SK1 2021 21
Versicherungsleistungen nach IVG - PVG 2024 Nr. 3
11. Dezember 2023Deutsch45 min
A. Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2020 kam es am _____ 2017, um ca. 02.00 Uhr, in F._____ zwischen A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung.
Source gr.ch
Urteil vom 05. September 2023
Referenz SK1 21 21/22/24/26/28
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigter und Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser
Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
B._____
Beschuldigter und Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Myriam Dannacher
basleradvokat:innen, Advokatur & Notariat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
C._____
Beschuldigter und Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter
Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR
D._____
Beschuldigter und Privatkläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli
Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
E._____
Beschuldigter und Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad
c/o Lardelli Conrad Advokatur Notariat, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Raufhandel und mehrfache einfache Körperverletzung
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 10.11.2020, mitgeteilt am 22.03.2021 (Proz. Nr. 515-2020-35)
Mitteilung 18. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juni 2020 kam es am _____ 2017, um ca. 02.00 Uhr, in F._____ zwischen A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung.
B. Urteile des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020
B.a. Schuld und Strafe
Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 10. November 2020 des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es A._____ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23./26. März 2018 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00, entsprechend CHF 9’000.00 (Proz. Nr. 515-2020-35).
Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ mit Urteil vom 10. November 2020 des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es B._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 40.00, entsprechend CHF 3’600.00, sowie mit einer Busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 4 Tage festgelegt. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. August 2016/1. September 2016 gegen B._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wurde nicht widerrufen. Gegen B._____ wurde eine Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB ausgesprochen (Proz. Nr. 515-2020-36).
Das Regionalgericht Plessur sprach C._____ und E._____ mit Urteilen vom 10. November 2020 vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB frei (Proz. Nr. 515-2020-37 und Nr 515-2020-39). D._____ wurde mit Urteil desselben Datums vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Proz. Nr. 515-2020-38).
B.b. Zivilforderungen
A._____ und B._____ wurden vom Regionalgericht Plessur verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 sowie Schadenersatz von CHF 1’790.00 und E._____ eine Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % ab dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung. Die Zivilklagen von D._____ gegen A._____ und B._____ wurden infolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Zivilklagen von A._____ gegen C._____, E._____ und D._____ wurden infolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Zivilklagen von B._____ gegen C._____, E._____ und D._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen.
B.c. Kosten und Entschädigungen
Die Verfahrenskosten für den Prozess Nr. 515-2020-35 (gegen A._____) von CHF 4’077.40 auferlegte das Regionalgericht A._____. Die Verfahrenskosten für den Prozess Nr. 515-2020-36 von CHF 4’157.40 (gegen B._____) auferlegte das Regionalgericht B._____. Die Verfahrenskosten von CHF 3’647.40 für den Prozess Nr. 515-2020-37 (gegen C._____), von CHF 3’597.40 für den Prozess Nr. 515-2020-38 (gegen D._____) und von CHF 3’622.40 für den Prozess Nr. 515-2020-39 (gegen E._____) gingen zu Lasten des Kantons Graubünden.
A._____ und B._____ wurden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C._____ mit CHF 6’973.50 zu entschädigen (Proz. Nr. 515-2020-37). A._____ und B._____ wurden unter solidarischer Haftung verpflichtet, E._____ mit CHF 9’204.55 zu entschädigen (Proz. Nr. 515-2020-39).
C. Berufungen
C.a. B._____ (vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Dannacher) meldete am 19. November 2020 gegen die Urteile des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-36/37/38/39) Berufung an. Die Berufungserklärung folgte am 9. April 2021. Die Berufungen gegen die Urteile des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 in den Prozessen Nr. 515-2020-37/38/39 zog B._____ mit Erklärung vom 11. August 2021 zurück. Die Verfahren SK1 21 23, 25 und 27 wurden mit jeweiliger Verfügung vom 8. Februar 2022 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.
C.b. A._____ (vertreten durch Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser) meldete am 23. November 2020 gegen die Urteile des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-35/37/38/39) Berufung an. Die vier Berufungserklärungen in den Verfahren SK1 21 21, SK1 21 24, SK1 21 26 und SK1 21 28 ergingen am 8. April 2021
C.c. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
D. Berufungsverfahren
D.a. Am 18. August 2022 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt Alexander Egli als amtlichen Verteidiger für D._____ ein (Art. 130 lit. d StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; act. I.1).
D.b. Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurde der Antrag von Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser, es seien N._____, O._____, P._____ und Q._____ als Zeugen zu befragen, gutgeheissen. Die entsprechenden Vorladungen ergingen separat.
D.c. Die Hauptverhandlung fand am 30. und 31. August 2023 vor Kantonsgericht von Graubünden statt, nachdem der ursprünglich angesetzte Termin vom 18./19. Januar 2023 infolge Krankheit des Vorsitzenden abgesagt werden musste.
E. Anträge an der Berufungsverhandlung
E.a. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung sämtlicher Berufungen.
E.b. A._____ beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in eigener Sache (Proz. Nr. 515-2020-35) und den Freispruch vom Vorwurf des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. In Ergänzung seines Antrags gemäss Berufungserklärung beantragt er eventualiter einen Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23./26. März 2018. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
In Sachen C._____ (SK1 21 24) beantragt A._____ die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-37). C._____ sei des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von C._____.
In Sachen D._____ (SK1 21 26) beantragt A._____ die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-38). D._____ sei des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von D._____.
In Sachen E._____ (SK1 21 28) beantragt A._____ die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-39). E._____ sei des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von E._____.
E.c. B._____ beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 515-2020-36). B._____ sei vom Vorwurf des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. B._____ sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Untersuchung, das erst- sowie das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren.
E.d. D._____ (amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Egli), C._____ (vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter) und E._____ (vertreten durch Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad) beantragen die kostenpflichtige Abweisung sämtlicher Berufungen.
F. Das Urteil vom 5. September 2023 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Vereinigung der Verfahren
Insgesamt sind in der Angelegenheit acht Berufungserklärungen beim Kantonsgericht eingegangen und es wurde für jede ein separates Verfahren eröffnet (SK1 21 21 bis 28). B._____ zog seine Berufungen in den Verfahren SK1 21 23, SK1 21 25 und SK1 21 27 zurück. Die Abschreibungsverfügungen ergingen in den jeweiligen Verfahren. Die aufrecht erhaltene Berufung von B._____ (SK1 21 22) sowie die Berufungen von A._____ (SK1 21 21, 24, 26 und 28) werden in einem vereinigten Berufungsverfahren beurteilt (Art. 29 f. StPO), zumal auch die Staatsanwaltschaft eine gemeinsame Anklage gegen alle Beschuldigten erhob (StA act. 1.58). Wo nicht anders vermerkt, betreffen die genannten Aktenstellen das Dossier SK1 21 21.
