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Entscheid

SK1 2021 35

allacciamento alla canalizzazione (sopralluogo)

15. Februar 2023Deutsch75 min

A. Im Rahmen einer gegen B._____ eröffneten Strafuntersuchung (Unfallereignis vom ______ 2018) wurde unter anderem auch dem damals sich am Unfallort aufhaltenden C._____ das Mobiltelefon zwecks Auswertung sichergestellt. Aufgrund der Auswertungsergebnisse dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) am 21. März 2019 die Strafuntersuchung auf A._____ wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG etc. aus.

Source gr.ch

Urteil vom 22. März 2022

(Mit Urteil 6B_116/2023 vom 10. November 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Referenz SK1 21 34/35

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Richter

Guetg, Aktuar

Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

gegen

A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Braun

Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt

Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17.11.2020, mitgeteilt am 19.04.2021 (Proz. Nr. 515-2020-52)

Mitteilung 23. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer gegen B._____ eröffneten Strafuntersuchung (Unfallereignis vom ______ 2018) wurde unter anderem auch dem damals sich am Unfallort aufhaltenden C._____ das Mobiltelefon zwecks Auswertung sichergestellt. Aufgrund der Auswertungsergebnisse dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) am 21. März 2019 die Strafuntersuchung auf A._____ wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG etc. aus.

B. Am 9. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ Anklage. Gemäss Anklageschrift soll A._____ sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG schuldig gemacht haben, indem er am 29. April 2018 frühmorgens in D._____ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 49-54 km/h überschritten habe (Anklageziffer 1.1). Weiter soll er sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht haben, indem er am 19. Juni 2018 auf der E._____ zwischen D._____ und F._____ die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 58 km/h überschritten habe. Kurze Zeit später soll er auf dem D._____weg die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 25 km/h überschritten haben (Anklageziffer 1.2, Absatz 1 und 2). Am 5. September 2018 soll A._____ ein Fahrzeug auf der G._____strasse gelenkt haben und dabei während der Fahrt zum Seitenfenster hinausgestiegen sein, sich auf die Fahrertür gesetzt und das Fahrzeug mit dem Fuss gelenkt haben. Dies stelle eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG dar (Anklageziffer 1.3). Schliesslich soll A._____ sich des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht haben, indem er am 3. Mai 2018, 15. Mai 2018 und 17. Mai 2018 H._____ bzw. C._____ sein Fahrzeug zur Benutzung überlassen habe, welche beide über keinen gültigen Führerausweis verfügt haben (vgl. Anklageziffer 1.4).

C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur beantragte die Staatsanwaltschaft, A._____ anklagegemäss für schuldig zu sprechen und ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00, beides bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 1'060.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Strafbefehl vom 30. August 2018 sei zu verzichten.

D. A._____ beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe.

E. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. November 2020 wurde A._____ von den Anklageziffern 1.2 bis 1.4 freigesprochen. Er wurde der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1) schuldig gesprochen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. August 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft, bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von 3 Jahren.

F. Gegen das Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft (SK1 21 34) sowie A._____ (fortan: Beschuldigter) (SK1 21 35) Berufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. In Gutheissung ihrer Berufung sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von CHF 1'060.00, zu bestrafen. Auf einen Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 30. August 2018 sei zu verzichten, stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

G. Die Beratung des Berufungsgerichts fand am 22. März 2022 statt. Das vorzeitige Urteilsdispositiv wurde den Parteien gleichentags schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die beiden Verfahren SK1 21 34 und SK1 21 35 werden infolge ihres Sachzusammenhanges vereinigt. Mit vorliegendem Urteil werden beide Berufungsverfahren behandelt und abgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufungen grundsätzlich einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).

2.1

Ausgangspunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet folgender (unbestrittener) Sachverhalt: Am 15. September 2018, um ca. 02.15 Uhr, kam es auf der I._____strasse in J._____ zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Nach ersten Erkenntnissen war davon auszugehen, dass B._____ mit einem Personenwagen auf der I._____strasse in J._____ mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in Richtung K._____ fuhr. In einer langgezogenen Rechtskurve schleuderte das Fahrzeug und geriet links von der Strasse ab. Es kollidierte mit einem Stromverteilkasten, wurde total beschädigt und die Türe hinten links abgerissen. Der auf der Rücksitzbank links aussen sitzende L._____ geriet dabei aus dem Fahrzeug und landete im Wiesland. Die alarmierte Notärztin stellte seinen Tod fest. Im Fahrzeug befanden sich drei weitere Personen, nämlich M._____, N._____ und O._____. Eine weitere Gruppe bestehend aus P._____, C._____ sowie Q._____ hielt sich mit einem weiteren Fahrzeug bei den dortigen Kiesparkplätzen auf (vgl. StA act. 1.14).

2.2

Im Rahmen des gegen B._____ eröffneten Strafverfahrens wegen eventualvorsätzlicher Tötung, qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. (VV.2018.2872) wurde die Kantonspolizei Graubünden von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 312 StPO am 17. September 2018 mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt. Im entsprechenden Ermittlungsauftrag wurde unter anderem angeordnet, das Mobiltelefon von C._____ sicherzustellen und hinsichtlich allfälliger Videos und Bilder der Unfallfahrt oder dieser vorangegangenen Fahrten auszuwerten (vgl. StA act. 1.14, S. 2). Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 15. September 2018 willigte C._____ der Auswertung seines Mobiltelefons ein (RG act. 14). Im Rahmen der Auswertung seines Mobiltelefons wurden Videoaufzeichnungen vom 29. April 2018, vom 19. Juni 2018, vom 5. September 2018 sowie vom 3., 15. und 17. Mai 2018 gesichtet, die auf ein mögliches strafbares Verhalten des Beschuldigten hindeuteten. Eine Siegelung seitens C._____ wurde, soweit ersichtlich, nie beantragt bzw. erhob er gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons auch später nie Einsprache. Aufgrund der ermittelten Videodateien dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. März 2019 auf den Beschuldigten aus wegen des Verdachts der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln etc. (StA act. 1.1).

3.1

Die Anklageschrift stützt sich wesentlich auf die vorerwähnten Videoaufzeichnungen (vgl. StA act. 1.17).

3.2

Die Vorinstanz erwog, dass gegen den Beschuldigten als Drittperson im Zeitpunkt der Durchsuchung seines Mobiltelefons kein Tatverdacht bestanden habe und die Daten nur hätten sichergestellt werden können, indem die Polizei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrag ohne erkennbare Gründe und ohne Notwendigkeit übermässig ausgedehnt und Videos sichergestellt habe, die zwischen viereinhalb Monate bis wenige Tage vor der Nacht des Unfalls vom 15. September 2018 aufgenommen worden seien und mit dem Unfall in keinem Zusammenhang gestanden hätten. Eine gesetzliche Grundlage für eine vollständige Auswertung des Mobiltelefons – ausserhalb der durch den Ermittlungsauftrag gesetzten Schranken – habe nicht bestanden. Anhaltspunkte, dass eine schwere oder unmittelbare Gefahr irgendeiner Art bestanden haben könnte, seien keine ersichtlich. Die Beweismittel seien ohne Tatverdacht und ohne gesetzliche Grundlage unrechtmässig erlangt worden (vgl. angefochtenes Urteil, E 2.2). Dies führe zu deren Unverwertbarkeit, soweit sie nicht für die Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich seien. Davon betroffen seien aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes auch die Geständnisse des Beschuldigten als Folgebeweise. Bezüglich der Anklageziffern 1.2, 1.3 sowie 1.4 fehlten mithin Beweismittel, sodass der Beschuldigte von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen sei. Abweichendes erwog die Vorinstanz hinsichtlich des dem Beschuldigten in Ziffer 1.1 vorgeworfenen Sachverhalts (Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG). Sie hielt fest, beim Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung handle es sich um eine schwere Straftat. Andere Beweismittel als der Videobeweis "IMG_4945.MP4" sowie das sich auf diesen stützende Geständnis des Beschuldigten lägen nicht vor, sodass diese Beweise verwertbar seien.

