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Entscheid

SK1 2021 42

Unfallversicherung

10. Juli 2023Deutsch64 min

A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 11. August 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 106 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Juni 2019, mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 2 Tage festgesetzt wurde. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. November 2017 gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wurde widerrufen. Das Regionalgericht ordnete die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände mit dem Zweck deren Verwertung oder subsidiär deren Vernichtung sowie die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'236.55 an; auf die Erhebung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wurde verzichtet. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgesehen war. Die Verfahrenskosten auferlegte das Regionalgericht dem Beschuldigten, die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs gingen unter Hinweis auf die Pflicht zur angemessenen Beteiligung des Beschuldigten gemäss Art. 380 Abs. 2 StGB zulasten des Kantons Graubünden und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie dessen Pflicht zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO vorbehalten wurden.

Source gr.ch

Urteil vom 29. September 2022

Referenz SK1 21 42

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Cavegn und Michael Dürst

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand Verbrechen gegen das BetmG und mehrfache Übertretung des BetmG

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11.08.2020, mitgeteilt am 18.05.2021 (Proz. Nr. 515-2020-32)

Mitteilung 26. April 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 11. August 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 106 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Juni 2019, mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 2 Tage festgesetzt wurde. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. November 2017 gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wurde widerrufen. Das Regionalgericht ordnete die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände mit dem Zweck deren Verwertung oder subsidiär deren Vernichtung sowie die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'236.55 an; auf die Erhebung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wurde verzichtet. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgesehen war. Die Verfahrenskosten auferlegte das Regionalgericht dem Beschuldigten, die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs gingen unter Hinweis auf die Pflicht zur angemessenen Beteiligung des Beschuldigten gemäss Art. 380 Abs. 2 StGB zulasten des Kantons Graubünden und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie dessen Pflicht zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO vorbehalten wurden.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur am 11. August 2020 Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 31. Mai 2021. Der Beschuldigte verlangte die Aufhebung von Dispositivziffer 7 lit. a und lit. b (Landesverweisung und [nicht angeordnete] Ausschreibung im Schengener Informationssystem [SIS]) des vorinstanzlichen Urteils und beantragte das Absehen von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 3 [recte: Abs. 2] StGB, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die angepassten Anträge des Beschuldigten lauten auf Aufhebung von Dispositivziffer 7 lit. a (Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils und Absehen von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist.

2.

Umfang der Berufung

2.1

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte erwachsen – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – in Teilrechtskraft (Art. 399 Abs. 3 u. 4, Art. 402 u. Art. 437 Abs. 1 StPO; BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3).

2.2

Gemäss seinen an der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen ficht der Beschuldigte nunmehr einzig die durch die Vorinstanz ausgesprochene Sanktion der Landesverweisung (Dispositivziffer 7 lit. a) an (act. H.1, S. 2 i.f.; act. H.4, I), nachdem er zunächst auch Dispositivziffer 7 lit. b des vorinstanzlichen Urteils (keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem [SIS]) angefochten hatte (act. A.2, I.2). Das vorliegende Berufungsverfahren beschränkt sich damit allein auf die Frage der Landesverweisung (vgl. auch act. H.3, S. 1; act. H.4, II.I.3), wobei für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt ohnehin neu festzuhalten sein wird, ob eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen hat oder nicht.

3.

Obligatorische Landesverweisung

3.1

Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte

3.1.1

Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass eine Katalogtat vorliege und zwar ein persönlicher Härtefall seitens des Beschuldigten zu bejahen sei, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz jedoch ohne Weiteres überwiege. Die Landesverweisung sei auch mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sei die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen (act. E.1, E. 7.6 ff.).

3.1.2

Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht, bringt aber im Wesentlichen vor, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten nicht überwögen.

Die Familie des Beschuldigten lebe seit mehreren Generationen als italienische Staatsangehörige in der Schweiz. Der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren, habe hier seine Kindheit verbracht sowie die obligatorische Schul- und Ausbildungszeit absolviert und habe noch nie in einem anderen Land gelebt. Seine Muttersprache sei Schweizerdeutsch, er bezeichne die Schweiz als seine Heimat und sei hier verwurzelt. Seine Eltern und Schwestern, mit welchen er regelmässigen Kontakt pflege und welche ihn ausserordentlich unterstützen, sowie sein gesamter Freundeskreis befänden sich in der Schweiz. Der Beschuldigte habe sich in beruflicher Hinsicht sowie während des Vollzugs stets vorbildlich verhalten, habe nach der Haftentlassung innert kürzester Zeit eine neue Anstellung gefunden und sei wirtschaftlich bestens integriert. Sein Gesundheitszustand sei einwandfrei und er lebe ein Leben fernab von Drogen. Seine Vorstrafen stünden in Zusammenhang mit seiner tragischen Vorgeschichte und verschiedenen externen Umständen und könnten im Rahmen der Härtefallprüfung nicht als gravierend bezeichnet werden. Er sei dabei, den angehäuften Schuldenberg mithilfe professioneller Hilfe abzubauen. Bei der Integration des Beschuldigten in seinem Heimatland Italien würde es sich um eine Erstintegration und nicht um eine Wiedereingliederung handeln, da er nie in Italien gelebt habe und weder Italienisch spreche noch mit der italienischen Kultur und den dortigen Begebenheiten vertraut sei. Er habe keinerlei Bezug zu Italien und verfüge dort über kein soziales Netz und keine familiäre Bindung; es bestehe namentlich kein Kontakt zu den dort lebenden Grosseltern väterlicherseits. Es sei somit ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen (act. H.4, II.II.II.I, II.II.III u. II.II.V i.V.m. act. H.1, S. 3 ff.).

Die Vorstrafen des Beschuldigten seien unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte, seines damals jugendlichen Alters und der damit zusammenhängenden Unreife als geringfügig zu bezeichnen. Seine Straffälligkeit sei primär auf seine starke Abhängigkeit von Kokain zurückzuführen und habe dazu gedient, seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Seit der Haft respektive seit seiner Entlassung lebe er jedoch absolut drogenfrei und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Er gefährde die öffentliche Sicherheit nicht mehr. Es könne weder von einer Gefährlichkeit bzw. hohen kriminellen Energie noch von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Er habe seine Lehren aus der Situation gezogen und es sei zu erwarten, dass er namentlich durch das vorliegende Strafverfahren und die bereits verbüsste Freiheitsstrafe im vorzeitigen Strafvollzug genügend beeindruckt worden sei, um sich erneuter Delinquenz fernzuhalten. Die Rückfallgefahr sei beim Beschuldigten als äusserst gering zu bezeichnen. Sein familiäres und soziales Umfeld sowie seine Arbeitstätigkeit, Wohnsituation und Freizeitbeschäftigung liessen eindeutig auf eine positive Legalprognose schliessen und seiner erfolgreichen Resozialisierung stehe nichts im Wege. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz sei gering, während das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in seinem sozialen, integrierten Umfeld in der Schweiz als sehr gross einzustufen sei. Insbesondere scheine eine Wiedereingliederung bzw. Erstintegration und damit eine Resozialisierung in seinem Heimatland beinahe ausgeschlossen. Das private Interesse des Beschuldigten sei damit weit höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung (act. H.4, II.II.II.II ff. i.V.m. act. H.1, S. 3 ff.).

Was das Freizügigkeitsabkommen anbelange, so bestehe beim Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein hohes Rückfallrisiko (act. H.4, II.II.IV).

Dispositiv

3.1.3. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Beschuldigte des Landes zu verweisen sei. Sie bejahte das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls seitens des Beschuldigten noch knapp, weil dieser als Secondo in der Schweiz geboren, aufgewachsen und ausgebildet worden sei sowie keine engen Beziehungen zu Italien pflege und nicht Italienisch spreche. Sie betonte jedoch auch, dass der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal er in der Schweiz keine Kernfamilie habe, keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Eltern oder Geschwistern habe aufzeigen können, in den Jahren vor der Verhaftung nicht mehr gearbeitet und Krankentaggelder bezogen habe und er soweit ersichtlich niemanden unterstütze (act. H.3, S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend gross sei. In dem in den Akten der Vorinstanz enthaltenen Strafregisterauszug sei der Beschuldigte, unter anderem insbesondere wegen verschiedener, teilweise mehrfach begangener Betäubungsmitteldelikte, schon sechsmal verzeichnet, wobei jedenfalls die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu berücksichtigen sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.2.2). Der Beschuldigte habe Kokain im grossen Stil verkauft und sich ein grosses Netzwerk an Kokainabnehmern aufgebaut. Es liege eine lange Suchterkrankung bzw. ein chronischer Kokainkonsum vor. Aus diesen Gründen gefährde der Beschuldigte die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in hohem Masse und müsse seine Legalprognose als klar ungünstig bezeichnet werden. Der Beschuldigte sei sodann nicht wie angekündigt nach Zürich gezogen, um sich von seinem bisherigen sozialen Umfeld zu distanzieren, sondern habe wieder eine Wohnung in B._____ bezogen. Unter den geschilderten Umständen überwiege das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht, weshalb er aus der Schweiz zu verweisen sei (act. H.3, S. 4 ff. i.V.m. act. H.1, S. 2).