1.2
Stellung der Parteien
Die Staatsanwaltschaft hat gegen alle fünf Personen Anklage wegen Raufhandels erhoben. Jeder Beteiligte hat sich jeweils auch als Privatkläger konstituiert. Das Regionalgericht hat drei der Beteiligten (D._____, C._____ und E._____) von Schuld und Strafe freigesprochen und A._____ und B._____ wegen Angriffs verurteilt. Dadurch, dass A._____ die Berufung nicht nur gegen seinen eigenen Schuldspruch, sondern auch gegen die drei Freisprüche gerichtet hat, sind im Berufungsverfahren alle fünf Beteiligten als Beschuldigte und Privatkläger zu behandeln.
1.3
Berufungsumfang
Nicht angefochten sind die Rückzüge der Zivilklagen durch A._____ und D._____ sowie die Verweise der Zivilklagen von B._____ gegen C._____, D._____ und E._____ auf den Zivilweg. Die Urteile der Vorinstanz sind diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
2.
Sachverhalt
2.1
Anklagevorwurf Raufhandel und Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Juni 2020 folgenden Sachverhalt zur Anklage gebracht (StA act. 1.58):
1.1.1
Am 1. Oktober 2017, um ca. 02.00 Uhr, hielten sich A._____ und B._____ einerseits und C._____, D._____ und E._____ andererseits in der G._____ im H._____ in F._____ auf. Es kam sodann zu einer verbalen Diskussion zwischen A._____ und D._____. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher alle fünf Beteiligten wechselseitig tätlich gegeneinander vorgingen, wobei sie alle Schläge austeilten und keiner von ihnen ausschliesslich abwehrte oder die Streitenden trennte. Sie waren alle mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden.
1.1.2
Im Rahmen dieser Auseinandersetzung verpasste D._____ A._____ einen Faustschlag ins Gesicht. Er verursachte dadurch, dass an zwei Zähnen von A._____ jeweils ein Stück der Kunststofffüllung abbrach. A._____ stellte am 26. Oktober 2017 Strafantrag.
1.1.3
Auch A._____ verpasste D._____ einen Faustschlag ins Gesicht und B._____ ging ebenfalls auf diesen los. A._____ und B._____ verursachten dadurch bei D._____ eine Kontusion am Schädel sowie an der linken Hand. D._____ stellte am 2. Oktober 2017 Strafantrag.
1.1.4
Des Weiteren verpasste A._____ C._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht. Er verursachte dadurch bei C._____ eine doppelte Unterkieferfraktur, ein leichtes Schädelhirntrauma sowie Zahnschäden. C._____ stellte am 1. Oktober 2017 Strafantrag.
1.1.5
B._____ verpasste schliesslich E._____ zwei Kopfnüsse. Er verursachte dadurch bei E._____ eine Nasenbeinkontusion mit kleiner Hautläsion. E._____ stellte am 4. Oktober 2017 Strafantrag.
2.2
Beweismittel und Verwertbarkeit
Als Beweismittel zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen insbesondere die Aussagen der Beteiligten, die medizinischen Dokumentationen sowie die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen.
Der Verteidiger von A._____ und die Verteidigerin von B._____ wiesen in ihren Plädoyers darauf hin, dass die Aussagen des Security Mitarbeiters N._____ wegen mangelnder Konfrontation nicht verwertbar seien (Art. 147 Abs. 4 StPO; act. H.11 S. 14 f.; act. H.1 S. 5 unten). Diese Einwände erfolgten zu Recht, zumal der Anspruch auf Konfrontation anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2017 nicht gewahrt wurde und N._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Aussagen mehr machte (vgl. hierzu BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; KG GR SK1 4 v. 21.7.2022 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Die Einvernahme vom 9. Oktober 2017 ist damit unverwertbar.
2.3
Unbestrittener Sachverhalt
Alle Beteiligten bestätigten, am 1. Oktober 2017 in der G._____ in F._____ in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Unklar ist, wer welchen Beitrag zu der tätlichen Auseinandersetzung geleistet hat.
Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass keine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen allen fünf Beteiligten – also kein Raufhandel – stattgefunden habe, sondern dass C._____, E._____ und D._____ von A._____ und B._____ angegriffen worden seien. Dies bestreiten A._____ und B._____.
Erstellt ist, dass sich um ca. 2.00 Uhr an der Bar im Raucherraum der G._____ ein Streitgespräch zwischen A._____ und D._____ stattfand. Offenbar ging A._____ davon aus, dass D._____ zuvor seine damalige Freundin und jetzige Frau, O._____, angemacht habe. A._____ versetzte D._____ Faustschläge ins Gesicht (StA act. 8.4, Antwort auf Frage 1; StA act. 8.5, Antworten auf Fragen 1 und 2; RG act. 8; act. H.2, Antwort auf Fragen V.1, V.6, 7, 8, 9). B._____ ging auf D._____ los, indem er ihn mit seinen Händen an seinem Oberkörper zurückstiess (StA act. 8.5, Antwort auf Frage 1; RG act. 10 [SK1 21 22], Antwort auf Frage 4; act. H.3, Antwort auf Frage V. 1 ff.). Damit haben A._____ und B._____ gestanden, dass sie beide gegenüber D._____ tätlich geworden waren (Anklageziffer 1.1.3).
Unklar ist, ob D._____ zuerst zugeschlagen hatte. Er selbst äusserte nichts dergleichen, auch nicht seine beiden Kollegen C._____ und E._____. Die diesbezüglichen Aussagen stammen alle aus dem Umfeld von A._____.