3.3

Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht dagegen vor, massgebend für die Verwertung des Zufallsfundes sei, ob die primäre Zwangsmassnahme, die zum Fund geführt habe, rechtmässig angeordnet und durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Durchsuchung des Mobiltelefons von C._____ strafprozessual zulässig gewesen sowie korrekt angeordnet und durchgeführt worden. Zudem habe C._____ eingewilligt. Dies bedeute, dass die Videos, die im Mobiltelefon gefunden worden seien, also am Ort, der im Ermittlungsbefehl erwähnt worden sei, als Zufallsfunde verwertbar seien. Die Durchsuchung sei sodann nicht auf einen bestimmten Speicherplatz beschränkt gewesen und es sei um Aufnahmen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gegangen. Wenn dabei auf Dateien gestossen werde, die ebenfalls Aufnahmen von Fahrzeugfahrten dokumentieren würden und diese dann sichergestellt würden, könne nicht von verbotener Beweisausforschung gesprochen werden. Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden hänge einzig von der Frage ab, ob die primäre Zwangsmassnahme strafprozessual zulässig gewesen sei. Es handle sich in casu um rechtmässig erlangte Zufallsfunde, weshalb sich die Frage nach dem Anwendungsbereich von Art. 141 StPO nicht stelle (act. H.3, S. 1 ff.).

3.4

Der amtliche Verteidiger schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz an und macht geltend, es liege hinsichtlich der fraglichen Videoaufnahmen eine unzulässige Beweisausforschung vor. Eine solche führe, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, zu einer absoluten Unverwertbarkeit des erlangten Beweises.

Bei den vorgenommenen Ermittlungen habe kein Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten bestanden. Die Durchsuchung sei weit über das Untersuchungsziel der ursprünglichen Zwangsmassnahme hinausgegangen. Ein Beschlagnahmeprotokoll finde sich nicht in den Akten, womit echtzeitliche Angaben zum sichergestellten Mobiltelefon fehlen würden. Ebenso wenig liege ein Durchsuchungsbefehl vor, sondern sei nur ein aus einem anderen Verfahren beigezogener Ermittlungsauftrag an die Polizei ins Recht gelegt worden. Die Zustimmung von C._____ zur Auswertung habe keinen Einfluss. Auch C._____ habe aufgrund der Sicherstellungsverfügung nicht gewusst, was auf dem Mobiltelefon im Detail gesucht worden sei. Er habe auch nie explizit zugestimmt, dass Videoaufnahmen ausgewertet werden dürften, die nicht im Zusammenhang mit dem konkreten Unfallgeschehen in Zusammenhang standen. Die Zustimmung könne nicht ein korrektes Vorgehen der Untersuchungsbehörden ersetzen (vgl. act. H.4, insbesondere Ziff. 7).

Die Unverwertbarkeit wirke sich infolge der Fernwirkung des Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO auch auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten aus. Die ursprünglichen Einvernahmen des Beschuldigten seien nicht verwertbar. Sodann seien die Einvernahmen schon deshalb nicht verwertbar, weil dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme nicht vorgehalten worden sei, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten ihm konkret vorgeworfen würden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Bei der ersten Einvernahme sei keine notwendige Verteidigung sichergestellt worden (act. H.4, Ziff. 8). Beim Deliktsvorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung würde es sich sodann nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handeln. Selbst dann, wenn nur von einer relativen Unverwertbarkeit ausgegangen würde, wäre der Videobeweis bezgl. der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung vom 29. April 2018 nicht verwertbar. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes (Anklageziffer 1.1) lägen mithin keine Beweise vor, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei.

4.1

Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand und Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_825/2019 und 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 2.3.1).

4.2

Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1).

4.3

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Dies gilt namentlich für Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichts gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des sichergestellten Gerätes verlangen kann. Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4).

4.4

Der Durchsuchungsbefehl bezeichnet laut Art. 241 Abs. 2 StPO die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. Er hat, ausser bei Dringlichkeit, gemäss Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO in Form der Verfügung, das heisst schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen. Er muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und zu der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung zu verhindern, in der ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (BGer 1B_243/2016 v. 6.10.2016 E. 4.4.2).

4.5

Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (BGer 6B_825/2019 und 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 2.3.5 m.w.H.). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (vgl. BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

5.1

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen B._____ auf dem Mobiltelefon von C._____ ermittelten Videoaufnahmen im Verfahren gegen den Beschuldigten verwertbar sind. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob die primäre Zwangsmassnahme (Durchsuchung des Mobiltelefons von C._____) rechtmässig angeordnet und durchgeführt worden war, was nachfolgend zu prüfen ist.

5.2

Gemäss Ermittlungsauftrag vom 17. September 2018 sollte unter anderem das Mobiltelefon von C._____ sichergestellt und hinsichtlich allfälliger Video und Bilder der Unfallfahrt oder dieser vorangegangenen Fahrten ausgewertet werden (vgl. StA act. 1.14). C._____ war zum Zeitpunkt des Unfalles vor Ort. Zweifellos war er Teil der Gruppe junger Männer, die sich – über zwei Autos verteilt – mitten in der Nacht vom 15. September 2018 an der abgelegenen Unfallörtlichkeit traf. Ein rein zufälliger Aufenthalt ist auszuschliessen. Auch wenn sich nicht gänzlich aus den Akten ergibt, weshalb sich die Gruppe traf, bestand aufgrund des tragischen Unfallereignisses doch ein ausgewiesener Verdacht, sie hätten sich zu SVG-widrigen Fahrten getroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation konnte auch davon ausgegangen werden, dass sich die Gruppe nicht zum ersten Mal für ähnliche Fahrten traf. Es bestand mithin ein hinreichender Tatverdacht auch in Bezug auf weitere verkehrsregelwidrige Fahrten derselben Gruppe. Es ist sodann als nicht unüblich zu bezeichnen, dass sportautoaffine junge Menschen Extremfahrten von sich selbst bzw. von Dritten mit ihren Mobiltelefonkameras aufzeichnen und untereinander teilen. Entsprechend wahrscheinlich war folglich, dass sich auch auf dem Mobiltelefon von C._____ Bild- und Videomaterial befinden könnte, welches er selbst erstellt hatte oder welches ihm von den übrigen Gruppenmitgliedern übermittelt worden war. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Durchsuchung stützt sich somit auf einen hinreichenden Tatverdacht und erweist sich als rechtmässig. Ob die Anordnung in einem separaten Durchsuchungsbefehl oder zusammen mit weiteren Aufträgen an die Polizei in einem einzigen Ermittlungsauftrag erfolgt, ist unerheblich, solange die formalen und inhaltlichen Erfordernisse von Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Auftrag bezeichnet die zu durchsuchenden Aufzeichnungen; dass der Zweck der Massnahme darin bestand, Beweismittel für die Unfallfahrt und weitere Fahrten derselben Gruppe zu finden, ist anhand der im Ermittlungsauftrag beschriebenen Faktenlage offensichtlich.