3.2. Grundsätzlich anzuordnende Landesverweisung

3.2.1. In Bezug auf die Grundlagen der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 7.2; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

3.2.2. Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens bzw. der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mithin einer Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht und ist italienischer Staatsangehöriger. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, welche unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Höhe der ausgesprochenen Strafe zu erfolgen hat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 m.w.H.), sind damit erfüllt, was von der Verteidigung denn auch nicht in Abrede gestellt wird.

3.3. Ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung

Das Vorliegen einer von einem ausländischen Staatsangehörigen begangenen Katalogtat hat jedoch nicht in jedem Fall zwingend die Landesverweisung zur Folge. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht, ob die Landesverweisung anzuordnen ist oder ob davon unter Anwendung der sogenannten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise abgesehen werden kann; auch im Falle entschuldbarer Notwehr oder entschuldbaren Notstands ist auf eine Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 3 StGB). Die Kriterien der EMRK werden dabei regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_200/2022 v. 23.5.2022 E. 5.2.4; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.7.1; 6B_1264/2021 v. 13.7.2022 E. 1.3.5; 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.3.4, je m.w.H.). Die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit dem FZA hat in einem zweiten, von der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK gesonderten Schritt zu erfolgen (vgl. BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.5).

3.3.1. Für die theoretischen Grundlagen der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 7.2 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

Ergänzend ist anzumerken, dass zwar, wie in Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB festgehalten, Landesverweisungen gegenüber in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Personen (sog. Secondos), welche oft nur noch formell Ausländer sind, nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden dürfen bzw. diesem Umstand bei der Härtefallprüfung besonders Rechnung zu tragen ist, dass jedoch Fernhaltemassnahmen bei ausländischen Personen der zweiten Generation nicht generell ausgeschlossen sind und auch nicht bei jeder in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Person per se ein Härtefall anzunehmen ist. Vielmehr sind auch in solchen Fällen jeweils die konkreten Umstände im Einzelfall zu überprüfen und zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; BGer 6B_627/2018 v. 22.3.2019 E. 1.5; 6B_724/2018 v. 30.10.2018 E. 2.3.3; OGer ZH SB210064 v. 26.8.2021 E. II.5, je m.w.H.).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Integrationschancen der beschuldigten, möglicherweise auszuweisenden Person in ihrem Heimatstaat sich nicht auf einen bestimmten familiären Bezugspunkt (wie beispielsweise den Geburts- oder Wohnort der Eltern oder Grosseltern) in diesem Staat beschränkt, sondern das gesamte Territorium des jeweiligen Staates zu berücksichtigen ist. So steht es beispielsweise einem ausschliesslich Deutsch sprechenden italienischen Secondo unabhängig von einem familiären Bezugspunkt frei, sich in der autonomen Provinz Bozen - Südtirol niederzulassen, wo sich die Lebens- und Arbeitsverhältnisse wenig von den hiesigen unterscheiden und wo Deutsch eine Amtssprache ist. Eine solch umfassende Überprüfung der Möglichkeiten zur Wohnsitznahme ist insbesondere auch bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten oder Aufenthaltstiteln in Drittländern vorzunehmen. Zur letzteren Personengruppe zählen namentlich Unionsbürger, bei welchen die Überprüfung der Resozialisierungschancen über den Heimatstaat hinaus auf die gesamte Europäische Union und vor allem auf das grenznahe Ausland ausgeweitet werden muss (vgl. OGer ZH SB210064 v. 26.8.2021 E. II.5).

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass im Rahmen der Interessenabwägung unter anderem auch einer allfälligen wiederholten Delinquenz sowie einer bestehenden Rückfallgefahr Rechnung zu tragen ist (BGer 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.5.1; 6B_1245/2020 v. 1.4.2021 E. 2.1.1, je m.w.H.). Andererseits hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren (ausländerrechtlichen) Entscheiden, insbesondere solchen betreffend Secondos, in Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, welche Zukunftsaussichten für die betroffene Person bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst ob und gegebenenfalls inwiefern diese die sich aus bereits ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen und allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und hinsichtlich ihres Lebensplans und ihres künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut (sog. biographische Kehrtwende). Hat die ausländische Person im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr ihren Weg gefunden, kann es unverhältnismässig sein, ihr nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und sie damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein, sondern dient vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit vor der (Rückfall-)Gefahr, welche von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgeht (BGer 2C_393/2021 v. 25.10.2021 E. 3.2.3; 2C_468/2020 v. 27.8.2020 E. 7.2.3; 2C_832/2018 v. 29.8.2019 E. 3.7; 2C_634/2018 v. 5.2.2019 E. 6.3.1.; vgl. BGer 6B_1299/2019 v. 28.1.2020 E. 3.4.3, je m.w.H).

3.3.2. Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist auch die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens) zu beachten, wobei sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite annehmen lässt. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel und die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.2; BGer 6B_781/2021 v. 23.5.2022 E. 2.3.4; 6B_188/2021 v. 23.6.2021 E. 2.1.2).

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt vor, wenn die Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (sog. Kernfamilie). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt praxisgemäss nur unter Art. 8 EMRK, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Nach der Rechtsprechung kann eine ausländische Person sich ausserdem unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung auf das Recht auf Privatleben berufen. Das Bundesgericht bejaht einen auf das Recht auf Privatleben gestützten Aufenthaltsanspruch vor allem bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz aufgewachsen sind, im Übrigen aber nur, sofern die betreffende Person besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3 ff.; 122 II 433 E. 3b; BGer 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.2.4; 2C_293/2020 v. 24.7.2020 E. 4; 6B_1070/2018 v. 14.8.2019 E. 6.3.2; 2C_385/2018 v. 29.11.2018 E. 3.2; 2C_50/2017 v. 22.8.2018 E. 4.2.1 f., je m.w.H.).

Eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Entzug gegeneinander abgewogen werden, wobei eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall zu erfolgen hat. Die nationalen Instanzen haben sich bei der Interessenabwägung unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat verstrichene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation sowie Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat. Die Interessenabwägung hat bei ausländischen Personen der zweiten Generation grundsätzlich ohne Besonderheiten anhand derselben Kriterien zu erfolgen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.2; BGer 6B_781/2021 v. 23.5.2022 E. 2.3.4, je m.w.H.).

3.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszulegen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordnete oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten

– namentlich die verfahrensauslösende Straftat – als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten. Es ist vielmehr nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 u. 3.8 f.; 145 IV 55 E. 4.4; 139 II 121 E. 5.3; BGer 2C_44/2022 v. 15.8.2022 E. 5.1; 6B_200/2022 v. 23.5.2022 E. 5.2.4; 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.3.4; 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 v. 3.4.2020 E. 1.1.3).

3.4. Persönliche Verhältnisse im vorliegenden Fall

3.4.1. Was die massgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann vorab auf deren korrekte Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. E.1, E. 7.6 i.f.). Letztere ist gestützt auf die aktuellen Unterlagen des Beschuldigten (act. B.1-12) sowie dessen Aussagen zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung (act. H.2; vgl. auch act. H.1, S. 7 f.) zu ergänzen bzw. anzupassen.

3.4.2. Im Wesentlichen ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte am _____ 1990 in C._____ geboren wurde, wobei er die italienische Staatsbürgerschaft seines Vaters, nicht hingegen die D._____ Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwarb. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Die Muttersprache des Beschuldigten ist (Schweizer-)Deutsch und er spricht darüber hinaus wenig Englisch. Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seinen drei Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen. Die Familie lebte zunächst im Kanton C._____ und zog aufgrund gesundheitlicher Probleme des Vaters in den Kanton Graubünden, als der Beschuldigte zehn Jahre alt war. Ab seinem zweiundzwanzigsten Lebensjahr lebte der Beschuldigte alleine in B._____, wo er auch seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug in einer eigenen Mietwohnung als Untermieter seiner Eltern wohnt; gemeldet war und ist der Beschuldigte jedoch (weiterhin) am Wohnort seiner Eltern. Im Ausland hat der Beschuldigte nie gelebt. Er ist ledig, hat keine Kinder, kommt für keine anderen Personen finanziell auf und erhält keine Unterstützungsleistungen (StA act. 2.9, S. 1 f.; StA act. 2.16, Fragen 1-5, 13, 14 u. 17; RG act. 9/1, S. 1 f.; act. D.20; act. H.2, I u. IV Fragen 1-3, 10-12, 16-19, 23, 25 u. 42; vgl. RG act. 14, S. 3). Der Beschuldigte gibt an, seit seiner Verhaftung am 25. Februar 2019 keine Drogen mehr konsumiert zu haben und grundsätzlich in guter körperlicher und psychischer Verfassung zu sein (act. B.12, S. 4 f.; act. H.2, IV Fragen 35 u. 39; vgl. act. H.2, IV Fragen 37 u. 38).

