SK1 2021 56
Submissionen
7. September 2022Deutsch49 min
A. Mit Urteil vom 27. April 2021 (Proz. Nr. 515-2019-8) erkannte das Regionalgericht Albula im Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wie folgt:
Source gr.ch
Urteil vom 20. Dezember 2022
Referenz SK1 21 56
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Michael Dürst
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill
Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand fahrlässige Körperverletzung etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 27.04.2021, mitgeteilt am 21.07.2021 (Proz. Nr. 515-2019-8)
Mitteilung 03. November 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 27. April 2021 (Proz. Nr. 515-2019-8) erkannte das Regionalgericht Albula im Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wie folgt:
1.
A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
2.
a)
Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 410.00 bestraft.
b)
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3.
a)
Dafür wird A._____ zudem mit einer Busse von CHF 1'200.00 bestraft.
b)
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4.
Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 17'257.60 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 10'257.60, Gerichtsgebühren für das begründete Urteil CHF 7'000.00) gehen zu Lasten von A._____.
6.
A._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
7.
A._____ schuldet dem Regionalgericht Albula folglich:
Busse
CHF
1'200.00
Verfahrenskosten
CHF
17'257.60
Total
CHF
18'457.60
In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
8.
(Rechtsmittelbelehrung)
9.
(Mitteilungen)
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 28. Juli 2021 (Datum Poststempel) beantragte er was folgt:
1.
Das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 27. April 2021, mitgeteilt am 21. Juli 2021, sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei mit Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung etc. vollumfänglich freizusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
C. Die Erbengemeinschaft B._____ verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2021 auf eine weitere Beteiligung am Strafverfahren. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung mit.
D. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 20. Dezember 2022 statt. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Verhandlung sinngemäss an seinen in der Berufungserklärung formulierten Anträgen fest. Zudem verzichtete er auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das schriftliche Dispositiv wurde den Parteien am 20. Dezember 2022 mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelle Voraussetzungen
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).
2.
Prozessuales
Mit Eingabe vom 2. August 2021 haben die Erben des B._____ als Rechtsnachfolger des Geschädigten B._____ (vgl. Art. 121 StPO) auf eine weitere Beteiligung am Strafverfahren verzichtet (act. A.3). Angesichts dessen kommt der Erbengemeinschaft keine Verfahrensstellung mehr zu.
3.
Berufungsumfang
Der Beschuldigte ist mit Urteil des Regionalgerichts Albula vom 27. April 2021 aufgrund fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beschuldigte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Insofern steht im Berufungsverfahren grundsätzlich das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition. Hinsichtlich des Zivilpunkts stellte der Beschuldigte jedoch keine Anträge. Der Verweis der Zivilklage ist damit in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Urteil nicht zu beurteilen.
4.
Sachverhaltserstellung
4.1
Anklage, vorinstanzliches Urteil und Vorbringen des Beschuldigten
4.1.1
Mit Anklageschrift vom 3. Juni 2019 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
Am Vormittag des 18. Juli 2017 fuhr A._____ als Lenker des Personenwagens Porsche D 911 Turbo S, Kontrollschilder GR C._____ (CH), auf der D._____strasse von E._____ in Richtung F._____. Bei der Örtlichkeit "G._____" (Koordinaten H._____), Gemeinde I._____, setzte er, nachdem er sich mit einem Blick nur in den Innen- und nicht auch in den linken Aussenspiegel betreffend die freie Fahrt vergewissert hatte, um etwa 10.15 Uhr den rechten Richtungsanzeiger und holte, um wenden bzw. abbiegen zu können, nach rechts aus. Dabei fuhr er mit seinem Porsche teils auf den sich dort befindenden rechtsseitigen Kiesausstellplatz. Ohne anzuhalten bog A._____ sodann nach links wieder auf die J._____strasse ein und fuhr auf die Gegenfahrbahn. Infolge dieses Manövers musste der hinter ihm mit ca. 40 - 60 km/h fahrende Lenker K._____, welcher in Begleitung seiner Lebenspartnerin und einer Kollegin unterwegs war, seinen Personenwagen Toyota Versa, Kontrollschilder L._____, abbremsen. Bei diesem Wende- bzw. Abbiegemanöver missachtete der Beschuldigte den vortrittsberechtigten Motorradfahrer B._____, der zu diesem Zeitpunkt im Begriff war mit seinem Motorrad Honda CB 1000, Kontrollschild M._____, den Personenwagen von K._____ zu überholen. Als sich der Beschuldigte quer bzw. in einem Winkel von 90 Grad zu ihm befand, prallte der in Richtung F._____ fahrende Motorradlenker B._____ auf der Gegenfahrbahn in die B-Säule des Porsches. B._____ hatte ungefähr 120 Meter vor der Unfallstelle nach einem Beschleunigungsvorgang von ca. 50 km/h auf 80 km/h (22.2 m/s) das Fahrzeug von K._____ zu überholen begonnen und den auf die Überholspur fahrenden Personenwagen von A._____ etwa 30 - 35 Meter vor der Unfallstelle wahrgenommen. Infolge seines Bremsmanövers schlug B._____ an der linken Dachkante des Porsches auf und blieb nach einer Rutschphase über das Porschedach bzw. nach einer weiteren Flug- und Rutschphase am rechten Fahrbahnrand mit mittelschweren Verletzungen auf der Einfahrt in die Strasse N._____ liegen. Er zog sich beim Unfall eine offene distale Unterarmfraktur rechts, eine instabile Beckenringfraktur mit Symphysensprengung, eine beidseitige Fraktur des vorderen Beckenringes und eine Sprengung des Iliosakralgelenks rechts sowie eine offene Unterschenkelfraktur zu. Der Beschuldigte wurde beim Unfall nicht verletzt. B._____ liess am 25. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen, gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger, indem er ausdrücklich erklären liess, dass er sowohl als Straf- wie auch als Zivilkläger am Verfahren teilzunehmen wünsche. Der Beschuldigte unterliess es, vor dem Richtungswechsel auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, andernfalls er auf dieser Geraden das überholende Motorrad rechtzeitig gesehen hätte.
In Fahrtrichtung der Beteiligten weist die D._____strasse bei der Örtlichkeit G._____ eine Gerade auf, die auf ca. 260 Meter frei überblickbar ist. Am rechten Fahrbahnrand der beiden mittels Leitlinie getrennten Fahrspuren befindet sich ein grosser Ausstellplatz mit Kiesuntergrund, während am linken Fahrbahnrand die Quartierstrasse N._____ in die J._____strasse mündet. Im Unfallbereich ist die Strasse 6.4 Meter breit.
4.1.2
Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an. Einzig hinsichtlich der Frage, inwiefern K._____ infolge des Manövers des Beschuldigten sein Fahrzeug abbremsen musste, äusserte das Gericht Zweifel. Angesichts dessen ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass K._____ und seine Mitinsassen durch das Manöver des Beschuldigten gefährdet worden sind (vgl. act. E.1, E. 3.9).
4.1.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte der Beschuldigte insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanz. In ihrer Beurteilung hatte sich diese namentlich auf die Aussagen des Geschädigten B._____, der Zeugen K._____, O._____ und P._____ sowie auf das Gutachten von Dipl. Ing. FH Q._____ gestützt. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung dieser Beweismittel brachte der Beschuldigte verschiedene Einwände vor:
Dispositiv
Betreffend den Geschädigten B._____ wies der Beschuldigte darauf hin, dass dieser gemäss eigenen Aussagen seinen Personenwagen nie gesehen habe. B._____ habe demnach nicht gewusst, dass er zwei Personenwagen habe überholen wollen; er habe auch nicht gesehen, ob der Beschuldigte geblinkt habe. Dementsprechend spiele es keine Rolle, ob der Blinker des Porsches links, rechts oder gar nicht aufgeleuchtet habe, da die Kollision unabhängig davon erfolgt sei (act. H.1, S. 7). Betreffend das Überholmanöver von B._____ brachte der Beschuldigte denn auch weiter vor, dass dieser das Manöver an dieser Stelle aufgrund ungenügender Sichtdistanz nie und nimmer hätte ausführen dürfen (act. H.1, S. 17).
In Bezug auf die Aussagen von K._____ wies der Beschuldigte auf verschiedene – aus seiner Sicht bestehende – Widersprüchlichkeiten hin. Im Einzelnen verwies er auf Widersprüchlichkeiten zwischen den verschiedenen Aussagen des Zeugen K._____ selbst (Hinausfahren auf den Kiesplatz; Abstand Motorradfahrer), auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen K._____ und der übrigen Beteiligten (Geschwindigkeit der Fahrzeuge; brüskes Abbremsen) sowie auf Aussagen des Zeugen, welche falsch, unmöglich oder wirr und ohne jeglichen Sinn seien (Querung der Nordspur; Annahme, dass es zur Kollision mit dem Fahrzeug K._____ gekommen wäre, wenn der Unfall mit dem Motorradfahrer nicht stattgefunden hätte). Insgesamt seien die gesamten Ausführungen des Zeugen sehr subjektiv gehalten und an mehreren Stellen voll von Vorwürfen ihm gegenüber gewesen. Wenn die Vorinstanz von unbedeutenden Unklarheiten spreche, sei dies schlicht willkürlich (act. H.1, S. 8-10).
Im Weiteren wies der Beschuldigte auch auf angebliche Widersprüchlichkeiten und voreingenommene Aussagen der beiden Zeuginnen O._____ und P._____ hin. O._____ habe zwar ausgesagt, dass sie sich an keine Blinkzeichen erinnern könne und der Porschefahrer – also er – mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Gleichwohl habe auch sie es nicht unterlassen, gegen ihn zu schiessen, indem sie betont habe, dass er "zügig unterwegs" gewesen sei (act. H.1, S.10). Auch P._____ habe ausgesagt, dass er "rassig" gefahren sei, was man im Fahrzeug bereits vor der Kollision besprochen habe. Dies zeige die Voreingenommenheit der Beteiligten auf. Weiter habe die Zeugin behauptet, dass der Porschefahrer rechts auf dem Kiesplatz gestanden und sie gleichzeitig, als sie den Motorradfahrer überholend wahrgenommen habe, die Kollision beobachtet habe. Auf Nachfrage der Staatsanwältin habe sie dann nicht mehr gewusst, ob der Porsche auf dem Kiesplatz stand oder ob er gefahren sei. Von einem Ausweichmanöver von K._____ habe sie schliesslich auch nichts gewusst (act. H.1, S. 10-11).
Zusammenfassend brachte der Beschuldigte vor, dass angesichts der Ungereimtheiten, den offensichtlichen Widersprüchen und der Voreingenommenheit ihm gegenüber nicht auf diese Aussagen abgestellt werden könne. Die Widersprüche würden weit über das Übliche hinausgehen und seien in einer Qualität vorhanden, welche Zweifel an der Kernaussage hervorrufen würden. Hinzu komme, dass die drei Zeugen das Auto gekannt hätten, zumal es häufig dort parkiert gewesen sei, wo die drei Zeugen mehrmals in den Ferien gewesen seien. Die Tochter der Beifahrerin stehe dabei mit ihm – dem Beschuldigten – alles andere als auf gutem Fusse, was sich aus dem in den Akten liegenden Abschreibungsbeschlusses ergebe. Dass O._____ keinen Bezug zu ihm habe, wie sie dies ausgesagt habe, entspreche folglich auch nicht der Wahrheit (act. H.1, S. 12). Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Gutachten seien schliesslich aktenwidrig. Falsch sei namentlich, dass ein Abbiegemanöver ausgeschlossen werden könne und die Theorie der Zeugen betreffend Wendemanöver gestützt werde. Der Gutachter halte zwar fest, dass der Personenwagen rechtwinklig mit dem Motorradfahrer kollidiert sei. Diese Position verlange jedoch keineswegs ein Ausweichen auf den Kiesplatz. Ein entsprechendes Drosseln der Geschwindigkeit verbunden mit einem vollständigen Einschlagen reiche erfahrungsgemäss, um diese rechtwinklige Position auf der Gegenfahrbahn zu erreichen (act. H.1, S. 12 f.). Gegen das von der Vorinstanz behauptete Abbiegemanöver spreche auch eine objektive Betrachtung. So hätte der Zeuge K._____ nicht vollständig abbremsen müssen, wenn er – der Beschuldigte – nach rechts auf den Kiesplatz ausgewichen wäre. Wenn er den Blinker nach rechts gestellt hätte, hätte K._____ ihn vielmehr einfach überholt. Es sei aber vielmehr so gewesen, dass er auf der Fahrt nach Hause gewesen sei und links geblinkt habe, um in die Heimzufahrt abzubiegen. Im Gesamtkontext mit seiner Fahrt nach R._____ sei dies zudem absolut glaubhaft und nachvollziehbar. Für ein Wendemanöver fehle jeglicher Grund und Sinn. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei deshalb von seinen Schilderungen auszugehen (act. H.1, S.13 f.).
4.2. Grundlagen der Beweiswürdigung
4.2.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
4.2.2. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
4.3. Vorhandene Beweismittel
In der vorliegenden Strafsache liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der beiden Gerichte vor (StA act. 3.10, 3.21; RG act. 4; KG act. H.3). Weiter sind durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft der Privatkläger (StA act. 3.12, 3.19) sowie die Zeugen K._____ und O._____ einvernommen worden (StA act. 3.9, 3.15; 3.11, 3.17). Die Staatsanwaltschaft hat zudem die Zeugin P._____ einvernommen (StA act. 3.18). Neben diesen Aussagen liegen dem Gericht als objektive Beweismittel das Fotodossier beziehungsweise die Dokumentation der Kantonspolizei (StA act. 3.2) sowie ein Gutachten von Q._____, Dipl. Ing. FH, vom 13. November 2018 samt Beilagendossier (StA act. 3.32, 3.33) vor. Gestützt auf diese Beweismittel ist der Sachverhalt festzustellen.
4.4. Ausgangslage und unbestrittener Sachverhalt
Wie aus den Ausführungen des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz ersichtlich wird, wird durch ihn nicht bestritten, dass er am Vormittag des 18. Juli 2017 als Lenker des Porsche D 911 Turbo S, GR C._____, auf der D._____strasse von E._____ in Richtung F._____ fuhr. Unstrittig ist weiter, dass hinter dem Personenwagen des Beschuldigten K._____ mit seinem Toyota Versa in Begleitung von O._____ und P._____ fuhr, wobei hinter dem Toyota Versa wiederum der Privatkläger auf seinem Motorrad fuhr. Gemäss unbestrittener Aussage des Zeugen K._____ herrschte schönes Wetter; die Strasse befand sich in einem guten Zustand (vgl. StA act. 3.9, Frage 11).
Um etwa 10:15 Uhr kam es – was ebenfalls unbestritten ist – bei der Örtlichkeit "G._____" zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Privatklägers und dem Porsche des Beschuldigten. Dies, nachdem der Privatkläger auf seinem Motorrad ein Überholmanöver eingeleitet hatte, um die vor ihm stehenden Fahrzeuge zu überholen. Während der genaue Kollisionshergang umstritten ist (siehe nachfolgend), sind die Folgen des Unfalls erstellt: Der Privatkläger erlitt durch den Zusammenstoss eine offene distale Unterarmfraktur, eine instabile Beckenringfraktur mit Symphysensprengung, eine beidseitige Fraktur des vorderen Beckenringes und eine Sprengung des lliosakralgelenks sowie eine offene Unterschenkelfraktur (vgl. StA act. 3.6).
Strittig ist vorliegend insbesondere, ob der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft im Anklagesachverhalt behauptet – auf der "G._____" den Blinker nach rechts stellte, anschliessend nach rechts auf den Kiesplatz ausscherte und von dort aus, ohne anzuhalten, nach links abbog und so die J._____strasse querte. Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, dass er in korrekter Art und Weise nach links abbiegen wollte und es namentlich deshalb zum Unfall kam, weil B._____ in unzulässiger Weise die beiden Fahrzeuge überholen wollte. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.5. Beweiswürdigung
4.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten umfassend und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (act. E.1, E. 3.1 bis 3.5). Der Verständlichkeit halber ist zu wiederholen, dass der Privatkläger B._____ keine wesentlichen Aussagen zum Kerngeschehen geben konnte. Er sagte aus, dass er den vor ihm fahrenden Personenwagen habe überholen wollen – weitere Fahrzeuge hätten sich nicht vor ihm befunden. Der Beschuldigte wiederum gab an, dass er nach links in die N._____ habe abbiegen wollen. Dazu habe er den linken Blinker gestellt und seine Fahrt verlangsamt. Er habe in den Rückspiegel geschaut, nicht jedoch in die Aussenspiegel. Als er sich quer auf der Gegenfahrbahn befunden habe, sei es plötzlich zur Kollision gekommen. In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er auch in den Aussenspiegel geschaut habe. Die Zeugen K._____, O._____ und P._____ gaben weiter an, dass der Beschuldigte mit (zumindest) einem Teil seines Fahrzeugs seitlich auf den rechtsseitigen Kiesplatz gefahren und anschliessend sofort wieder nach links auf die Gegenfahrbahn gebogen sei. Gemäss K._____ und P._____ habe dabei der rechte Blinker des Porsches geblinkt.
An der Berufungsverhandlung wurde lediglich der Beschuldigte einvernommen. Er bestätigte im Wesentlichen die Aussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Abermals gab er an, dass er in den Seitenspiegel geschaut habe (act. H.3).
4.5.2. Bevor auf die Einzelheiten einzugehen ist, ist vorab das Gesamtbild der Beweismittel zu würdigen. Aus den Aussagen der Beteiligten lassen sich – wie gerade dargelegt – grundsätzlich zwei Sachverhaltsvarianten ableiten: Gemäss dem Beschuldigten wollte er nach links abbiegen, um nach Hause in die N._____ zu fahren. Dazu habe er links geblinkt, sei (soweit möglich) eingespurt und schliesslich – da kein Gegenverkehr gekommen sei – links abgebogen. Gemäss den mehrheitlich übereinstimmenden Zeugenaussagen wiederum ist der Beschuldigte nicht links eingespurt, sondern (zumindest) mit einem Teil seines Fahrzeugs nach rechts auf den Kiesplatz ausgeschert, um dann doch, ohne anzuhalten, nach links abzubiegen. Ob und wie der Beschuldigte geblinkt hat, wurde durch die Zeugen uneinheitlich beantwortet; kein Zeuge hat aber die Aussage des Beschuldigten bestätigt, wonach er vor dem Abbiegen links geblinkt habe.
Die Verteidigung bestreitet die zweite Sachverhaltsvariante vehement und bringt vor, dass Widersprüchlichkeiten in den Zeugenaussagen unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt hervorrufen würden. Dabei lässt die Verteidigung aber einen entscheidenden Punkt ausser Acht: Der vom Gutachter festgestellte Kollisionswinkel zwischen dem Porsche und dem Motorfahrrad ist nur möglich, wenn der Beschuldigte vom äussersten rechten Fahrbahnrand (oder sogar über den Fahrbahnrand hinaus) aus abgebogen ist. Die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten, wonach er (soweit möglich) links eingespurt sei, ist demnach nicht nur unplausibel, sondern gemäss Gutachten ausgeschlossen (StA act. 3.32, S. 17 u. S. 21, Frage 6; vgl. im Detail zum Gutachten die nachfolgende E. 4.5.3). Mit dieser Ausgangslage ist im Folgenden namentlich zu prüfen, ob dennoch Gründe ersichtlich sind, welche relevante Zweifel am Anklagesachverhalt an sich und/oder an der Richtigkeit des Gutachtens wecken. Namentlich sind die Rügen der Verteidigung zu prüfen, ob Widersprüchlichkeiten der Zeugenaussagen entscheidende Zweifel am Anklagesachverhalt wecken.
4.5.3. Zum Gutachten:
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft hat der Gutachter Dipl. Ing. FH Q._____ ein umfassendes Gutachten zum Unfallablauf erstellt. Im Gutachten wurden namentlich die Fragen der Staatsanwaltschaft zu den Fahrzeugpositionen, den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Kollisionsgeschwindigkeiten und den möglichen Manövern des Beschuldigten beantwortet. Zudem hatte auch die Verteidigung die Möglichkeit eigene Fragen einzureichen, welche der Gutachter beantwortet hat. Neben dem Textteil hat der Gutachter ausserdem Simulationen verschiedener Manövervarianten erstellt und auf CD und in einem Beilagendossier zur Verfügung gestellt (vgl. StA act. 3.32, 3.33).
Das Ergebnis des Gutachtens ist zusammenfassend, dass sich der Porsche und das Motorrad im Kollisionsmoment praktisch rechtwinklig zueinander befunden haben müssen. Diese Position habe nur erreicht werden können, wenn der Porschefahrer beim Abbiegen zumindest am rechten Fahrbahnrand ausgeholt habe – dies unter Berücksichtigung des kleinstmöglichen Wendekreises und einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h. Bei höherer Geschwindigkeit oder einem grösseren Wendekreis hätte das Ausholmanöver gemäss Gutachten noch grösser (bis auf den Kiesplatz) ausfallen müssen, um die Kollisionsposition zu erreichen. Mit dieser Ausgangslage sei sowohl ein Wendemanöver des Porsches (wie von den Zeugen angedeutet) oder ein Abbiegemanöver desselben denkbar. Ein solches Abbiegemanöver könne aber nicht als normal bezeichnet werden, da ein rechtwinkliges Abbiegemanöver beziehungsweise ein Ausholen an dieser Stelle überhaupt nicht notwendig sei. Ein normales Einspur- und Abbiegemanöver könne ausgeschlossen werden (StA act. 3.32, S. 17 u. S. 21, Frage 6).
Das Gutachten ist umfassend, nachvollziehbar, inhaltlich kohärent und widerspruchsfrei. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen wären. Auch die Verteidigung vermag solche mit ihren Einwänden an der Berufungsverhandlung nicht zu wecken. Ihr Einwand, dass die Strasse über keine Einspurstrecke oder speziell breite Fahrspur verfüge und ein Einspuren deshalb gar nicht möglich sei, ist zumindest im letzten Teil falsch. Zwar besteht tatsächlich keine Einspurstrecke. Wie bereits aus den verschiedenen Skizzen im Beilagendossier ersichtlich ist (vgl. StA act. 3.33), war die Strasse jedoch wesentlich breiter als das Fahrzeug (Fahrbahnbreite: 3.15 Meter; Fahrzeugbreite: 1.9 Meter). Ein Einspuren wäre demnach ohne Weiteres möglich gewesen. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, dass das Gutachten falsch liege, wenn es ein Abbiegemanöver ausschliesse. Das Gutachten gibt entgegen der Verteidigung jedoch ausdrücklich an, dass ein Abbiegemanöver möglich gewesen wäre, wenn der Beschuldigte das Manöver vom rechten Fahrbahnrand gestartet hätte (vgl. oben). Ausgeschlossen hat es lediglich ein Abbiegemanöver vom linken Fahrbahnrand aus. Da das Gutachten diesbezüglich bereits mit dem fahrzeugbedingt kleinstmöglichen Wendekreis und einem unverzögerten vollständigen Einschlagen gerechnet hat, würde auch eine Berechnung mit einer langsameren Geschwindigkeit – entgegen den Einwänden der Verteidigung (act. H.1, S. 13) – nichts an dieser Schlussfolgerung ändern (vgl. dazu StA act. 3.32, S. 15, 17; StA act. 3.33, Beilage 18).
Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten lässt das Gutachten damit nur die Sachverhaltsvariante der Zeugen zu. Dass das Abbiegemanöver so abgelaufen ist, wie der Beschuldigte es vorbringt, erscheint gestützt auf das Gutachten ausgeschlossen.
4.5.4. Zu den Zeugenaussagen:
Die Aussagen der Zeugen K._____, O._____ und P._____ hat die Vorinstanz sorgfältig gewürdigt und insbesondere auch die Einwände der Verteidigung im Ergebnis korrekt verworfen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. act. E.1, E. 3.6 bis 3.8). Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren mehrfach vorbringt, dass die Vorinstanz die Aussagen nicht in ihrem gesamten Kontext gewürdigt habe, ist ihm zu widersprechen. Einerseits hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen (und des Beschuldigten) gerade in den Kontext des Gutachtens gestellt und ist dabei (zu Recht) zum Schluss gekommen, dass die Zeugenaussagen durch das Gutachten gestützt werden. Sofern die Verteidigung andererseits beanstandet, dass nicht sämtliche Aussagen der Zeugen in der Urteilsbegründung erwähnt werden, bedeutet dies nicht, dass keine umfassende Beweiswürdigung stattgefunden hat. Vielmehr ist ein Gericht in der Begründung lediglich gehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen (für viele BGer 6B_126/2018 v. 24.5.2018 E. 1); es ist nicht verpflichtet, sämtliche Aussagen einzeln in der Begründung aufzuführen. Sofern eine Aussage nicht speziell erwähnt wird, ist demnach davon auszugehen, dass das Gericht diese nicht für wesentlich gehalten hat. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz aber alle wesentlichen Aussagen gewürdigt.
4.5.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung verschiedene Einwände zu den Zeugenaussagen vor:
An verschiedener Stelle erwähnte die Verteidigung, dass die Aussagen der Zeugen einseitig und voreingenommen seien. Soweit der Beschuldigte damit auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen abzielt, ist festzuhalten, dass dieser gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch vorliegend sind keine relevanten Einschränkungen der Glaubwürdigkeit ersichtlich. Zwar ist dem Beschuldigen recht zu geben, dass namentlich bei K._____ gewisse Aussagen etwas übertrieben ausfallen und teilweise negativ gefärbt sind. Für sich alleine sind diese jedoch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in relevanter Art und Weise herabzusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedenken des Beschuldigten betreffend seine Meinungsverschiedenheit mit der Tochter von O._____. So ist aus den vorhandenen Unterlagen und den Aussagen der Beteiligten kein massgeblicher Streit ersichtlich. Auch der Beschuldigte selbst gab an der Einvernahme vor dem Kantonsgericht an, dass es zwar gewisse Diskussionen gegeben habe, diese aber nicht gravierend oder persönlich gewesen seien. Genaueres erläuterte er nicht (act. H.3, Frage 17). Entgegen dem Plädoyer der Verteidigung hat die Zeugin O._____ zudem an beiden Einvernahme angegeben, dass der Beschuldigte ihrer Tochter ein Haus verkauft habe (StA act. 3.11, Frage 1; 3.17, S. 2). Eine massgebliche Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ist demnach nicht ersichtlich. Namentlich betreffend die Kernaussage, wonach der Beschuldigte (teilweise) auf den Kiesplatz gefahren sei, ist eine bewusste Falschangabe der Zeugen kaum vorstellbar, zumal sich alle drei Zeugen diesbezüglich bewusst hätten absprechen müssen. Zwar ist denkbar, dass sich die drei Zeugen untereinander über den Unfall und dessen mutmasslichen Verursacher ausgetauscht haben. Ihre Aussagen wirken aber auch insgesamt nicht abgesprochen. Namentlich weisen sie unterschiedliche Erinnerungslücken auf, was klar gegen eine Absprache spricht.
Inhaltlich beanstandete die Verteidigung schliesslich einzelne widersprüchliche und unstimmige Aussagen der Zeugen. Auch diesbezüglich ist dem Beschuldigen teilweise recht zu geben; einzelne Aussagen sind nicht übereinstimmend oder teilweise ungenau. Ungenau ist – wie auch schon die Vorinstanz festgehalten hat – einmal die Aussage des Zeugen K._____, wonach er aufgrund des Beschuldigten habe abrupt abbremsen und selbst auf den Kiesplatz ausweichen müssen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Dieser Ablauf ist tatsächlich nicht ganz nachvollziehbar, betrifft aber auch nicht das Kerngeschehen an sich. Weiter ist ebenfalls nicht ganz klar, wie weit der Beschuldigte auf den Kiesausstellplatz hinausgefahren sein soll. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Zeuge K._____ an, dass der Beschuldigte mit "zwei Drittel seiner Hälfte" über den Strassenrand hinausgefahren sei (StA act. 3.15, Frage 2). An der ersten Einvernahme hatte er noch ausgesagt, dass der Porsche "auf dem Kiesausstellplatz zu einem Kehrmanöver ausholte", um zu wenden, und dann "quer über die Nordspur" gefahren sei (StA act. 3.9, Fragen 2, 6). Die Verteidigung zieht aus letzter Aussage den Schluss, dass K._____ ausgesagt habe, der Porschefahrer sei ganz auf den Kiesplatz gefahren. Diese Interpretation geht jedoch zu weit. Auf dem Kiesplatz ausholen kann man auch nur mit einem Teil des Fahrzeugs und "quer" muss umgangssprachlich nicht zwingend im rechten Winkel bedeuten. Dass diesbezüglich gewisse sprachliche Ungenauigkeiten möglich sind, zeigt zudem die erste polizeiliche Aussage der Zeugin O._____. In Frage 1 gab sie dort an, dass der Beschuldigte "kurz auf den rechtsseitigen Kiesplatz" gefahren sei und in Frage 3 präzisierte sie dann, dass er "mit der Fahrzeughälfte rechts" auf den Kiesplatz gefahren sei. Die Antwort zur Frage 1 liess ebenfalls noch Interpretationsspielraum offen; die zweite war dann präziser. In diesem Punkt noch etwas ungenauer (und damit in der Beweiswürdigung nicht von grosser Relevanz) ist schliesslich die Aussage P._____ (vgl. StA act. 3.18, Frage 2). Nichtsdestotrotz widerspricht auch sie den zwei anderen Zeugenaussagen nicht und bestätigt, dass der Beschuldigte auf dem Kiesplatz war.
Strittig ist schliesslich, ob der Beschuldigte vor dem Ausscheren auf den Kiesplatz rechts geblinkt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Zeuge K._____ dies durchgehend ab der ersten Einvernahme so angegeben hat. Die Zeugin P._____ hat dies ebenfalls bestätigt; ihrer Aussage ist aufgrund gewisser Ungenauigkeiten und dem Zeitablauf bis zu ihrer Einvernahme aber wie erwähnt etwas weniger Gewicht einräumen. Die Zeugin O._____ wiederum konnte sich an ein Blinken nicht erinnern. Die Verteidigung gibt an, dass ein Rechtsblinken jeglicher Logik entbehre, da der Beschuldigte nach links in die N._____ zu ihm nach Hause fahren wollte. An der ersten Einvernahme hatte der Beschuldigte denn auch angegeben, dass er dort Urin für einen Arztbesuch abholen wollte; an der Berufungsverhandlung gab er an, dass er zu Hause duschen wollte. Diese Möglichkeiten sind denkbar und plausibel. Dies gilt aber beispielsweise ebenso für die Möglichkeit, dass der Beschuldigte vor seinem Arzttermin etwas im Büro vergessen hatte und deshalb wenden oder im Auto danach suchen wollte. Andere Varianten, warum der Beschuldigte auf den Kiesplatz ausgeschert ist, erscheinen ebenfalls möglich und plausibel. Ob der Beschuldigte tatsächlich rechts geblinkt hat, ist für die rechtliche Würdigung letztlich jedoch ohne Belang (vgl. E. 5.5). Entscheidend ist, dass kein Zeuge jemals im Verfahren ausgesagt hat, dass der Beschuldigte links geblinkt hat. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (vgl. StA act. 3.10, Frage 1; 3.13, Frage 1; 3.21, Fragen 1, 5; RG act. 4, Frage 3.4; act. H.3, Frage 2) erscheinen demnach wenig glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen.
4.5.6. Die Aussagen des Privatklägers vermögen zum Kerngeschehen nichts Massgebliches beizutragen, zumal er sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern kann. Vermerkt sei jedoch, dass er stets von einem Personenwagen sprach, den er zu überholen beabsichtigte und sich auch nicht an ein blinkendes Fahrzeug erinnern konnte (vgl. StA act. 3.19, Frage 3). Die Verteidigung zieht daraus den Schluss, dass es deshalb unabhängig vom Blinken so oder so zu einer Kollision gekommen wäre, weil der Privatkläger den Beschuldigten nicht gesehen habe (act. H.1, S.7). Dies ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Der Grund dafür, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht sehen konnte, könnte gemäss Gutachten im Höhenunterschied zwischen dem Porsche (1296 mm) und dem Toyota (1630 mm) gelegen haben, welche beide vor dem Privatkläger fuhren (StA act. 3.32, Frage 5).
4.5.7. Der Beschuldigte schliesslich gab – wie mehrfach erwähnt – an, dass er auf der G._____ vor der Abbiegung in die N._____ den linken Blinker gestellt und verlangsamt habe und danach abgebogen sei. In diesem Moment sei es zur Kollision gekommen. Den Motorradfahrer habe er vorher nicht bemerkt. Anlässlich der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte ausdrücklich an, nur in den Innenrückspiegel geschaut zu haben; in einer von ihm angeregten (vgl. dazu StA act. 3.13, Frage 1) zweiten Einvernahme präzisierte er, dass er in den Innenrückspiegel und den linken Aussenspiegel geschaut habe. Bei dieser Aussage blieb der Beschuldigte in der Folge; an allen Einvernahmen gab er zudem an, dass er keinen Schulterblick gemacht beziehungsweise den Kopf nicht richtig gedreht habe. Vor dem Regionalgericht bejahte er auf die explizite Nachfrage ein Einspuren, wobei er aber gleichzeitig angab, dass dies nicht möglich sei, da es nur eine Fahrspur gebe (RG act. 4, Frage 3.9-3.11). Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit vor dem Abbiegen gab der Beschuldigte an den Einvernahmen leicht abweichende Zahlen an (20 km/h, 30 km/h).
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten schon deshalb zweifelhaft, weil sie – wie in E. 4.5.2 ausgeführt – dem Gutachten widersprechen. Gemäss diesem musste der Beschuldigte zumindest vom äussersten rechten Fahrbahnrand aus abgebogen sein; gemäss seiner Aussage vor dem Regionalgericht will er aber – soweit aus seiner Sicht überhaupt möglich – eingespurt sein. Die Präzisierung hinsichtlich des Blickes in den Aussenspiegel einen Monat nach dem Unfall ist schliesslich als Schutzbehauptung zu werten, zumal er direkt nach dem Unfall noch explizit ausgesagt hatte, dass er nicht "in die beiden Aussenspiegel" geschaut habe. Dasselbe gilt – wie bereits oben begründet – in Bezug auf die Behauptung, wonach er links geblinkt habe.
4.5.8. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Kernaussagen der Zeugen durch das Gutachten gestützt werden. Ob der Beschuldigte mit einem Teil seines Fahrzeugs tatsächlich auf den Kiesplatz gefahren ist, ist grundsätzlich unerheblich, erscheint gestützt auf die Zeugenaussagen und das Gutachten aber sehr wahrscheinlich. Für die rechtliche Würdigung ist aber letztlich lediglich entscheidend, dass der Beschuldigte nicht links eingespurt ist, was angesichts der Strassenbreite ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob ein Wende- oder Abbiegemanöver stattgefunden und ob der Beschuldigte rechts geblinkt hat. Letzteres erscheint zwar überwiegend wahrscheinlich, ist aber grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Gestützt auf die Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest nicht links geblinkt hat, was – wie noch festzustellen ist – einer Verkehrsregelverletzung entspricht. Mit diesen Einschränkungen ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem – was für den vorliegenden Fall aber nicht von Relevanz ist – die Abbremsung des Zeugen K._____ mit seinem Fahrzeug als nicht erstellt anzusehen.
Die übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwendungen zum Anklagesachverhalt (namentlich act. H.1, S.13) sind für den vorliegenden Fall nicht wesentlich beziehungsweise vermögen keinerlei Zweifel zu wecken. Insoweit die Verteidigung feststellt, dass der Motorradfahrer an dieser Stelle nicht hätte überholen dürfen, sei auf E. 5.7 verwiesen.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Vorbemerkung
Gemäss der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 39 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs.1 SVG erfüllt.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind die SVG-Delikte als selbständige Tatbestände verjährt (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 109 StGB); unabhängig davon wären die Delikte aufgrund von unechter Konkurrenz durch die fahrlässige Körperverletzung ohnehin konsumiert worden (BGE 106 IV 391 E. 4). Eine Verfahrenseinstellung erfolgt nicht, da die Anklage einen einzigen Lebenssachverhalt betrifft, welcher umfassend durch die Verurteilung abgedeckt ist (BGE 142 IV 378). Unabhängig von der Verjährung können die Verkehrsregelverletzungen jedoch zur Beurteilung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der fahrlässigen Körperverletzung herangezogen werden.
Zusammenfassend ist im Folgenden damit einzig der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu prüfen.
5.2. Übersicht zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung
Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus. Vorab sei erwähnt, dass der gemäss dem Tatbestand notwendige Strafantrag frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. StA act. 1.4).
5.3. Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte äusserte sich zur rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht. Hinsichtlich der behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen brachte er namentlich vor, dass Art. 36 Abs. 4 SVG (Verhalten beim Wenden) nicht verletzt sei, da er nie die Absicht gehabt habe zu wenden und dies auch nicht nachgewiesen werden könne (act. H.1, S. 18). Auch der Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG (Abbiegen) greife nicht, da ein eigentliches Einspuren auf der einspurigen Strasse gar nicht möglich gewesen sei. Ein Schulterblick hätte zudem ohnehin nichts bewirkt, da sich der Motorradfahrer nicht im toten Winkel befunden habe, ansonsten es lediglich zu einer Streifkollision gekommen wäre (act. H.1, S. 18 f.). Der Beschuldigte brachte weiter vor, dass der Motorradfahrer ein verbotenes Überholmanöver gestartet habe, da die Sichtweite auf der G._____ zu kurz für ein solches sei. Mit seinem strassenverkehrsrechtswidrigen Verhalten habe er (der Motorradfahrer) den Erfolg herbeigeführt, und zwar einzig er. Dementsprechend seien allfällige Regelverletzungen von ihm (dem Beschuldigten) nicht adäquat kausal für den Unfall gewesen; vielmehr würde das Verhalten des Motorradfahrers diese Adäquanz durchbrechen (act. H.1, S. 19 f., S. 15 ff.). Abschliessend brachte der Beschuldigte vor, dass er sich zudem auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Er sei seiner Pflicht nachgekommen, beim Abbiegen auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Der Motorradfahrer habe ihn aber trotz Verbot überholt. Mangels gegenteiliger Anzeichen habe er nicht damit rechnen müssen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend auftauche und ihn verkehrsregelwidrig links überhole (act. H.1, S. 20).
5.4. Unvorsätzliches Bewirken einer einfachen Körperverletzung
5.4.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Schwer ist eine Körperverletzung namentlich im Falle von lebensgefährlichen Verletzungen oder von bleibenden schweren Verletzungen von Organen, Gliedern oder Gesicht. Eine Tätlichkeit andererseits liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen vor, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 125 StGB nur strafbar, wenn er den Deliktserfolg (Körperverletzung) mit seinem Verhalten auch kausal bewirkt hat. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 1B_322/2017 v. 24.8.2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3; 116 IV 306 E. 2a m.H.). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (BGer 6B_855/2013 v. 24.3.2014 E. 2.4; 6B_461/2012 v. 6.5.2013 E. 5.4; 6B_183/2010 v. 23.4.2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2).
5.4.2. In casu ist unbestritten, dass das Abbiegen des Beschuldigten zur Kollision und damit zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat; insofern ist eine natürliche Kausalität zwischen Handlung und Erfolg gegeben (zur adäquaten Kausalität vgl. E. 5.6). Der Privatkläger erlitt aufgrund des Unfalls nachweislich und unbestrittenermassen eine offene distale Unterarmfraktur rechts, eine instabile Beckenringfraktur mit Symphysensprengung, beidseitige Fraktur des vorderen Beckenringes und eine Sprengung des lliosakralgelenks rechts sowie eine offene Unterschenkelfraktur (vgl. StA act. 3.6). Die erlittenen Verletzungen stellen damit keine nur harmlose und lediglich das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigende Einwirkung auf den Körper dar, sondern sind als Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Schliesslich wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er den Erfolg – sprich die Verletzungen – vorsätzlich bewirkt hat, vielmehr ist höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen. Ob der Beschuldigte in strafrechtlich fahrlässiger Art und Weise gehandelt hat, ist nachfolgend ausführlicher zu prüfen.
5.5. Sorgfaltspflichtverletzung
5.5.1. Als Fahrlässigkeitsdelikt setzt Art. 125 StGB die Missachtung einer Sorgfaltspflicht voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Strassenverkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Diese Grundregel wird im Strassenverkehrsgesetz durch einzelne Verkehrsregelvorschriften konkretisiert. Vorliegend ist ein Verstoss gegen die Regeln in Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 39 SVG denkbar und zu prüfen.
5.5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 36 SVG sieht vor, dass, wer nach links abbiegen will, sich gegen die Strassenmitte zu halten hat (Abs. 1), und dass, wer wenden will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf (Abs. 4). Art. 13 Abs. 1 VRV konkretisiert, dass beim Abbiegen frühzeitig eingespurt werden muss und dies auch, soweit möglich, auf schmalen Strassen gilt. Art. 39 SVG wiederum regelt die Zeichengebung. Demnach muss jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger (oder Handzeichen) bekannt gegeben werden (Abs. 1), wobei die Zeichengebung nicht von der erforderlichen Vorsicht entbindet (Abs. 2).
5.5.3. Gemäss vorliegend festgestelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision zumindest am rechten Fahrbahnrand ausgeholt und ist danach, ohne anzuhalten, nach links abgebogen. Dabei hat er weder links geblinkt, noch links eingespurt, noch in den linken Seitenspiegel oder auf die linke Seite geschaut. Daraus folgt, dass der Beschuldigte zumindest Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG verletzt hat. Entgegen den mehrfachen Beteuerungen des Beschuldigten muss zudem auch auf einer einspurigen Strasse eingespurt werden. Auf der vorliegenden Strasse war dies ohne Weiteres möglich (vgl. dazu E. 4.5.3), womit der Beschuldigte auch Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV verletzt hat, indem er vor dem Abbiegemanöver nicht in der Strassenmitte, sondern am rechten Fahrbahnrand gefahren ist. Bei einem korrekten Einspurvorgang respektive bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte den Privatkläger bemerken müssen. Der fragliche, kritische Bereich war beim Ausholen des Beschuldigten nach rechts hingegen nicht ohne Weiteres überblickbar. Entsprechend hätte der Beschuldigte diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Dieser Pflicht kam er aber offenbar nur ungenügend nach, ansonsten er den Privatkläger hätte sehen können und müssen. In der Folge schnitt er dem auf der linken Fahrspur fahrenden Privatkläger den Weg ab, was schliesslich zur Kollision führte. Dies stellt im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit dar, womit diese Voraussetzung des Tatbestandes erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschuldigte ein Abbiegemanöver oder ein Wendemanöver vollziehen wollte.
5.6. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung
5.6.1. Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Andreas Donatsch/Gunhild Godenzi/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 353 ff., 365 ff.).
5.6.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Beschuldigten voraussehbar war. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 366 ff.).
Das erstellte, verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall mit den wie vom Privatkläger erlittenen Verletzungen zu führen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem sorgfaltspflichtwidrigen Handeln des Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers ist gegeben. Die Verteidigung bringt vor, dass der Privatkläger auf der G._____ (Unfallstelle) nicht hätte überholen dürfen, da die einsichtbare Strecke dafür zu kurz sei. Sie zieht daraus den Schluss, dass der Privatkläger durch das verbotene Überholmanöver aussergewöhnliche Umstände gesetzt habe, welche eine allfällige Regelverletzung des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden, da nur der Privatkläger den Unfall herbeigeführt habe. Diese Ansicht verfängt nicht. Hätte der Beschuldigte rechtskonform eingespurt und links geblinkt, wäre für den Privatkläger von Beginn weg klar gewesen, dass der Beschuldigte links abbiegen will. Dies hat er aber eben nicht gemacht und damit erst die unklare Situation geschaffen, welche schliesslich zum Unfall geführt hat. Mit der Argumentation zum verbotenen Überholmanöver widerspricht sich der Beschuldigte schliesslich selbst. Anlässlich der Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft hatte er ausdrücklich vorgebracht, dass er selbst an dieser Stelle auch schon überholt worden sei (vgl. StA act. 3.21, Frage 1; anders und nicht glaubhaft in RG act. 4, Frage 3.13). Es war ihm damit bewusst, dass ihn an dieser Stelle jederzeit jemand hätte überholen können, selbst wenn die einsehbare Strecke eigentlich zu kurz ist oder wäre. Wenn er nun vor der Berufungsinstanz vorbringt, dass er nicht mit einem solchen Manöver hätte rechnen müssen, ist dies dementsprechend nicht glaubhaft. Da es damit keine Rolle spielt, ob das Überholmanöver zulässig war oder nicht, muss auf die Berechnungen der Verteidigung diesbezüglich nicht näher eingegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten bleibt die Hauptursache, was ausreicht, zumal das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (BGer 6B_826/2011 v. 13.4.2012 E. 2.4; so auch zu Recht die Vorinstanz act. E.1, E. 4.3). Die Voraussehbarkeit ist zu bejahen.
5.6.3. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 379 f.).
Der Beschuldigte schuf vorliegend eine höchst unklare Verkehrslage und liess dabei die notwendige, besondere Vorsicht nicht walten bzw. vergewisserte sich zumindest nur ungenügend, ob er sein Manöver gefahrlos durchführen kann, und nahm auf den nachfolgenden Verkehr zu wenig Rücksicht. Wenn sich der Beschuldigte (im Sinne einer Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes) verkehrsregelkonform verhalten hätte bzw. zumindest im fraglichen Zeitpunkt die erforderliche erhöhte Rücksicht hätte walten lassen, hätte er auf der Geraden das überholende Motorrad des Privatklägers rechtzeitig bemerkt und es wäre mit sehr hohem Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und zu den Verletzungen gekommen. Diese wären also vermeidbar gewesen. Somit steht hinreichend fest, dass sich bei pflichtgemässem und regelkonformem Verhalten des Beschuldigten die Kollision und damit die Verletzungen des Privatklägers hätten vermeiden lassen.
5.6.4. Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Die genannten SVG-Bestimmungen dienen namentlich der Unfallvermeidung. Der Schutzzweck der Bestimmungen ist ohne Weiteres betroffen.
5.7. Im Speziellen: Der Vertrauensgrundsatz
5.7.1. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 120 IV 252 E. 2d m.H.). Ein Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, in der Regel – ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (BGE 125 IV 83 E. 2b). Namentlich muss der Abbiegende mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit weit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (BGE 125 IV 83 E. 2c). Allerdings kann es sein, dass sich aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage Umstände ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 125 IV 83 E. 2b; vgl. auch BGE 118 IV 277 E. 4a). Dann ergibt sich gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG eine besondere Vorsichtspflicht.
5.7.2. Vorliegend beruft sich der Beschuldigte auf das Vertrauensprinzip und zitiert unter anderem BGE 125 IV 83 E. 2c. Wie ausführlich dargelegt, hat der Beschuldigte aber selbst mehrere relevante Verkehrsregelverletzungen begangen, womit er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Die vom Beschuldigten zitierte Situation, wonach nicht mit einem überraschend aufgetauchten Fahrzeug gerechnet werden müsse, gilt ebenfalls einzig für verkehrsregelkonforme Linksabbieger. Der Einwand des Beschuldigten schlägt demnach fehl.
5.8. Fazit
Das Verhalten des Beschuldigten war (adäquat) kausal für die Kollision mit dem Privatkläger und seinen daraus resultierenden Verletzungen. Dabei war der Unfall und damit einhergehend die Körperverletzung für ihn (grundsätzlich) voraussehbar und vermeidbar. Demnach ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1. Hinsichtlich der Strafzumessung, dem Vollzug und dem Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 20. Januar 2016 kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschuldigte dagegen keinerlei Einwände erhoben hat (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 5-6). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten haben sich auch gemäss seiner eigenen Aussage seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht geändert, womit auch an der Tagessatzhöhe festgehalten werden kann (vgl. act. H.3, Fragen 1, 7, 8).
6.2. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat am 18. Juli 2017 begangen hat und per 1. Januar 2018 die Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten ist. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Vorliegend hat die Revision jedoch keine Auswirkungen auf die Strafe des Beschuldigten. Es ist ohnehin einzig eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszusprechen; die Geldstrafe beträgt zudem lediglich 30 Tagessätze. Der Beschuldigte ist demnach – wie die Vorinstanz es richtig gemacht hat – nach altem Sanktionenrecht zu bestrafen.
6.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür mit 30 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 410.00 zu bestrafen. Die Strafe ist bedingt auszusprechen, jedoch mit einer Busse von CHF 1'200.00 zu verbinden. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszusprechen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1. Untersuchung und Vorinstanz
7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich demnach nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2 m.H.).
7.1.2. Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung. Der Beschuldigte bringt jedoch vor, dass ihm die Verfahrenskosten dennoch nur teilweise aufzuerlegen seien, da hinsichtlich der SVG-Delikte ein Freispruch erfolgt sei. Während dies im Grundsatz für Teilfreisprüche richtig ist, sind die Kosten eines Verfahrens in solchen Fällen dennoch vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist dabei nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2 m.H.). In casu liegt eine solche Tateinheit vor; der Strafverzicht infolge Verjährung erfolgte lediglich im Hinblick auf einzelne Tatbestände, nicht jedoch betreffend einzelnen Sachverhaltsteilen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 10'257.00 und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00 (vgl. Art. 2 VGS; BR 350.210) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7.1.3. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario). Der Beschuldigte ist für das vorinstanzliche Verfahren daher nicht zu entschädigen. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten zum Teilfreispruch gilt das vorstehend ausgeführte.
7.2. Rechtsmittelinstanz
7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS ist die Gerichtsgebühr angesichts des Aufwands für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen.
7.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In casu unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 sind ihm damit vollumfänglich aufzuerlegen.
7.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt auch im Rechtsmittelverfahren den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Beschuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
7.2.4. Weitergehende Entschädigungen oder Genugtuungen werden nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 27. April 2021 (Proz. Nr. 515-2019-8) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
[…]
4.
Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
[…]
2. A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 410.00 und einer Busse von CHF 1'200.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
Die Kosten der Untersuchung von CHF 10'257.60 gehen zulasten von A._____.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 gehen zulasten von A._____.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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6B_653/2016
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
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BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
6B_126/2018
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
BGE 106 IV 391ATF 106 IV 391DTF 106 IV 391
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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