2.4
Auslösender Schlag durch D._____ (Anklageziffer 1.1.2)
2.4.1
A._____ selbst führte in der Untersuchung aus, er sei – nachdem seine Freundin geschildert habe, sie sei angemacht worden – in Rage an die Bar gegangen und habe den kleineren Albaner Typen mit Dreitagebart zur Rede gestellt. Dieser habe dumm gelacht. A._____ habe ihn "kleinen Stinker" genannt und in der Folge habe der Typ ihm einen Faustschlag an die linke Wange versetzt. Er sei dadurch zu Boden gefallen (StA act. 8.4, Antwort auf Frage 2; StA act. 8.9, Antwort auf Frage 6; act. H.2, Antwort auf Frage V.1). B._____ bestätigte, dass "der kleinere mit Bart an A._____ einen Faustschlag ins Gesicht" versetzt habe (StA act. 8.5, Antwort auf Frage 1; Antwort auf Frage 13; StA act. 8.9, Antwort auf Frage 12). Auch die Freundin von A._____, O._____, sagte aus, dass der erwähnte junge Mann ihrem Freund plötzlich einen Faustschlag versetzt habe (StA act. 9.3, Antwort auf Frage 1). Auffallend ist, dass alle drei dieselbe Wortwahl benutzten: Der Typ habe ihm (A._____) "einen Faustschlag versetzt". Einzig I._____ (jetzt I._____), Frau O._____ Kollegin, die mit ihr vor Ort war, benutzte andere Begriffe: Der junge Mann habe A._____ mit seinen Händen ins Gesicht geschlagen (StA act. 9.4, Antwort auf Frage 2). Q._____, der im Untersuchungsverfahren nie einvernommen worden war, liess über Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser eine schriftliche Stellungnahme vom 27. April 2020 einreichen, worin er schilderte, er habe gesehen, wie ein Mann seinem Freund einen Faustschlag verpasst habe (StA act. 1.55). Auf die Frage, warum Q._____ nicht früher ausgesagt habe, antwortete er, er habe aufgrund eines anderen Verfahrens mit diesem nichts am Hut haben wollen (act. H.9, Antwort auf Ergänzungsfrage 42). Zu erwähnen ist auch, dass Q._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war und damit vieles schon einmal gehört hatte (RG act. 9; act. H.9, Antwort auf Ergänzungsfrage 2).
2.4.2
Einig sind sich die Beteiligten, dass der Raucherraum zu diesem Zeitpunkt voll war. Q._____ möchte vom Eingang des Raucherraums über einen Abstand von ca. 8 m die Szene zwischen A._____ und D._____ beobachtet haben (act. H.9, Antwort auf Ergänzungsfrage 36). Da sowohl A._____ als auch Q._____ ziemlich gross gewachsen sind, mag das ja noch aufgehen (act. H.9, Antwort auf Ergänzungsfrage 60). Dass die kleinere O._____ von ausserhalb des Raucherraums (von der Tanzfläche aus), mit einem Abstand von 5-8 m, durch einen "pumpenvollen" Raum hindurch gesehen haben möchte, wie ihr Freund A._____ einen Faustschlag ins Gesicht kassiert habe und dann zu Boden ging, ist schwer nachvollziehbar (StA act. 9.3, Antwort auf Frage 2; act. H.8, Antwort auf Frage II.6 und Ergänzungsfrage 8). B._____ gab zunächst an, er habe den Schlag von D._____ sitzend vom Sofa aus beobachtet (StA act. 8.5, Antwort auf Frage 1). Er erwähnte nicht, dass A._____ umgefallen sei. Ohnehin ist fraglich, ob er aus seiner sitzenden Position tatsächlich die Szene beobachten konnte. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme will B._____ dann hinter A._____ gestanden haben, als dieser geschlagen worden sei (StA act. 8.9, Antwort auf Frage 12). Dasselbe sagte er vor Kantonsgericht aus (act. H.3, Antwort auf Frage V.1). Diese Position stimmt mit den Aussagen von E._____ und C._____ überein (StA act. 8.1, Antwort auf Frage 1; StA act. 8.2, Antwort auf Frage 1). Erst bei der Konfrontation erwähnte B._____, dass A._____ rückwärts gefallen sei (StA act. 8.9, Antwort auf Frage 12).
2.4.3
Sowohl O._____ als auch A._____ beschrieben den Typen, der O._____ angemacht haben soll, als klein (StA act. 9.3, Antwort auf Frage 6; StA act. StA act. 8.5, Antwort auf Frage 1). I._____, die Begleiterin von O._____, betonte mehrmals, der junge Mann sei eher schmächtig gewesen (StA act. 9.4, Antworten auf Fragen 2, 4 und 9). Wie sich anlässlich der Berufungsverhandlung herausgestellt hat, ist D._____ weder klein noch schmächtig. Er ist ungefähr gleich gross wie A._____ (act. H.8, Frage 11; act. H.9, Frage 56). Dass er in den letzten 6 Jahren gewachsen sein soll, ist doch eher unwahrscheinlich (act. H.8, Antwort auf Frage 10). Dass ein kleiner, schmächtiger Typ (D._____) den grossen, kräftigen A._____ so fest gegen die Wange geschlagen habe, dass dieser umgefallen sei, wird damit erklärt, dass D._____ Kampfsport betrieben habe (act. H.11 S. 13; act. H.12 S. 3). Entsprechenden Fotos reichte Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten (act. B.3). Dies wiederum bestritt D._____: Es habe sich beim Anlass, bei dem die Fotos/Videos entstanden seien, um ein Anfängerturnier gehandelt und er habe diesen Sport nicht weiterverfolgt (act. H.1 S. 7 oben).
2.4.4
Zu erwähnen ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen. Die "St. Galler" (D._____, C._____, E._____) hatten Anzeige erstattet. Sie wurden am selben Tag des Ereignisses bzw. einen Tag danach einvernommen (am 1. und 2. Oktober 2017). D._____ stellte eigene Untersuchungen an, um herauszufinden, wer die übrigen Beteiligten waren. Dass er dies tat, obwohl er (angeblich) die Schlägerei ausgelöst hatte, ist eher unwahrscheinlich. A._____ wurde erst am 26. Oktober 2017 das erste Mal befragt. Er hatte sich der Polizei am 24. Oktober 2017 gestellt (StA act. 8.4, Antwort auf Frage 1). Am 1. Oktober 2017, am Tag des Vorfalls, sei er am Vormittag von J._____ telefonisch kontaktiert worden (StA act. 8.4, Antworten auf Fragen 1 und 8). J._____ hatte mit D._____ via Facebook Kontakt aufgenommen noch am Nachmittag des 1. Oktober 2017. Dort schilderte J._____, dass "die bereit wären", "Geld zu geben" (Angebot: CHF 10’000.00; StA act. 7.28). A._____ bestätigte, den Geschädigten via J._____ Geld angeboten zu haben (StA act. 8.9, Antwort auf Frage 53; act. H.2, Antworten auf Fragen 30 f. und Ergänzungsfragen 1 f.). Es ist fragwürdig, warum jemand, der angeblich angegriffen wurde, dabei auch verletzt wurde (der abgebrochene Backenzahn stimmt mit der Schilderung des Faustschlags überein), einem anderen bzw. einer anderen Gruppe Geld anbieten sollte, um die Sache zu regeln.
2.4.5
Alles in allem vermögen die Aussagen, D._____ habe den initialen Schlag gegen A._____ gesetzt, der dann zur Schlägerei geführt haben soll, nicht zu überzeugen. A._____ hatte sich der Polizei gestellt, nachdem er von J._____ erfahren hatte, dass einer der Beteiligten erheblich verletzt worden war. Aufgrund dieser Nachricht zog er auch sein Angebot einer gütlichen Einigung (Zahlung eines "Genugtuungsbetrags") zurück und meldete sich bei der Polizei (StA act. 8.4). Die Zeugen kommen alle aus dem Umfeld von A._____ und B._____, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausser Acht gelassen werden darf. Die Aussagen der Zeugen wirken abgesprochen. Es ist davon auszugehen, dass man im Freundeskreis über den Vorfall geredet hat (vgl. Aussage Q._____, act. H.9, Antwort auf Frage 25). Zwischen dem Ereignis und der ersten Einvernahme von A._____ vergingen rund drei Wochen, dann wiederum zwei Wochen bis zur Einvernahme seiner Ehefrau (damals Freundin) O._____ und B._____ wurde erst zwei Monate nach dem Ereignis das erste Mal befragt. So ist es naheliegend, dass sich innerhalb einer Gruppe eine einheitliche Version der Angelegenheit entwickelt. Die Behauptung, D._____ habe A._____ zuerst geschlagen, lässt sich dadurch mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zweifelsfrei erstellen.
2.5
Faustschlag A._____ gegen C._____ (Anklageziffer 1.1.4)
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid diesbezüglich auf die Aussagen des Security-Mitarbeiters N._____. Wie oben ausgeführt, sind diese Aussagen jedoch nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar.
C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie seine Kollegen, D._____ und E._____ an der Bar gestanden seien. Er habe gesehen, wie ein Typ mit Bart und kurzen Haaren zu D._____ gegangen sei und mit ihm diskutiert habe. Ein grösserer Typ mit Glatze sei hinter den Unbekannten getreten. C._____ habe zu seinen Kollegen gewollt, habe zu einem Sicherheitsangestellten geblickt und sei dann zu D._____ gegangen. Es sei ein weiterer Unbekannter von ihm (C._____) aus gesehen linksseitig hinten zu ihm gekommen, habe ihn nach links abgedreht und habe ihm fünf Faustschlage ins Gesicht gegeben (StA act. 8.8, Antwort auf Frage 4). Seiner Schilderung zufolge kam also noch ein dritter Unbekannter hinzu. Dies erscheint im Lichte der übrigen, diesbezüglich konstanten Aussagen, wonach A._____ an der Bar mit D._____ "beschäftigt" war, glaubhaft. Damit ist aber auch erstellt, dass nicht A._____ derjenige war, der C._____ den oder die Faustschläge versetzt hatte. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Person involviert war, die von der Anklage nicht umfasst ist.
2.6
Kopfstoss B._____ gegen E._____ (Anklageziffer 1.1.5)
Dispositiv
E._____ gab an, er habe von einem Unbekannten eine Kopfnuss kassiert. Gemeint war ein Kopfstoss gegen seine Nase (auch als "Schwedenkuss" bezeichnet). E._____ schilderte, wie D._____ an der Bar mit einem unbekannten Mann mit dunklem kurzen Bart diskutiert habe. Hinter diesem Mann mit Bart sei ein anderer unbekannter Mann mit Glatze gestanden. E._____ habe zu D._____ gewollt, da habe sich einer der Unbekannten umgedreht und gefragt, was er wolle. Er (E._____) habe geantwortet, er wolle zu seinem Kollegen. Daraufhin habe der Mann ihm den Kopfstoss verpasst (StA act. 8.1, Antwort auf Frage 4). Demnach war einer von zwei Männern an der Bar der Täter. E._____ sagte hier von sich aus jedoch nicht, es sei der Mann mit Glatze gewesen, der ihm den Kopfstoss verpasst habe. In der zweiten Einvernahme war es ein grosser Mann mit sehr kurzen Haaren (StA act. 8.6, Antwort auf Frage 3). Dass der Mann mit Glatze ihn angegriffen habe, erwähnte E._____ erstmals in der Konfrontationseinvernahme (StA act. 8.9, Antwort auf Frage 18). B._____ bestätigte, dass er an dem Abend eine Glatze trug (StA act. 8.5, Antwort auf Frage 6; StA act. 8.9, Antwort auf Frage 2). Trotzdem konnte E._____ B._____ anlässlich der Konfrontation nicht eindeutig als Täter identifizieren (StA act. 8.9, Antwort auf Frage 19). B._____ bestritt wiederum durchgängig, irgendjemandem Kopfstösse verteilt zu haben. C._____, der die Diskussion zwischen D._____ und dem unbekannten Mann beobachtet haben will, erwähnt nichts von einem Kopfstoss gegen seinen Kollegen E._____, obwohl er sich auf den Weg zur Bar gemacht habe (StA act. 8.2, Antwort auf Frage 1) und E._____ wahrgenommen haben will, wie C._____ hinzugeeilt sei, um sie herauszuziehen (StA act. 8.1, Antwort auf Frage 4). Nachdem davon auszugehen ist, dass ein grosses Durcheinander herrschte und nicht einmal E._____ selbst seinen Angreifer anlässlich der Gegenüberstellung zweifelsfrei erkennen konnte, er nicht von Anfang an sagte, der Kopfstoss sei vom unbekannten Mann mit Glatze gekommen (obwohl diese Beschreibung später immer klar hervorgehoben wurde) und auch sonst niemand die Tat gesehen hat, kann die Verletzung von E._____ nicht eindeutig B._____ zugerechnet werden.
2.7. Beteiligung von D._____, E._____ und C._____ (Anklageziffer 1.1.1)
Weder E._____ noch C._____ kann eine aktive Beteiligung an der Schlägerei nachgewiesen werden. Niemand hat solches beobachtet. D._____ Aussagen sind alles andere als widerspruchsfrei. Er spricht zuerst davon, wie er eine Kopfnuss kassiert habe und auf den Boden gefallen sei und die unbekannten Männer auf ihn eingeschlagen hätten (StA act. 8.3, Antwort auf Frage 4). Bei der zweiten Einvernahme folgte der Kopfnuss noch ein Fusstritt in den Brustbereich. Erst dann sei er zu Boden gegangen (StA act. 8.7, Antwort auf Frage 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte er, er habe von einer Person einen Beintritt erhalten und von jemandem einen Faustschlag. Dann sei er zu Boden gegangen (StA act. 8.9, Antworten auf Fragen 4 und 24). Seine einzige aktive Handlung indes, die ihm angelastet wurde, war der Faustschlag gegen A._____. Ob dies tatsächlich so stattfand, lässt sich aus den zuvor genannten Gründen jedoch nicht zweifelsfrei erstellen.
2.8. Ergebnis
Zusammengefasst verbleibt als erstellt, dass sowohl A._____ als auch B._____ gegenüber D._____ tätlich geworden sind und dass daraufhin ein Tumult ausbrach. Im Zuge desselben wurden mehrere Personen verletzt, insbesondere C._____ (StA act. 7.6; 7.40 ff.). Auch die Verletzungen von A._____ (StA act. 7.5), D._____ (StA act. 7.8; 7.51) und E._____ (StA act. 7.57 f.) sind dokumentiert.
3. Anklagevorwurf Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit SVG gegen B._____
B._____ ist geständig, am 10. Juli 2019, um 19.23 Uhr, den Personenwagen Audi, Kontrollschild GR _____, auf der K._____ Strasse von F._____ in Richtung L._____ gelenkt zu haben. Dabei fuhr er Höhe M._____, Gemeindegebiet F._____, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 68 km/h und damit 18 km/h schneller als erlaubt.
4. Tatbestände
4.1. Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) bzw. Angriff (Art. 134 StGB)
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 4 bis 4.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Erfüllung des Tatbestands des Raufhandels bedarf es demnach einer wechselseitigen Auseinandersetzung mehrerer (mindestens drei) Beteiligter (Art. 133 Abs. 1 StGB). Dabei darf keiner nur abwehren oder schlichten. Gemäss erstelltem Sachverhalt kann lediglich A._____ und B._____ ein aktives Handeln nachgewiesen werden. Damit entfällt der Raufhandel und übrig bleibt der Tatbestand des Angriffs. Dabei gehen mindestens zwei Personen gegen eine oder mehrere Personen vor (Art. 134 StGB). Objektiv ist der Tatbestand durch die Tatbeiträge von A._____ und B._____ gegen D._____ erfüllt. Mit der Verletzung von C._____ (doppelter Kieferbruch) ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Subjektiv bedarf es zumindest eines Eventualvorsatzes.
Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass weitere Personen sich beteiligen. Beim ersten Faustschlag von A._____ gegen D._____ dürfte dies noch nicht der Fall gewesen sein. Es ging Ersterem nach seiner Aussage um eine Klarstellung, dass der andere seine Freundin in Ruhe lassen solle. B._____ schilderte in seiner ersten Einvernahme, dass er den Kontrahenten von A._____ ergriffen habe, nachdem dieser A._____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Daraufhin seien noch weitere Kollegen des Kontrahenten hinzugekommen. Die Situation sei eskaliert und A._____ habe dem kleineren noch Faustschläge ins Gesicht versetzt (StA act. 8.5, Antwort auf Frage 1; act. H.3, Antworten auf Fragen 7 ff.). Spätestens in diesem Zeitpunkt – also nachdem B._____ und weitere Personen sich in das Geschehen eingemischt hatten – nahm A._____ in Kauf, dass er sich nicht mehr in einer eins-zu-eins-Situation befand, sondern dass auf seiner Seite mindestens zwei Personen gegen einen Gegner losgingen. Damit ist A._____' Vorsatz zwar noch nicht beim ersten Faustschlag, aber danach beim weiteren Verlauf gegeben. B._____ kam hinzu, als der Streit schon im Gang war. Bei ihm ist ein Vorsatz der Beteiligung ohne Weiteres erstellbar.
4.2. Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
Unbestrittenermassen wurden C._____, E._____, D._____ und A._____ anlässlich der Auseinandersetzung verletzt. Die entsprechenden Arztberichte liegen bei den Akten.
Die Verletzung von A._____ kann keinem Täter zugeordnet werden (weil der Faustschlag D._____ nicht erstellt ist), ebensowenig diejenigen von C._____ und E._____. Diese sind als Resultat der Auseinandersetzung anzusehen.
D._____ klagte über Schmerzen am Finger, Schürfungen an der Nase und am Schulterblatt sowie einen "Schnitt" an der Schläfe (StA act. 8.3, Antwort auf Frage 12). Er sagte sinngemäss aus, er sei von mehreren Personen traktiert worden (StA act. 8.3, Antwort auf Frage 4; StA act. 8.7, Antwort auf Frage 3). C._____ bestätigte, es hätten einige Typen auf D._____ eingeschlagen (StA act. 8.8, Antwort auf Frage 4). Die Verletzungen von D._____ lassen sich nicht auf das zugestandene Vorgehen von A._____ und B._____ zurückführen. Damit fehlt die Zuordnung der aktenkundigen Körperverletzungen zu einem konkreten Täter. Der daher folgenlos gebliebene Faustschlag von A._____ und das Zurückstossen durch B._____ wären als Tätlichkeit zu qualifizieren; diesbezüglich ist jedoch die Verjährung eingetreten: Das Ereignis fand am 1. Oktober 2017 statt; das Urteil des Regionalgerichts Plessur datiert vom 10. November 2020 (Art. 109 StGB).
Aus dem Ausgeführten folgt, dass A._____ und B._____ vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen sind und dass diesbezüglich kein Schuldspruch D._____ erfolgen kann.
4.3. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
Durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 18 km/h erfüllte B._____ den Tatbestand von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG.
5. Strafzumessung
5.1. A._____
In Bezug auf die Grundlagen der Strafzumessung kann auf das Urteil der Vorinstanz verweisen werden (act. E.1 E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Regionalgericht Plessur ging vom Angriff als schwerstem Delikt aus. Es verneinte die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe. Das Verschulden von A._____ wurde als nicht mehr leicht eingeordnet. Als Einsatzstrafe erachtete das Regionalgericht 100 Tagessätze als tat- und schuldangemessen. Das Kantonsgericht erachtet die Einsatzstrafe von einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen, geht aber von einem leichten Verschulden aus. Es gibt keine Hinweise, dass die Tat geplant war, sie scheint eher auf das "alkohol- und testosterongeschwängerte Umfeld" (act. H.10, Ziff. II.) zurückzuführen zu sein. In einem ersten Schritt kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass A._____ damit rechnete, dass sein Kollege B._____ mitziehen würde. Der Vorsatz beschränkt sich denn auch auf das Weitermachen, nachdem A._____ hatte wahrnehmen müssen, dass sein Kollege eingegriffen hatte. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und werden nicht straferhöhend berücksichtigt (vgl. Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. 5.2). Die lange Verfahrensdauer ist mit einer Reduktion von 20 Tagessätzen anzurechnen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist die Vorstrafe von 60 Tagessätzen vom 23. März 2018 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Verkehrsregeln) zu berücksichtigen und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Für die bereits abgeurteilte Tat rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 40 Tagessätze zu erhöhen (Asperation). Die (hypothetische) Gesamtstrafe beträgt damit 120 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Strafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen ergibt.
Es wird bei A._____ von einem Jahreseinkommen von CHF 98'700.00 und einem Vermögen von CHF 17'000.00 ausgegangen (act. D.37; act. H.2, Ziff. IV). Nach Abzug für Krankenkasse, Steuern etc. von pauschal 20% resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 210.00.
A._____ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 210.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. März 2018 bestraft.
Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Wie bereits ausgeführt, sind die Vorstrafen nicht einschlägig. Sie liegen zudem im Urteilszeitpunkt mehr als 10 Jahre zurück. Seit dem zu beurteilenden Vorfall im Jahr 2017 hat sich A._____ – mit Ausnahme der Verkehrsdelikte, die zum Strafbefehl aus dem Jahr 2018 führten –, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Daher kann nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).
5.2. B._____
In Bezug auf die Grundlagen der Strafzumessung kann auf das Urteil der Vorinstanz verweisen werden (act. E.1 E. 5 [SK1 21 22]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Regionalgericht Plessur ging vom Angriff als schwerstem Delikt aus. Es verneinte die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe. Das Verschulden von B._____ wurde als nicht mehr leicht eingeordnet. Als Einsatzstrafe erachtete das Regionalgericht 70 Tagessätze als tat- und schuldangemessen. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, die Einsatzstrafe für B._____ anders anzusetzen als diejenige von A._____. Auch in Bezug auf B._____ gibt es keine Hinweise, dass die Tat geplant war, sie scheint auch bei ihm eher auf das "alkohol- und testosterongeschwängerte Umfeld" (act. H.10, Ziff. II.) zurückzuführen zu sein. Anders als A._____ wusste jedoch B._____, dass Ersterer bereits mit D._____ zugange war, weshalb er wissen musste, dass dadurch eine zwei-zu-eins-Situation und damit ein Angriff entstand. Auf der anderen Seite ist er nicht als Auslöser der Tat anzusehen. Eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe ist dem immer noch als leicht einzustufenden Tatverschulden angemessen. Anders als bei A._____ ist eine der Vorstrafen von B._____ einschlägig, was zu einer Straferhöhung um 10 Tagessätze führt (vgl. Urteil Vorinstanz, act. E.1 [SK1 21 22] E. 5.2). Die lange Verfahrensdauer ist mit einer Reduktion von 20 Tagessätzen anzurechnen. Die Vorstrafe vom 22. März 2018 von 20 Tagessätzen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist vorliegend zu berücksichtigen und es ist auch hier in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Für die bereits abgeurteilte Tat rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen (Asperation). Die (hypothetische) Gesamtstrafe beträgt damit 100 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Strafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen ergibt.
Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von B._____ auf CHF 70.00 (monatliches Einkommen CHF 3'200, Pauschalabzug von 20%, Unterstützungsabzug Kind 15%; act. H.3 Ziff. IV; act. D.44 [SK1 21 22]).
B._____ wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. März 2018 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft.
Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die eine Vorstrafe ist zwar einschlägig, liegt jedoch beinahe 10 Jahre zurück. Seit dem zu beurteilenden Vorfall im Oktober 2017 hat sich B._____ nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Daher kann nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. August 2016 / 1. September 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 ist am 31. August 2019 abgelaufen (act. D.43 [SK1 21 22]), ein Widerruf ist deshalb ausgeschlossen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse für die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG von CHF 400.00 ist zu bestätigen. Dasselbe gilt für die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (act. E.1 [SK1 21 22] E. 5.5).
6. Zivilansprüche
6.1. A._____ hat seine Zivilklagen gegen D._____, C._____ und E._____ zurückgezogen. Die Urteile der Vorinstanz sind diesbezüglich rechtskräftig.
6.2. B._____’ Zivilklagen gegen D._____, C._____ und E._____ wurden von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen wurde keine Berufung erhoben; die Urteile der Vorinstanz sind in diesem Punkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
6.3. D._____ hat seine Zivilklagen gegen A._____ und B._____ zurückgezogen. Der Rückzug ist in Rechtskraft erwachsen.
6.4. E._____ hat von der Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % ab dem 1. Oktober 2017 zugesprochen erhalten. Dies erscheint in Anbetracht der Umstände angemessen (Verweis auf Begründung der Vorinstanz; act. E.1 E. 6.3 und act. E.1 [SK1 21 22] E. 6.3). Die Genugtuung ist B._____ und A._____ in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
6.5. Die Vorinstanz verpflichtete B._____ und A._____ unter solidarischer Haftung, C._____ eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 sowie Schadenersatz von CHF 1’790.00 zzgl. Zins von 5 % ab dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung ist ausgewiesen, dazu gibt es nichts zu bemerken. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint zu hoch.
Bemessungskriterien für die Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E 4d) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E 2a). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben zu richten. Die Genugtuungssumme darf daher nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E 2e). Dies schliesst jedoch nicht aus, die Bewertung in zwei Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Als Basiswert kann auf die Tabellen der SUVA zur Bemessung der Integritätsentschädigung zurückgegriffen werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; KGer GR ZK2 17 2 v. 23.12.2020 E. 19.4).
Gemäss SUVA-Tabelle 15, Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden, ist keine Integritätsentschädigung geschuldet, wenn der Verlust eines oder mehrerer Zähne mit einer festen Brücke oder Kronen korrigiert werden kann. Das gleiche gilt für gutsitzende Prothesen. Die Begründung liegt darin, dass dadurch einer relevanten Beeinträchtigung der Kaufähigkeit entgegengewirkt werden könne und der Schaden auch nicht sichtbar sei. Integritätsschäden unter 5% werden in der Unfallversicherung nicht als erheblich betrachtet (SUVA-Tabelle 15, Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden, abrufbar unter: https://www.suva.ch/de-ch/download/factsheets/tabelle-15---integritaetsschaden-bei-unfallbedingten-zahnschaeden/standard-variante--2870/15.D). Vorliegend ist weder eine erhebliche, bleibende Beeinträchtigung der Kaufähigkeit noch eine sichtbare, relevante Veränderung des Erscheinungsbildes dargetan. Die Integritätsentschädigung berechnet sich anhand des Jahresverdienstes. Dieser betrug bei C._____ gemäss Steuerdaten im Jahr 2017 CHF 71'356.00 (StA act. 4.4). Da die Erheblichkeit im obigen Sinne nicht gegeben ist, kann aufgrund der objektivierbaren Faktoren von einer Berechnungsgrundlage von CHF 3'500.00 ausgegangen werden (5% des Jahresverdienstes 2017). Hinzu kommen weitere Elemente des konkreten Falles. Diese hat die Vorinstanz aufgeführt (act. E.1 E. 6.2): Pürierte Nahrung während 6 Wochen, damit einhergehend Gewichtsverlust, dadurch wiederum Schwächung des Immunsystems, Regeneration von 8 Monaten, bleibende Schäden (Vitaltest an drei Zähnen negativ), Wahrnehmen von mehreren Zahnarztterminen. Während des Tragens des Drahtretainers war das Aussehen Simon Ackermanns verändert. Die Sinn- und Grundlosigkeit des Ereignisses führte nachvollziehbar zu Albträumen und Ängsten in ähnlichen Situationen. All dies rechtfertigt es, den zuvor errechneten Genugtuungsanspruch um CHF 500.00, mithin auf CHF 4'000.00 zu erhöhen, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Oktober 2017.
A._____ und B._____ werden demnach unter solidarischer Haftung verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 4’000.00 sowie Schadenersatz von CHF 1’790.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 zu bezahlen (Art. 50 Abs. 1 OR, Art. 41 OR, Art. 47 OR; act. E.1 E. 6).
7. Kosten und Entschädigungen
7.1. Grundsatz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates (Art. 423 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
B._____ und A._____ werden je vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen. Diese Freisprüche entsprechen einer hälftigen Obsiegensquote im Rechtsmittelverfahren. Entsprechend haben beide die Hälfte der auf sie entfallenden Kosten zu tragen.
7.2. Kosten
7.2.1. Untersuchungskosten
Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchungskosten für jeden Beschuldigten separat ausgewiesen. Auf B._____ entfallen CHF 1'457.40 (RG act. 3 [SK1 21 22], auf A._____ CHF 1'377.40 (RG act. 3). Entsprechend der zuvor genannten Quote hat A._____ CHF 688.70 und B._____ CHF 728.70 der Untersuchungskosten von insgesamt CHF 5'602.00 zu tragen. Der Restbetrag von CHF 4'184.60 geht zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
7.2.3. Erste Instanz
Das Regionalgericht hat für die fünf separaten Entscheide Gerichtsgebühren von je CHF 2'700.00 ausgefällt, insgesamt CHF 13'500.00. Diese Kosten erscheinen übermässig, zumal die Staatsanwaltschaft nur eine Anklage erhoben hat und nur eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren sind auf CHF 10’000.00 zu reduzieren, bzw. CHF 2'000.00 je Urteil. Davon gehen je CHF 1’000.00 (die Hälfte) zu Lasten von A._____ und B._____. Der Restbetrag von CHF 8’000.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
7.2.4. Berufungsverfahren
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8’000.00. Sie sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
A._____ obsiegt in dem ihn betreffenden Verfahren insoweit, als er vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen wird. Darüber hinaus unterliegt er in allen anderen Verfahren (Berufung gegen die Freisprüche von D._____, C._____ und E._____). Die Kosten können rechnerisch auf die fünf Beteiligten aufgeteilt werden, also je ein Fünftel. A._____ obsiegt im (vereinigten) Berufungsverfahren zu einem Zehntel (die Hälfte eines Fünftels) und unterliegt zu sieben Zehnteln. Entsprechend hat er CHF 5'600.00 zu bezahlen. Die von A._____ geleisteten Sicherheitsleistungen von insgesamt CHF 6’000.00 werden an die ihm auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angerechnet.
B._____ obsiegt, indem er vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen wird. Dies macht die Hälfte des auf ihn entfallenden Fünftels der Gerichtsgebühren, also CHF 800.00 aus. Diesen Betrag hat er zu bezahlen.
Der Restbetrag von CHF 1’600.00 (zwei Zehntel) geht zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D._____ im Berufungsverfahren von CHF 5’145.00 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Alexander Egli (act. G.5) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht; Art. 422 f. StPO).
7.3. Entschädigungen
7.3.1. Grundsatz
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.
7.3.2. Erste Instanz
Der Verteidiger von A._____, Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser, machte für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 6'739.05 geltend (24.30 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer; RG act. 22 [SK1 21 21]). Der Zeitaufwand erscheint angemessen. Da keine Honorarvereinbarung bei den Akten liegt, wird der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 gekürzt. Es resultiert ein Honoraranspruch von CHF 6'470.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer). A._____ wird entsprechend dem Ausgang des Verfahrens mit der Hälfte, mithin mit CHF 3’235.00, zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.
Rechtsanwalt Diego Quinter machte als Rechtsvertreter von C._____ einen Honoraranspruch für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'973.50 geltend (RG act. 27 [SK1 21 24]). Dieser Betrag erscheint angemessen. Anders als im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen, wird die Leistung der Entschädigung nicht A._____ und B._____ überbunden, sondern sie ist aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu leisten (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führte Rechtsanwalt Diego Quinter aus, B._____ habe ihm die Parteientschädigung in diesem Umfang bezahlt (act. H.14 S. 2). Die Auszahlung der Entschädigung durch das Regionalgericht erfolgt deshalb einzig, wenn C._____ den Nachweis erbringt, dass er noch keine Parteientschädigung von A._____ und/oder B._____ erhalten hat oder eine solche vollständig zurückbezahlt hat.
Die von Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad geltend gemachte Honorarforderung für die Vertretung von E._____ im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 9’204.55 erscheint ebenfalls angemessen (RG act. 26 [SK1 21 28]). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist diese indes vom Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) zu leisten. Da unklar ist, ob die Auszahlung der Parteientschädigung von E._____ wie diejenige für C._____ ebenfalls erfolgt ist, ist die Auszahlung erst dann zu erbringen, wenn E._____ den Nachweis erbringt, dass er noch keine Parteientschädigung von A._____ und/oder B._____ erhalten hat oder er eine solche vollständig zurückbezahlt hat.
7.3.3. Berufungsverfahren
Der von Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser geltend gemachte Zeitaufwand für das Berufungsverfahren ist aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 7.75 Stunden (statt der geschätzten 10.5 Stunden) um 2.75 Stunden zu kürzen. Die aufgewendeten und angemessen erscheinenden 39.3 Stunden gemäss Honorarnote vom 30. August 2023 (act. G.1) sind zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen. Hinzu kommen Spesen und Mehrwertsteuer, was einen Anspruch von CHF 10'463.00 ergibt. A._____ hat vier Berufungen geführt. Im Verfahren, das seinen Schuldspruch betraf, obsiegte er zur Hälfte, in den anderen drei unterlag er vollständig. Dies ergibt eine Obsiegensquote von einem Achtel. Entsprechend ist A._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1’308.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zu entschädigen.
Rechtsanwalt Diego Quinter macht für die Vertretung von C._____ im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 31.6 Stunden geltend (act. G.3). An der Honorarnote vom 31. August 2023 fällt auf, dass Aufwendungen bis und mit 25. August 2021 das erstinstanzliche Verfahren betrafen. Diese 5.1 Stunden sind vollumfänglich zu streichen. Für den Zeitraum vom 16. September 2021 bis 30. Juni 2022 (Vorladung Kantonsgericht) sind gemäss Abrechnung für Korrespondenzen und Telefonate 5.3 Stunden angefallen, was übermässig ist. Dieser Aufwand ist auf insgesamt 1.5 Stunden zu kürzen. Die Position vom 30. August 2023 (HV Zeugeneinvernahmen nachmittags) ist auf die effektive Dauer von 2.3 Stunden zu kürzen. Insgesamt ergibt sich ein zu entschädigender Zeitaufwand von 21.25 Stunden. Gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 (eine Honorarvereinbarung liegt nicht bei den Akten) zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigungsforderung CHF 5’765.00. Der im Verfahren SK1 21 24 vollumfänglich unterliegende A._____ hat C._____ mit diesem Betrag zu entschädigen.
Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad macht für die Vertretung von E._____ im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 23.7 Stunden geltend (act. G.4). In der Kostennote sind Leistungen enthalten, die das erstinstanzliche Verfahren betreffen (Aufwendungen vom 23. März 2021 bis und mit 30. August 2021). Diese 3.35 Stunden sind zu streichen. Der übrig bleibende Aufwand von insgesamt 20.35 Stunden erscheint angemessen und ist mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 (da keine Honorarvereinbarung bei den Akten liegt) zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der im Verfahren SK1 21 28 unterliegende A._____ hat E._____ daher mit CHF 5’418.00 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
Die Verteidigerin von B._____, Rechtsanwältin Myriam Dannacher, machte für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 35.1 Stunden geltend (act. G.2). Dieser ist – abgesehen vom geschätzten Aufwand für die Berufungsverhandlung – angemessen. Insgesamt sind 28.85 Stunden zu entschädigen; praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 240.00. Zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer resultiert ein angemessener Entschädigungsanspruch von CHF 7'770.00. B._____ obsiegt mit seiner Berufung zur Hälfte. Dementsprechend wird er für das Berufungsverfahren mit CHF 3’885.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren SK1 21 21, SK1 21 22, SK1 21 24, SK1 21 26 und SK1 21 28 werden vereinigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
Proz. Nr. 515-2020-35 in Sachen A._____:
1.-3.
[…].
4.
Die Zivilklage von D._____ gegen A._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
5.-6.
[…].
7.
[Berufungsmodalitäten].
8.
[Mitteilung].
Proz. Nr. 515-2020-36 in Sachen B._____:
1.-4.
[…].
5.
Die Zivilklage von D._____ gegen B._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
6.
[…].
7.
[…].
8.
[Berufungsmodalitäten].
9.
[Mitteilung].
Proz. Nr. 515-2020-37 in Sachen C._____:
1.
[…].
2.
a)
Die Zivilklage von B._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
b)
Die Zivilklage von A._____ gegen C._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
3.-4.
[…].
5.
[Berufungsmodalitäten].
6.
[Mitteilung].
Proz. Nr. 515-2020-38 in Sachen D._____:
1.
[…].
2.
a)
Die Zivilklage von B._____ gegen D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
b)
Die Zivilklage von A._____ gegen D._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
3.
[…].
4.
[Berufungsmodalitäten].
5.
[Mitteilung].
Proz. Nr. 515-2020-39 in Sachen E._____:
1.
[…].
2.
a)
Die Zivilklage von B._____ gegen E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
b)
Die Zivilklage von A._____ gegen E._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
3.-4.
[…].
5.
[Berufungsmodalitäten].
6.
[Mitteilung].
3.1. A._____ ist des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig.
3.2. A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
4.1. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 210.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. März 2018 bestraft.
4.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5.1. B._____ ist des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.
5.2. B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
6.1. B._____ wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. März 2018 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft.
6.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6.3. Bezahlt B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. D._____, C._____ und E._____ werden von Schuld und Strafe freigesprochen.
8.1. A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 sowie Schadenersatz von CHF 1'790.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 zu bezahlen.
8.2. A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, E._____ eine Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2017 zu bezahlen.
9.1. Die Untersuchungskosten von CHF 5'602.00 gehen im Umfang von CHF 688.70 zu Lasten von A._____, im Umfang von CHF 728.70 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 4'184.60 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
9.2. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____, im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
9.3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 5'600.00 zu Lasten von A._____, im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'600.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
9.4 Die von A._____ geleisteten Sicherheitsleistungen von insgesamt CHF 6'000.00 werden an die A._____ auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angerechnet.
9.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D._____ im Berufungsverfahren von CHF 5'145.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
10.1. A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'235.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.
10.2. C._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'973.50 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt einzig, wenn C._____ den Nachweis erbringt, dass er noch keine Parteientschädigung von A._____ und/oder B._____ erhalten hat oder eine solche vollständig zurückbezahlt hat.
10.3. E._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'204.55 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt einzig, wenn E._____ den Nachweis erbringt, dass er noch keine Parteientschädigung von A._____ und/oder B._____ erhalten hat oder eine solche vollständig zurückbezahlt hat.
11.1. A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'308.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
11.2. B._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'885.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
11.3. A._____ hat C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'765.00 zu entschädigen.
11.4. A._____ hat E._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'418.00 zu entschädigen.
12.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
12.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
13. Mitteilung an:
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Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
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BGE 125 III 412ATF 125 III 412DTF 125 III 412
BGE 124 III 182ATF 124 III 182DTF 124 III 182
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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