5.3

Die Verteidigung macht geltend, der Ermittlungsauftrag sei auf Bilder der Unfallfahrt und dieser unmittelbar vorangegangenen Fahrten beschränkt gewesen. Die Kantonspolizei habe die Suche ohne begründeten Anlass auf Monate vor der Unfallfahrt ausgedehnt. Die Rüge ist unbegründet. Der Ermittlungsauftrag enthält – entgegen der Darstellung der Verteidigung – keine zeitliche Beschränkung. Eine solche war auch nicht geboten, zumal – wie bereits dargelegt – ein hinreichender Tatverdacht auf frühere rechtswidrige Fahrten derselben Gruppe bestand.

5.4

Weiter bringt die Verteidigung vor, es befinde sich in den Akten kein Beschlagnahmeprotokoll. Es würden deshalb echtzeitliche Angaben zum sichergestellten Mobiltelefon, namentlich die Seriennummer, fehlen.

Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass die zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen sich auf dem Mobiltelefon von C._____ befanden, was sich auch aus dem Polizeirapport vom 23. Dezember 2018 ergibt (StA act. 3.1 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Seriennummer des Mobiltelefons oder weitere "echtzeitliche Angaben" im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein sollen. Auf die Frage ist nicht weiter einzugehen.

Dispositiv

5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Videoaufzeichnungen vom 29. April 2018 (betreffend den Anklagesachverhalt Ziff. 1.1), vom 19. Juni 2018 (betreffend den Anklagesachverhalt Ziffer 1.2), vom 5. September 2018 (betreffend den Anklagesachverhalt Ziffer 1.3) und vom 3./15./17. Mai 2018 (betreffend den Anklagesachverhalt 1.4) rechtmässig erlangte Zufallsfunde darstellen und demnach verwertet werden dürfen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet.

6. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 13 zu Art. 162 StPO).

7.1. In Ziffer 1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 29. April 2018, um 03:02 Uhr, in D._____ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bewusst um 49-54 km/h (tachobereinigt) überschritten. Er habe die gesetzlich geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt oder hätte diese zumindest kennen müssen. Er habe dadurch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. Dies habe er aufgrund der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich gehalten und durch sein Verhalten in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe sich damit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG schuldig gemacht (StA act. 1.17).

7.2. Der anklagegemässe Sachverhaltsvorwurf lässt sich, wie noch zu zeigen sein wird, bereits aufgrund der Videoaufzeichnung "IMG_4945.MP4" (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______") erstellen. Damit kann offenbleiben, ob die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2019 (StA act. 3.9) überhaupt verwertbar wären. Die Verteidigung negiert dies mit der Begründung, dem Beschuldigten sei trotz objektiver Erkennbarkeit keine notwendige Verteidigung bereitgestellt worden, und mit der Verletzung der Hinweisvorschriften von Art. 158 StPO. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es unabhängig seiner Aussage auf der Hand lag, dass der (junge) Beschuldigte, der über kein eigenes Fahrzeug verfügte, auf Fahrzeuge des Vaters zurückgreift. Mit anderen Worten ist die Aussage des Beschuldigten nicht erforderlich, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den zu den Tatzeitpunkten verwendeten Fahrzeugen der Marke VW bzw. Mercedes-Benz um diejenigen des Vaters, V._____, handelte (vgl. auch E. 7.6).

7.3. Anhand der Videoaufzeichnung "IMG_4945.MP4" (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______") lässt sich folgender Sachverhalt erstellen (Zeitangabe gemäss Datei):

Bei Minuten 00:07 und 00:15 ist zu sehen, dass der Beschuldigte den Personenwagen lenkt. Bei Minute 00:07 lächelt der Beschuldigte, als er gefilmt wird, nickt mit dem Kopf im Takt der Musik und deutet zumindest an, mit der Musik mitzusingen.

Bei Minute 00:21 biegt der Beschuldigte ca. 90 Grad in eine andere Strasse ein, wobei zu hören ist, wie die Reifen des Personenwagens quietschen.

Bei Minute 00:26 singt der Beifahrer mit einem Lächeln mit der Musik mit und ruft – eher freudig, als erschrocken – aus: "30-er Zone!". Sodann filmt der Beifahrer das Tachometer (Minute 00:28), wobei er extra näher zoomt. Das analoge Tachometer zeigt eine Geschwindigkeit von rund 90 km/h an.

Bei Minute 00:30 ruft der Beifahrer noch einmal "30-er Zone!" aus und filmt erneut das analoge Tachometer und fokussiert dann wieder durch die Frontscheibe.

Es ist nicht erkennbar, dass die Fahrt während der Dauer der Videoaufnahme massgeblich bzw. abrupt verlangsamt worden wäre, noch, dass der Beschuldigte oder ein Bei- oder Mitfahrer erschrocken gewesen wäre. Vielmehr scheint die Stimmung von Anfang der Aufnahme bis zu deren Ende heiter und fröhlich gewesen zu sein.

7.4. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung muss sich das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr vorliegen (BGer 6B_1404/2019 v. 17.8.2020 E. 3.3 m.w.H.).

Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Abs. 3 in jedem Fall erfüllt ist. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.).

7.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_1404/2019 v. 17.8.2020 E. 3.3).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.).

Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).

7.6. Gemäss der auf der Videoaufzeichnung erkennbaren analogen Tachoanzeige ist der Beschuldigte zum tatrelevanten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h unterwegs (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______, IMG_4945.MP4" Minute 00:28; vgl. auch StA act. 3.3, Foto 1). Am 27. November 2018 überprüfte die Kantonspolizei Graubünden – mit der Einwilligung des Fahrzeughalters (V._____) – das Tachometer des Personenwagens VW Golf VI 1.4, den der Beschuldigte zum tatrelevanten Zeitpunkt gefahren hatte, mit einem geeichten Navigationsgerät. Dabei wurden folgende Fahrgeschwindigkeiten festgestellt (vgl. StA act. 3.8):

Tachoanzeige VW tatsächliche Geschwindigkeit

80 km/h 75 km/h

85 km/h 79 km/h

90 km/h 84 km/h

100 km/h 93 km/h

112 km/h 105 km/h

120 km/h 112 km/h

140 km/h 132 km/h

146 km/h 138 km/h

Die Tachobereinigung bei der verwendeten Methode macht rund 7% aus. Nach den Angaben des Fahrzeughalters wurden seit dem 29. April 2018 bis zur Tachoüberprüfung vom 27. November 2018 lediglich Winterreifen montiert – im Übrigen seien am Personenwagen keine Änderungen vorgenommen worden (StA act. 3.10, Frage 12). Dies dürfte keinen spürbaren Einfluss auf die ermittelte Abweichung zeitigen. Angesichts dieser mit einem geeichten Messinstrument am Tatfahrzeug selbst ermittelten Geschwindigkeitsdifferenz ist nicht einzusehen, weshalb ein weiterer Toleranzabzug zugestanden werden sollte. Abgesehen davon, dass die in der VSKV-ASTRA vorgesehenen Toleranzabzüge (vgl. insbesondere Art. 8 VSKV-ASTRA) in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig sind, handelt es sich bei diesen ohnehin um blosse Empfehlungen, die keine Gesetzeskraft haben und den Richter nicht binden (BGE 123 II 106 E. 2e). Der Beschuldigte fuhr mithin mit einer tachobereinigten (-7%) Geschwindigkeit von netto 83.7 km/h. Aufgrund des Ausrufes des Beifahrers bei Min 00:27 ff. gilt sodann als erstellt, dass die Geschwindigkeit in einer 30er-Zone erreicht wurde, womit der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53.7 km/h überschritt.

Bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG ist der bundegerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, nach der derjenige, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (i.S.v. Art. 90 Abs. SVG) begeht und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes erfüllt. Eine besondere Situation, welche den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG ausnahmsweise ausschliessen würde, ist vorliegend weder erkennbar noch wurde eine solche geltend gemacht. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich vielmehr, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der 90 Grad Kurve mit quietschenden Reifen von seinem Beifahrer darauf hingewiesen wurde, dass sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden würden. Weiter ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nach dem ersten Ausruf betreffend die 30er-Zone nicht massgeblich verlangsamt hatte. Eher schien der Beschuldigte unter Berücksichtigung der zweimalig aufgezeichneten Tachoanzeige und der ebenfalls aufgezeichneten Aussenumgebung auch nach dem Hinweis des Beifahrers mit relativ konstanter Geschwindigkeit weitergefahren zu sein. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der die Fahrt filmende Beifahrer durch eine starke Bremsung nach vorne "geschleudert" worden wäre oder Ähnliches.

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte hat sich folglich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG schuldig gemacht. Die Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG konsumiert die Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG, sodass auf die gesonderte Auflistung letzterer verzichtet werden kann. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

8.1. Weiter wird dem Beschuldigten in Ziffer 1.2 der Anklageschrift vorgeworfen, am 19. Juni 2018, um 21:08 Uhr, auf der E._____ zwischen D._____ und F._____ die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 58 km/h überschritten zu haben. 10 Minuten später soll er den gleichen Personenwagen von F._____ kommend auf dem D._____weg in Richtung E._____ gefahren haben und dabei die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 7 km/h mit 105 km/h und damit 25 km/h schneller als erlaubt, befahren haben. Damit habe er sich der groben sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (StA act. 1.17).

8.2. Wiederum lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt bereits aufgrund der im Recht liegenden Videobeweise ("IMG_5710.MP4" und "IMG_5711.MP4"; vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______") erstellen. Entsprechend muss nicht auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich dessen polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2018 abgestellt werden, deren Verwertbarkeit umstritten ist (vgl. dazu oben E. 7.2).

8.3. Die Videoaufzeichnung "IMG_5710.MP4" vom 19. Juni 2018, 21:08 Uhr zeigt, wie ein unbekannter Lenker einen Personenwagen der Marke VW fährt (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______"). Bei der befahrenen Strecke handelt es sich gerichtsnotorisch um die E._____ zwischen D._____ und F._____, Höhe W._____, auf welcher eine Tempolimite von 80 km/h gilt. Die Örtlichkeit lässt sich aufgrund der zwischen Min 00:00 und Min 00:04 erkennbaren Umgebung (inkl. Bauernhof "W._____" mit Silo sowie Windrad linksseitig) lokalisieren. Bei Min 00:14 wird eine Geschwindigkeit von 146 km/h (digitales Tachometer) festgehalten. Dem Video ist indes nicht zu entnehmen, wer das Fahrzeug fährt bzw. um welches Fahrzeug es sich handelt.

Die Videoaufzeichnung "IMG_5711.MP4", die rund 9 Minuten später, also um 21:17 Uhr, erstellt wurde, hält den folgenden Geschehensablauf fest (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______"):

Der Beschuldigte fährt einen Personenwagen der Marke VW, von F._____ kommend, auf dem D._____weg in Richtung E._____. Die Wegstrecke lässt sich ohne Weiteres aufgrund der markanten Umgebungsdetails (kurvenreicher Streckenabschnitt, Bauernhof mit Silo samt besprühter Mauer sowie Blickwinkel auf das rechtsseitig befindliche Windrad) eruieren und ist gerichtsnotorisch. Auch auf diesem Streckenabschnitt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Bei Min 00:07 zeigt das digitale Tachometer eine Fahrgeschwindigkeit von 112 km/h an.

Anhand des zweiten Videos ("IMG_5711.MP4") lässt sich die Fahrereigenschaft des Beschuldigten hinsichtlich der ersten Fahrt ("IMG_5710.MP4") erstellen. In beiden Videos weist der Lenker dieselbe markante Daumenform auf (StA act. 3.3, Foto 2) und trägt eine blaue Hose, während der Beifahrer eine im Kniebereich zerrissene Hose und weisse Turnschuhe trägt (StA act. 3.3, Foto 3 und 4). Ein Fahrerwechsel innert der kurzen Zeit zwischen den Aufnahmen ist nicht anzunehmen, zumal keine Hinweise auf weitere Mitfahrer bestehen. In beiden Videos handelt es sich um das identische Fahrzeug. Dieser Schluss drängt sich auf, weil es sich beide Male um ein Modell der Marke VW mit identischem Fahrzeugcockpit handelte, die selbe Musik zu hören ist, die Benzinanzeige auf derselben Position steht und jeweils eine gelbe Kontrollleuchte im Drehzahlmesser aufleuchtet (vgl. "IMG_5710.MP4" bei ca. Min 00:07 und "IMG_5711.MP4" bei ca. Min 00:06). Um welches Fahrzeug es sich genau handelte, kann demgegenüber anhand der Videoaufnahmen nicht eruiert werden. Hierfür fehlen notwendige Angaben, wie beispielsweise die Fahrgestellnummer bzw. das Autokennzeichen. Infolgedessen bleibt die effektive Tachobereinigung unbekannt. In casu bietet sich an, zugunsten des Beschuldigten auf den Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 VSKV-ASTRA zurückzugreifen, welcher bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmessystem bei einem Messwert bis 101 km/h 15 % beträgt. Dieser Sicherheitsabzug dürfte schon aus dem Grund höher als die tatsächliche Differenz zwischen der Tachoanzeige (des gemessenen Fahrzeuges) und der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit ausfallen, weil bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Messsystems zwei die Messung ungünstig beeinflussende Parameter berücksichtigt werden müssen. Einerseits ist die Tachoungenauigkeit des nachfahrenden Kontrollfahrzeuges selbst zu beachten, andererseits ergeben sich Ungenauigkeiten daraus, dass weder der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug noch die Geschwindigkeit absolut konstant eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall konnte indessen die Geschwindigkeit direkt der Tachoanzeige des Tatfahrzeuges entnommen werden.

Vor dem Hintergrund des Gesagten gilt als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2018, um 21:08 Uhr als Lenker eines Personenwagens der Marke VW, auf der E._____ zwischen D._____ und F._____, auf der Höhe W._____, trotz der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 124.1 km/h (nach Abzug der Toleranz), mithin 44.1 km/h schneller als erlaubt, gefahren war. Am gleichen Tage und nur neun Minuten später, d.h. um 21:17 Uhr, lenkte der Beschuldigte den gleichen Personenwagen von F._____ kommend auf dem D._____weg in Richtung E._____. Dabei fuhr er trotz der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 95.2 km/h und damit über 15 km/h schneller als erlaubt.

8.4.1. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).

8.4.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGer 6B 661/2016 v. 23.02.2017 E. 1.2.1 m.w.H.).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer 6B_374/2015 v. 3.3.2016 E. 3.1; 6B_148/2012 v. 30.4.2012 E. 1.3; je m.w.H.).

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_904/2015 v. 27.5.2016 E. 6.2.1 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1).

8.4.3. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, indem er an der erstellten Örtlichkeit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44.1 km/h überschritt (nach Abzug der Toleranz). Dem Beschuldigten musste die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bekannt gewesen sein. Sodann musste ihm bewusst gewesen sein, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Dies auch deshalb, weil der Beifahrer den Tacho über das Lenkrad hinweg filmte (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______", IMG_5710.MP4, Min 00:04 bis Min 00:15). Besondere Umstände, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen, fehlen. Die Umstände sind vielmehr als eher ungünstig zu bezeichnen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung geschah während der Abenddämmerung bei relativ diffusen Sichtverhältnissen (vgl. Min 00:00 bis Min 00:04 und Min 00:15 bis Min 00:17). Entsprechend schwer erkennbar ist denn auch die mit dem Velo in die gleiche Richtung fahrende Person (Min 00:16). Die Strasse führt zwischen mehreren Bauten eines Bauernhofes hindurch und teilt diesen. Es bestand mithin ein nicht zu unterschätzendes Risiko von die Strasse traversierender Personen. Schliesslich zeigte sich die Fahrbahn unmittelbar während der dokumentierten Höchstgeschwindigkeit (gemäss Tacho 146 km/h) trotz ihres geraden Verlaufes als eher unübersichtlich. So bestehen diverse Strassenverzweigungen, die teilweise hinter einer kleinen Aufschüttung liegen, oder es befinden sich grosse Anhänger oder Fahrzeuge rechtsseitig der Strasse auf einem Ausstellplatz (vgl. ab Min 00:15). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte um die von ihm durch die Geschwindigkeitsüberschreitung geschaffene ernstliche Gefahr wissen bzw. diese für möglich halten. Er hat sich mit dieser abgefunden. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.

8.4.4. Der Beschuldigte machte sich damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

8.5.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln lässt sich positiv dahingehend definieren, dass sie objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer wiegt, negativ in dem Sinne, dass sie nicht schwer bzw. grob wiegt im Sinne der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Grenzverlauf zwischen Abs. 1 und Abs. 2 der Norm ergibt sich insbesondere aus den Voraussetzungen für eine Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als grob (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N 54 zu Art. 90 SVG).

8.5.2. Wie in E. 8.3 festgestellt wurde, überschritt der Beschuldigte am 19. Juni 2018, um 21:17 Uhr, als Lenker eines Personenwagens der Marke VW auf dem D._____weg, Fahrtrichtung D._____, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 15 km/h (nach Abzug der Toleranz). Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierte Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung wurde damit nicht erreicht. Gründe, welche trotz Unterschreitung des bundesgerichtlich definierten Schwellenwertes eine erhöhte abstrakte Gefährdung begründen würden, sind keine ersichtlich. Die Geschwindigkeitsüberschreitung schuf vorliegend in objektiver Hinsicht lediglich eine rein abstrakte Gefahr.

Wiederum filmte der Beifahrer in einer für den Beschuldigten erkennbaren Weise das Tachometer über das Lenkrad. Der Beschuldigte wurde darüber hinaus vom Beifahrer gefragt, ob er, der Beschuldigte, Rennfahrer sei (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______", "IMG_5711.MP4" ab Min 00:07 und ab Min 00:17). Der Beschuldigte reagierte auf die Frage weder überrascht noch reduzierte er die Geschwindigkeit. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass dem Beschuldigten sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie auch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bekannt waren und er um die Geschwindigkeitsüberschreitung wusste. Unter Berücksichtigung der sich dem Beschuldigten darstellenden Verhältnisse musste er um die damit geschaffene abstrakte Gefahr wissen, die er letztlich billigend in Kauf nahm. Er handelte damit jedenfalls eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.

9.1. Weiter soll der Beschuldigte am 5. September 2018, um 21:19 Uhr als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, in Chur auf der G._____strasse zwischen R._____strasse und S._____weg gefahren sein (vgl. Anklageziffer 1.3). Dabei habe er sich während der Fahrt vom Fahrersitz erhoben, sei aus dem Seitenfester hinausgestiegen und habe sich auf die Fahrertüre gesetzt. Das Fahrzeug habe er mit den Füssen gelenkt und sich über das Fahrzeugdach mit den Mitfahrern unterhalten, die ebenfalls ausserhalb der geöffneten Seitenfenster auf den Türen gesessen hätten. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt mit ca. 15 km/h gefahren. Damit habe er sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

9.2. Anhand des im Recht liegenden Extraktionsberichts der Kantonspolizei Graubünden sowie der Videodatei "IMG_7023.MP4" lässt sich folgender Sachverhalt erstellen (vgl. StA act. 3.7 und act. 3.13):

Das Video wurde 15. September 2018, um 21:19 Uhr erstellt (StA act. 3.7). Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Datumsangabe begründen würden, bestehen keine. Der Beschuldigte lenkt einen Personenwagen der Marke Mercedes. Während der Fahrt, die bei Dunkelheit stattfindet und durch ein dicht besiedeltes Wohnquartier mit Tempolimite 30 führt (siehe die auf der Fahrbahn eingezeichnete Markierung "30" bei Min 00:22), erhebt sich der Beschuldigte vom Fahrersitz, steigt zum offenen Seitenfenster hinaus und setzt sich auf die Türe. Dies geschieht innerhalb von ca. 2 Sekunden (vgl. Min 00:02 bis ca. Min 00:04). Dabei lenkt er das Fahrzeug mit den Füssen, was jemand bei Min 00:16 ausruft und bei Min 00:19 erkennbar ist. Der Beschuldigte lenkt das Fahrzeug etwa 16 Sekunden lang in dieser Position (ca. Min 00:04 bis Min 00:20). Dabei unterhält sich Beschuldigte über das Fahrzeugdach mit den Mitfahrern, welche ebenfalls aus den offenen Seitenfenstern auf den Türen sitzen. Während dieser Situation fährt das Auto mit einer Geschwindigkeit, gemäss Tachometer, von ca. 15 km/h.

9.3. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je m.w.H.). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_1/2020 v. 6.5.2021 E. 4.1.2; 6B_1173/2020 v. 18.11.2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 v. 29.1.2020 E. 3.1.1).

9.4. Eine wichtige bzw. grundlegende Bestimmung ist unter anderem jene betreffend das Beherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG (vgl. nur BGer 6B_666/2009 v. 24.9.2009). "Beherrschen" bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a; BGer 6B_302/2011 v. 29.8.2011 E. 2.3.2). Dies verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben kann und die Verkehrsregeln – z.B. Bremsen auf Sicht, Gewährung des Vortritts – beachten kann. Entsprechend muss der Führer jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu reagieren (Weissenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 31 SVG).

9.5. Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen (vgl. Art. 30 Abs. 1 SVG). Die Norm dient vorab der Sicherheit von Personen, die auf Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten mitgeführt werden. Sie schützt aber ebenso die Sicherheit des Lenkers und anderer Verkehrsteilnehmern, die bei einem brüsken Bremsen des Fahrzeuges oder einem Ausweichmanöver von den ungesicherten Mitfahrenden gefährdet werden können (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 30 SVG).

9.6. Fraglich und offen ist, welche Verkehrsvorschriften und –regeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig, gewertet werden können. Als Faustregel gilt, dass alle Verkehrsregeln grundlegend i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG sind, es sei denn, sie dienten allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit. Als nicht grundlegend können demnach z.B. die Parkierungsvorschriften gewertet werden, deren Verletzung kaum je eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (ausser bei behinderndem Parkieren oder Halten), sowie namentlich gewisse Fahrverbote. Für die Abgrenzung sind aber immer die konkreten Umstände massgebend.

9.7. Der Beschuldigte sass während rund 16 Sekunden auf der Fahrzeugtür und lenkte das Fahrzeug mit seinem Fuss. Zeitgleich unterhielt er sich mit den übrigen Mitfahrenden über das Dach. Er war damit nicht mehr in der Lage, auf potenzielle Risikosituationen zweckmässig zu reagieren. Durch sein Verhalten hat er mithin eine wichtige Verkehrsregel in objektiver Weise schwer verletzt. Er fuhr zwar eher langsam. Gleichwohl bleibt anzumerken, dass anfangs September auch um 21:00 Uhr, gerade in dicht bewohnten Wohnquartieren, wie dem vorliegenden, mit spielenden Kindern bzw. Jugendlichen zu rechnen ist. Überdies ist um diese Uhrzeit vermehrt mit Rückkehrern von Abendaktivitäten zu rechnen. Zu beachten ist weiter, dass die vom Beschuldigten befahrene Strasse eine 30er-Zone ist, an welcher Fussgänger grundsätzlich, soweit es die Verhältnisse zulassen, an jeder Stelle überqueren dürfen. Insbesondere bestand linksseitig kein Fussgängerweg, sodass Fussgänger gehalten gewesen wären, die Strasse zwecks Begehung dieser zu Traversieren, um auf den rechtsseitigen Fussgängerweg zu gelangen. Erschwerend tritt der Umstand hinzu, dass an besagtem Strassenabschnitt Kreuzungen bestehen und auch private Einfahrten direkt in die Strasse münden (vgl. Min 00:10 sowie ca. Min 00:22). Kurzum war stets mit einem gewissen Verkehrsaufkommen bzw. Fussgängern auf der Strasse zu rechnen. Infolge der herrschenden Dunkelheit bestanden ungünstige Sichtverhältnisse. Entsprechend eingeschränkt war die Gefahrenerkennung. Die konkreten Verhältnisse erforderten eine erhöhte Aufmerksamkeit sowie eine schnelle Reaktionsmöglichkeit. Beides war aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Position nicht gewährleistet. Insbesondere war es ihm weder möglich, bei plötzlich auftauchender Gefahr (z.B. Menschen, Katzen bzw. Wildtiere auf der Strasse) in der gebotenen Geschwindigkeit adäquat auszuweichen, geschweige denn zu bremsen. Hierfür hätte er vorgängig schnellstmöglich seinen Platz auf dem Fahrersitz einnehmen müssen, was wiederum das Risiko einer unkontrollierten Lenkbewegung bzw. der Verwechslung des Gas- mit dem Bremspedal akzentuierte. Kommt hinzu, dass im Falle eines Sturzes des Beschuldigten aus dem Fahrzeug, das Fahrzeug führerlos mit Insassen weitergefahren wäre. Bei alledem ist sich speziell vor Augen zu führen, dass auch die übrigen Mitfahrer auf den Türen sassen und im Falle einer unkontrollierten Lenkbewegung den Halt hätten verlieren können. Die durch sein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges geschaffene Gefahr muss unter den konkreten Umständen als erhöht abstrakt und damit ernstlich bezeichnet werden. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

9.8. Aufgrund der sich dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt darstellenden Verhältnisse (Dunkelheit, dicht besiedeltes Wohnquartier, diverse Parkplatzeinfahrten direkt in die Strasse, Kreuzungen, lediglich einseitig vorhandenes Trottoir, Uhrzeit etc.) musste ihm das hohe Risiko von plötzlich auftauchenden Gefahren bekannt gewesen sein. Durch die von ihm eingenommene Fahrposition (auf der Fahrzeugtür sitzend) sowie seine rückwärtsgerichtete Konversation mit den übrigen Mitfahrern über das Autodach musste ihm ebenso bekannt gewesen sein, dass eine adäquate Reaktion auf mögliche Gefahren hin kaum möglich wäre und eine Fehlmanipulation des Fahrzeuges durch eine fehlerhafte Lenkbewegung bzw. ein Verwechseln des Brems- mit dem Gaspedal infolge einer hastigen Reaktion während des Zurückgleitens auf den Fahrersitz sehr wahrscheinlich waren. Auch das hohe Risiko eines Sturzes aus dem Fahrzeug mit der Folge eines fahrenden führerlosen Fahrzeuges musste ihm aufgrund der Gesamtumstände bekannt gewesen sein. So wird denn auch aus dem Video deutlich, dass sich der Beschuldigte wesentlich darauf konzentrieren musste, sich gut am Fahrzeug festzuhalten.

Unter diesen Umständen musste sich dem Beschuldigten die durch sein Verhalten geschaffene ernstliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, Passanten und auch die Mitfahrer geradezu aufgedrängt haben. Vom Wissen darf auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und ist anklagegemäss (Anklageziffer 1.3) schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

10.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht berechtigte Person gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG vorgeworfen (vgl. Ziff. 1.4 der Anklageschrift). So soll er H._____ am 3. Mai 2018 sowie C._____ am 15. und 17. Mai 2018 ein Fahrzeug überlassen haben, ohne dass diese im Besitz eines Führerausweises gewesen wären.

10.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird insbesondere bestraft, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlasst, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Der Täter braucht selbst nicht Halter des Fahrzeuges zu sei, es genügt, wenn er es, selbst nur kurze Zeit, benützen kann (Weissenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 95 SVG).

10.3. Aus dem einzigen im Recht liegenden Video "IMG_5030.MP4" (vgl. StA act. 3.2, Ordner "Geschw VZ-Daten _______", "IMG_5711.MP4"), welches mutmasslich die Fahrt von H._____ vom 3. Mai 2018 dokumentieren soll, bzw. aus den Fotoblättern zu den Vorfällen vom 3. Mai 2018 sowie vom 15. und 17. Mai 2018 ergibt sich nicht, ob das verwendete Fahrzeug vom Beschuldigten überlassen worden war. Ungeklärt bleibt aufgrund der erwähnten Beweismittel auch die Identität des Fahrzeuglenkers sowie dessen bzw. deren Fahrberechtigung. Soweit sich die Staatsanwaltschaft zur Klärung dieser offenen Fragen auf mutmasslich belastende Aussagen von C._____ bzw. H._____ stützen möchte (vgl. StA act. 4.7 bzw. act. 5.5) kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht jeder Partei grundsätzlich das Recht zu, an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen und von Auskunftspersonen teilzunehmen. Soweit ersichtlich, war der Beschuldigte während den Einvernahmen nicht anwesend. Dass eine Teilnahme vorliegend aus den aus dem Gesetz resultierenden Gründen (vgl. hierzu BGE 139 IV 25 E. 5.4 f.) ausser Betracht gefallen wäre, wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Dass ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich (eingehend hierzu BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Aussagen von C._____ und H._____ sind folglich unverwertbar. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer. 1.4 nicht erstellen. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen.

11.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

11.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

12.1. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG beträgt mindestens ein Jahr und maximal vier Jahre Freiheitsstrafe. Weil für die übrigen Schuldsprüche keine freiheitsentziehende Sanktion auszusprechen ist, ist keine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

12.2. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die in Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG erwähnte Geschwindigkeitsüberschreitung von über 53 km/h in einer Tempo-30-Zone und somit den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wesentlich, d.h. um über 13 km/h überschritt. Gleichwohl dauerte der Tempoexzess nur für kurze Zeit und es sind durchaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass zum Tatzeitpunkt (Sonntagmorgen um 03:00 Uhr, Frühling) im Wohngebiet mit alkoholisierten Passanten gerechnet werden muss. Zudem gefährdete der Beschuldigte mit seinem Vorgehen auch seine Mitfahrenden erheblich. Die objektive Tatschwere ist unter diesen Umständen im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Video den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Tathandlung um schlichtes Imponiergehabe und jugendlichen Leichtsinn handelte. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt rund 18.5 Jahre alt, sodass er noch nicht lange im Besitze eines Führerscheins der Kategorie B war. Er kann mithin weder als erfahren, noch routiniert gelten, was ihm bewusst sein musste. Die kriminelle Energie ist eher als gering zu bewerten, da der Beschuldigte die Tat wohl weder konkret geplant zu haben scheint, noch hat er besondere Anstrengungen unternehmen müssen, um diese zu begehen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere kann das Tatverschulden zumindest nicht mehr als leicht eingestuft werden. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von 13 Monaten erscheint verschuldensangemessen.

Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte ist nicht besonders strafempfindlich. Zwar ist der Beschuldigte mit drei Vergehen gegen das SVG vorbestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie Art. 95 Abs. 2 SVG). Allerdings ergingen diese Verurteilungen nach der Raserfahrt (vgl. act. D.7).

12.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchsten zwei Jahren in der Regel um zwei bis fünf Jahre auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Voraussetzung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB.

Vorliegend fehlen Anhaltspunkte, zu befürchten, dass sich der Beschuldigte nicht wohl verhalten werde. Mit anderen Worten kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB) erscheint – auch aus spezialpräventiver Sicht – nicht sachgerecht, zumal dieser in der vorliegenden Konstellation (überschneidender Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB), die Ausnahme bildet und der vollständige Strafaufschub die Regel ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Probezeit ist auf drei Jahre anzusetzen. Dies erscheint in Anbetracht dessen, weil der Beschuldigte kurz nach Erlangen des Führerausweises der Kategorie B ohne erkennbaren Grund ein qualifiziertes, schweres Verkehrsdelikt begangen hat, angemessen.

13.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.). Das Asperationsprinzip greift indes nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleiche Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die die gleiche Strafart wählt (sog. Gleichartigkeit der Strafen). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 6.1.2.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst (gedanklich) eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.). Aufgrund der Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe, die deren Art, Dauer und Vollzugsform umfasst, ist es dem Zweitgericht indessen nicht erlaubt, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechende Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2. m.w.H.).

Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Mithin ist anzugeben, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Die Einzelstrafen sind dabei unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3.).

Die Zusatzstrafe bildet sodann die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Zweitgericht hat die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Liegt die schwerste Straftat der Einzel- oder Gesamtstrafe der neuen Taten zugrunde, ist diese um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abgezogen, gelangt man wiederum zur Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten hat die Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafen grundsätzlich Vorrang (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 217 E. 3.3.3 und E. 3.6). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Eine Freiheitsstrafe ist nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen, wenn sich aufgrund des Vorlebens, des Verhaltens oder der Äusserungen der beschuldigten Person im Verfahren herausstellt, dass eine Geldstrafe nicht ausreicht, um sie von einer erneuten Verübung einer Straftat abzuhalten (Stefan Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 2a zu Art. 41 StGB).

13.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2018 (Nr. ______) wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (vgl. StA act. 2.5). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Die darin abgeurteilte Straftat wurde ausnahmslos vor dem angefochtenen Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 17. November 2020 begangen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 14.2 und E. 15.3), sind für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen weder eine Busse möglich noch die Aussprache einer freiheitsentziehenden Sanktion angemessen, sodass die gleiche Strafart vorliegt und eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden kann. Die für die zu beurteilenden Delikte vorgesehenen Strafrahmen sind identisch. Weil in concreto die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2, 1. Absatz) die höchste Strafe nach sich zieht, ist methodisch derart vorzugehen, dass in einem ersten Schritt die (hypothetische) Gesamtstrafe für die neuen Delikte zu bilden und diese um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen ist, um sodann von der hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen.

14.1. Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2, 1. Absatz) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Im Bereich des Strassenverkehrs sind verschiedene strafrechtlich relevante Verhaltensweisen denkbar, die Einfluss auf die Tatschwere haben. Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) hängt diese wesentlich davon ab, wie rücksichtslos das Fahrverhalten des Täters erscheint und wie konkret die Gefahr für die Sicherheit andere ist (vgl. zum Ganzen Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, N 115). Je grösser die (übersetzte) Geschwindigkeit und je länger die zurückgelegte Strecke, desto gravierender ist die objektive Tatschwere. Vorliegend gilt es zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Spitzengeschwindigkeit von rund 124 km/h, soweit dokumentiert, nur für wenige Sekunden erreichte, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwar massiv aber nur für kurze Zeit um rund 44 km/h überschritt. Gleichwohl gefährdete er mit seinem Verhalten erheblich weitere Verkehrsteilnehmen bzw. Fussgänger. Seine Fahrt führte insbesondere bei Abenddämmerung über eine eher unübersichtliche Strassenstrecke, welche zudem einen Bauernhof teilt. Dennoch sind auch hier weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Die objektive Tatschwere ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte offenbarte mit seinem Verhalten keine besondere kriminelle Energie. Weiter zu würdigen ist in subjektiver Hinsicht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Überschreitung eventualvorsätzlich begangen hat. Dies wirkt sich indes lediglich leicht verschuldensmindernd aus, da sich das dem Beschuldigten bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung aufgrund der Umstände geradezu aufgedrängt haben musste. Das Gesamtverschulden ist vor dem Hintergrund des Gesagten als leicht bis mittel zu qualifizieren.

14.2. Beim Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, welche relevante Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung begründen würden, sollte eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten (vgl. E. 17.1), dass bei ihm auch eine Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung zeitigen kann. Ausserdem sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht gegeben. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. 90 Abs. 2 SVG ist folglich eine Geldstrafe auszusprechen.

14.3. Unter Berücksichtigung des Verschuldens erscheint eine hypothetische Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Straferhöhungsgründe sind ebenso keine gegeben wie Strafschärfungsgründe. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen ebenso wenig vor wie Strafminderungsgründe (Geständnis, Einsicht, Reue). Die Vorstrafenlosigkeit (zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung war der Beschuldigte noch nicht rechtskräftig verurteilt [vgl. act. D.7]) des Beschuldigten wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Es bleibt mithin bei einer hypothetischen (Einsatz-)Strafe von 60 Tagessätzen.

15.1. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte angemessen durch Asperation zu erhöhen.

15.2. Die in Anklageziffer 1.3 vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung sieht, wie bereits erwähnt, einen Strafrahmen von bis drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG).

Die objektive Tatschwere ist im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte fuhr während 16 Sekunden auf dem Fenster sitzend und lenkte den Personenwagen mit den Füssen, während er sich mit den übrigen Mitfahrern über das Autodach unterhielt. Seine Einflussmöglichkeit auf das Fahrzeug war damit beinahe gänzlich ausgeschlossen. Obschon die Fahrgeschwindigkeit maximal 15 km/h betrug, war das dadurch geschaffene Ausmass der Gefährdung für Verkehrsteilnehmer, Passanten und insbesondere die ebenfalls auf dem Fenster sitzenden Mitfahrer, unter den konkreten Umständen, erheblich. Gleichwohl sind wiederum gravierendere Tatvarianten denkbar, zumal der dabei zurückgelegte Weg als kurz zu qualifizieren ist.

Der Beweggrund des Beschuldigten für sein inkriminiertes Verhalten ist nur schwer nachvollziehbar und dürfte in einer Kombination aus jugendlichem Leichtsinn gepaart mit der Gruppendynamik liegen. Eine besondere kriminelle Energie wurde dadurch indes nicht offenbart, sondern dürfte es sich um eine spontan und aus der Situation entstandene Tat handeln. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.

15.3. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart kann auf die Ausführungen in Erwägung E. 13.2 verweisen werden. Die Aussprache einer Freiheitsstrafe erwiese sich als unverhältnismässig. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen.

15.4. Eine hypothetische tatbezogene Strafe von 35 Tagessätzen erscheint verschuldensangemessen. Straferhöhungsgründe sind ebenso keine gegeben wie Strafschärfungsgründe. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen ebenso wenig vor wie Strafminderungsgründe (Geständnis, Einsicht, Reue). Die Vorstrafenlosigkeit (zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung war der Beschuldigte noch nicht rechtskräftig verurteilt [vgl. act. D.7]) des Beschuldigten wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Die Einsatzstrafe ist infolge Asperation angemessen um 20 Tagessätze zu erhöhen.

16.1. Gemäss Strafbefehl vom 30. August 2018 (______) wurde der Beschuldigte wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Konkret wurde ihm darin vorgeworfen, am Sonntag, 20. Mai 2018, um 00:02 Uhr, den Personenwagen VW Golf VI 1.4 TFSI, Kontrollschild GR T._____, X._____, überlassen zu haben, welche nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises war. X._____ habe den Personenwagen in D._____ von der U._____strasse zu den Parkplätzen Y._____ in Richtung Hallenbad gelenkt (vgl. StA act. 2.5).

16.2. Der Strafrahmen von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Verschuldensqualifikation erweist sich aufgrund der wenigen Angaben im Strafbefehl als schwierig. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug offensichtlich lediglich für eine kurze Fahrt überlassen hatte. Dies zu einer Uhrzeit, zu welcher mit eher wenigem Verkehrsaufkommen und wenigen Passanten zu rechnen ist. Es gibt erheblich schwerwiegendere denkbare Tatvarianten. Die objektive Tatschwere ist als eher gering zu taxieren. Die subjektive Tatschwere ist als eher leicht bis mittel zu taxieren, schien der Beschuldigte das Fahrzeug wohl aus reinem Imponiergehabe X._____ überlassen zu haben. Weitere Verschuldenserhöhungs- bzw. minderungsgründe sind keine ersichtlich. Das Tatverschulden ist insgesamt im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Einsatzstrafe ist infolge Asperation für die gemäss Strafbefehl vom 30. August 2018 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen um 5 Tagessätze zu erhöhen.

17.1. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt folglich 85 Tagessätze. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 30. August 2018 von 10 Tagessätzen abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 75 Tagessätzen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimmt sich nach den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten (vgl. RG act. 15, S. 1). Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung erzielte er im Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von CHF 23'474.00 (act. D.8). Aufgrund dieser Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe entsprechend der Berechnung der Staatsanwaltschaft Graubünden auf CHF 50.00 festzusetzen (20% Pauschalabzug berücksichtigt).

17.2. Anhand der in E. 16.1 gebildeten gedanklichen Gesamtstrafe (hypothetische Gesamtstrafe) beurteilt sich auch die Vollzugsform (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 177 zu Art. 49 StGB). Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (vgl. BGE 143 IV 1 E. 4.2.2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Dem Berufungsgericht liegen keine Hinweise vor, am zukünftigen Wohlverhalten des Beschuldigten zu zweifeln. Zwar beging der Beschuldigte während des vorliegenden Berufungsverfahrens am 5. April 2021 in Diepoldsau ein weiteres SVG-Vergehen (Führen eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe [Art. 95 Abs. 2 SVG]), für welches er am 3. Juni 2021 rechtskräftig verurteilt wurde. Einzig deshalb ist noch nicht zu befürchten, dass sich der Beschuldigte nicht wohl verhalten werde. Anders zu entscheiden ginge zu weit. Dieser Umstand ist indessen bei der Höhe der Probezeit zu berücksichtigen, welche auf 3 Jahre angesetzt wird.

17.3. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll insbesondere im Rahmen der Massendelinquenz die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. BGE 135 IV 190). Die in diesem Sinne akzessorische Verbindungsbusse erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Die Strafenkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 75). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen in dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, a.a.O., N 27 zu Art. 42 StGB m.H. auf die Rechtsprechung). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanzielle Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe.

Für die als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. August 2018 ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätze zu je CHF 50.00 erachtet die Berufungsinstanz angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu E. 17.1) eine Verbindungsbusse im Sinne einer Verbindungs(zusatz)busse von CHF 750.00 angemessen (20% von CHF 3'750.00). Die Verbindungsbusse ist mit der ebenfalls auszusprechenden Ordnungsbusse (vgl. E. 18.1) zu kumulieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist anhand dieser Gesamtbusse zu eruieren.

18.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die Busse für die begangene Übertretung (gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.2, 2. Absatz; Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h ausserorts) beträgt CHF 160.00 (vgl. OBV Anh. 1 Ziff. 303.1.2. lit. b [SR 314.11]). Unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse von CHF 750.00 resultiert ein Bussentotal von CHF 910.00.

18.2. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt vorliegend 18 Tage (CHF 910.00 / CHF 50.00).

19.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Verletzung der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1), der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2, 1. Absatz), der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.2, 2. Absatz) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.3) schuldig ist. Dafür wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 910.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2018, bestraft.

19.2. Vom Vorwurf des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freigesprochen.

19.3. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl vom 30. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird mangels einer eigentlichen Schlechtprognose verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 140 E. 4.1).

20.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

20.2. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnis wird der Beschuldigte lediglich vom Vorwurf des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person (Anklageziffer 1.4, Absatz 1 bis 3) freigesprochen. Hierbei handelt es sich mit Blick auf die ergangenen Schuldsprüche (vgl. E. 18.1) um einen absolut untergeordnete Punkte, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend trägt er die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 2'054.00 sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 (Art. 426 Abs. 1 StPO).

20.3. Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Braun, für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend dessen Honorarnote vom 17. November 2020 auf CHF 2'871.80 fest. Dieses Honorar ist nicht zu beanstanden. Diese Entschädigung wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

21.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte drang mit seinen Berufungsanträgen (Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG) nicht durch, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich durchdrang. Sie unterlag lediglich im absolut untergeordneten Punkt, den Beschuldigten wegen mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person (Anklageziffer 1.4, Absatz 1 bis 3). Angesichts des Verfahrensausganges erachtet die Berufungsinstanz eine vollumfängliche Kostenanlastung zulasten des Beschuldigten als angemessen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, zulasten des Beschuldigten.

21.2. Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Braun, anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote weist einen für das amtliche Mandat zu hohen Stundenansatz von CHF 250.00 auf (vgl. act. G.1). Dieser ist auf den tariflich vorgesehenen Ansatz von CHF 200.00 zu reduzieren. Der geltend gemachte Stundenaufwand von 13.4 Stunden sowie die beantragten Barauslagen (CHF 72.80) erscheinen demgegenüber angemessen (vgl. act. G.1). Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar (inkl. Barauslagen und MwSt.) in Höhe von CHF 2'964.75. Die Entschädigung wird einstweilen vom Kanton Graubünden (Kantonsgericht) getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Demnach wird erkannt:

Die Verfahren SK1 21 34 und SK1 21 35 werden vereinigt.

A._____ wird vom Vorwurf des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer 1.4) freigesprochen.

A._____ ist schuldig:

der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1),

der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2),

der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.2) und

der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.3).

Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 910.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2018, bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 18 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2018 ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 2'054.00 gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'471.80 (Gerichtskosten CHF 3'600.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'871.80) gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'964.75 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'964.75) gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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6B_825/2019

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6B_1404/2019

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BGE 143 IV 508ATF 143 IV 508DTF 143 IV 508

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BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137

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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

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BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137

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BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

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6B_374/2015

6B_148/2012

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BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

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6B_666/2009

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BGE 143 IV 1ATF 143 IV 1DTF 143 IV 1

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