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Entscheid

SK1 2021 50

fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB

13. Dezember 2022Deutsch45 min

A. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) verurteilte das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unterschiedlicher Delikte zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 1'000.00. Im Einzelnen sprach das Gericht den Beschuldigten wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruchs, mehrfach versuchtem Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes schuldig. Im Anklagepunkt 1.1 lit. e (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) stellte das Gericht das Verfahren ein. Auf das Aussprechen eines Landesverweises verzichtete es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Source gr.ch

Urteil vom 13. Dezember 2022

Referenz SK1 21 50

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter

Gustin, Aktuar

Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

gegen

A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher

Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart

Gegenstand Diebstahl etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 29.06.2021, mitgeteilt am 12.07.2021 (Proz. Nr. 515-2021-7)

Mitteilung 26. Oktober 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) verurteilte das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unterschiedlicher Delikte zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 1'000.00. Im Einzelnen sprach das Gericht den Beschuldigten wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruchs, mehrfach versuchtem Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes schuldig. Im Anklagepunkt 1.1 lit. e (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) stellte das Gericht das Verfahren ein. Auf das Aussprechen eines Landesverweises verzichtete es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 23. Juli 2021 (Datum Poststempel) beantragte sie was folgt:

1.

Ziffer 3a des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen.

2.

Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

3.

Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche.

C. Mit Gesuch vom 11. August 2021 beantragte der Beschuldigte die Haftentlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welchen er im Hinblick auf die zu erwartende Strafe am 27. November 2020 angetreten hatte. Mit Verfügung vom 18. August 2021 (Verfahren SK1 21 59) hiess der stellvertretende Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch gut und verfügte die Haftentlassung per 22. August 2021. In der Begründung stellte er fest, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene elfmonatige Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 65 Tagen per 22. August 2021 vollständig erstanden ist.

D. Im Berufungsverfahren (SK1 21 50) verfügte der Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 8. Dezember 2022, dass den Privatklägern im Rechtsmittelverfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Dies, zumal einzig die Strafzumessung und der Landesverweis angefochten und die Privatkläger deshalb nicht betroffen seien.

E. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 13. Dezember 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest; der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Erwägungen

Formelle Voraussetzungen

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).

Beweisantrag

Dispositiv

2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass drei rechtskräftige Strafbefehle gegen den Beschuldigten, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid erlassen worden waren, zu den Akten genommen werden. Begründend führte sie aus, dass die Strafbefehle für die Beurteilung des Landesverweises relevant seien. Die Verteidigung replizierte, dass im Berufungsverfahren lediglich der Anklagesachverhalt behandelt werden dürfe, wie er vor der Vorinstanz beigebracht worden sei. Demnach sei der Beweisantrag abzuweisen.

2.2. Das Gericht hiess den Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung gut und nahm die Strafbefehle vom 5. November 2021, 6. Januar 2022 und 28. Februar 2022 zu den Akten (vgl. act. I.1, I.2, I.3). Begründend ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben kann. Es gilt auch im Berufungsverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4). Zu Recht bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass für die Beurteilung des Landesverweises auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Straftat relevant ist (vgl. dazu. E. 6). Die Beurteilung des Verhaltens nach der Tat ist dabei nicht auf den Entscheidzeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, wenn gegen dieses Urteil Berufung erhoben wird (vgl. BGer 6B_1044/2019 v.17.2.2020 E. 2.4.1). Insofern ist es zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Beweisergänzung beantragt. Es sei zudem darauf verwiesen, dass das Gericht von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt hat, in welchem die entsprechenden Strafen ebenfalls ersichtlich sind. Insofern die Verteidigung im Beizug der Strafbefehle eine Verletzung der Umgrenzungsfunktion des Anklagesachverhalts erblickt, ist festzuhalten, dass sich die Umgrenzungsfunktion nur auf die Beurteilung der Straftat selbst bezieht (vgl. Wortlaut von Art. 9 StPO). Umstände, welche beispielsweise die Strafzumessung betreffen, müssen nicht im Anklagesachverhalt ersichtlich sein (vgl. ausdrücklich BGer 6B_65/2015 v. 26.3.2015 E. 1.3.3). Dasselbe hat für Faktoren zu gelten, welche zur Beurteilung von Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB herangezogen werden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

3.1. Anklage und vorinstanzliches Urteil

3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren diverse Delikte vor. In der Hauptsache legt sie dem Beschuldigten zu Last, dass er in der Zeitspanne zwischen dem 14. Juli 2020 und dem 18. September 2020 insgesamt 12 versuchte respektive vollendete Einbruch- und Ladendiebstähle sowie drei Hausfriedensbrüche begangen hat (Vorwürfe: Gewerbsmässiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 2 StGB], mehrfache Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB], mehrfacher Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB], mehrfach versuchter Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB]). Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Taten:

1.1.a)

Versuchter Diebstahl / Sachbeschädigung / versuchter Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, C._____

Zeit:

01.09.2020, 18.45 Uhr - 02.09.2020, 07.20 Uhr

Geschädigter:

C._____

Deliktsgut:

--

Deliktsbetrag:

--

Sachschaden:

CHF 1'300.00 (Türblatt, Türrahmen und Türpfosten)

1.1.b)

Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, D._____

Zeit:

01.09.2020, 19.10 Uhr - 02.09.2020, 08.50 Uhr

Geschädigter:

E._____ GmbH

Deliktsgut:

6 Mobiltelefone, 1 Computer

Deliktsbetrag:

CHF 4'478.00

Sachschaden:

CHF 1'000.00 (Türrahmen und Türe)

1.1.c)

Versuchter Diebstahl / Sachbeschädigung / versuchter Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, F._____

Zeit:

01.09.2020, 19.00 Uhr - 02.09.2020, 07.30 Uhr

Geschädigter:

F._____

Deliktsgut:

--

Deliktsbetrag:

--

Sachschaden:

CHF 1'000.00 (Türen)

1.1.d)

Versuchter Diebstahl / Sachbeschädigung / versuchter Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, G._____ AG

Zeit:

01.09.2020, 17.00 Uhr - 02.09.2020, 06.00 Uhr

Geschädigter:

G._____

Deliktsgut:

--

Deliktsbetrag:

--

Sachschaden:

CHF 500.00 (Falttüre)

1.1.e)

Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, H._____

Zeit:

18.09.2020, 00.15 Uhr - 08.33 Uhr

Geschädigter:

- H._____

- I._____ GmbH

Deliktsgut:

- Zigarren, alkoholische Getränke (H._____)

- Funkmeldesystem (I._____ GmbH)

Deliktsbetrag:

- CHF 302.50 (H._____)

- CHF 420.00 (I._____ GmbH)

Sachschaden:

CHF 3'200.00 (Humidor, Fensterscheibe, Registriergerät) (H._____)

1.2.a)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, J._____

Zeit:

14.07.2020, 19.37 Uhr - 19.38 Uhr

Geschädigter:

J._____

Deliktsgut:

1 Sandwich

Deliktsbetrag:

CHF 7.50

1.2.b)

Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, J._____

Zeit:

25.07.2020, 04.55 Uhr - 05.05 Uhr

Geschädigter:

J._____

Deliktsgut:

--

Deliktsbetrag:

--

1.2.c)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, K._____

Zeit:

29.07.2020, 17.50 Uhr - 17.55 Uhr

Geschädigter:

K._____ GmbH

Deliktsgut:

1 Sonnenbrille

Deliktsbetrag:

CHF 15.00

1.2.d)

Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, J._____

Zeit:

05.08.2020, 20.23 Uhr - 20.26 Uhr

Geschädigter:

J._____

Deliktsgut:

--

Deliktsbetrag:

--

1.2.e)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, L._____ AG

Zeit:

17.08.2020, 12.46 Uhr

Geschädigter:

L._____ AG

Deliktsgut:

2 Paar Socken, 1 Paar Schuhe

Deliktsbetrag:

CHF 77.70

1.2.f)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, M._____

Zeit:

19.08.2020, 16.15 Uhr - 16.18 Uhr

Geschädigter:

N._____ GmbH

Deliktsgut:

2 alkoholische Getränke

Deliktsbetrag:

CHF 31.90

1.2.g)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, M._____

Zeit:

24.08.2020, 17.05 Uhr - 17.10 Uhr

Geschädigter:

N._____ GmbH

Deliktsgut:

2 alkoholische Getränke

Deliktsbetrag:

CHF 11.80

1.2.h)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, O._____

Zeit:

28.08.2020, 18.40 Uhr - 18.46 Uhr

Geschädigter:

O._____ AG

Deliktsgut:

1 Sandwich

Deliktsbetrag:

CHF 6.95

1.2.i)

Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, M._____

Zeit:

02.09.2020, 20.32 Uhr - 20.33 Uhr

Geschädigter:

N._____ GmbH

Deliktsgut:

--

Deliktsbetrag:

--

1.2.j)

Diebstahl / Hausfriedensbruch

Ort:

B._____, P._____

Zeit:

11.09.2020, 10.50 Uhr

Geschädigter:

P._____ GmbH

Deliktsgut:

1 Sandwich, 1 Getränk

Deliktsbetrag:

CHF 4.95

Neben diesen Taten legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diverse weitere Delikte zur Last. So habe er am 25. August 2020 ein Treppenhausfenster eines Mehrfamilienhauses eingeschlagen (Vorwurf: Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB]); am 31. Juli 2020 habe er unberechtigt ein E-Bike vor dem Restaurant Q._____ entwendet (Vorwurf: Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch [Art. 94 Abs. 4 SVG]); in den drei Jahren vor dem 22. September 2020 habe er 1-2 Mal wöchentlich eine nicht bestimmbare Menge Kokain und Marihuana konsumiert (Vorwurf: Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19a Ziff. 1 BetmG]); am 11. Juli 2020 habe er in der Personenunterführung des Bahnhofes B._____ Passanten um Geld angebettelt (Vorwurf: Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz [Art. 57 Abs. 4 lit. h PBG]); und am 27. August 2020 sei er ohne gültigen Fahrausweis mit dem Bus vom Bahnhof B._____ Richtung R._____ gefahren (Vorwurf: Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz [Art. 57 Abs. 3 PBG]).

3.1.2. Die Vorinstanz sah den ganzen Anklagesachverhalt als erstellt an und sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift schuldig. Einzig hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.1 lit. e stellte sie das Verfahren ein, da der entsprechende Privatkläger seinen Strafantrag zurückgezogen hatte. Das Regionalgericht verurteilte den Beschuldigten zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 1'000.00. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft verzichtete die Vorinstanz auf das Aussprechen eines Landesverweises.

3.2. Angefochtene Punkte

3.2.1. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Sie rügt dabei das Strafmass und den Verzicht auf das Aussprechen eines Landesverweises (act. E.1, Dispositiv Ziff. 3, 5). Nicht angefochten sind der Schuldpunkt, der Einzug der beschlagnahmten Gegenstände, die Beurteilung der Zivilklagen und die Kosten- und Entschädigungsregelung.

3.2.2. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.6.2013, E. 1.3). Dem Gesagten entsprechend, sind die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Namentlich ist nicht erneut über den Schuldspruch zu befinden. Zu beurteilen sind lediglich das Strafmass für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie der von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragte Landesverweis (Dispositivziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils).

Vorbringen der Parteien

4.1. Staatsanwaltschaft

4.1.1. Wie dargelegt, beantragt die Staatsanwaltschaft als berufungserklärende Partei einzig die Erhöhung des Strafmasses von elf auf zwölf Monate Freiheitsstrafe und das Aussprechen eines Landesverweises für zehn Jahre.

4.1.2. Hinsichtlich der Strafzumessung brachte die Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass entgegen der Vorinstanz die Täterkomponenten nicht neutral, sondern straferhöhend zu berücksichtigen seien. Dies, da der Beschuldigte sechs einschlägige Vorstrafen aufweise, wobei es sich bei einer um eine erhebliche Strafe in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten handle. Weiter habe der Beschuldigte während der Strafuntersuchung und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert. Trotz weitreichendem Geständnis sei die Strafe deshalb um einen weiteren Monat auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (act. H.2, S. 2).

4.1.3. In Bezug auf die Landesverweisung sah die Staatsanwaltschaft schliesslich die Voraussetzungen gemäss Art. 66a StGB als erfüllt an. Einerseits habe der Beschuldigte mit dem gewerbsmässigen Diebstahl eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Zweitens liege – entgegen der Vorinstanz – kein (schwerer) Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte sei alles andere als gut integriert. Er lebe zwar seit Geburt in der Schweiz, verfüge jedoch weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch eine Arbeitsstelle noch über einen festen Wohnsitz. Bezeichnend für seine Lebensführung in den letzten Jahren seien häufige Wohnortwechsel und seine wiederkehrende und nicht aufhörende Delinquenz. Zudem habe er offene Betreibungen und sei von der Sozialhilfe abhängig. Seine Reintegrationsmöglichkeit in Italien sei zudem nicht zu unterschätzen, zumal er Italienisch spreche und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei. Was schliesslich die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB betreffe, überwiege das öffentliche Interesse deutlich. Der Beschuldigte habe die öffentliche Sicherheit gefährdet, indem er unter anderem mehrere Einbrüche begangen habe und sechs Vorstrafen aufweise. Zudem sei er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden, also wegen eines Gewaltdelikts. Es falle schliesslich auf, dass er sich auch nach einem Urteil vom Oktober 2016 erneut wegen Konsums von Betäubungsmitteln strafbar gemacht habe. Offensichtlich gelinge es ihm nicht, seinen Umgang damit zu ändern. Die öffentlichen Interessen an einem Landesverweis würden seine privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen, weshalb er für 10 Jahre des Landes zu verweisen sei (act. H.2, S. 3-7).

4.2. Beschuldigter

4.2.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe seinem Verschulden entspreche und das Vorlegen sowie seine persönlichen Verhältnisse berücksichtige. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass dem Gericht bezüglich der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Strafe von 12 Monaten dem Verschulden besser oder eher gerecht werde, als eine Strafe von 11 Monaten. Unangemessen sei die Strafe jedenfalls nicht. Zu beachten sei schliesslich, dass der angeklagte Sachverhalt betreffend Ziff. 1.1. lit. e eingestellt worden sei, was zu einer Reduktion des Strafmasses führen müsse. Alleine damit lasse sich die im Vergleich zur Anklage tiefer ausgefallene Freiheitsstrafe rechtfertigen (act. H.1, S. 2).

4.2.2. Auch hinsichtlich des Landesverweises beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. Ein Landesverweis stelle für ihn einen schweren persönlichen Härtefall dar. Die Vorinstanz habe eine Härtefallprüfung vorgenommen und sich damit fundiert auseinandersetzt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf den nicht angeordneten Landesverweis eine Rechtsverletzung, eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens, oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegen solle; ebenso wenig sei der Entscheid unangemessen. Der Beschuldigte legt weiter verschiedene Gründe dar, weshalb eben ein Härtefall vorliege beziehungsweise weshalb das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und geboren; habe danach im Baugewerbe gearbeitet. Er habe enge Kontakte zu seinen Brüdern in T._____ und Zürich sowie zu Freunden, welche ebenfalls in T._____ leben würden. In Nesslau wohne zudem seine langjährige Freundin. Zudem unterhalte er eine stabile Freundschaft zu seiner ehemaligen Mieterin. Er verfüge damit über ein intaktes Beziehungsnetz in der Schweiz, welches mit einem Landesverweis jäh zerschlagen wäre. Abgesehen von seinen Eltern, zu welchen er eine lose Verbindung habe, würden keinerlei Anknüpfungspunkte zu Italien bestehen. Finanziell stehe er mit der IV-Rente und Ergänzungsleistungen zudem auf eigenen Beinen; er sei mithin kein Sozialfall. Er beabsichtige zudem, auf dem zweiten Arbeitsmarkt erneut Fuss zu fassen. Aus all diesen Gründen sei auf einen Landesverweis zu verzichten und die Berufung abzuweisen (act. H.1, S. 2 f.).

Strafzumessung und Vollzug

5.1. Ausgangslage

5.1.1. Der Beschuldigte ist vor der Vorinstanz zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 12 Monate Freiheitsstrafe.

5.1.2. Die Vorinstanz legte in ihrer Begründung zunächst den Grundsatz von Art. 47 StGB dar, wonach das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Weiter führte sie aus, dass das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen habe und die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten habe. Sodann erläuterte sie das Asperationsprinzip (vgl. act. E.1, E. 5.1.1). Auf diese korrekten theoretischen Ausführungen ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen.

5.1.3. Hinsichtlich der konkreten Strafe für die begangenen Verbrechen und Vergehen hat die Vorinstanz den gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt erachtet und dafür eine Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Für die mehrfache Sachbeschädigung erhöhte sie die Freiheitsstrafe asperierend um zwei Monate, für die mehrfachen Hausfriedensbrüche um einen weiteren Monat. Die Täterkomponente wertete die Vorinstanz weder straferhöhend noch strafsenkend, womit sie im Ergebnis eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe festlegte (vgl. act. E.1, E. 5.2). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und fehlender günstiger Umstände sprach das Gericht die Strafe unbedingt aus (vgl. act. E.1, E. 5.3). Hinsichtlich der begangenen Übertretungen setzte die Vorinstanz schliesslich eine Busse von CHF 1'000.00 fest (vgl. act. E.1, E. 5.4.2).

Wie dargelegt, beanstandet die Staatsanwaltschaft vorliegend einzig die Festlegung der Freiheitsstrafe, wobei sie diesbezüglich nur die Beurteilung der Täterkomponente durch die Vorinstanz rügt. Weder die Strafbehörde noch der Beschuldigte haben sich zu den Tatkomponenten, zur Vollzugsfrage und zur ausgesprochenen Busse für die Übertretungen geäussert. Angesichts dessen ist darauf und auf die von der Vorinstanz angewendete Methodik hinsichtlich der Tatkomponenten nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. E.1, E. 5.1.1, 5.2, 5.3, 5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzugehen ist im Folgenden demnach einzig auf die Täterkomponenten.

5.2. Täterkomponenten

5.2.1. Die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die Täterkomponente umfasst namentlich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

5.2.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A; vgl. dazu auch E. 6.3.1). Insgesamt hat die Vorinstanz die Täterkomponenten neutral gewertet und die Strafe deshalb weder erhöht noch gesenkt. Begründend führte sie an, dass die Vorstrafen und die Delinquenz während der Strafuntersuchung grundsätzlich zwar als straferhöhend beurteilt werden müssen. Dies werde durch das weitgehend umfassende Geständnis jedoch wieder ausgeglichen, weshalb sich die positiven und negativen Aspekte die Waage halten würden und es nicht angezeigt sei, die Strafe zu erhöhen. Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft diese Erwägungen der Vorinstanz. Wie dargelegt, begründet sie ihre beantragte Straferhöhung namentlich mit den Vorstrafen und den weiteren Delikten, welche der Beschuldigte während der Strafuntersuchung und nach dem erstinstanzlichen Urteil begangen hat (vgl. act. E.1, E. 5.2).

5.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist vorliegend Recht zu geben, dass der Beschuldigte über ein langes Vorstrafenregister (sechs Vorstrafen mit jeweils mehreren grösstenteils einschlägigen Delikten, darunter eine 22-monatige Freiheitsstrafe [act. D.48]) verfügt und dies bei den Täterkomponenten entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vielzahl der entsprechenden Vorstrafen zeigt bereits, dass der Beschuldigte der Rechtsordnung offenbar keine grosse Bedeutung zumisst. Dies zeigt sich auch noch einmal verstärkt darin, dass er im vorliegenden Strafverfahren weiter delinquierte, obwohl er hinsichtlich einzelner Delikte bereits durch die Polizei einvernommen worden war und ihm demzufolge bewusst war, dass bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn lief. Offensichtlich war ihm dies egal; er setzte seine Diebstahlserie trotzdem fort. Auch das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 änderte an seiner Einstellung offensichtlich nichts. Bereits im September 2021 beging er wieder einschlägige Delikte; weitere folgten im Dezember 2021. Insgesamt ist beim Beschuldigten deshalb von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit auszugehen, was grundsätzlich erheblich straferhöhend zu werten wäre. Zu mildern ist diese Einschätzung jedoch deshalb, weil der Beschuldigte gemäss einem Bericht des regionalärztlichen Dienstes seit vielen Jahren anhaltend und phasenweise in intensivem Umfang Drogen konsumiert. Bei den Vorstrafen, den hier zu behandelnden Delikten und den Taten nach dem erstinstanzlichen Urteil handelt es sich denn auch in der Mehrzahl um Delikte, welche mutmasslich der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind. Da der Suchtdruck jedoch bereits beim subjektiven Verschulden bei den Tatkomponenten berücksichtigt worden ist (vgl. act. E.1, E. 5.2), ist vorliegend lediglich einzubeziehen, dass es ihm aufgrund der Drogensucht offensichtlich schwerfällt, sein grundlegendes Verhalten nachhaltig zu ändern. Trotz der Sucht würde es sich aber rechtfertigen, die Strafe aufgrund der Vorstrafen, seiner weiteren Delinquenz während dem Strafverfahren und seiner weiteren Taten nach dem erstinstanzlichen Urteil wesentlich zu erhöhen. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, sind die weitgehend umfassenden Geständnisse und das grundsätzlich kooperative und anständige Verhalten des Beschuldigten (vgl. Schlussbericht Staatsanwaltschaft [RG act. 6, S. 6] und StA act. 16.1, S. 9) jedoch strafmindernd zu berücksichtigen. Dies namentlich deshalb, weil die Geständnisse des Beschuldigten die Strafverfolgung in erheblichem Umfang erleichtert haben. Hinsichtlich verschiedener Delikte hat er seine Taten ohne Weiteres zugegeben (vgl. StA act. 4.7, 5.4, 6.4, 7.5, 8.6, 9.5, 10.5, 11.5, 12.4, 14.6, 15.5, 16.4, 22.2, 26.3), was in diesen Fällen weitere Untersuchungshandlungen obsolet machte. Ohne diese Geständnisse wäre eine Überführung namentlich hinsichtlich der Einbruchdiebstähle und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffern 1.1, 4) wohl schwierig gewesen, da sonst kaum verwertbare Beweise vorlagen. Die Geständnisse betreffend die Einbruchdiebstähle erfolgten zudem in einem Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten allfällige übrige Beweismittel nicht bekannt waren. Teilweise gab er dabei Einbrüche zu, welche ihm in der Einvernahme noch gar nicht vorgeworfen worden waren (vgl. dazu beispielsweise StA act. 16.4., Fragen 14, 17). Dies ist in erheblichem Masse zu berücksichtigen. Trotz verschiedentlichen Entschuldigungen in den Einvernahmen sind die Geständnisse jedoch nicht als Ausdruck von ehrlicher Einsicht und Reue zu werten, zumal der Beschuldigte – wie oben ersichtlich – mit seiner Delinquenz nicht stoppte. Angesichts des Umfangs der Geständnisse erscheint es dennoch angemessen, die Strafe des Beschuldigten spürbar zu senken.

5.2.4. Zusammenfassend erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage halten, nicht als unangemessen. Bedenkt man die nicht unerheblichen Folgen des im vorliegenden Urteil zusätzlich ausgesprochenen Landesverweises auf das Leben des Beschuldigten (vgl. E. 6 ff.), erscheint es erst recht angemessen, die Täterkomponenten insgesamt strafneutral zu werten. Im Ergebnis ist die aufgrund der Tatkomponenten festgelegte Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe deshalb weder zu erhöhen noch zu senken.

5.3. Fazit Strafzumessung

Wie aus den Erwägungen ersichtlich, ist am vorinstanzlichen Urteil festzuhalten. Der Beschuldigte ist demnach zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe ist durch Polizei- und Sicherheitshaft sowie durch den vorzeitigen Strafantritt bereits vollständig erstanden (vgl. KGer GR SK1 21 59 v. 18.8.2021 E. 4).

6. Landesverweis

6.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen

6.1.1. Die Vorinstanz hat auf einen Landesverweis verzichtet; die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren.

6.1.2. Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht einen Ausländer für 5 bis 15 Jahre obligatorisch aus der Schweiz, wenn er zu einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Katalogtat verurteilt wird. Die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift dabei grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 1.3.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

6.1.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2, m.H.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).

6.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 v. 3.10.2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 v. 14.3.2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 v. 8.9.2021 E. 1.1.1; m.H.). Ebenso ist wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1264/2021 v. 13.7.2022 m.H.).

6.1.4. Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_959/2021 v. 9.11.2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 v. 13.7.2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 v. 8.9.2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa BGer 6B_1024/2021 v. 2.6.2022 E. 3.3; 6B_105/2021 v. 29.11.2021 E. 3.1; 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.2.3; m.H.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist dabei berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; m.H.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2 m.H.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Der EGMR hat eine solche Beziehung angenommen, etwa im Falle von Geschwistern, deren Eltern gestorben bzw. landesabwesend waren und die bei Onkel und Tante lebten (EGMR, Urteil Nr. 47017/09, Butt gegen Norwegen v. 4.12.2012 E. 76).

6.2. Katalogtat

Vorliegend hat sich der Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen vollendeten und versuchten Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Mit der Verurteilung zum gewerbsmässigen Diebstahl hat er einerseits die Katalogtat des qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Andererseits hat er verschiedene dieser Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen begangen (vgl. RG act. 5, Anklageziffern 1.1.a, 1.1.b, 1.1.c, 1.1.d), womit er auch die Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB erfüllt hat. Unabhängig von der Höhe der Strafe ist der Beschuldigte deshalb grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB).

6.3. Härtefall und Interessenabwägung

6.3.1. Der Beschuldigte ist am _____ geboren und italienischer Staatsbürger. Er ist in der Schweiz in S._____ und T._____ aufgewachsen, wo er auch die obligatorische Schulzeit verbracht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er zwei Lehren begonnen und später bis ins Jahr 2009 auf dem Bau und im Baunebengewerbe gearbeitet. Ab 2009 bezog der Beschuldigte gemäss eigener Aussage in T._____ Sozialhilfe. Nachdem er im Jahr 2015 von T._____ in die Stadt B._____ gezogen war, erhielt er auch von der Stadt B._____ wirtschaftliche Sozialhilfe. In B._____ lebte der Beschuldigte zeitweise in betreuten Wohneinrichtungen, in einer eigenen Wohnung oder in der Notschlafstelle (vgl. StA act. 2a.24; act. H.4). Seit August 2018 (vgl. RG act. 12.18) bezieht er eine IV-Rente; aktuell erhält er gemäss eigener Aussage eine IV-Rente von CHF 1'600.00 pro Monat und zusätzlich Ergänzungsleistungen (act. H.4, Fragen 3-5). Er hat kein Vermögen, jedoch mehrere tausend Franken Schulden.

Der Beschuldigte hat drei Brüder, welche alle in der Schweiz wohnen. Zu seinen Brüdern hat er gemäss eigener Aussage regelmässigen Kontakt. Weiter hat er eine langjährige Freundin, welche in U._____ in einer betreuten Wohneinrichtung wohnhaft ist und welche er alle zwei Wochen besucht. Die Eltern des Beschuldigten sind wieder in Italien wohnhaft. Mit diesen hat er gemäss seinen Angaben etwa alle zwei Monate telefonisch Kontakt. Über weitere Freundschaften verfügt er nicht (act. H.4, Fragen 6, 10, 11, 16).

Der Beschuldigte ist mehrfach im Strafregister (act. D.48) erfasst. So wurde er am 4. Oktober 2016 vom Kreisgericht V._____ wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchtem Betrug, versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl), Urkundenfälschung, gewerbsmässigem Diebstahl (teilweise versucht, teilweise vollendet), mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmitteldelikt, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 schuldig gesprochen. Die Delikte beging der Beschuldigte dabei in einem Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 2001 und dem 29. Juli 2015. Mit den Strafbefehlen vom 19. Oktober 2018, 21. August 2020, 5. November 2021, 6. Januar 2022 und 28. Februar 2022 wurde der Beschuldigte zudem aufgrund verschiedener ähnlichen Delikte (geringfügiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, Sachbeschädigung und ähnliche Delikte) jeweils zu Geldstrafen und Bussen verurteilt.

6.3.2. Wie dargelegt, ist der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen, womit gemäss Rechtsprechung grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist; ein solches Interesse hat der Beschuldigte im Verfahren auch mehrmals geäussert. Gleichwohl ist ein Härtefall namentlich erst dann anzunehmen, wenn ein Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine gewisse Tragweite hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige – obwohl er hier aufgewachsen ist – in gesellschaftlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nur sehr beschränkt integriert ist. Gemäss eigener Aussage hat er abgesehen von seiner Familie keine eigentlichen Freundschaften in der Schweiz (vgl. act. H.4, Frage 16); regelmässigen persönlichen Kontakt pflegt er mit einem Bruder in T._____ und seiner Freundin (act. H.4, Frage 10 ff.). Mit letzterer führt er zwar eine langjährige Beziehung, da sie in U._____ in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt, sehen sie sich aber lediglich alle zwei Wochen. Von einer engen familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ist demnach nicht auszugehen.

In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz seit seiner Jugend schwergetan. So hat er weder eine Lehre abgeschlossen, noch für längere Zeit beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Gemäss seiner Aussage hatte er nach seinem Lehrabschluss bis ins Jahr 2009 über 20 verschiedene Arbeitgeber (vgl. StA act. 2a.21, Frage 26). Ab 2009 lebte er schliesslich von Sozialhilfe, seit 2018 bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung. Auch beruflich hat sich der Beschuldigte bis zum Erhalt der IV-Rente nicht integrieren können.

Das allgemeine Verhalten des Beschuldigten in der Schweiz zeugt ebenfalls nicht von einer guten Integration. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei W._____ vom 30. November 2020 ist der Beschuldigte seit 2005 in den Kantonen X._____ und W._____ mehrfach negativ aufgefallen (StA act. 2a.24). Dies zeigt auch die lange Vorstrafenliste, welche unter anderem zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe geführt hat (act. D.48). Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Schwierigkeiten des Beschuldigten zu wesentlichen Teilen mit seiner Drogensucht und Krankheit (paranoide Schizophrenie) zusammenhängen. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist jedoch nie festgestellt und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht vorgebracht worden. Dass der Beschuldigte nicht gewillt und fähig ist, seine Probleme nachhaltig in Angriff zu nehmen, zeigen schliesslich die Strafbefehle vom 5. November 2021, 6. Januar 2022 und 28. Februar 2022. Obwohl im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (September bis Dezember 2021) das vorliegende Verfahren nicht abgeschlossen war, delinquierte er weiter. Selbst vor dem Hintergrund des drohenden Landesverweises war er damit nicht fähig und willens, seine Probleme anzugehen und für eine bessere Integration zu sorgen.

Aus den Ausführungen wird ersichtlich, dass keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegt. Obwohl der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist, ist sogar von einer stark unterdurchschnittlichen Integration, namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht, auszugehen. Einer Eingliederung in Italien steht zudem nichts im Wege. Der Beschuldigte beherrscht die italienische Sprache in Schrift und Wort und ist mit der italienischen Kultur vertraut, zumal er jahrelang auch die Italienischschule besucht hat. Mit seinen mittlerweile ebenfalls in Italien lebenden Eltern verfügt er auch über einen sozialen Anknüpfungspunkt. Einer Weiterführung seiner Kontakte mit den Geschwistern und seiner Freundin steht zudem auch der Landesverweis nicht entgegen, zumal diese ohne Weiteres nach Italien einreisen können. In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschuldigte ebenfalls keine massgebenden Nachteile zu befürchten, da er in der Schweiz eine Invalidenrente erhält und davon auszugehen ist, dass er diese auch in Italien beziehen kann. Dasselbe gilt schliesslich in gesundheitlicher Hinsicht. Die medizinische Versorgung in Italien ist vergleichbar mit der Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz (vgl. BGer 2C_724/2017 v.18.7.2018 E. 5.3.2). Dass der Beschuldigte lieber in der Schweiz behandelt werden würde, ist zwar verständlich. Ein Verbleib in der Schweiz zur Behandlung seiner psychischen Erkrankungen ist aber nicht zwingend notwendig. Auch eine Behandlung seiner Drogensucht ist in Italien möglich, zumal die notwendigen Therapiemöglichkeiten vorhanden sind. Gemäss dem europäischen Drogenbericht 2021 befinden sich in Italien über 75'000 Personen in einer Substitutionsbehandlung (https://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/138 38/2021.2256_DE0906.pdf).

Zusammenfassend stellt eine Ausweisung für den Beschuldigten angesichts der erläuterten Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a StGB dar.

6.3.3. Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Bei der Beurteilung des Fernhalteinteresses ist eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend. Entsprechend können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (BGer 6B_1044/2019 v. 17.2.2020 E. 2.4.1 m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

Zum öffentlichen Interesse ist in casu festzuhalten, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten mehrheitlich leichter Natur sind. Nichtdestotrotz hat sich der Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls – und damit eines Verbrechen – schuldig gemacht, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden kann. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass das Verschulden hinsichtlich des Delikts "insgesamt noch leicht" wiege (vgl. act. E.1, E. 5.2); dies ist allerdings im Verhältnis zum weiten Strafrahmen des Delikts zu sehen. Die Begehung eines gewerbsmässigen Diebstahls als Verbrechen an sich wiegt alleine bereits schwer. Als Einsatzstrafe hat die Vorinstanz dafür denn auch eine nicht unerhebliche hypothetisch tatbezogene Einsatztrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung ergibt sich vorliegend jedoch nicht alleine aus der Katalogtat, sondern vielmehr auch im Zusammenhang mit den unzähligen weiteren Delikten, welche der Beschuldigte in den vergangenen Jahren begangen hat. Dabei handelt es sich vielfach um jeweils mehrfach begangene Hausfriedensbrüche, Diebstähle (teilweise nur geringfügig) und Sachbeschädigungen (teilweise nur geringfügig). Neben diesen Vergehen ist der Beschuldigte jedoch im Jahr 2016 auch aufgrund weiteren Verbrechen wie versuchtem Betrug, versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung verurteilt worden. Mit Strafbefehl vom 21. August 2020 ist er ausserdem auch aufgrund eines Gewaltdelikts bestraft worden (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 aStGB). Dass der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ist und namentlich eine sehr hohe Rückfallgefahr besteht, zeigen schliesslich die weiteren Verfahren in den Jahren 2021 und 2022. Abermals ist der Beschuldigte mehrfach wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt worden. Der drohende Landesverweis genügte offenbar nicht, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten.

In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts des begangenen gewerbsmässigen Diebstahls, seines stark belasteten strafrechtlichen Leumunds und der schlechten Legalprognose das öffentliche Interesse an einem Landesverweis nicht überwiegen. Die schlechte Integration in der Schweiz, die zumutbare Eingliederung des Beschuldigten in Italien und auch der Gesundheitszustand sprechen nicht gegen den Landesverweis. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass vorliegend kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und auch eine Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Es ist deshalb eine Landesverweisung anzuordnen.

6.4. Freizügigkeitsabkommen (FZA)

6.4.1. Da der Beschuldigte Unionsbürger ist, bleibt nachfolgend noch zu prüfen, ob die Landesverweisung gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Dieses räumt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein. Dabei muss sich die Person aber rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verhalten. Eine Einschränkung dieses Freizügigkeitsrechts darf nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen. Mit Bezug auf die öffentliche Ordnung wird das Vorliegen einer schweren gegenwärtigen und zukünftigen Gefährdung verlangt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen (BGer 2C_108/2016 v. 7.9.2016 E. 2.3). Allerdings sind Einschränkungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA eng auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den "ordre public" verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 139 II 121 E. 5.3 = Pra 2014 Nr. 1 E. 5.3). Zudem steht Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGer 2C_406/2014 v. 2.7.2015 E. 2.3). Eine Landesverweisung kommt angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht (BGer 6B_126/2016 v. 18.1.2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 97; 6B_378/2018 v. 22.5.2019 E. 4.4)

6.4.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_1474/2019 v. 23.3.2020 E. 1.6.2; 6B_1146/2018 v. 8.11.2019 E. 6.3.2 f., 6B_75/2020 v. 19.1.2021 E. 2.5.1).

6.4.3. Bezüglich der Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Jahren – zwischen längeren Vollzugsphasen – regelmässig einschlägig delinquierte (vgl. act. D.48). Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erläutert, legt der Beschuldigte mit der erneuten Delinquenz eine grosse Unbelehrbarkeit und Renitenz an den Tag, womit von einem sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Mit der Verurteilung aufgrund des gewerbsmässigen Diebstahls hat der Beschuldigte zudem eine Straftat begangen, welche mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Zwar war die Deliktsumme mehrheitlich tief. Hinsichtlich einzelner Einbruchdiebstähle lag der Deliktswert jedoch bei teilweise mehreren tausend Franken; die meisten Diebstähle beging der Beschuldigte zudem in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch. Angesichts des hohen Rückfallrisikos ist deshalb eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) trotz der niedrigen Sanktion zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei auch in Erinnerung gerufen, dass selbst in Fällen der fakultativen Landesverweisung und beim Ausfällen von vergleichsweise milden Sanktionen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als schwer im Sinne des FZA erscheinen kann (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.1 ff.). Der Landesverweisung steht somit vorliegend auch das FZA nicht im Wege.

6.5. Dauer

Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Dauer von 10 Jahren.

Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich meist um Vermögensdelikte mit tiefem Deliktsbetrag; namentlich hinsichtlich der Einbruchdiebstähle belief sich der Sachschaden und das Deliktsgut nichtsdestotrotz auf mehrere tausend Franken. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend nicht um Fälle schwerer Kriminalität gegen höchste Rechtsgüter handelt und der Landesverweis auf das Leben des Beschuldigten erhebliche Auswirkungen hat, erscheint es dennoch angemessen, die Massnahme lediglich für die Dauer des gesetzlichen Minimums von fünf Jahren auszusprechen.

6.6. Fazit Landesverweis

Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte einerseits mehrere Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, andererseits liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, eine Interessenabwägung würde ebenfalls zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Der Landesverweis ist schliesslich auch unter den Voraussetzungen des FZA zulässig. Gegen den Beschuldigten ist demnach ein fünfjähriger Landesverweis auszusprechen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1. Untersuchung und Vorinstanz

7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend lediglich die Strafzumessung und das Absehen vom Landesverweis angefochten, womit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. An den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, zumal die beschuldigte Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs.1 StPO zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird. Diesbezüglich und hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E.10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 21'738.80 (Untersuchungskosten: CHF 8'510.00; Gerichtsgebühr: CHF 3'600.00; amtliche Verteidigung: CHF 9'628.80) sind damit vollumfänglich durch den Beschuldigten zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'628.80 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

7.2. Rechtsmittelinstanz

7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Angesichts des geringen Aufwands wird auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren um vorzeitige Haftentlassung (vgl. KGer GR SK1 21 59 Dispositivziffer 2) verzichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2.2. In casu dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Zwar obsiegt sie im Hauptpunkt, dem Aussprechen eines Landesverweises. Hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Freiheitstrafe um einen Monat unterliegt sie jedoch; zudem wird der Landesverweis nur für fünf und nicht für die beantragten zehn Jahre ausgesprochen. Angesichts des Aufwands der beiden Anträge der Staatsanwaltschaft erscheint es gerechtfertigt, der Staatsanwaltschaft 1/3 (CHF 1'333.00) und dem Beschuldigten 2/3 (CHF 2'667.00) der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Dies unter Berücksichtigung, dass hinsichtlich der Strafzumessung lediglich die Täterkomponenten zu behandeln waren.

7.2.3. Vorliegend war der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung übernimmt einstweilen der Kanton Graubünden, sie sind aber vom Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Zurückzuerstatten sind die Kosten dabei nur insoweit, als der Beschuldigte in der Sache unterliegt, vorliegend demnach zu 2/3.

Die amtliche Verteidigerin reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 2'019.30 (inkl. Spesen und MwSt.; act. G.1) ein. Sie machte dabei einen Aufwand von 9.05 Stunden à CHF 200.00 geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen; die Verteidigerin ist mit (gerundeten) CHF 2'019.00 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt wie dargelegt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten. Dieser ist demnach verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung im Betrag von CHF 1'346.00 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Das Strafverfahren gegen A._____ wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gemäss Ziffer 1.1 lit. e der Anklageschrift eingestellt.

A._____ ist schuldig:

des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB,

der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,

des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG,

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG sowie

der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. h PBG.

[…]

Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (beschädigt), IMEI-Nr. ______________ wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten soweit dieses nicht verwertet werden kann.

[…]

Die Zivilklage der Y._____ AG gegen A._____ in Höhe von CHF 220.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben.

Die Zivilklagen der J._____, der K._____ GmbH, der Z._____ AG, der N._____ GmbH, der O._____ AG, der C._____, der E._____ GmbH, der H._____ sowie von F._____ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Schweizerischen Mobiliar von CHF 4'291.90 gegen A._____ wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

[…]

A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen.

[…]

(Rechtsmittelbelehrung)

(Mitteilungen)

A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft.

Die Freiheitsstrafe ist durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits vollständig erstanden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

A._____ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

4.1. Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 8'510.00 gehen zu Lasten von A._____.

4.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'228.80 (Gerichtsgebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 9'628.80 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

4.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00‬ gehen im Umfang von CHF 2'667.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'333.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'019.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'346.00.

5.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

6B_1044/2019

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

6B_65/2015

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_428/2013

6B_694/2012

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_541/2021

6B_45/2020

6B_748/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1264/2021

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Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

6B_959/2021

6B_1264/2021

6B_748/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

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BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

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BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 120 Ib 257ATF 120 Ib 257DTF 120 Ib 257

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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2C_724/2017

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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