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Entscheid

SK1 2021 55

Staatsanwaltschaft Graubünden

11. Juli 2023Deutsch63 min

A. Mit Urteil vom 27. April 2021 verurteilte das Regionalgericht Imboden A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. Das Urteilsdispositiv lautete dabei wie folgt:

Source gr.ch

Urteil vom 28. Oktober 2022

Referenz SK1 21 55

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Cavegn und Michael Dürst

Gustin, Aktuar

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty

Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

B._____

Berufungsbeklagte

C._____

Berufungsbeklagte

Gegenstand mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 27.04.2021, mitgeteilt am 19.07.2021 (Proz. Nr. 515-2020-16)

Mitteilung 30. August 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 27. April 2021 verurteilte das Regionalgericht Imboden A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. Das Urteilsdispositiv lautete dabei wie folgt:

1.

A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB.

2.

Dafür wird A._____ bestraft

a) mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

sowie

b) mit einer Verbindungsbusse von CHF 5'000.00, ersatzweise mit

einer Freiheitsstrafe von 32 Tagen.

3.

Die gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände

a) Nr. 1 - 8 und 12 (Couvert, Korrespondenz, Bankbelege, Arbeitsvertrag O._____, Dossier, Lohnabrechnung etc. Dossier M._____, SAP-Ordner, Kurs-Unterlagen, Dossier, Personalakten, Bewerbungsunterlagen, Diplome, Zertifikate, Couvert, Steuerakten, Couvert, 2015/2016, persönliche Notizen, grüner Korb) und Nr. 12 (Ordner, Zahnarzt, Arzt, Krankenkasse) werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Entscheids ausgehändigt;

b) Nr. 9 - 11 (USB-Stick, Laptop und Drucker) werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB gerichtlich eingezogen und der Vernichtung zugeführt.

4.

Die von der B._____ und der C._____ eingereichten Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Es wird gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe der deliktisch erlangten Gelder, mithin CHF 70'794.70, erkannt.

6.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 12'605.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 5'105.00, Gerichtsgebühren CHF 7'500.00) gehen zu Lasten von A._____.

b) Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 19'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

A._____ wird - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - verpflichtet, dem Kanton in diesem Umfang die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin den Betrag von CHF 3760.00, zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).

7.

(Rechtsmittelbelehrung)

8.

(Mitteilungen)

B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 6. Mai 2021 fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 9. August 2021 beantragte ihr Rechtsvertreter was folgt:

A. Rechtsbegehren

1.

Das Urteil des Erstinstanzlichen Strafgerichtes Imboden vom 27. April / 30. April mitgeteilt am 19. Juli 2021 sei ausser in Punkt 6 lit.b) auf zu heben.

2.

A._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2.1

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung gemäss Erwägungen der Vorinstanz zurück zu schicken.

3.

A._____ sei eine Genugtuung gemäss richterlichem Ermessen zu zu sprechen.

4.

Unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolgen

B. Formelle Anträge

1.

Es sei eine mündliche Verhandlung gemäss Art 405 StPO durchgeführt werden.

2.

Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger gemäss Art 132 Abs 2 StPO ein zu setzen.

B. Beweisanträge und Kurzbegründung

1.

Die von der Staatsanwaltschaft als Beweis aufgeführten Rückforderungsbelege seien gutachterlich zu prüfen, ob die dort aufgelisteten ärztlichen und therapeutischen ect. Leistungen einer plausiblen Behandlung folgen oder reine Phantasiebehandlungen darstellen.

[Begründung]

2.

Es sollen diejenigen Mitarbeiter der jeweiligen Arbeitgeber, die den privaten Laptop, ohne Beisein meiner Mandantin, zur Bearbeitung in Obhut hatten, ausfindig gemacht und befragt werden.

[Begründung]

3.

Es sei festzustellen, wohin alle die behaupteten Beträge aus den Konti von A._____ überall hingeflossen sind. (D._____ und E._____)

[Begründung]

4.

Die Rückforderungsbelege geben das gleiche Konto an, worauf ausbezahlt werden soll. Auf dem Konto konnten keine, der angeblichen Deliktsumme zu zu ordnenden Einzahlungen festgestellt werden. Es seien deshalb die Möglichkeiten zu prüfen, mit welchem Programm die einbezahlten Beträge umgeleitet werden konnten.

[Begründung]

C. Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies die Vorsitzende alle Beweisanträge der Beschuldigten ab. Hinsichtlich der beantragten amtlichen Verteidigung wies sie darauf hin, dass die im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren praxisgemäss fortbestehe.

D. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 27. Oktober 2022 statt. Die B._____ und die C._____ verzichteten auf eine Teilnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelle Voraussetzungen

Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).

2.

Anklagevorwurf und Berufungsumfang

2.1

Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, zwischen einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt – spätestens dem 30. Dezember 2015 – und dem 4. Oktober 2017 an ihren damaligen Wohnorten F._____ und G._____ auf ihrem Laptop fiktive Krankenkassenrückforderungsbelege über Behandlungen, welche gar nie stattgefunden hätten, erstellt zu haben. Sie habe dabei den Schein erweckt, dass die Rückforderungsbelege von den betreffenden Leistungserbringern stammen würden. Diese fiktiven Rückforderungsbelege soll sie in der Folge an ihre Krankenkassen (C._____; B._____) geschickt und gestützt darauf Auszahlungen im Umfang von insgesamt CHF 70'794.70 erhalten haben, wobei die B._____ die Auszahlung von weiteren CHF 4'091.20 vorzeitig gestoppt habe. Mit den gefälschten Rückforderungsbelegen – und damit unter Zuhilfenahme besonderer Machenschaften – habe die Beschuldigte die Versicherungen darüber getäuscht, dass die aufgeführten Behandlungen tatsächlich stattgefunden hätten. Die Versicherungen hätten sich demzufolge in einem Irrtum befunden, als sie die Gelder an die Beschuldigten ausbezahlt hätten. Die Beschuldigte habe all dies getan, um sich einen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die deliktische Tätigkeit habe sie dabei nach Art eines Berufes ausgeübt, da sie innert 20 Monaten 87 Auszahlungen erlangt habe und sich so ihre hohen Lebenshaltungskosten erst habe finanzieren können.

Im Einzelnen soll die Beschuldigte gemäss Anklageschrift die folgenden Auszahlungen erwirkt haben:

a) Eingereicht bei der C._____-Versicherung

aa) Leistungserbringer Dr. med. H._____, I._____

Beleg-

nummer

act. 6.3

Rechnungs-datum

Rechnungseingang bei C._____

Rechnungs-betrag CHF

Abrech-nungsdatum

Auszah-lungsdatum

Auszah-lungsbetrag CHF

3.

25.05.2011

07.03.2016

180.70

11.03.2016

16.03.2016

162.65

13.

30.11.2011

07.03.2016

145.95

11.03.2016

16.03.2016

131.35

5.

29.06.2011

07.03.2016

385.95

11.03.2016

16.03.2016

347.35

11.

26.10.2011

07.03.2016

180.70

11.03.2016

16.03.2016

162.65

9.

15.09.2011

07.03.2016

145.95

11.03.2016

16.03.2016

131.35

14.

20.12.2011

07.03.2016

591.15

11.03.2016

16.03.2016

556.20

6.

28.07.2011

07.03.2016

161.75

14.03.2016

17.03.2016

161.75

7.

19.08.2011

07.03.2016

180.70

14.03.2016

17.03.2016

180.70

1.

22.04.2011

07.03.2016

180.70

14.03.2016

17.03.2016

180.70

4.

10.06.2011

04.05.2016

145.95

11.05.2016

16.05.2016

145.95

2.

12.05.2011

04.05.2016

145.95

11.05.2016

16.05.2016

145.95

10.

05.10.2011

04.05.2016

180.70

11.05.2016

16.05.2016

180.70

8.

01.09.2011

04.05.2016

145.95

11.05.2016

16.05.2016

145.95

12.

15.11.2011

04.05.2016

145.95

11.05.2016

16.05.2016

145.95

15.

05.01.2012

07.03.2016

285.80

14.03.2016

17.03.2016

257.20

16.

26.01.2012

04.05.2016

180.70

11.05.2016

16.05.2016

162.65

17.

24.02.2012

04.05.2016

180.70

11.05.2016

16.05.2016

162.65

18.

29.03.2012

04.05.2016

180.70

11.05.2016

16.05.2016

162.65

Total

3'745.95

3'524.35

bb) Leistungserbringerin J._____, K._____

Beleg-

nummer

act. 6.5

Rechnungs-datum

Rechnungseingang bei C._____

Rechnungs-betrag CHF

Abrech-nungsdatum

Auszah-lungsdatum

Auszah-lungsbetrag CHF

10.

06.12.2011*

09.06.2016

1'297.00

13.06.2016

16.06.2016

1'297.00

11.

unbekannt

20.07.2016

1'349.65

22.07.2016

27.07.2016

1'349.65

1.

/ 12

12.10.2011*

10.08.2016

735.45

12.08.2016

18.08.2016

735.45

8.

unbekannt

13.10.2016

190.50

19.10.2016

24.10.2016

190.50

9.

unbekannt

13.10.2016

290.55

19.10.2016

24.10.2016

290.55

17.

17.01.2012

24.11.2016

738.65

30.11.2016

05.12.2016

738.65

7.

07.02.2012*

10.08.2016

903.35

12.08.2016

18.08.2016

813.00

3.

15.03.2012*

10.08.2016

642.35

12.08.2016

18.08.2016

578.10

5.

unbekannt

13.10.2016

242.10

19.10.2016

24.10.2016

217.90

16.

unbekannt

27.10.2016

1'129.15

02.11.2016

07.11.2016

1'016.25

13**

23.03.2012

24.11.2016

2'093.30

30.11.2016

05.12.2016

1'883.95

13**

23.03.2012

24.11.2016

1.55

30.11.2016

05.12.2016

1.40

14.

28.03.2012

15.02.2017

1'942.05

22.02.2017

27.02.2017

1'903.55

6.

03.05.2012

02.03.2017

595.25

06.03.2017

09.03.2017

--

4.

06.04.2012

02.03.2017

739.20

06.03.2017

09.03.2017

739.20

15**

03.05.2012

09.03.2017

2'232.65

20.03.2017

23.03.2017

2'232.65

15**

03.05.2012

09.03.2017

1.30

20.03.2017

23.03.2017

--

2.

27.04.2012

21.03.2017

1'627.55

24.03.2017

29.03.2017

1'627.55

Total

16'751.60

15'615.35

* Rechnungsdatum soweit erkennbar

** Gesamtbetrag gemäss Rückforderungsbeleg wurde bei Abrechnung aufgesplittet, vgl. act. 6.4

b) Eingereicht bei der B._____

aa) Leistungserbringer Dr. med. H._____, I._____

Beleg-

nummer

act. 5.5

Rechnungs-datum

Rechnungseingang bei B._____

Rechnungs-betrag CHF

Abrech-nungsdatum

Auszah-lungsdatum

Auszah-lungsbetrag CHF

4-1

11.04.2012

23./25.02.2016

180.70

08.03.2016

16.03.2016

162.65

4-2

17.05.2012

06.05.2016

180.70

18.05.2016

25.05.2016

180.70

4-3

31.05.2012

23.02.2016

575.35

29.02.2016

09.03.2016

517.80

4-4

15.06.2012

06.05.2016

145.95

18.05.2016

25.05.2016

145.95

4-6

20.07.2012

23./25.02.2016

180.70

08.03.2016

16.03.2016

162.65

4-7

31.08.2012

23./25.02.2016

161.75

08.03.2016

16.03.2016

145.60

4-8

27.09.2012

23./25.02.2016

180.70

08.03.2016

16.03.2016

162.65

4-9

26.10.2012

06.05.2016

180.70

18.05.2016

25.05.2016

162.85

4-10

22.11.2012

23./25.02.2016

145.95

08.03.2016

16.03.2016

131.35

4-11

13.12.2012

06.05.2016

420.75

18.05.2016

25.05.2016

378.70

4-12

20.12.2012

06.05.2016

180.70

18.05.2016

25.05.2016

162.65

4-14

12.02.2013

28.04.2017

358.25

09.05.2017

10.05.2017

358.25

4-15

28.02.2013

28.04.2017

420.75

09.05.2017

10.05.2017

420.75

4-17

04.02.2014

06.05.2016

591.15

18.05.2016

25.05.2016

532.05

4-20

26.02.2015

30.12.2015

572.20

14.01.2016

22.01.2016

515.00

4-22

27.08.2015

30.12.2015

417.70

12.01.2016

20.01.2016

375.95

4-23

05.11.2015

28.04./04.05.

2017.

572.20

16.06.2016

24.06.2016

515.00

4-24

07.01.2016

07.06.2016

572.20

16.05.2017

17.05.2017

572.20

4-26

27.10.2016

15./18.01.2017

635.45

26.01.2017

03.02.2017

571.90

Total

6'673.85

6'174.65

bb) Leistungserbringerin J._____, K._____

Beleg-

nummer

act. 5.4

Rechnungs-datum

Rechnungseingang bei B._____

Rechnungs-betrag CHF

Abrech-nungsdatum

Auszah-lungsdatum

Auszah-lungsbetrag CHF

3-1

11.05.2012

10.06.2016

1'297.00

21.06.2016

29.06.2016

1'297.00

3-2

19.12.2012

02.06.2017

1'967.40

15.06.2017

23.06.2017

1'967.40

3-3

19.12.2012

01.06.2017

706.90

15.06.2017

23.06.2017

706.90

3-4

05.02.2013

20.07.2017

2'145.60

25.07.2017

26.07.2017

2'145.60

3-5

15.03.2013

13.06.2017

1'796.45

20.06.2017

28.06.2017

1'796.45

3-6

05.02.2013

11.08.2016

735.45

23.08.2016

31.08.2016

661.90

3-7

15.05.2013

23.11.2016

738.65

06.12.2016

14.12.2016

664.80

3-8

13.06.2013

15./18.01.2017

190.50

26.01.2017

03.02.2017

171.45

3-9

12.06./25.07.

2013.

15.03.2017

2'233.95

04.04.2017

05.04.2017

2'233.95

3-10

05.11.2013

18.07.2017

3'322.60

25.07.2017

26.07.2017

3'322.60

3-11

25.09.2013

18.07.2017

2'242.70

25.07.2017

26.07.2017

2'242.70

3-12

18.10.2013

03./08.03.2017

739.20

21.03.2017

29.03.2017

721.75

3-13

23.10.2013

09.08.2017

1'303.15

15.08.2017

18.08.2017

1'303.15

3-14

18.12.2013

09.08.2017

733.75

15.08.2017

18.08.2017

733.75

3-15

03.12.2013

04.05.2017

1'514.10

16.05.2017

17.05.2017

1'514.10

3-16

16.12.2013

27.02./08.03.

2017.

242.10

21.03.2017

29.03.2017

242.10

3-17

17.12.2014

31.10.2016

1'089.05

08.11.2016

16.11.2016

980.15

3-18

05.02.2015

19./27.12.2016

2'158.85

12.01.2017

13.01.2017

2'107.75

3-19

25.06.2014

15./18.01.2017

290.55

26.01.2017

03.02.2017

285.05

3-20

05./09.08.

2015.

16.08.2017

3'361.55

29.08.2017

01.09.2017

3'361.55

3-21

29.01.2015

31.05.2017

236.30

13.06.2017

21.06.2017

236.30

3-22

25.03.2015

12.05.2017

594.55

25.05.2017

02.06.2017

594.55

3-23

11.06.2015

16.02.2017

1'887.10

28.02.2017

03.03.2017

1'887.10

3-24

15.10.2015

unbekannt, ca.

12./13.10.2016

1'267.30

20.10.2016

28.10.2016

1'161.95

3-25

18.02.2015

21.07.2016

598.75

28.07.2016

05.08.2016

538.90

3-26

07.04.2016

11.08.2016

854.35

23.08.2016

31.08.2016

768.90

3-27

07.09.2016

21.09.2017

1'155.50

28.09.2017

29.09.2017

1'155.50

3-28

08.08.2016

03./08.03.2017

572.45

16.03.2017

24.03.2017

515.20

3-29

25.11.2016

18.09.2017

1'527.55

28.09.2017

29.09.2017

1'527.55

3-30

16.11.2016

31.05.2017

1'291.95

13.06.2017

21.06.2017

1'266.05

3-31

25.04.2017

03.08.2017

1'385.00

08.08.2017

09.08.2017

1'385.00

3-32

21.03.2017

09.08.2017

3'945.35

22.08.2017

30.08.2017

3'550.85

3-33

17.03.2017

20.04.2017

779.60

03.05.2017

04.05.2017

701.65

3-34

21.06.2017

06.09.2017

1'730.75

14.09.2017

15.09.2017

1'730.75

3-35

04.11.2015

04.10.2017

541.75

pendent

--

3-36

08.07.2016

03.10.2017

514.50

pendent

--

3-37

29.06.2017

25.09.2017

771.20

pendent

--

3-38

22.09.2017

02.10.2017

2'263.75

pendent

--

Total

50'727.20

45'480.35

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sah die Staatsanwaltschaft die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Die Vor­instanz ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

2.2

Vorliegend ficht die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz an und beantragt einen Freispruch (act. A.2). Mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 lit. b (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, womit über alle anderen Punkte neu zu befinden ist (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies gilt neben dem Schuldspruch und einer allfälligen Strafe auch hinsichtlich des Einzugs der beschlagnahmten Gegenstände (act. E.1, Dispositivziffer 3), der Zivilklagen der B._____ und der C._____ (act. E.1, Dispositivziffer 4), der Ersatzforderung des Staates (act. E.1, Dispositivziffer 5) und (auch von Gesetzes wegen) hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (act. E.1, Dispositivziffer 6).

3.

Vorbringen der Parteien

3.1

In der Anklageschrift und vor der Vorinstanz sah es die Staatsanwaltschaft als erwiesen an, dass sich die Beschuldigte gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) und Art. 146 Abs. 2 StGB (gewerbsmässiger Betrug) strafbar gemacht habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie vor, dass die Beweislage zulasten der Beschuldigten erdrückend sei. Die Beschuldigte sei aufgrund einer Vielzahl von auf ihrem Computer gefundenen (gefälschten) Rückforderungsbelegen, diversen E-Mails zwischen ihrer Geschäfts- und Privatadresse mit den erwähnten Rückforderungsbelegen und den Zahlungseingängen auf ihrem Konto der D._____ überführt. Neben diesen Hauptbeweisen brachte die Staatsanwaltschaft zudem verschiedene andere Beweise und Indizien vor, welche den Anklagesachverhalt stützen würden. In rechtlicher Hinsicht sah es die Staatsanwaltschaft deshalb als erwiesen an, dass die Beschuldigte durch die Herstellung fiktiver Rückforderungsbelege den Tatbestand der Urkundenfälschung (Herstellung einer unechten Urkunde) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Zudem sah sie es als erwiesen an, dass die Beschuldigte durch das Einreichen der gefälschten Rückforderungsbelege den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt hat. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit brachte die Staatsanwaltschaft (wiederum) vor, dass die Beschuldigte innert 20 Monaten insgesamt 87 unrechtmässige Auszahlungen in der Gesamthöhe von CHF 70'000.00 erwirkt habe. Damit habe sie einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihrer hohen Lebenshaltungskosten erwirtschaftet. Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die Staatsanwaltschaft auf die vorinstanzlichen Erwägungen (act. H.1).

3.2

Die Verteidigung bestritt in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung, dass der Anklagesachverhalt erwiesen sei, zumal entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft keine Beweise vorliegen würden. Im Wesentlichen machte die Verteidigung geltend, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft einseitig und unvollständig geführt worden sei. So sei weder der geltend gemachte Schaden von CHF 70'000.00 nachgewiesen, noch bewiesen, dass die Beschuldigte die Rückforderungsbelege erstellt habe. Die Verteidigung bringt mehrmals vor, dass sich Hacker oder Mitarbeiter der Beschuldigten Zugang zum Computer der Beschuldigten hätten verschaffen können und diese die Rückforderungsbelege erstellt und den Krankenkassen zugestellt hätten. Auch sei auf dem Konto D._____ nicht ersichtlich, dass CHF 70'000.00 durchgeflossen seien. Die Vorinstanz habe sich vielmehr nur auf die behaupteten Angaben der Privatkläger verlassen, ohne diese zu überprüfen. Ob die Zahlen stimmen würden, sei unbekannt. Die Verteidigung bringt zudem wiederholt vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz andere Täter als die Beschuldigte nie in Erwägung gezogen hätten. So seien denn auch ihre Beweisanträge um Befragung der Mitarbeiter abgelehnt worden. Die Vorinstanz habe sinngemäss erklärt, dass sich Computer nie irren würden und einbruch- und manipulationssicher seien und habe daraus geschlussfolgert, dass es die Beschuldigte gewesen sein müsse. Das Urteil sei zwar dick, aber in mehreren Hinsichten falsch und verstosse gegen praktisch jede Maxime und manchmal sogar gegen den Anstand (act. H.2; act. A.2).

4.

Sachverhaltserstellung

4.1

Grundsätze

Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).

4.2

Beweiswürdigung

4.2.1

Im vorliegenden Fall liegen insbesondere die eingereichten Rückforderungsbelege, die Leistungsabrechnungen/Leistungsübersicht der Krankenkassen (Franchise und Selbstbehalte ersichtlich; StA act. 5.4, 6.2), die Bestätigungen der J._____ und von Dr. med. H._____, wonach die fraglichen Rechnungen nicht von ihnen stammen würden bzw. die entsprechenden Leistungen nicht erbracht worden seien (StA act. 5.4, 5.5 je in fine; StA act. 6.6, 6.8), die Sicherstellungen auf dem Laptop der Beschuldigten (Rückforderungsbelege und E-Mails mit "Leistungsausschnitten" und vorgeschobenen Betreffen; StA Dossier 10-12) sowie die Bankeditionen (StA Dossier 13-20) im Recht. Zudem wurde die Beschuldigte polizeilich, staatsanwaltschaftlich und gerichtlich befragt (vgl. StA Dossier 9; VI act. I.5; act. H.4).

4.2.2

Wie dargelegt, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten im Anklagesachverhalt vor, dass sie Rückforderungsbelege gefälscht habe, diese bei ihren Krankenversicherern eingereicht habe und ihr so CHF 70'794.70 unrechtmässig ausbezahlt worden seien.

4.2.3

Als erstellt anzusehen ist, dass im Zeitraum Dezember 2015 bis 4. Oktober 2017 im Namen der Beschuldigten über 91 Rückforderungsbelege bei den Krankenkassen B._____ und C._____ eingereicht worden sind. Einerseits liegen die erwähnten 91 Rückforderungsbelege den Akten bei (StA act. 5.5, 6.3, 6.5, 6.7, 6.15, 6.16), andererseits haben die Krankenkassen gestützt darauf Leistungsabrechnungen erstellt, welche ebenfalls im Recht liegen (StA act. StA act. 5.5, 6.2, 6.4). Die Rückforderungsbelege und die Leistungsabrechnungen sind durch die beiden Krankenkassen eingereicht worden. Zweifel daran, dass die Leistungsabrechnungen der Wahrheit entsprechen, bestehen keine, zumal aus den Bankbelegen der Beschuldigten ersichtlich wird, dass jeder Leistungsabrechnung auch eine Geldzahlung auf ein Konto der Beschuldigten gegenübersteht (vgl. dazu nachstehend E. 4.2.7).

4.2.4

Weiter ist als erstellt anzusehen, dass die auf 91 Rückforderungsbelegen angegebenen Leistungen in der Realität nie wirklich erbracht worden sind. Mit Mail vom 13. Oktober 2017 gab die zuständige Person der J._____ gegenüber der B._____ an, dass ihnen von 38 vorgelegten Rückforderungsbelegen einzig eine Rechnung bekannt sei; die übrigen 37 Belege seien unbekannt. Dies gab die J._____ an, obwohl sie im Briefkopf jeweils als Rechnungsstellerin angegeben war (vgl. StA act. 5.4, namentlich E-Mail vom 13. Oktober 2017). Gleich äusserte sich die J._____ gegenüber der C._____. Auch ihr gegenüber gab sie an, dass die ihr vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2011 bis 2012 unbekannt seien (vgl. StA act. 6.5, 6.8). Dasselbe bei Dr. med. H._____: Dieser gab den beiden Versicherern mit Schreiben vom 2. November 2017 (B._____, StA act. 5.5 [letzte Seite]) und vom 31. Januar 2018 (C._____, StA act. 6.6) jeweils an, dass ihm die Mehrheit der vorgelegten Rechnungen unbekannt sei. Die Patientin sei im Jahr 2007 letztmals in der Praxis gewesen; später habe er ihr lediglich ein- bis zweimal jährlich ein Dauerrezept zugestellt (vgl. Schreiben an B._____).

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Angaben, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgezählten Rechnungen entweder durch die J._____ oder Dr. med. H._____ als unbekannt bezeichnet worden sind, obwohl sie auf den jeweils vorgelegten Rechnungen als Rechnungssteller angegeben waren. Ihre Angaben erscheinen ohne Weiteres als glaubhaft, zumal auch weitere Beweise vorliegen, dass die Belege gefälscht sind (vgl. dazu nachfolgende Erwägung). Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Rückforderungsbelege nicht der Wahrheit entsprechen und fiktiv sind. Die darin aufgeführten medizinischen Behandlungen sind nie erbracht worden.

4.2.5

Umstritten ist hingegen die Frage, wer die Rückforderungsbelege erstellt hat. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie die fiktiven Rückforderungsbelege erstellt und an die Krankenkassen geschickt habe. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf verschiedene Dokumente, welche auf dem Laptop der Beschuldigten sichergestellt werden konnten (StA act. 7.5, 7.7; Dossier 10-12). So fanden sich auf dem Laptop der Beschuldigten unter anderem digitale Versionen verschiedener Rückforderungsbelege, welche die J._____ oder Dr. med. H._____ als Fälschungen beurteilt hatten (vgl. E. 4.2.4). Namentlich betrifft dies die gefundenen Rückforderungsbelege der J._____ Nrn. 3-6, 3-7, 3-8, 3-16, 3-17, 3-19, 3-31 (vgl. StA act. 5.4 mit StA act. 10.2-10.17) und die Rückforderungsbelege von Dr. med. H._____ Nrn. 4-9, 4-17 und 4-26 (vgl. StA act. 5.5 mit StA act. 10.19-10.22). Gerade aus diesen digitalen Versionen geht augenscheinlich hervor, dass die Belege manipuliert worden sind. Als Beispiel sei auf den Beleg 3-6 (StA act. 10.2) verwiesen, wo aufgrund unterschiedlicher Schriftarten, unterschiedlicher Schriftschärfen und überdeckter Wörter/Linien deutlich wird, dass einzelne Angaben digital oder von Hand geändert worden sind (so namentlich die Angaben Behandlungsdatum 05.02.2013, Rechnungs-Datum 05.02.2013, Behandlungsgrund Krankheit, Zuweiser 7601000 174109 Dr. med. L._____, MwSt. 735.45). Auf dem Laptop der Beschuldigten fand sich zudem der originale Rückforderungsbeleg, welcher offenbar als Vorlage für die obere Hälfte des Belegs 3-6 gedient hat (StA act. 10.29; vgl. dazu die handschriftliche Notiz auf diesem Dokument, welche teilweise in StA act. 10.2 noch ersichtlich ist). Auf diesem Original sind alle ursprünglichen Angaben ersichtlich, welche auf dem Beleg 3-6 offensichtlich abgeändert worden sind. Unter diesen Umständen erscheint klar, dass der später an die B._____ geschickte fiktive Rückforderungsbeleg Nr. 3-6 auf dem Laptop der Beschuldigten bearbeitet worden ist. Dies gilt dabei nicht nur für den Beleg Nr. 3-6: Auf sämtlichen anderen auf dem Laptop gefundenen fiktiven Rückforderungsbelegen, welche später bei den Krankenkassen eingereicht worden sind (StA act. 10.2-10.17 und 10.19-10.22), finden sich gleiche oder ähnliche Manipulationshinweise wie auf dem Rückforderungsbeleg Nr. 3-6.

Neben diesen Rückforderungsbelegen stellte die Polizei diverse andere Dokumente auf dem Laptop der Beschuldigten sicher, welche einen engen Bezug zur Tat haben. Namentlich fanden sich im Posteingang ihres privaten E-Mailaccounts verschiedene E-Mails von ihrer E-Mailadresse bei ihrem damaligen Arbeitgeber, dem M._____. Diversen E-Mails angefügt waren dabei Microsoft-Word oder PDF Dokumente mit unverdächtigen Dateinamen (beispielsweise "Test1 (2).docx", "Lebenslauf_2017.pdf", "Auszug_Betreibungsregister______.pdf"). Anstatt der im Dateinamen beschriebenen Inhalte fanden sich in den Dateien jedoch seitenweise Printscreens von Leistungsabrechnungen von medizinischen Behandlungen (vgl. StA act. 11.2-11.6). Diese Printscreens entsprachen dabei dem Inhalt und Aussehen der unteren Hälfte eines Rückforderungsbeleges, in welcher üblicherweise die medizinischen Behandlungen aufgeführt sind. Neben diesen Dateien waren einzelnen E-Mails auch genau die fiktiven Rückforderungsbelege angehängt, welche später bei den Krankenkassen eingereicht worden sind (vgl. StA act. 11.7 [entspricht Beleg 3-16], StA act. 11.9 [entspricht ebenfalls Beleg 3-16], StA act. 11.10 [entspricht Beleg 4-26], StA act. 11.11 [entspricht Beleg 3-8], StA act. 11.12 [entspricht Beleg 3-19]).

4.2.6

Angesichts dieser Umstände erscheint das Beweisergebnis eindeutig. Dies, zumal auch die Beschuldigte in den Einvernahmen entweder keine Erklärungen geben konnte oder diese derart vage ausfielen, dass sie nicht glaubhaft erscheinen (vgl. StA Dossier 9). Aufgrund der überzeugenden Beweismittel ist deshalb mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte die fiktiven Rückforderungsbelege auf ihrem Laptop hergestellt hat. Dazu hat sie die obere Hälfte von originalen Rückforderungsbelegen in einzelnen Punkten überschrieben und die Leistungsabrechnungen von anderen Rückforderungsbelegen in die untere Hälfte des manipulierten Dokuments hineinkopiert. Die Leistungsabrechnungen hat sie sich dabei mutmasslich von ihrem damaligen Arbeitgeber, dem M._____, besorgt. So fand sich auf ihrem Laptop auch eine Leistungsabrechnung mit dem Briefkopf des M._____, welche sie sich mutmasslich zu Testzwecken hergestellt und zugeschickt hatte (vgl. StA act. 11.14). Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschuldigte über das nötige beziehungsweise ausreichendes Fachwissen verfügte, um die angeklagten Handlungen zu begehen (vgl. act. E.1, E. 4.3). Ihre gegenteiligen beziehungsweise abschwächenden Aussagen sind nicht glaubhaft, sondern wirken vorgeschoben und widersprechen ihrem Lebenslauf. So war sie über längere Zeit im Bereich Leistungen Gesundheit tätig, teilweise auch in leitender Position. Insbesondere war sie auch bei diversen Krankenkassen, darunter bei der C._____, angestellt und kannte demzufolge deren Abläufe. Die C._____ gab in der Strafanzeige vom 9. März 2018 explizit an, dass die Beschuldigte in "[…] ihrer Funktion als Mitglied der Abrechnungsgruppe […] täglich Zugang zu Rechnungen und Rückforderungsbelegen von Versicherten […]" gehabt habe (StA act. 6.1). Angesichts dessen erscheinen die Aussagen der Beschuldigten wie erwähnt kaum als glaubhaft.

4.2.7

Auch die Vorbringen der Verteidigung lassen keine Zweifel am Beweisergebnis aufkommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger im Wesentlichen vor, dass im Strafverfahren nie überprüft worden sei, ob nicht ein Hacker oder ein Mitarbeiter der Beschuldigten ihren Laptop missbraucht und die Belege gefälscht haben könnte. Da dies nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen. Diese Vorbringen der Verteidigung entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. So hätte bereits der alleinige Zugriff auf den Laptop der Beschuldigten nicht genügt, um die Rückforderungsbelege herzustellen. Vielmehr hätte der mutmassliche Täter auch Zugriff auf den E-Mailaccount und den Computer der Beschuldigten beim M._____ haben müssen, um jeweils die Leistungsabrechnungen zu kopieren und sie an die private Mailadresse der Beschuldigten zu schicken. Weiter spricht die Tatsache, dass verschiedene gefälschte Rückforderungsbelege elektronisch bei der B._____ eingereicht worden sind (vgl. StA act. 5.8, S. 2), ebenfalls gegen die Theorie der Verteidigung. Um auf das Kundenportal der B._____ zu gelangen, war gemäss Angaben der Versicherung die Eingabe von drei Sicherheitsmerkmalen notwendig: die Kundennummer oder E-Mailadresse, ein wechselnder Sicherheitscode, welcher bei jedem Einloggen an die hinterlegte Mobilnummer geschickt wurde, und ein individuelles Passwort. Ein Dritttäter hätte demzufolge auch diese Sicherheitsvorkehrungen überwinden müssen, wofür es vorliegend keinerlei Hinweise gibt. Nicht erklären lässt sich schliesslich auch, weshalb die Beschuldigte nichts von den Manipulationen eines Dritttäters erfahren haben will. So stellten ihr die Versicherungen regelmässig die Leistungsabrechnungen zu. Namentlich fand sich auf dem Laptop der Beschuldigten auch eine Steuerbescheinigung der B._____ für das Jahr 2016 (StA act. 10.35). Daraus wird ersichtlich, dass im Jahr 2016 Rechnungen im Wert von CHF 15'430.60 verarbeitet worden waren. Hätte ein Dritter die Manipulationen begangen, hätte dies der Beschuldigten spätestens bei Erhalt der Steuerbescheinigung auffallen müssen.

Schliesslich sprechen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch die Geldflüsse gegen die Beschuldigte: Wie aus den edierten Bankunterlagen ersichtlich ist, sind die ausbezahlten Gelder der B._____ und der C._____ auf das Konto der Beschuldigten bei der D._____ (IBAN N._____) geflossen (vgl. StA Dossier 14). Aus den Bankauszügen lässt sich jede einzelne zur Anklage gebrachte Auszahlung auf dem besagten Konto nachweisen (vgl. StA act. 14.1 bis 14.4). Insoweit die Verteidigung wiederholt vorbringt, es seien nicht alle Zahlungen ersichtlich, ist dies schlicht aktenwidrig. Aus dem edierten Kontoauszug ist auch ersichtlich, wofür die Beschuldigte das Geld auf dem Konto genutzt hat. So sind regelmässige Belastungen – Maestro-Karte oder E-Banking – zur Deckung des alltäglichen Verbrauchs ersichtlich (Manor, Coiffeur, Tanken, Fust, Coop, Swisscom, SBB, Cafeteria, Krankenkassenprämien etc.); zudem erfolgten wiederholt Bancomat-Bezüge. Weiter sind insgesamt vier Kontoüberträge auf das Konto N._____ (27.02.2015, 30.03.2015, 27.04.2015 u. 01.06.2015) zu finden, wobei es sich beim Gutschriftskonto um das Sparkonto der Beschuldigten bei der D._____ handelte (Dossier 15). Alles in allem ist eine ganz normale Kontonutzung erkennbar; allenfalls speziell sind die grösseren Zahlungen an Lebensberatungs- und Partnervermittlungsplattformen, wobei auch hier belegt ist, dass die Beschuldigte solche Dienstleistungen in Anspruch nahm (vgl. StA act. 14.5, 12.5, 12.6). Die Aussagen der Beschuldigten hierzu, wonach sie das D._____-Konto quasi nicht mehr benutzt habe (vgl. bspw. StA act. 9.1, Frage 21), steht in klarem Widerspruch zur Beweislage und sind schlicht unglaubhaft. Untermauert wird dies durch das Abonnieren der E-Mail-Benachrichtigungen der D._____ für periodische Saldoinformationen (StA act. 12.9). Mit Blick auf die Cybercrime-Theorie der Verteidigung ist zu betonen, dass keine ungewöhnlichen Abbuchungen oder Weiterleitungen der Deliktsbeträge ersichtlich sind.

4.3

Fazit

Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen vor dem Hintergrund, dass auf ihrem Laptop relevante Rückforderungsbelege sichergestellt wurden, sie sich E-Mails, welche Leistungsausschnitte enthielten, von ihrer Geschäfts- an ihre Privatadresse sandte sowie die unrechtmässigen Zahlungen allesamt auf ihr Konto flossen, nicht glaubhaft. Ihre Aussagen bzw. Bestreitungen stehen somit in klarem Widerspruch zur (objektiven) Beweislage. Darüber hinaus sind ihre Aussagen ohnehin pauschal und ausweichend. Ebenso wenig gelingt es der Verteidigung, mit ihrer Cybercrime-Theorie zugunsten der Beschuldigten etwas abzuleiten. Dies bereits aufgrund der Tatsache, dass die Auszahlungen auf dem Konto der Beschuldigten eingingen und nicht weitergeleitet wurden, sondern für alltägliche Bedürfnisse verbraucht wurden. Alsdann blieben die Vorwürfe betreffend Laptop-Manipulationen und dergleichen unbestimmt und ohne jeden Hinweis in den Akten. Angesichts der Gesamtumstände erscheint eine solche Möglichkeit ausgeschlossen. Zusammenfassend lässt das Beweisergebnis keine vernünftigen Zweifel offen, womit der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist.

5.

Rechtliche Würdigung

5.1

Gewerbsmässiger Betrug

5.1.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als Beziehungsdelikt dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGer 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 119 IV 28 E. 3e). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann aber nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt.

Der Tatbestand des Betrugs setzt des Weiteren eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGer 6B_1033/2021 v. 12.1.2022 E. 2.1). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist (BGer 6B_1081/2019 v.15.5.2020 E. 1.2.3).

Dispositiv

5.1.2. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2 m.H.). Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d m.w.H.).

5.1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_341/2019 v. 21.2.2020 E. 1.3.2).

5.1.4. Vorliegend hat die Beschuldigte die beiden Krankenkassen durch Vorspiegelung von Behandlungen zur Annahme verleitet, die Krankenkassen seien zur Rückvergütung von Leistungen verpflichtet. Dabei fanden diese Behandlungen in Wirklichkeit gar nicht statt bzw. die fraglichen Leistungen wurden nicht erbracht. Die Beschuldigte reichte dabei gefälschte Rückforderungsbelege von angeblichen Behandlungen ein. Gemäss den glaubhaften Angaben der B._____ entsprachen die eingereichten Rechnungen dabei in Form und Inhalt gültigen Spital- bzw. Arztrechnungen und waren in jeglicher Hinsicht plausibel. Namentlich seien auch sämtliche Merkmale, die bei der elektronischen Rechnungsprüfung zu einer Fehlermeldung führen würden, plausibel gewesen (z.B. Daten der Detailpositionen in Übereinstimmung mit Behandlungsperiode und Rechnungsdatum, plausible Rechnungsnummern und Fallnummern, Vorhandensein aller Mindestangaben nach Rechnungsstandard, Verwendung von miteinander kombinierbaren Tarifpositionen). Das Gesamtbild der Rechnungen zeigte demnach eine plausible Folge von Behandlungen und Nachkontrollen. Diese waren derart plausibel, dass weder die automatisierte Regelwerkprüfung noch die nachbearbeitenden Mitarbeiter (zunächst) Unstimmigkeiten feststellen konnten. Erst als die Beschuldigte im September 2017 in kurzer Folge mehrere Behandlungsrechnungen aus dem Jahr 2016 eingereicht hatte, wurde dies als unüblich qualifiziert. Zudem gab es offenbar Hinweise auf einen Unfall, was dann seitens der Versicherung zu weiteren Abklärungen geführt hat. Auch die C._____ bemerkte die Fälschungen offenkundig nicht, sondern ermittelte diese erst, als sie darauf hingewiesen wurde. Die Qualität der eingereichten Rückforderungsbelege war teilweise zwar nicht sonderlich gut. Dies erscheint jedoch nicht per se geeignet, eine Arglist auszuschliessen, da – gerade heute mit den elektronischen Einreichmöglichkeiten – lediglich Scans eingereicht werden, welche erfahrungsgemäss eine tiefere Qualität aufweisen können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Richtigkeit der Belege nur mit besonderen Mühen überprüfbar ist, zumal sich die Krankenkassen wohl täglich mit einer Flut von Rückforderungsanträgen auseinandersetzen müssen. Zusammen mit dem gesamten Vorgehen der Beschuldigten kann den Krankenkassen deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Täuschung nicht erkannt haben. Einerseits nutzte die Beschuldigte ihr spezielles Fachwissen aus, wodurch die Angaben auf den Belegen erst plausibel wurden. Andererseits nutzte sie die Frist von fünf Jahren zur Rückforderung aus und reichte grossmehrheitlich alte Rechnungen ein, was die Überprüfung wohl ebenfalls erschwert hat. Das Vorgehen der Beschuldigten ist insgesamt als arglistig zu qualifizieren; sie bediente sich dabei besonderer bzw. täuschender Machenschaften, indem sie gefälschte Urkunden zur Täuschung eingesetzt hat. Die Voraussetzung einer arglistigen Täuschung ist damit erfüllt.

5.1.5. Aufgrund der geschilderten arglistigen Täuschung gingen die B._____ und die C._____ davon aus, dass die Beschuldigte die in den Rückforderungsbelegen aufgeführten Leistungen in Anspruch genommen und bezahlt hatte. In diesem Sinne unterlagen die Krankenversicherer dem Irrtum, dass die Beschuldigte einen Anspruch auf Rückerstattung dieser Leistungen (abzüglich eines allfälligen Selbstbehalts etc.) hatte. Gestützt auf diesen Irrtum bezahlten die Versicherungen die in der Anklage aufgeführten Gelder – insgesamt CHF 70'794.70 – an die Beschuldigte aus, was zu einer Vermögensminderung ihrer Konti und einem Vermögensschaden in der genannten Höhe führte. Die B._____ stoppte zudem die Auszahlung von weiteren CHF 4'091.20, da sie mittlerweile den Verdacht hatte, dass etwas nicht stimmen könnte. Aufgrund des ausbleibenden Erfolgs, sprich der ausbleibenden Auszahlung der Gelder, sind diese Handlungen lediglich als Betrugsversuche zu werten. Da die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit in casu jedoch gegeben sind (vgl. nachfolgend), gehen diese Delikte im Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs auf. Zusammenfassend sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Irrtums, der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens erfüllt. Ein Kausal- resp. Motivationszusammenhang zwischen den Handlungen und dem Erfolg ist zudem ohne Weiteres zu bejahen.

5.1.6. In subjektiver Hinsicht ist angesichts der Gesamtumstände ohne Weiteres von direktem Vorsatz auszugehen. Die Beschuldigte reichte die Rückforderungsbelege – welche sie selbst gefälscht hatte – bei den Krankenversicherungen ein, um so Geldauszahlungen zu erhalten. Andere Beteuerungen der Beschuldigten sind angesichts der klaren Beweislage nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint gesichert, dass sie sämtliche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betrugs mit direktem Wissen und Willen begangen hat. Dies mit der expliziten Absicht, sich selbst einen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen und sich so zu bereichern. Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind damit ebenfalls gegeben.

5.1.7. Der Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig gehandelt zu haben. Wie festgestellt, erwirkte die Beschuldigte zwischen Januar 2016 und September 2017 insgesamt 87 Auszahlungen und erbeutete so unrechtmässig einen Betrag von CHF 70'794.70. Sie erwirtschaftete so in jedem dieser 20 Monate einen durchschnittlichen Geldzufluss von rund CHF 3'500.00. Wie aus den edierten Bankunterlagen ersichtlich ist, verwendete sie das zusätzliche Geld hauptsächlich zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten. Aufgrund dieser geschilderten Umstände, namentlich aufgrund des hohen Aufwands und der mehrfachen und regelmässigen Tatbegehung, wird ersichtlich, dass die Beschuldigte den Betrug in der Art einer Nebenbeschäftigung ausführte. Sie beendete die deliktische Tätigkeit erst, als sie mit den Vorwürfen konfrontiert worden war. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit und damit alle Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt anzusehen.

5.2. Urkundenfälschung

5.2.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

5.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB korrekt dargelegt und dabei ausführlich begründet, weshalb die Beschuldigte den Tatbestand erfüllt hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen sei gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen, zumal die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nichts vorgebracht hat.

5.2.3. Zusammenfassend ist lediglich festzuhalten, dass die Beschuldigte mit den fiktiven Rückforderungsbelegen unechte Urkunden hergestellt hat und damit den Eindruck erweckt hat, diese würden vom jeweiligen Leistungserbringer der medizinischen Behandlung stammen. In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte dabei, dass die Rückforderungsbelege Leistungen bestätigten würden, die in Wahrheit nicht erfolgt waren. Sie benutzte diese Urkunden mit Wissen und Willen, um die Krankenkassen über ihre Rückvergütungspflicht zu täuschen und für sich selbst Geldleistungen zu erlangen, auf welche sie keinen Anspruch hatte.

Im Ergebnis erfüllt die Beschuldigte damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ist deshalb schuldig zu sprechen.

5.3. Fazit

Zusammenfassend erfüllt die Beschuldigte alle Tatbestandsvoraussetzungen der mehrfachen Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen Urkundenfälschung und Betrug in echter Realkonkurrenz zueinander, womit die Urkundenfälschung nicht vom Betrug konsumiert wird (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 56 E. 3 m.w.H.). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209; BGer 6B_1042/2020 v. 1.12.2021 E. 2.5.1; 6B_613/2020 v. 17.9.2020 E. 1.3; je m.H.). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Die Beschuldigte ist damit der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung und Vollzug

6.1. Anträge, anwendbares Recht, Grundsätze

6.1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von CHF 5'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen). Damit sprach sei einen Monat mehr aus als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte einen Freispruch.

6.1.2. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Sanktionenrecht (act. E.1, E. 6). Die Beschuldigte nahm die inkriminierten Handlungen vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vor (Tatzeitraum: 30. Dezember 2015 bis 4. Oktober 2017; Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018). Nach neuem Recht wird sie beurteilt, wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, das heisst, es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die Neuregelung betrifft insbesondre Geldstrafen (maximal nur noch 180 anstatt 360 Tagessätze, vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, siehe Art. 40 Abs. 1 StGB) im Bereich bis zu einem Jahr. Wie sich nachfolgend ergibt, ist eine bedingte Freiheitsstrafe von über einem Jahr auszusprechen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das bis zum 31. Dezember 2017 geltende (alte) Sanktionenrecht anzuwenden ist.

6.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

6.2. Sanktionsart

6.2.1. Vorliegend hat sich die Beschuldigte eines gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ein Verstoss gegen Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Demnach sehen beide Tatbestände die Sanktionsart der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe vor.

6.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen).

6.2.3. Für den gewerbsmässigen Betrug fällt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht; dasselbe gilt für die mehrfache Urkundenfälschung. Ohnehin bestehen vorliegend erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine solche wäre daher weder schuldangemessen noch zweckmässig. Für die Delikte sind damit Freiheitsstrafen auszusprechen.

6.3. Gesamtstrafenbildung, schwerstes Delikt, Strafrahmen

6.3.1. Vorliegend hat die Beschuldigte mehrere Tatbestände verwirklicht, für welche jeweils Freiheitsstrafen auszusprechen sind, weshalb gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

6.3.2. Der gewerbsmässige Betrug mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen erweist sich vorliegend als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die beiden Strafschärfungsgründe (mehrfache Tatbegehung und Deliktsmehrheit) führen vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen; sie sind aber straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der konkrete ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

6.4. Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB

6.4.1. Die objektive Tatschwere des von der Beschuldigten begangenen Betrugs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Betrugshandlungen in Relation zu setzen. Vorliegend hat die Beschuldigte während über 20 Monaten (Ende Dezember 2015 bis Anfang Oktober 2017) delinquiert; der Deliktsbetrag beläuft sich dabei auf CHF 77'898.60 (Gesamtbetrag der Rückforderungsbelege [inkl. Franchise und Selbstbehalt]; ausbezahlter Betrag von CHF 70'794.70 und gestoppte Auszahlungen von CHF 4'091.20). Angesichts der Häufigkeit und des Deliktsbetrags ist das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz von einem gewerbsmässigen Betrug ausgegangen. Nichtdestotrotz ist die Zeitdauer der Deliktsbegehung am unteren Rand anzusiedeln und nicht zusätzlich negativ zu gewichten. Der Deliktsbetrag an sich ist nicht unerheblich, bewegt sich aber für einen gewerbsmässigen Betrug ebenfalls noch am unteren Rand. Erheblich straferhöhend ins Gewicht fällt jedoch die Vorgehensweise der Beschuldigten. Einerseits betrieb sie einen ausserordentlichen Aufwand durch die Fälschung der Rückforderungsbelege und nutzte dafür ihren Zugang auf entsprechende Belege bei ihrem Arbeitgeber aus. Dadurch gelang es ihr, zwei Krankenkassen wiederholt hinters Licht zu führen. Die Anzahl der Einzelakte ist zudem erschwerend zu berücksichtigen. In diesem Sinne muss der Beschuldigten ein skrupelloses und unverfrorenes Vorgehen vorgeworfen werden, welches von einer nicht mehr unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Insgesamt ist das objektive Verschulden der Beschuldigten innerhalb des weiten Strafrahmens nichtsdestotrotz als leicht einzuordnen.

6.4.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dass die Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit ihres Tuns immanent. Gleichwohl handelte sie aus egoistischen Motiven, selbst wenn sie sich (im Vergleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügern) nicht einen geradezu luxuriösen, verschwenderischen Lebenswandel geleistet hat; letzteres ist zumindest nicht erstellt. Vielmehr sind die erhaltenen Mittel zur Deckung eines leicht überhöhten Lebensstils und zur Abschwächung von ausserordentlichen Auslagen verwendet worden. Mit Blick auf die Aufgaben der Krankenkassen und auch auf die stetig steigenden Kosten des Gesundheitswesens müssen ihre Beweggründe aber als niedrig und ihr Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden. Insgesamt erhöht sich das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden.

6.4.3. Das Gesamtverschulden ist (mit Blick auf einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) als noch leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Einsatzstrafe im knapp mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 15 Monate festzusetzen.

6.5. Asperation: Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB

6.5.1. Hinsichtlich der mehrfachen Fälschung und Verwendung der Rückforderungsbelege ist das objektive Verschulden im unteren bis mittleren Bereich einzuordnen: Die Urkundenfälschungen erfolgten im Zuge des gewerbsmässigen Betrugs; sie waren vor allem Mittel zum Zweck, weshalb sie bereits bei dessen Unrechtsgehalt in beschränktem Umfang mitberücksichtigt sind. Wie beim gewerbsmässigen Betrug sind aber auch hier namentlich die Anzahl der Einzelakte (91) und das generelle Vorgehen der Beschuldigten als erschwerend zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte nicht bloss kleine Veränderungen an einer bestehenden Urkunde vornahm, sondern die Rückforderungsbelege aus anderen Urkunden so zusammenstellte, dass die Fälschungen nur schwer zu erkennen waren. Dabei nutzte sie ihr eigenes Fachwissen über die Tarifcodes und die Abläufe innerhalb einer Krankenkasse aus, welches sie unter anderem als Arbeitnehmerin bei einer der geschädigten Versicherungen erworben hatte. In subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werde. So handelte die Beschuldigte namentlich aus egoistischen Beweggründen und mit einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sie betrieb einen relativ grossen Aufwand, um die Urkunden möglichst originalgetreu herzustellen. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls im unteren bis mittleren Bereich einzuordnen.

6.5.2. Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschungen unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) vorliegend im unteren bis mittleren Bereich einzuordnen. Als Einzeldelikt wäre dafür eine Strafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips und angesichts des vorliegend sehr engen Zusammenhangs zwischen den Urkundenfälschungen und dem gewerbsmässigen Betrug rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe um fünf Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.6. Täterkomponenten

Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang der Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes. Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu werten. Da im Weiteren keine verschuldenssenkenden Täterkomponenten ersichtlich sind und aufgrund der Tatkomponenten bereits 20 Monate Freiheitsstrafe auszufällen sind, kann auf weitere Ausführungen zu straferhöhenden Täterkomponenten verzichtet werden. Dies, da die auszusprechende Strafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin höchstens 17 Monate Freiheitsstrafe betragen darf (vgl. folgende Erwägung), was vorliegend bereits aufgrund der Tatkomponenten überschritten ist.

6.7. Konkrete Strafe

Unter Berücksichtigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe resultiert damit für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und für die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von (mindestens) 20 Monaten. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen, wobei einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäss dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nichtsdestotrotz fällt die Berufungsinstanz ihren Entscheid neu und ohne Bindung an die Vorinstanz. Das Verschlechterungsverbot verbietet demnach keine andere Strafzumessung, sofern die ausgesprochene Strafe nicht über jener der Vorinstanz liegt. Während die verschuldensangemessene Strafe demnach bei (mindestens) 20 Monaten Freiheitsstrafe liegt, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots dennoch an der vorinstanzlichen Strafe festzuhalten und die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen.

6.8. Vollzug

Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug (vgl. act. E.1, E. 7), wobei im Urteilsdispositiv eine Probezeit von zwei Jahren angeordnet ist (in der Begründung spricht die Vorinstanz allerdings von drei Jahren Probezeit [act. E.1, E. 7.2]). Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist an der Regelung im Urteilsdispositiv festzuhalten, welche denn auch angemessen erscheint. Demzufolge ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.

6.9. Verbindungsbusse

6.9.1. Gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll insbesondere im Rahmen der Massendelinquenz die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Eine Schnittstellenproblematik besteht namentlich bei einer unechten Gesetzeskonkurrenz, wenn ein Übertretungstatbestand durch ein Vergehen konsumiert wird. Mit der Verbindungsbusse soll verhindert werden, dass derjenige, der das Vergehen begeht, nicht besser wegkommt als derjenige, welcher sich lediglich der (konsumierten) Übertretung strafbar macht. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer (Verbindungs-)Busse in Höhe von CHF 5'000.00 (act. E.1, E. 6.5).

6.9.2. Vorliegend beging die Beschuldigte kein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre und auch sonst ist keine Schnittstellenproblematik ersichtlich. Zudem drängt sich – entgegen der Vor-instanz – auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschuldigte sich als Ersttäterin durch die bedingte Freiheitsstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen (inkl. Ersatzforderung bzw. Zivilforderungen), genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Daran ändert auch ihr fehlendes Geständnis nichts. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist demnach zu verzichten.

7. Ersatzforderung

7.1. Straftaten gegen Individualinteressen, insbesondere Vermögensdelikte, führen in der Regel zu einer Vermögensverschiebung von der geschädigten Person zum Täter. Das Zivilrecht stellt für die Korrektur dieser Vermögensverschiebung verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. In der Regel kann die geschädigte Person vom Täter gestützt auf unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) oder auf Vertragsrecht (Art. 97 ff. OR) die Zahlung von Schadenersatz fordern. Das Strafrecht stellt mit dem Vermögenseinziehungsrecht ebenfalls Rechtsgrundlagen zur Verfügung, die das Rückgängigmachen der durch die Straftat verursachen Vermögensverschiebung bezwecken. Dies vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses daran, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen (vgl. dazu z.B. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Im Unterschied zum Zivilrecht fokussiert das Vermögenseinziehungsrecht jedoch nicht auf den Schaden der geschädigten Person, sondern auf die erlangten Vermögenswerte und damit primär auf den Täter (vgl. Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 49 zu Art. 71 StGB).

7.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für die Anordnung einer subsidiären Ersatzforderung ist, dass der Ersatzforderungsschuldner durch eine Straftat persönlich Vermögenswerte erlangt oder solche später erworben hat (vgl. Scholl, a.a.O., N 96 zu Art. 71 StGB). Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ist die Ersatzforderung in gleicher Höhe wie die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte anzusetzen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Als Ausgangspunkt bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung ist vom finanziellen Profit auszugehen, welchen der Ersatzforderungsschuldner persönlich aus der Straftat gezogen hat. Davon abzuziehen ist der Wert jener Vermögenswerte, auf welche die Strafbehörden zugreifen, dem Inhaber wegnehmen und zugunsten des Staates einziehen oder der verletzten Person zuweisen können (Scholl, a.a.O., N 97 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen).

7.3. Vorliegend hat die Beschuldigte von den beiden Krankenversicherungen B._____ und C._____ eine Auszahlung von CHF 70'794.70 erwirkt und sich damit in diesem Betrag rechtswidrig bereichert. Die Auszahlungen stehen dabei unzweifelhaft in direktem Konnex zur vorliegend festgestellten Straftat, da die Versicherungen die Gelder aufgrund der eingereichten gefälschten Rückforderungsbelege ausbezahlt haben. Weil die Beschuldigte die Gelder verbraucht hat und diese nicht mehr vorhanden sind, ist eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB nicht mehr möglich. Zu prüfen sind jedoch die Voraussetzungen von Art. 71 StGB. Demnach ist eine Ersatzforderung zugunsten des Staates in Höhe der CHF 70'794.70 anzusetzen, sofern diese voraussichtlich nicht uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde. Beides ist in casu jedoch nicht der Fall: Zwar ist die Beschuldigte verschuldet (vgl. act. H.4, S. 2) und kann demzufolge die Ersatzforderung nicht ohne Weiteres begleichen. Eine direkte Begleichung der Forderung wird allerdings auch nicht vorausgesetzt. Vielmehr erscheint es der Beschuldigten angesichts ihres Nettolohns von CHF 7'000.00 (vgl. act. H.4, S. 2) als möglich und zumutbar, die Ersatzforderung zumindest in Raten abzuzahlen, was den Voraussetzungen von Art. 71 StGB genügt. Eine Wiedereingliederung steht in casu schliesslich nicht zur Diskussion, zumal die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. In diesem Sinne ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 70'794.70 zu bezahlen.

7.4. Gemäss ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre schliesst nur die tatsächliche Erfüllung der Schadenersatzpflicht die Anordnung einer Ersatzforderung aus, nicht aber das blosse Bestehen eines Schadenersatzanspruchs. Da ein Täter dadurch sowohl zur Leistung einer Ersatzforderung als auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden kann, entsteht grundsätzlich die Gefahr einer Doppelzahlung des Täters. Massnahmen der Vermögenseinziehung sollen jedoch nicht zu einer Doppelbelastung des Täters führen dürfen (vgl. BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_728/2010 v. 1.3.2011 E. 4.2). Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen, besteht darin, die Ersatzforderung von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, gemäss welcher die Ersatzforderung im Betrag, in welchem Schadenersatz geleistet wurde, aufgehoben wird (vgl. Scholl, a.a.O., N 219 f. zu Art. 71 StGB m.w.H.). In Nachachtung der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist die Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung der Ersatzforderung von CHF 70'794.70 an folgende auflösende Bedingung zu knüpfen: Sofern die Beschuldigte den Nachweis erbringt, allfällige Schadenersatzforderungen der Geschädigten mindestens im Umfang der Höhe der Ersatzforderung von CHF 70'794.70 bezahlt zu haben, ist die Verpflichtung zur Leistung der angeordneten Ersatzforderung an den Kanton Graubünden aufzuheben. Der entsprechende Nachweis ist durch die Beschuldigte in einem nachträglichen Entscheidverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO zu erbringen (KGer SK1 20 49 v. 15.10.2022 E. 8.2.5; vgl. BGer 6B_687/2014 v. 22.12.2017 E. 3.1; vgl. auch Scholl, a.a.O., N 220 zu Art. 71 StGB). Mangels kantonal vorgesehenem Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB können zudem bereits an den Kanton bezahlte Ersatzforderungen gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB von den geschädigten Krankenversicherungen (oder – im Falle einer erfolgten Doppelzahlung – allenfalls von der Beschuldigten) ebenfalls im Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO herausverlangt werden (vgl. dazu implizit BGer 6B_1353/2019 v. 23.9.2020 E. 3.2, 4.1).

8. Einziehung

8.1. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft bei der Beschuldigten diverse Gegenstände beschlagnahmt (vgl. StA act. 7.5, 7.7, 7.8). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

8.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 69 StGB ausführlich dargelegt und korrekt angewendet. In diesem Sinne kann unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 9), zumal sich an der Berufungsverhandlung denn auch keine Partei hierzu äusserte und der Schuldspruch zu bestätigen ist. Dem Gesagten entsprechend sind der Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1 – 8 und 12 (Couvert, Korrespondenz, Bankbelege [Nr. 1]; Arbeitsvertrag O._____, Dossier [Nr. 2]; Lohnabrechnungen etc. Dossier M._____ [Nr. 3]; SAP-Ordner, Kurs-Unterlagen [Nr. 4]; Dossier, Personalakten, Bewerbungsunterlagen [Nr. 5]; Diplome, Zertifikate, Couvert [Nr. 6]; Steuerakten, Couvert, 2015/2016 [Nr. 7]; persönliche Notizen, grüner Korb [Nr. 8]; Ordner, Zahnarzt, Arzt, Krankenkasse [Nr. 12]) wieder auszuhändigen und die Gegenstände Nr. 9 bis 11 (Stick, M._____ [Nr. 9]; Laptop [Nr. 10]; HP Drucker Laserjet [Nr. 11]) sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB gerichtlich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen.

9. Zivilansprüche

Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Vorinstanz verwies die von der C._____ und der B._____ geltend gemachten Forderungen von CHF 19'139.70 und CHF 51'955.00 auf den Zivilweg. Auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichteten beide Krankenversicherungen (vgl. act. D11, D.12). Im Weiteren äusserte sich an der Berufungsverhandlung keine Partei zu den Zivilansprüchen. Angesichts dessen und angesichts der Tatsache, dass vorliegend der Schuldspruch zu bestätigen ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 10). Die Ansprüche der C._____ und der B._____ sind damit auf den Zivilweg zu verweisen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.1. Untersuchung und Vorinstanz

10.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

10.1.2. Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vor­instanz. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung, womit die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft (CHF 5'105.00) und die vor­instanzliche Gerichtsgebühr (CHF 7'500.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen sind.

10.1.3. Als Bestandteil der Verfahrenskosten ebenfalls der Beschuldigten aufzuerlegen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kosten sind jedoch einstweilen vom Kanton Graubünden zu übernehmen, sind aber von der Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 19'000.00, inklusive Spesen und MwSt., zugesprochen. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 11). An dieser Honorarfestsetzung inklusive der Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'760.00 ist festzuhalten.

10.2. Rechtsmittelinstanz

10.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen.

10.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In casu unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen. Insofern sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine Verbesserung erreicht (Verbindungsbusse), ist diese als unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO anzusehen und für die Kostenregelung nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis sind ihr damit die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen.

10.2.3. Wie vor der Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung als Bestandteil der Verfahrenskosten ausgangsgemäss ebenfalls der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kosten übernimmt einstweilen der Kanton Graubünden, sie sind aber von der Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 7'594.15 (inkl. Spesen und MwSt.) ein (act. G.2). Er machte dabei einen Aufwand von 33.9 Stunden à CHF 200.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem vorliegenden Fall nicht angemessen, zumal bereits vor der Vorinstanz umfangreiche (Rechts-)Abklärungen und Besprechungen getätigt und entschädigt worden sind (vgl. VI act. IV.3). Zu streichen sind die Aufwendungen zwischen Berufungsanmeldung und Erhalt des begründeten Urteils (Positionen 27.5.2021 bis und mit 2.7.2021), da in dieser Zeit keinerlei Verfahrensschritte notwendig waren und nicht ersichtlich ist, wofür die getätigten Aufwendungen notwendig gewesen sein sollen; anzurechnen sind diesbezüglich lediglich Aufwendungen von 0.3 Stunden für das Einreichen der Berufungsanmeldung. Weiter werden für Besprechungen und sonstigen Klientenkontakt neun Stunden geltend gemacht. Auch dies erscheint angesichts der bereits vor Vorinstanz entschädigten Besprechungen als zu viel; angemessen dafür erscheinen sechs Stunden. Angesichts der bereits vor Vorinstanz entschädigten Aufwendungen sind schliesslich für Rechtsabklärungen, die Einreichung der Berufungserklärung und das Vorbereiten des Plädoyers zehn Stunden anzurechnen. Zusammen mit den zwei Stunden für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger insgesamt mit 19.3 Stunden à CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zu entschädigen. Inklusive 3% Spesen und 7.7% MwSt. beläuft sich das Honorar damit auf CHF 4'281.95.

10.2.4. Die Beschuldigte beantragt schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung gemäss richterlichem Ermessen, ohne anzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sie ihren Anspruch stützt (vgl. act. A.2, S. 2). Sofern sie sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO berufen will, ist der Antrag abzuweisen. Dies, weil gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch auf Genugtuung von vornherein nur bestehen würde, wenn die Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen worden wäre. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB.

Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben.

3.1. Die gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1 – 8 und 12 (Couvert, Korrespondenz, Bankbelege [Nr.1]; Arbeitsvertrag O._____, Dossier [Nr. 2]; Lohnabrechnungen etc. Dossier M._____ [Nr. 3]; SAP-Ordner, Kurs-Unterlagen [Nr. 4]; Dossier, Personalakten, Bewerbungsunterlagen [Nr. 5]; Diplome, Zertifikate, Couvert [Nr. 6]; Steuerakten, Couvert, 2015/2016 [Nr. 7]; persönliche Notizen, grüner Korb [Nr. 8]; Ordner, Zahnarzt, Arzt, Krankenkasse [Nr. 12]) werden A._____ nach Rechtskraft des Entscheids ausgehändigt.

3.2. Die gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände Nr. 9 bis 11 (Stick, M._____ [Nr. 9]; Laptop [Nr. 10]; HP Drucker Laserjet [Nr. 11]) werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB gerichtlich eingezogen und der Vernichtung zugeführt.

4. Die Zivilklagen der B._____ und der C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

5. A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 70'794.70 zu bezahlen.

Die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzforderung kann in dem Umfang aufgehoben werden, in welchem A._____ den Nachweis erbringt, die Ersatzforderungen der B._____ (Umfang von mindestens CHF 51'655.00) und der C._____ (Umfang von mindestens CHF 19'139.70) bezahlt zu haben.

6.1. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 5'105.00 (Untersuchungsgebühr CHF 3'870.00; Auslagen CHF 1'235.00) gehen zu Lasten von A._____.

6.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 26'500.00 (Gerichtsgebühr CHF 7'500.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 19'000.00 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. A._____ wird – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton in diesem Umfang die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin den Betrag von CHF 3'760.00, zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).

6.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'281.95‬ (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 4'281.95 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

6B_150/2017

BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28

BGE 133 IV 171ATF 133 IV 171DTF 133 IV 171

BGE 128 IV 255ATF 128 IV 255DTF 128 IV 255

BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113

6B_1033/2021

6B_1081/2019

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

BGE 119 IV 129ATF 119 IV 129DTF 119 IV 129

6B_793/2019

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_341/2019

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 138 IV 209ATF 138 IV 209DTF 138 IV 209

BGE 129 IV 56ATF 129 IV 56DTF 129 IV 56

BGE 138 IV 209ATF 138 IV 209DTF 138 IV 209

6B_1042/2020

6B_613/2020

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_125/2018

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

BGE 146 IV 201ATF 146 IV 201DTF 146 IV 201

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

BGE 117 IV 107ATF 117 IV 107DTF 117 IV 107

6B_728/2010

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

6B_687/2014

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

6B_1353/2019

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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