Der Beschuldigte scheint einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern, namentlich seiner Mutter, und zu seinen drei Schwestern zu pflegen, welche alle in der Schweiz wohnhaft sind (StA act. 2.9, S. 2; StA act. 2.16, Frage 15; act. H.2, IV Fragen 1, 28, 29 u. 40; vgl. RG act. 9/1, S. 1; act. H.2, IV Frage 26). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Familie in der Zeit vor und wohl auch während seiner Haft distanzierter war bzw. der Kontakt zeitweise ganz abgebrochen wurde (vgl. act. H.2, IV Frage 29), und daraus, dass nur eine überschaubare Anzahl an Besuchen während der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs stattfand (vgl. act. B.4, C.1 u. Anhang Besucherliste; act. H.1, S. 6), nicht auf die Qualität der aktuellen Beziehungen zu seiner Familie geschlossen werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass die langjährige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten und deren Konsequenzen für seine Familie sehr belastend waren und sich negativ auf die Beziehungsqualität auswirkten (vgl. auch act. H.1, S. 3 f. E. 9 u. S. 6 f.). Vielmehr scheint heute trotz der vormaligen Drogensucht des Beschuldigten wieder eine enge und intakte Beziehung zu seiner Familie zu bestehen. Neben seinen Eltern und Geschwistern leben auch ein Onkel und eine Cousine in der Schweiz. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20. Februar 2021 in einer Beziehung mit einer Schweizerin. Schliesslich hat er neue Freundschaften geknüpft bzw. den Kontakt zu ehemaligen Freunden, den er während seiner Drogenabhängigkeit abgebrochen hatte, wieder aufgenommen. Dem Beschuldigte zufolge besteht kein Kontakt mehr zu seinen ehemaligen Bekanntschaften aus dem Drogenmilieu und zu seiner Ex-Freundin E._____, welche nach wie vor Drogen konsumiere. Hingegen steht der Beschuldigte nach wie vor mit seiner weiteren Ex-Freundin, F._____, in Kontakt, zu deren Kind er eine relativ starke Beziehung habe. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Familie und seinen Freunden, beim Laufen oder beim Krafttraining bei sich zuhause (StA act. 2.16, Fragen 15, 16 u. 18; act. B.12, S. 5; act. H.2, IV Fragen 22, 26, 28-34, 40 u. 41). Beim Beschuldigten handelt es sich nach dem Gesagten um einen italienischen Staatsbürger. Seine Grosseltern väterlicherseits, welche er seinen Angaben zufolge maximal einmal jährlich besucht habe und zu welchen er keinen Kontakt pflege, wohnen in einem italienischen Dorf in der Nähe von G._____ und damit im grenznahen Ausland. Obschon der Beschuldigte in der Schule Italienisch als Fremdsprache lernte, gibt er an, kein Italienisch zu sprechen; auch mit seinem Vater und seinen Grosseltern väterlicherseits habe er nie Italienisch gesprochen. Abgesehen von seinen italienischen Grosseltern und seiner Grossmutter mütterlicherseits, welche in D._____ lebt, hat der Beschuldigte gemäss eigener Aussage keine weiteren Verwandten oder Bekannten im Ausland (StA act. 2.16, Fragen 15, 16 u. 18; act. H.2, IV Fragen 20-22 u. 24-27).

Der Beschuldigte absolvierte von 2006 bis 2009 eine Ausbildung als Montage-Elektriker und hat seither bei diversen Arbeitgebern auf diesem Beruf gearbeitet. In den Jahren 2016 bis 2018 bezog er nach zwei Arbeitsunfällen Krankentaggelder. Aktuell arbeitet der Beschuldigte auf der Grundlage eines unbefristeten Einsatzvertrags mit der H._____ als vollzeitbeschäftigter Elektromonteur auf Stundenlohnbasis für die I._____ AG. Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 26. Oktober 2021 (vgl. KGer GR SK1 21 75 v. 26.10.2021) absolvierte der Beschuldigte zunächst von November 2021 bis Januar 2022 einen – ebenfalls auf einem (befristeten) Einsatzvertrag mit der H._____ basierenden – Einsatz bei der J._____ AG (StA act. 2.9, S. 1 f.; StA act. 2.16, Fragen 6-8; act. B.3 u. B.5-9; act. H.2, IV Fragen 1, 4-9 u. 37; vgl. RG act. 9/3; RG act. 14, S. 3). Der Beschuldigte ist dabei, seine Schulden von ungefähr CHF 52'000.00 mithilfe der Beratungsstelle für Schuldenfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes Graubünden abzubauen (StA act. 2.10; StA act. 2.16, Frage 11; act. H.2, IV Fragen 13-15).

3.5. Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK

Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszugehen ist.

3.5.1. Prüfung eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB

In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob seitens des Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

3.5.1.1. Integration des Beschuldigten in der Schweiz

Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat sein ganzes Leben hier verbracht; seine Muttersprache ist Schweizerdeutsch. Es handelt sich bei ihm mithin um einen typischen Secondo, der nur noch formell Ausländer ist. Der Beschuldigte hat sich aus verschiedenen Gründen nicht einbürgern lassen (vgl. act. H.2, IV Fragen 25 u. 42), obschon er die entsprechenden Bedingungen wohl erfüllt hätte (vgl. auch act. H.4, II.II.II.I.18).

Der Beschuldigte ist in der Schweiz durchschnittlich bis gut integriert. Er hat, abgesehen von den Jahren 2016 bis 2018, in welchen er nach zwei Arbeitsunfällen Krankentaggelder bezog, stets auf seinem gelernten Beruf gearbeitet, wobei die diversen vorliegenden Arbeitszeugnisse sehr positiv ausfielen (act. B.3, B.6 u. B.9). Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang auch zugute zu halten, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Herbst 2021 bereits eine neue Arbeitsstelle antrat und er aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht. Seine wirtschaftliche Integration ist damit durchaus als gelungen zu bezeichnen. Was seine Schulden in Höhe von rund CHF 52'000.00 anbelangt, so hat der Beschuldigte sich zwar während des vorzeitigen Strafvollzugs zwecks Schuldenbereinigung an die Beratungsstelle für Schuldenfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes Graubünden gewandt und ist er weiterhin mit der für ihn zuständigen Person in Kontakt, es scheinen jedoch bisher noch keine konkreten Anstrengungen hinsichtlich eines eigentlichen Schuldenabbaus erfolgt zu sein (vgl. act. H.2, IV Frage 15). Mithilfe seiner Eltern hat der Beschuldigte eine Wohnung in B._____ gefunden, in der er alleine lebt und welche ihm wichtig ist (act. H.2, IV Frage 1; vgl. act. H.1, S. 5 E. 20). Mit Blick auf die familiären Verhältnisse hat der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass eine intakte und gute Beziehung mit seinen Eltern, namentlich mit seiner Mutter, und seinen drei Schwestern besteht und er von seinen Eltern in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung erhält (vgl. act. H.2, IV Fragen 1 u. 40). Der Beschuldigte ist seit dem 20. Februar 2021 in einer Beziehung mit einer Schweizerin, welche er im Hafturlaub kennengelernt hatte, und scheint überdies Freundschaften mit ausserhalb des Drogenmilieus stehenden Personen zu pflegen, mit welchen er auch Freizeitaktivitäten nachgeht. Insgesamt sind jedoch keine über das übliche Mass hinausgehenden sozialen Kontakte ersichtlich. Negativ fällt auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen weiterhin bzw. wieder in Kontakt mit F._____ steht, obschon er in der Vergangenheit und auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach ausgeführt hat, dass sie mit psychischen Problemen und einer Suchtproblematik zu kämpfen habe und einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt habe, weshalb er sich von ihr distanzieren wolle (RG act. 9/1, S. 11 ff.; RG act. 14, S. 3; act. B.4, C.1 u. Anhang Entlassungsgesuch Fragen 8 u. 9; act. B.12, S. 1 u. 3; act. H.2, IV Fragen 33 u. 34). Sodann blieben mit Blick auf mögliche Berührungspunkte des Beschuldigten zum Drogenmilieu gewisse Fragen offen, erwähnte der Beschuldigte doch zweimal eine ehemalige Bekanntschaft aus dieser Szene und sprach er einmal auch von einem Kontakt mit dieser, obschon er dabei betonte, diese Person lediglich auf der Strasse gesehen und keinerlei Verbindungen zu ihr zu haben (act. H.2, IV Fragen 1 u. 32).

Die Landesverweisung des Beschuldigten hätte für ihn den Verlust seiner Arbeitsstelle sowie seiner Wohnung zur Folge und würde zu einer Erschwerung der Kontakte mit seiner Familie, seiner Freundin und seinen weiteren Bezugspersonen führen. Jedoch liessen sich diese Kontakte telefonisch bzw. mittels elektronischer Hilfsmittel aufrechterhalten und wären je nach Wohnort des Beschuldigten im (grenznahen) Ausland auch regelmässige Besuche durch diese Personen vorstellbar. Ein Wegzug des Beschuldigten aus B._____ hätte ausserdem den Vorteil, dass die von ihm selbst angestrebte Abgrenzung von seinen früheren Bekanntschaften aus dem Drogenmilieu (vgl. RG act. 13, S. 6; act. H.2, IV Fragen 1 u. 31) dadurch erleichtert würde, dass auch eine physische Distanz zu diesem Umfeld entstünde.

3.5.1.2. Integration des Beschuldigten im Ausland

Was den Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Italien anbelangt, führte er weitgehend glaubhaft aus, dass ihm das Land, die Kultur und die Sprache fremd sind. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte aufgrund des besuchten Italienisch-Unterrichts gewisse Grundkenntnisse der Sprache besitzt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er keine besonders enge Beziehung zu seinem Heimatstaat aufweist und der Wegzug nach Italien für ihn die Ausreise aus seinem bisherigen Umfeld in ein fremdes Land bedeutet. Die Verteidigung führte in diesem Sinne zu Recht aus, dass es sich um eine Erstintegration und nicht etwa um eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Italien handeln würde (act. H.4, II.II.II.1.27; vgl. ferner BGer 6B_209/2018 v. 23.11.2018 E. 3.4.1).

In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (act. E.1, E. 7.7) jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte für den Fall eines Wegzugs nach Italien nicht auf bestimmte (italienischsprachige) Regionen dieses Landes beschränkt ist, sondern es ihm beispielsweise offensteht, in die autonome Provinz Bozen - Südtirol zu ziehen, wo Deutsch eine Amtssprache ist. Sodann steht es dem Beschuldigten als Unionsbürger auch frei, sich unter anderem in den deutschsprachigen Mitgliedsstaaten Österreich oder D._____ – wo der Beschuldigte nota bene sogar Wurzeln besitzt und wo seine Grossmutter mütterlicherseits lebt (act. H.2, IV Frage 21) – oder in einem deutschsprachigen Gebiet in Belgien oder in Luxemburg niederzulassen. Aus welchen Gründen dies dem Beschuldigten nicht möglich sein sollte bzw. weshalb er auf Italien beschränkt sein sollte, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wurde (act. H.4, II.II.II.I.32), ist nicht ersichtlich. Während das staatliche System, die allgemeinen Lebensumstände und die kulturellen Gegebenheiten in den genannten Ländern gewiss nicht identisch sind mit jenen in der Schweiz, dürften die Unterschiede auch nicht derart gross ausfallen, dass mit ernsthaften Problemen des Beschuldigten bei der allgemeinen Integration zu rechnen wäre.

Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten anbelangt, so sind seine Chancen auf eine Eingliederung im ausländischen Arbeitsmarkt angesichts seines Alters, der abgeschlossenen Ausbildung als Montage-Elektriker, seiner mehrjährigen Berufserfahrung und der durchwegs positiven Arbeitszeugnisse durchaus als intakt zu bezeichnen. Selbst wenn er nicht unmittelbar eine Anstellung finden sollte, kennen sowohl Italien als auch die anderen genannten europäischen Länder Formen der staatlichen Existenzsicherung, weshalb der Beschuldigte unabhängig von einer Erwerbstätigkeit – und von finanzieller Unterstützung durch seine Familie (vgl. act. H.1, S. 7 i.f.) – jedenfalls nicht sich selbst überlassen wäre bzw. nicht völlig mittellos dastehen würde. Auch dürfte der Beschuldigte entweder durch eigene Anstrengung oder gegebenenfalls mittels Unterstützung durch seine Familie oder den Staat an seinem neuen Aufenthaltsort wieder eine neue Wohnung finden. Bei einem Umzug nach Italien oder D._____ würde der Beschuldigte mit seinen Grosseltern väterlicherseits respektive mit seiner Grossmutter mütterlicherseits sodann bereits über gewisse soziale Bezugspunkte verfügen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bereits fortgeschrittenen Alters und der angeschlagenen Gesundheit der Grosseltern sowie des Umstands, dass der Beschuldigte keine enge Beziehung zu ihnen zu pflegen scheint und der Grossvater väterlicherseits bis anhin scheinbar keine Kenntnis von der Drogensucht und der Freiheitsstrafe des Beschuldigten hatte (act. H.2, IV Frage 21); ob und wie der Beschuldigte den Grund seines Wegzugs aus der Schweiz seinen Grosseltern gegenüber kommuniziert, bleibt dabei selbstverständlich ihm überlassen. Insbesondere angesichts des Alters und der Sprachkenntnisse (Deutsch und etwas Englisch) des Beschuldigten ist sodann zu erwarten, dass er im Ausland rasch neue Bekannt- und Freundschaften zu knüpfen und sich so ein neues soziales Umfeld aufzubauen vermag. Schliesslich ist mit Blick auf die beim Beschuldigten anscheinend (zumindest in der Vergangenheit) bestehenden psychischen Probleme (StA act. 2.9, S. 5; RG act. 9/1, S. 2 u. 7 ff.; RG act. 14, S. 3 f.; act. B.12, S. 1 u. 4) und allfällige sonstigen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. RG act. 9/2; act. B.11) festzuhalten, dass bei entsprechendem Bedarf auch im europäischen Ausland eine adäquate fachärztliche bzw. medizinische Versorgung zur Verfügung steht, weshalb einer Ausreise nach Italien oder in das sonstige Ausland (auch) in dieser Hinsicht nichts entgegensteht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.4.2).

3.5.1.3. Suchtproblematik des Beschuldigten

Ein besonderes Augenmerk ist auf die beim Beschuldigten vormals bestehende Drogenabhängigkeit bzw. Kokainsucht und eine mögliche diesbezügliche Prognose zu legen. Aktuell geht es dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben gesundheitlich gut und er scheint seit dem 25. Februar 2019, mithin seit über drei Jahren, keinerlei Drogen mehr zu konsumieren. Den Weg in die Abstinenz trat der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Verhaftung an, wobei er in der Haft einen kalten Entzug machte und sogar die ihm verschriebenen Medikamente absetzte (RG act. 9/1, S. 14; RG act. 14, S. 2 f.; act. B.12, S. 4; act. H.2, IV Frage 37). Einen professionell begleiteten Entzug hat der Beschuldigte bisher nicht vollzogen. Die Abwendung von den Drogen erfolgte gemäss seinen Aussagen deshalb, weil ihm zum ersten Mal klar geworden sei, dass er aufgrund seiner Kokainsucht alles verloren habe, weshalb er sich zum Ziel gesetzt habe, ein neues, schönes Leben ohne Drogen aufzubauen. Als Motivation, um nicht rückfällig zu werden, scheinen ihm sein aktuelles Leben und sein Gesundheitszustand einerseits sowie die Angst vor den Konsequenzen eines Rückfalls zu dienen (act. H.2, Frage 38; vgl. act. B.12, S. 2). Von März 2016 bis März 2018 befand sich der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung. Aktuell nimmt der Beschuldigte jedoch keine therapeutische Unterstützung in Anspruch, da er aufgrund seines Drogenkonsums keine Leistungen der Krankenkasse mehr erhalte (StA act. 2.16, Frage 12; RG act. 9/1, S. 7 f. u. 12; RG act. 14, S. 3 f.; act. H.2, IV Frage 37; vgl. act. B.12, S. 1 u. 3). Ob es sich bei der seit dem Jahr 2019 gelebten Drogenabstinenz um einen nachhaltigen Zustand handelt, lässt sich im aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilen (vgl. nachfolgend E. 3.5.2.3). Angesichts der langjährigen Drogenabhängigkeit des Beschuldigten, welcher nach mehreren, teilweise auch längeren drogenfreien Phasen bis zuletzt stets wieder in den Drogenkonsum und seine alten Muster zurückfiel, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm die Überwindung der Drogensucht dieses Mal endgültig gelungen ist. Vielmehr besteht durchaus ein Risiko, dass der Beschuldigte, bei welchem augenscheinlich eine ausgeprägte, soweit ersichtlich bis anhin höchstens teilweise behandelte Suchtproblematik vorlag bzw. möglicherweise weiterhin vorliegt (vgl. auch act. H.2, IV Frage 37), erneut mit Drogen in Verbindung kommen und wieder in ein von der Sucht geprägtes Leben abrutschen könnte.

Das besagte Risiko besteht grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Beschuldigten, weshalb die Ausweisung nicht per se eine wesentliche Verschlechterung der Gesamtsituation nach sich ziehen würde. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein Wegzug aus der Heimat, verbunden mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle und seiner Wohnung sowie der Erschwerung der sozialen Kontakte, namentlich jenen zu seiner Familie und seiner Freundin, für den Beschuldigten wohl eine erhebliche Umstellung und Belastung darstellen würde und diese Entwurzelung ein Abrutschen in eine erneute Drogenabhängigkeit herbeiführen oder zumindest begünstigen könnte. In diesem Fall wäre zu befürchten, dass der Beschuldigte in seinem neuen Aufenthaltsland ein Leben am Rande der Gesellschaft führen und auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein könnte. Hingegen würde ein Umzug in ein anderes Land dem Beschuldigten auch einen Neustart fernab von seinem früheren, prokriminellen Umfeld erlauben, während bei einem Verbleib in der Schweiz und namentlich in B._____ die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte bei allfälligen künftigen Kontakten mit seinen ehemaligen Bekanntschaften, insbesondere mit F._____, auch erneut in Berührung mit Drogen kommen oder er von früheren Abnehmern zwecks Verkauf von Drogen kontaktiert werden könnte (vgl. RG act. 9/1, S. 12 ff.; RG act. 14, S. 4; act. H.2, IV Frage 44). So hatte der Beschuldigte selbst denn in der Vergangenheit noch ausgeführt, nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug in Zürich neu anfangen zu wollen (vgl. StA act. 2.16, Frage 9; RG act. 9/1, S. 15; RG act. 13, S. 3 f. u. 6), was ebenfalls eine Eingewöhnung in einem neuen Umfeld mit sich gebracht hätte. Sowohl bei einem Verbleib in der Schweiz als auch bei einem Wegzug ins Ausland infolge einer Landesverweisung hängt die Zukunftsperspektive des Beschuldigten massgeblich von der Bekämpfung seiner Drogensucht ab, wobei der Wohnort bzw. das Aufenthaltsland sowie das entsprechende Umfeld des Beschuldigten mit Blick auf die Erreichung dieses Ziels jeweils nur einen unter mehreren Faktoren darstellen (vgl. bereits act. E.1, E. 7.7). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auch in Italien und im sonstigen europäischen Ausland die notwendige Infrastruktur in Form von umfassenden Therapiemöglichkeiten und Drogensubstitutionsprogrammen vorhanden ist, welche der Beschuldigte bei einem allfälligen erneuten Rückfall in die Drogensucht in Anspruch nehmen könnte (vgl. https://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/14644/20222419_TDAT22001DEN_PDF.pdf [zuletzt besucht am 21.3.2023], S. 48 f.).

3.5.1.4. Zwischenfazit betreffend Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB

Die Landesverweisung würde für den Beschuldigten eine gewisse Erschwerung der guten Beziehungen mit seiner Familie und der Kontakte mit seiner Freundin und seinen Freunden sowie den Verlust seiner Arbeitsstelle und Wohnung bedeuten. Dabei handelt es sich jedoch um Folgen, die mit jeder Landesverweisung einhergehen und als solche vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurden und welche nicht derart gravierend oder aussergewöhnlich sind, dass sie allein einen

– nur ausnahmsweise anzunehmenden – schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermöchten (vgl. BGer 6B_1474/2019 v. 23.3.2020 E. 1.4). Sodann ist im Falle einer Landesverweisung eine gelungene Integration des Beschuldigten in Italien, D._____ oder in einem anderen europäischen Land, in welchem Deutsch eine Amtssprache ist, sowohl in allgemeiner als auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht durchaus möglich und vorstellbar und sind die Chancen des Beschuldigten, sich im Ausland in die dortige Gesellschaft einzugliedern und seinen Weg in ein bürgerliches Leben (wieder) zu finden, als intakt zu bezeichnen. Ob dem Beschuldigten diese Integration gelingt, wird massgeblich davon abhängig sein, ob er seine Drogensucht endgültig überwunden hat bzw. ob es sich bei seiner Abstinenz um einen nachhaltigen Zustand handelt (vgl. BGer 2C_634/2018 v. 5.2.2019 E. 6.2), wobei dies nicht nur für den Fall einer Landesverweisung, sondern auch bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz gilt.

Hingegen ist dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte als Secondo in der Schweiz geboren, gemeinsam mit seiner Familie hier aufgewachsen ist und sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, seine Muttersprache Schweizerdeutsch ist und er, abgesehen von den familiären Beziehungen zu seinen Grosseltern in Italien und D._____, keine Bezugspunkte zum Ausland hat. Genau genommen handelt es sich beim Beschuldigten sogar um einen Ausländer der dritten oder gar vierten Generation, zumal bereits sein Grossvater und Vater in der Schweiz geboren wurden und hier aufwuchsen (RG act. 9/1 S. 1; act. H.2, IV Fragen 16 u. 20). Eine Landesverweisung würde für den Beschuldigten eine erstmalige Auswanderung in ein ihm fremdes Land und damit – trotz seiner deutschen Sprachkenntnisse und den vergleichbaren Lebensstandards und kulturellen Begebenheiten in der Schweiz und im europäischen Ausland – eine eigentliche, zumindest zeitweise Entwurzelung bedeuten. Im Resultat ist damit vorliegend mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall noch zu bejahen (act. E.1, E. 7.6), was auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt wurde (act. H.3, S.4). Dabei ist zu betonen, dass die Tatsache allein, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, nicht ausreicht, um einen (schweren) persönlichen Härtefall zu begründen, sondern dass ein solcher vorliegend aufgrund der gesamten beim Beschuldigten bestehenden Umstände zu bejahen ist.

3.5.2. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB

Aufgrund des vorliegenden Härtefalls sind sodann die (soeben erwähnten) privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüberzustellen und diese gegeneinander abzuwägen.

3.5.2.1. Bewertung der Anlasstat

Mit Blick auf die Schwere des vom Beschuldigten begangenen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt ins Gewicht, dass dieser gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz im ungefähren Zeitraum von Juni 2017 bis Ende Februar 2019, mithin innert weniger als zwei Jahren, insgesamt 1'774.54 Gramm reines Kokain an 28 Abnehmer verkaufte, womit er einen Gewinn von ca. CHF 10'690.00 erzielte. Zusammen mit den weiteren ca. 166 Gramm reinem Kokain, welche ebenfalls grösstenteils zum Verkauf bestimmt waren und demnach zumindest teilweise zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 1.3.3 u. 1.3.5), ergibt sich eine Gesamtmenge von über 1'800 Gramm verkauftem bzw. zu verkaufendem reinem Kokain (act. E.1, E. 3.1 u. 4.1). Damit überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum qualifizierten Fall, welche gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei 18 Gramm reinem Kokain liegt, um rund das Hundertfache. Dem Bundesgericht zufolge begründet eine Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von 20 Personen; mit der vom Beschuldigten verkauften bzw. für den Verkauf bestimmten Menge an Kokain wurde demnach die Gesundheit von rund 2'000 Personen gefährdet (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1; 138 IV 100 E. 3.2; 120 IV 334 E. 2a; BGer 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 1.3.3, je m.w.H.). Entsprechend bezeichnete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten denn auch als sich gerade noch im unteren mittleren Bereich befindlich. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden trug die Vorinstanz bei ihrer Bewertung zu Recht unter anderem dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte nicht aus rein finanziellen Motiven bzw. aus Gewinnsucht handelte, sondern der Drogenhandel ihm in erster Linie zur Finanzierung seines eigenen, suchtbedingten Drogenkonsums diente, weshalb sie das subjektive Tatverschulden als gerade noch leicht bewertete (act. E.1, E. 5.2; vgl. BGer 6B_85/2013 v. 4.3.2013 E. 3.1 m.w.H.). Obschon dieser Umstand auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt zu lassen ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.w.H.), muss dem Beschuldigten nichtsdestotrotz eine hohe kriminelle Energie attestiert werden und wiegt sein Verschulden dennoch schwer, was sich auch in der von der Vorinstanz ausgesprochenen, relativ hohen Freiheitsstrafe von 48 Monaten widerspiegelt (act. E.1, E. 5.2 ff.).

3.5.2.2. Wiederholte Delinquenz

Den privaten Interessen des Beschuldigten steht sodann dessen nicht unerhebliche Delinquenz über mehrere Jahre gegenüber. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 19. August 2022 (act. D.20) sind nicht mehr sämtliche Vorstrafen ersichtlich, die sich noch aus dem Auszug vom 27. Juni 2019 (StA act. 2.2), auf welchen sich die Vorinstanz stützte, ergaben, da zwischenzeitlich mehrere Einträge infolge Zeitablaufs gelöscht wurden. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, dass auch die entfernten Vorstrafen der Jahre 2009 und 2010 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien, da sie Gegenstand der vorinstanzlichen Erwägungen bildeten und der Beschuldigte diese in dem von ihm erstellten Lebenslauf erwähne (act. H.1, S. 6; act. H.3, S. 4 f.). Die Verteidigung brachte hingegen vor, es seien lediglich die noch im Strafregisterauszug erscheinenden drei Vorstrafen massgeblich. Es dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich gegenüber dem Gericht umfassend zu sämtlichen, darunter auch den mittlerweile entfernten, Vorstrafen habe äussern wollen (act. H.1, S. 4 E. 18; vgl. act. H.1, S. 4 E. 12 u. S. 7). Die Frage kann vorliegend offengelassen werden (vgl. aber grundsätzlich BGer 2C_556/2020 v. 22.1.2021 E. 3.4.2 m.w.H.), zumal der Beschuldigte auch ohne Berücksichtigung der gelöschten Einträge dreimal im Strafregister verzeichnet ist. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten ist unabhängig davon zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Taten nicht um Katalogtaten handelte. Dabei fällt insbesondere die mit Strafbefehl vom 21. November 2017 ausgesprochene, einschlägige Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugtes Veräussern, Verordnen, Verschaffen oder Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln [Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG]) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (unbefugter vorsätzlicher Konsum oder Beschaffungshandlungen zum eigenen Konsum [Art. 19a BetmG]) zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, zeigt diese doch auf, dass er sich trotz des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens und der – unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgesprochenen – Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 nicht davon abschrecken liess, (weiterhin) Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Auffallend ist dabei namentlich auch, dass die von der Vorinstanz beurteilten Delikte im ungefähren Zeitraum von Juni 2017 bis Ende Februar 2019, mithin während laufendem Strafbefehlsverfahren respektive unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls, begangen wurden. Damit ist aber mit der Vorinstanz (act. E.1, E. 5.3) tatsächlich von einer gewissen Unbelehrbarkeit sowie einem mangelnden Respekt des Beschuldigten der hiesigen Rechtsordnung gegenüber auszugehen. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten, welcher unter anderem betonte, er sei bisher noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt worden und habe lediglich einmal vor Gericht erscheinen müssen (act. B.12, S. 1; vgl. ferner act. H.2, IV Frage 43), ändern daran nichts, zumal er jedenfalls Kenntnis der gegen ihn durchgeführten Verfahren und der ausgesprochenen Strafen hatte und er deshalb aus dem Umstand, dass diese sowie die von ihm erwähnte, wohl im Strafverfahren vor dem Amtsgericht K._____ angeordnete Untersuchungshaft von sechs Wochen (vgl. RG act. 14, S. 3 f.; act. B.12, S. 1 f.; act. D.20) keine Abschreckungswirkung auf ihn ausübten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. zum Ganzen BGer 6B_617/2021 v. 8.10.2021 E. 1.3.2; 6B_535/2021 v. 14.7.2021 E. 5.3; 6B_1245/2020 v. 1.4.2021 E. 1.2; OGer ZH SB210167 v. 23.8.2021 E. 3.3).

3.5.2.3. Keine biographische Kehrtwende

Es ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er seit dem 26. Februar 2019 drogenfrei zu leben scheint (vgl. act. B.4, Anhang Tests; act. B.12, S. 5; act. H.2, IV Frage 35) und sich seither keines Delikts mehr schuldig gemacht hat (vgl. act. D.20). Auch hat er sich im vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich – mit Ausnahme von zwei Disziplinierungen wegen unerlaubten Konsums von pornografischem Material respektive wegen Besitzes eines Mobiltelefons – wohl verhalten (act. B.4, A.1 u. A.4). Ausserdem ist es ihm nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bemerkenswert rasch gelungen, eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung zu finden sowie ein prosoziales Umfeld aufzubauen. Abgesehen davon sind jedoch keine besonders intensiven Bemühungen des Beschuldigten ersichtlich, eine nachhaltige Kehrtwende in seinem Leben herbeizuführen. So hätten namentlich mit Blick auf die Bereinigung seiner relativ hohen Schulden sowie die Sicherstellung seiner Drogenabstinenz konkretere Anstrengungen wie beispielsweise bereits geleistete Abzahlungen respektive die (Wieder-)Aufnahme einer Therapie oder alternativ der Besuch einer Selbsthilfegruppe, eines Mentoring-Programmes oder ähnlichem erwartet werden können. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nach seiner Festnahme am 26. Februar 2019 zunächst bis zum 12. Juni 2019 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zum 26. Oktober 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand (StA act. 3.A, 3.6, 3.34 u. 3.38; vgl. KGer GR SK1 21 75 v. 26.10.2021), wodurch die Beschaffung und der Konsum von Drogen jedenfalls erheblich erschwert wurden und er überdies professionell betreut wurde. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck des gegen ihn geführten Strafverfahrens – nota bene wegen Betäubungsmitteldelikten – und der damit verbundenen Möglichkeit einer Landesverweisung stand und ihm die Konsequenzen eines erneuten Drogenkonsums sowie erneuter Delinquenz während laufendem Verfahren hinreichend bewusst gewesen sein dürften. Dass er sich in dieser Zeitspanne nichts zuschulden kommen lässt, darf von ihm erwartet werden, weshalb diesem Wohlverhalten eine geringere Bedeutung zukommt als einem solchen in Freiheit respektive nach Abschluss des Strafverfahrens (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 5.5.2; BGer 2C_1024/2020 v. 19.5.2021 E. 5.3.5, je m.w.H.).

Fraglich ist hingegen, wie sich der Beschuldigte nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens längerfristig verhalten wird. Anlass zu gewissen Bedenken in dieser Hinsicht gibt der Umstand, dass der Beschuldigte, welcher den Drogenentzug (bemerkenswerterweise) aus eigener Kraft gemeistert hat, über keine mit professioneller Hilfe erarbeiteten Mechanismen verfügt, auf welche er in künftigen schwierigen Situationen zurückgreifen könnte, um abstinent zu bleiben (vgl. act. H.2, IV Fragen 37 u. 38). Auch fehlt es vorliegend, wie soeben erwähnt, an einem bestehenden therapeutischen oder sonstigen professionellen Umfeld, an welches er sich bei entsprechendem Bedarf zwecks Unterstützung wenden und in welchem gegebenenfalls negative Entwicklungen bereits frühzeitig erkannt und diesen entgegengewirkt werden könnte. Sodann darf nicht vergessen werden, dass es dem Beschuldigten, welcher gemäss eigenen Angaben seit seinem achtzehnten Lebensjahr Kokain konsumiert, bereits in der Vergangenheit mehrmals gelungen war, sich zumindest kurz- oder mittelfristig aus eigenen Kräften vom Drogenkonsum abzuwenden, wobei er – seinen Aussagen zufolge meist aufgrund externer Vorkommnisse wie beispielsweise Unfällen oder infolge Beeinflussung durch Drittpersonen – in der Folge immer wieder in die Drogenabhängigkeit abgerutscht ist. Dabei verfiel der Beschuldigte jeweils wieder in seine alten Muster und trat daraufhin auch regelmässig wieder deliktisch in Erscheinung (vgl. zum Ganzen RG act. 9/1, S. 3 ff.; RG act. 14, S. 2 ff.; act. B.12; vgl. auch BGer 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.7.2).

In persönlicher Hinsicht kann dem Beschuldigten grundsätzlich eine soweit positive Entwicklung attestiert werden. So hat er glaubhaft ausgeführt, dass er sich in der Untersuchungshaft und während des vorzeitigen Strafvollzugs der Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens in Zusammenhang mit seiner Drogensucht sowie seiner Delinquenz bewusst geworden sei, diese bereue und er künftig ein Leben fernab von Drogen und Kriminalität führen wolle. Die Zeit in der Haft bzw. im Strafvollzug habe ihm sehr geholfen und er sei dankbar dafür (vgl. RG act. 9/1, S. 15; act. B.4, Anhang Entlassungsgesuch Frage 3; act. B.12, S. 2 ff.; act. H.1, S. 7 f.; act. H.2, IV Frage 44). Hingegen ist insgesamt, das heisst mit Blick sowohl auf den psychischen Zustand des Beschuldigten als auch auf sein Rahmensetting, ein gewisser Mangel an Stabilität zu beobachten. So nahm das Berufungsgericht den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung als eher unruhig und fahrig wahr und zielten dessen relativ ausschweifende Antworten teilweise an den eigentlich gestellten Fragen vorbei (vgl. insb. act. H.2, IV Fragen 1, 13, 26 u. 34; vgl. bereits act. B.4, A.1). Weiter ergibt sich der Eindruck, dass der Beschuldigte nicht unbedingt eine längerfristige, stabile Anstellung anstrebt, zumal er anscheinend bereits verschiedene Angebote einer Festanstellung abgelehnt hat und sich beruflich in nächster Zeit wieder neu orientieren möchte (act. B.6; act. H.2, IV Fragen 1, 6, 8 u. 9). Dem Beschuldigten scheint es sodann an einer eigentlichen Einsicht respektive an einem tatsächlichen Problembewusstsein hinsichtlich der bei ihm vorhandenen Suchtproblematik zu mangeln, weshalb er auch keine therapeutischen Angebote in Anspruch nehmen möchte (act. B.4, Anhang Entlassungsgesuch Frage 6; act. B.12, S.4 f.; vgl. aber RG act. 9/1, S. 3 f.; act. H.2, IV Frage 37). Darüber hinaus scheint sich der Beschuldigte schwer damit zu tun, echte (Eigen-)Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, und lässt sich bei ihm durchgehend eine gewisse Tendenz beobachten, die Schuld für seine Drogenabhängigkeit und die damit verbundene Delinquenz zumindest teilweise bei anderen Personen oder externen Umständen zu suchen und sich selbst primär als Opfer zu sehen sowie seine Straftaten zu bagatellisieren (vgl. insb. RG act. 9/1, S. 3 ff.; RG act. 14, S. 3 f.; act. B.4, Anhang Entlassungsgesuch Frage 8; act. B.12; act. H.1, S. 7 f.; act. H.2, IV Fragen 34 u. 43). Sodann ist es dem Beschuldigten nach dem Gesagten trotz wiederholter Beteuerungen bisher nicht gelungen, sich vollständig von seinem prokriminellen Umfeld zu lösen (vgl. auch act. B.4, C). Schliesslich ist zwar die Tatsache, dass der Beschuldigte wieder Kontakt zu seinen früheren, prosozialen (Poker-)Bekanntschaften pflegt (act. H.2, IV Frage 32), grundsätzlich positiv zu werten, jedoch scheint auch hier eine gewisse Vorsicht angebracht, zumal er bereits in der Vergangenheit mit Suchtproblemen in Zusammenhang mit dem Pokerspiel zu kämpfen hatte (RG act. 9/1, S. 3 f.; act. B.12, S. 2; act. H.2, IV Frage 43).

Insgesamt bestehen zwar durchaus Indizien dafür, dass der Beschuldigte eine grundlegende Änderung in seinem Lebenswandel vollzogen hat respektive noch vollzieht. Hingegen ist es gegenwärtig noch zu früh bzw. ist die bisherige Stabilität vor dem Hintergrund der mehrjährigen, von Rückschlägen geprägten Drogenabhängigkeit und der längeren Deliktskarriere des Beschuldigten nicht erkennbar nachhaltig genug, dass von einer eigentlichen biographischen Kehrtwende die Rede sein könnte (vgl. BGer 2C_1024/2020 v. 19.5.2021 E. 5.3.5; 2C_609/2020 v. 1.2.2021 E. 6; 2C_952/2019 v. 8.5.2020 E. 4.1.4).

3.5.2.4. Zwischenfazit betreffend Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB

Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten aufgrund seiner Verwurzelung in der Schweiz sowie aufgrund des Umstands, dass es sich bei seiner Integration im Ausland um eine Ersteingliederung handeln würde, (gerade) noch von einem Härtefall auszugehen (vgl. E. 3.5.1.4).

Hingegen fällt mit Blick auf das öffentliche Interesse ins Gewicht, dass der (einschlägig vorbestrafte) Beschuldigte durch den Verkauf einer grossen Menge an Betäubungsmitteln innerhalb einer relativ kurzen Zeitdauer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und Ordnung als wichtigen gesellschaftlichen Interessen herbeiführte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets besonders streng gezeigt hat und den Betäubungsmittelhandel als schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ansieht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Betäubungsmitteldelikten wird grundsätzlich als hoch qualifiziert. Entsprechend ist auch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten von einer besonderen Strenge gekennzeichnet und vermag bereits ein geringes Rückfallrisiko die Landesverweisung zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; BGer 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 5.5 f.; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.7.2; 6B_188/2021 v. 23.6.2021 E. 2.1.1). Da zum jetzigen Zeitpunkt ein erneuter Rückfall des Beschuldigten in die Drogensucht und in die Beschaffungskriminalität nicht ausgeschlossen werden und ihm demnach trotz verschiedener positiv zu bewertender Faktoren insgesamt keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, geht vom Beschuldigten nach wie vor eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung aus, weshalb das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz seine privaten Interessen an einem Verbleib überwiegt (vgl. BGer 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.5.3; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.5.2 f.; 6B_1070/2018 v. 14.8.2019 E. 6.4.2; 2C_828/2016 v. 17.7.2017 E. 3.3).

3.5.3. Härtefallprüfung gemäss Art. 8 EMRK

Die Landesverweisung des Beschuldigten würde die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie beeinträchtigen, indem die Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern erschwert würden. Jedoch wird das Verhältnis von volljährigen Kindern zu ihrer Familie nach dem Gesagten nur dann von Art. 8 EMRK geschützt, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches ist vorliegend zu verneinen, lebt der erwachsene Beschuldigte doch bereits seit rund zehn Jahren alleine bzw. nicht mehr bei seinen Eltern (StA act. 2.16, Frage 2; vgl. RG act. 14, S. 3) und bewegen sich die von ihm dargelegten Kontakte zu seinen Geschwistern und Eltern in einem für junge Erwachsene üblichen Rahmen. Offensichtlich hatten diese Kontakte denn in der Vergangenheit auch keine (ausreichend) stabilisierende Wirkung auf den Beschuldigten. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 EMRK hat (vgl. BGer 2C_293/2020 v. 24.7.2020 E. 4.2.2). Jedoch kann sich der Beschuldigte, welcher in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat, als Ausländer der zweiten Generation wohl trotz der nur durchschnittlichen bis guten Integration auf das Recht auf Privatleben berufen (vgl. BGer 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.4.2; 2C_385/2018 v. 29.11.2018 E. 3.3; 2C_50/2017 v. 22.8.2018 E. 4.2.2) und fällt er damit unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Dies muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, zumal sich die Fernhaltemassnahme jedenfalls nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen lässt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.5). So beruht die Landesverweisung auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 66a Abs. 1 StGB) und dient dem legitimen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten (Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie Aufrechterhaltung der Ordnung). Schliesslich erscheint sie vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schwere der durch den Beschuldigten verübten Straftat, seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen und der nicht zu vernachlässigenden Rückfallgefahr in die Drogenabhängigkeit und die Beschaffungskriminalität (vgl. zum Ganzen E. 3.5.2) als verhältnismässig, woran auch die Abstinenz und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seiner Verhaftung im Jahr 2019 nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf die Minimaldauer von fünf Jahren beschränkt, womit sich diese auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig erweist.

3.5.4. Fazit der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a StGB i.V.m. Art. 8 EMRK

Zusammengefasst sind somit die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht erfüllt und ist der Beschuldigte damit nach dem massgebenden (Schweizer) Recht des Landes zu verweisen.

3.6. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA

Es bleibt zu prüfen, ob das FZA, in dessen persönlichen Anwendungsbereich der Beschuldigte als in der Schweiz unselbständig erwerbstätiger italienischer Staatsangehöriger fällt (vgl. BGer 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.6.1 m.w.H.), einer Landesverweisung entgegensteht. Wie bereits erwähnt, vermittelt das FZA ein doppelt bedingtes Aufenthaltsrecht. Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C (StA act. 2.9) und hält sich damit rechtmässig in der Schweiz auf, hat hingegen durch die Begehung der Straftaten, derer er schuldig gesprochen wurde, zumindest prima facie gegen die Bedingung des rechtskonformen Verhaltens verstossen. Nach dem Gesagten führt diese Straffälligkeit aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der Beschuldigte sich nicht mehr auf den durch das FZA gewährten Schutz vor Entfernungsmassnahmen berufen könnte. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der von ihm begangenen Straftaten im Sinne einer Legalprognose davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte künftig durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährden wird. Der Beschuldigte hat sich namentlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Betäubungsmittelhandel stellt in der Regel eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, wobei der Umstand, dass eine selbst drogensüchtige Person den Handel zwecks Finanzierung des Eigenkonsums betreibt, gegebenenfalls mildernd berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Schwere von Betäubungsmitteldelikten vermag bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko eine Landesverweisung zu rechtfertigen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; BGer 6B_1245/2020 v. 1.4.2021 E. 2.1.1; 2C_828/2016 v. 17.7.2017 E. 3.2, je m.w.H.).

Der Beschuldigte hat sich mit der Anlasstat eines qualifizierten Falls des Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und dadurch die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet, nachdem er bereits in der Vergangenheit unter anderem wegen eines Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verurteilt worden war. Zwar ist dabei der Umstand, dass der durch den Beschuldigten betriebene Betäubungsmittelhandel in engem Zusammenhang mit seiner eigenen Drogensucht stand, mildernd zu werten, es ist aber dennoch nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Ausserdem führt die langjährige, von mehreren Rückschlägen geprägte Drogenabhängigkeit des Beschuldigten in Kombination mit seinen aktuell zwar geregelten, aber nicht hinreichend stabil wirkenden Lebensumständen dazu, dass dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Legalprognose gestellt werden kann und weitere, auch erhebliche Straftaten des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen E. 3.5.2). Es besteht somit das Risiko einer schweren Verletzung des hohen Rechtsguts der Gesundheit vieler Menschen und damit verbunden eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung für Ordnung und Sicherheit (vgl. Stephan Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, N 3 zu Art. 1 BetmG). Vor diesem Hintergrund steht das FZA somit der Landesverweisung des Beschuldigten nicht entgegen (vgl. BGer 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 5.6; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.7.2).

3.7. Fazit Landesverweisung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung vorliegend gegeben sind und damit das vorinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht zu schützen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualantrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

3.8. Dauer der Landesverweisung

Die Vorinstanz sprach die Landesverweisung – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche eine Landesverweisung von sieben Jahren gefordert hatte (RG act. 11, 2.2.2) – für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von fünf Jahren aus. Mangels einer Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft kann dieser Punkt aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) durch die Berufungsinstanz nicht angepasst werden, weshalb sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt.

3.9. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (act. E.1, E. 8), ist aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS vorzunehmen (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). Entsprechend ist auch in dieser Hinsicht am vorinstanzlichen Urteil festzuhalten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

Obschon die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Gesagten nicht angefochten wurde (vgl. E. 2), wird nachfolgend der Vollständigkeit halber kurz darauf eingegangen. Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten von CHF 9'305.00 (RG act. 3) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00, mithin insgesamt CHF 12'905.00, zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 13'425.25 (inkl. Spesen und MwSt. [RG act. 10]), welche auch zu den Verfahrenskosten zählen, gehen damit ebenfalls zulasten des Beschuldigten (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese vorerst aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen sind. Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückerstattungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ausserdem hat der Beschuldigte seiner amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

4.2. Berufungsverfahren

4.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, welcher die Aufhebung von Dispositivziffer 7 lit. a des vorinstanzlichen Urteils (Landesverweisung) sowie das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, beantragte, unterliegt im Hinblick auf diese Anträge im Berufungsverfahren vollständig.

4.2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 7 VGS [BR 350.210]). Entsprechend dem Verfahrensausgang (vgl. soeben E. 4.2.1) gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 vollumfänglich zulasten des Beschuldigten.

4.2.3. Die Bemühungen der amtlichen Verteidigung sind entschädigungspflichtig, soweit sie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im konkreten Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Die soziale Betreuung der beschuldigten und namentlich der inhaftierten Person durch die amtliche Verteidigung ist hingegen grundsätzlich nicht bzw. nur in beschränktem Umfang zu entschädigen (BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 v. 10.4.2017 E. 18.4.3; 6B_951/2013 v. 27.3.2014 E. 3.2; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 135 StPO).

Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Tobias Brändli, weist einen Aufwand von 43.33 Stunden auf (act. G.1). Dabei erfolgten Bemühungen von insgesamt 10 Stunden vor der Mitteilung des vorinstanzlichen Urteils am 18. Mai 2021 (vgl. act. E.1; act. G.1, S. 2). Da diese Leistungen des amtlichen Verteidigers nicht direkt das Berufungsverfahren betreffen, bilden sie nicht Teil des vorliegend zu entschädigenden Aufwands. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind sodann die Bemühungen des Verteidigers in Zusammenhang mit der Betreuung des Beschuldigten während des vorzeitigen Strafvollzugs, namentlich diverse Kontakte mit der Justizvollzugsanstalt L._____ sowie der Aufwand betreffend eine Beschwerde des Beschuldigten gegen eine disziplinarrechtliche Massnahme, zumal auch diese nicht als zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren notwendig erscheinen. Der entsprechende, nicht zu entschädigende Aufwand beläuft sich auf 2.17 Stunden (vgl. act. G.1, S. 3 f.). Zu vergüten sind hingegen die Anstrengungen der Verteidigung betreffend Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug – inklusive dem angemessenen Kontakt mit den Eltern des Beschuldigten, zumal dieser in Zusammenhang mit der Begründung der Voraussetzungen für die Haftentlassung stand –, wofür ein Aufwand von 4.17 Stunden bzw. CHF 924.45 (4.17 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) in Rechnung gestellt wurde (vgl. act. G.1, S. 4). Insgesamt resultiert ein zu entschädigender Aufwand von CHF 6'914.70 (31.16 Stunden [43.33 Stunden abzgl. 10 Stunden abzgl. 2.17 Stunden] à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'914.70 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen im Umfang von CHF 924.45 (4.17 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht), zumal der entsprechende Aufwand, wie soeben ausgeführt, im Rahmen des Verfahrens betreffend vorzeitige Haftentlassung des Beschuldigten erfolgte, in welchem dieser obsiegte (vgl. KGer GR SK1 21 75 v. 26.10.2021). Im verbleibenden Umfang von CHF 5'990.25 gehen die Kosten für die amtliche Verteidigung hingegen zulasten des Beschuldigten. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'914.70 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten im Umfang von CHF 5'990.25 zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. August 2020, mitgeteilt am 18. Mai 2021 (Proz. Nr. 515-2020-32), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. a) Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 bestraft.

b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 106 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 12.06.2019 anzurechnen.

c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle M._____, vom 21.11.2017 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände nämlich:

- geringfügige Menge Marihuana (Referenz: GR 2019 2 2380, act. 5.6, Position 3),

- geringfügige Menge Kokain (Referenz: GR 2019 2 2380, act. 5.6, Position 2),

- 1 Hanfmühle (Referenz: GR 2019 2 2380, act. 5.6, Position 6),

- 1 Mobiltelefon Samsung (________________________________), (Referenz: GR 2019 2 2343, act. 5.10, Position 1),

- 1 Mobiltelefon Sony Ericsson (_____________________________), (Referenz: GR 2019 2 2343, act. 5.10, Position 2),

werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht verwertet werden können.

5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'236.55 (ES Nr. 129944 A) werden gerichtlich eingezogen.

6. Auf die Erhebung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wird verzichtet.

7. a) […]

b) […]

8. a) Die Verfahrenskosten von CHF 12'905.00 gehen zu Lasten von

A._____.

b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 19'080.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.

c) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:

Busse CHF 200.00

unbedingte Geldstrafe (Widerruf) CHF 9'000.00

Verfahrenskosten CHF 12'905.00

Total CHF 22'105.00

9. a) Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13'425.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

b) A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 2'614.10 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

c) [Vormerkung Berufungsanmeldung]

d) [Modalitäten Berufungsanmeldung]

10. [Mitteilungen]

A._____ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben.

Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, von CHF 6'914.70 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen im Umfang von CHF 5'990.25 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 924.45 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'914.70 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 5'990.25.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung im Dispositiv an:

...

sowie in vollständiger Ausfertigung an:

...

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

...

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 380 StGBart. 380 CPart. 380 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

6B_428/2013

6B_694/2012

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_200/2022

6B_149/2021

6B_1264/2021

6B_780/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

6B_177/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_627/2018

6B_724/2018

6B_513/2021

6B_1245/2020

2C_393/2021

2C_468/2020

2C_832/2018

2C_634/2018

6B_1299/2019

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

6B_781/2021

6B_188/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 122 II 433ATF 122 II 433DTF 122 II 433

6B_513/2021

2C_293/2020

6B_1070/2018

2C_385/2018

2C_50/2017

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

6B_781/2021

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

2C_44/2022

6B_200/2022

6B_780/2020

6B_177/2020

6B_736/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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6B_209/2018

6B_513/2021

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6B_1474/2019

2C_634/2018

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6B_134/2021

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6B_134/2021

6B_85/2013

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2C_556/2020

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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6B_617/2021

6B_535/2021

6B_1245/2020

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

2C_1024/2020

6B_149/2021

2C_1024/2020

2C_609/2020

2C_952/2019

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BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

6B_134/2021

6B_149/2021

6B_188/2021

6B_513/2021

6B_149/2021

6B_1070/2018

2C_828/2016

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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2C_293/2020

6B_513/2021

2C_385/2018

2C_50/2017

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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6B_780/2020

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

6B_1245/2020

2C_828/2016

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 1 BetmGart. 1 LStupart. 1 LStup

6B_134/2021

6B_149/2021

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_824/2016

6B_844/2016

6B_946/2016

6B_960/2016

6B_951/2013

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP