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Entscheid

SK1 2021 8

Arzt/Ärztin (FU)

7. Dezember 2022Deutsch165 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 8. April 2015 eine Strafuntersuchung gegen A._____, N._____, B._____ sowie C._____ (Proz. Nr. VV.2015.676) wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB etc.

Source gr.ch

Urteil vom 07. Dezember 2022

Referenz SK1 21 8/17/29

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

B._____

Beschuldigter

C._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

D._____

E._____

F._____

G._____

H._____

I._____

J._____

K._____

L._____

M._____

Privatkläger

Gegenstand Mehrfacher Raub und damit im Zusammenhang stehende Delikte

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 01.10.2019, mitgeteilt am 08.02.2021 (Proz. Nr. 515-2018-41)

Mitteilung 29. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 8. April 2015 eine Strafuntersuchung gegen A._____, N._____, B._____ sowie C._____ (Proz. Nr. VV.2015.676) wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB etc.

B. Mit Verfügung vom 9. April 2015 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge als amtlichen Verteidiger von A._____. Mit Verfügung vom 17. April 2015 ernannte sie Rechtsanwalt Peter Philipp als amtlichen Verteidiger von B._____. Mit Verfügung vom 14. April 2015 wurde Rechtsanwältin Flavia Buchli als amtliche Verteidigerin von C._____ ernannt. Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde sodann Rechtsanwalt Alexander Egli als neuer amtlicher Verteidiger von C._____ ernannt. Rechtsanwältin Flavia Buchli wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2016 als amtliche Verteidigerin entlassen.

C. Die Beschuldigten befanden sich wie folgt in Polizei- bzw. Untersuchungshaft:

A._____:

70 Tage, vom

10. Februar 2015 (21:30 Uhr) – 12. Februar 2015 (15:05 Uhr),

07. April 2015 (07:30 Uhr) – 09. Juni 2015 (11:00 Uhr) und

01. April 2016 (19:27 Uhr) – 03. April 2016 (15:15 Uhr).

B._____:

66 Tage, vom

11. Februar 2015 (12:38 Uhr) – 12. Februar 2015 (14:00 Uhr) und

07. April 2015 (08:51 Uhr) – 09. Juni 2015 (14:30 Uhr).

C._____

64 Tage, vom

07. April. 2015 (08:15 Uhr) – 09. Juni 2015 (11:30 Uhr).

D. Mit Parteimitteilung vom 12. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen diverser Delikte in Aussicht. Ebenso stellte sie den Erlass einer Teil-Einstellung in Aussicht und ersuchte um Stellung von Beweisanträgen innert zehn Tagen.

E. Mit Verfügungen vom 13. September 2018 und 8. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren hinsichtlich diverser Sachverhaltsvorwürfe ein.

F. Mit Anklageschrift vom 8. November 2018, mitgeteilt am 14. November 2018, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten. Den Beschuldigten wird darin die Begehung diverser Delikte vorgeworfen, teilweise gemeinschaftlich sowie in unterschiedlicher Zusammensetzung und teilweise einzeln.

G.a. Mit Urteil vom 1. Oktober 2019, schriftlich mitgeteilt am 8. Februar 2021 (Proz. Nr. 515-2018-41), sprach das Regionalgericht Plessur A._____ in Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB frei. A._____ wurde wegen des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Vergehens gegen des BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, und der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Ferner wurde die gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 0.1 Gramm Marihuana sowie eines Joints Marihuana angeordnet und es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5s mit Ladekabel an A._____ auszuhändigen. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

G.b. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Oktober 2019, schriftlich mitgeteilt am 26. Februar 2021 (Proz. Nr. 515-2018-44), wurde B._____ in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbuchs gemäss Art. 186 StGB, in Bezug auf Ziffer 7.1.c der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie in Bezug auf Ziffer 7.2.c der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. Das Regionalgericht sprach ihn wegen des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. B._____ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wovon ein Teil von 18 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, bei einer Probezeit von fünf Jahren. Es wurde die gerichtliche Einziehung und Vernichtung von 5 Ampullen Testosteron sowie eines Joints Marihuana angeordnet. Weiter wurde die Rückgabe der beschlagnahmten 70 Gemeindetageskarten an die Gemeinde O._____ verfügt. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

G.c. Ebenfalls mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (Proz. Nr. 515-2018-45), schriftlich mitgeteilt am 19. März 2021, stellte das Regionalgericht Plessur das Verfahren gegen C._____ hinsichtlich des Vorwurfes der Beschimpfung (Anklageschrift Ziffer 1.1) und der mehrfachen Übertretung des BetmG (Anklageschrift Ziff. 7.2.d) ein. Es sprach ihn in Bezug auf Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, betreffend Ziffer 1.5 der Anklageschrift vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zum Nachteil von P._____, betreffend Ziffer 1.8 der Anklageschrift vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und betreffend Ziffer 2.c der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB frei. Das Regionalgericht sprach C._____ schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wovon 18 Monate bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von fünf Jahren ausgesprochen wurden. Es wurde die gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 6 Ampullen Sustanon, 1 Ampulle Nandrolon, 0.3 Gramm Marihuana und eines Joints Marihuana angeordnet. Sodann wurde die Rückgabe der beschlagnahmten zwei Tageskarten an die Gemeinde O._____ sowie des beschlagnahmten Mobiltelefons iPhone 5 an C._____ angeordnet. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

G.d. Auch gegen N._____ erging am 1. Oktober 2019 ein Urteil des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 515-2018-43). Dagegen erhob er Berufung (SK1 21 16). Das Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. November 2022 infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (vgl. KGer GR SK1 21 16 v. 4.11.2021). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

H.a. Nachdem der damalige (notwendige) amtliche Verteidiger von A._____, Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge, gegen das Urteil Berufung angemeldet hatte und das schriftlich begründete Urteil am 8. Februar 2021 mitgeteilt worden war, wurde mit Verfügung SK1 21 9 v. 17.5.2021 dem Gesuch vom 22. Februar 2021 um Wechsel der amtlichen Verteidigung entsprochen und Rechtsanwalt Michael Fleischhauer als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dieser liess mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2021 die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Strafpunkt) des Urteils des Regionalgerichts Plessur beantragen. A._____ sei stattdessen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter richterlicher Ansetzung einer Probezeit. Im Vollzugsfalle sei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 70 Tagen anzurechnen (Berufungsverfahren SK1 21 8).

Mit Verfügung SK1 21 48 v. 27.7.2021 wurde dem Gesuch von Rechtsanwalt Michael Fleischhauer um Entlassung als amtlicher Verteidiger entsprochen und die Ernennung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren SK1 21 8 auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde Rechtsanwalt Mario Thöny als amtlicher Verteidiger ernannt.

H.b.a. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2021 liess B._____, (notwendig) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Philipp, die Aufhebung von Ziffer 2 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 7 (Verfahrenskosten) und 8 (Abweisung Entschädigung nach Art. 429 StPO) beantragen. Er sei stattdessen wegen mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu verurteilen, von den übrigen Vorwürfen sei er freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Diese sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt auszusprechen. Ihm sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Berufungsverfahren SK1 21 17).

H.b.b. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 7. Mai 2021 Anschlussberufung und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1, erstes Lemma (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift) sowie die anklagemässige Schuldigsprechung von B._____.

H.c.a. C._____, (notwendig) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Egli, liess mit Berufungserklärung vom 7. April 2021 die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Schuldpunkt), 4 (Strafpunkt), 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kosten-, Entschädigung- und Genugtuungspunkt) beantragen. Er sei wegen einer einmaligen Sachbeschädigung und einem einmaligen Hausfriedensbruch, beides zum Nachteil von P._____, schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen sei er freizusprechen. Für den einmaligen Hausfriedensbruch sei er mit einer milden, bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Von einer Bestrafung wegen Sachbeschädigung sei abzusehen. Die Zivilklagen von M._____, G._____, der Zahnarztpraxis K._____ und der Gemeinde O._____ seien abzuweisen. Er sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO angemessen zu entschädigen (Berufungsverfahren SK1 21 29).

H.c.b. In ihrer Anschlussberufung vom 7. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Urteil des Regionalgerichts Plessur sei hinsichtlich Dispositivziffer 2, Lemmata 1 bis 4 (Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.1], des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB z.N. von P._____ [Anklageziffer 1.5], des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB [Anklageziffer 1.8] und des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB [Anklageziffer 1.8]) aufzuheben. C._____ sei zusätzlich zu den Schuldsprüchen gemäss Dispositivziffer 3 der genannten Delikte schuldig zu sprechen. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft in Aufhebung von Dispositivziffern 4a und 4c, C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, zu bestrafen.

I.a.a. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 liess A._____ in Abweichung zu den Anträgen der Berufungserklärung neu auch die Aufhebung von Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt) beantragen. In der Hauptsache beantragte er, dass das Strafverfahren im Übrigen wegen grober Verletzung des Beschleunigungsgebotes einzustellen sei. Da wie noch zu zeigen sein wird, der Schuldpunkt nicht wieder aufgeworfen werden muss, wird an dieser Stelle auf die Wiedergabe des Eventualantrages verzichtet.

I.a.b. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Berufung.

I.b.a. B._____ präzisierte seine Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 insoweit, als er hinsichtlich jedes Sachverhaltsvorwurfes aufgeschlüsselt einen entsprechenden Schuld- bzw. Freispruch beantragte. Neu beantragte er auch die Aufhebung von Dispositivziffer 5. Dispositivziffer 7 ist demgegenüber nicht angefochten.

I.b.b. Die Staatsanwaltschaft wiederholte vor der Berufungsinstanz ihre bereits im Rahmen der schriftlichen Anschlussberufung gestellten Anträge. Zusätzlich ersuchte sie um Abweisung der Berufung.

I.c.a. Auch die von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge blieben, mit Ausnahme des zurückgezogenen Antrages um Aufhebung von Dispositivziffer 8 (Zivilklagen), mit denjenigen gemäss Berufungserklärung identisch.

I.c.b. Die Staatsanwaltschaft erneuerte ebenfalls vor Schranken des Berufungsgerichts ihre bereits mit schriftlicher Anschlussberufung vom 7. Mai 2021 gestellten Anträge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Die Berufungsverfahren SK1 21 8, SK1 21 17 und SK1 21 29 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Art. 30 StPO), zumal die Staatsanwaltschaft eine gemeinsame Anklage erhob (StA act. 1.23).

1.2

Gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Urteile des Regionalgerichts Plessur ist jeweils Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben – auch hinsichtlich der teilweise erhobenen Anschlussberufungen – zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen sowie die Anschlussberufungen ist einzutreten.

2.1

Berufungsumfang

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3; 6B_769/2016 v. 11.1.2017 E. 2.3; 6B_349/2016 v. 13.12.2016 E. 2.3 m.w.H.). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3; 6B_533/2016 v. 29.11.2016 E. 4.2).

2.2

Berufungsumfang SK1 21 8 (A._____)

A._____, damals vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, focht mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2021 lediglich Dispositivziffer 3 (Strafpunkt) an (vgl. SK1 21 8, act. A.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er durch seinen neuen amtlichen Verteidiger die Berufungsanträge auf den Schuldpunkt erweitern. Eine solche spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (vgl. BGer 6B_1403/2019 v. 10.6.2020 E. 1.3 m.w.H.). A._____ war in Kenntnis der lediglich eingeschränkten Berufungserhebung. Er hat sich mit dem beabsichtigten Vorgehen schriftlich einverstanden erklärt (vgl. SK1 21 8, act. A.2, S. 2). Dass er dabei einem Irrtum unterlag, ist nicht glaubhaft. Es bleibt beim mit Berufungserklärung (eingegrenzten) Berufungsumfang. Folglich ist noch über die Strafzumessung zu befinden. Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Schuldsprüche), 4 (gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände), 5 (Aushändigung beschlagnahmtes Mobiltelefon), 6 (Zivilklagen), 8 und 9 (Entschädigungsfolge gemäss Art. 429 StPO und Art. 432 StPO) sind folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

2.3

Berufungsumfang SK1 21 17 (B._____)

Mit Berufungserklärung vom 17. März 2021 (act. A.2) focht B._____ die Dispositivziffern 2 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 7 (Kosten) und 8 (Ausbleiben einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO) an. Anlässlich der Berufungsverhandlung focht er neu Dispositivziffer 5 (Aushändigung der beschlagnahmten Gemeindetageskarten) an, wendete sich aber nicht mehr gegen Dispositivziffer 7 (Kosten). Wie gesehen ist eine Erweiterung der Berufungsanträge zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Eine Eingrenzung demgegenüber schon. Die Staatsanwaltschaft focht ihrerseits mit Anschlussberufung Dispositivziffer 1, erstes Lemma, an (Freispruch in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Raubes [Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], der mehrfachen Nötigung [Art. 181 StGB] und des mehrfachen Hausfriedensbruchs [Art. 186 StGB]). Damit sind die Dispositivziffern 1, hinsichtlich Lemmata 2 und 3 (Freisprüche in Bezug auf Anklageziffern 7.1c und 7.2c), 4 (gerichtliche Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 5 (Aushändigung der beschlagnahmten Gemeindetageskarten), 6 (Zivilklagen), 9 (Unterbleiben der Entschädigung nach Art. 432 StGB) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.4

Berufungsumfang SK1 21 29 (C._____)

C._____ wendet sich gegen die Dispositivziffern 3 (Schuldpunkt), 4 (Strafpunkt), 9 (Verfahrenskosten) und 10 (Ausbleiben einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO). Vom ursprünglichen Aufhebungsantrag betreffend Dispositivziffer 8 (Zivilpunkt) nahm er Abstand. Die Staatsanwaltschaft focht ihrerseits Dispositivziffer 2, Lemmata 1 bis 4 (Freisprüche in Bezug auf Ziffer 1.1, Ziff. 1.5 sowie Ziff. 1.8) an. Damit sind die Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung hinsichtlich Ziff. 1.1 und 7.2.d der Anklageschrift), 2 Lemma 5 (Freispruch [gewerbsmässiger Betrug]), 5 (gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände), 6 und 7 (Aushändigung der beschlagnahmten Tageskarten sowie des Mobiltelefons), 8 (Zivilklagen) sowie 11 (Abweisung des Entschädigungsantrages nach Art. 432 StPO) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Eine Rangordnung der Beweismittel gibt es nicht. Entscheidend ist allein die innere Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingender überzeugender Kraft. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss diesem Grundsatz darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a, je m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1302/2020 v. 3.2.2021 E. 1.2.3; 6B_299/2020 v. 13.11.2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 v. 15.6.2020 E. 2.3.3; je m.w.H.).

4.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift:

Mehrfacher versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vom 1. Juli 2014 - 11. Januar 2015 z.N. von R._____

In der Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 11. Januar 2015 drohte C._____ in Q._____ R._____, welchen er auch betrogen hatte (vgl. Ziffer 2.a) nachfolgend), wiederholt, ihn bei der Polizei anzuzeigen und mit Kollegen zu ihm zu kommen und ihn zu holen, wenn er ihm kein Geld gebe. Einmal bedrohte er ihn zudem mit einem offenen Sackmesser und sagte, er könne sich auf etwas gefasst machen, wenn er ihm kein Geld gebe. R._____ kam diesen Forderungen aber nicht nach. Schliesslich beschimpfte der Beschuldigte R._____ in Q._____ als „Schwuchtel“.

Die Vorinstanz stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ein, sprach C._____ vom Vorwurf des versuchten Raubes (mehrfache Tatbegehung) frei und sprach ihn stattdessen wegen einfachen versuchten Raubes (Bedrohung mit einem Messer) schuldig. Aufgrund der Berufungs- sowie Anschlussberufungsanträge ist vorliegend lediglich noch über den Vorwurf des mehrfachen versuchten Raubes zu entscheiden.

4.2.1

C._____ moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wann er R._____ in welcher Art und Weise an welcher Örtlichkeit bedroht haben soll (SK1 21 8, act. H.4, S. 4, Ziff. 2.1).

4.2.2

Es ist mit der Verteidigung einig zu gehen, dass die Formulierung der Anklageschrift zumindest im Hinblick auf die notwendige Informationsfunktion problematisch ist. Klarheit besteht einzig über den Inhalt der mutmasslichen Drohungen. Der Begehungszeitpunkt wird mittels eines Zeitraumes von 6 ½ Monaten definiert. Solche zeitlichen Ungenauigkeiten sind zulässig, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_1416/2020 v. 30.6.2021 E. 1.3). Dies mag hinsichtlich des Vorwurfes der Drohung mittels Messers zutreffen, ist dieser, auch ohne konkrete zeitliche oder örtliche Eingrenzung, noch genügend eindeutig, sodass sich der Beschuldigte hierzu verteidigen kann. Hinsichtlich der übrigen Drohungen ist demgegenüber unklar, ob dem Beschuldigten mehrere Drohungen über den gesamten Zeitraum verteilt, d.h. an unterschiedlichen Tagen, oder – im Sinne einer Tateinheit – mehrere zusammenhängende Drohungen am gleichen Tag vorgeworfen werden. Das verwendete Wort "wiederholt" schafft hierüber keine Klarheit, sondern stiftet vielmehr Verwirrung. Aus dem Verfahrensgang und den Akten erhellt sodann, dass die entsprechenden Androhungen anlässlich eines Chatverkehrs via WhatsApp am 9. Januar 2015 erfolgt sein sollen und keine weiteren Vorwürfe entsprechender Art erhoben wurden. Diesbezüglich hätte ohne weiteres eine zeitliche Eingrenzung präziser vorgenommen werden können, sodass für den Beschuldigten ohne Umwege erkennbar gewesen wäre, was ihm letztlich vorgeworfen wird. Ob damit der Informationsfunktion und letztlich der Verteidigungsmöglichkeit i.S.v. Art. 9 StPO genüge Getan wurde, kann offenbleiben. C._____ ist nämlich ohnehin von den eingangs erwähnten Vorwürfen freizusprechen, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

4.3

Tatvorwurf: Drohung, die Polizei zu verständigen etc.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde anerkannt, dass C._____ am 9. Januar 2015 per WhatsApp gegenüber R._____ erklärte, ihn zu suchen, zu holen und die Polizei zu verständigen (SK1 21 29, act. H.4, Ziff. 2.3.1). Der diesbezügliche Anklagesachverhalt von Ziff. 1.1 gilt mithin als eingestanden. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Verurteilung wegen versuchten Raubes. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine Nötigungshandlung voraus. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen: Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Der anklagegemässe Sachverhaltsvorwurf lässt sich nun unter keine der genannten Nötigungsvarianten subsumieren. C._____ soll nämlich nicht unmittelbar physisch auf den Körper von R._____ eingewirkt haben. Das Androhen einer Anzeige, eines "Besuches" mit Kollegen und eines "Holens" via WhatsApp stellt keine gegenwärtige Gefahr dar, da ihm hierdurch gewissermassen eine Bedenkzeit eingeräumt wird, noch richtet sie sich gegen den Leib oder das Leben von R._____. Auch wird damit nicht vorgeworfen, C._____ habe R._____ mit andere Tatmitteln widerstandsunfähig gemacht (vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 ff. zu Art. 140 StGB). C._____ ist folglich hinsichtlich des Vorwurfes, R._____ wiederholt gedroht zu haben, ihn bei der Polizei anzuzeigen und mit Kollegen zu ihm zu kommen und ihn zu holen, wenn er ihm kein Geld geben werde, vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen.

4.4.1

Tatvorwurf: Drohung mit einem Sackmesser

Weiter soll C._____ R._____ mit einem Sackmesser bedroht haben. Der Anklagesachverhalt stützt sich einzig auf die belastenden Aussagen von R._____ anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme (vgl. StA act. 27.12).

4.4.2

Der amtliche Verteidiger moniert eine Verletzung des Konfrontationsanspruches. Die Aussagen von R._____ seien unverwertbar (vgl. SK1 21 29, act. H.4, S. 5, Ziff. 2.2).

4.4.3

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 v. 21. 4.2021 E. 2.2). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.4). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 v. 10.6.2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Es genügt somit nicht, wenn der Belastungszeuge in Anwesenheit der beschuldigten Person auf die in einem früheren Zeitpunkt gemachten Aussagen verweist und diese pauschal als richtig bestätigt. Ebenso bleiben frühere belastende Aussagen unverwertbar, wenn sich die befragte Person bei einer späteren Konfrontation gar nicht mehr oder nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.). Von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme ist auch auszugehen, wenn eine (Auskunfts-)Person in einer späteren Konfronteinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4).

Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4).

Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Davon kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn dieser berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil dieser trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erfordert die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1454/2022 v. 20.3.2023 E. 2.3.4).

4.4.4

R._____ wurde am 27. November 2015 im Vorverfahren gegen C._____ zur Sache befragt. Eine Konfrontation mit C._____ fand nie statt. Zu beachten ist vorliegend, dass gemäss Vor­instanz der amtliche Verteidiger weder im Ermittlungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Konfrontation gestellt hatte. Daraus einen Verzicht abzuleiten, geht fehl, ist dem Verteidiger dies doch grundsätzlich noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. etwa BGer 6B_529/2014 v. 10.12.2014 E. 5.2). Dies tat die Verteidigung vorliegend nicht, sondern beschränkte sich vielmehr auf die Rüge des unterbliebenen Konfronts. Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit spebesonders, als der Tatvorwurf zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung rund 7 Jahre zurückliegt. Nach einer derart langen Zeitdauer sind aussagekräftige Angaben von R._____ unwahrscheinlich. Ein Konfront verkäme zur inhaltsleeren Hülse. Unter diesen Umständen zu verlangen, die Verteidigung hätte im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen, andernfalls ein Verzicht vorliege, erscheint widersinnig. In einer Konstellation wie der vorliegenden kann ein unterbliebener Konfront, welcher aufgrund der – im Wesentlichen von den Strafbehörden verschuldeten – langen Verfahrensdauer faktisch nicht nachgeholt werden kann, nicht zulasten der beschuldigten Person gehen. Ein Schuldspruch würde sodann einzig gestützt auf die belastenden Aussagen von R._____ erfolgen. Unter Berücksichtigung des Gesagten sind die unkonfrontierten Aussagen von R._____ unverwertbar.

4.4.5

Da keine (weiteren) belastenden Beweise im Recht liegen, lässt sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Drohung mit einem Sackmesser nicht erstellen. C._____ ist folglich diesbezüglich vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen.

4.5

Zwischenfazit

C._____ ist vor dem Hintergrund des Gesagten in Bezug auf Anklageziffer 1.1 vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Anschlussberufung entsprechend abzuweisen.

5.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift:

Mehrfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Nötigung gemäss Art.

181.

StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 24. Dezember 2014 - 24. März 2015 z.N. von P._____

In der Zeitspanne zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 24. März 2015 betraten A._____, N._____, B._____ und C._____ in unterschiedlicher Zusammensetzung mehrmals gegen den Willen von P._____ dessen Wohnung am S._____ in Q._____ und verlangten von diesem Betäubungsmittel und Geld. Als P._____ diesen Aufforderungen nicht nachkam, drohten sie ihm mit Schlägen, gaben ihm Ohrfeigen und durchsuchten seine Wohnung. Sie drohten ihm auch, ihn bei der Polizei anzuzeigen, falls er ihnen kein Geld gebe oder ihnen keine Betäubungsmittelkonsumenten vermittle, die sie „abzocken“ könnten. P._____ wurde auf diese Weise derart eingeschüchtert, dass er den Beschuldigten unter mehreren Malen insgesamt CHF 800.00 und 20 Gramm Marihuana aushändigte. Die Gewalt und Drohungen der Beschuldigten stellen unerlaubte Mittel dar, um P._____ zur Herausgabe von Marihuana zu veranlassen.

In Bezug auf B._____ erwog die Vorinstanz, es lasse sich lediglich eine Beteiligung erstellen. Infolgedessen sprach sie B._____ vom Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung frei, verurteilte ihn aber jeweils wegen einfacher Tatbegehung. B._____ ficht die Schuldpunkte umfassend an und beantragt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anschlussberufung einen anklagegemässen Schuldspruch.

C._____ wurde im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. In seiner Berufung wendet er sich gegen den Schuldspruch und beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen.

5.2

Unverwertbare Beweismittel

Die Aussagen von P._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 24. März 2015 (StA act. 27.3) und 17. Dezember 2015 (StA act. 27.13) sind in Ermangelung einer Konfrontation unverwertbar. Gleiches ist hinsichtlich der belastenden Aussagen von T._____ (StA act. 27.14), U._____ (StA act. 27.15), V._____ (StA act. 27.16), W._____ (StA act. 17.19) und X._____ (StA act. 27.20) festzuhalten. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in E. 4.4.3 f. verwiesen werden. Hinsichtlich der Aussagen von P._____ ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieser am 21. Juli 2021 verstarb (SK1 21 17, act. H.4, S. 3). Weshalb sich die Staatsanwaltschaft bzw. auch die Vorinstanz angesichts des sich in die Länge ziehenden Verfahrensganges nicht um eine Konfronteinvernahme bemühte, ist nicht nachvollziehbar. Die Unmöglichkeit der Wiederholung der Einvernahme ist damit den Behörden anzulasten.

5.3

Tatvorwurf: Unberechtigtes Betreten der Wohnung (B._____)

B._____ belastende Äusserungen finden sich einzig in den Einvernahmen von N._____. Dieser bestätigte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts die Aussage von P._____, wonach sie wiederholt in die Wohnung von P._____ gegangen seien. Wenn P._____ die Türe nicht geöffnet habe, seien sie wieder in die Wohnung von B._____ zurückgegangen, um nach einer Stunde wieder hoch zu gehen und ihr Glück wieder zu versuchen. Dieses Spiel hätten sie wiederholt, bis P._____ die Türe aufgemacht habe. Sobald er dies gemacht habe, hätten sie ihn gefragt, ob sie hereinkommen dürfen. Wenn er dies verneint habe, hätten sie die Türe aufgeschoben und ihn (P._____) einfach nach links zur Badezimmertüre weggedrückt (StA act. 20.2, F. 4). Auch gab N._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bestätigung des Sachverhaltsvorwurfes (StA act. 23.1, F. 1) an, diese Delikte zusammen mit den anderen drei Beschuldigten begangen zu haben (F. 2). Gleichzeitig hielt N._____ aber auch ausdrücklich fest, er sei meistens mit C._____ zu P._____ hochgegangen (StA act. 20.2, F. 4). Ebenso führte er aus, dass sie nicht immer zu viert gewesen seien, sondern manchmal auch nur zu zweit oder zu dritt (StA act. 23.1., F. 2). Trotz des Geständnisses von N._____ lässt sich nun nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch B._____ dabei gewesen war, als sie die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten hatten. So hielt im Übrigen schon P._____ fest, B._____ sei das erste Mal am 23. März 2015 bei ihm gewesen und habe eigentlich nichts gemacht (StA act. 27.3, F. 2). Aus den Aussagen von C._____ geht nicht hervor, dass B._____ die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten hätte. Dieser wies nämlich einzig darauf hin, dass er, C._____, manchmal auch mit B._____ in die Wohnung gegangen sei (StA act. 23.2, F. 2). Die Umstände dieser mutmasslichen Besuche bleiben unklar. A._____ gab an, dass er sich nicht daran erinnern könne, bei seinen Besuchen bei P._____ in Begleitung von B._____ gewesen zu sein (StA act. 19.2, F. 4). Angesichts dieser Ausgangslage bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel, sodass sich der B._____ in Ziffer 1.2 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt, die Wohnung von P._____ gegen dessen Willen mehrfach betreten zu haben, nicht erstellen lässt. B._____ ist mithin in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

5.4

Tatvorwurf: Unberechtigtes Betreten der Wohnung (C._____)

5.4.1

Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dies ist hinsichtlich des Vorwurfes des unberechtigten Betretens der Wohnung nicht auszumachen. Obschon die Formulierung relativ offen ist und nicht näher definiert wird, wie viele Male der Beschuldigte die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten haben soll, vermag sie der von Art. 9 Abs. 1 StPO geforderten Informationsfunktion zu genügen. Das Tatverhalten wird insoweit näher definiert, als es zumindest approximativ während eines Zeitraumes umschrieben wird. Auch örtlich ist der Vorwurf genügend bestimmt. Dass nicht näher definiert wird, mit wem die Taten jeweils begangen worden sein sollen, ist angesichts des konkreten und einfachen Vorwurfes des Hausfriedensbruches nicht relevant. Die Ungenauigkeiten sind nicht von entscheidender Bedeutung, bestehen für den Beschuldigten doch keine Zweifel, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 v. 13.3.2018 E. 2.2).

5.4.2

C._____ selbst bestätigte an unterschiedlichster Stelle, die Wohnung von P._____ ohne dessen Zustimmung bzw. gegen dessen Willen betreten zu haben (vgl. etwa StA act. 22.4, F. 10; 23.2, F. 2). Sodann fällt das teilweise merkwürdige sowie ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten auf. Er gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. April 2015 auf die Frage, ob er sich seit dem 1. November 2014 jemals in der Wohnung von P._____ aufgehalten habe, etwa ausdrücklich an, sich dort ab und zu aufgehalten zu haben. Sie seien aber nur herumgehängt und hätten die Wohnung nie gegen den Willen von P._____ betreten (StA act. 22.1, F. 8). Es erstaunt, dass der Beschuldigte von sich aus das Bedürfnis verspürte, klarzustellen, die Wohnung nie gegen den Willen von P._____ betreten zu haben. Dies, obwohl ihm der Vorhalt nicht gemacht worden war. Noch mehr erstaunt, dass er sogleich auf die konkrete Frage, ob er die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten habe, relativierend und ausweichend festhielt, dies nicht zu wissen, es aber nicht denke (F. 14). Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt seine Äusserungen als wenig glaubhaft erscheinen. Kommt hinzu, dass N._____, welcher nicht davor scheute, sich selbst zu belasten, auch den Beschuldigten belastete. So wies dieser darauf hin, dass meistens er und C._____ zu P._____ hochgegangen seien (StA act. 20.2., F. 4). Wenn er sie nicht hineingelassen habe, hätten sie die Türe aufgeschoben und ihn (P._____) einfach nach links zur Badezimmertüre weggedrückt (F. 4). Insbesondere der letzte Teil des geschilderten Geschehensablaufes erscheint kreativ, sehr erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Sodann finden sich auch belastende Aussagen in der Einvernahme von Y._____. Dies zumindest in dessen polizeilicher Einvernahme vom 15. April 2015 (vgl. StA act. 27.6). Bei dieser Ausgangslage hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 24. Dezember 2014 und dem 24. März 2015 mehrmals gegen den Willen von P._____ dessen Wohnung am S._____ in Chur betrat. Der angeklagte Sachverhalt hat in Bezug auf C._____, soweit ihm der Vorwurf gemacht wird, die Wohnung von P._____ gegen dessen Willen bzw. unrechtmässig betreten zu haben, als erstellt zu gelten. Nun gilt es in diesem Kontext aber der Kritik der Verteidigung am Anklagesachverhalt von Ziff. 1.2 Rechnung zu tragen. Der Sachverhaltsvorwurf des unberechtigten Betretens der Wohnung von P._____ erweist sich nämlich insoweit als zu pauschal, als er sich nicht von weiteren Anklagesachverhalten abgrenzen lässt. So wird dem Beschuldigten auch in Ziffer 1.5 und 3.2 der Anklageschrift ein unrechtmässiges Betreten der Wohnung von P._____ vorgeworfen, wobei die Vorwürfe zeitlich genau bestimmt werden (18. Januar 2015 bzw. zwischen dem 23. und 27. Dezember 2014). Der Beschuldigte wird hinsichtlich dieser Anklageziffern des Hausfriedensbruches schuldig gesprochen. Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel und der Unmöglichkeit der zeitlichen Präzisierung lässt sich nicht klären, ob der Beschuldigte die Wohnung weitere Male als die bereits in Ziff. 1.5 und 3.2 angeklagten Hausfriedensbrüche begangen hätte. Mithin geht der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs bereits in den Anklagesachverhalten von Ziff. 1.5 und 3.2 auf. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich Ziffer 1.2 weder ein Frei- noch ein Schuldspruch betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs ergeht.

5.5

Zwischenfazit

B._____ ist hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Die Berufung ist in diesbezüglich gutzuheissen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

C._____ ist hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs weder frei- noch schuldig zu sprechen, da der entsprechende Sachverhaltsvorwurf im Schuldspruch gemäss Ziffer 1.5 und 3.2 der Anklageschrift aufgeht.

5.6.1

Tatvorwurf: Nötigung und Raub (B._____ und C._____)

5.6.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_879/2018 v. 26. 4.2019 E. 1.1).

5.6.3

Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird.

5.6.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) eine Rechtsfrage und tangiert das Anklageprinzip nicht. Es spielt keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Es genügt für die Wahrung des Anklageprinzips, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen (BGer 6B_112/2018 v. 4.3.2019 E. 2.3. und 7.2. a.E.).

5.6.4

Der in Anklageziffer 1.2 vorgeworfene Sachverhalt erweist sich in Bezug auf den Tatbestandsvorwurf des Raubes sowie der Nötigung als unzureichend. Der Vorwurf, die Beschuldigten hätten die Delikte in unterschiedlicher Zusammensetzung und in unterschiedlicher Anzahl begangen ist zu pauschal und unspezifisch. Dieser lässt unbeantwortet, ob sämtliche Tatbegehungen in Mittäterschaft erfolgten, auch wenn nicht alle Beschuldigten zugegen waren. Diese – zugegebenermassen weite – Interpretation des Anklagesachverhaltes liesse sich zumindest auf die zusammengerechnete und allen angelastete Beute von CHF 800.00 und 20 Gramm Marihuana stützen. Sodann erhellt aus der Anklageschrift nicht, inwieweit die Beschuldigten einzeln mit- bzw. gemeinsam zusammengewirkt haben sollen. Gänzlich unbeantwortet gelassen wird, wer welchen Tatbeitrag erfüllt haben soll. Mit anderen Worten fehlt der Anklageschrift im vorliegenden Fall eine genügende Umschreibung derjenigen Sachverhaltselemente, welche zur Annahme einer Mittäterschaft führen würden. Eine Verurteilung wegen Raubes und Nötigung fällt damit ausser Betracht, ginge dies doch letztlich über den Anklagesachverhalt hinaus. Eine solche verletzt das von Art. 9 StPO geschützte Anklageprinzip (genauer Immutabilitätsprinzip).

5.7

Zwischenfazit

B._____ und C._____ sind in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die im Verfahren SK1 21 17 erhobene Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift:

Versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 3. Januar 2015 z.N. von Z._____ und AA._____

In der ehemaligen Wohnung von AB._____ an der AC._____ in Q._____ beschlossen am 3. Januar 2015 N._____, B._____ und AD._____ (separates Verfahren Staatsanwaltschaft Graubünden, VV.2014.917/TH), in die darunter im Hochparterre gelegene Wohnung von AA._____ einzudringen und sich Geld und Cannabis anzueignen. N._____ und B._____ nahmen dazu Stoffmasken mit. AD._____ nahm eine weiss/schwarze Kunststoffmaske (sog. "Vendettamaske") mit. Zwischen 05.00 und 05.10 Uhr läutete einer der drei am Haupteingang an der Türglocke. Als niemand öffnete, begaben die drei sich über eine Treppe auf den Balkon der Wohnung von AA._____. Mutter Z._____, die auf dem Sofa geschlafen hatte und durch das Läuten geweckt worden war, stand auf, sah durch die Balkontüre einen Schatten, war der Ansicht, beim Schatten handle es sich um einen ehemaligen Freund ihrer Tochter AA._____, und öffnete deshalb die Balkontüre. Der maskierte N._____ betrat die Wohnung. Aus Angst trat Z._____ zurück und begab sich in AA._____ Zimmer. N._____ folgte ihr. In der Hand hielt er einen Notfallhammer. AA._____ begann zu schreien. N._____ forderte die Frauen auf, sich auf das Bett zu setzen und sich ruhig zu verhalten. Die Täterschaft rechnete bei ihrem Vorgehen mit der Widerstandsunfähigkeit der beiden Frauen. In der Zwischenzeit hatten die anderen zwei maskierten Täter die Wohnung ebenfalls betreten. N._____ verlangte Bargeld. AA._____ und Z._____ gaben zu verstehen, dass sie kein Bargeld hätten. Daraufhin durchsuchten die Täter die Wohnung, darunter auch ein Zimmer mit zwei Kindern, die jedoch nicht aufwachten. Die beiden Frauen begannen zu schreien und forderten die Täter auf zu verschwinden. Dieses Verhalten irritierte die Täter, die in der Folge die Frauen nicht am Verlassen des Schlafzimmers hinderten. AA._____ ging ins Wohnzimmer, behändigte ihr Mobiltelefon und machte von einem Täter eine Aufnahme. Nachdem die drei Täter weder Cannabis noch Bargeld gefunden hatte, verliessen sie die Wohnung über den Einstiegsbalkon.

6.2

Die Vorinstanz sprach B._____ wegen versuchten Raubes sowie Hausfriedensbruchs schuldig. B._____ anerkennt den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Er ficht lediglich den Schuldspruch wegen versuchten Raubes an (act. H.4, S. 4, Ziff. 18).

6.3

Einleitend ist festzuhalten, dass die (belastenden) Aussagen von AA._____ (StA act. 27.1), Z._____ (StA act. 27.2), AB._____ (StA act. 27.21) sowie AD._____ (StA act. 27.22) infolge unterbliebener Konfronteinvernahme nicht verwertbar sind. Es kann im Wesentlichen auf die in E. 4.4.3 f. enthaltene Begründung verwiesen werden.

6.4.1

B._____ stritt anfänglich eine Tatbeteiligung ab (StA act. 23.4, F. 3). Auf Vorhalt der ihn belastenden Aussagen von N._____ und C._____ gestand er jedoch eine Tatbeteiligung zu. Er hielt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von C._____ und N._____ – fest, dass sie nicht mit der Anwesenheit von AA._____ gerechnet hätten. Dies, weil ihnen ein Mädchen einen Facebook-Eintrag von AA._____ gezeigt habe, welcher AA._____ in AE._____ zeigen solle. Dieses geschilderte Detail erscheint äusserst glaubhaft, wurde es doch von allen drei jeweils spontan und unabhängig voneinander geäussert. Übereinstimmend führten N._____ und B._____ ferner aus, dass N._____ einen Nothammer mit sich geführt habe, um die Balkontüre einzuschlagen. Die von B._____ geschilderte plötzliche und unerwartete Begegnung mit Z._____ deckt sich mit derjenigen von N._____. Diese sei plötzlich vor ihnen gestanden, erschrocken und dann schreiend ins Zimmer gerannt. Die wiederum übereinstimmend geäusserte Reaktion von N._____ und B._____ erscheint unter Berücksichtigung dieser Situation nachvollziehbar. So gaben beide an, sofort Z._____ gefolgt zu sein. Dies wohl deshalb, um eine Alarmierung Dritter zu verhindern. Auch hinsichtlich des jeweiligen Tatbeitrages stimmen die Aussagen von B._____ und N._____ grundsätzlich überein. N._____ soll etwa von den beiden Frauen Geld und "Gras" gefordert und begonnen haben, die Plantage zu suchen, während B._____ die beiden Frauen in Schach gehalten habe. B._____ wies hierbei jeweils kongruent darauf hin, sie hätten versucht, die Frauen zu beruhigen. Beispielsweise hätten sie ihnen gesagt, dass sie ihnen nichts antun würden (vgl. StA act. 21.4, F. 3; StA act. 23.3, F. 26). N._____ führte hierzu aus, die Frauen weder angefasst noch verletzt zu haben (StA act. 20.4, F. 3). Das beruhigende Zureden überrascht zwar, lässt sich aber durch die Überforderung der Beschuldigten, die nicht mit der Anwesenheit der beiden Frauen gerechnet haben, erklären. Auch das beutelose Verlassen der Wohnung wird von N._____ und B._____ beschrieben. Die Übereinstimmungen in den Aussagen sind umso bemerkenswerter, als sie unabhängig voneinander, spontan und in freier Rede erfolgten. Mit unterschiedlichen Worten erzählen beide die gleiche Geschichte.

6.4.2

Vor diesem Hintergrund hat als erstellt zu gelten, dass B._____ gemeinsam mit N._____ am 3. Januar 2015 in der Wohnung von AB._____ an der AC._____ in Q._____ beschlossen haben, in die darunter gelegene Wohnung von AA._____ einzudringen, um sich Geld und Cannabis anzueignen. N._____ und B._____ nahmen dazu Stoffmasken mit. Nicht erstellen lässt sich, dass zuvor an der Hausglocke geklingelt worden war, jedoch niemand geöffnet hatte. Dies bestätigte lediglich C._____ in seiner letzten Einvernahme, nachdem ihm dieser Sachverhalt vorgeworfen wurde. N._____ und B._____ verschafften sich Zutritt über die unverschlossene Balkontüre und trafen dort direkt auf Z._____, die erschrak und schreiend in ein Zimmer rannte, wo sich auch AA._____ aufhielt. N._____ und B._____ folgten ihr. Entgegen der Anklageschrift lässt sich nicht mit genügender Sicherheit erstellen, dass N._____ dabei noch den Nothammer in der Hand hielt. Konkrete Aussagen hierzu fehlen. N._____ hat die Wohnung nach Geld und Gras durchsucht. B._____ verhielt sich passiv, hielt aber mit seiner Präsenz die beiden Frauen in Schach. Beide verlangten von den Frauen Geld bzw. wiesen sie darauf hin, nur Marihuana und Geld zu suchen. N._____ und B._____ versuchten, die Frauen zu beruhigen. Sie sagten ihnen, dass sie ihnen nichts antun würden. Nachdem N._____ und B._____ weder Bargeld noch Cannabis gefunden hatten, verliessen sie die Wohnung über den Einstiegsbalkon.

6.5.1

Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3; vgl. zur Nötigung durch Gewalt: BGE 133 IV 207 E. 4.2 ff.; BGer 6B_787/2019 v. 24.10.2019 E. 1.1). Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss (BGer 6B_694/2017 v. 19.10.2017 E. 3). Die Androhung muss ernst gemeint sein, auch wenn das Opfer nicht daran glaubt (BGer 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). Die Androhung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGer 6B_1433/2019 v. 12.2.2020 E. 5.6; 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt, dass sich der Täter der Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedient hat und der Diebstahl ausgeführt wurde (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; BGer 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1).

In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand - über die Diebstahlsabsicht hinaus - Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3; 6B_787/2019 v. 24.10.2019 E. 1.1). Dies gilt gleichermassen, wenn die Nötigungshandlung durch die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfolgt.

6.5.2

Vorliegend kommt als mögliche Nötigungshandlung einzig das Androhen gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in Betracht, da weder unmittelbare Gewalt gegen Z._____ und AA._____ ausgeübt worden war noch mittels anderen Tatmitteln als Gewalt oder Drohung ihre Widerstandsfähigkeit hätte herbeigeführt werden können. Nun gilt es mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt zu konstatieren, dass der Beschuldigte gemeinsam mit N._____ maskiert in die Wohnung eindrang und der fliehenden Z._____ unmittelbar ins Zimmer folgte. Die sich Z._____ und AA._____ zu Beginn darstellende Situation sowie das Verhalten der Beschuldigten wird die beiden Frauen zweifelsfrei verängstigt haben. Aus der von den Beschuldigten geschaffenen Situation sowie ihrem Verhalten kann jedoch keine Drohung, auch nicht konkludent, abgeleitet werden. Keiner der beiden Beschuldigten führte sodann den Nothammer mit sich. Sogleich versicherten nämlich B._____ und N._____ den beiden Frauen, ihnen keine Gewalt anzutun. Die Schwelle zur Annahme einer Drohung als Nötigungshandlung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB wird damit nicht erreicht. Selbst wenn aufgrund der Umstände (Eindringen von zwei maskierten Personen während der Nacht und zu Beginn noch mit einem Nothammer) bereits auf eine konkludent zum Ausdruck gebrachte Drohung zu schliessen wäre, scheiterte eine Verurteilung letztlich am subjektiven Tatbestand. Aus den Umständen ergibt sich nämlich, dass B._____ keine Kenntnis von der Anwesenheit von Personen in der Wohnung hatte. Er sowie N._____ waren selbst über die Anwesenheit von Z._____ und AA._____ überrascht. Aufgrund des kurzen Moments kann ihnen kein bewusster Willensentschluss nachgewiesen werden. Entsprechend ist ihr Auftritt – zumindest zu Beginn der Tat – nicht vom Willen getragen gewesen, den Widerstand der beiden Frauen mittels Nötigungshandlung zu brechen.

Weil wie gesehen eine Verurteilung wegen (versuchten) Raubes bereits aufgrund fehlender Nötigungshandlungen scheitert, braucht der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht weiter geprüft zu werden. Ein Freispruch erfolgt dabei nicht, da der Sachverhaltsvorwurf – wie noch zu zeigen sein wird – als versuchter Diebstahl zu qualifizieren ist.

6.6.1

Zu prüfen bleibt, ob sich B._____ des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

6.6.2

Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tat­entschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; 114 IV 112 E. 2c/bb).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397 E. 2b, 120 IV 271 E. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (BGer 6B_1149/2020 v. 17.4.2023 E. 2.4.5.2. m.w.H.).

6.6.3

Wie in E. 6.4.2. festgestellt wurde, haben B._____ und N._____ gemeinschaftlich den Entschluss gefällt, in die Wohnung von AA._____ einzudringen, um sich dort Cannabis bzw. eine Indooranlage sowie Geld anzueignen. Immerhin das Bargeld, dessen Aneignung beabsichtigt war, stellt eine verkehrsfähige Sache im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB dar (vgl. zur Verkehrsfähigkeit BGE 122 IV 179 E. 3.c.aa). Es war zudem aus Sicht der Beschuldigten fremd. B._____ und N._____ wollten den fremden Gewahrsam durch Wegnahme brechen und eigenen Gewahrsam daran begründen, in der Absicht, sich zu bereichern. B._____ sowie N._____ haben dabei bewusst und gewollt zusammengewirkt. B._____ hatte einen für die Tat unverzichtbaren Beitrag zu leisten. Während N._____ die Wohnung durchsuchte, hielt B._____ AA._____ und Z._____ in Schach. Zweifellos war der point of no return überschritten, als sie maskiert in die Wohnung eindrangen. Der objektive Tatbestand hat sich letztlich nur deswegen nicht verwirklicht, weil sie kein Geld auffanden. B._____ hat sich damit des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht.

6.7

Zwischenfazit

B._____ ist rechtlich abweichend von der Anklageschrift nicht wegen versuchten Raubes, sondern wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift:

Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB vom 17.

Januar 2015 z.N. von G._____

Am 17. Januar 2015 lockten A._____, N._____ und B._____ am Bahnhof Chur G._____ unter dem Vorwand, zusammen einen Joint zu rauchen, in die dortige Tiefgarage an der AF._____. Dort drückten sie ihn gegen die Wand, hielten ihn fest und durchsuchten ihn. Sie entwendeten ihm CHF 100.00 aus seinem Portemonnaie sowie diverse Lebensmittel im Wert von CHF 20.00 aus einer Einkaufstasche. Aufgrund der angewendeten Gewalt, welche ein unerlaubtes Mittel darstellt, gelang es ihnen zudem, G._____ 50 Gramm Marihuana wegzunehmen.

7.2

B._____ wendet sich einzig gegen den Schuldspruch wegen Raubes. Der Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird anerkannt (SK1 21 17, act. H.4, S. 4, Ziff. 20 f.). Es ist mithin lediglich noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Raubes schuldig gemacht hat.

7.3.1

B._____ äusserte einmal, im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Mai 2015, G._____ eine Tüte Chips entwendet zu haben (StA act. 21.3, F. 4). In den übrigen Befragungen gab er demgegenüber zu Protokoll, dass G._____ lediglich Marihuana entwendet worden sei, und bestritt explizit die Wegnahme von Geld (vgl. StA act. 21.2 und StA act. 23.3). Es ist denkbar, dass B._____ Einzelheiten dieses Tatvorvorwurfes mit anderen Vorfällen vermischte.

7.3.2

A._____ bestritt in sämtlichen Befragungen, dass G._____ Geld oder Lebensmittel entwendet worden sei, bestätigte aber, dass Marihuana entwendet worden sei (vgl. StA act. 8.5, F. 3; StA act. 19.2, F. 3, StA act. 23.4, F. 7 und StA act. 23.6, F. 7). Auch auf entsprechenden Vorhalt einer Aussage von N._____, wonach er, A._____, ein paar Pommes Chips weggenommen haben soll, führte A._____ nichts weiter aus, als dass er angab, alleine dort gewesen zu sein (StA act. 23.6, F. 8). Die Aussage von A._____, sie hätten nur Marihuana entwendet, erscheint mit Blick auf die von ihm spontan beschriebene Aufteilung der Beute, die nur aus Marihuana bestanden habe (was auch von N._____ bestätigt wird [StA act. 20.2, F.3]), realitätsbasiert und glaubhaft. Es hätte auf der Hand gelegen, dass die erzielte Beute unter den beteiligten Mittätern gleichmässig aufgeteilt worden wäre und somit auch das Geld und die Lebensmittel, was letztlich Eingang in die Aussage von A._____ hätte finden müssen (StA act. 19.2, F. 3).

7.3.3

N._____ seinerseits gab an, dass einer der Beteiligten G._____ aufgefordert habe, ihnen das mitgeführte Geld herauszugeben, was er getan habe. N._____ konnte aber weder angeben, wer dazu aufgefordert habe noch wieviel Geld es gewesen ist (StA act. 20.1, F. 3). Anlässlich der tags darauf stattgefundenen Festnahmeeröffnungseinvernahme führte N._____ demgegenüber aus, dass sie G._____ lediglich Gras abgenommen hätten (StA act. 10.5, F. 4) um sogleich auf Vorhalt der eigenen Aussage vom 7. April 2015 (StA act. 20.1, F. 3) A._____ und B._____ zu belasten, indem er ausführte, er habe nur Marihuana abgenommen und die anderen beiden hätten Geld abgenommen (StA act. 10.5, F. 8). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. April 2015 relativierte er die Aussage und gab an, nicht zu wissen, ob A._____ und B._____ Geld im Portemonnaie gefunden hätten. Anlässlich der anschliessenden Beuteteilung habe er lediglich Marihuana erhalten, aber kein Geld (StA act. 20.2, F. 3). Im Widerspruch dazu hielt er dann in der Einvernahme vom 1. Mai 2015 fest, G._____ habe ein wenig Geld in seinem Portemonnaie gehabt (StA act. 20.3, F. 10), um dann am 16. Mai 2015 in der Konfronteinvernahme auf Vorhalt seiner Aussage, sie hätten G._____ Bargeld entwendet, anzugeben, dies stimme nicht, sie hätten lediglich Marihuana entwendet (StA act. 23.1, F. 6). Dabei blieb er dann auch anlässlich seiner Befragung vom 4. Juni 2016 (StA act. 23.5, F. 3) und präzisierte, dass sie ihm ein paar Pommes Chips entwendet hätten, jedoch nicht mehr zu wissen, wer diese genommen habe. Sie hätten aber sicher kein Geld weggenommen. Das betreffend die entwendeten Gegenstände teilweise mäandernde Aussageverhalten von N._____ ist mit Vorsicht zu würdigen. Auch ist in seinen Aussagen eine gewisse Tendenz erkennbar, sich in einem besseren Licht darzustellen und hierfür die anderen Beteiligten stärker zu belasten. Unklar bleibt zudem, inwieweit N._____ den Vorfall vom 17. Januar 2015 mit anderen Vorfällen vermengt bzw. nicht genügend abgrenzt. So schien er schon anlässlich seiner Befragung vom 7. April 2015 Probleme zu haben, mit G._____ in Verbindung stehende Vorfälle genau trennen zu können (vgl. die Ausführungen in StA act. 20.1, F. 3 [ab initio]). Hervorzuheben ist jedenfalls, dass auch N._____ angab, lediglich Marihuana erhalten zu haben (vgl. StA act. 20.2, F.3). Es hätte auf der Hand gelegen, dass die Beute gerecht aufgeteilt worden wäre und – wäre Geld oder Lebensmittel erbeutet worden – auch N._____ daran beteiligt worden wäre.

7.3.4

Trotz umfassender Würdigung der massgebenden Aussagen lässt sich kein genügend eindeutiges Beweisergebnis erzielen. Es bestehen nach wie vor begründete Zweifel, dass anlässlich des Vorfalles vom 17. Januar 2015 G._____ Lebensmittel und CHF 100.00 gestohlen wurden. Es verbleibt beim – zugestandenen – Entwenden von Marihuana (vgl. SK1 21 17, act H.4, S. 4, Ziff. 20).

7.4

Der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt einen Diebstahl voraus. Diebstahl an nicht oder nur beschränkt verkehrsfähigen Sachen ist nicht möglich (BGE 122 IV 179). Weil vorliegend im Rahmen der eingestandenen Nötigungshandlung gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 lediglich Marihuana, mithin eine nicht verkehrsfähige Sache (Betäubungsmittel), entwendet wurde, ist der Tatbestand des Raubes nicht einschlägig. B._____ ist entsprechend vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

7.5

Zwischenfazit

B._____ ist vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet.

8.1

Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 der Anklageschrift:

Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 18. Januar 2015 z.N. von M._____ und P._____

Am 18. Januar 2015 betraten N._____ und C._____ die Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ gegen dessen Willen und forderten P._____ und M._____ unter Androhung von Schlägen auf, ihnen Geld zu geben. M._____ wurde auf diese Weise derart eingeschüchtert, dass er den Tätern CHF 100.00 aushändigte.

8.2

Die Vorinstanz sprach C._____ vom Vorwurf des Raubes in Bezug auf P._____ frei. Der Anklagsachverhalt sei zwar erstellt, doch werde in der Anklageschrift nicht ausgeführt, dass P._____ durch die Anwendung von Gewalt oder sonstiger Einwirkung die Wegnahme einer Sache erdulden musste. Ebenso erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, da dieser bereits vom Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1.2 erfasst sei. C._____ sei jedoch des Raubes zum Nachteil von M._____ schuldig.

C._____ erhob Berufung gegen den Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung gegen beide Freisprüche.

8.3

Die Aussagen von M._____ (StA act. 27.5) sowie von P._____ (StA act. 27.3 und 27.13) sind unverwertbar. Es kann auf das in E. 4.4.3 f. Gesagte verwiesen werden. Ein Konfront fand nicht statt.

8.4.1

C._____ bestätigte allgemein und undifferenziert, dass er einfach in die Wohnung von P._____ gegangen sei, dies teilweise auch gegen dessen Willen (StA act. 23.2, F. 1). Dabei wies er auch darauf hin, dass er M._____ CHF 100.00 abgezockt habe. Er hielt fest, dass er einmal bei P._____ zu Hause CHF 100.00 von M._____ "erbeutet" habe. Aus dem Kontext geht indessen hervor, dass er damit seine "Masche" beschrieb, Gras zu versprechen, Geld zu nehmen und dann nicht zu liefern. Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2015 hielt C._____ auf den Vorhalt, am 18. Januar 2015 mit N._____ in der Wohnung von P._____ einen Raub zum Nachteil von M._____ begangen zu haben, die Wohnung von P._____ gegen dessen Willen betreten zu haben und P._____ und M._____ unter Androhung von Schlägen aufgefordert zu haben, ihnen das Geld zu geben, worauf M._____ ihm CHF 100.00 aushändigte, an, dass es schon sein könne, dass M._____ ihm Geld gegeben habe. Er habe ihm aber nicht gedroht. Er habe sicher wieder Gras gewollt (StA act. 23.7, F. 10.). Er präzisierte sogleich, dass es nicht stimme, dass er ihm Geld weggenommen habe. M._____ habe es ihm gegeben (F. 11). Es fällt auf, dass in diesem Kontext C._____ zwar explizit die Drohungen und das "Wegnehmen" der CHF 100.00 bestritt, jedoch nicht das "gegen den Willen erfolgte Betreten der Wohnung", was zu erwarten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des allgemeinen, aber glaubhaften Eingestehens, teilweise gegen den Willen von P._____ dessen Wohnung betreten zu haben, und in diesem Kontext auch auf die Anwesenheit von M._____ hinwies, hat als erstellt zu gelten, dass C._____ am 18. Januar 2015 die Wohnung von P._____ gegen dessen Willen betrat. Er soll M._____ nämlich nur einmal in der Wohnung P._____ angetroffen und "abgezockt" haben (StA act. 23.2, F. 4), was nur hinsichtlich am 18. Januar 2015 eingestanden wurde. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass N._____ und C._____ am 18. Januar 2015 in der Wohnung von P._____ diesen und M._____ bedroht hätten. Die Anklageschrift schränkt den Tatvorwurf explizit auf den 18. Januar 2015 ein. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten lässt sich keine konkrete Bedrohungslage am 18. Januar 2015 entnehmen. So gab C._____ stets kongruent und spontan wieder, dass er in der Wohnung von P._____ lediglich einmal von M._____ Geld "betrogen" habe und M._____ ihm das Geld freiwillig gegeben habe (StA act. 23.2, F. 11, 13 und 14). N._____ konnte sich an das Tatgeschehen vom 18. Januar 2015 nicht mehr erinnern. Er führte nur aus, der konkrete Anklagevorhalt könne sich schon so zugetragen haben (StA act. 23.5, F. 4). Bei dieser Gemengenlage von unterschiedlichen, gegensätzlichen und unpräzisen Aussagen, lässt sich nicht wie angeklagt erstellen, dass M._____ aufgrund von Drohungen Geld übergab.

8.4.2

Damit hat als erstellt zu gelten, dass C._____ in Anwesenheit von N._____ am 18. Januar 2015 die Wohnung von P._____ gegen dessen Willen betrat. P._____ stellte am 24. März 2015 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (StA act. 36.2).

8.5.1

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten sich zu entfernen, darin verweilt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).

8.5.2

C._____ drang am 18. Januar 2015 in die Wohnung von P._____ ein, obschon ihm bewusst war, dass er dies gegen dessen Willen tat. M._____ war nur zu Besuch bei P._____ und folglich nicht Hausrechtsberechtigter. P._____ stellte rechtsgültig Strafantrag. C._____ ist folglich des Haufriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig.

8.6

Infolge nicht erstellbarer Bedrohungslage durch C._____, die sich am 18. Januar 2015 in der Wohnung von P._____ zugetragen haben soll, lässt sich keine Nötigungshandlung und damit kein Raub erstellen. C._____ ist vom entsprechenden Vorwurf (in Bezug auf P._____ wie auch M._____) freizusprechen.

8.7

Zwischenfazit

C._____ ist vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von M._____ freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. Die Anschlussberufung ist insoweit gutzuheissen, als C._____ wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. Soweit mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ein Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil von P._____ beantragt wird, ist diese als unbegründet abzuweisen.

9.1

Anklagesacherhalt gemäss Ziffer. 1.6 der Anklageschrift:

Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 28. Januar 2015 z.N. von G._____

Am 28. Januar 2015 hielten B._____ und C._____ an der AG._____ in Q._____ G._____ fest, drückten ihn an die Wand, durchsuchten ihn und nahmen CHF 10.00 aus seinem Portemonnaie. Zudem nahmen sie ihm ein Päckchen Zigaretten im Wert von CHF 9.00 weg.

9.2

Die Vorinstanz sprach sowohl B._____ und C._____ gestützt auf den ihrer Ansicht nach erstellten Sachverhalt anklagegemäss für schuldig.

9.3.1

B._____ anerkennt den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.6. Er habe G._____ zusammen mit einem Mittäter unter Druck gesetzt und ihm CHF 10 aus dem Portemonnaie genommen und ein Päckchen Zigaretten im Wert von CHF 9.00 entwendet (SK1 21 17; act. H.4, Ziff. 22). Weitere Ausführungen in Bezug auf B._____ erübrigen sich folglich. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. SK1 21 17, E.1/58, E. 2 und E. 3.5 ff.) verwiesen werden.

9.3.2

C._____ wendet sich gegen den Schuldspruch und bestreitet den Anklagesachverhalt begangen zu haben (SK1 21 29 act. H.4, Ziff. 5.1).

9.4

Die Aussagen von G._____ sind in Ermangelung einer Konfronteinvernahme unverwertbar. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.4.3 verwiesen werden. Dies betrifft StA act. 27.4 und 27.10.

9.5.1

C._____ gab auf entsprechenden Vorhalt entweder zu Protokoll, sich nicht mehr an den Vorfall an der AG._____ erinnern zu können, oder bestritt explizit den Anklagesachverhaltsvorwurf (vgl. StA act. 22.4, F. 12; 23.2, F. 6; 23.7, F. 15, F. 16 und F. 17).

9.5.2

B._____ führte ursprünglich aus, nicht mehr zu wissen, ob er alleine an der Tat beteiligt gewesen sei (StA act. 21.2, F. 21). Erst auf entsprechenden Vorhalt gab er an, dass es schon sein könne, dass C._____ dabei gewesen sei (F. 29). Auch in seiner späteren Befragung gab er auf Nachfrage an, es sei möglich, dass C._____ an der Tat beteiligt gewesen sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher (StA act. 21.3, F. 10). Anlässlich seiner letzten Einvernahme vom 27. Mai 2015 gab B._____ den Sachverhaltsvorwurf zu. Er konnte sich aber wiederum nicht daran erinnern, ob er das Delikt zu zweit begangen habe bzw. wer daran beteiligt gewesen sein soll (StA act. 23.3, F. 15). B._____ belastete damit C._____ nie explizit. Vielmehr beliess er es bei reinen Mutmassungen. Solche können nicht Grundlage einer Verurteilung bilden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kann keine entsprechende Tatbeteiligung von C._____ erstellt werden. C._____ ist folglich vom Vorwurf des Raubes gemäss Anklageziffer 1.6 freizusprechen.

9.6

Zwischenfazit

C._____ ist vom Vorwurf des Raubes gemäss Anklageziffer 1.6 freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet.

10.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.7 der Anklageschrift:

Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 10. Februar 2015 z.N. von D._____

Am 10. Februar 2015 fragten A._____, N._____ und B._____ am Bahnhof Q._____ D._____ vor dem AH._____ nach Marihuana und Geld. D._____ entgegnete, dass er nichts habe. Sie forderten D._____ sodann auf, mit ihnen in die dortige Tiefgarage an der AF._____ zu kommen, worauf sie sich ins 2. UG begaben. Dort verlangte A._____ von D._____ Geld. Dieser erwiderte, dass er kein Geld habe. Die Täter schüchterten D._____ ein, indem sie um ihn herum standen und ihm mit Problemen drohten, worunter D._____ Schläge und Gewalt verstand. Sie durchsuchten sodann den Rucksack und die Kleider von D._____, entnahmen aus dessen Portemonnaie CHF 600.00 und nahmen das Geld an sich. Sie nahmen auch die Kreditkarte von D._____, gaben diese aber zurück, als D._____ sagte, dass er kein Geld auf dem Konto habe. D._____ war durch diese Drohungen dermassen eingeschüchtert, dass er die Täter gewähren liess.

10.2

B._____ gestand bereits vor Vorinstanz ein, den Tatbestand des Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er relativiert indessen jedoch seinen eigenen Tatbeitrag. Er habe nicht aktiv ins Geschehen eingegriffen (vgl. SK1 21 17, act. H.4). Da der übrige Sachverhalt sowie die objektive und subjektive Tatbestandsverfüllung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zugestanden sind, kann auf im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (SK1 21 17, E. 1/58, E. 2 und E. 3.6 ff.). Der nachfolgend festzustellende Sachverhalt dient einzig der Beurteilung des konkreten Beitrages von B._____ in Bezug auf die Strafzumessung.

10.3

Die im Recht liegenden Aussagen von D._____ (StA act. 15.7) sind in Ermangelung des gewährten Konfronts nicht verwertbar (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.4.3 f.).

10.4.1

Die bestehenden Videoaufzeichnungen (vgl. StA act. 15.1 ff.) lassen kaum Rückschlüsse auf das konkrete Tatgeschehen zu. Insbesondere die Vergrösserung der Videoaufzeichnung von "Kamera 14, 2. UG" (vgl. StA act. 15.4; Video "Raub Tiefgarage 2 UG.avi") dokumentiert zwar das Betreten der Tiefgarage durch vier Personen (ab ca. 16:02.33 Uhr), die sich sodann rechtsseitig der Türe an der Wand aufhalten. Die Gruppe teilt sich in zwei Zweiergruppen auf, die einen Abstand von ca. 2 Meter zueinander aufweisen (bis ca. 16:02:45 Uhr). Die Videoaufnahme springt ab 16:02.45 Uhr auf 16:04:02 Uhr. Die entscheidende Tathandlung dürfte dadurch übersprungen worden sein. Ab 16:04:20 Uhr ist nur noch zu sehen, wie eine Person mit einer Tasche separiert von der Dreiergruppe steht, welche nach einem erneuten kurzen Kontakt zur Einzelperson die Tiefgarage verlässt. In der nicht vergrösserten Videoversion (vgl. StA act. 15.4, Video "Tiefgarage alle Kameras.avi", Kamera 14. Eingang 2. UG) ist wiederum erkennbar, wie vier Personen die Tiergarage betreten und sich zwei Zweiergruppen bilden. Zwei Personen begeben sich einige Meter weiter nach links – wobei sie vom Schriftzug der Kamera verdeckt werden und nicht mehr sichtbar sind (vgl. vgl. StA act. 15.4, Video "Tiefgarage alle Kameras.avi", Kamera 14. Eingang 2. UG, ab. ca. 16:02:38 Uhr ff.) –, während eine Zweiergruppe gleich neben dem Eingang verbleibt. Von letztgenannter Gruppe ist die ganze Zeit über lediglich eine Person sichtbar, die andere wird von einem Stützpfeiler verdeckt (vgl. StA act. 15.4, Video "Tiefgarage alle Kameras.avi", Kamera 14. Eingang 2. UG, ab ca. 16:02:38 ff.).

10.4.2

B._____ gab an, er sei lediglich in einigen Metern Entfernung zum Opfer gestanden (StA act. 18.2, F. 11). A._____ hielt dies bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2015 fest, gab er doch an, seine beiden Kollegen seien 2-3 Meter hinter ihnen gestanden und hätten geraucht, jedoch nichts gemacht (StA act. 15.8, F. 3). Zumindest implizit bestätigte N._____ diese Aussage, indem er ausführte, der andere Kollege, der nicht das Geld genommen habe, habe einfach ca. 2 Meter entfernt gestanden und zugeschaut. Er, N._____, glaube, dass dieser nichts gemacht und nichts gesagt habe (StA act. 17.2, F. 10). Die Videoaufzeichnung scheint diese Aussagen zu bestätigen, kann ihr doch eine Aufteilung der Personen in zwei Gruppen, die sich in ca. 2 Meter Abstand zueinander aufhalten, entnommen werden. Damit kann als erstellt gelten, dass B._____ nicht unmittelbar und aktiv in das Tatgeschehen einwirkte, sondern sich durch den bewussten Einsatz seiner Präsenz im Hintergrund an der Tat beteiligte. Der Schuldspruch wegen Raubes wurde – wie erwähnt – anerkannt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (vgl. E. 10.2.).

11.1

Anklagesachverhalt Ziffer 1.8 der Anklageschrift:

Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 14. Februar 2015 z.N. von P._____ und G._____

Am 14. Februar 2015, während der Fasnacht in Q._____, betrat C._____ mit einem Kuhkostüm bekleidet die Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ gegen dessen Willen. Er bedrohte P._____ und G._____ mit einem Klappmesser, dessen Klinge geöffnet war, und verlangte Geld. G._____ wurde dadurch derart eingeschüchtert, dass er C._____ CHF 20.00 aushändigte.

11.2

Die Vorinstanz sprach C._____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei, da es nicht erstellbar sei, ob er die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten habe. Aus der Begründung der Vorinstanz geht sodann hervor, dass sie C._____ wegen Raubes schuldig sprach. Im Dispositiv spricht sie ihn gleichwohl vom Raubvorwurf frei. In der Strafzumessung fand der Raubvorwurf wiederum im Sinne eines Schuldspruches Eingang. C._____ beantragt einen vollen Freispruch vom Vorwurf des Raubes. Weil dieser jedoch Eingang in die Strafzumessung fand, ist er, trotz formellen Freispruchs, letztlich beschwert und zur Anfechtung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ficht ihrerseits den Freispruch wegen Hausfriedensbruch an (vgl. SK1 21 29, act. E.1/54, E. 2.6 und E. 3.5 ff.).

11.3

Weder mit G._____ noch P._____ fand eine Konfronteinvernahme statt. Deren (belastende) Aussagen (vgl. StA act. 27.3, 27.4, 27.10 und 27.13) sind unverwertbar. Es kann hierfür auf das in E. 4.4.3 f. Gesagte verwiesen werden.

11.4

Es finden sich im Recht keine den Anklagesachverhalt stützende Beweise. C._____ bestritt den Anklagesachverhalt stets vehement, wenn auch teilweise mit gewissen Widersprüchen. Der Anklagesachverhalt lässt sich nicht erstellen. C._____ ist vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. Die Berufung von C._____ ist entsprechend gutzuheissen, beantragte er doch die Aufhebung des Schuldspruches wegen Raubes. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist betreffend ihren Antrag auf Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch abzuweisen.

12.

Einleitendes zur Anklageziffer 2 (gewerbsmässiger Betrug)

In Ziffer 2 der Anklageschrift wird A._____, N._____, B._____ und C._____ die Begehung von gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Sie sollen in der Zeitspanne zwischen Juli 2014 und April 2015 alleine oder gemeinsam in wechselnder Zusammensetzung in Q._____ vorwiegend gegen Jugendliche, von einem einheitlichen Entschluss getragen, diverse Betrüge begangen haben. Sie sollen vorgegeben haben, gegen Vorauszahlung Betäubungsmittel zu besorgen, wobei sie diese nicht lieferten. Sie hätten fast täglich solche Delikte verübt. Sie hätten durch die Einkünfte, mangels Erwerbseinkommen, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihrer Lebenshaltung erzielen wollen. Sie hätten die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. In den folgenden lit. wird gegenüber den Beschuldigten jeweils ein konkreter Sachverhaltsvorwurf erhoben.

Der Freispruch von C._____ hinsichtlich Anklageziffer 2.c ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

13.1

Anklagesachverhalte gemäss Ziffer 2.a, 2.b und 2d der Anklageschrift:

In der Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 11. Januar 2015 wollte R._____ in Q._____ bei C._____ Kokain erwerben und übergab ihm hierfür unter mehreren Malen insgesamt CHF 3'200.00. C._____ übergab R._____ aber jeweils kein Kokain, sondern lediglich einmal eine Kugel einer gehaltlosen Substanz.

Zwischen dem 28. und 30. November 2014 wollte M._____ bei C._____ und einem unbekannten Mittäter am Bahnhof Q._____ Marihuana kaufen und übergab diesen dazu CHF 200.00. C._____ und der unbekannte Mittäter nahmen das Geld, lieferten jedoch kein Marihuana.

Zwischen dem 18. und 19. Februar 2015 übergab AI._____ am S._____ in Chur C._____ CHF 50.00 für den Kauf von Marihuana, C._____ lieferte dieses aber nicht.

13.2

C._____ anerkennt die Sachverhaltsvorwürfe. Bestritten wird einzig deren rechtliche Qualifikation als Betrugshandlungen. Es gehe nicht um eine sozialadäquate Geschäftsausübung und einen Regelfall des Geschäftsalltags. Es könnten bei Drogendelikten naturgemäss, wenn überhaupt, nicht die gleichen Vertrauenstatbestände vorliegen. Bei Drogengeschäften bestehe kein Vertrauensschutz. Es sei üblich, keine Vorkasse zu leisten und sich die zum Kauf beabsichtigten Betäubungsmittel zeigen zu lassen. Die Käufer seien ein erhebliches Risiko eingegangen. Es liege keine Arglist vor (vgl. SK1 21 29, act. H.4, S. 19, Ziff. 7.4).

13.3.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

13.3.2

Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 43 zu Art. 146 StGB).

13.3.3

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität des angewandten Täuschungsmittels müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2).

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen.

Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGer 6B_97/2019 v. 6.11.2019 E. 2.1.1 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGer 6S.467/2002 v. 26.9.2003 E. 3.5 und 6S.291/2001 v. 15.5.2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 m.w.H.).

13.3.4

Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 118 IV 359 E. 2; BGer 6B_1232 und 1233/2017 v. 30.7.2018 E. 3.4.2 bzw. 4.2.2; 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 5.2.4, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_518/2012 v. 5.2.2013 E. 2.3; 6B_663/2011 v. 2.2.2012 E. 2.3.3).

13.4

Zwar ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass bei Drogengeschäften grundsätzlich ein grösseres Misstrauen gegenüber dem "Vertragspartner" gefordert werden dürfte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil eine zivilrechtliche Durchsetzung der vereinbarten Leistungspflichten nicht möglich ist. Es darf aber ebenso wenig ausser Acht gelassen werden, dass auch im Drogenmilieu die ökonomischen Grundregeln gelten und Dealer um zufriedengestellte und treue Kundschaft bemüht sind. Auch sie leben letztlich von ihrem "Ruf", sodass grundsätzlich mit der Lieferung von bestellter Ware zu rechnen ist. Den Geschädigten kann in casu keine besondere Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Es handelte sich einerseits nicht um derart hohe Beträge, die weitere Sicherheitsüberlegungen oder Massnahmen erfordert hätten. C._____ trat als Dealer auf. Er ist kein Konsument harter Drogen, sodass kein akzentuiertes Risiko bestand, dass er das ihm übergebene Geld für den Eigenkonsum missbrauchen würde. Bei R._____ tritt hinzu, dass er bereits im Vorfeld Kontakt mit C._____ via WhatsApp hatte und ihm zu vertrauen schien (vgl. allgemein StA act. 24.4). Das Vorspiegeln des Leistungswillens stellt an sich bereits Arglistigkeit dar. Gründe, an diesem zu zweifeln, lagen aus Sicht von R._____ keine vor. Dies trifft jedenfalls auf den ersten Betrug zu. R._____ gab an, beim ersten Treffen CHF 1'100.00 übergeben zu haben. Soweit in Anklageziffer 2.a über diesen Betrug hinausgehende Betrugsvorwürfe im Raume stehen, fehlt es diesen an der Arglistigkeit. Bezüglich dieser Nachtaten hätte R._____ gewarnt sein müssen und er hätte erkennen müssen, dass auf Seiten von C._____ kein Leistungswille vorliegt.

Zu Recht stellt der Verteidiger nicht in Abrede, dass auch bei Betäubungsmitteldelikten ein Vermögensschaden vorliegen kann (vgl. dazu BGE 117 IV 139 E. 3). Auch die übrigen objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden nicht moniert. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SK1 21 29, act. E.1/54, E. 3.6 bis 3.8). C._____ hat sich mithin (mehrfach) des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffern 2.a [einfach, im Betrag von CHF 1'100.00], 2.b [einfach, im Betrag von CHF 200.00] und 2.d [einfach, im Betrage von CHF 50.00]). Soweit er diesbezüglich einen Freispruch beantragte, ist die Berufung abzuweisen.

14.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2.f der Anklageschrift:

In der Zeitspanne zwischen Juli 2014 und April 2015 begingen A._____, N._____, B._____ und C._____ eine unbekannte Anzahl weiterer, nicht detailliert bekannter gleichgelagerter Betrugsfälle.

14.2

A._____ focht, wie gesehen, den vorinstanzlichen Schuldpunkt nicht an. B._____ und C._____ monieren im Zusammenhang mit Anklageziffer 2.f eine Verletzung des Anklageprinzips. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen in E. 5.6.2. verwiesen werden.

14.3

Zwar wird in zeitlicher Hinsicht der mutmassliche Deliktszeitraum eingegrenzt, bleibt aber mit rund 9 Monaten immer noch äusserst vage. In örtlicher oder sachlicher Hinsicht wird der Sachverhalt nicht näher definiert. Es werden weder Opfer noch nähere Umstände der mutmasslichen Taten aufgeführt. Selbst wenn man Anklageziffer 2.f im Kontext der Einleitung von Ziffer 2 liest, bleiben zu viele Aspekte hinsichtlich des vorgeworfenen Tatgeschehens unklar. Dies scheint auch die Staatsanwaltschaft einzugestehen, spricht sie in der entsprechenden Anklageziffer 2.f doch selbst von einer "unbekannten Anzahl weiterer, nicht detailliert bekannter" Betrugsfälle. Damit wird der Anklagesachverhalt nicht genügend umgrenzt, sodass eine adäquate Verteidigung nicht möglich ist.

14.4

Aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Sachverhaltsvorwurfes von Ziff. 2.f lässt sich dieser nicht erstellen. C._____ sowie B._____ sind entsprechend freizusprechen. Ihre diesbezüglichen Berufungen sind gutzuheissen.

14.5.1

Gewerbsmässigkeit

B._____ wird wie gesehen vom Anklagesachverhaltsvorwurf 2.f freigesprochen. Da ihm keine weiteren Delikte in diesem Kontext angelastet werden, ist er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Die Berufung von B._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der erstellten Betrugsdelikte von C._____ von einer Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen ist.

14.5.2

Art. 146 Abs. 2 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach neuerer Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (vgl. zum Ganzen: BGE 123 IV 113 E. 2c und BGer 6B_333/2018 v. 23.04.2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2).

14.5.3

Vor dem Hintergrund des in E. 13.2 ff. Gesagten erhellt, dass C._____ während des Zeitraumes vom 1. Juli 2014 bis 19. Februar 2015 insgesamt drei Betrugshandlungen angelastet werden können. Dabei erwirtschaftete er einen Betrag von total CHF 1'350.00 (CHF 1'100.00 z.N. von R._____; CHF 200.00 z.N. von M._____ und CHF 50.00 z.N. von AI._____). Aus den erzielten Einkünften, den eingesetzten Mitteln oder der Anzahl an Delikten kann nicht auf Gewerbsmässigkeit geschlossen werden. Dies schon deshalb, weil daraus gerade einmal ein monatliches Einkommen von rund CHF 180.00 (CHF 1'350.00 / 7.5 Monate) resultiert. Aus der geringen Anzahl an Delikten während einer langen Zeitspanne kann zudem nicht ohne weiteres die Prognose angestellt werden, C._____ wäre zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen.

14.5.4

C._____ sowie B._____ sind vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffer 2.f freizusprechen. Ihre Berufungen sind in diesem Punkt gutzuheissen. C._____ ist indessen des mehrfachen Betruges gemäss Anklageziffern 2.a, 2.b und 2.d schuldig zu sprechen, sodass seine Berufung insoweit unbegründet ist.

15.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift:

Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 23. - 27. Dezember 2014 z.N. von P._____

Zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2014 brachen N._____ und C._____ die Wohnungstüre der Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ auf, betraten die Wohnung unrechtmässig, durchsuchten diese nach Betäubungsmitteln und Geld und entwendeten daraus ein Fernsehgerät und eine Xbox im Gesamtwert von CHF 700.00. Sie verursachten einen Sachschaden an der Türe in Höhe von CHF 750.00.

P._____ entdeckte den Einbruch am 4. Januar 2015, als er aus den Ferien zurückkehrte. Er stellte am 24. März 2015 Strafantrag wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc.

15.2

Die Vorinstanz erwog, dass der angeklagte Sachverhalt von C._____ eingestanden sei, und erwog weiter, der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB seien erfüllt. Erwägungen zum Hausfriedensbruch fehlen (SK1 21 29, act. E.1/54, E. 3.10.1. ff), gleichwohl wird dieser im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Materiell ist damit von einem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auszugehen, der Eingang in die Dispositivziffer 3 fand, zumal kein expliziter Freispruch aus Dispositivziffer 2 hervorgeht.

15.3

Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift werde nicht bestritten. Wie bereits vor Vorinstanz beschränkt sich das Vorbringen auf das Bestreiten der rechtlichen Subsumtion der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte trägt hierzu einzig vor, dass einerseits nicht P._____ den Schaden erlitten habe und andererseits er den Schaden ohnehin behoben habe, indem er die Türe repariert habe (SK1 21 29, act. H. 4, S. 19, Ziff. 8.1).

15.4.1

Worauf der Einwand des Beschuldigten abzielt, die Sachbeschädigung sei falsch zulasten von P._____ angeklagt worden, ist unklar. Soweit er damit das Fehlen eines gültigen Strafantrages rügt, weil P._____ als Mieter nicht zur Antragsstellung berechtigt sein soll, geht er fehl. Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat das Bundesgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt (BGE 144 IV 49 E. 1.2). P._____ war folglich als Mieter der Wohnung zur Strafantragsstellung berechtigt.

15.4.2

Das Tatbestandselement des "Beschädigens" im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit der Sache vorliegt. Dies ist etwa bei Substanzveränderungen anzunehmen, wie das Aufbrechen von Türen (vgl. Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 29 zu Art. 144 StGB). In casu wurde zwar die Substanz der Türe wesentlich verändert, indem sie aufgebrochen wurde. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, diese Substanzveränderung durch die Reparatur der Türe wieder behoben zu haben. Dieser Einwand ist unbegründet. So lässt schon der Hinweis des Beschuldigten, die Türe sei mit Nägeln repariert worden, erhebliche Zweifel an einer fachmännischen Reparatur aufkommen (vgl. StA act. 22.4, F. 13). Auch aus dem Kriminalrapport vom 29. Januar 2016 geht hervor, dass die Tür "[…] notdürftig mit Nägeln repariert wurde. […]" (StA act. 31.1, S. 4).

15.4.3

Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; SK1 21 29, E.1/54, E. 2.9 und E. 3.10. ff.).

15.5

C._____ ist entsprechend anklagegemäss wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 3.2). Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

16.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 3.3 der Anklageschrift:

Versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB vom 28. Februar 2015 z.N. von AJ._____

Am 28. Februar 2015 hielten sich AJ._____ und weitere Personen in der Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ auf. Zwischen 20.00 und 22.00 Uhr betraten A._____, N._____, B._____ und C._____ die Wohnung ebenfalls. Sie fragten die Anwesenden, ob jemand Marihuana habe, worauf AJ._____ den Beschuldigten ein Säckchen mit Marihuana zeigte. Die Beschuldigten bedrängten AJ._____ sodann und schränkten diesen durch dieses unerlaubte Mittel in seiner Handlungsfähigkeit dermassen ein, dass sie ihm das Säckchen mit Marihuana wegnehmen konnten. Sie konnten dadurch auch in die Umhängetasche von AJ._____ greifen und daraus 3 weitere Säckchen mit Marihuana entwenden. Sie entwendeten AJ._____ insgesamt ca. 10 Gramm Marihuana. Ein Beschuldigter behändigte dann ein Etui von AJ._____, entnahm daraus Bargeld im Wert von CHF 40.00 und wollte dieses einstecken. AJ._____ entriss ihm dieses aber wieder. AJ._____ forderte die Beschuldigten auf, ihm das Marihuana zurückzugeben. Die Beschuldigten forderten AJ._____ aber unter Androhung von Schlägen auf, den Mund zu halten. Aufgrund dieser Drohung, welche ebenfalls ein unerlaubtes Mittel darstellt, konnten sich die Beschuldigten mit dem Marihuana entfernen.

16.2

Die Vorinstanz sprach sowohl B._____ und C._____ anklagegemäss schuldig (vgl. SK1 21 17, act. E.1/58, E. 2.4 und E. 3.8 ff. und SK1 21 29, act. E.1/54, E. 2.10. und E. 3.11. ff.).

16.3.1

B._____ wendet sich gegen die Schuldsprüche. Er anerkennt, am Abend des 28. Februar 2015 in der Wohnung gewesen zu sein und AJ._____ Marihuana abgenommen zu haben. Er bestreitet indessen, versucht zu haben, Geld abzunehmen. Ebenso macht er geltend, dass die Eingangstüre geschlossen, aber nicht verschlossen gewesen sei. Die Bewegungsfreiheit sei nicht eingeschränkt gewesen. AJ._____ habe selbst ausgesagt, N._____ habe versucht, ihm CHF 40.00 abzunehmen. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss komme, dass B._____ versucht habe, das Geld wegzunehmen (SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 31 ff.).

16.3.2

C._____ moniert seinerseits beide Schuldsprüche. Es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Es werde immer von "sie" gesprochen, ohne auseinanderzuhalten, wer welchen Tatbeitrag geleistet habe. Es liege keine Mittäterschaft vor. Es bleibe schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass er, C._____, versucht habe, AJ._____ CHF 40.00 wegzunehmen, und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB erfüllt habe. Es sei lediglich angeklagt, dass ein Unbekannter von AJ._____ ein Etui entnommen habe und daraus Bargeld von CHF 40.00 habe entnehmen wollen, das jedoch AJ._____ wieder weggenommen habe. Der Schluss, dass die unbekannte Person C._____ gewesen sei, sei willkürlich. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung habe die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt. AJ._____ habe erklärt, sie seien aufdringlich gewesen, weswegen er ihnen das Marihuana gegeben habe. Es läge bereits deshalb keine Nötigungshandlung vor. AJ._____ habe zur Entwendung der übrigen Grips Marihuana auch darauf hingewiesen, dass die "Typen" in die auf dem Stuhl liegende Umhängetasche gegriffen hätten und weitere Grips daraus entnommen hätten. Eine Nötigungshandlung sei nicht erkennbar. Ohnehin sei C._____ erst später in die Wohnung gekommen, nachdem sich der Vorfall bereits abgespielt habe. Der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorhalt, die Beschuldigten hätten sich aufgrund der Androhung von Schlägen mit dem Marihuana entfernen können, sei von der Vorinstanz zu recht nicht gewürdigt worden. Es sei entweder A._____ oder aber B._____ gewesen, welcher die Faust geballt habe und gesagt habe, er, AJ._____, solle die "Fresse" halten, andernfalls es Fäuste gebe. C._____ habe in diesem Kontext keine Rolle gespielt. Sodann habe AJ._____ berichtet, dass die Beschuldigten, bevor sie gegangen seien, eine Durchsuchung ihrer Hosen durch AJ._____ zugelassen hätten. Eine Nötigung falle ausser Betracht (SK1 21 29, act. H.4, Ziff. 8.3 ff.).

16.4

Die (belastenden) Aussagen von AJ._____ (StA act. 27.11) und U._____ (StA act. 27.15) sind mangels erfolgter Konfronteinvernahme nicht verwertbar. Es kann wiederum auf das bereits in E. 4.4.3 f. Ausgeführte verwiesen werden. Allfällig darin enthaltende entlastende Aussagen sind trotz grundsätzlicher Unverwertbarkeit zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGer 6B_1362/2020 v. 20.6.2022 E. 14.4.3).

16.5.1

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015 wurde C._____ vorgehalten, am 28. Februar 2015 in der Wohnung von P._____ zusammen mit den drei Mitbeschuldigten AJ._____ Marihuana abgenommen zu haben. Sie hätten die Türe abgeschlossen und die Tasche von AJ._____ durchsucht. C._____ hielt hierzu fest, dass es sich um den vorgängig erwähnten Dealer gehandelt habe, welchem er 4 Gramm Marihuana abgenommen habe. Er, C._____, sei zu P._____ in die Wohnung gegangen. Dort habe ihm B._____ oder N._____ 4 Gramm Marihuana gegeben, welche von AJ._____ gestammt hätten (StA act. 23.2, F. 5). Anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 gab C._____ auf den gleichen Vorhalt an, sich nicht mehr erinnern zu können (StA act. 23.7, F. 23 ff.). Inwieweit damit C._____ den Anklagesachverhalt eingestanden haben soll, bleibt unklar. Eindeutig zugestanden hat er lediglich, zusammen mit den anderen Mitbeschuldigten AJ._____, nachdem sie die Wohnungstüre abgeschlossen und dessen Tasche durchsucht hatten, Marihuana abgenommen zu haben. Zu den konkreten Umständen äusserte er sich nicht.

16.5.2

Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 wurde A._____ vorgehalten, er habe am 28. Februar 2015 in der Wohnung von P._____ AJ._____ Marihuana abgenommen, nachdem die Türe vorgängig geschlossen und die Tasche von AJ._____ durchsucht worden sei. A._____ gab an, sich nicht mehr erinnern zu können (StA act. 23.4, F.5). Konfrontiert mit den belastenden Aussagen von N._____ gab er sogleich an, dass es schon so gewesen sein könne, er sich jedoch einfach nicht mehr daran erinnern würde (F. 6). Dies, nachdem er kurz zuvor noch bestritten hatte, jemals Personen in der Wohnung von P._____ unter Druck gesetzt und geschlagen zu haben (F. 4). Die ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen von A._____, die im Wesentlichen aus reinen Mutmassungen bestehen, lassen in concreto keinerlei Rückschlüsse auf den Tatvorwurf zu.

16.5.3

B._____ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2015 vorgehalten, die Wohnung von P._____ in dessen Abwesenheit am 28. Februar 2015 mit N._____, A._____ und C._____ betreten zu haben. Gemeinsam hätten sie AJ._____ bedroht und zur Herausgabe von Marihuana gezwungen. A._____ soll AJ._____ gezielt Schläge angedroht haben. Gegen den Willen von AJ._____ sei dessen Umhängetasche durchsucht und daraus ca. 20 Gramm Marihuana entnommen worden. AJ._____ sei dazu genötigt worden, ruhig zu sein und das Vorgehen über sich ergehen zu lassen. Die Beschuldigten hätten dann die Wohnung mit dem Marihuana verlassen. B._____ führte hierzu aus, sich an den Vorfall zu erinnern. Er sei gegen 20:00 Uhr in besagte Wohnung gegangen. Die Tür sei nach dem Anklopfen geöffnet worden und er sei alleine hineingegangen. Der sich in der Wohnung aufhaltende U._____ habe ihm dann bestätigt, jemanden organisieren zu können, um Marihuana zu kaufen. Er habe einem Dealer geschrieben und sie hätten auf den Dealer gewartet. Er, B._____, habe CHF 50.00 bereit gelegt, um den bestellten "Fuffi" zu bezahlen. Als der Dealer in der Wohnung gewesen sei, hätten die anderen drei Beschuldigten angerufen, welche sich in seiner, AK._____, Wohnung aufgehalten hätten. Sie seien dann auch in die Wohnung gekommen. Als der Dealer seine Tasche geöffnet habe, hätten sie bemerkt, dass er ca. 20 Gramm Marihuana in der Tasche gehabt habe, die in Minigrips abgepackt gewesen seien. Der Dealer habe ihm, B._____, einen "Fuffi" gegeben. Er, B._____, habe diesen aber als zu wenig erachtet und den Dealer daher aufgefordert, ihm die grössere Packung zu zeigen. Er, B._____, habe dann Marihuana im Wert von CHF 100.00 in den Händen gehalten und AJ._____ den "Fuffi" wieder zurückgegeben. Diesen habe dann, so glaube er, Granvillano gekauft. Seine, AK._____, Kollegen hätten es ihm gleich gemacht und verlangt, etwas zu sehen. Der Dealer habe ihnen die Ware herausgegeben und sie hätten das Gras eingesteckt. Er, B._____, habe seine CHF 50.00 wieder genommen und sie seien ohne Bezahlung gegangen. Zuerst habe er den "Fuffi" eigentlich bezahlen wollen, als sie gesehen hätten, dass der Dealer so viel Gras dabei habe, hätten sie ihn aber einfach abgezockt. Er, B._____, habe persönlich niemanden bedroht. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass seine Kollegen den Dealer tätlich angegriffen oder bedroht hätten. Der Dealer habe sie noch vor dem Verlassen der Wohnung abgetastet (StA act. 21.4, F.2). In einer weiteren Einvernahme wurde B._____ vorgehalten, von anderen Personen, die sich in der Wohnung von P._____ oder anderswo befunden haben sollen, Geld oder Marihuana entwendet zu haben. B._____ wies darauf hin, einmal in der Wohnung von P._____ einem Dealer Marihuana entwendet zu haben. Er habe dort aber niemandem Geld weggenommen (StA act. 23.3, F. 5). Sodann bestätigte B._____, dass es sich beim Dealer um AJ._____ gehandelt habe, und gab erneut zu, diesem Marihuana entwendet zu haben. Er wisse aber nichts davon, dass die Türe abgeschlossen gewesen sei und die Tasche von AJ._____ durchsucht worden sei. Er, B._____, habe von AJ._____ Marihuana verlangt und dieser habe es ihm gegeben (StA act. 23.3, F. 9).

16.5.4

N._____ gab seinerseits an, dass er nach dem Eintreffen von AJ._____ die Wohnungstüre von P._____ geschlossen habe und den Schlüssel an sich genommen habe. Er habe verhindern wollen, dass AJ._____ abhaue. AJ._____ habe seine Umhängetasche geöffnet und daraus ein Minigrip mit Marihuana entnommen. Als sie erkannt hätten, dass noch mehr Marihuana in der Tasche ist, hätten sie einfach danach gegriffen und es an sich genommen. Anschliessend hätten sie C._____ und A._____ angerufen. Diese seien auch in die Wohnung gekommen. A._____ habe dann die Tasche durchsucht und das sich darin befindliche Marihuana entnommen. Die Stimmung sei eher aggressiv gewesen. Ob sie AJ._____ körperliche Gewalt angedroht hätten, wisse er nicht mehr. U._____ habe sie aufgefordert, das Gras zurückzugeben. Dies hätten sie nicht getan und auch kein Geld bezahlt (StA act. 20.4, F. 2). Sodann bestätigte er den erhobenen Vorwurf, am 28. Februar 2015 in der Wohnung von P._____ zusammen mit den anderen drei Mitbeschuldigten AJ._____ Marihuana abgenommen zu haben, die Türe geschlossen zu haben und die Tasche von AJ._____ durchsucht zu haben. Er präzisierte dabei, dass nur Marihuana weggenommen worden sei (StA act. 23.1, F. 5). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 führte N._____ auf den konkreten Tatvorwurf aus, sich daran erinnern zu können. Er bestätigte indessen nur, dass sie Marihuana weggenommen hätten, welches sie zuerst hätten kaufen wollen. An die Wegnahme des Geldes konnte er sich nicht mehr erinnern, dies könne aber so gewesen sein (StA act. 23.5, F. 7).

16.5.5

Kurzum: Aufgrund der im Recht liegenden Aussagen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, ob und falls ja, wie AJ._____ von den Beschuldigten bedrängt worden sein soll. Sämtliche Aussagen der Beschuldigten, soweit sie den konkreten Tatvorwurf überhaupt betreffen, deuten einzig darauf hin, dass AJ._____ ihnen das Marihuana von sich aus übergab und sie es dann schlicht nicht bezahlten, oder aber das Marihuana ihm aus der Tasche genommen wurde. Eine konkrete Handlung, welche ein Bedrängen belegen würde, wird dabei nicht geschildert. Daran ändert auch die von N._____ beschriebene Stimmung, die er als aggressiv wahrgenommen habe, nichts. Objektivierbare und auf AJ._____ einwirkende Umstände werden nicht beschrieben. N._____ konnte selbst nicht mehr angeben, ob AJ._____ Gewalt angedroht worden sei. Er beschrieb die Aneignung des Marihuanas sodann als "Einfaches-in-die-Tasche-Greifen" (StA act. 20.4, F. 2). Es hätte auf der Hand gelegen, dass sich N._____, welcher sich mit Selbstbelastungen nicht zurückhielt, auch eine qualifizierte Einwirkung auf AJ._____ bestätigt hätte. Sämtliche Beschuldigten bestritten sodann übereinstimmend die Wegnahme von Bargeld. Ebenso wenig gaben sie an, versucht zu haben, Geld zu entwenden. Nicht erstellen lässt sich auch, dass AJ._____ infolge Bedrängen handlungsunfähig gewesen wäre. Dagegen spricht die von AJ._____ selbst bestätigte Möglichkeit, die Hosentaschen der Beschuldigten zu durchsuchen ("Bevor sie gingen, wollte ich noch nachsehen, ob sie mein Gras in der Hosentasche hätten. Sie liessen dies teilweise zu. Ich konnte das Marihuana nicht finden. Darauf hin verliessen alle vier wieder die Wohnung, so schnell wie sie gekommen waren." [StA act. 27.11, F. 3]). Nicht erstellen lässt sich aufgrund der unklaren und teilweise sich widersprechenden Aussagen der Beschuldigten, dass sie AJ._____ Schläge angedroht hätten. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass keine Gewalt angedroht wurde. Es lässt sich mithin lediglich erstellen, dass die Beschuldigten AJ._____ Marihuana entwendeten, ohne zu bezahlen.

16.6.1

Da sich nicht erstellen lässt, dass versucht worden war, AJ._____ Bargeld im Wert von CHF 40.00 zu entwenden, scheidet eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Vornherein aus. C._____ sowie B._____ sind folglich bezüglich des Anklagesachverhaltes gemäss Ziffer 3.3 der Anklageschrift vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freizusprechen. Ihre Berufungen sind in diesem Punkt begründet.

16.6.2

Ebenso wenig erstellen lässt sich wie gesehen ein Bedrängen von AJ._____, welcher durch die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit sich der Entwendung des Marihuanas nicht hätte widersetzen können. Ebenso wenig erstellt ist, dass die beschuldigten AJ._____ mittels Gewaltandrohung dazu brachten, sich gegen das Entwenden nicht mehr zu wehren. Damit fehlt es an einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB. C._____ sowie B._____ sind bezüglich Anklageziffer 3.3 vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. Ihre Berufungen sind in diesem Punkt begründet.

17.

Einleitendes zu Anklageziffer 4

In der Anklageziffer 4 wird N._____, B._____ und C._____ die Begehung mehrfacher Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. In den folgenden Ziffern 4.1 und 4.2 erfolgen sodann die entsprechenden konkreten Sachverhaltsvorwürfe.

18.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4.1 der Anklageschrift:

In der Zeit zwischen dem 3. Januar 2015, 18.30 Uhr, und dem 4. Januar 2015, 12.45 Uhr, beging eine andere Täterschaft (separates Verfahren Staatsanwaltschaft Graubünden, VV.2015.1210/MR) einen Einbruchdiebstahl in die Zahnarztpraxis K._____ in Q._____ und entwendete einen Tresor, welcher unter anderem Bargeld in Höhe von CHF 2'252.95 enthielt, im Gesamtwert von CHF 2'812.95. In der Folge lagerten B._____, N._____ und C._____ den Tresor mindestens eine Nacht in der Wohnung von B._____, in welcher sich zu dieser Zeit auch N._____ und C._____ regelmässig aufhielten, am S._____ in Q._____. Die Beschuldigten mussten zumindest annehmen, dass der Tresor aus einem Einbruch stammte.

18.2.1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung (B._____)

B._____ bestreitet die rechtliche Qualifikation der Hehlerei. Das blosse Lagern einer gestohlenen Sache sei nicht strafbar. Der Tatbestand des Verheimlichens setze eine aktive Handlung des Täters voraus, so beispielsweise, indem der Täter helfe, die Ware in seine Wohnung zu bringen. Gerade solches habe B._____ nicht getan. Dritte hätten den Tresor in seine Wohnung gebracht und danach wieder weggeschafft (SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 36 ff.).

18.2.2

Es ist unbestritten, dass in der Wohnung von B._____ ein von Dritten gestohlener Tresor während einer Nacht gelagert worden war (vgl. etwa StA act. 21.3, F. 14 und SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 36). C._____ sagte auch aus, dass er in der Wohnung von B._____ gewesen sei, als ein Herr AL._____ mit dem Tresor gekommen sei. B._____ sei, so glaube er, auch anwesend gewesen (StA act. 23.2, F. 20). Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2015 gab B._____ noch an, nicht zu wissen, wer den Tresor gebracht habe (StA act. 21.3, F. 14). In der gleichen Einvernahme führte er nach Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen aus, nicht mehr zu wissen, ob einer der drei (AM._____, AD._____ oder AL._____) den Tresor in seine Wohnung gebracht habe, denke dies aber nicht (F. 17). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2015 wurde B._____ mit den Ermittlungsergebnissen zum Einbruchdiebstahl in der Zahnarztpraxis K._____ konfrontiert. Gleichzeitig wurde nach dem Grund gefragt, weshalb er Deliktsgut bei sich zwischenlagern würde. Hierauf gab er lapidar an, es habe ihn nicht sonderlich interessiert. Bei ihm würden regelmässig ca. 20 Personen in der Wohnung ein- und ausgehen. Es sei möglich, dass AL._____ die Tageskarten und den Tresor in seine Wohnung gebracht habe. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher (StA act. 21.3, F. 9). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2015 gab B._____ an, sich nicht mehr erinnern zu können, wer die Gegenstände in seine Wohnung gebracht habe (StA act. 23.3, F. 21). Auf Vorhalt der Aussage von N._____ gab er an, sich nicht daran erinnern zu können, es aber möglich sei, dass AL._____ den Tresor in seine Wohnung gebracht habe (F. 22). Es fällt auf, dass B._____ sich zu seiner möglichen Anwesenheit zum Zeitpunkt, als der Tresor in seine Wohnung gelangte, stets sehr vage äusserte. Gleiches ist hinsichtlich seiner Äusserungen zur Person des Überbringers festzuhalten. Weshalb B._____ AL._____ zumindest als möglichen Täter bezeichnete, ist nicht nachvollziehbar, wenn er doch – wie von ihm vorgebracht – sich nicht erinnern bzw. nicht mitbekommen habe soll, wer den Tresor deponiert hatte. Auch die von ihm beschriebene Gleichgültigkeit gegenüber dem in seiner Wohnung gelagerten Tresor ist nicht glaubhaft. So geht aus dem Chatverlauf zwischen N._____ und C._____ vom 4. Januar 2015 eindrücklich ihre Aufregung über den Tresor hervor, was zeigt, dass es auch für die Freunde von B._____, mit denen er bereits delinquierte, um eine grössere und speziellere Sache handelte (StA act. 24.6). Die zumindest implizit geschilderte Geschichte, ein gestohlener Tresor sei ohne Rücksprache mit dem Hausrechtsberechtigten bzw. in dessen Abwesenheit in dessen Wohnung deponiert worden, welche von einer Vielzahl unterschiedlicher Personen frequentiert wurde, erscheint abwegig. Es liegt auf der Hand, dass in einer entsprechenden Situation die Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Tresors mit dem Hausrechtsberechtigten geklärt werden und ihm der Tresor in dessen Anwesenheit "anvertraut" und deponiert wird. So wurde der Tresor wohl auch aufgrund des speziellen Vertrauensverhältnisses zu B._____ in dessen Wohnung deponiert, was B._____ bestätigte (StA act. 21.4, F. 17). Jedenfalls hat als erstellt zu gelten, dass B._____ zum Zeitpunkt der Deponierung des Tresors in seiner Wohnung anwesend war.

18.3.1

Gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB wird wegen Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache verheimlicht, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Als Tathandlung kommt vorliegend das Verheimlichen in Frage. Dieses bedeutet, dem Berechtigten, einem für diesen Handelnden oder der Polizei das Auffinden der Sache wenigstens zeitweise zu erschweren oder zu verhindern. Dabei braucht es einen minimalen Verheimlichungserfolg (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 48 zu Art. 160 StGB). Die Sache verheimlicht beispielsweise, wer dem Täter hilft, die Verfügungsmacht über sie zu behalten, indem er sie sich zur Aufbewahrung übergeben lässt (BGE 101 IV 402 E. 2), sie weiterverkauft, verbirgt oder an einen Ort verbringt, an dem sie niemand vermutet (vgl. zum Ganzen Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB). Die Tathandlungen gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden weit verstanden und es liegt insbesondere ein Verheimlichen bei jedem Tätigwerden vor, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2; 101 IV 402 E. 2). Rein passives Verhalten – wie z.B. Auskunftsverweigerung oder Schweigen gegenüber Nachforschungen des Verletzten – ist nur strafbar, wenn der Betreffende als Garant eine Handlungs- oder Auskunftspflicht hat (BGE 76 IV 188 E. 2). Umstritten ist, ob die Duldung der Hinterlegung bei sich zuhause als Tathandlung genügt (bejahend Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB; a.A. KGer VD JdT 1989 IV v. 21.3.1988 in: SJZ 1989 345).

Ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter ist, im Gegensatz zur Tathandlung des Erwerbs, beim Verheimlichen nicht erforderlich (BGer 6S.455/2003 v. 26.2.2004 E. 3.1).

18.3.2

Der Täter (Hehler) muss die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen.

18.4

Der in die Wohnung von B._____ gebrachte Tresor wurde unbestrittenermassen gestohlen, womit eine Vortat vorliegt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt sich B._____ zum Zeitpunkt, als der Tresor in seine Wohnung gebracht wurde, in der Wohnung auf, wohnte bei und lagerte sodann den Tresor in seiner Wohnung während mindestens einer Nacht. Das Verbringen des Tresors war einzig deshalb möglich, weil B._____ seine Wohnung zur Verfügung stellte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Herbeibringung und das Lagern des Tresors in seiner Wohnung zu verhindern. Wenn nun das Deliktsgut in Anwesenheit des Beschuldigten, unter dessen Aufsicht in einen seinem Hausrecht unterliegenden Bereich geschafft wird, um sodann dort gelagert zu werden, kann nicht mehr ein rein passives Verhalten angenommen werden. Dem "Zur-Verfügung-Stellen" der Wohnung ist letztlich begriffsnotwendig ein gewisses aktives Tun inhärent (ähnlich Weissenberger, a.a.O. N 49 zu Art 160 StGB). In der vorliegenden Konstellation liegt zumindest faktisch ein aktives Mitwirken von B._____ als Hausherr der Wohnung vor. Nur am Rande sei erwähnt, dass bereits dann, wenn B._____ nachweislich die Türe geöffnet hätte oder geholfen hätte, den Tresor – auch mit nur einer Hand – in die Wohnung zu tragen, auf ein aktives Tun geschlossen würde. Bereits die Absurdität dieser filigranen Differenzierung zeigt, dass in casu nicht mehr ein rein passives Verhalten vorliegt. B._____ hat damit das Auffinden der Sache wenigstens zeitweilig durch Verheimlichen erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Soweit ersichtlich, bestritt B._____ nie, gewusst zu haben, dass der Tresor deliktischen Ursprungs war. Aufgrund der konkreten Umstände musste sich ihm dieser Schluss geradezu aufgedrängt haben (Verbringen eines verschlossenen Tresors während der Nacht; Kenntnis, dass bei AL._____ Einbruch­utensilien gefunden worden waren [StA act. 21.2, F.5]). Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2.b). Ebenso musste er um den Zweck der Lagerung in seiner Wohnung, nämlich die Verwirklichung der Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts, wissen. Indem er dennoch die Wohnung zur Lagerung zur Verfügung stellte, nahm er dies zumindest billigend in Kauf. In dubio pro reo ist von Eventualvorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt.

18.5

B._____ hat sich der eventualvorsätzlichen Hehlerei gemäss Art 160 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

18.6.1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung (C._____)

18.6.2

C._____ wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch (vgl. SK1 21 29, act. H.4, S.22, Ziff. 9.1 ff.).

18.6.3

Es handelte sich bei der Wohnung, in welcher der Tresor gelagert wurde, nicht um die Wohnung von C._____. Aktenkundig und unbestritten ist sodann, dass C._____ vorübergehend bei B._____ wohnte, weil er selbst über keine Wohngelegenheit verfügte. C._____ sagte aus, er sei in der Wohnung von B._____ gewesen, als ein Herr AL._____ den Tresor gebracht habe. Aufgrund der Akten ist lediglich erstellt, dass C._____ Kenntnis vom Tresor hatte. Kenntnis alleine genügt aber nicht, um eine Hehlereihandlung annehmen zu können Aufgrund der sich darstellenden Sachlage kann nicht einmal angenommen werden, dass C._____ (aktiv) geduldet hätte, dass der gestohlene Tresor in der Wohnung von B._____ gelagert wurde, nachdem er dort nur zu Gast war und keinerlei Befugnis hatte, darüber zu entscheiden, was in der Wohnung liegen darf und was nicht (ähnlich Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB). Auch lässt sich nicht erstellen, C._____ und B._____ hätten für die Lagerung Geld erhalten. Es war einzig N._____, welcher dies behauptete. Die übrigen Beschuldigten haben diesen Vorhalt stets explizit bestritten. Dies auch deshalb, weil eine Verwechslung möglich scheint, weil N._____ das Spendieren von Getränken im Ausgang als Entgelt erachtet hatte. Selbst N._____ schien, obschon er mit dem Lagern des Tresors nichts zu tun hatte, ab und zu von AM._____ Geld erhalten zu haben (StA act. 20.3, F. 12, und StA act. 23.1, F.20). C._____ bestätigte, teilweise im Ausgang von AL._____ etwas spendiert erhalten zu haben (StA act. 23.2, F.21). Ein Konnex allfälliger Geldzahlungen zum vorliegenden Tatvorwurf lässt sich damit nicht erstellen. Eine Garantenpflicht hinsichtlich des Tresores lag nicht vor. Ein Verheimlichen liegt damit nicht vor, sodass C._____ in Bezug auf Anklageziffer 4.1 vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen ist. Seine Berufung ist insoweit begründet.

19.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4.2 der Anklageschrift:

In der Zeit zwischen dem 2. Februar 2015, 18.00 Uhr, und dem 3. Februar 2015, 07.30 Uhr, beging eine andere Täterschaft (separates Verfahren Staatsanwaltschaft Graubünden, VV.2015.1210/MR) einen Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung O._____ an der

AN._____ in O._____ und entwendete Tageskarten der Gemeinde für die SBB/RhB im Wert von CHF 18'240.60. In der Folge lagerten B._____,

N._____ und C._____ diverse Tageskarten in der Wohnung von B._____, in welcher sich zu dieser Zeit auch N._____ und C._____ regelmässig aufhielten, am S._____ in Q._____. Am 7. April 2015 konnten dort 72 Tageskarten sichergestellt werden. C._____ trug zudem am 7. April 2015 zwei Tageskarten in seinem Portemonnaie. Die Beschuldigten mussten zumindest annehmen, dass die Tageskarten aus einem Einbruch stammten.

19.2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung (B._____)

B._____ wendet gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch ein, es liege keine aktive Handlung seinerseits vor. Eine solche werde ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Er habe die Tageskarten nicht selber benutzt, was ihm auch nicht vorgeworfen werde. Er sei freizusprechen (SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 41).

19.2.1

Aus den Akten ergibt sich der unbestritten gebliebene Umstand, dass in der Wohnung von B._____ 72 Tageskarten der Gemeinde O._____ für die SBB/RhB im Wert von CHF 18'240.60 sichergestellt wurden, welche von einer anderen Täterschaft im Rahmen eines Einbruchdiebstahls erbeutet wurden.

B._____ bestritt stets, zu wissen, wer die Tageskarten deponiert habe. Dies ist unglaubhaft. Selbst N._____ gab spontan von sich aus – ohne dass die Namen im Vorfeld bereits im konkreten Sachzusammenhang erwähnt worden wären – an, C._____ habe ihm erzählt, dass die Tageskarten aus einem Einbruch in O._____, begangen durch AM._____, AL._____ und AD._____, stammen würden (StA act. 20.3, F.12). Diese Aussage erscheint auch deshalb äusserst glaubhaft, weil sie – zumindest hinsichtlich AL._____ – von C._____ implizit bestätigt wurde (vgl. StA act. 23.2, F. 20). Sodann gab N._____ an, dass C._____, B._____ und A._____ von den Einbrüchen (Tresor und Tageskarten) Kenntnis hatten (StA act. 20.3, F. 15). Es erscheint kaum vorstellbar, dass B._____ weder Kenntnis der Täterschaft noch des deliktischen Hintergrundes der bei ihm gelagerten Tageskarten hatte, während seine engen Freunde davon Kenntnis hatten. Kommt hinzu, dass es sich bei der immensen Anzahl an Tageskarten um einen erheblichen und nicht alltäglichen Vermögensgegenstand handelte, was Anlass zu Fragen zur Herkunft etc. gegeben haben dürfte. Ferner ist unglaubhaft, dass diese Karten, die wie gesehen einen erheblichen Vermögensgegenstand darstellten, ohne Absprache oder in Abwesenheit von B._____ in dessen Wohnung deponiert wurden. Wie bereits in E.18.4 ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass die Verantwortlichkeiten diesbezüglich geklärt wurden, zumal das Deliktsgut, wie von B._____ selber angegeben, wohl aufgrund seiner Vertrauenswürdigkeit bei ihm deponiert wurde. Kommt hinzu, dass auch B._____ bestätigte, dass er jeweils von Personen angefragt werde, die etwas bei ihm deponieren wollten und er dies dann zugelassen habe (StA act. 21.2, F. 26). Weshalb es sich im vorliegenden Fall anders hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Karten auf dem Tisch gelagert wurden, gegen seine Behauptung, nichts mitbekommen zu haben (StA act. 23.5, F. 24, und StA act. 23.7, F. 52). Es hat mithin wiederum als erstellt zu gelten, dass B._____ anwesend war, als die Tageskarten bei ihm in der Wohnung deponiert wurden, und er seine Wohnung als Lagerort zur Verfügung stellte.

19.2.2

Es kann auf die rechtlichen Ausführungen zur Hehlerei verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1).

19.2.3

Aufgrund des erstellten Sachverhaltes war B._____ während des Verbringens der gestohlenen Tageskarten in seiner Wohnung anwesend und hat dem bzw. den Überbringer(n) der Tageskarten seine Wohnung zur Lagerung zur Verfügung gestellt. Eine Vortat liegt vor. Hinsichtlich der Tathandlung des Verheimlichens kann auf die Subsumtion in E. 18.4 verwiesen werden. B._____ hat das Auffinden der Sache wenigstens zeitweilig durch Verheimlichen erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Soweit ersichtlich, bestritt B._____ nie, gewusst zu haben, dass die Tageskarten deliktischen Ursprungs waren. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der grossen Anzahl an Tageskarten und deren erheblichen Gesamtwertes, musste sich ihm dieser Schluss geradezu aufgedrängt haben. Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2.b). Ebenso musste er um den Zweck der Lagerung in seiner Wohnung, nämlich die Verwirklichung der Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts, wissen. Indem er dennoch die Wohnung zur Lagerung zur Verfügung stellte, nahm er dies zumindest billigend in Kauf. In dubio pro reo ist von Eventualvorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt. B._____ ist folglich der Hehlerei gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

19.3.1

C._____ (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)

C._____ moniert wiederum, er habe den Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Der Vorwurf gründe lediglich auf dem Umstand, dass er sich vorübergehend in der Wohnung von B._____ aufgehalten habe. Soweit es sich bei den bei C._____ gefundenen zwei Tageskarten um solche gehandelt habe, die gestohlen worden sei, so habe er glaubhaft ausgesagt, diese seien zum Filterbauen behändigt worden. Dies sei nicht strafbar (SK1 21 29, act. H.4, S. 23, Ziff. 9.3).

19.3.2

Der Einwand der Verteidigung verfängt nicht. Wiederum lässt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen von N._____ erstellen, dass C._____ von der deliktischen Herkunft der Tageskarten Kenntnis hatte, wusste er doch um die entsprechenden Einbrüche. C._____ wies selbst darauf hin, dass er annehme, dass Herr AL._____ auch damit etwas zu tun gehabt habe (StA act. 23.2, F. 19), womit er, vermutete er doch bereits, dass Herr AL._____ mit dem Diebstahl des Tresors etwas zu tun gehabt haben könnte, implizit zugestand, über den deliktischen Hintergrund Kenntnis zu haben. C._____ hatte mithin Kenntnis von der entsprechenden Vortat der bei B._____ gelagerten Tageskarten. Nun ist er, wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Tresors, nur Gast in der Wohnung gewesen. Ein (aktives) Verheimlichen hinsichtlich der gelagerten Tageskarten liegt nicht vor. Ihm kam keine Garantenpflicht zu. Indessen legte er – anerkanntermassen – zwei Tageskarten in sein Portemonnaie (vgl. SK1 21 29, act. H.4, Ziff. 9.4). Dadurch verbrachte er die Sache aktiv an einen anderen Ort und in eigenen Besitz. Damit liegt eine (aktive) Verheimlichungshandlung vor (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB). Durch seinen Beitrag erschwerte er das Auffinden der Tagesskarten erheblich. Dabei ist unerheblich, ob er die Karten lediglich zum Bauen von Filtern nutzen wollte. Der objektive Tatbestand von Art. 160 StGB ist erfüllt.

19.3.3

Subjektiv genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_836/2010 v. 4.2.2011 E. 2.3.1.). Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der enormen Anzahl an Tageskarten und deren erheblichen Gesamtwertes, musste sich deren deliktischen Ursprung C._____ geradezu aufgedrängt haben. Dies schon vor deren Aneignung, gab N._____ doch glaubhaft an, C._____ habe von den Einbrüchen Kenntnis gehabt. Dies, weil er, N._____, von C._____ über die Einbrüche informiert worden war. Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2.b). C._____ eignete sich die Tageskarten folglich im Wissen um deren deliktischen Hintergrund an. Zwar wollte er daraus primär Filter bauen, sodass kein direkter Vorsatz angenommen werden kann. Gleichwohl fand er sich mit der Erschwerung des Auffindens der Sache ab. C._____ hat auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB (eventualvorsätzlich) erfüllt.

19.3.4

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift einer Verurteilung nicht im Wege steht. C._____ wurde nicht nur vorgeworfen, die Tageskarten gelagert zu haben, vielmehr wird auch ausgeführt, er habe zwei Tageskarten bei sich im Portemonnaie mitgeführt. Eine adäquate Verteidigung gegen den Vorwurf blieb ihm jederzeit möglich.

19.4

Fazit zu Anklageziffer 4

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist B._____ der mehrfachen Hehlerei (Anklageziffern 4.1 und 4.2) schuldig zu sprechen. C._____ ist demgegenüber in Bezug auf Anklageziffer 4.1 vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Er ist in Bezug auf Anklageziffer 4.2 schuldig der (einfachen) Hehlerei (betreffend zwei Tageskarten). Die Berufung von B._____ ist folglich in diesen Punkten abzuweisen, während die Berufung von C._____ in diesen Punkten teilweise gutzuheissen ist.

20.1

Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 7.1.d der Anklageschrift:

C._____ verkaufte ein paar Gramm Marihuana an Drittpersonen.

20.2

Es kann offenbleiben, ob dieser Sachverhaltsvorwurf dem Anklagegrundsatz gerecht wird. Jedenfalls lässt sich der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen, was die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. SK1 21 29, S. 24, Ziff. 10).

20.3

C._____ gab zu Protokoll, dass er Kollegen von seinem Marihuana habe mitrauchen lassen (StA act. 23.7, F. 56). Weiter könne er sich nicht genau erinnern (StA act. 23.7, F. 57). Es könne schon sein, dass er ein paar Gramm verkauft habe. Er wisse aber nicht wieviel (StA act. 23.7, F. 57). Dem Chatauszug zwischen dem Beschuldigten und P._____ (StA act. 24.3, S. 6) ist eine Nachricht von C._____ an P._____ vom 17. Januar 2015 zu entnehmen, mit folgendem Inhalt: "Und viel nit dia lüt zeiga das i dopr verticka tuan." Hinsichtlich der ersten Aussage brachte C._____ lediglich – im Sinne einer Mutmassung – ins Spiel, dass es so, wie ihm vorgehalten wurde, gewesen sein könnte. Daraus abzuleiten, er habe diesen Vorhalt zugestanden, geht zu weit. Sodann kann aus dem Chatverlauf nichts zu Ungunsten von C._____ abgeleitet werden. Zu unverständlich ist der kaum lesbare Satz. Selbst wenn der Satz dahingehend verstanden würde, dass C._____ P._____ dazu anhält, nicht weiterzuerzählen, dass er Marihuana verkaufe, belegte dies den Anklagevorwurf nicht. Einerseits bleibt weiterhin unklar, ob er P._____ tatsächlich Marihuana verkaufte. Andererseits kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er auch anderen Personen welches verkauft hätte bzw. verkaufen würde. Es bleiben mangels weiterer Beweise erhebliche Zweifel an der angeklagten Sachverhaltsverwirklichung. C._____ ist in Bezug auf Anklageziffer 7.1.d vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen. Die Berufung von C._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen.

21.1

Strafzumessung allgemein

21.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

21.3

Bei der Wahl der Sanktionsart sind die folgenden Kriterien beachtlich: Die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, die präventive Effizienz sowie das Verschulden (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_355/2021 v. 22.3.2023 E. 3.3; 6B_93/2022 v. 24.11.2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 v. 27.1.2022 E. 2.3.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer 6B_782/2011 v. 3.4.2012 E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides).

22.1

Strafzumessung konkret (C._____)

22.2

Wahl Strafart

Der Beschuldigte verfügt zwischenzeitlich über ein regelmässiges Einkommen von monatlich ca. CHF 5'000.00 netto, sodass von eher günstigen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Zwar delinquierte C._____ während einer kurzen Zeitspanne diverse Male. Bereits die erlittene Haftzeit scheint jedoch eine positive Wirkung auf den Beschuldigten gezeitigt zu haben, hat er sich doch seit seiner Haftentlassung im Juni 2015 wohlverhalten. Das Verschulden hinsichtlich sämtlicher Delikte ist eher im unteren Bereich angesiedelt (Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.5: "leicht"; Betrug gemäss Anklageziffer 2.a: "noch leicht", 2.b: "leicht" und 2.d: "leicht"; Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.2: "eher leicht"; Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.2: "leicht" und Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.2: "gerade noch leicht"; Hehlerei gemäss Anklageziffer 4.2: "gerade noch leicht"). Die Aussprache einer Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Delikte erscheint vor diesem Hintergrund und unter besonderer Gewichtung der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen "Ersttäter" handelte, als zweck- und verhältnismässig. Da die Gesamtstrafe vorliegend 180 Tagessätze nicht überschreitet, ist letztlich unerheblich, ob die Strafzumessung nach altem oder neuem Sanktionsrecht zu beurteilen ist. Wenn das eine und das andere Recht zu dem gleichen Ergebnis führen, wird das bisherige Recht angewendet (vgl. BGer 6B_14/2007 v. 17.3.2007 E. 4.2).

22.3

Wahl Einsatzstrafe

Vorliegend wird C._____ wegen mehrerer Straftatbeständen verurteilt, die den gleichen Strafrahmen aufweisen (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). In solchen Fällen besteht hinsichtlich der Bestimmung des Delikts, welches als Grundlage der Einsatzstrafe dienen soll, ein gewisses Ermessen. Dabei kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485). In casu ist dies der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R._____ (Anklageziffer 2.a).

22.4

Einfacher Betrug gemäss Anklageziffer 2.a (Einsatzstrafe)

Die objektive Tatschwere ist im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Tatbegehung selbst offenbart keine besondere kriminelle Energie. Es handelte sich um eine eher spontan ausgeführte Tat, welcher keine grosse Planung vorausging. Es war R._____, welcher C._____ kontaktierte und um den Verkauf von Cannabis ersucht hatte. C._____ nutzte spontan die sich ihm bietende Gelegenheit. Der Tatbeitrag von C._____ lag einzig darin, so zu tun, als wolle er das Cannabis beschaffen. Gleichwohl ist auf die Gleichgültigkeit gegenüber fremden Eigentums hinzuweisen, mit welcher C._____ die Tat ausführte. Die Hemmschwelle zur Tatbegehung lag tief. Das Mass des Vertrauensmissbrauches ist als gering zu bezeichnen. Es bestand vorgängig keine geschäftliche oder private Beziehung. Der Deliktsbetrag von CHF 1'100.00 ist zwar nicht sehr hoch, aber doch beachtlich. Gleichwohl sind weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls im unteren Bereich anzusiedeln. Offensichtlich nutzte C._____ spontan die sich ihm bietende Gelegenheit, um R._____ zu betrügen. Er unternahm keine nennenswerten Anstrengungen, um die Tat zu begehen. Angesichts der damals prekären finanziellen Situation von C._____, welcher über kein Einkommen verfügte, ist sein Vorgehen zwar verwerflich, aber immerhin doch nachvollziehbar. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen erscheint tat- und schuldangemessen.

22.5

Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.2 (Asperation)

Die objektive Tatschwere liegt im leichten bis mittleren Bereich. Der Deliktsbetrag beträgt CHF 700.00, was als nicht unerhebliche Beute bezeichnet werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelte C._____ zwar geplant, aber banal, ohne grosse Raffinesse und ohne grossen Mitteleinsatz. Wiederum ist festzuhalten, dass die Hemmschwelle zur Deliktsbegehung offensichtlich tief lag, er dennoch aber mit seinem Vorgehen keine besondere kriminelle Energie offenbarte. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass C._____ vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte, was sich aber nicht auf das Tatverschulden auswirkt. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 40 Tagessätze zu asperieren.

22.6

Betrug gemäss Anklageziffern 2.b und 2.d (Asperation)

C._____ handelte beide Male ohne grosse Planung und ohne Druck auf die betrogenen Käufer auszuüben. Die Tatvarianten sind als einfach zu qualifizieren. Denkbar sind weitaus gravierendere Varianten. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 200.00 bzw. CHF 50.00 gering. Die objektive Tatschwere liegt in beiden Sachverhalten im unteren Bereich. C._____ handelte in subjektiver Hinsicht vorsätzlich und aus rein egoistischen finanziellen Beweggründen. Dies wird unwesentlich dadurch relativiert, dass er mit der Absicht handelte, seine prekären finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Aufgrund des Gesagten ist gleichwohl noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Asperation von je 15 Tagessätzen, mithin total 30 Tagessätzen, ist tat- und schuldangemessen.

22.7

Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.5 (Asperation)

Der Strafrahmen von Art. 186 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Der Beschuldigte verschaffte sich ohne Gewaltanwendung Zutritt zur – offensichtlich nicht verschlossenen – Wohnung von P._____ und verweilte nur kurz darin. P._____ schien nicht sonderlich gegen die Anwesenheit zu intervenieren. Die objektive Tatschwere ist als eher leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht finden sich bei C._____ keine Umstände, welche die Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Ebenso finden sich keine Verschuldenserhöhungs- noch minderungsgründe. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist um 15 Tagessätze zu erhöhen (Asperation).

22.8

Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.2 (Asperation)

C._____ hat sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, indem er die Eingangstüre aufbrach. Die sich im Tatverhalten manifestierende kriminelle Energie ist nicht unerheblich, zumal er sodann doch eine gewisse Zeit in der Wohnung verblieb, um Gegenstände zu suchen. Gleichwohl sind etliche gravierendere Tatvarianten denkbar. Die objektive Tatschwere ist im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass C._____ keine hohe Hemmschwelle zu überwinden hatte, um sich über fremde Eigentumsrechte hinwegzusetzen, um sich ihm nicht zustehende Vermögenswerte anzueignen. Die Tat selbst blieb indessen lediglich Mittel zum Zweck, was sich aber nicht auf das Verschulden auswirkt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nur gering auf die objektive Tatschwere aus, sodass das Tatverschulden insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren ist. Die Einsatzstrafe ist um 25 Tagessätze zu erhöhen (Asperation).

22.9

Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.2 (Asperation)

Der Strafrahmen von Art. 144 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Der angerichtete Sachschaden beträgt CHF 750.00. Die Tür konnte zwar noch geschlossen, aber offensichtlich nicht mehr adäquat verschlossen werden. Die Nutzbarkeit war mithin erheblich beeinträchtigt. Die Tat wurde ohne grosse Planung und ohne Einsatz von weiteren Tatmitteln verübt. Die objektive Tatschwere ist gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. Eine Relativierung durch das subjektive Verschulden ist nicht ersichtlich. Das Tatverschulden ist als eher leicht zu bezeichnen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze erscheint tat- und schuldangemessen.

22.10

Hehlerei gemäss Anklageziffer 4.2 (Asperation)

Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei der Hehler nach der Strafandrohung der Vortat bestraft werden soll, wenn diese milder ist (Abs. 2). Bei der Vortat handelte es sich vorliegend um einen Diebstahl. Die Strafrahmen sind identisch.

Der Deliktsbetrag der gehehlten zwei Tageskarten lag bei nur CHF 80.00. C._____ wich nicht von dem ab, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig war, indem er die zwei Karten zu sich ins Portemonnaie nahm. Gleichwohl verhinderte er dadurch das Auffinden und Rückerstatten der Tageskarten erheblich. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt sich marginal verschuldensmindernd aus, kommt hinzu, dass C._____ die Tageskarten gemäss eigenen Angaben zum Bau von Filtern nutzen wollte. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass die Hemmschwelle zur Gewahrsamsbegründung von ihm bekanntem Diebesgut gering war. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren. Eine Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze erscheint angemessen.

22.11

Fazit

Vor dem Hintergrund des Gesagten und gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der jeweiligen Tatkomponenten gelangt man somit zu einer hypothetischen Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

22.12

Täterkomponente

C._____ weist keine Vortrafen auf. Auch andere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass nach der Haftentlassung keine weiteren Delikte von ihm bekannt wurden. Sein Vorleben ist ohne Auswirkung auf das Strafmass. Ebenso sind keine Anzeichen einer besonderen Betroffenheit durch die Taten erkennbar. Marginal zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er die unter Ziffer. 3.2 der Anklageschrift entwendeten Gegenstände zurückbrachte und versuchte, den Sachschaden zu beheben. Dies tat er indessen erst auf Druck von Dritten und der Androhung einer Anzeige hin, sodass es lediglich geringfügig zu berücksichtigen ist. Spürbar zu Gunsten von C._____ wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus. Die Dauer zwischen Verfahrenseröffnung vom 8. April 2015 und Anklageerhebung am 14. November 2018 ist unangemessen lang. Zwar zeigte sich zu Beginn der Ermittlungen ein äusserst komplexes Bild. Während der Ermittlungen traten laufend neue Delikte hinzu bzw. wurden weitere Delikte bekannt, die den unterschiedlichen Tätern zugeordnet werden mussten. Auch handelte es sich teils um komplexe Vorwürfe, die einlässlich zu untersuchen waren. Indessen lag der Ermittlungsbericht bereits am 21. März 2016 vor (StA act. 24.2), in welchem der angeklagte Sachverhalt bereits weitestgehend ermittelt war. Auch die Dauer zwischen Urteilfällung und Mitteilung des begründeten Urteils von rund eineinhalb Jahren ist im vorliegenden Fall als zu lange zu bewerten. Die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv genügt nicht. Vielmehr ist die Strafe spürbar zu reduzieren. Insgesamt erachtet die Berufungsinstanz eine Strafreduktion aus erwähnten Gründen von 25% als angemessen. Es resultiert eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. An die Geldstrafe ist die erlittene Haft von 64 Tagen anzurechnen.

22.13

Tagessatzhöhe

C._____ verdient nach eigenen Angaben monatlich ca. CHF 5'500.00 brutto (SK1 21 29, act. H.1, Ziff. IV, F. 1). Mangels weiterer Angaben ist unter Annahme der üblichen Abzüge von einem Nettoeinkommen von ca. CHF 5'000.00 auszugehen. Nach Abzug für Krankenkasse, Steuern etc. von pauschal 20% resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 130.00.

22.14

Vollzug

Gemäss dem zum Tatzeitpunkt massgebenden Sanktionsrecht (Fassung vom 1.1.2015) hatte das Gericht, gleich wie gemäss aktueller Fassung, eine Geldstrafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB in der Fassung vom 1.1.2015). Wie gesehen weist C._____ keine Vorstrafen auf. Nach seiner Haftentlassung delinquierte er nicht mehr. Die Aussprache einer unbedingten Strafe erscheint unter diesen Umständen nicht notwendig, um ihn von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die gesamte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Eine Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt unter anderem dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Angesichts der langen Haftdauer von 64 Tagen und der seitherigen Straflosigkeit wird C._____ bereits ein geeigneter Denkzettel verabreicht worden sein, sodass ihm durchaus bewusst sein dürfte, was ihm bei Nichtbewährung droht. Auf die Aussprache einer zusätzlichen Verbindungsbusse kann verzichtet werden.

23.1

Strafzumessung konkret (B._____)

23.2

Wahl der Strafart

B._____ hat sich seit seiner Haftentlassung am 9. Juni 2015 wohl verhalten und seinen Wohnort verlagert, um seinen bisherigen Kontakten ausweichen zu können. B._____ verfügt über eine Arbeitsstelle und wohnt seit ca. April 2021 in einem Integrationswohnheim (vgl. SK1 21 17, act. H.1, IV, Frage 1). Gemäss eigener Aussage konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr, was im Wohnheim mittels Urinproben geprüft werde (F. 3). B._____ hat während der rund sieben Jahre seit seiner Haftentlassung offenkundig den straffreien Anschluss in der Gesellschaft gefunden und mit seinem bisherigen Umfeld gebrochen. Die Aussprache einer Freiheitsstrafe bzw. deren Vollzug – sieben Jahre nach der Haftentlassung – gefährdete diese günstige Entwicklung akut. Die Aussprache einer Geldstrafe erscheint mit Blick auf die erlittene präventive Wirkung der Haft als genügend zweckmässig. Dies auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatverschuldens. Selbst für den begangenen Raub (vgl. die Erwägungen zur Einsatzstrafe) – beurteilt nach dem damals geltenden Sanktionsrecht – erscheint die Geldstrafe zweckmässig.

23.3

Wahl der Einsatzstrafe

Der Raub gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.7) bildet die vorliegend abstrakt schwerste Straftat. Die Bestimmung in der damals geltenden Fassung sah einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor.

23.4

Raub gemäss Anklageziffer 1.7 (Einsatzstrafe).

Die Täter agierten zu dritt und folglich in Überzahl. Sie schüchterten das Opfer ein. Eine ausgesprochene oder exzessive Brutalität lag nicht vor. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 600.00 und ist gerade noch als tief zu beurteilen. Es sind weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Sodann wirkte B._____ nicht unmittelbar auf das Opfer ein, sondern hielt sich in einigen Metern Distanz auf, und unterstütze die Tat im Wesentlichen durch seine Präsenz. Die objektive Tatschwere liegt im unteren Bereich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Es ist davon auszugehen, dass das Motiv des Beschuldigten finanzieller Natur war. Er war arbeitslos und schloss sich quasi aus Langeweile mit seinen Bekannten zusammen und beging den Raub wohl auch aus gruppendynamischen Momenten. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu qualifizieren, sodass insgesamt ein leichtes Tatverschulden vorliegt. Eine Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen erscheint tat- und schuldangemessen.

23.5

Täterkomponente

Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist (vgl. dazu auch E. 22.12). Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Geldstrafe spürbar zu reduzieren. Die Reduktion wird indessen durch die Delinquenz von B._____ während hängigem Verfahren und seiner zweimaligen Inhaftierung während des Verfahrens teilweise kompensiert. Eine Reduktion um 60 Tagesätze auf 180 Tagessätze erscheint angemessen.

23.6

Fazit

Vor dem Hintergrund des Gesagten und nach Würdigung der jeweiligen Tatkomponenten gelangt man somit zu einer hypothetischen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. An die Geldstrafe ist die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft von 66 Tagen anzurechnen.

23.7

Asperation

Wie gezeigt, ist vorliegend eine Gesamtgeldstrafe zu sprechen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht möglich. Eine Asperation der Einsatzstrafe mit den übrigen Einzelstrafen kann unterbleiben.

23.8

Tagessatzhöhe

B._____ verdient nach eigenen Angaben (SK1 21 17, act. H.1, Ziff. IV, F.1) monatlich ca. CHF 2'050.00 brutto. Mangels weiterer Angaben ist unter Annahme der üblichen Abzüge von einem Nettoeinkommen von ca. CHF 1'800.00 auszugehen. Nach Abzug für Krankenkasse, Steuern etc. von pauschal 20%, resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00.

23.9

Vollzug

B._____ weist keine Vorstrafen auf. Nach seiner Haftentlassung delinquierte er nicht mehr. Die Aussprache einer unbedingten Strafe erscheint unter diesen Umständen nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die gesamte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Eine Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse trägt unter anderem dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Angesichts der langen Haftdauer von 66 Tagen und der seitherigen Straflosigkeit wird B._____ bereits ein geeigneter Denkzettel verabreicht worden sein, sodass ihm durchaus bewusst sein dürfte, was ihm bei Nichtbewährung droht. Auf die Aussprache einer zusätzlichen Verbindungsbusse kann verzichtet werden

24.1

Strafzumessung konkret (A._____)

24.2

Wahl Strafart

A._____ ist relativ jung. Gemäss eigenen Angaben erzielt er ein Einkommen von monatlich brutto CHF 4'450.00 zzgl. 13. Monatslohn. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz verfügt er über Schulden (SK1 21 8, act. E.1/49, E. 4.1.4). Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Die Aussprache einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte ist folglich angezeigt, um ihn vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Eine Geldstrafe wäre demgegenüber weder zweckmässig noch schuldadäquat. Daran ändert auch das seit 2016 andauernde Wohlverhalten von A._____ nichts (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dieser Sichtweise scheint sich auch der amtliche Verteidiger anzuschliessen, beantragt er selbst – für den Fall einer Verurteilung – eine Freiheitsstrafe und moniert nicht die bereits von der Vorinstanz gewählte Strafart der Freiheitsstrafe.

24.3

Wahl Einsatzstrafe

Vorliegend erweist sich der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1.2) aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und des Deliktsbetrages als schwerstes Delikt, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund des in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens festzulegen ist. Dieser wird nach aktuellem Recht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Strafandrohung zur Tatzeit lautete auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, welche folglich zur Anwendung kommt. Mangels aussergewöhnlicher Umstände, die die angedrohte Strafe vorliegend als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen würde, ist die Einsatzstrafe daher in diesem Rahmen festzulegen. Wie ausgeführt, wäre eine Geldstrafe nicht schuldadäquat und nicht zweckmässig.

24.4

Mehrfacher Raub gemäss Anklageziffer 1.2 (Einsatzstrafe)

Der Verteidiger erachtet eine Einsatzstrafe von 6 Monaten als genügend, zumal sich das Tatverschulden nach seinem Dafürhalten im untersten Bereich befinde.

A._____ wendete keine übermässige Gewalt an und sprach keine überaus schweren Drohungen aus. Es lag keine exzessive Brutalität vor. Er drang während des Tatzeitraums wiederholt in die Wohnung von P._____ ein und raubte diesen aus. Die Höhe des Deliktsbetrages beläuft sich auf CHF 800.00 und ist insgesamt nicht sehr hoch. A._____ agierte mit weiteren Personen und nutzte die Überzahl gegenüber P._____, welcher sich dadurch noch mehr einschüchtern liess. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass das Motiv von A._____ finanzieller Natur war. Er war arbeitslos und schloss sich quasi aus Langeweile mit ihm bekannten Personen zusammen und beging – auch aus gruppendynamischen Momenten – mit ihnen Delikte. Gleichwohl zeigt gerade die mehrfache Tatbegehung, dass A._____ eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie offenbarte. Die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr ganz leicht einzustufen, erhöht das Gesamttatverschulden, welches noch als leicht zu qualifizieren ist, jedoch nicht. Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erscheint tat- und schuldangemessen. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung fällt eine Strafe im untersten Bereich (6 Monate) ausser Betracht.

24.5

Mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 (Asperation)

Art. 181 StGB sieht einen Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Der Beschuldigte handelte im Beisein von Kollegen, drohte dem Opfer und trat diesem gegenüber aggressiv auf. Er wendete jedoch keine übermässige Gewalt an und sprach keine überaus schweren Drohungen aus. Die Höhe des Deliktsbetrages (20 Gramm Marihuana) ist nicht hoch. Die objektive Tatschwere ist leicht. A._____ handelte aus rein egoistischen Motiven, wollte er doch durch die Nötigungshandlung Marihuana erhalten, ohne für diese bezahlen zu müssen. Es ist zu berücksichtigen, dass wohl auch gruppendynamische Momente wie auch die Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Langeweile für die Tatbegehung eine Rolle gespielt haben. A._____ wurde jedoch immer wieder tätig. Er legte dadurch eine nicht unerhebliche, wenn auch keine grosse, kriminelle Energie an den Tag. Die subjektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren, daraus folgt ein noch leichtes Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist für die mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 um 2 Monate zu erhöhen (Asperation).

24.6

Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.2 (Asperation)

Art. 186 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Es ist zu beachten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Kollegen die gleiche Wohnung mehrmals und wiederholt gegen den Willen des Berechtigten und in dessen Anwesenheit betraten. Dies zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Geschädigten. Gleichwohl sind erheblich schwerere Tatvarianten denkbar. Die objektive Tatschwere ist noch leicht. Wiederum gilt es hinsichtlich der subjektiven Tatschwere auf die Gruppendynamik hinzuweisen, sowie die aufgrund der Arbeitslosigkeit von A._____ resultierende Langeweile, welche die Tatbegehung begünstigt haben dürfte Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch als leicht zu qualifizieren. Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu taxieren. Eine Erhöhung (Asperation) der Einsatzstrafe um 1 Monat ist tat- und schuldangemessen.

24.7

Raub gemäss Anklageziffer 1.4 (Asperation)

A._____ agierte im Beisein weiterer Personen und damit in Überzahl. Sie drückten das Opfer gegen die Wand. Eine gewisse Rücksichtslosigkeit ist damit erkennbar, aber es liegt keine ausgesprochene oder exzessive Brutalität vor. Übermässige Gewalt wurde seitens A._____ nicht angewandt. Die Deliktsbeute beläuft sich auf CHF 120.00 und ist tief. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. A._____ handelte aus egoistischen und monetären Motiven. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Die subjektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat (Asperation).

24.8

Nötigung gemäss Anklageziffer 1.4 (Asperation)

Wiederum gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass A._____ in Überzahl agierte, das Opfer gegen die Wand drückte, es festhielt und so dazu brachte, die Wegnahme von Marihuana zu dulden. Die Menge an entwendetem Marihuana (50 Gramm) ist bescheiden. Exzessive Gewalt wurde nicht angewandt. Das objektive Tatverschulden ist noch leicht. A._____ handelte unter anderem aus egoistischen Motiven, um ohne Bezahlung zu Marihuana zu kommen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Die subjektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat (Asperation).

24.9

Raub gemäss Anklageziffer 1.7 (Asperation)

A._____ agierte mit anderen Beteiligten und nutzte Überzahl aus, um das Opfer einzuschüchtern und zur Duldung des Diebstahls zu bringen. Dabei hat A._____ eine wesentliche Rolle übernommen. Die Tat dauerte jedoch nur wenige Minuten. Das Androhen von Problemen ist – im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten – als eher leichte Nötigungshandlung zu qualifizieren. Physische Gewalt gegen D._____ wurde keine ausgeübt. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 600.00 nicht unerheblich. Gleichwohl ist die objektive Tatschwere im eher unteren Bereich anzusiedeln. A._____ handelte unter anderem aus egoistischen Motiven, um sich zu bereichern. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Die subjektive Tatschwere ist – mit der Verteidigung – noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monat (Asperation).

24.10

Mehrfacher Raub gemäss Anklageziffer 1.9 (Asperation)

Zum Strafrahmen siehe E. 24.3.

A._____ agierte mit N._____ und nutzte die geschaffene Überzahl aus, um das Opfer einzuschüchtern und zur Duldung des Diebstahls zu bringen. Beide Male hat A._____ eine wesentliche Rolle übernommen. Die Tat dauerte jeweils nur kurze Zeit. Das Androhen von Gewalt mittels Körpersprache und Gestik ist – im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten – als eher leichte Nötigungshandlung zu qualifizieren. Gegen Y._____ wurde keine physische Gewalt ausgeübt. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 820.00 nicht unerheblich. Gleichwohl ist die objektive Tatschwere gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. A._____ handelte unter anderem aus egoistischen Motiven, um sich zu bereichern. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Es handelte sich um keine geplante Tat. Er nutzte vielmehr die sich ihm spontan bietende Gelegenheit. Die subjektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein gerade noch leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate (Asperation).

24.11

Erpressung gemäss Anklageziffer 1.9 (Asperation)

Art. 156 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor.

Es kann auf das in E. 24.10 Gesagte verwiesen werden. Das Tatverschulden ist als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist um 1 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.12

Versuchter Raub gemäss Anklageziffer 1.10 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.7.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 1 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.13

Diebstahl gemäss Anklageziffer 1.10 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.7.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 1 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.14

Gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffer 2.e und 2.f (Asperation)

Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Die mehrfache Tatbegehung bezüglich der Gewerbsmässigkeit ist im Tatbestand enthalten. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass A._____ in der Gruppe vorging. A._____ verschaffte sich mit dem gewerbsmässigen Betrug insgesamt CHF 450.00-500.00. Die Deliktssumme war folglich nicht hoch, sondern vielmehr an der unteren Grenze. Die Tatvarianten erweisen sich als relativ einfach. Die objektive Tatschwere ist für beide Anklagesachverhalte je im unteren Bereich anzusiedeln. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls je als leicht zu qualifizieren. Durch die Taten offenbarte A._____ keine besondere kriminelle Energie. Insgesamt ist aufgrund der eher leichten subjektiven Tatschwer von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um 1 Monat erscheint angemessen.

24.15

Versuchter Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.3. (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.9.1. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Das Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 0.5 Monate erscheint tat- und schuldangemessen.

24.16

Nötigung gemäss Anklageziffer 3.3. (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.9.2. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.17

Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.4 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.10.1. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.18

Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.4 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.10.2. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.19

Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.4 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.10.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.20

Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.5 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11.1. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.21

Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.5 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11.2. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 1 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.22

Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.5 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.23

Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.6 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.12.1. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren).

24.24

Sachbeschädigung gemäss Anklagziffer 3.6 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.12.2. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monate zu erhöhen (asperieren).

24.25

Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.6 (Asperation)

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.12.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Verteidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monate zu erhöhen (asperieren).

24.26

(Einfache) Drohung gemäss Anklageziffer 5 (Asperation)

Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

A._____ agierte aggressiv und sprach F._____ gegenüber nicht unerhebliche Drohungen aus, die naheliegend und realisierbar erschienen. Es bleiben aber dennoch weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Die Tat war nicht im Voraus geplant und dürfte einer Art Impulsivität geschuldet gewesen sein. Die objektive Tatschwere ist gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. Ebenso die subjektive Tatschwere. A._____ verfolgte rein egoistische und finanzielle Motive. Das gesamte Tatverschulden ist noch als leicht zu qualifizieren. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 0.5 Monate erscheint angemessen.

24.27

Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 5 (Asperation)

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (SR 514.54) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

A._____ hielt die Waffe nur kurz in der Hand. Die objektive Tatschwere ist im untersten Bereich anzusiedeln, ebenso die subjektive Tatschwere, war sein Vorsatz doch einzig darauf gerichtet gewesen, die Waffe kurz zu halten. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 0.5 Monate erscheint angemessen.

24.28

Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer 7.1 (Asperation)

Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die abgegebenen Betäubungsmittelmengen sind klein. Der Beschuldigte erzielte auch keinen Erlös daraus. Die objektive Tatschwere ist leicht. Ebenso die subjektive Tatschwere, handelte es sich doch einzig um eine Gefälligkeitsleistung zugunsten eines Bekannten. Das Tatverschulden ist leicht. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Tage erscheint angemessen.

24.29

Im Ergebnis ist die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten um total 21 Monate und drei Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen (Asperation). Es resultiert eine hypothetische schuldangemessene Freiheitsstrafe von 29 Monaten und drei Tagen.

24.30

Täterkomponente

Im Zusammenhang mit der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits vier einschlägige Vorstrafen aufweist. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass A._____ nach seiner Haftentlassung weiter delinquierte. Er beging unter anderem einen weiteren Raub, Einbruchdiebstahl etc. Erschwerend wirkt auch, dass er während des laufenden Verfahrens mehrfach inhaftiert werden musste. Eine Straferhöhung um 4 Monate erscheint angemessen. Spürbar strafreduzierend wirkt sich seine schwierige Kindheit und Jugend aus. Er lebte in jungen Jahren in Heimen und in nicht geordneten Verhältnissen. A._____ hat seit seiner letzten Straftat im Jahre 2016, mithin seit mehr als sechs Jahren, einen grossen Entwicklungsprozess durchgemacht. Er beging seither keine weiteren Delikte mehr. In einzelnen Punkten war er geständig. So insbesondere bezüglich der Widerhandlung und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Geständnisse erleichterten die Strafuntersuchung nicht wesentlich. Weiter ist er bezüglich Ziffer 1.4, 1.7, 1.10, 2.e und 2.f teilweise geständig, bestritt aber jeweils die wesentlichen Qualifikationsmerkmale. Die Geständnisse erleichterten die Strafuntersuchung indessen nicht wesentlich, aber dennoch. Er konsumiert keine Drogen mehr, geht seit 2017 einer regelmässigen Arbeit nach. Offensichtlich scheint A._____ mit seiner kriminellen Vergangenheit gebrochen zu haben und nunmehr in geordneten Verhältnissen zu leben. Eine Strafreduktion um 4 Monate erscheint angemessen.

Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Freiheitsstrafe um weitere 5 Monate und drei Tage zu reduzieren. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten.

Die erlittene Haft von insgesamt 70 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

24.31

Vollzug (Freiheitsstrafe)

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Abs. 4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Es liegen keine Umstände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um A._____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Er verhielt sich seit 2016 wohl und scheint aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Aufgrund der vielfachen und früheren wiederholten Delinquenz ist jedoch die Aussprache einer fünfjährigen Probezeit angezeigt. Auf die Aussprache einer Verbindungsbusse wird verzichtet, war die erlittene Untersuchungshaft doch genügender Denkzettel, um ihm die Folgen einer möglichen Nichtbewährung vor Augen zu führen.

24.32

Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zusatzstrafe)

Da der Beschuldigte zusätzlich zu den Vergehen und Verbrechen auch wegen der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wird, ist zwingend eine Busse auszufällen.

Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Versschulden angemessen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend, sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdigen.

Das Verschulden des Beschuldigten, der während längerer Zeit, aber nicht sehr intensiv selbst Drogen konsumierte, wiegt leicht. Er lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Eine Busse von CHF 200.00 erscheint angemessen. Diese ist unbedingt auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

25.1

Kosten- und Entschädigungsfolgen (vor- und erstinstanzliches Verfahren)

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

25.2

A._____ (Kosten)

A._____ werden gemäss Anklageschrift rund 17 Einzelsachverhalte vorgeworfen. Ein Freispruch erfolgt lediglich hinsichtlich eines Teilsachverhaltes gemäss Anklageziffer 5. Dies insoweit, als sich eine Drohung nicht erstellen lässt. Der mit diesem Freispruch zusammenhängende Aufwand ist mit Blick auf sämtliche Sachverhaltsvorwürfe, die letztlich in einem Schuldspruch mündeten, vernachlässigbar klein. Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zulasten von A._____ (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 8'590.35 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 4'200.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung (damals noch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge) von CHF 11'052.75 (inkl. Spesen und MwSt.). Hinsichtlich der Honorarkürzung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. SK1 21 8, act. E.1/49, E. 8.3). A._____ hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten.

25.3

B._____ (Kosten)

Die genaue Eruierung des Verhältnisses zwischen den angeklagten Einzelsachverhaltsvorwürfen zu den Schuldsprüchen ist schwierig. Dies, weil einzelne Anklageziffern teils mehrere Vorwürfe enthalten. Gegen B._____ wurden ca. 13 Einzelsachverhaltsvorwürfe angeklagt, wobei – unter Berücksichtigung des vorliegenden Erkenntnisses – Freisprüche hinsichtlich zwei vernachlässigbar kleinerer Vorwürfe (BetmG) sowie drei grösserer Vorwürfe (Anklageziffern 1.2, 2.f und 3.3) erfolgten. Mit Blick auf den jeweils mit den Anklagesachverhalten zusammenhängenden Aufwand erscheint eine Kostenanlastung von ¾ zulasten von B._____ als angemessen. Die Staatsanwaltschaft trägt folglich ¼ ihrer Untersuchungskosten. Das Regionalgericht Plessur trägt ¼ der Gerichtskosten sowie (einstweilen) die Kosten amtlichen Verteidigung.

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 6'180.90 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 4'200.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp) von CHF 10'946.65 (inkl. Spesen und MwSt.). B._____ hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 8'210.00 zu erstatten.

25.4

B._____ (Entschädigung)

Die Vorinstanz wies den Antrag von B._____ auf Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 und Art. 432 StPO ab (vgl. SK1 21 17, act. E.1/58, Dispositivziffern 8 und 9). B._____ ficht Dispositivziffer 8 an und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO in Höhe von CHF 3'000.00. Der Antrag ist abzuweisen. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO, welche die Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren regeln, finden im Falle einer amtlichen Verteidigung keine Anwendung (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2 ff.).

25.5

C._____ (Kosten)

Von den ursprünglich rund 17 angeklagten Lebenssachverhalten mündeten – unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrensausganges – sieben in einem Schuldspruch. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der jeweiligen Lebenssachverhalte erscheint eine Kostenanlastung an C._____ von ½ angemessen. Die Staatsanwaltschaft trägt folglich ½ ihrer Untersuchungskosten. Das Regionalgericht Plessur trägt ½ ihrer Gerichtskosten sowie (einstweilen) die Kosten der amtlichen Verteidigung.

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 6'939.90 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 4'200.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli) von CHF 9'316.30 (inkl. Spesen und MwSt.). C._____ hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 4'658.15 zu erstatten.

25.6

C._____ (Entschädigung)

Soweit auch C._____ moniert, die Vorinstanz hätte ihm gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung zusprechen müssen, kann auf das in E. 25.4 Gesagte verwiesen werden. Der Antrag um Zusprechung einer Entschädigung ist abzuweisen.

26.1

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren)

26.2

A._____

Angesichts des Berufungsausganges ist von einem hälftigen Obsiegen von A._____ auszugehen, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte anzulasten sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgerichts).

Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, bedarf einer Kürzung. So sind lediglich dessen Aufwendungen nach seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger, mithin ab dem 17. Mai 2021 (vgl. KGer GR SK1 21 9) entschädigungspflichtig. Der mit Honorarnote vom 3. August 2021 (vgl. SK1 21 8, act. J.2.1) geltend gemachte Stundenaufwand von 6.8 Stunden ist entsprechend um 4.5 Stunden zu kürzen. Ebenso zu kürzen sind die Barauslagen in Höhe von CHF 44.60. Es resultiert ein Honorar von CHF 484.60 (2.3 Stunden x CHF 200.00 zzgl. CHF 24.60 Barauslagen [inkl. MwSt.]). Auch die Honorarnote des neuen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny ist zu kürzen (vgl. SK1 21 8, act. G.3). So ist lediglich der Aufwand im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Ausführungen zum Schuldpunkt sind, wurde dieser doch nicht angefochten, als unnötige Aufwendungen zu taxieren. Der für das Plädoyer veranschlagte Aufwand von 16 Stunden ist um 11 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 5'923.70 (26.7 Stunden x CHF 200.00 = CHF 5'340.00 zzgl. Spesen von CHF 160.20 sowie 7.7% MwSt. von CHF 423.5).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'848.80 (Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny CHF 8'364.20 [inkl. Spesen und MwSt.]; Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer CHF 484.60 [inkl. Spesen]) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von A._____ im Umfang von CHF 4'424.40.

26.3

B._____

B._____ obsiegt insoweit, als er antragsgemäss vom Anklagevorwurf 1.2, 2.f und 3.3 freigesprochen wurde und seine Strafe – sogar unter seinen Antrag – reduziert wurde. Gleichwohl blieb es entgegen seinen Anträgen beim Schuldspruch wegen Raubes (Anklageziffer 1.4) und Hehlerei (Anklageziffer 4.1 und 4.2). Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Anschlussberufungsanträgen vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Obsiegensquote von B._____ von ¾ angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Das mit Honorarnote vom 5. November 2022 ausgewiesene Honorar des amtlichen Verteidigers von B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp (vgl. SK1 21 17, act. G.1), in Höhe von CHF 7'165.30 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'165.30 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'791.30.

B._____ beantragt, ihn für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (SK1 21 17, act. H.4, Begehren Ziffer 13). Diesbezüglich kann auf das in E. 25.4 Gesagte verwiesen werden. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

26.4

C._____

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die anklagegemässe Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Raubes (Anklageziffer 1.1), Hausfriedensbruchs und Raubes (Anklageziffer 1.5) sowie Raubes und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 1.8). Sie obsiegte diesbezüglich nur insoweit, als eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1.5 erfolgte. In Bezug auf die Strafzumessung unterlag sie. C._____ obsiegte seinerseits insoweit, als er antragsgemäss von den Anklageziffern 1.1, 1.6, 1.8, 2.f, 3.3, 4.1 und 7.1d freigesprochen wurde. Teilweise obsiegte er hinsichtlich der Ziffern 1.2, 1.5, 3.2 und 4.2. Vollständig unterlag er bezüglich der Ziffern 2.a, b und d. Die Strafe liegt sodann tiefer als beantragt. C._____ obsiegt im Umfang von 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 800.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Das mit Honorarnote vom 7. November 2022 geltend gemachte Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, in Höhe von CHF 6'385.20 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden (vgl. SK1 21 29, act. G.1).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'385.20 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von C._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'277.05.

Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. dazu E. 25.4).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren SK1 21 8, SK1 21 17 und SK1 21 29 werden vereinigt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Oktober 2019 (Proz. Nr. 515-2018-41) betreffend A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

A._____ wird in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2.

A._____ ist schuldig:

-

des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,

-

des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

-

des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

-

des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

-

der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,

-

des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,

-

der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB,

-

der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB,

-

der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB,

-

des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,

-

der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG,

-

des mehrfachen Vergehens gegen des [sic!] BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,

-

der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

[…]

4.

Die beschlagnahmten Gegenstände:

-

0.3 Gramm Marihuana,

-

1 Joint Marihuana

werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

5.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5s mit Ladekabel wird A._____ ausgehändigt.

6.

a)

Die Zivilklage von D._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b)

Die Zivilklage von G._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

c)

Die Zivilklage der H._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

d)

Die Zivilklage der I._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

e)

Die Zivilklage von E._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

f)

Die Zivilklage von F._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

g)

Die Zivilklage der J._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

[…]

8.

A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen.

9.

A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 432 StPO zugesprochen.

[…]

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Oktober 2019 (Proz. Nr. 515-2018-44) betreffend B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

B._____ wird freigesprochen in Bezug auf:

-

Ziff. 7.1 c) der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,

-

Ziff. 7.2. c) der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

[…]

4.

Die beschlagnahmten Gegenstände:

-

5 Ampullen Testosteron,

-

1 Joint Marihuana

werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

5.

Die beschlagnahmten 70 Gemeindetageskarten aus O._____ sind der Gemeinde O._____ auszuhändigen.

6.

a)

Die Zivilklage von D._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilklage von G._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die Zivilklage der Zahnarztpraxis K._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

d) Die Zivilklage der Gemeinde O._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

[…]

9.

B._____ wird keine Entschädigung nach Art. 432 StGB zugesprochen.

[…]

4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Oktober 2019 (Proz. Nr. 515-2018-45) betreffend C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

Das Strafverfahren gegen C._____ wegen Beschimpfung (Ziff. 1.1 der Anklageschrift) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (Ziff. 7.2.d der Anklageschrift) wird eingestellt.

2.

C._____ wird freigesprochen in Bezug auf:

-

Ziff. 2.c der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB.

[…]

5.

Die beschlagnahmten Gegenstände:

-

6 Ampullen Sustanon,

-

1 Ampulle Nandrolon,

-

0.3 Gramm Marihuana,

-

1 Joint Marihuana

werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

6.

Die beschlagnahmten 2 Tageskarten SBB, 2. Klasse, Gemeinde O._____, sind der Gemeinde O._____ auszuhändigen.

7.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5 / IMEI AO._____, wird C._____ ausgehändigt.

8.

a)

Die Zivilklage von M._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b)

Die Zivilklage von G._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

c)

Die Zivilklage der Zahnarztpraxis K._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

d)

Die Zivilklage der Gemeinde O._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

[…]

11.

C._____ wird keine Entschädigung nach Art. 432 StPO zugesprochen.

[…]

5. A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die bereits erstandene Haft von 70 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

6.1. B._____ wird in Bezug auf:

- Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB,

- Anklageziffer 1.4 vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- Anklageziffer 2.f) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,

- Anklageziffer 3.3 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB

freigesprochen.

6.2. B._____ ist schuldig:

- des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.3),

- des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3),

- der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.4),

- des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.6 und 1.7),

- der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 4.1 und 4.2).

6.3. Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft. Die bereits erstandene Haft von 66 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.

7.1. C._____ wird in Bezug auf:

- Anklageziffer 1.1 vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB,

- Anklageziffer 1.5 vom Vorwurf des Raubes gemäss Art 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- Anklageziffer 1.6 vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- Anklageziffer 1.8 vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,

- Anklageziffer 2.f) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,

- Anklageziffer 3.3 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB,

- Anklageziffer 4.1 vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,

- Anklageziffer 7.1.d) vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG

freigesprochen.

7.2. C._____ ist schuldig:

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffern 1.5 und 3.2),

- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.a, 2.b und 2d),

- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2)

- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.2),

- der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4.2).

7.3. Dafür wird C._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 130.00 bestraft. Die bereits erstandene Haft von 64 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.

8.1. Die Untersuchungskosten betreffend A._____ von CHF 8'590.35 gehen zulasten von A._____.

8.2. Die Untersuchungskosten betreffend B._____ von CHF 6'180.90 gehen im Umfang von CHF 4'635.70 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'545.20 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

8.3. Die Untersuchungskosten betreffend C._____ von CHF 6'939.90 gehen im Umfang von CHF 3'469.95 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 3'469.95 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

9.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend A._____ von CHF 15'252.75 (Gerichtskosten CHF 4'200.00; amtliche Verteidigung CHF 11'052.75 [inkl. Spesen und MwSt.; Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge]) gehen zulasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

9.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend B._____ von CHF 4'200.00 gehen im Umfang von CHF 3'150.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'050.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp) von CHF 10'946.65 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von B._____ im Umfang von CHF 8'210.00.

9.3. B._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen.

9.4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend C._____ von CHF 4'200.00 gehen im Umfang von CHF 2'100.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 2'100.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli) von CHF 9'316.30 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von C._____ im Umfang von CHF 4'658.15.

9.5. C._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen.

10.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend A._____ von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgerichts).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'848.80 (Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny CHF 8'364.20 [inkl. Spesen und MwSt.]; Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer CHF 484.60 [inkl. Spesen]) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von A._____ im Umfang von CHF 4'424.40

10.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend B._____ von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'165.30 [inkl. Spesen und MwSt.] werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'791.30.

10.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend C._____ von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 800.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'385.20 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'277.05.

11.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

11.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

12. Mitteilung an:

1 / 85

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_492/2018

6B_769/2016

6B_349/2016

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP

6B_492/2018

6B_533/2016

6B_1403/2019

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 432 StGBart. 432 CPart. 432 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74

BGE 127 I 38ATF 127 I 38DTF 127 I 38

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_1302/2020

6B_299/2020

6B_910/2019

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

6B_1416/2020

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151

6B_14/2021

6B_1003/2020

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 125 I 127ATF 125 I 127DTF 125 I 127

6B_14/2021

6B_14/2021

6B_1080/2020

6B_1003/2020

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

6B_14/2021

6B_14/2021

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

6B_173/2022

6B_1454/2022

6B_529/2014

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

6B_684/2017

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

6B_879/2018

BGE 143 IV 361ATF 143 IV 361DTF 143 IV 361

BGE 135 IV 152ATF 135 IV 152DTF 135 IV 152

6B_112/2018

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

6B_612/2020

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

6B_787/2019

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

6B_694/2017

6B_356/2012

6B_1433/2019

6B_356/2012

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

6B_356/2012

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

6B_612/2020

6B_787/2019

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 119 IV 224ATF 119 IV 224DTF 119 IV 224

BGE 114 IV 112ATF 114 IV 112DTF 114 IV 112

BGE 118 IV 397ATF 118 IV 397DTF 118 IV 397

BGE 120 IV 271ATF 120 IV 271DTF 120 IV 271

BGE 115 IV 161ATF 115 IV 161DTF 115 IV 161

6B_1149/2020

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

BGE 122 IV 179ATF 122 IV 179DTF 122 IV 179

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

BGE 122 IV 179ATF 122 IV 179DTF 122 IV 179

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 72 IV 126ATF 72 IV 126DTF 72 IV 126

BGE 125 IV 124ATF 125 IV 124DTF 125 IV 124

6B_97/2019

6S.467/2002

6S.291/2001

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 118 IV 359ATF 118 IV 359DTF 118 IV 359

6B_150/2017

BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52

6B_518/2012

6B_663/2011

BGE 117 IV 139ATF 117 IV 139DTF 117 IV 139

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

6B_333/2018

6B_793/2019

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

BGE 144 IV 49ATF 144 IV 49DTF 144 IV 49

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_1362/2020

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

BGE 101 IV 402ATF 101 IV 402DTF 101 IV 402

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

BGE 90 IV 14ATF 90 IV 14DTF 90 IV 14

BGE 101 IV 402ATF 101 IV 402DTF 101 IV 402

BGE 76 IV 188ATF 76 IV 188DTF 76 IV 188

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

6S.455/2003

BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

BGE 119 IV 242ATF 119 IV 242DTF 119 IV 242

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

BGE 119 IV 242ATF 119 IV 242DTF 119 IV 242

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

6B_836/2010

BGE 119 IV 242ATF 119 IV 242DTF 119 IV 242

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_18/2022

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_355/2021

6B_93/2022

6B_658/2021

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_782/2011

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_14/2007

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 432 StGBart. 432 CPart. 432 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP