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Entscheid

SK1 2021 58

Submissionen

18. Oktober 2023Deutsch33 min

A. Mit Urteil vom 1. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-2) sprach das Regionalgericht Imboden B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Privatkläger) frei.

Source gr.ch

Urteil vom 04. Mai 2023

Referenz SK1 21 58

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Michael Dürst und Hubert

Michael-Walker, Aktuarin

Parteien A._____

Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Bertossa

Borer Bertossa Sami Advokaten, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just

Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Gegenstand Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 01.06.2021, mitgeteilt am 10.08.2021 (Proz. Nr. 515-2021-2)

Mitteilung 04. September 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 1. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-2) sprach das Regionalgericht Imboden B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Privatkläger) frei.

B. Dagegen erhob der Privatkläger am 11. Juni 2021 Berufung. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2021 auf eine Stellungnahme.

D. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde der Privatkläger auf dessen Gesuch hin aus gesundheitlichen Gründen von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.

E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2023 bestätigte der anwaltlich vertretene Privatkläger seine gestellten Anträge. Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Der Privatkläger ficht das Urteil des Regionalgerichts Imboden vollumfänglich an und verlangt einen Schuldspruch betreffend die Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten. Das vorinstanzliche Urteil steht mithin als Ganzes zur Disposition.

1.2

Die erforderlichen Strafanträge betreffend Drohung und Tätlichkeiten wurden gestellt (vgl. StA act. 3). Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung den eventualen Beweisantrag, es sei eine neue Hauptverhandlung anzusetzen, anlässlich welcher der Privatkläger noch einmal zur Sache einzuvernehmen sei, sofern das Gericht einen Schuldspruch in Erwägung ziehen sollte (vgl. act. H.2, S. 2). Der Beweisantrag wurde unter Vorbehalt von Art. 349 StPO, wonach das Gericht die Beweise ergänzen und die Parteiverhandlungen wiederaufnehmen kann, sollte der Fall während der Urteilsberatung noch nicht spruchreif sein, abgelehnt (vgl. act. H.3). Nachdem vorliegend ein Freispruch ergeht, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 408 StPO).

2.

Sachverhalt

2.1

Anklagevorwurf

2.1.1

Im Strafbefehl vom 11. Dezember 2019, der vorliegend als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor:

Am 24. Juni 2019 habe der Privatkläger, Sicherheitsexperte bei der SUVA, auf der Baustelle C._____ an der E._____strasse _ in F._____ eine Baustellen-inspektion durchgeführt. Um ca. 15.00 Uhr sei er von der Baustelle in Richtung des 10 Meter gegenüberliegenden Dorfplatzes gelaufen. Auf dem Dorfplatz sei der Beschuldigte, welcher gleichzeitig Bauherr des C._____ gewesen sei, auf ihn zugekommen, habe lautstark um sich gerufen und mit beiden Fäusten auf die Brust des Privatklägers eingeschlagen. Weiter habe sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dahingehend geäussert, dass er ihn umbringen werde, wenn er seine Baustelle noch einmal betrete. Durch die Faustschläge habe der Beschuldigte die körperliche Integrität des Privatklägers beeinträchtigt und das allgemein übliche sowie gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung überschritten. Weiter habe er diesen durch seine Aussagen in Angst und Schrecken versetzt (vgl. StA act. 18).

2.1.2

Der äussere Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Privatkläger als Sicherheitsexperte der SUVA am fraglichen Tag auf der Baustelle C._____ eine Baustelleninspektion durchführte. Der Beschuldigte war Bauherr derselben. Ebenso unstrittig ist, dass es im Anschluss an die Baustelleninspektion auf dem Dorfplatz von F._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, wobei der Beschuldigte diese Auseinandersetzung initiiert hatte. Strittig und zu erstellen ist, ob bzw. in welcher Art und Weise der Privatkläger vom Beschuldigten während dieser Auseinandersetzung körperlich angegangen wurde und welche Wortwahl dieser während der Auseinandersetzung gegenüber dem Privatkläger benützte.

2.2

Beweismittel und Verwertbarkeit

Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (StA act. 11, 29, 30; RG act. I.14; act. H. 4) und dessen schriftliche Erklärung (StA act. 8), die Aussagen des Privatklägers (StA act. 9, 29), die Aussage von G._____ als Auskunftsperson (StA act. 10 [Suva, Arbeitskollege des Privatklägers]) und die Zeugenaussage von H._____ (StA act. 39 [Bauleiter des Beschuldigten]) vor, ebenfalls liegt eine SMS des Beschuldigten an den Privatkläger im Recht (StA act. 6-7). Der Verwertbarkeit der genannten Beweismittel steht vorliegend nichts entgegen.

2.3

Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeit der Aussagen

Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung legte die Vorinstanz zutreffend dar, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (act. E. 1, E. 2.1 und E. 2.2; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

2.3.1

Glaubwürdigkeit der Beteiligten

2.3.1.1

Gemäss konstanter Rechtsprechung kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Gleichwohl sind die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen nicht schlechthin auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Mass die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers |Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). Namentlich betreffend Zeugenaussagen sei jedoch angemerkt, dass aus dem Umstand, dass die Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung des Art. 307 StGB ausgesagt haben, an sich nichts ableitbar ist. Der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussagen gemäss Art. 307 StGB verleiht Zeugen mithin keine prinzipiell gesteigerte Glaubwürdigkeit, da dieser Hinweis die Adressaten bisweilen ganz unterschiedlich beeindruckt und daher zu keiner generell erhöhten Glaubwürdigkeit führt. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

2.3.1.2

In casu sind keine Einschränkungen der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ersichtlich, insbesondere auch nicht aufgrund ihrer strafprozessualen Stellung.

2.3.2

Glaubhaftigkeit der Aussagen

2.3.2.1

Einig sind sich der Beschuldigte und der Privatkläger dahingehend, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger zuging, und zwar in erkennbar aufgebrachter Gemütslage (vgl. StA act. 8, S. 1; StA act. 9, Frage 2; vgl. StA act. 29, Fragen 1, 2; RG act.I.4; act. H.4, V. Frage 1). Beides wurde auch vom Zeugen H._____ bestätigt (vgl. StA act. 39, Fragen 1, 2) und kann ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. Weiter lässt sich ebenfalls ohne Weiteres gestützt auf die sich deckenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers erstellen, dass es, als der Beschuldigte auf den Privatkläger traf – ausgehend vom Beschuldigten – zu einem "Körperkontakt" zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. Der Beschuldigte beschrieb diesen Kontakt wie folgt: Er habe den Privatkläger "einmal kurz weggedrückt" (StA act. 8, 11) bzw. sprach er von "ich drückte ihn zurück im Sinne 'du hast hier nichts verloren' ". Die körperliche Attacke sei "ein Stopp" gewesen. Er habe ihm zeigen wollen, "dass er hier nichts verloren" habe. Es sei mit Sicherheit kein Schlag gewesen (StA act. 29, Fragen 2, 9). Vor Regionalgericht sagte der Beschuldigte zur Berührung nichts Konkretes, er sprach lediglich davon, dass er auf den Mann "los" sei und diesen "aagschnorret" habe, er habe sich ihm "in den Weg gestellt" (vgl. RG act. I.4, Fragen 1, 2). Anlässlich seiner Befragung während der Berufungsverhandlung verneinte er dagegen erstmals, dass ein Körperkontakt stattgefunden habe. Er habe dem Privatkläger bloss ein "Zeichen" gemacht, "mit einer ausgestreckten flachen Hand" (act. H.4, V. Fragen 1, 2). Auf Nachfrage der Vorsitzenden gab er anschliessend zu Protokoll, er könne heute nicht mehr sagen, ob ein leichter Körperkontakt "da gewesen" sei, indem "er gegen meine flache Hand gelaufen" sei. Wenn der Privatkläger gegen seine flache Hand gelaufen wäre, dann könne er dies nicht bestreiten (act. H.4, V. Frage 3). Ausser seiner abweichenden Aussage zum Körperkontakt an der Berufungsverhandlung sind die Aussagen des Beschuldigten konstant, wenn auch zu beachten ist, dass er eigentlich nur bei der Konfronteinvernahme inhaltliche Aussagen machte, während er bei den polizeilichen Befragungen grundsätzlich auf seine schriftliche Stellungnahme verwies (vgl. StA act. 8; StA act. 11; StA act. 30). Bereits der Wortlaut seiner Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend den Körperkontakt mit dem Privatkläger macht allerdings deutlich, dass sich der Privatkläger nicht mehr genau daran erinnert, ob ein "leichter Körperkontakt" da gewesen sei, wobei er präzisierte, dass die Vorsitzende diesen allfälligen Körperkontakt "als Streicheln empfinden würde" (vgl. act. H. 4, V. Frage 6). Da der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung nie bestritt, dass es zu einem Körperkontakt mit dem Privatkläger gekommen ist – er in den Einvernahmen sogar selber von einem "einmal kurz wegdrücken" bzw. von einem "zurückdrücken" gesprochen und dies auch in seiner schriftlichen Stellungnahme so ausgeführt hatte – ist die Verneinung des Körperkontaktes anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung wenig glaubhaft und wohl der langen Zeitdauer seit dem Vorfall zuzuschreiben.

Der Privatkläger sagte demgegenüber bezüglich Körperkontakt zunächst bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte "während

der verbalen Attacke"

"mit beiden Fäusten" auf seine Brust eingeschlagen habe. Es sei ein "heftiger Schlag" gewesen, durch welchen er [der Privatkläger] "fast rückwärts auf den Boden" gefallen sei, er habe sich "gerade noch halten" können (StA act. 9, Frage 2). Der Beschuldigte sei "mit Anlauf" auf ihn zugekommen, deswegen sei es ein "Faustschlag höheren Grades" gewesen. Es sei "schon ziemlich heftig" gewesen und habe ihm "auch den Schnauf" genommen (StA act. 9, Frage 7, vgl. auch StA act. 3). Er habe noch am nächsten Tag Schmerzen im Brustbereich verspürt (StA act. 9, Frage 8). Der Schlag sei mit beiden Fäusten ausgeführt worden (StA act. 9, Frage 10). Der Privatkläger relativierte die besagte Darstellung allerdings in der Konfronteinvernahme teilweise, und zwar dahingehend, dass der Beschuldigte "mit ausgestreckten Händen" auf ihn zugekommen sei (StA act. 29, Frage 1). Ausserdem sagte er aus, dass der Beschuldigte mit den Händen gegen seine Brust "gedrückt" habe und ihn "zurückgeschoben" habe (StA act. 29, Frage 2). Später führte er in derselben Einvernahme allerdings wieder aus, "er hat mich angesprungen mit beiden Händen gegen die Brust" (StA act. 29, Frage 10). Es habe ihn "zwei, drei Schritte zurückgeschlagen", er habe sich "gerade noch fangen" können und sei "nicht gestürzt". Der Beschuldigte erwiderte hierzu, das sei eine Dramatisierung (StA act. 29, Frage 11).

2.3.2.2

Bei den Aussagen des Privatklägers fallen Unstimmigkeiten und insbesondere eine Tendenz zur Dramatisierung negativ auf. So sind Äusserungen wie "mit beiden Fäusten", "Faustschlag höheren Grades" "mit Anlauf" "anspringen" bereits aufgrund seiner eigenen übrigen Aussagen tendenziell als dramatisierend und übertrieben zu werten. Als Besonderheit fällt hier auf, dass keine Aggravation mit Zeitablauf im klassischen Sinne gegeben ist, sondern eine Relativierung bzw. Abschwächung und Annäherung an die Aussagen des Beschuldigten stattgefunden hat. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen H._____, des Beschuldigten, aber auch diejenigen des Privatklägers ist somit erstellt, dass es zu einem "Einwirken" des Beschuldigten, mithin zu einem Körperkontakt, mit zumindest "einer flachen Hand"

"auf die Brust des Privatklägers" kam (vgl. zur Zeugenaussage von H._____ noch nachstehend). Nicht hinreichend erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte seine Fäuste verwendet hätte, dass ein eigentliches "Schlagen" stattgefunden hätte, und ebenso wenig, dass der Beschuldigte den Privatkläger dabei "angesprungen" hätte.

2.3.2.3

Der Beschuldigte äusserte sich nicht konkret zur Intensität dieses "Einwirkens". Er stellt sich aber auf den Standpunkt, es habe sich lediglich um eine "Stopp-Bewegung" gehandelt (vgl. StA act. 8, StA act. 29, Frage 9; act. H.4, V. Frage 1). Dies wurde denn auch von der Vorinstanz übernommen, welche das "Zurückdrücken" des Privatklägers durch den Beschuldigten als Abwehr- oder Stoppbewegung taxierte (vgl. act. E.1, E. 3.2, S. 11 f.). Der Privatkläger schilderte den Körperkontakt als so intensiv ("heftiger Schlag"), dass er fast rückwärts auf den Boden gefallen sei und sich gerade noch habe halten können. Es habe ihm den Atem verschlagen und ihn zwei, drei Schritte zurückgeschlagen. Er habe sich gerade noch auffangen können und sei nicht gestürzt; er habe noch am nächsten Tag Schmerzen im Brustbereich verspürt (vgl. StA act. 9). Eine gewisse (erneute) Dramatisierungstendenz seitens des Privatklägers ist wohl nicht von der Hand zu weisen, nachdem er seine eigenen Aussagen betreffend die Art des "Schlages" in der Konfronteinvernahme selber relativierte (vgl. dazu E. 2.3.2.1) und sich seine Darstellung auch von jener des Zeugen H._____ stark unterscheidet. Jener sagte aus, der Beschuldigte sei auf den Privatkläger zugelaufen und habe die flache Hand ausgestreckt, um Distanz zu halten. Der Beschuldigte habe seine Hand ausgestreckt, daraufhin sei es zu einer "Berührung" gekommen (StA act. 39, Frage 2), wobei die Hand des Beschuldigten an den Oberkörper des Privatklägers "gekommen" sei ("Die Hand von Herrn B._____ kam an den Oberkörper von Herrn A._____"; StA act. 39, Frage 3). Insoweit bestätigt die Aussage von H._____ jene des Beschuldigten und zumindest teilweise auch des Privatklägers, wenngleich der Eindruck entsteht, dass der Zeuge von einer noch geringeren Einwirkung seitens des Beschuldigten auf den Privatkläger ausgeht als der Beschuldigte selbst. Sodann ist sich H._____ sehr sicher, dass es sich lediglich um eine Hand gehandelt habe (vgl. StA act. 39, Frage 2). Der Zeuge H._____ sagte ferner aus, der Privatkläger sei ebenfalls auf den Beschuldigten zugegangen und diese seien "aufeinandergeprallt" (StA act. 39, Frage1). Von einem "Aufeinanderprallen" sprachen jedoch weder der Beschuldigte noch der Privatkläger, weshalb sich die Aussage des Zeugen erneut beinahe noch günstiger für den Beschuldigten erweist als dessen Aussage selbst. Allerdings wurde H._____ zeitlich am weitesten entfernt vom Vorfall einvernommen (das Ereignis fand am 24. Juni 2019 und die Einvernahme am 6. Oktober 2020 statt). Nichtsdestotrotz sagte H._____ mehrmals aus, dass der Privatkläger und der Beschuldigte aufeinander zugelaufen seien, wobei der Privatkläger "gemütlicher mit dem Telefon am Ohr" gelaufen sei, während der Beschuldigte "schneller unterwegs" gewesen sei (StA act. 39, Frage 2; vgl. ferner StA act. 39, Frage 5). Auch der Beschuldigte sprach während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon, dass er dem Privatkläger "entgegengelaufen" sei (RG act. I.4, 3., Frage 1). Dies wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung: Er sagte aus, der Privatkläger habe telefoniert und sei in seine Richtung gelaufen; sie seien aufeinander zugelaufen (vgl. act. H.4, V. Frage 4). Es ist daher als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger und der Beschuldigte aufeinander zuliefen, wobei der Beschuldigte aufgrund seines erregten Gemütszustands schneller lief. H._____ verneinte, dass der Beschuldigte den Privatkläger "zurückgeschoben", angesprungen, ihn mit beiden Händen gegen die Brust gestossen habe, es diesen zwei, drei Schritte zurückgeschlagen habe und er sich gerade noch habe fangen können ("Das trifft nicht zu";

"das stimmt nicht", vgl. StA act. 39, Frage 5). Mithin verneinte der Zeuge H._____ ein Zurückschlagen im Sinne eines nach hinten Strauchelns des Privatklägers klarerweise.

Für das Berufungsgericht ist es glaubhaft, dass eine gewisse Heftigkeit der Einwirkung und ein gewisser Kräfteeinsatz seitens des Beschuldigten da waren, wenn auch nicht im vom Privatkläger beschriebenen Ausmass. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, dass dem Privatkläger das Natel nicht aus der Hand fiel, ein Zeichen dafür, dass kein Gleichgewichtsverlust bzw. Rückschlag stattfand (vgl. act. E.1, E. 3.2, S. 12). Dies ist höchstens als Indiz für das Unterbleiben eines Gleichgewichtsverlustes zu werten. Allerdings wurde die vom Privatkläger ausgesagte Intensität durch die Zeugenaussage von H._____ nicht bestätigt; die Aussagen der Auskunftsperson G._____ hierzu sind nicht hinreichend sachdienlich (vgl. StA act. 10). Angesichts des aufgebrachten Gemütszustands des Beschuldigten und des gemäss allgemeiner Lebenserfahrung damit einhergehenden Schritttempos des Beschuldigten (vgl. auch die Aussage des Zeugen H._____, wonach der Beschuldigte aus dem Gebäude "gestürmt" sei, vgl. StA act. 39, Frage 1), aber auch der Aussagen des Beschuldigten selbst und letztlich auch der Aussagen des Privatklägers, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Einwirkung des Beschuldigten auf den Privatkläger kein blosses "Weghalten" im Sinne einer blossen "Stopp-Bewegung" war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einwirkung ein "Anschubsen" bzw. ein "Wegschubsen" im Sinne eines leichten Wegdrängens war, das durchaus mit einer gewissen Dynamik und Bewegung (auch aus dem Aufeinandertreffen der beiden sich nähernden Personen folgend) verbunden war. Dass der Beschuldigte dabei die Hand flach ausgestreckt hatte, ändert nichts daran, dass die Einwirkung mit einer gewissen Intensität verbunden war. Die Einwirkung auf die Brust des Privatklägers war allerdings nicht derart heftig, dass dieser aus dem Gleichgewicht geraten und beinahe nach hinten gefallen wäre, wie er aussagte. Der Zeuge H._____ hatte letzteres deutlich verneint, wie im Übrigen auch der Beschuldigte (vgl. StA act. 29, Frage 11; act. H.4, V. Fragen 5, 6, 7). Ein Gleichgewichtsverlust im Sinne eines "sich gerade noch Auffangen Könnens" bzw. "Zurückschlagens" ist aufgrund der geschilderten Umstände und Aussagen nicht erstellbar, weshalb ein solcher in dubio pro reo nicht erstellt ist.

2.3.2.4

Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die vom Beschuldigten erwähnten Argumente betreffend sein Alter und Gesundheitszustand, welche er für seine Darstellung des Vorfalles vorbringt (vgl. StA act. 8.11, Frage 8), nicht stichhaltig respektive in casu nicht ausschlaggebend sind. Wenn man berücksichtigt, dass der Privatkläger völlig überrumpelt wurde von der körperlichen "Attacke" (vgl. StA act. 9, Frage 1), so sprechen das Alter des Beschuldigten sowie eine "(vor kurzem belastende) Lungenembolie und zwei Operationen" nicht per se gegen einen – unter Umständen – sogar heftigen Stoss gegen die Brust des Privatklägers. Die Darstellung des Privatklägers betreffend "anspringen" und dergleichen sind jedoch ohnehin bzw. bereits aus anderen Gründen nicht erstellt (vgl. E. 2.3.2.2).

2.3.2.5

Was die verbale Auseinandersetzung respektive die Todesdrohung anbelangt, räumte der Beschuldigte stets ein, die Redewendung "Mord und Totschlag" verwendet zu haben. Diesbezüglich sind seine Aussagen durchgehend konstant (vgl. StA act. 8; StA act. 11, Fragen 6 f.; StA act. 29, Fragen 2, 7; StA act. 30, Frage 3; RG act. I.4, Fragen 1 f.; act. H.4, V. Fragen 1, 11). Dabei sagte der Beschuldigte mehrfach aus, diese Redewendung im Satz gebraucht zu haben, "Dass wenn es (mit der I._____) noch einmal so weit komme wie das letzte Mal, es vorher Mord und Totschlag geben werde" (vgl. StA act. 8; StA act. 30, Frage 3; StA act. 29, Fragen 2, 7, RG act. I.4, Fragen 1 f; act. H.4, V. Frage 11). Auch kann die Redewendung an sich bereits als Realitätskriterium gewertet werden. Der Beschuldigte gab zudem zu, den Privatkläger mit lauter Stimme und in emotionaler Erregung "angeschnorrt" und ihm "wüst gesagt" zu haben, dass er auf der Baustelle nichts verloren habe und sofort verschwinden solle (StA act. 8, StA act. 29, Frage 2; RG act. I.4, Frage 1; act. H.4. V. Fragen 1, 13). Der Privatkläger sagte zur verbalen Attacke grundsätzlich ebenfalls konstant aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er werde ihn umbringen, wenn er die Baustelle noch einmal betrete (vgl. StA act. 3; StA act. 9, Fragen 2, 5; StA act. 29, Fragen 1, 6). Allerdings hat der Privatkläger stets angefügt, dies sei nicht der genaue Wortlaut gewesen (StA act. 9, Fragen 2, 5; StA act. 29, Fragen 1, 6). Die Aussagen von G._____ und H._____ zur verbalen Auseinandersetzung sind nicht sachdienlich. Der Zeuge H._____ war zu weit weg und die Auskunftsperson G._____ vermochte letztlich weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen des Privatklägers betreffend die genaue Wortwahl zu bestätigen (StA act. 10, Frage 2; StA act. 39, Fragen 6 ff.). G._____ gab an, "das mit dem Umbringen" habe er nicht mitbekommen. Er sprach lediglich davon, gehört zu haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger befohlen habe, zu "verreisen" und die Baustelle sofort zu verlassen (StA act. 10, Fragen 2, 4, 5), was wiederum die Darstellung des Beschuldigten – zumindest teilweise – bestätigt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Privatkläger den Wortlaut des verbalen Ausbruchs des Beschuldigten in der Untersuchung nur sinngemäss und nicht wortwörtlich wiedergab. Gleichzeitig sind die Aussagen des Beschuldigten zur von ihm vorgebrachten Redewendung grundsätzlich glaubhaft. Bei dieser Ausgangslage ist damit einzig erstellbar, dass der Beschuldigte von "Mord und Totschlag" sprach. Der Privatkläger gab an, die Drohung im Zeitpunkt des Vorfalls sehr ernst genommen zu haben (StA act. 9, Fragen 11 f.). In der Konfronteinvernahme, die nicht Eingang in den Strafbefehl fand, sagte er aus, Angst gehabt zu haben (StA act. 29, Frage 8). Für die nachstehende rechtliche Würdigung ist jedoch entscheidend, dass der Privatkläger selbst aussagte, nach der Attacke nochmals zum Beschuldigten hingegangen zu sein und diesen gefragt zu haben, wer er sei, worauf hin der Beschuldigte ihn erneut verbal angefahren habe (StA act. 9, Frage 3; StA act. 29, Fragen 3, 17). Ersteres hatte auch der Beschuldigte so geschildert (StA act. 29, Frage 2). An der Berufungsverhandlung konnte er den Zeitpunkt dieser Frage seitens des Privatklägers nicht mehr benennen (act. H.4, V. Fragen 1, 16 f.). Da es in der Untersuchung jedoch unstrittig war, dass es zwei "Phasen" gegeben und der Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung noch einmal zum Beschuldigten hingegangen war und diesen gefragt hatte, wer er sei, ist dieser Handlungsablauf als erstellt zu erachten.

Schliesslich gilt ebenfalls als erstellt – da glaubhaft und letztlich auch unstrittig –, dass sich der Beschuldigte über die Identität des Privatklägers irrte respektive diesen für einen Gewerkschafter der I._____ hielt, wenngleich der Beschuldigte während dem Telefonat von H._____ mit dem Privatkläger – während welchem sich Letzterer gegenüber Ersterem als SUVA-Angestellter auswies – offenbar gleich neben seinem Bauleiter stand (vgl. StA act. 39, Frage 1).

2.3.3

Fazit

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger für einen Gewerkschafter der I._____ hielt. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Irrtums sehr aufgebracht war. In diesem Gemütszustand ging der Beschuldigte auf den Privatkläger zu. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte zumindest mit einer flachen Hand auf die Brust des Privatklägers einwirkte und diesen mit einer gewissen Intensität und Dynamik von sich "wegschubste" bzw. diesen "anschubste". Zudem ging der Beschuldigte den Privatkläger verbal an, wobei er die Redewendung "Mord und Totschlag" verwendete. Der angeklagte Sachverhalt kann in tatsächlicher Hinsicht insoweit mit diesen Abweichungen erstellt werden.

3.

Anklagegrundsatz

3.1

Die Verteidigung erachtet allfällige abweichende Sachverhaltsvarianten sowohl in Bezug auf die Tätlichkeit als auch auf die Drohung als mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar (RG act. IV.1, Ziff. III.4, 5; act. H.2, Ziff. 5).

3.2

Da der Beschuldigte vorliegend eines strafbaren Verhaltens freizusprechen ist (dazu nachstehend E. 4), erübrigen sich im Ergebnis grundsätzlich Weiterungen hierzu. Nichtsdestotrotz sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person ist, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je m.H.). Mithin dient der Anklagegrundsatz (primär) der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung (BGer 6B_492/2015 v. 2.12.2015 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 141 IV 437]). Entsprechend hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 v. 29.2.2016 E. 1.1; 6B_983/2010 v. 19.4.2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 v. 6.3.2019 E. 1.3.4; 6B_679/2018 v. 12.2.2019 E. 1.2). Mit anderen Worten ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

Dispositiv

3.3. In casu entspricht der abweichend erstellte Sachverhalt letztlich den Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser konnte erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, insbesondere auch bezüglich der Tätlichkeit. Dem Beschuldigten wurde stets vorgehalten, mit seinen Händen auf die Brust des Privatklägers eingewirkt zu haben. Ebenso war dem Beschuldigten bekannt, dass er dem Privatkläger gedroht haben soll, ihn umzubringen, wenn er die Baustelle noch einmal betrete; mithin um den Vorwurf "des Aussprechens einer Todesdrohung im Zusammenhang mit dem Betreten der Baustelle". Dass der im Berufungsverfahren als Sachverhalt erstellte und vom Beschuldigten zugegebene Wortlaut "Mord und Totschlag" nicht wortwörtlich angeklagt wurde, ändert ebenfalls nichts daran, dass dieser zu jedem Zeitpunkt wusste, welches Verhalten und welcher Wortinhalt ihm vorgeworfen werden. Dem Beschuldigten und dessen Verteidiger war der angeklagte Lebenssachverhalt mithin bestens bekannt (ebenfalls die entsprechende rechtliche Qualifikation desselben), womit eine gehörige Verteidigung stets gewährleistet war. Der Beschuldigte lief ausserdem nicht Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler BGer 6B_460/2020 v. 10.3.2021 E. 1.4). Entsprechend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht auszumachen. Anders zu entscheiden wäre überspitzt formalistisch. Demnach kann der in Abweichung zum Strafbefehl erstellte Sachverhalt nachstehend der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

4.1.1. Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (statt vieler BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_555/2021 v. 29.6.2022 E. 3.3; 6B_192/2012 v. 10.9.2012 E. 1.1; je m.w.H.). Die gemäss Art. 180 StGB geforderte "schwere Drohung", die in "Angst und Schrecken versetzt" (Art. 180 StGB), muss eine höhere Intensität aufweisen, als eine "Androhung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101 E. 3). Die Ankündigung des Übels kann auch bloss konkludent erfolgen (z.B. demonstratives Zerschlagen einer Bierflasche zwecks Verwendung als Waffe). Massgebend ist eine Würdigung der konkreten Umstände.

4.1.2. In Bezug auf den Wortlaut lässt sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte die Redewendung, es gebe "Mord und Totschlag" verwendete. Diese Äusserung stellt noch keine schwere Drohung dar, da eine solche Redewendung nach objektiven Gesichtspunkten ungeeignet ist, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck war einerseits nicht gegen die Person des Privatklägers gerichtet und deutet andererseits klar auf eine Floskel bzw. eine Redewendung hin. Wenngleich die verbale Attacke nicht für sich alleine stattfand, sondern der Beschuldigte auf den (nicht auf einen solchen Ausbruch vorbereiteten) telefonierenden Privatkläger zustürmte und diesen mit zumindest einer flachen Hand "anschubste" bzw. "wegschubste", war der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck auch im Lichte dieser Umstände nicht geeignet, eine vernünftige Person mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Schrecken oder Angst zu versetzen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vorliegend nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Privatkläger vom Beschuldigten im erforderlichen Sinne (in Angst und Schrecken versetzt [als tatbestandsmässiger Erfolg]) bedroht fühlte. Hätte ihn das Verhalten (die besagte Äusserung begleitet durch das körperliche Einwirken) des Beschuldigten tatsächlich derart erschreckt oder verängstigt, hätte sich der Privatkläger wohl sofort vom Ort des Geschehens entfernt, um dem Beschuldigten sofort auszuweichen, anstatt ihm hinterherzugehen und diesen sogar noch zu fragen, wer er sei und um sich erneut "anschnorren" zu lassen (vgl. E. 2.3.2.5). Zwar erschrak der Privatkläger mit Sicherheit stark und war aufgrund der völlig unerwarteten verbalen und auch körperlichen "Attacke" des Beschuldigten zu Recht schockiert respektive wie er selbst ausdrückte "baff" (was ohne Weiteres als im obigen Sinne erstellt erachtet werden kann). Dies ändert am Gesagten indes nichts.

4.1.3. Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der subjektive Tatbestand braucht in der Folge nicht geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber ist in subjektiver Hinsicht aber das Folgende anzumerken: Der Beschuldigte wollte seine Worte an die von ihm angegangene Person (Privatkläger) richten. Dass er sich dabei über die Identität des Privatklägers irrte, stellt einen unbeachtlichen error in persona dar. Ein error in persona ist deshalb unbeachtlich, da Art. 180 StGB nicht die Bedrohung einer ganz bestimmten Person unter Strafe stellt, sondern die eines jeden Menschen. Diese klare rechtliche Lage geht aus der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz nicht in dieser Deutlichkeit hervor (vgl. act. E.1, E. 4.2).

4.2. Tätlichkeit (Art. 126 StGB)

4.2.1. Eine Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (indes ist wehtun für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich; vgl. BGE 117 IV 14 E. 2a). Typische Tätlichkeiten sind zum Beispiel Ohrfeigen, Faustschläge oder heftige Stösse. Strafwürdig sind andererseits nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 17 E. 2a.bb; Stefan Trechsel/Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 126 StGB). In der Lehre wird teils sogar ausgeführt, es genüge im Sinne von Art. 126 StGB ein "Verursachen eines deutlichen Missbehagens, Störung des Wohlbefindens" (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., N 2 zu Art. 126 StGB m.w.H.). Dies ist mit Blick auf die Kasuistik aber zu relativieren (vgl. hierzu die Übersicht in Trechsel/Geth, a.a.O., N 2 und 9 zu Art. 126 StGB). In Situationen von vorausgehendem provokativen und sozialinadäquaten Verhalten des Geschädigten selbst wird die Schwelle regelmässig nicht als bereits überschritten erachtet. Massgeblich ist die Gesamtsituation, wobei es in der Regel als zulässig erachtet wird, mit sozialinadäquatem auf sozialinadäquates Verhalten reagieren zu können.

4.2.2. In casu erfolgte der Vorfall anlässlich der beruflichen Ausübung des Privatklägers. Dieser verhielt sich vor der Attacke einwandfrei und durchwegs korrekt. Nach Auffassung der Berufungsinstanz darf der Privatkläger als Suva-Sicherheitsexperte durchaus den Anspruch haben, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in keiner Art und Weise körperlich angegangen zu werden, und zwar auch nicht durch blosses "Anschubsen" bzw. "Wegschubsen". Vorliegend kommt hinzu, dass das mit einer gewissen Intensität und Dynamik ausgeführte "Anschubsen" bzw. "Wegschubsen" des Privatklägers durch den Beschuldigten in Kombination mit einem gleichzeitigen verbalen "Anbrüllen" stattfand und beides für den Privatkläger völlig unerwartet erfolgte. Wenngleich es auf einer Baustelle ab und an etwas "rau" zu- und hergehen mag, was den sprachlichen Umgang betrifft, darf es auch in diesem Kontext wohl als ungewöhnlich bezeichnet werden, wenn eine unbekannte Person derart auf eine andere ihr unbekannte Person zustürmt und diese im oben erstellten Sinn körperlich und verbal angeht. Dass der Beschuldigte den Privatkläger "aus heiterem Himmel"

"anschubste" bzw. "wegschubste" und "anbrüllte", ist sozial als inadäquat zu bezeichnen, und zwar ungeachtet dessen, wen der Beschuldigte sich dabei vorstellte. Mit anderen Worten wäre sein Verhalten auch gegenüber einem Mitarbeiter der I._____ genauso unangemessen gewesen, wie es gegenüber dem Privatkläger als Mitarbeiter der Suva war. Dennoch war das "Anschubsen" bzw. "Wegschubsen" des Privatklägers nicht derart heftig, dass dieser das Gleichgewicht verloren hätte (wobei ein gewisser "Gegendruck" durch das gegenseitige Aufeinandertreffen der sich einander in beidseitigem Lauf nähernden Personen einen allfälligen Gleichgewichtsverlust des Privatklägers etwas aufgefangen haben mag). Nach dem Gesagten gilt einzig als erwiesen, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einer flachen Hand im Bereich der Brust "angeschubst" bzw. "weggeschubst" wurde. Nicht erstellt ist hingegen, dass es sich dabei um einen eigentlichen Schlag oder gar einen heftigen Stoss gehandelt hat. Ebenso wenig lässt sich in dubio pro reo erstellen, dass der Privatkläger aufgrund dieser Einwirkung das Gleichgewicht verlor und beinahe nach hinten fiel. Ein allfälliger Gleichgewichtsverlust bzw. ein eigentliches Umfallen wären zwar lediglich Ausdruck der Heftigkeit des "Anschubsens", indes fehlt es in casu gerade an der erstellten Intensität der entsprechenden Handlung. In einer Gesamtwürdigung ist die Handlung des Beschuldigten als höchst unanständig und sozial absolut unangebracht zu würdigen. Allerdings erreicht die erstellte Handlung des Beschuldigten die erforderliche Intensität für ein strafbares Verhalten gerade noch nicht. Das Verhalten des Beschuldigten war kein Angriff auf die körperliche Integrität des Privatklägers und deshalb keine Tätlichkeit. Es scheitert somit am objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB.

Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – wenn auch mit Blick auf die Sozialadäquanz nur knapp – freizusprechen. Der subjektive Tatbestand braucht entsprechend nicht geprüft zu werden. Nichtsdestotrotz ist wie bereits bei der Drohung festzuhalten, dass der error in persona des Beschuldigten unbeachtlich war, da Art. 126 StGB nicht Tätlichkeiten gegen eine ganz bestimmte Person unter Strafe stellt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO

e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Somit gehen die Untersuchungskosten von vorliegend CHF 1'991.40, die Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen vollständig unterlegen (act. A.2). Entsprechend hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist mit der seitens des Privatklägers bezahlten Sicherheitsleistung in derselben Höhe zu verrechnen (act. D.5).

5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt Hermann Just für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu. Dieser Aufwand scheint angemessen. Damit hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Imboden) den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren im genannten Umfang zu entschädigen.

5.3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend erhob der Privatkläger Berufung gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Imboden. Da der Beschuldigte im Schuldpunkt vollständig obsiegt und der Privatkläger entsprechend unterliegt, hat er den Beschuldigten für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Hermann Just macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 13.65 Stunden à CHF 270.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Allerdings findet sich in den Akten keine Honorarvereinbarung. Entsprechend ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV, vgl. statt vieler KGer ZK1 23 31 v. 5.5.2023). Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 3'634.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.; [13.65 Std. x CHF 240.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7% MwSt.]) zulasten des Privatklägers an den Beschuldigten. Dem Privatkläger ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

B._____ ist eines strafbaren Verhaltens nicht schuldig und wird freigesprochen.

2.1. Die Untersuchungskosten von CHF 1'991.40 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

2.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden).

2.3. B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'500.00 (inkl. MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden) entschädigt.

3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet.

3.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'634.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 349 StPOart. 349 CPPart. 349 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

6B_492/2015

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

6B_1079/2015

6B_983/2010

6B_941/2018

6B_679/2018

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

6B_460/2020

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

BGE 122 IV 97ATF 122 IV 97DTF 122 IV 97

BGE 99 IV 212ATF 99 IV 212DTF 99 IV 212

6B_555/2021

6B_192/2012

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 81 IV 101ATF 81 IV 101DTF 81 IV 101

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14

BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189

BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25

BGE 117 IV 17ATF 117 IV 17DTF 117 IV 17

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF