Prättigau/Davos fest, dass B._____ die Tatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs erfüllt habe. Er habe diese Straftaten schuldlos begangen, da er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, deren Unrecht einzusehen. Das Regionalgericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Aus seinem Urteil geht hervor, dass sich B._____ am 11. Februar 2019 gewaltsam Zugang zum elterlichen Wohnhaus verschafft hatte, woraufhin sich seine Mutter und sein Bruder aufgrund früherer Erfahrungen in ein Zimmer einsperrten. B._____ habe daraufhin brennbares Material vor die Zimmertüre gelegt und einen Lappen mit Benzin getränkt. Die zwischenzeitlich informierte Polizei habe ihn festgenommen und in der Psychiatrischen Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht.
Source gr.ch
Verfügung vom 23. März 2021
Referenz SK1 21 14
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Richter, Aktuarin
Parteien A._____
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Gesuchsgegnerin
in Sachen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Vollzugslockerungen
Mitteilung 25. März 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 12. September 2019 stellte das Regionalgericht Prättigau/Davos fest, dass B._____ die Tatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs erfüllt habe. Er habe diese Straftaten schuldlos begangen, da er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, deren Unrecht einzusehen. Das Regionalgericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Aus seinem Urteil geht hervor, dass sich B._____ am 11. Februar 2019 gewaltsam Zugang zum elterlichen Wohnhaus verschafft hatte, woraufhin sich seine Mutter und sein Bruder aufgrund früherer Erfahrungen in ein Zimmer einsperrten. B._____ habe daraufhin brennbares Material vor die Zimmertüre gelegt und einen Lappen mit Benzin getränkt. Die zwischenzeitlich informierte Polizei habe ihn festgenommen und in der Psychiatrischen Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht.
B._____ war am 21. März 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Untersuchungshaft versetzt worden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Mai 2019 das von B._____ gestellte Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt bewilligt und hatte ihn per 28. Mai 2019 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Klinik D._____ (fortan D._____) in E._____ versetzen lassen. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hatten die D._____ die Ermächtigung zur Zwangsmedikation von B._____ erhalten.
B. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob B._____ am 11. Mai 2020 Berufung. Das Berufungsverfahren ist hängig (SK1 20 25).
C. GIeichentags, am 11. Mai 2020, ersuchte B._____ das Kantonsgericht von Graubünden, ihn aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde von B._____ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2020 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
D. Am 12. März 2021 stellte das Amt für Justizvollzug (fortan AJV oder Gesuchstellerin) den Antrag, B._____ seien begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal der Klinik D._____, zu bewilligen. B._____ erhielt das Gesuch zur Kenntnisnahme zugestellt.
E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) verzichtete am 18. März 2021 auf eine Stellungnahme. Ebenso wenig liess sich B._____ (unaufgefordert) zur Sache vernehmen.
F. Die Akten des Berufungsverfahrens (SK1 20 25) sowie des Verfahrens betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug (SK1 20 29) sind beigezogen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs stellt das AJV beim zuständigen Gericht einen Antrag für Vollzugslockerungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BR 350.500] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. l der Justizvollzugsverordnung [JVV; BR 350.510]). Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens (SK1 20 25) fällt dessen Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit der Verfahrensleitung (Art. 19 JVV; vgl. Art. 233 und 236 StPO; Art. 9 und Art. 12 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]; vgl. ferner SK1 20 29). Die Verfahrensleitung obliegt dem jeweiligen Kammervorsitzenden, im konkreten Fall dem Vorsitzenden der I. Strafkammer (Art. 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Gewährung von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Massnahmenvollzug in Form von begleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal für B._____.
3.1
Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden. Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime. Damit ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2018 E. 2.6; Art. 236 Abs. 4 StPO).
3.2
Das Bundesrecht regelt die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Was den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug anbelangt, so finden sich die rechtlichen Grundlagen primär in der StPO. Zum Vollzug des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs gibt es indes keine Vorschriften im Bundesrecht. Unbestritten ist heute, dass im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anwendbar ist, dass aber Interessen der Strafuntersuchung bzw. der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu abweichenden Regelungen führen können (vgl. BGE 143 IV 160; 123 I 221; 117 Ia 257).
4.1
Vorliegend sind die von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission beschlossenen und als verbindlich erklärten Richtlinien unmittelbar anwendbar (Art. 1 Abs. 2 JVG). Gemäss Ziff. 2.2 Abs. 3 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012 (fortan RL OSK) stellen begleitete Ausgänge Vollzugsöffnungen dar. Mit Blick auf das Anlassdelikt handelt es sich bei B._____ um einen Täter, dessen Gemeingefährlichkeit im Rahmen von Vollzugslockerungen zu prüfen ist (vgl. act. A.1; AJV act. 1 und 3; Anhang zur RL OSK mit Verweis auf Art. 64 Abs. 1 StGB). Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats ist beizuziehen, wenn die Einweisungsbehörde eine Vollzugsöffnung erwägt und sie die Gemeingefährlichkeit nicht selber eindeutig beantworten kann oder Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen hat (vgl. Ziff. 2.3 RL OSK; vgl. ferner Art. 75a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62d Abs. 2 StGB).
4.2
Ob eine Vollzugslockerung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse der konkreten Risiken in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Lockerung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich jedoch auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
5.
Dem Gericht liegen die Einschätzungen und Empfehlungen verschiedener beigezogenen Fachpersonen vor.
5.1
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der D._____ vom 3. April 2019 diagnostizierte die beauftragte Gutachterin bei B._____ eine episodisch verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), welche seit dem Jahr 2014 bestehe. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine schwere psychische Störung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus, der psychischen Grundfunktionen (Kognition, Emotion, Realitätswahrnehmung und Realitätsbeurteilung) und des sozialen Umfelds geführt habe. Das Risiko für Gewalttaten sei bei B._____ aufgrund seiner psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Es seien fremdgefährdende Handlungen aus den Kategorien der bisher beschriebenen Verhaltensweisen bzw. der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aufgrund der in den letzten zwei bis drei Jahren beobachtbaren Progression und der krankheitsbedingt fehlenden Verhaltenskontrolle bei subjektivem Gefühl von Bedrohung sei auch von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Exploranden betroffen sein dürften (AJV act. 1).
5.2
Im Therapiebericht der D._____ vom 15. Mai 2020 legten die behandelnden Ärzte dar, dass das fremdaggressive Verhalten bei B._____ einerseits auf dem Boden spezifischer Krankheitssymptome entstehe, die mit subjektivem Bedrohungsgefühl und nachfolgender Selbstverteidigungsnotwendigkeit einhergingen. Diese Symptome könnten durch Medikation aktuell soweit beeinflusst werden, dass im geschlossenen stationären Setting daraus kein erhöhtes Risiko resultiere. Eine zweite delikt- bzw. risikorelevante Dynamik bestehe im Zusammenhang mit der vollständig fehlenden Krankheitseinsicht: Der Gesuchsteller mache seine Familie, insbesondere seine Mutter, für seine früheren und die aktuelle Unterbringung in der Psychiatrie und mittelbar für das Scheitern seiner Lebensziele verantwortlich. Daraus resultiere eine angespannt-feindselige Grundstimmung, die aktuell episodisch spürbar sei und ohne Medikation, insbesondere ausserhalb einer gesicherten Unterbringung, sehr wahrscheinlich rasch handlungsrelevant werden würde (act. C.1 [SK1 20 29]).
5.3
Schliesslich liegt das Schreiben der D._____ vom 17. Februar 2021 im Recht, auf welches die Gesuchstellerin denn auch das zu beurteilende Gesuch stützt. In besagtem Schreiben äussern sich die D._____ wie folgt: Nach einem schwierigen Behandlungsverlauf, wie im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2020 beschrieben, zeichne sich mittlerweile hinsichtlich der verschriebenen oralen Zwangsmedikation eine merkliche psychische Stabilisierung mit Rückgang der Positivsymptomatik sowie Verbesserung der kognitiven Funktionsfähigkeit ab. B._____ nehme jeweils zuverlässig an den ihm angebotenen Therapien teil und sei im Kontakt sowohl zu Mitpatienten wie auch Pflegenden stets höflich und angepasst. Ferner gelinge es B._____ zunehmend, in den ihm angebotenen Einzelpsychotherapiestunden offener über die bestehende Positivsymptomatik zu berichten, was als deutlicher Fortschritt hinsichtlich Transparenz gewertet werde. Auch die laborchemisch gemessenen Paliperidonspiegel befänden sich nun seit Anfang Dezember 2020 konstant im therapeutischen Bereich, was für eine deutliche Besserung hinsichtlich der Medikamententoleranz spreche. Nach wie vor bestehe jedoch eine unzureichende Medikamentencompliance. Aufgrund der beschriebenen günstigen Entwicklung beantragen die D._____ die Lockerungsstufe 3 (1:1 personalbegleitete Ausgänge im Klinikareal). Aufgrund der Symptomremission und des angepassten Verhaltens von B._____ sowie der ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufenen zweimaligen externen Untersuchungen im Kantonsspital F._____ gehen die D._____ nicht von einem erhöhten Risiko für einen Lockerungsmissbrauch aus. Zur besseren Einschätzung empfehlen die D._____, die Lockerungsstufe 3 dennoch vorerst an häufigere Paliperidonspiegelkontrollen sowie 2:1 Begleitung (Psychotherapeutin, Pflegeperson) zu knüpfen, welche erst im weiteren Verlauf bei guter Bewährung zu lockern seien. Das Ziel der Vollzugslockerung sei der Ausbau der Tagesstruktur, der Aktivierung sowie der weitere Aufbau der Beziehung zu den Mitgliedern des Behandlungsteams (AJV act. 7).
6.1
Zu betonen gilt, dass vorliegend lediglich begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal beantragt sind. B._____ befindet sich bereits seit dem 28. Mai 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er nimmt seine Medikamente zurzeit regelmässig ein und die behandelnden Fachpersonen attestieren ihm eine günstige Entwicklung. Die Lockerungen sollen zudem von weiteren Bedingungen (häufigere Paliperidonspiegelkontrollen und gute Bewährung) abhängen. In der Folge gehen die Gesuchstellerin und die Fachpersonen davon aus, dass im angedachten Lockerungssetting und der damit einhergehenden Begleitung weder die Gefahr bestehe, dass B._____ fliehe, noch zu befürchten sei, dass er eine weitere Straftat begehe, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtige. Ebenso wenig erkennen sie anderweitige Probleme, die sich im Zusammenhang mit begleiteten Ausgängen ergeben könnten (vgl. act. A.1; AJV act. 7).
6.2
Die D._____ und die Gesuchstellerin empfehlen nachvollziehbar, weshalb B._____ Vollzugslockerungen zu gewähren seien, wobei seitens der Behörden und Fachpersonen das Vertrauen besteht, dass B._____ befähigt ist, sich an den Rahmen der Vollzugslockerung zu halten und zu bewähren. Unter Berücksichtigung der konkreten Modalitäten, des Ziels der Lockerungen sowie der merklichen psychischen Stabilisierung von B._____ besteht für das Gericht kein Anlass, die Vollzuglockerungen nicht zu bewilligen. Schliesslich steht den Vollzugslockerungen auch mit Blick auf den vorzeitigen Massnahmenvollzug als Mischform zwischen strafprozessualer Haft und eigentlichem Strafvollzug nichts entgegen. Namentlich sind keine Beschränkungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks oder gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem bestehenden besonderen Haftgrund (Wiederholungsgefahr) ergeben könnten, ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als keine Kollusionsgefahr besteht (vgl. act. F.1 und G.5 [SK1 20 29]; Art. 221 Abs. 1 StPO). Entsprechend verzichtete denn auch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren auf eine Stellungnahme (act A.2).
6.3
Es liegen keine triftigen Gründe vor, weshalb von den dargelegten, nachvollziehbaren Einschätzungen und Empfehlungen der Fachpersonen sowie der Gesuchstellerin abgewichen werden sollte. Mit der Gesuchstellerin kann auf den Beizug der Fachkommission zur Beurteilung der zur Diskussion stehenden begleiteten Ausgänge verzichtet werden.
7.
Demzufolge ist das Gesuch gutzuheissen. B._____ sind Vollzugslockerungen im vorzeitigen Massnahmenvollzug in Form von begleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal der Klinik D._____ in 1:1 Begleitung zu bewilligen. Gemäss Empfehlung der D._____ ist jedoch zur besseren Einschätzung die Lockerung vorerst an häufigere Paliperidonspiegelkontrollen sowie eine 2:1 Begleitung (Psychotherapeutin, Pflegepersonal) zu knüpfen. Diese Modalitäten sind erst im weiteren Verlauf bei guter Bewährung zu lockern (vgl. AJV act. 7). Bei Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes oder Hinweisen auf Lockerungsmissbrauch ist die Vollzugslockerung zurückzunehmen.
8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind bei der Hauptsache zu belassen (SK1 20 25).
Dispositiv
III. Demnach wird erkannt:
Das Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen für B._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug in Form von begleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal der Klinik D._____, wird im Sinne der Erwägungen bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens werden bei der Hauptsache belassen (SK1 20 25).
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 19 JVVart. 19 JVVart. 19 OEG
Art. 233 StPOart. 233 CPPart. 233 CPP
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
6B_453/2018
Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 123 I 221ATF 123 I 221DTF 123 I 221
BGE 117 Ia 257ATF 117 Ia 257DTF 117 Ia 257
Art. 1 JVGart. 1 JVGart. 1 LEG
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 75a StGBart. 75a CPart. 75a CP
Art. 62d StGBart. 62d CPart. 62d CP
6B_240/2018
6B_1151/2019
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF