SK1 2021 32
opposizione edilizia
14. März 2024Deutsch60 min
A. Das Regionalgericht Imboden sprach A._____ am 19. Januar 2021 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b und c SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, wobei der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Die Verfahrenskosten von CHF 15'807.60 auferlegte das Regionalgericht Imboden A._____.
Source gr.ch
Urteil vom 03. November 2022
Referenz SK1 21 32
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 19. Januar 2021,
mitgeteilt am 14. April 2021 (Proz. Nr. 515-2020-11)
Mitteilung 04. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Imboden sprach A._____ am 19. Januar 2021 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b und c SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, wobei der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Die Verfahrenskosten von CHF 15'807.60 auferlegte das Regionalgericht Imboden A._____.
B. Gegen Dispositivziffern 1 bis 3 dieses Urteils liess A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) über seine amtliche Verteidigung am 27. Januar 2021 strafrechtliche Berufung anmelden und am 5. Mai 2021 eine Berufungserklärung einreichen. Er ficht damit den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug und das Kostendispositiv an und beantragt einen Freispruch in allen angeklagten Punkten. Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) beantragt er die Auflage zulasten des Staates. Ferner stellt er die Beweisanträge, es sei B._____ als Zeugin einzuvernehmen, es sei ein technischer Ermittlungsbericht zu der Frage einzuholen, ob es im Februar 2017 technisch möglich war, über den PC oder den Laptop des Beschuldigten bei gestarteten Applikationen WhatsApp Web/Desktop, ohne aktive Internetverbindung des mit WhatsApp Web/Desktop synchronisierten Mobiltelefons des Beschuldigten, die Videodateien auf das Mobiltelefon von F._____ zu versenden, und es seien die vom Gutachter getätigten Abklärungen vor Ort (Vermessung von Distanzen zwischen markanten Stellen auf der Strasse oder am Strassenrand) unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wiederholen.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Mai 2021 auf eine Stellungnahme.
D. Der Vorsitzende der I. Strafkammer hiess mit Verfügung vom 10. März 2022 den Beweisantrag zur Zeugenbefragung gut; die übrigen Beweisanträge wies er ab.
E. Die Hauptverhandlung fand am 1. November 2022 statt. B._____ wurde als Zeugin einvernommen. Der Beschuldigte hielt an seinen Berufungsanträgen fest, ohne die abgewiesenen Beweisanträge zu erneuern; die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Imboden ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
2.1
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Februar 2017, zwischen 20:00 Uhr und 23:02 Uhr, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.508 mg/l ein Fahrzeug gelenkt und damit die auf der S._____ geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, ausserorts, überschritten zu haben, einmal von C._____ herkommend in Richtung D._____ um 66 km/h und einmal in der umgekehrten Richtung um 48 km/h. Zudem habe er die kurz vor dem E._____-Verkehrskreisel in C._____ geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts, um 70 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie das damit zusammenhängende Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern habe der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen.
2.2
Der Beschuldigte erklärt, am fraglichen Abend zwar gefahren zu sein, die ihm vorgeworfenen Fahrten jedoch nicht ausgeführt und sein Fahrzeug nicht in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Er stellt nicht in Abrede, Alkohol getrunken zu haben, jedoch habe er dies erst getan, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe. Danach sei er nicht mehr gefahren. Da der Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkennt, ist dieser ist in allen relevanten Punkten zu erstellen.
3.
Grundsätze der Sachverhaltserstellung
3.1
Mit Bezug auf die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie den in-dubio-pro-reo-Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (act. E.1, E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO; BGer 6B_1224/2014 v. 9.4.2015 E. 1.2.3).
3.3
Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere die Ergebnisse zweier technischer Ermittlungsberichte zur Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und des Mobiltelefons von F._____ (StA act. 3.5; StA 3.7; StA 3.21). Dazu gehören der auf dem jeweiligen Datenträger gefundene Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F._____ (StA act. 3.22 f.; [nachfolgend zitierte Nachrichten beziehen sich auf diese Aktenstücke]), drei Video- und zwölf Fotodateien (StA act. 3.6) sowie weitere Chatnachrichten an und von verschiedenen Absendern und Empfängern. Der Sachverhaltserstellung dienen weiter ein die Videodateien auswertendes Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) (StA act. 3.19) sowie die Belege eines Alkoholtests und einer Alkoholmessung (StA act. 3.2). Schliesslich liegen die Aussagen aus insgesamt fünf Einvernahmen bzw. Befragungen des Beschuldigten (StA act. 3.8, 3.11, 3.33; RG act. I.4; act. H.7), aus einer Einvernahmen der Auskunftsperson F._____ (StA act. 3.9), aus einer Konfrontationseinvernahme von F._____ und dem Beschuldigten (StA act. 3.43) sowie aus Einvernahmen von B._____ vor (StA act. 3.10; act. H.6).
3.4
Ergänzend zu den vorinstanzlich zusammengefassten Grundsätzen der Aussagenwürdigung ist auf die Bedeutung der Beziehung der aussagenden Personen zu den übrigen Prozessbeteiligten (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) hinzuweisen. Dieses Kriterium ist bei der Würdigung der Aussagen nicht ausser Acht zu lassen, da es ein Interesse der aussagenden Person am Verfahrensausgang offenlegen kann (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). Vorliegend ist in diesem Sinne vorauszuschicken, dass B._____ zum Tatzeitpunkt G._____ hiess, geschiedene Ehefrau von F._____ war (StA act. 3.10, S. 1) und kurz vor der Tat (Mitte Februar 2017) die Beziehung zum Beschuldigten beendet hatte (StA act. 3.10, Frage 1; act. H.6, Frage 1 und Frage 22; siehe auch act. H.7, V.15-17). Zu erwähnen ist auch, dass der Beschuldigte und B._____ wieder ein Paar sind und im Verlauf des Verfahrens geheiratet haben (StA act. 3.33, S. 4 dritter Absatz; StA act. 3.43, Frage 26; act. H.7, Frage 30). F._____ und der Beschuldigte standen nach übereinstimmenden Aussagen zur Tatzeit in einer freundschaftlichen Beziehung (StA act. 3.9, Frage 1; StA act. 3.43, Frage 44; act. H.7, Frage 34; act. H.6, Fragen 10 und 20).
4.
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG)
4.1
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von (grundlegenden) Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft (vgl. Hans Maurer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB, JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, N 22 zu Art. 90 SVG). Diese Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 118 IV 285 E. 3a).
4.2
Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Auch hier müssen die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale (Verletzung elementarer Verkehrsregel und Risikoverwirklichung) kumulativ gegeben sein. Sie sind u.a. dann ex lege erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG; Maurer, a.a.O., N 33 in fine zu Art. 90 SVG; BGer 1C_397/2014 v. 20.11.2014 E. 2.4.1). Subjektiv muss Vorsatz oder Eventualvorsatz gegeben sein. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen ist nicht erforderlich. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6B_931/2019 v. 17.1.2020 E. 1.3.2). Zwar enthält Abs. 4 keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, jedoch ist in der Regel davon auszugehen, dass der Täter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Abs. 4 das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern für möglich gehalten und dies mindestens in Kauf genommen hat. Lediglich aussergewöhnliche Umstände lassen diesen Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den subjektiven Tatbestand hinfällig werden (BGE 142 IV 137 E. 11.2 f.).
4.3
Das Konkurrenzverhältnis zwischen einfachen (Abs. 1), groben (Abs. 2) und qualifiziert groben (Abs. 3) Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 SVG muss anhand des Verhältnisses zwischen den verletzten Verkehrsregeln (E. 4.4) und der Handlung im Sinne der Konkurrenzlehre (Handlungsmehrheit/Handlungseinheit; E. 4.5) geprüft werden (vgl. Gerard Fiolka, Grobe oder "krasse" Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013, S. 370 ff. [nachfolgend: Fiolka Jahrbuch]; derselbe, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 166 zu Art. 90 SVG [nachfolgend: Fiolka BSK]).
4.4
Zwischen den verschiedenen Verkehrsregeln über die zulässige Höchstgeschwindigkeit besteht unechte Konkurrenz. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 3 stellt in diesem Fall gegenüber Abs. 1 und 2 den speziellen (qualifizierten) Tatbestand dar, der den Unrechtsgehalt der einfachen (Abs. 1) sowie der groben Verkehrsregelverletzung (Abs. 2) einschliesst (Yvan Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 40; Wolfgang Wohlers/Emanuel Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elementaren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 15; Fiolka Jahrbuch, S. 371). Anders zu beurteilen wäre das Konkurrenzverhältnis, wenn neben den Vorschriften zur Höchstgeschwindigkeiten eine andere Verkehrsregel verletzt wäre, wie beispielsweise das Verbot, waghalsig zu überholen. Diesfalls bestünde echte Konkurrenz zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen und damit je nachdem zwischen den verschiedenen Absätzen des Art. 90 SVG (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich 2014, N 43 in fine zu Art. 90 SVG).
4.5
Als Handlungseinheit werden ausnahmsweise auch mehrere Handlungen (Einzelakte) angesehen, wenn diese auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen (natürliche Handlungseinheit) erscheinen (BGer 6B_1349/2017 v. 2.10.2018 E. 2.3; BGE 133 IV 266 E. 4.5.3; vgl. eher streng: OGer BE SK 2017 313 v. 9.1.2018 E. 7.2.2 Abs. 3; vgl. KGer SZ STK 2019 8 v. 28.4.2020 E. 2). Dies hat zur Folge, dass nur noch von einer einfachen (im Sinne einer einmaligen) Tatbegehung ausgegangen wird, anders als wenn man jeden der Einzelakte als eigenständige Handlung betrachten würde.
4.6
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kann eine natürliche Handlungseinheit insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand zunächst einen Kilometer mit überhöhter Geschwindigkeit zurücklegt, dann einen Kilometer regelkonform fährt und schliesslich wieder einen Kilometer weit zu schnell fährt. Es wäre nicht sachgerecht, einen solchen Fahrer wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung zu bestrafen und die Strafe nach Art. 49 StGB zu schärfen, während man jemanden, der die ganzen drei Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit zurückgelegt hat, nur wegen einer einmaligen Verkehrsregelverletzung bestraft. Kurze Fahrtunterbrechungen stehen der Annahme einer solchen natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen (Fiolka Jahrbuch, S. 370 f.; Fiolka BSK, N 169 zu Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 42 f.; vgl. OGer SO STBER.2021.61 v. 6.4.2022 E. 1.1, 1.2.1 und 1.2 in fine).
5.1
Sachverhaltserstellung; Urheberschaft der Dateien; Lenker und Fahrten
5.1.1
Der Beschuldigte wendet sich gegen die Beweiseignung der drei Videodateien (StA act. 3.6). Er habe die Videos nicht erstellt, sie nicht an F._____ per WhatsApp versendet und sie auch nicht aus dem Chatverlauf gelöscht. Dies habe ein Dritter, möglicherweise F._____ getan. Er stelle jedoch nicht in Abrede, am fraglichen Abend mit B._____, F._____ und den eigenen Kindern per WhatsApp kommuniziert zu haben und mit einem oder mehreren Fahrzeugen gefahren zu sein (act. H.2, S. 3; StA act. 3.33, Frage 6). Er gehe davon aus, dass F._____ die Fahrten an einem anderen Abend ausgeführt und gefilmt und sich die Videodateien selbst geschickt habe, über das Notebook des Beschuldigten unter Verwendung von WhatsApp-Web oder des WhatsApp-Desktop-Programms. Nach dem Empfangen der Dateien auf seinem eigenen Mobiltelefon habe F._____ die Nachrichten über das Notebook wieder gelöscht. Der Beschuldigte habe bei diesem Vorgang auf seinem Mobiltelefon weder ein akustisches Signal noch eine Benachrichtigungsanzeige erhalten, also nicht erfahren, was vor sich geht. Das Notebook mit dem WhatsApp-Desktop-Programm habe sich in der Wohnung von B._____ befunden, wo auch F._____ an dem fraglichen Abend gewesen sei (act. H.2, S. 3 f.). F._____ habe Zugriff auf den PC sowie das Notebook des Beschuldigten gehabt; beides sei nicht passwortgeschützt gewesen bzw. habe der Beschuldigte F._____ die Passwörter gegeben (act. H.2, S. 6; RG act. 1.10, 4). F._____ habe ferner Zugriff auf den Fahrzeugpark des Beschuldigten gehabt, namentlich während der Ferien des Beschuldigten. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die Nachrichten mittels des Notebooks oder des Mobiltelefons des Beschuldigten versendet worden seien (act. H.2, S. 3 f.).
5.1.2
F._____ habe den Beschuldigten sodann gut gekannt und gewusst, wie dieser bei der Trennung von seiner Freundin reagieren würde. Er habe auch gewusst, dass der Beschuldigte versuchen würde, F._____ durch Nachrichten und Vorbeifahren wegzulocken, sollte er merken, dass sich F._____ bei B._____ aufhält. Das einzige, was F._____ nicht habe abschätzen können, sei die Farbe des Fahrzeugs gewesen, welches der Beschuldigte am fraglichen Abend fahren würde. Um seine Geschichte mit dem Versenden der Videodatei zu stützen, habe F._____ gegenüber B._____ mehrfach erklärt, der Beschuldigte sei mit einem roten Jaguar vorbeigefahren. Auch bei der Polizei sei immer von einem roten Jaguar die Rede gewesen. Er sei jedoch mit einem blauen Jaguar bei der Wohnung von B._____ vorbeigefahren und mit diesem unterwegs gewesen. Erst gegen Mitternacht sei er auf den roten Jaguar mit dem Garagenkennzeichen umgestiegen. Auch B._____ habe ausgesagt, er sei einmal in einem grossen weissen Auto, einem VW-Bus, und einmal mit ihrem Lieblingsjaguar, dem blauen Jaguar, vorbeigefahren (act. H.5, Ziff. 4 und 6).
5.1.3
Was das Motiv betrifft, führt der Beschuldigte aus, F._____ habe die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B._____ zerstören und B._____ wieder für sich gewinnen wollen. Er habe dem Beschuldigten in einer E-Mail angedroht, ihn aus dem Verkehr zu ziehen und dafür zu sorgen, dass er nie mehr Autofahre (act. H.2, S. 6; act. H.5, Ziff. 6 f.; RG act. 1.10, S. 5).
5.1.4
Der Beschuldigte erklärt, am fraglichen Abend mit B._____, F._____ und den eigenen Kindern per WhatsApp kommuniziert zu haben. Auch den von seinem Mobiltelefon und dem Mobiltelefon von F._____ extrahierten Chatverlauf zwischen ihm und F._____ stellt der Beschuldigte nicht grundsätzlich in Abrede (act. H.2, 1 in fine; StA act. 3.33, Frage 6 und 19). So bringt er insbesondere nicht vor, F._____ habe den Dialog gesamthaft konstruiert, indem er sich selbst über das Notebook des Beschuldigten bzw. den WhatsApp-Account des Beschuldigten in dessen Namen Nachrichten geschrieben und vom eigenen Mobiltelefon geantwortet hätte. Auch die Urheberschaft der im Chat versendeten Fotos stellt der Beschuldigte nicht per se in Abrede.
5.1.5
Dem Beschuldigten wurde von der Polizei vorgehalten, F._____ ein Foto von einer Whiskyflasche (Ballantine's) auf der Motorhaube eines Jaguars (StA act. 3.16, Foto 1) gesendet zu haben, worauf der Beschuldigte erklärte, er habe gewollt, das F._____ zu ihm komme und mit ihm spreche, er habe aber keinen Alkohol konsumiert (StA act. 3.11, Frage 7). Er räumte ein, es geschickt zu haben (StA act. 3.33, Fragen 11 und 20). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte F._____ unter anderem "I bin sit x std do und betrink mi halt" geschrieben habe, antwortete der Beschuldigte, dass er ihm das geschrieben und gehofft habe, dass F._____ zu ihm komme und mit ihm rede. Auch den Vorhalt der Nachricht "Prost" stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, sondern erklärte dazu, dass er auch das geschrieben habe, damit F._____ zu ihm komme (StA act. 3.11, Frage 8 f.). Dasselbe gilt für die Nachrichten "Bin H._____ glaub" und "Huere Jaguar voll gländwage". Da sei er auf einer Naturstrasse gefahren, vermutlich Richtung H._____ (StA act. 3.11, Frage 10 f.). Sogar die Nachricht vom auf die Tatnacht folgenden Morgen, in welcher der Beschuldigte F._____ mitteilt, wohl den Fahrausweis abgeben zu müssen, weist der Beschuldigte nicht zurück (StA act. 3.11, Frage 12).
5.1.6
Dem Beschuldigten wurden auch einzelne Nachrichten vorgehalten, die nur vom Mobiltelefon von F._____ extrahiert werden konnten und auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht (mehr) vorhanden waren. Der Beschuldigte räumte auch bezüglich einzelner solcher Nachrichten ein, sie geschrieben zu haben (siehe auch StA act. 3.33, Frage 19 lit. k). Zwischen den gelöschten und den noch vorhandenen vom WhatsApp-Account des Beschuldigten stammenden Nachrichten bestehen Ähnlichkeiten in der Ausdrucks- und Schreibweise. Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten diese vor. Dazu bzw. zu dem Umstand, dass diese Nachrichten nicht von seinem Mobiltelefon extrahiert werden konnten, befand der Beschuldigte, dies heisse, dass er sie nicht geschrieben habe (StA act. 3.33, Frage 33). Abgesehen davon, dass er selbst bezüglich der vorgehaltenen Nachrichten einräumt, diese geschrieben zu haben, ist ein solcher Schluss unzulässig. Die Funktionsweise von WhatsApp und auch die Löschfunktion ist gerichtsnotorisch. Es handelt sich bei den gelöschten Nachrichten zudem nicht um die einzigen Daten, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht mehr vorhanden waren. Vielmehr fehlen auch Dateien, aus denen der Standort des Mobiltelefons zur Tatzeit hätte ermittelt werden können. So sind vom Tattag nur bis um 13:33 Uhr erstellte JPG-Dateien und danach erst wieder solche ab 03:17 Uhr vorhanden. Es ist anzunehmen, dass zwischendurch nicht einfach keine erstellt worden wären, sondern diese nachträglich gelöscht wurden, da sie bis um 13:33 Uhr in ihrer Bezeichnung (bspw. "IMG_1352.JPG") fortlaufend nummeriert sind, zwischen den Dateien von 13:33 Uhr und 03:17 Uhr dann aber eine Lücke von 26 Ziffern in der Nummerierung besteht und sie auch danach lückenhaft nummeriert sind (StA act. 2.24).
5.1.7
Der Umstand, dass versucht wurde, diese belastenden Hinweise zu tilgen, spricht nicht für den Sachverhalt, wie er sich dem Beschuldigten zufolge abgespielt haben soll. Er macht nicht geltend, dass er F._____ auch sein Mobiltelefon überlassen habe, F._____ damit die Videos erstellt und ferner die Möglichkeit gehabt habe, diese sowie andere Dateien, die Rückschlüsse auf den Standort des Mobiltelefons erlauben, vom Mobiltelefon des Beschuldigten zu löschen. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Urheberschaft der von den Mobiltelefonen extrahierten Nachrichten einzugehen. Auch aus dem Inhalt der übrigen Nachrichten und dem im Folgenden dargelegten Kontext ergibt sich, dass sie von ihren jeweiligen Absendern gemäss den Extraktionsberichten stammen.
5.1.8
Was die Videodateien betrifft, so machte der Beschuldigte entweder Erinnerungslücken geltend (StA act. 3.11, Fragen 13, 14, 17, 20, 21) oder verweigerte die Aussage (StA act. 3.11, Fragen 13, 15,16, 22). Es sprechen mehrere starke Indizien dafür, dass auch die drei Videos mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt und vom Beschuldigten versendet wurden.
5.1.9
An erster Stelle wurde der Beschuldigte von der Polizei auf dem Fahrersitz sitzend in einem Jaguar, der das Kennzeichen I._____ trug, in der Nähe der gefilmten Strecken vorgefunden (StA act. 3.16, S. 5 [Karte]; StA act. 3.1, S. 3 letzter Absatz). Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dort gefunden worden zu sein (StA act. 3.8, Frage 1 f.). Sodann stimmen die gefilmten Armaturen (Videos 1-3; StA act. 3.13) mit den bei den Akten liegenden Fotos der Armaturen eines Jaguars überein (act. 3.13). Dies stellt der Beschuldigte auch nicht in Abrede. Die Kilometeranzeige des Fahrzeugs zeigt auf dem Video 1 einen Stand von 11.5 km, genau wie auf dem kurz darauf versendeten Foto 4. Die später im Chatverlauf erscheinenden Videos 2 und 3 zeigen einen Kilometerstand von 11.6 km, den gleichen wie das Foto 7 (StA act. 3.6). Schliesslich wurde der Beschuldigte angetrunken vorgefunden (E. 7.2.3). Dies passt zu den Lauten und Ausrufen ("Scheisse"), wie sie der Lenker im Video 3 von sich gibt und indiziert, dass der Beschuldigte der Lenker und damit auch der Urheber dieses Videos war. Der angetrunkene Zustand passt auch zu den versendeten Fotos von Whiskyflasche (Foto 1) und Bierdose (Foto 3) sowie den vom Beschuldigten an F._____ gesendeten WhatsApp-Nachrichten ("Cüpli" [StA act. 3.29], worauf F._____: "Au schu dure" antwortete; "Irgend en schlampe bar sitze und e fläsche wiskey saufen"; "Prost" Nachricht zum Foto 1 der Whiskeyflasche; "I bin C._____ eswo und han der ballentine als guate kollege debii"; "I bin sit x std. do und betrink mi halt"; "sorry 1 fläsche ballentinis und 2 heineken.."; "Fläsche wrg").
5.1.10
Zusammengefasst spricht daher die räumliche Nähe des Kontrollorts zum Tatort, die Übereinstimmung zwischen gefilmtem Fahrzeug und demjenigen, in dem der Beschuldigten gefunden wurde, die mit den Fotos übereinstimmende Kilometeranzeige, die zu den Videos passende Verfassung des Beschuldigten, die vom Beschuldigten versendeten Nachrichten, in denen er den Alkoholkonsum sowie das Autofahren in dieser Gegend thematisiert sowie der Gesamtkontext der Trennung von seiner Freundin und der deutlichen Absicht des Beschuldigten, mit den Fahrten/Videos etwas bei ihr oder ihrem Exmann zu bewirken, allesamt dafür, dass es der Beschuldigte war, der die Videos erstellte und versendete. Seine Urheberschaft ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Trotzdem ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das vom Beschuldigten vermutete Geschehen zugetragen haben könnte und ob dies vernünftige Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zu wecken vermag.
5.1.11
Zumindest nach dem Stand der Programme im 2018 kann auf keiner der drei WhatsApp-Versionen (WhatsApp-Web, WhatsApp-Desktop und WhatsApp-App) zurückverfolgt werden, von welchem Gerät – Mobiltelefon, Laptop, PC – eine Nachricht eines WhatsApp-Accounts bzw. Nutzerkontos versendet wird (StA act. 3.12, Frage 1 letzter Absatz). Dies konnte für den konkreten Fall auch beim Betreiber von WhatsApp nicht in Erfahrung gebracht werden, da WhatsApp Inc. diese Information gar nicht bzw. nicht "on a historical basis", d.h. nicht generell und zum Zweck späterer Analysen, speichert (StA act. 1.15-f17; siehe auch: StA act. 2.28, 3.30-3.32). Insofern trifft es zu, dass sich zumindest nicht auf technischem Wege feststellen lässt, ob die drei Videos vom Mobiltelefon des Beschuldigten oder seinem Notebook versendet wurden. Ob das Notebook zur Tatzeit passwortgeschützt war, lässt sich nicht erstellen. Es muss daher zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es dies nicht war und F._____ Zugriff darauf hatte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend WhatsApp auf seinem Mobiltelefon verwendete und daher offensichtlich über eine Internetverbindung verfügte, muss nicht (gutachterlich) geklärt werden, ob das Versenden der Videos über WhatsApp-Web oder die WhatsApp-Desktopversion auch bei fehlender Internetverbindung des Mobiltelefons möglich gewesen wäre. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf kann technisch bewerkstelligt werden. Allein die theoretische Möglichkeit und der Umstand, dass es sich auf technischem Wege nicht nachverfolgen lässt, vermögen jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft der Videos zu erwecken. Wie im technischen Bericht der Cybercrime-Dienste der Kantonspolizei (StA act. 3.21, Frage 5) und auch von der Staatsanwaltschaft hervorgehoben (act. H.1, Ziff. 2), hätten eine Vielzahl von teils äusserst unwahrscheinlichen Umständen gegeben sein müssen, damit es sich so hätte zutragen können, wie vom Beschuldigten geschildert.
5.1.12
Vorab spricht das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht für seine Darstellung. Dabei ist die Entstehungsgeschichte der Aussage zu dem vermuteten "Komplott" (wobei nur eine Person – F._____ – gehandelt habe) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte äusserte sich in der ersten polizeilichen Einvernahme noch in der Tatnacht nur sehr beschränkt. Er erklärte einzig, dass die Polizei ihn vorgefunden habe und das Fahrzeug ihm gehöre (StA act. 3.8, Frage 2 und 8). Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme etwas mehr als einen Monat später machte der Beschuldigte ausführlichere Aussagen. Zu Fragen, welche die Videodateien betrafen, verweigerte er die Aussage (act. 4.11, Fragen 13, 15-17, 20 f.). Die Vermutung, dass F._____ die Videos erstellt und sich selber über den WhatsApp-Account des Beschuldigten auf das eigene Mobiltelefon geschickt haben könnte, äusserte der Beschuldigte nicht. Erst in einem Schreiben fast ein Jahr später informierte der Beschuldigte über seinen Verteidiger die Staatsanwaltschaft über die vermutete Intrige. Dazu äusserte er sich – teils berichtigend (StA act. 3.33, Frage 13 und Ergänzungsfrage 3) – in der Konfrontationseinvernahme (StA act. 3.33). Dieser Verlauf der Aussagen des Beschuldigten bzw. sein Aussageverhalten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der "Komplott"-Theorie. Hätte er die Videos tatsächlich nicht selbst erstellt und versendet, erschiene seine Reaktion auf die diesbezüglichen Vorhalte ungewöhnlich. Seine Aussagen bzw. verweigerten Antworten lassen sich kaum in Übereinstimmung bringen mit denen eines unwissenden Opfers.
5.1.13
Sodann ist es äusserst unwahrscheinlich, dass F._____ das Verhalten des Beschuldigten so präzise vorhersehen konnte, dass er in der Lage war, die drei Videos im Voraus zu erstellen. Er hätte voraussehen müssen, dass sich der Beschuldigte am Abend bzw. bei Dunkelheit in der Nähe der gefilmten S._____ aufhält, das Mobiltelefon bei sich führt und damit Nachrichten versendet, in die sich die Videos kontextual einfügen lassen. Er hätte weiter voraussehen müssen, genau zu diesem Zeitpunkt Zugang zu dem Notebook zu haben und zudem unbeobachtet zu sein, macht der Beschuldigte doch nicht geltend, B._____ habe mit F._____ zusammengearbeitet. Schliesslich hätte, wie seitens der Staatsanwaltschaft vorgetragen, F._____ voraussehen müssen, mit welchem Fahrzeug der Beschuldigte unterwegs sein würde. Auch dies ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte eigenen Aussagen nach damals über mehr als 25 oder 30 Fahrzeuge verfügte und diese oft wechselte (StA act. 3.43, Frage 3; act. H.7, Frage 13, 18 und 20), kaum möglich. So gut wie ausgeschlossen ist es auch deshalb, weil F._____ den Kilometerstand hätte voraussehen und in den Videos oder am Fahrzeug entsprechend manipulieren müssen, damit sich die Videos nahtlos in die Reihe der fotografierten Kilometerstände einreihen lassen.
5.1.14
Des Weiteren ist es unglaubhaft, dass der Beschuldigte zwar während der Tatzeit sein Mobiltelefon und die relevante Nachrichten-App in Gebrauch hatte und zudem anerkanntermassen mit mehreren Personen und insbesondere auch mit F._____ über diese Plattform Nachrichten austauschte, er die vermeintlich von F._____ in seinem Namen versendeten und umgehend wieder gelöschten Videodateien im Chatverlauf jedoch nicht bemerkt haben soll. Die Funktionsweise von WhatsApp und auch die Löschfunktion sind gerichtsnotorisch. Es ist abwegig, auch unter Zugutehalten des angetrunkenen Zustands des Beschuldigten, dass bei laufender Konversation unbemerkt mehrere Videos in den Chat eingefügt und wieder gelöscht hätten werden können.
5.1.15
Das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der auf den Videos am Steuer sitzt, der die Videos erstellt hat und der sie danach an F._____ versendet hat. Dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt.
5.2
Zeitraum der Fahrten
Die Fahrten lassen sich detailliert nachzeichnen sowie zeitlich eingrenzen, gestützt auf den Chatverlauf und die verschiedenen Aussagen. Der Beschuldigte sagte aus, er habe um ca. 17:00 Uhr seinen Sohn nach Hause gebracht und dabei gesehen, dass der Exmann seiner Freundin bei ihr sei (StA act. 3.11, Frage 1). Um 17:20 Uhr schrieb er sodann: "I hocke Hotel Zimmer und han mieti für es hus zahlt". Er wohnte zu diesem Zeitpunkt im Hotel J._____ in K._____, das an der S._____ liegt, 2.2 km von der Abzweigung Richtung D._____ und 3.5 km vom E._____-Kreisel entfernt (act. H.7, Frage 27; StA act. 3.3). Nachdem er seinen Sohn zurückgebracht habe, sei er zuerst einmal zu seiner Mutter gefahren (act. H.7, Frage 40 ff.). Sie wohne auch in D._____ (act. H.7, Frage 27). Dies musste zwischen 18:25 Uhr und 19:06 Uhr gewesen sein, einerseits, da er zu diesen Zeitpunkten: "Stige moli auto und fahre bitz ume.." und: "I rasch mama gsi aber Huere mühsam" schrieb und dazwischen etwa während einer halben Stunde nichts. Zur selben Zeit fragte der Beschuldigte: "Wa tuesch" und F._____ antwortete: "Hesch jo grad gseh…"; es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte in dieser Zeit erneut bei B._____ vorbeifuhr und F._____ dort sah. Denn er führte später aus, dass er bei seiner Mutter gewesen sei und F._____ ihm geschrieben habe, er müsse noch zu seinem Sohn, er sei gar nicht bei B._____ (act. H.7, Frage 41). Dies stimmt überein mit der Nachricht von F._____ von 19:08 Uhr: "Nochher no Duromatik am L._____ bringa….bruchend für irgendwas….denn home". Der Beschuldigte hielt sich somit um diese Zeit in D._____ auf. Um 19:17 schrieb er: "I gsng jerz ame ort womer gmeinsm schöni Stunden ka hend". Der Beschuldigte sagte aus, er sei an einen Ort gefahren, wo er manchmal mit seiner Freundin zusammen gewesen sei, und habe dort nachgedacht. Irgendwann sei er wieder einmal in D._____ vorbeigefahren und dann wieder auf einen Platz gefahren um nachzudenken. Dort habe er F._____ immer wieder per WhatsApp geschrieben und versucht, ihn von seiner Freundin wegzulocken. Als alles nicht funktioniert habe, sei er auf den Platz gefahren, wo die Polizei ihn gefunden habe (StA act. 3.11, Frage 1). Irgendwann am Abend sei er in die Garage und habe den Jaguar mit dem Kontrollschild I._____ geholt (StA act. 3.11, Frage 2). F._____ sagte aus, der Beschuldigte habe ihm per WhatsApp mitgeteilt, dass er sich beim M._____ in C._____ befinde (StA act. 3.9, Frage 2 f.) und B._____ zitierte eine Nachricht des Beschuldigten: "M._____ C._____. Mach was das Herz will." (StA act. 3.10, Frage 2). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem ersten "Platz" um das M._____ in C._____ handelte. Um 19:27 Uhr kündigte der Beschuldigte an: "Gange jetz moll in wald...". Darauf folgte eine Pause in der Konversation von etwas mehr als einer Stunde. Daraufhin meldete sich der Beschuldigte wieder, schickte ein Foto von der Whiskyflasche und schrieb um 20:47 Uhr: "I bin C._____ eswo und han der ballentine als guate kollege debii". Die erwähnte, an B._____ gerichtete Nachricht sendete der Beschuldigte um 21:54 Uhr. Er befand sich somit mindestens ab 20:47 Uhr bis 21:54 Uhr beim M._____ in C._____. Dafür, dass er in der Zwischenzeit nicht gefahren ist, sprechen die Nachrichten um 21:03 Uhr "I bin sit x std do und betrink mi halt", um 21:07 Uhr: "I versueche nocher strasse treffe" und um 21:27 Uhr "i weiss nüt meh", "Usser dassi fahre", "nocher", dafür, dass er etwa um viertel nach zehn losfuhr, die folgenden Nachrichten, die er nach der erwähnten Ultimatums-Nachricht an B._____ und zwischen 21:56 Uhr und 22:16 Uhr an F._____ sendete: "B._____ weiss wo i bin", "10 Minuten", "Denn fahri", "Fahre jetzt ab", "So fahre ab Tschüss". Um 22:38 Uhr folgte dann die Antwort des Beschuldigten auf die Frage wo er sei: "D._____". Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 22:16 Uhr und 22:38 Uhr vom M._____ in C._____ nach D._____ fuhr. In der Folge (22:40 Uhr) thematisierte er im Chat auch, wie er gesehen habe, dass B._____ jemanden verabschiedet, worauf er später (23:00 Uhr) Bezug nimmt. Er hielt sich daher in D._____ auf. Um 22:40 Uhr schrieb er "Fahre glsub witer". Die beiden Videos der S._____ versendete der Beschuldigte um 22:46 Uhr und 22:54 Uhr. Zuerst das Video, dass die Strecke C._____ nach D._____ zeigt, danach das Video, dass die Strecke D._____ nach C._____ zeigt. Dieser Reihenfolge entspricht auch derjenigen, in der die Videos erstellt wurden, da im ersten Video der gefilmte Kilometerstand 11.5 km, im zweiten 11.6 km beträgt. Der Beschuldigte musste daher nach der erwähnten Ankündigung von 22:40 Uhr ("Fahre glsub witer") zuerst nach C._____ gefahren sein. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit danach und vor 22:46 Uhr (Versenden des Videos 1) die erste Fahrt durchführte, wobei er um 22:43 Uhr kommentiere "Irgendwie spassig so fahre", nach dieser und vor 22:54 Uhr (Versenden des Videos 2) die zweite.
5.3
Gefahrenes Fahrzeugmodell und Farbe; Übereinstimmung der Armaturen
5.3.1
Die einvernommenen Personen tätigten unterschiedliche Aussagen zu der Farbe und zum Modell des Fahrzeugs, das der Beschuldigte am fraglichen Abend fuhr. Auch in anderen Aktenstücken finden sich unterschiedliche Hinweise, einerseits auf einen roten Daimler sowie andererseits auf einen blauen Jaguar Sovereign, 1986, XJ-S.
5.3.2
Die Polizei erhielt über die Einsatzzentrale eine Meldung von F._____. Im Verkehrspolizeirapport ist diese wie folgt wiedergegeben: "A._____, welcher in Trennung von seiner Freundin lebe, befinde sich zur Zeit vermutlich beim Schiessstand in C._____. Er mache sich Sorgen um A._____, da dieser alkoholisiert und mit einem alten, roten Jaguar unterwegs sei. Er befürchte, dass A._____ etwas zustossen könnte." (StA act. 3.1). In der Einvernahme von F._____ sprach dieser von einem Jaguar (StA act. 3.9, Frage 4). Die Farbe des Jaguars erwähnte er nicht. Die seinen Anruf bei der Einsatzzentrale zusammenfassende Frage, in welcher auch ein roter Jaguar vorkam, bestätigte er (StA act. 3.9, Frage 2: "Sie haben sich am Sonntag, 19.02.2017 um 22:18 Uhr bei der ELZ in K._____ gemeldet. Dabei machten sie sich Sorgen um A._____, der sich gemäss einem SMS beim M._____ in C._____ befinde und stark alkoholisiert sei. Unterwegs sei er mit einem roten Jaguar. Trifft dies so zu?" Antwort von F._____: "Ja, das stimmt.").
Dispositiv
5.3.3. Die Standortauswertung des Mobiltelefons von F._____ ergab, dass sich das Mobiltelefon den ganzen Tattag in T._____ befunden habe (StA act. 3.25). Auf einen entsprechenden Vorhalt führte F._____ aus, die vorgelegte Tabelle könne nicht stimmen. Er sei spätestens um 20:00 Uhr in D._____ angekommen und ungefähr um 22:30 Uhr wieder heimgefahren, nach T._____ (StA 3.33, Frage 13). Auch dem Beschuldigten zufolge war F._____ am fraglichen Tag bei B._____. Er erklärte, ihn bei ihr gesehen zu haben, als er seinen Sohn um ca. 17:00 Uhr nach Hause brachte (StA act. 3.11, Frage 1; act. H.7, Frage 36 und 40) und später, als er erneut vorbeigefahren sei (act. H.7, Frage, 44). Bereits aus dem Chatverkehr ergibt sich die Befürchtung des Beschuldigten, F._____ könne bei ihr Zuhause sein (Beschuldigter: "Warum du au no jetz?" und "Hani öppis verpasst"; F._____: "Jo….i has Gfühl du spioniersch mir no…."; Beschuldigter: "Nei" und "Dir vertraui"; F._____: "I ha das nid gern….i ha nüt gmacht was ni ok isch"; Beschuldigter: "Wenn du seisch bisch L._____ gsi denn isch es so." und "Git null grund zum nid glaube" sowie an anderer Stelle folgender Austausch: Beschuldigter: "bitte nid"; F._____: "Was nid?"; Beschuldigter: "Säg eifach dass es nid isch"; F._____: "?"; Beschuldigter: "Du"; F._____: "Was i"; Beschuldigter: "Und B._____... […]"). Entgegen dem Dafürhalten in der Frage der Staatsanwaltschaft (StA act. 3.33, Frage 13) ist nicht ersichtlich, woraus sich aus der Einvernahme von B._____ (StA act. 3.10) ergeben soll, dass sich F._____ nicht bei ihr aufgehalten habe. Weder wurde B._____ dazu befragt noch kann gestützt auf ihre übrigen Antworten ausgeschlossen werden, dass sich F._____ bei ihr aufhielt. Auch aus ihrer Aussage, wonach sie Angst gehabt habe, alleine spazieren zu gehen, kann nicht etwa gefolgert werden, dass sie am fraglichen Abend stets allein Zuhause war (StA act. 3.10, Frage 2). Als sie anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal explizit gefragt wurde, wer an dem Abend bei ihr Zuhause war, antwortete sie denn auch, F._____ sei da gewesen, eine Kollegin von ihr sowie ihr Vater (act. H.6, Frage 33). Zeitlich eingrenzen konnte sie die Anwesenheit von F._____ – man beachte, die Befragung fand über fünf Jahre nach der Tat statt – nicht näher, wobei sie sagen konnte, dass er gegangen war, bevor die Polizei zu ihr kam (act. H.6, Fragen 34-39). Dies stimmt überein mit der Wiedergabe der Geschehnisse gemäss Verkehrspolizeirapport. Demnach habe die Polizei in D._____ B._____ zusammen mit ihrer Freundin, N._____, angetroffen (StA act. 3.1, S. 3). Um welche Uhrzeit die Polizei bei B._____ vorbeiging, steht nicht im Rapport. Es muss jedoch nach der Meldung an die Einsatzzentrale von 22:18 Uhr geschehen sein, da die Polizei erst damit Kenntnis des Vorfalls erhielt. Da die Polizei den Beschuldigten zuerst beim Schiessstand in C._____ suchte und erst danach zu B._____ nach D._____ fuhr, ist anzunehmen, dass sie sicherlich nicht vor 22:30 Uhr bei ihr eintraf. Nach Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einvernahme habe sie um 23:13 Uhr ein Video des Beschuldigten zugeschickt erhalten und "etwas später" sei die Polizei zu ihr gekommen (StA act. 3.10, Frage 2). Damit ist die ungefähre Zeit, zu der F._____ eigenen Angaben zufolge den Heimweg angetreten hat, glaubhaft. Schliesslich schrieb F._____ dem Beschuldigten um 22:40 Uhr "Nee dr O._____ isch dött", ein schwaches, aber doch zusätzliches Indiz dafür, dass F._____ zu diesem Zeitpunkt wieder gegangen war, hätte er ansonsten "hier" geschrieben. Gestützt auf den Grundsatz, wonach es keine Hierarchie im Beweiswert verschiedener Beweismittel gibt, kann insgesamt als erstellt gelten, dass sich F._____ ungeachtet der Ergebnisse der Standortauswertung seines Mobiltelefons am Abend vom 19. Februar 2017 ungefähr zwischen 17:00 und 22:30 Uhr in D._____ bei B._____ aufhielt.
5.3.4. Diese Tatsachen erstellt, ist auf die Farbe des Fahrzeugs zurückzukommen. Es ist nicht klar, worauf F._____ die gegenüber der Einsatzzentrale erwähnte rote Farbe des Fahrzeugs abstützte. Möglich ist, dass F._____ die Farbe des Fahrzeugs persönlich wahrgenommen hat, als der Beschuldigte am Haus von B._____ vorbeifuhr, bei der er sich – wie gezeigt (E. 5.3.3) nachweislich – zeitweise aufhielt. Möglich ist jedoch auch, dass er dies aufgrund eines vom Beschuldigten zugeschickt erhaltenen Fotos tat. Denn er hatte vom Beschuldigten per WhatsApp ein Foto einer Whiskyflasche empfangen, die auf dem Heck oder der Motorhaube eines roten Fahrzeugs steht (Foto 1). Dafür spricht, dass F._____ auf die Frage, wie er von dem Vorfall Kenntnis erhalten habe, antwortete, der Beschuldigte habe ihm ein Foto einer Flasche Ballantine's auf einem Jaguar geschickt (StA act. 3.9, Frage 3) und später erklärte, seinem Verständnis nach sei der Beschuldigte mit dem Jaguar unterwegs gewesen, auf dessen Haube die Getränke zu sehen seien (StA act. 3.33, Frage 41). Es lässt sich weder das eine noch das andere mit Sicherheit sagen.
5.3.5. Ähnliches gilt für die Aussage von B._____. Sie erklärte an der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte sei mit einem dunkelroten Jaguar vorbeigefahren. Dies sei ihr Lieblingsauto gewesen, mit dem sie schon mehrmals mitgefahren sei. Sie habe das Fahrzeug mit Sicherheit erkannt (StA act. 3.10, Frage 3). Es lässt sich nicht sagen, dass B._____ damit zwingend und über den protokollierten Wortlaut hinaus ausdrücken wollte, sie habe speziell die Farbe des Fahrzeugs mit Sicherheit erkannt. Allenfalls wollte sie bloss bekräftigen, erkannt zu haben, dass es ihr Exfreund war, der mit dem Auto vorbeifuhr. Zumindest kann ihr nicht vorgehalten werden, besonders auf die Farbe bestanden zu haben. Ferner ist es möglich, dass der Beschuldigte mit verschiedenen Fahrzeugen bei B._____ vorbeifuhr. Er macht selbst geltend, an diesem Abend mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren sowie mehrfach bei B._____ vorbeigefahren zu sein. Im Übrigen steht die subjektive Überzeugung eines Aussagenden bzw. entsprechende Beteuerungen ("ich bin 100% sicher") nicht mit der objektiven Genauigkeit der Aussage in Beziehung (P._____, Q._____, R._____, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1420, 2.4). Der Hinweis von B._____, dass es sich um ihr Lieblingsauto gehandelt habe (StA act. 3.10, Frage 3), wirkt als Realkennzeichen. Es handelt sich dabei um eine originelle Äusserung, die zudem im Gesamtkontext sehr glaubhaft erscheint. Denn der Beschuldigte sagte aus, er sei bewusst mit dem Lieblingsauto von B._____ unterwegs gewesen (StA act. 3.33, Frage 40) und mit dem Hintergedanken bei ihr vorbeigefahren, dass sie ihn vielleicht sehen würde und Emotionen hochkämen. Man komme noch auf so manche Ideen als verliebter Mann (act. H.7, Frage 52). So schien es B._____ auch aufgefasst zu haben, erklärte sie doch, gedacht zu haben, "jetzt holt er noch mein Lieblingsauto, jetzt will er mich richtig treffen" (act. H.6, Frage 56). Beide beschrieben, dass es sich bei dem blauen Jaguar um das Lieblingsauto von B._____ handle und sie darin gemeinsam eine Oldtimer-/Genussrally im Piemont besucht und eine gute Zeit erlebt hätten (act. H.6, Frage 56; act. H.7, Frage 13 und 16).
5.3.6. Wie bereits erwähnt, fand sich im Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F._____ ein Foto einer Whiskyflasche (Ballantine's), die auf einem roten Fahrzeug platziert worden war (Foto 1). Es fand sich ein weiteres Foto einer ebenfalls auf einem roten Fahrzeug platzierten Bierdose (Heineken) (Foto 3), das zwei Stunden danach versendet worden war (StA act. 3.9, Frage 3). Nach Aussagen von F._____ habe der Beschuldigte nicht nur ihm, sondern auch B._____ Fotos von sich geschickt, auf denen er mit einer Whiskyflasche neben seinem Auto stand (StA act. 3.33, Frage 11). Es ist daher möglich, dass auch B._____ ihre Aussagen zur der roten Farbe gestützt auf diese Fotos machte. Möglich ist auch, dass sie sich darüber mit F._____, der bei ihr war, unterhielt. Es ist auch hier nicht auszuschliessen, dass sie die rote Farbe persönlich wahrgenommen hatte, als der Beschuldigte bei ihr vorbeifuhr. Dass sie auch von einem blauen Lieblingsjaguar sprach, legt nahe, dass der Beschuldigte auch mit diesem Fahrzeug bei B._____ vorbeifuhr und sie möglicherweise beide Fahrzeuge an diesem Abend sah.
5.3.7. Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme, irgendwann am Abend
den Jaguar mit dem Kennzeichen I._____ aus der Garage geholt zu haben (StA act. 3.11, Frage 2). In der Stellungnahme zum Geschwindigkeitsgutachten liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger vorbringen, kurz vor Mitternacht auf einen roten Jaguar mit Garagekennzeichen umgestiegen zu sein (StA act. 1.10, 11 und 13). Von der Staatsanwaltschaft nach seinen Jaguaren befragt, präzisierte der Beschuldigte, nur einen blauen Jaguar besessen zu haben und keinen roten (StA act. 3.43, Frage 3). Auf Vorhalt der Ausführungen seines Verteidigers über einen roten Jaguar erwähnte der Beschuldigte, dass die Marke – damit meine er das Modell – nicht stimme, es habe sich um einen Daimler gehandelt (StA act. 3.43, Frage 12). Zeitliche Aussagen finden sich hierzu nicht. Auch erklärte der Beschuldigte zwar, er sei auf ein rotes Auto – keinen Jaguar – umgestiegen, könne sich jedoch nicht erinnern, wann und wo (StA act. 3.43, Frage 14 f.). Der Verteidiger stellte dem Beschuldigten die Ergänzungsfrage, ob er in einem roten Jaguar aufgefunden worden sei, worauf der Beschuldigte antwortete: "Nein, in einem roten Daimler" (StA act. 3.43, Ergänzungsfrage 3). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, mit dem blauen Jaguar zwischen 23:30 und 00:00 Uhr unterwegs gewesen zu sein (StA act. 3.33, Frage 40). Er erläuterte ferner, den blauen Jaguar auch mit Garagenschild genutzt zu haben, und bejahte, dafür das normale Kontrollschild abmontiert und das Garagenschild dranmontiert zu haben (act. H.7, Fragen 9 ff.).
5.3.8. Die Würdigung all dieser Aussagen führt zur Feststellung, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend zwei verschiedene Jaguarmodelle lenkte, einerseits einen roten Daimler sowie andererseits einen blauen Jaguar Sovereign, 1986, XJ-S. Nicht erstellt werden kann, wann er welches Modell fuhr bzw. wann und wie oft er die Fahrzeuge wechselte. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, es genügt, dass ausser Frage steht, dass beide gefahrenen Fahrzeuge Jaguarmodelle waren und die gefilmten Armaturen diejenigen eines Jaguars sind. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die über die Einsatzzentrale übermittelte Aussage von F._____ über einen roten Jaguar anders erklären lässt (E. 5.3.4) und kein Indiz für die behauptete Intrige darstellt.
5.4. Gefahrene Geschwindigkeit; Beweiseignung des Gutachtens
5.4.1. Der Beschuldigte rügt, auf das Gutachten des METAS dürfe nicht abgestellt werden, da es unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar sei. Der Gutachter habe nur für einen Streckenabschnitt die zur Geschwindigkeitsbestimmung angewendete Methode erklärt, die darin bestehe, vor Ort die Distanz zwischen gefilmten markanten Stellen zu messen, die Anzahl Frames des Videos zwischen diesen Stellen zu zählen und ausgehend von einer Bildfrequenz von 15 FPS (Frames pro Sekunde) die Geschwindigkeit zu errechnen. Die auf den weiteren Streckenabschnitten gefahrene Geschwindigkeit habe der Gutachter hingegen ausgehend von der Tachometeranzeige bestimmt. Dabei habe er nicht angegeben, wie er die Genauigkeit der Tachometeranzeige ermittelt habe, geschweige denn markante Stellen genannt, deren Entfernung er vor Ort ausgemessen habe (act. H.2, 14 ff.).
5.4.2. Der Gutachter erläuterte im Gutachten die Methode der Weg-Zeit-Analyse. Ferner beschreibt er im Zusammenhang mit der Ermittlung der Genauigkeit der Tachometeranzeige die Grafik 1 und erklärt, die darin abgebildete blaue Kurve entspreche der durchschnittlichen Geschwindigkeit bei der Durchfahrt des Fahrzeugs bei den "Strassenrandpfosten". Auf der Grafik 1 sind auf dieser blauen Kurve die neun gefilmten Leitpfosten eingezeichnet. Aus der x-Achse der Grafik 1 ergibt sich der Zeitpunkt, zu dem diese dank Rückstrahler (Reflektoren) gut sichtbaren Leitpfosten im Video erscheinen. Es wird aus Text und Grafik somit deutlich, dass der Gutachter anhand der Distanzen sowie der Anzahl Frames und der sich daraus ergebenden Zeit zwischen den Leitpfosten die Geschwindigkeit bestimmt hat. Die Abweichung dieser Geschwindigkeit zu der in der Grafik 1 als rote Kurve eingezeichneten Geschwindigkeit gemäss der gefilmten Tachometeranzeige ergab sodann die Genauigkeit der Tachometeranzeige (maximal 8% höher als effektive Geschwindigkeit). Es ist somit nachvollziehbar, wie der Gutachter die Genauigkeit der Tachometeranzeige berechnet hat.
5.4.3. Bei der Tachometergenauigkeit handelt es sich nicht um einen exakten Wert. Der Gutachter selbst hält fest, dass die genaue Abweichung des Tachometers mit einem Referenz-Messmittel bestimmt werden müsste. Er erklärt ferner, die effektive Abweichung sei "auch beim vorliegenden Tachometer des Fahrzeugs Modell Jaguar Sovereign" eher kleiner als 8%. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tachometergenauigkeit wie erwähnt anhand der Videoaufnahmen bestimmt wurde, unabhängig einer Annahme hinsichtlich des Fahrzeugmodells. Insofern kann sich diese Aussage nur auf das im Video gefahrene Jaguarmodell beziehen, unabhängig davon, wie dieses bezeichnet wird. Sodann führte der Gutachter aus, in der Regel liege die Tachometeranzeige nur um 4-6% zu hoch. Der Ungenauigkeit der Tachometeranzeige ist somit mit 8% grosszügig Rechnung getragen, sodass die effektive Geschwindigkeit sicherlich nicht tiefer war. Es handelt sich vielmehr um die tiefst mögliche gefahrene Geschwindigkeit. Der Gutachter spricht denn auch konsequent von einer durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit. Auf diese Mindestwerte kann abgestellt werden, wird dadurch zugunsten des Beschuldigten doch nicht von den Höchstgeschwindigkeiten ausgegangen, die auf den Videoaufnahmen der gefilmten Tachometeranzeige für jeden Betrachter ersichtlich sind, sondern zugunsten des Beschuldigten von einer hohen Fehleinschätzungsquote und damit – falls abweichend – zu tiefen und nicht zu hohen Geschwindigkeiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nach Ermittlung der maximalen Abweichung des Tachometers, zur Bestimmung der Geschwindigkeit der übrigen Fahrten, auf die gefilmte Tachometeranzeige abstellt und davon die maximalen 8% Fehleinschätzungsquote abzieht.
5.5. Subjektive Sachverhaltselemente
Die Chatnachrichten lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte absichtlich zu schnell fuhr. Im Übrigen schien es ihm gerade um das damit verbundene Risiko zu gehen, drohte er doch per WhatsApp F._____ mehrfach implizit an, durch das Fahren sein Leben zu riskieren (StA act. 3.5 und 3.7: Nachrichten des Beschuldigten chronologisch: "i wett so nüm", "Wa zum tüfl woll i no verlüte", "Lieb di sohn.. egal wa immer isch.. wa immer passiert..", "er rettet grad mis lebe", "I weiss nüt meh", "bin mental tod", "U will nüm", "B._____ wär froh", " wenni tod wär", "Somit gits kai Sinn", "für mi isch de weg am schluss. Schicksal söll entschide.. Prost", "ich han dis B._____ liebt.. mini welt.. ohni ke sinn", "ohni B._____ null sinn", "Alles egal", "10 min verbie has B._____ gseit", "egal", "Sie froh", "Alli froh wenni weg", "Will nüm", "I sterbe für si", "jetzt", "I machs will nümm", "Ohni s wa wili demn no i han glebt für sie…die", "Ohni B._____", "Willi nüm", "seische ere.. sie mini welt gsi", "wenni dia nacht überlebe gangi S._____", "Han 3 moll hilfe gseit niemand cho.."). Dass er den Kontrollverlust bewusst suchte, zeigt sich auch an der Nachricht, die er am nächsten Morgen an F._____ schrieb: "I han eifach irgendwenn der Punkt erreicht ka, woni wieder moli der totali Verlust vo dem kontroll wahn han welle ha […]".
6. Subsumtion
6.1. Der Beschuldigte fuhr auf der Strecke Richtung C._____ bei geltender Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h zu schnell. Damit missachtete er die Verkehrsregel von Art. 32 Abs. 2 SVG (Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit gemäss Verordnung) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Höchstgeschwindigkeit ausserorts 80 km/h). Bei diesen Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann ungeachtet der konkreten Umstände das Überschreiten der ausserorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE 121 IV 230 E. 2b.bb). Die 48 km/h liegen deutlich über dieser Grenze von 30 km/h. Damit missachtete der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit in schwerwiegender Weise. Der Umstand, dass es sich um eine Strasse mit Gegenverkehr handelt und die Spur des entgegenkommenden Verkehrs nur mittels einer Leitlinie abgetrennt ist, erhöhte die dem schnellen Fahren bereits inhärente Gefahr, wäre doch bei einem Abweichen von der Spur, entweder des Beschuldigten oder eines entgegenfahrenden Verkehrsteilnehmers, eine Frontalkollision durch nichts (keine Leitplanke, bepflanzte Übergangsinsel oder Ähnliches) abgedämpft worden. Zudem war es aufgrund der Tageszeit dunkel, die Strasse war abgesehen von dem Lichtkegel des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht beleuchtet und die Umgebung abseits der Strasse links sowie rechts geradezu finster. Die Sichtverhältnisse waren somit eingeschränkt. Ein seitlich erscheinendes Objekt wäre erst sichtbar geworden, sobald es in den Lichtkegel tritt, womit es sich bereits auf der Strasse und vor dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden hätte. Diese Umstände legen den Eintritt einer konkreten Gefährdung nahe. Dass die Strasse gerade verläuft, trocken und baulich in gutem Zustand war, ändert an der erhöhten abstrakten Gefahr nichts. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erscheint erfüllt. Gleichzeitig bzw. in einer Fahrt verletzte der Beschuldigte jedoch auch die Verkehrsregel von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen), da die Strasse in einen Kreisel mündete und vor diesem die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war. Er überschritt diese um 70 km/h. Damit erfüllte er ex lege (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG) den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Nur zehn Minuten zuvor war der Beschuldigte auf derselben Strasse in die entgegengesetzte Richtung nach D._____ gefahren, wobei er bei geltender Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h 66 km/h zu schnell fuhr. Damit erfüllte er erneut ex lege (dieses Mal aufgrund von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG) den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch der subjektive Tatbestand ist klarerweise erfüllt (E. 5.5).
6.2. Der Beschuldigte handelte in enger zeitlicher Abfolge, innert ca. einer Viertelstunde. Die Fahrten lagen räumlich eng zusammen; zwischen dem E._____-Kreisel bei C._____ und dem Kreisel vor D._____ liegt nur gut ein Kilometer. Aus dem Chatverlauf ergibt sich sodann kein separater Tatentschluss für die drei angeklagten Streckenabschnitte. Vielmehr hat sich der suizidale oder zumindest sehr verzweifelte Beschuldigte gesamthaft entschlossen, an diesem Abend zu schnell herumzufahren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Nachricht hervorzuheben, die der Beschuldigte am Morgen nach der Tat F._____ schrieb: "I han eifach irgendwenn der Punkt erreicht ka, woni wieder moli der totali Verlust vo dem kontroll wahn han welle ha., de Moment het sich guet aagfühlt.. der ufwach Moment denn zwar nüm so […]." (StA act. 3.5, S. 24 des Extraktionsberichts). Dieses Gefühl der Aufgabe der Kontrolle war gemeinsamer Zweck der Fahrten. Der Beschuldigte wollte sich bewusst leichtsinnig einer Gefahr aussetzen und sich durch den damit verbundenen Adrenalinrausch von den komplexen und beengenden Gefühlen befreien, die ihn zu diesem Zeitpunkt offensichtlich plagten (Trennung von Freundin, Ungewissheit über neuen Partner). Dies zeigt, dass die angeklagten Fahrten alle von demselben Tatentschluss getragen waren. Die Pause zwischen der Fahrt Richtung D._____ sowie derjenigen Richtung C._____ (und über den Kreisel) ändert nichts daran, dass die Fahrten als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen erscheinen. Die von der Staatsanwaltschaft ausgeschiedenen Streckenabschnitte bzw. Fahrten sind somit als natürliche Handlungseinheit zu werten. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte nicht der mehrfachen Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. Auch fällt bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in der vorliegenden Konstellation echte Konkurrenz zu Art. 90 Abs. 2 SVG ausser Betracht; dessen Unrechtsgehalt wird von Art. 90 Abs. 3 SVG miterfasst. Der Beschuldigte ist somit der einfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG schuldig zu sprechen.
7. Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 SVG)
7.1. Wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt, macht sich der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, schuldig (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Als qualifiziert gilt eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG; Art. 2 lit. b Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). Ein Motorfahrzeug führen bedeutet, es zu bedienen, insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken. Normalerweise tut dies die Person, die hinter dem Steuer sitzt, es kann jedoch auch der Beifahrer tun, wenn dieser in den Führungsvorgang eingreift (BGE 128 IV 272 E. 3.1; 60 I 160 E. 1; 80 IV 125 E. 1). Die Tat kann vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Art. 100 Abs. 1 SVG).
7.2.1. Mit Blick auf diesen Vorwurf ist von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte zuletzt ein Fahrzeug lenkte. Um 23:14 Uhr versendete der Beschuldigte ein Foto aufeinandergestapelter Baumstämme. Dabei handelte es sich gemäss Angaben der Polizei um den Kontrollort (StA act. 3.16, Foto 10). Um 23:09 Uhr versendete er ein Foto einer Naturstrasse, das dazu passende Video (Video 3) des fahrenden Jaguars, um 23:07 Uhr. Davor hatte er bereits ein Foto eines stehenden Jaguars sowie des Armaturenbretts eines stehenden Jaguars versendet. Um 23:02 Uhr schrieb er die Nachrichten "Bin H._____ glaub" und "Huere Jaguar voll gländwage", auf deren Vorhalt er ausführte, da sei er auf einer Naturstrasse gefahren, vermutlich Richtung H._____ (StA act. 3.11, Frage 10 f.). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte zuletzt um 23:02 Uhr noch seinen Jaguar lenkte.
7.2.2. Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mithilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann. Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich. Stimmen diese Messungen bis auf eine Differenz von 0.05 mg/L überein, so kann der tiefere Wert von Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben, unterschriftlich anerkannt werden, sofern er zwischen 0.25 und 0.4 mg/L liegt (Art. 10a f. SKV [SR 741.013]). Ist dies nicht der Fall oder wird der ermittelte Wert nicht anerkannt, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 in fine SKV). In diesem Fall genügt nur das Ergebnis eines Messgeräts zum Beweis der (qualifizierten) Angetrunkenheit (vgl. OGer ZH SB200289 v. 12.10.2020 E. 4.5).
7.2.3. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte auf dem Fahrersitz von zwei Polizisten aufgefunden. Diese stellten einen starken Mundalkoholgeruch fest, weshalb sie noch vor Ort um 00:41 Uhr einen Alkoholtest durchführten, der positiv ausfiel und einen Wert von 0.51 mg/L zeigte. Eine zweite Messung mit dem Alkoholtestgerät wurde nicht durchgeführt. Es wurde jedoch in der Folge um 01:47 Uhr im Verkehrsstützpunkt in Chur eine Atemalkoholmessung vorgenommen, die einen Wert von 0.47 mg/L ergab (StA act. 3.1, S. 3; StA act. 3.2).
7.2.4. Ausgehend von diesem Ergebnis errechnete die Staatsanwaltschaft einen Wert von 0.508 mg/L für den Ereigniszeitpunkt (23:02 Uhr; StA act. 1.47; StA act. 3.2). Eine solche Rückrechnung kann ausgehend von einer Atemalkoholkonzentration nicht vorgenommen werden (Erläuterungen des UVEK zu den Verordnungsänderungen, K163-0758, S. 3; Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). Damit ist einzig die Atemalkoholkonzentration von 0.47 mg/L um 01:47 Uhr erwiesen. Erstellt ist auch die Tatsache, dass dieser Wert zuvor höher lag, da ein weiterer Atemalkoholtest, der bereits um 00:41 Uhr und noch vor Ort durchgeführt worden war, einen Wert von 0.51 mg/L zeigte (StA act. 3.2; StA act. 3.1, S. 3). Dies indiziert, dass sich der Beschuldigte bereits in der Phase des hauptsächlichen Abbaus des Alkohols befand und die Atemalkoholkonzentration zur Tatzeit eine Stunde und vierzig Minuten zuvor, nicht unter 0.47 mg/L lag. Zugunsten des Beschuldigten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Atemalkoholkonzentration zur Tatzeit nur 0.47 mg/L betrug.
7.2.5. Der Beschuldigte konsumierte an dem fraglichen Abend Whisky und Bier, im Auto führte er ferner mehrere noch volle Bierdosen mit sich. Die Absicht, sich durch die Konsumation dieser Getränke zu berauschen und sich dennoch ans Steuer zu setzen, ist offensichtlich. Sie ergibt sich auch aus den Nachrichten ("I versueche nocher strasse treffe [Emoticon]" und um 21:27 Uhr: "I weiss nüt meh", "Usser dassi fahre", "nocher"). Er wollte sich dadurch in einen Zustand versetzen, der den Kontrollverlust des Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und die damit zusammenhängende Gefahr noch intensivierte. Dies wiederum setzte er als Mittel ein, B._____ und F._____ zu beeinflussen. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
7.3. Wie gezeigt ist erstellt, dass der Beschuldigte um 23:02 Uhr ein Fahrzeug lenkte, dass seine Atemalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt über dem massgeblichen Grenzwert lag und dass beides vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst war. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind damit erfüllt und der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
8. Strafzumessung
8.1.1. Der Beschuldigte machte sich der Verletzung mehrerer Strafnormen schuldig: der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren. Sind für diese einzelnen Straftaten gleichartige Strafen auszufällen, ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die schwerere Straftat eine Einsatzstrafe zu bilden und diese für die andere Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H.). Das Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration wird neben der Freiheitsstrafe auch mit Geldstrafe geahndet. Der Grenzwert der Atemalkoholkonzentration ist vorliegend nur leicht überschritten und der Beschuldigte legte, soweit erstellbar, keine weiten Distanzen in angetrunkenem Zustand zurück. Die Tat rechtfertigt daher keine Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist angemessen und angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch vollstreckbar. Als Strafart für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Die Strafen sind daher für die beiden Taten einzeln zu bemessen und zu kumulieren. Das Asperationsprinzip findet keine Anwendung.
8.1.2. Da ausschliesslich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Verschlechterungsverbot; es kann keine härtere Strafe ausgesprochen werden, als die Vorinstanz ausgesprochen hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann jedoch auf die gleiche Strafe erkannt werden, auch wenn einzelne entlastende Zumessungsfaktoren der Vorinstanz verworfen werden (Mathys, a.a.O., N 412; BGE 143 IV 469 E. 4.2.1). Das Bundesgericht hat die übrigen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 v. 23.6.2022 E. 2.1).
8.2.1. Zur Bemessung der objektiven Tatschwere der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut festzustellen. Dieses ergibt sich aus der verletzten Verkehrsregel, d.h. vorliegend aus den Bestimmungen über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Sie dienen der Verkehrssicherheit bzw. einem möglichst unfallfreien Ablauf des Strassenverkehrs und bezwecken den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie den Schutz des Vermögens (Fiolka BSK, N 7 ff. zu Art. 90 SVG). Die objektive Tatschwere hängt wesentlich davon ab, wie konkret die Gefahr für die Rechtsgüter war (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 115). Der Höhe der Geschwindigkeit kommt bei dieser Frage eine vorrangige Rolle zu. Denn je schneller gefahren wird, desto weniger Reaktionszeit steht zur Verfügung und desto schwerwiegender sind tendenziell die Unfallfolgen. Mit steigender Geschwindigkeit steigt somit das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und folglich die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter. Diesem Umstand trägt bereits die Gesetzeskonzeption von Art. 90 SVG mit höher werdender Strafandrohung Rechnung. Bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte hat sich die Strafe entsprechend an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren, es sei denn es liegen zusätzliche Umstände vor, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen. Solche Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (BGer 6B_1358/2017 v. 11.3.2019 E. 3.2).
8.2.2. Vorliegend überschritt der Beschuldigte den Grenzwert um 70 km/h. Er fuhr damit mehr als doppelt so schnell wie zulässig gewesen wäre, was die objektive Tatschwere stark erhöht. Der Beschuldigte filmte mit seinem Mobiltelefon während der Fahrt. Da dabei der Blick nicht ausschliesslich auf die Fahrbahn gerichtet ist und zudem nicht beide Hände am Steuer sind, ist die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit einschränkt. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Auf der S._____ besteht die Gefahr, dass Wild auf die Strasse tritt, da die Strasse in einem naturnahen Gebiet liegt und in keiner Weise vom umliegenden Wiesland abgegrenzt ist. Aufgrund der Dunkelheit hätte ein Tier erst sehr spät, wohl erst auf der Fahrbahn im Lichtkegel des Fahrzeugs, erkannt werden können. Dies erhöht die Tatschwere leicht, da die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens eher klein ist. Was jedoch stark straferhöhend zu berücksichtigen ist, da es die Unfallgefahr um einiges konkreter werden lässt, ist, dass dem Beschuldigten mehrere Fahrzeuge entgegenfuhren (Video 1). Die Fahrbahnen waren weder durch eine Leitplanke noch ähnliches getrennt, sodass es beim Abweichen des Beschuldigten oder eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers zu einer Frontalkollision hätte kommen können. Schliesslich fuhr der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit auf einen Kreisel zu und gefährdete dadurch potentielle Verkehrsteilnehmer in starkem Masse. Vor dem Kreisel führte ein Fussgängerstreifen über die Strasse. Es bestand an diesem Ort daher die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ein Fussgänger (aufgrund der Lichtverhältnisse zur Tatzeit) aus der Dunkelheit des Gehsteigs auf die Strasse hätte treten und verletzt werden können. Ferner besteht bei einem Kreisel die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass andere Fahrzeugführer in die Strasse bzw. den Kreisverkehr einbiegen. Die Gefahr eines Unfalls beim schnellen Anfahren eines Kreisels ist daher erhöht und lässt die Tat schwerer erscheinen. Mindernd wird berücksichtigt, dass die Strecke, die der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit zurücklegte, mit insgesamt maximal zwei Kilometern, nicht sehr lang war und streckenweise das Verkehrsaufkommen gering. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (act. E.1, E. 6.8 und 7.1) darf sich in keiner Weise auswirken, dass der Beschuldigte alkoholisiert fuhr. Dieser Umstand bzw. der Grad der Atemalkoholkonzentration wird bei der Bemessung der Strafe für die Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu berücksichtigen sein. Andernfalls würde eine unzulässige Doppelberücksichtigung vorliegen. Mit Blick auf mögliche andere Tatvarianten, insbesondere noch grösserer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, liegt die objektive Tatschwere im unteren bis mittleren Bereich.
8.2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich zu schnell fuhr und vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Er drohte F._____ implizit an, das eigene Leben zu riskieren bzw. sich zu gefährden. Er tat dies mit der Absicht, Druck auf F._____ auszuüben und ihn so von seiner damaligen Exfreundin wegzulocken oder zu Antworten zu bewegen. Diese Absicht ist verwerflich. Sie gibt der Tat eine weitere subjektive Komponente, welche die Tatschwere erhöht. Dass der Beschuldigte die Fahrt "spassig" fand, zeugt ferner von einer abstossenden Gleichgültigkeit dem Unfallrisiko gegenüber, welches das Fahren mit derart krass übersetzter Geschwindigkeit für andere Verkehrsteilnehmer birgt. Es ging dem Beschuldigten nur um das Druckmittel des Risikos, potentiell selbst zu Schaden zu kommen; den Gedanken, dass er dabei auch Leib und Leben anderer Personen abstrakt gefährdet, schien – kam er ihm denn überhaupt in den Sinn – keinen Skrupel ihn ihm zu wecken. Vor diesem Hintergrund wiegt die subjektive Tatschwere schwer. Betrachtet man den erweiterten Kontext der Tat, so bestehen jedoch auch mindernde Umstände. Die Trennung des Beschuldigten und seiner damaligen Freundin war zur Tatzeit noch frisch und schmerzte den Beschuldigten. Aus dem Chatverlauf und den Aussagen wird klar, dass er sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand und sehr verzweifelt war. Es ist nachvollziehbar, dass einem in einer solchen Situation extremer subjektiver Aussichtslosigkeit, "alles egal" sein kann, so wie es der Beschuldigte auch selbst ausdrückte. Dies mindert die subjektive Tatschwere. Sie liegt insgesamt im unteren Bereich.
8.2.4. Der ordentliche Strafrahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG reicht von zwölf bis 48 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Wie gezeigt liegen weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten. Das Verschulden liegt aufgrund der zugunsten des Beschuldigten ausfallenden subjektiven Tatschwere, welche die als leicht bis mittelschwer qualifizierte objektive Tatschwere reduziert, im unteren Drittel. Vor diesem Hintergrund ist eine Strafe von 15 Monaten dem Verschulden angemessen.
8.3. Diese verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die in der Person des Täters liegen (Täterkomponenten), erhöht oder herabgesetzt werden. Die Vorinstanz würdigte das uneinsichtige und renitente Verhalten des Berufungsklägers korrekt (act. E.1, E. 9.5.4). Dieses setzte sich auch im Berufungsverfahren fort. Dem ist straferhöhend Rechnung zu tragen und die Strafe um einem Monat auf 16 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte ist für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen.
8.4.1. Das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, schützt ebenfalls das Rechtsgut der Verkehrssicherheit und mittelbar Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie das Vermögen (Silvan Fahrni/Stefan Heimgartner, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 6 zu Art. 91 SVG). Vorliegend wies der Beschuldigte eine Atemalkoholkonzentration von 0.47 mg/l auf. Der Grenzwert der qualifizierten Atemalkoholkonzentration ist damit nur knapp erreicht, was die objektive Tatschwere mindert. Ebenfalls mindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bloss eine relativ kurze Strecke alkoholisiert zurücklegte. Die Umstände der Fahrt, wie insbesondere die Sichtverhältnisse und die Bedienung eines Mobiltelefons während der Tat, gehören nicht ausschliesslich zum Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern sind auch hier objektiv erschwerend zu berücksichtigen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. 8.2.2 wird verwiesen. Dies bringt die objektive Tatschwere vom sehr leichten in den leichten Bereich.
8.4.2. Der Beschuldigte hatte mindestens eine Flasche Ballantine's und mehrere Dosenbiere auf seine Fahrt mitgenommen. Seine Plan, sich zu betrinken und trotzdem ein Fahrzeug zu lenken ergibt sich aus dem Chatverlauf und den auf dem Fahrzeug abfotografierten Alkoholbehältnissen deutlich. Der Beschuldigte fasste den Entschluss, angetrunken zu fahren, nicht erst, nachdem er Alkohol konsumiert hatte. Es war insbesondere nicht so, als dass er beispielsweise im Rahmen eines Restaurantbesuches spontan Alkohol konsumiert und, mangels Alternativen, die Heimreise im Auto angetreten hätte. Im Vergleich zu einer solchen Tatvariante erscheint das Vorgehen des Beschuldigten subjektiv schwerer. Ziel des Abends, sei es als Mittel, F._____ oder die damalige Exfreundin auf die eine oder andere Art zu beeinflussen, sei es zur Verarbeitung der Trennung (vgl. act. H.7, Frage 23 f.), war das betrunkene Herumfahren an sich. Der erwünschte Kontrollverlust sollte auch durch den Konsum von Alkohol herbeigeführt werden. All dies lässt die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in einem Zustand intensiver emotionaler Belastung befand, da er fürchtete, seine Freundin zu verlieren. Dies wirkt sich auf die subjektive Tatschwere wiederum mindernd aus. Auch die subjektive Tatschwere wiegt vor diesem Hintergrund bloss leicht.
8.5. Insgesamt bewegt sich daher das gesamte Tatverschulden im leichten Bereich. Angesichts des Umstandes, dass die Strafart Geldstrafe gewählt wurde, sich der Strafrahmen der Norm jedoch auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen schuldangemessen. Auch hier hat eine Erhöhung aufgrund des in besonderem Masse uneinsichtigen Verhaltens der Beschuldigten im Verfahren zu erfolgen. Die Strafe ist aufgrund dieser Täterkomponente auf 25 Tagessätze à CHF 60.00 (vgl. act. E.1, E. 9.5.4) festzusetzen.
8.6. Die Vorinstanz hat die Kriterien des bedingten Vollzugs der beiden Strafen und die Dauer der Probezeit von zwei Jahren korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (act. E.1, E. 10). Der Vollzug beider Strafen ist daher bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
9. Kosten
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 7'307.60 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'500.00 zulasten des Beschuldigten.
9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Berufungsantrag vollständig. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sie werden gestützt auf Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Eine Parteientschädigung an ihn ist folglich nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. A._____ ist schuldig:
– der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG;
– des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2.1. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.00.
2.2. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Die Untersuchungskosten von CHF 7'307.60 gehen zulasten von A._____.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'500.00 gehen zulasten von A._____.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an:
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6B_1224/2014
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1C_397/2014
6B_931/2019
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6B_1349/2017
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6B_18/2022
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