SK1 2021 44
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.
9. Januar 2023Deutsch26 min
A. Am 16. März 2021 sprach das Regionalgericht Albula A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 5 Tage festgelegt. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A._____.
Source gr.ch
Urteil vom 27. September 2022
Referenz SK1 21 44
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Berufungskläger und Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Albula vom 16.03.2021, mitgeteilt
am 25.05.2021 (Proz. Nr. 515-2020-5)
Mitteilung 23. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 16. März 2021 sprach das Regionalgericht Albula A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 5 Tage festgelegt. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A._____.
B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 26. März 2021 fristgerecht Berufung an. Die ebenfalls fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Berufungserklärung datiert vom 1. Juni 2021. Der Beschuldigte beantragte, das angefochtene Urteil vom 16. März 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. Ferner sei er ausserprozessual zu entschädigen und alle Kosten der Vorverfahren seien vom Staat zu übernehmen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Datum Poststempel) auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.
D. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 27. September 2022 statt. Es erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. Das Urteil vom 27. September 2022 wurde den Parteien noch gleichentags im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Die Anmeldung der Berufung an das erstinstanzliche Gericht sowie die darauffolgende Berufungserklärung an das Kantonsgericht erfolgten entsprechend Art. 299 Abs. 1 und Abs. 3 StPO rechtzeitig (act. A.1; A.2). Weitere Bemerkungen zu den Eintretensvoraussetzungen können unterbleiben. Auf die frist- und formgerecht anhängig gemachte Berufung ist einzutreten.
1.2
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet dabei mit voller Kognition. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Mit der Berufung gerügt werden können dementsprechend und gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit. Das Berufungsgericht beschränkt sich nicht darauf, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 398 StPO).
2.
Strafbefehl
Dem Strafbefehl vom 6. November 2019, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wurde der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschuldigte sei am 4. Juni 2019 um 09.15 Uhr mit dem Motorrad BMW K1600GTL, Kontrollschild B._____, auf der C._____strasse in Richtung D._____ gefahren. Nach der Örtlichkeit E._____, Gemeindegebiet F._____ [recte: _____], habe der Beschuldigte zum Überholen eines vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h fahrenden Fahrzeuges angesetzt und sein Motorrad auf 80 km/h beschleunigt. Zu diesem Zeitpunkt sei aus der Gegenrichtung ein Fahrzeug entgegengekommen. Der Beschuldigte habe nur sehr knapp wieder vor das von ihm überholte Fahrzeug einbiegen können, womit der Abstand des Beschuldigten beim Wiedereinbiegen bis zum Kreuzen mit dem Gegenverkehr keine 2 Sekunden betragen habe. Die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage auf dem relevanten Streckenabschnitt 80 km/h. Indem der nötige Raum für das Überholmanöver nicht frei gewesen sei, der Beschuldigte aber dennoch überholt habe, habe er in grob pflichtwidriger Weise eine wichtige Verkehrsregel missachtet und das entgegenkommende Fahrzeug konkret gefährdet.
3.
Voraussetzungen für ein Überholmanöver (Art. 35 Abs. 2 SVG)
3.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die Vornahme eines nicht verkehrsregelkonformen Überholmanövers Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt zu haben. Für das Überholen setzt Art. 35 Abs. 2 SVG voraus, dass der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722). In der Länge umfasst der für das Überholmanöver nötige freie Raum diejenige Strecke, welche der überholende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bis zum abgeschlossenen Wiedereinbiegen vor das überholte Fahrzeug zurücklegt. Hinzu kommt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Strecke, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1b; 109 IV 134 E. 2). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Fahrzeugführer muss sich in dem Moment, in welchem er mit seinem Überholmanöver beginnt, vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können und mithin das Manöver einfach "en se fiant à sa bonne étoile" einleitet, verletzt Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1b; 105 IV 336 E. 2; PKG 1997 Nr. 24; Schaffhauser, a.a.O., N 551).
3.2
Der Überholende darf das Manöver nicht so knapp bemessen, dass er nur haarscharf vor Ende des freien Raumes noch wiedereinbiegen kann. Er muss einen so grossen Sicherheitsabstand einhalten, dass der Entgegenkommende sich nicht in nachvollziehbarer Weise veranlasst sieht, zu bremsen, denn dies käme einer Behinderung des Gegenverkehrs gleich (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 35 SVG). Wie das Kantonsgericht bereits wiederholt ausgeführt hat, muss zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine Sicherheitszeit von mindestens 2 Sekunden bestehen (so beispielsweise KGer GR SK1 18 40 v. 3.3.2021 E. 4.2; SK1 14 8 v. 11.6.2014 E. 13 je m.w.H.; Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84; vgl. auch BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.4). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass der (allfällig) entgegenfahrende Fahrzeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte. Das überholende Fahrzeug muss somit bereits während zwei Sekunden auf dem rechten Fahrstreifen wieder eingespurt sein, bevor es mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kreuzt. Die während zwei Sekunden zu befahrende Strecke der Sicherheitszeit ist aufgrund der jeweiligen Geschwindigkeiten für jedes der beteiligten Fahrzeuge individuell zu berechnen. Dabei sind nach der Rechtsprechung für das entgegenkommende Fahrzeug ausserorts grundsätzlich 90 km/h zu veranschlagen (BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.4; BGE 118 IV 277 E. 5b).
4.
Zur Beweiswürdigung
Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnissätze gebunden. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Die Unschuldsvermutung wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsvarianten in den Raum stellt. Erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung – beim auf die freie Beweiswürdigung folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt – kommt die Unschuldsvermutung zum Tragen (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
5.
Zum Sachverhalt
5.1
Es kann vorliegend mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit 80 km/h überholt hat (RG act. 4, Frage 3; act. H.4, Frage 1). Unbestritten ist ebenfalls die Örtlichkeit, an welchem das Überholmanöver erfolgt ist (StA act. 2, Foto 10 und 11; RG act. 4, Ergänzungsfrage 1). Die einsehbare Strecke beläuft sich am betreffenden Ort auf 221.8 m (StA act. 2, Foto 9). Es ist ferner von einer Fahrbahnbreite von zwischen 7.2 und 7.3 m auszugehen (RG act. 5).
5.2
Der Überholweg lässt sich anhand von Formeln grundsätzlich annäherungsweise ermitteln (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.5). Vorliegend sind diverse Werte der entsprechenden von der Lehre entwickelten Formeln – insbesondere die Aus- und Wiedereinbiegestrecke sowie die Länge des überholenden und des überholten Fahrzeugs – nicht bekannt. Ebenso ist umstritten, mit welcher Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug unterwegs gewesen war. Dies wäre aber zur genauen Ermittlung des Überholweges relevant. Wird der Berechnung der für das Überholmanöver erforderlichen Sichtweite ein Überholweg von 81.8 m zugrunde gelegt, wie er auf dem zum Polizeirapport vom 1./7. August 2019 gehörigen Fotoblatt angegeben ist (StA act. 2, Foto 9), ergibt sich das Folgende: Der Beschuldigte brauchte 3.68 Sekunden, um die genannte Distanz mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h zurückzulegen. In der gleichen Zeitspanne hätte ein potentiell mit 90 km/h entgegenkommendes Fahrzeug insgesamt 92 m zurückgelegt. Hinzu kommt die Sicherheitsmarge von 44 m, beziehungsweise von 50 m im Falle des entgegenkommenden Fahrzeugs. Die erforderliche Sichtweite hätte sich daher auf insgesamt 267.8 m belaufen. Es hätte ein Sichtmanko von 46 m (= 221.8 m – 267.8 m) bestanden.
5.3
Wie erwähnt kann allerdings aufgrund der im Recht liegenden Beweise nicht ohne Weiteres von den im Polizeirapport vom 1./7. August 2019 enthaltenen Angaben ausgegangen werden. Vielmehr ist nicht klar, wo das Überholmanöver begonnen und wo es abgeschlossen wurde und wie schnell das überholte Fahrzeug gefahren war. Hinzu kommt, dass das Überholmanöver mit einem Motorrad durchgeführt worden war, so dass sich für die Beeinträchtigung des Gegenverkehrs auch die Frage nach der Breite der Strasse stellen könnte.
5.4
Das Fotoblatt (StA act. 2) und der Polizeirapport wurden offenbar erst am 1. August 2019 und damit ganze zwei Monate nach dem Überholmanöver vom Polizisten G._____ erstellt (StA act. 1 und 2). Der Beschuldigte selbst gab an der Berufungsverhandlung an, nicht mehr gewusst zu haben, wo er sein Überholmanöver beendet habe (act. H.4, Frage 6). Zu bemerken ist, dass Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen vorerst gar nicht das zur Anklage gebrachte Überholmanöver darstellte, sondern ein zuvor getätigtes Überholmanöver. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2019 bildete ausschliesslich ein zuvor erfolgtes erstes Überholmanöver Inhalt der Befragung. Bei diesem hatte der Beschuldigte den Polizisten G._____, welcher ein Patrouillenfahrzeug gelenkt hatte, überholt. Der Beginn und das Ende dieses Überholmanövers wurde vor Ort vom Beschuldigten wie auch von G._____ mit Kegeln markiert (StA act. 5, S. 3). Dieses Überholmanöver wurde in der Folge aber nicht weiterverfolgt. Woraus sich aber die einzelnen Angaben und insbesondere der Überholweg des zweiten – zur Anklage gebrachten – Überholmanövers auf Fotoblatt 9 (StA act. 2) ergeben, ergeht nicht aus den Akten. Polizist G._____ verwies in der Konfronteinvernahme vom 27. Januar 2020 bezüglich der Distanzen ohne Weiteres auf Fotoblatt 9 (StA act. 29, Frage 12). An der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2019 machte der Beschuldigte zum zweiten Überholmanöver keine Aussagen (vgl. StA act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten die Frage gestellt, ob die auf den Fotoblättern ersichtliche Örtlichkeit, wo das Überholmanöver stattgefunden hat, stimme. Darauf antwortete der Beschuldigte: "Die Örtlichkeit, die Strecke stimmt" (RG act. 4, Ergänzungsfrage 1). Auch aus dieser Aussage lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte die Punkte, welche den Überholweg indizieren, anerkannt hätte. Dementsprechend ist dem Fotoblatt 9 ein geringer Beweiswert beizumessen.
5.5
Somit stellt sich die Frage, ob aus den verschiedenen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen relevante Erkenntnisse zur Zulässigkeit des Überholmanövers gewonnen werden können.
Dispositiv
5.5.1. Mit Blick auf den Gegenverkehr gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. Januar 2020 an, dass ihm ein Fahrzeug erst dann entgegengekommen sei, nachdem er wieder auf die Normalspur eingeschwenkt habe. Das Fahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer Entfernung von 100 bis 150 m befunden (StA act. 29, Fragen 1, 2 und 3; RG act. 4, Frage 1 und 6). Die Angabe zum Gegenverkehr bei Ende des Überholmanövers gemäss Fotoblatt 9 bestritt der Beschuldigte ausdrücklich (StA act. 29, Frage 6). Demnach wäre der Beschuldigte in einer Entfernung von 24 m (106.2 m – 82 m – 0.2 m; StA act. 2, Fotoblatt 9) zum entgegenkommenden Fahrzeug wieder eingeschwenkt.
5.5.2. Die als Zeugin im Konfront mit dem Beschuldigten einvernommene H._____, Ehefrau und Beifahrerin auf dem Sozius des Beschuldigten, sagte ebenfalls aus, dass erst zum Zeitpunkt, in welchem ihr Mann wieder eingebogen sei, ihnen ein Fahrzeug entgegengekommen sei. Dieses habe sich aber noch mindestens in 100 m Entfernung befunden. Ihr Mann habe problemlos wieder auf seine Fahrspur einbiegen können. Es habe keine Gefahr bestanden (StA act. 30, Frage 1 und 4).
5.5.3. I._____ wurde als Fahrerin des überholten Personenwagens am 5. Juni 2019 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Dabei schilderte sie, das Motorrad zuerst im Rückspiegel hinter ihr wahrgenommen zu haben und dann wieder, als es auf der gleichen Höhe wie sie gewesen sei. Das obwohl ein Fahrzeug entgegengekommen und die Stelle aus ihrer Sicht unübersichtlich gewesen sei. Das Motorrad sei aus ihrer Sicht gemütlich an ihr vorbeigefahren. Der Motorradfahrer habe, kurz bevor der entgegenkommende Personenwagen auf gleicher Höhe gewesen sei, wieder auf die rechte Fahrbahn eingelenkt. Sie habe nicht darauf geachtet, ob der entgegenkommende Personenwagen habe abbremsen müssen. Das Überholmanöver sei recht knapp gewesen (StA act. 6, Fragen 3 und 4).
5.5.4. Der Polizist G._____, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr, als dieser den Personenwagen von I._____ überholte, sagte als Zeuge in der Konfronteinvernahme vom 27. Januar 2020 aus, dass unmittelbar als der Beschuldigte sich auf der Höhe des Fahrzeuges von I._____ befunden habe, ihm aus dem Knick der folgenden Rechtskurve vom Ende der langen Geraden ein Fahrzeug entgegengekommen sei. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug erkannt haben müssen, da er kurz die Bremse betätigt habe. Das entgegenkommende Fahrzeug habe aus seiner Sicht ganz links an den Strassenrand fahren müssen, um eine Kollision zu verhindern (StA act. 29, Frage 5). Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs habe in sein Fahrzeug geschaut. Er glaube, er sei erschrocken (StA act. 29, Frage 5). Das Überholmanöver sei aus seiner Sicht knapp und gefährlich gewesen (StA act. 29, Frage 12).
5.5.5. Zusammenfassend haben der Polizist G._____ und I._____ das Überholmanöver des Beschuldigten als knapp bzw. gefährlich geschildert. Demgegenüber stuften der Beschuldigte und seine auf dem Soziussitz mitfahrende Ehefrau das Manöver als ungefährlich ein. Demnach liegt eine Konstellation Aussage-gegen-Aussage
vor. Zur Überprüfung der gemachten Aussagen liegen keine weiteren Beweismittel vor.
5.6. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
5.7.1. Vorab ist festzustellen, dass der Polizist G._____ die Stellung eines Zeugen bekleidet und gleichzeitig die polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten durchgeführt hat. Bei I._____ handelt es sich um die Ehefrau von J._____, der seinerseits als Polizist die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Juni 2019 durchgeführt hat. Auch wenn die Glaubwürdigkeit von unter Zeugenpflicht stehenden und auf die Folge falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizisten nicht leichthin in Frage gestellt werden darf, darf der Aussage eines Polizisten nicht a priori ein höherer Beweiswert zuerkannt werden (BGer 1P.498/2006 v. 23.1.2006 E. 4). Eine Beurteilung des Tatvorwurfs ist damit in freier Beweiswürdigung vorzunehmen.
5.7.2. In den Aussagen von Polizist G._____ und von I._____ sind einige Widersprüche enthalten. Der hinter dem Beschuldigten fahrende Polizist G._____ will sich noch am 27. Januar 2020 – beinahe acht Monate nach dem Überholmanöver – daran erinnert haben, wie das dem Beschuldigten während des Überholmanövers entgegenkommende Fahrzeug ganz an den Strassenrand habe ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Dieses Ausweichen des entgegenkommenden Fahrzeugs wurde demgegenüber von I._____ anlässlich der am 5. Juni 2019, dem Tag nach dem Geschehen erfolgten Einvernahme nicht erwähnt. I._____ führte einzig aus, sie habe nicht darauf geachtet, ob der entgegenkommende Personenwagen abbremsen musste oder nicht (StA act. 6, Frage 4). Darauf wies auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung hin (vgl. act. H.2, S. 8).
5.7.3. Wäre das Überholmanöver tatsächlich derart knapp abgeschlossen worden, dass das entgegenkommende Fahrzeug hätte ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern, so hätte die Überholte das wahrnehmen müssen, selbst ohne speziell darauf Acht zu geben. Das Überholmanöver wäre mit dem Ausweichen des Gegenverkehrs ein einprägsamer Vorgang gewesen. Als Lenkerin des überholten Fahrzeugs war I._____ zudem räumlich gesehen näher am entgegenkommenden Fahrzeug als der Polizist G._____. I._____ sagte im Weiteren aus, es sei ihr ein Fahrzeug entgegengekommen, als das Motorrad auf gleicher Höhe wie sie gewesen sei. Das Motorrad sei "gemütlich" an ihr vorbeigefahren und das trotz des entgegenkommenden Fahrzeugs. Das ist insofern widersprüchlich, als ein im Überholen begriffenes Motorrad bei drohender Kollision nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl kaum in einem "gemütlichen" Tempo vorbeiziehen würde. Vielmehr würde es beschleunigen, um das Manöver möglichst schnell zu Ende zu bringen und eine Kollision zu verhindern. Dies führte der Beschuldigte selbst in seiner Einvernahme ins Feld (StA act. 29, Frage 14). Zur Frage, inwiefern das Manöver tatsächlich knapp und gefährlich war, lässt sich daher auf die Aussage von I._____ ebenfalls nicht abstellen. Es leuchtet im Übrigen nicht ein, dass sich der vom Geschehen weiter entferntere G._____ noch mehr als ein halbes Jahr später an ein solches Ausweichen zu erinnern vermag, die Überholte selbst dies indes nicht einmal wahrgenommen hat. Zudem ist festzuhalten, dass der Schilderung des Polizisten G._____ seine eigene Aussage entgegenzuhalten ist, wonach der Gegenverkehr erst aus dem Knick gekommen sei, als sich A._____ bereits auf der Höhe des überholten Fahrzeuges befunden hatte. Nachdem im Polizeirapport vom 1./7. August 2019 aber das Überholmanöver von A._____ bereits nach 81.8 m als beendet erachtet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es bei einer derartigen Konstellation überhaupt zu einem knappen Kreuzungsmanöver hätte kommen können.
5.8. Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass das angeklagte (zweite) Überholmanöver gar nicht Gegenstand der ersten Befragung des Beschuldigten vor Ort bildete (vgl. StA act. 5). Das obschon der Zeuge G._____ ein Ausweichen des entgegenkommenden Fahrzeugs und damit die Behinderung des Gegenverkehrs wahrgenommen haben will. Auf diese Ungereimtheit hingewiesen hat auch die Vorinstanz, wobei sie diesen Umstand lediglich als "eigenartig" bezeichnete (act. B.1, E. 2.2.9). Dieser Umstand führt für das Kantonsgericht jedenfalls dazu, dass dieses Überholmanöver für den Zeugen G._____ unmittelbar nach dessen Vollendung kaum als gefährlich eingestuft wurde, jedenfalls nicht gefährlicher als das erste, nicht weiter verfolgte Überholmanöver. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ist zudem darauf hinzuweisen, dass anlässlich der zweiten Befragung vom 25. Juni 2019 zwar das zweite Überholmanöver Thema der Befragung bildete, indessen eine Behinderung des Gegenverkehrs kein Thema gewesen war (vgl. StA act. 7).
5.9. Zusammenfassend sind die Aussagen von G._____ und I._____ je in sich und im Verhältnis zueinander zu wenig schlüssig, um gestützt darauf von einem offensichtlichen Sichtmanko bzw. von einem Unterschreiten der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Sichtweite auszugehen. Es ist mit anderen Worten daraus nicht erstellt, dass der von Gesetzes wegen erforderliche Abstand zu einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht gewahrt worden ist.
6. Somit ist festzuhalten, dass auch nach der Würdigung der Zeugenaussagen die für eine Berechnung der für das Überholmanöver gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG notwendigen Sichtweite verschiedene Ausgangswerte fehlen. Aus dem Polizeirapport und dem Fotoblatt 9 ergibt sich ein Überholweg von 81.8 m, wobei dieser Angabe aus den vorstehend erwähnten Gründen ein geringer Beweiswert zukommt. Daher ist zweifelhaft, ob das sich aufgrund dieses Werts ergebende und zudem noch eher kleine Sichtmanko tatsächlich bestanden hat oder ob die Sichtweite für das Manöver ausreichend war. Da die Berechnung der notwendigen Sichtweite entsprechend der von der Lehre entwickelten Formeln ohnehin nur annäherungsweise ermittelt werden kann und bezüglich der Richtigkeit des Überholwegs Zweifel anzubringen sind, ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Es ist mithin nicht erstellt, dass es an der für das Überholmanöver erforderlichen Sichtweite fehlte bzw. dass ein Sichtmanko vorlag. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen bestehen in objektiver Würdigung der vorliegenden Beweise vielmehr ernsthafte und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte das zur Anklage gebrachte Überholmanöver in Ermangelung der dafür erforderlichen Sichtweite vorgenommen und dadurch den Gegenverkehr behindert hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver gegeben waren. Bestehen aber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verletzung von Verkehrsregeln kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden. Im Ergebnis ist die Berufung daher vollumfänglich gutzuheissen und ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
7. Kostentragung
7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'985.00 gehen als Teil der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Ebenfalls gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). In Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS (BR 350.210) werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Diese Kosten sind ebenfalls vom Kanton Graubünden zu tragen (Gerichtskasse Kantonsgericht).
7.2. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten machte für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'615.88 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.) geltend (act. G.1). Auf der zu den Akten gegebenen Honorarnote ist folgende Bemerkung angebracht: "Als Vertragsanwalt der ARAG ist generell ein Stundensatz von CHF 250.00 vereinbart." Damit liess der Verteidiger es sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewenden. Die Einreichung einer Honorarvereinbarung unterblieb indessen. Fehlt aber eine Honorarvereinbarung, ist von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand von 20.25 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren ist angemessen (Art. 3 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 % und die Mehrwertsteuer von 7.7 %, womit dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'391.25 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) zusteht.
Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung einen Aufwand von insgesamt 12.75 Stunden geltend. Auch dieser Aufwand erweist sich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Ziff. 2 HV als angemessen. Bei einem Stundenansatz von ebenfalls CHF 240.00 und zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'394.50 zu Gunsten des Beschuldigten sowie zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Demnach wird erkannt:
A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen.
2.1. Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'985.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
2.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula).
2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
3.1. A._____ wird für das Untersuchungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'391.25 (inkl. 3 % Spesenpauschale und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) entschädigt.
3.2. A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'394.50 (inkl. 3 % Spesenpauschale und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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