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Entscheid

SK1 2021 84

Strafprozessordnung

3. April 2023Deutsch22 min

A. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 wurde A._____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositivziffer 1). Hingegen wurde er der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichttragens eines Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV für schuldig befunden (Dispositivziffer 2). Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (Dispositivziffer 3). Des Weiteren wurde für A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wurde widerrufen und sei als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 3 zu vollziehen (Dispositivziffer 5). Die Zivilklage der D._____ wurde gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen. Alle weiteren Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 6). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 5. Juli 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 10. November 2021 das begründete Urteil mit.

Source gr.ch

Urteil vom 03. April 2023

Referenz SK1 21 84

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Berufsbeistandschaft E._____

wiederum vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli

Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand mehrfache Brandstiftung etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 29.06.2021, mitgeteilt am 10.11.2021 (Proz. Nr. 515-2021-5)

Mitteilung 15. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 wurde A._____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositivziffer 1). Hingegen wurde er der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichttragens eines Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV für schuldig befunden (Dispositivziffer 2). Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (Dispositivziffer 3). Des Weiteren wurde für A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wurde widerrufen und sei als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 3 zu vollziehen (Dispositivziffer 5). Die Zivilklage der D._____ wurde gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen. Alle weiteren Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 6). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 5. Juli 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 10. November 2021 das begründete Urteil mit.

B. Am 29. November 2021 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er die folgenden Anträge:

1.

Vollumfängliche oder teilweise Anfechtung (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO)

Das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) wird in folgenden Teilen angefochten:

die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3 und 5);

die Anordnung der Massnahmen (Dispositivziffer 4);

2.

Beantragte Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO)

2.1.

Es seien die oberwähnten Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) aufzuheben und wie folgt zu ändern:

3. Dafür wird A._____ bestraft:

a) mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen;

b) mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00;

c) mit einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgelegt.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

4. Der Antrag um Anordnung einer stationären Massnahme wird abgewiesen.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet.

2.2.

Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO)

Aktuell stellen wir keine Beweisanträge; dies bleibt aber vorbehalten (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO).

4.

Kostenfolge

Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Rechtsmittelverfahren zuzüglich 7.7% MWST und Spesen zu Lasten des Staates.

C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. I.2) teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er seine Berufung bezüglich der angefochtenen Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB) zurückziehe.

E. Am 3. April 2023 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher sowohl der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilnahmen. Angefochten wurden lediglich noch die Höhe der Freiheitsstrafe, wobei der Berufungskläger eine Reduktion auf 12 Monate beantragte, sowie in einem untergeordneten Punkt die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe, wobei er den Antrag auf eine Reduktion auf CHF 40.00 stellte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil am folgenden Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.

2.

Gegenstand der Berufung

Mit der Berufung angefochten wurden lediglich die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Verurteilungen wegen Brandstiftung, mehrfacher versuchter Brandstiftung, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verunreinigung fremden Eigentums, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachem Exhibitionismus, unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration sowie wegen Nichttragens eines Schutzhelmes. Diese Punkte erwuchsen in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Gleiches gilt für die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB (Ziff. 4 des angefochtenen Dispositivs), für den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Ziff. 5 des angefochtenen Dispositivs) sowie für die Beurteilung der Zivilklagen (Ziff. 6 des angefochtenen Dispositivs).

3.

Höhe der Freiheitsstrafe

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung zutreffend widergegeben hat, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (RG act. I./6. E 9.1 bis 9.4).

3.2

Die Vorinstanz legte die Einsatzstrafe für die Brandstiftung in B._____ als schwerste Tat auf 12 Monate fest. Für die beiden in C._____ begangenen versuchten Brandstiftungen erhöhte sie die Einsatzstrafe – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – um einen Monat auf 13 Monate. Im Zusammenhang mit den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung von 4 Monaten auf 17 Monate für angemessen. Die Täterkomponente führte bei der Vorinstanz zu einer weiteren Erhöhung um 3 Monate auf insgesamt 20 Monate, zumal der Berufungskläger mehrfach vorbestraft sei und zudem während laufender Probezeit delinquiert habe. Für die weiteren Tatbestände des mehrfachen Exhibitionismus, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie die mehrfachen Vergehen gegen das SVG fällte die Vorinstanz eine Geldstrafe aus.

3.3

Der Berufungskläger erhebt gegen die Strafzumessung im Zusammenhang mit den beiden ersten Punkten, der Brandstiftung in Domat/Ems und den versuchten Brandstiftungen in C._____, keine Einwände. Hingegen erachtet er die Erhöhung um 4 Monate wegen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern als unangemessen. Korrekt sei, wenn die Vorinstanz von einem "recht geringen objektiven Tatverschulden" ausgehe. Richtig sei zudem, dass die Taten über einen kurzen Zeitraum passiert seien und es sich um "hands-off" Delikte gehandelt habe. Was die subjektiven Tatkomponenten angehe, sei der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie auf das eventualvorsätzliche Handeln verweise und dass die Steuerungsfähigkeit herabgesetzt gewesen sei, mithin von einem minderschweren Tatverschulden ausgehe. Es seien aber verschiedene Faktoren nicht berücksichtigt worden. Im Spektrum der "hands-off" Delikte würde man sich im untersten möglichen Bereich befinden, was von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden sei. Der Berufungskläger habe sich darauf beschränkt, das zu tun, was für die Tatbestandserfüllung notwendig gewesen sei, nämlich seinen Penis zu entblössen und daran zu manipulieren. Er sei derart unauffällig vorgegangen, dass gewisse Opfer die Handlung erst spät gesehen hätten. Er habe nicht die Hosen heruntergelassen oder sich den Opfern sonstwie visuell aufgedrängt. Entsprechend sei auch der bei den Opfern entstandene Eindruck sehr gering. Diese Taten seien Ausdruck einer Krankheit und der Unbeholfenheit mit dem Thema Sexualität und nicht eines negativ ins Gewicht fallenden verbrecherischen Willens. Der Berufungskläger sei kein bösartiger skrupelloser Straftäter, sondern ein geistig stark eingeschränkter Mann, welcher keinerlei Tagesstruktur habe und aus einer Langweile heraus Unfug anstelle. Aufgrund dessen erscheine eine Erhöhung um lediglich 2 Monate auf 15 Monate angemessen. Bei den Täterkomponenten sei einzuwenden, dass diese unvollständig und unangemessen seien. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seien völlig ausgeblendet worden. Er sei besonders strafempfindlich und – wie auch gutachterlich festgestellt worden sei – mit dem Regime in den meisten Justizvollzugsanstalten überfordert, weshalb das Risiko einer psychischen Dekompensation bestehe. Er sei wie ein Kind und würde im Gefängnis untergehen. Zu Unrecht unbeachtet geblieben sei auch seine schwierige Kinder- und Jugendzeit. Er sei unter schwierigen psychosozialen Bedingungen aufgewachsen. Es bestehe eine erbliche Belastung in Form einer nicht näher bezeichneten geistigen Behinderung der Mutter, eines übermässigen Alkoholkonsums beider Elternteile und einer ebenfalls nicht näher bekannten psychischen Erkrankung mindestens einer Schwester. Der Berufungskläger sei geständig und habe sich stets kooperativ verhalten. Das habe dazu geführt, dass insbesondere die Opfer des Exhibitionismus nicht nochmals zur Sache hätten aussagen müssen. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Daher erscheine es angemessen, die Täterkomponenten neutral zu werten, womit sich eine Erhöhung um 3 Monate, wie von der Vorinstanz vorgenommen, als falsch erweise.

3.4

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dem Berufungskläger werde eine möglicherweise genetisch bedingte organische Persönlichkeitsstörung, eine Störung des Sexualverhaltens und eine Alkoholabhängigkeit attestiert. Das Ausmass der Störungen werde als schwergradig beurteilt. Erfahrungsgemäss seien Persönlichkeitsstörungen, welche in Kombination mit einer Suchtstörung auftreten würden, schwierig zu therapieren, weshalb von einer mehrjährigen Behandlung auszugehen sei. Eine stationäre Behandlung könne gemäss Gesetz bis zu fünf Jahren oder – bei entsprechender Verlängerung – länger dauern. Es sei daher nicht sehr wahrscheinlich, dass der Berufungskläger die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten überhaupt je absitzen müsse, weshalb es faktisch kaum eine Rolle spielen dürfte, ob 20 oder 15 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen würden.

3.5

Wie der Anklageschrift (RG act. I./1. Ziff. 3) entnommen werden kann, onanierte der Berufungskläger in der Zeitspanne vom 27. November 2019 bis 22. März 2020 mehrfach vor verschiedenen Personen im Zug. Konkret aufgeführt werden neun Vorfälle, wobei insgesamt vier Kinder betroffen gewesen waren. Der Berufungskläger schien dabei nicht bewusst Kinder auszusuchen, sondern überliess es vielmehr dem Zufall, vor wem er die exhibitionistischen Handlungen ausführte. Dabei nahm er in Kauf, dass einige der Opfer weniger als 16 Jahre alt waren. Bei den vier betroffenen Kindern handelte es sich um Mädchen im Alter zwischen 14 und 15 Jahren. Sie waren mithin für Aussenstehende, somit auch für den Berufungskläger, als Kinder erkennbar. Der Einwand des Berufungsklägers, er sei sehr unauffällig vorgegangen, weshalb auch der bei den Opfern entstandene Eindruck sehr gering gewesen sei, greift hier ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Vorfall zu beurteilen war, bei welchem der Berufungskläger wiederum im Zug vor einer Frau seinen Penis ausgepackt und ihn so in die Hand genommen hatte, dass sie seine Eichel hatte sehen können. Er habe dabei eine eklige Geste mit der Zunge gemacht. Von einem unauffälligen Vorgehen kann hier keine Rede sein. Ausserdem ist es nach dem Gesagten dem Zufall zuzuschreiben, dass sich dieser Vorfall nicht vor einem Kind zugetragen hatte. Die Auswirkungen, welche eine solche Tat auf ein Kind haben kann, sind dabei nicht ausser Acht zu lassen. Je nach Intensität der Handlung kann ein solches Ereignis das Kind nachhaltig traumatisieren oder in seiner Entwicklung stören. Daran vermag auch der Umstand, dass die Taten Ausdruck einer Krankheit sein können, nichts zu ändern. Selbst wenn das Geschehene bei den betroffenen Mädchen adäquat aufgearbeitet wird, werden sie den Vorfall wohl in negativer Erinnerung behalten. Auch wenn die Verhaltensweisen des Berufungsklägers zu den objektiv leichteren, unter diesen Tatbestand fallenden Tathandlungen zu zählen sind, sind sie aufgrund ihres schädigenden Potentials bei den Opfern keinesfalls zu bagatellisieren. Im Ergebnis ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit den mehrfachen sexuellen Handlungen vorgenommen hat, zu bestätigen.

3.6

Was die Täterkomponente anbelangt, macht der Berufungskläger eine besondere Strafempfindlichkeit geltend. Die Rechtsprechung hat dazu wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa BGer 6B_216/2017 v. 11.7.2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_748/2015 v. 29.10.2015 E. 1.3). Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher im konkreten Fall die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind entgegen seinen Vorbringen keine ersichtlich. Der Berufungskläger befindet sich gerade nicht in einem stabilen sozialen und finanziellen Umfeld. Wie er selber vorbrachte, hat er keinerlei Tagesstruktur und delinquiert aus einer Langweile heraus. Auch seine geistige Einschränkung kann richtigerweise nicht dazu führen, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt. Es ist daher eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers zu verneinen. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Vorstrafen sowie des Umstands, dass er während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate als angemessen.

3.7

Schliesslich macht der Berufungskläger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) geltend. Die Berufung sei am 29. November 2021 erklärt worden. Die Verhandlung habe erst rund 16 Monate später stattgefunden, ohne dass in der Zwischenzeit nennenswerte Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Diese Zeitspanne sei zu lang, nachdem es um eine Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Länge gehe und bis zuletzt, im Januar 2023, auch eine stationäre Massnahme zur Debatte gestanden habe. Eine Reduktion um drei Monate erscheine angemessen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Im konkreten Fall ging die Berufungserklärung im November 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die Vorladung zur mündlichen Hauptverhandlung erfolgte innerhalb eines Jahres. Dies allein kann nicht als "krasse Zeitlücke" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. wiederum BGE 143 IV 49 E. 1.8.2) gewertet werden. Zudem beschränkte sich die Berufung auf die Bemessung der Strafe. Die Ungewissheit bestand für den Berufungskläger im Wesentlichen bezüglich der Frage, ob er eine Freiheitsstrafe anzutreten habe oder ob für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wird. Jedoch wurde die diesbezügliche Berufung noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurückgezogen. Da somit auch keine besondere Dringlichkeit vorlag, ist die Verfahrensdauer im konkreten Fall nicht als unbegründete Verzögerung zu werten.

3.7

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgefällt, unter Berücksichtigung sämtlicher strafmindernder und straferhöhender Faktoren im Ergebnis als angemessen erweist. Die vorinstanzliche Bemessung der Freiheitsstrafe ist dementsprechend zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Höhe des Tagessatzes

Dispositiv

Bei der Bemessung der Geldstrafe für den mehrfachen Exhibitionismus, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie die mehrfachen Vergehen gegen das SVG ging die Vorinstanz von einem Tagessatz von CHF 50.00 aus. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das Kantonsgericht von Graubünden die aktuellen Steuerfaktoren in Erfahrung gebracht habe. Demnach habe er im Jahre 2021 Einkünfte von CHF 19'270.00 versteuert. Beim üblichen Abzug von 20%, wie ihn auch die Vorinstanz gewährt habe, verbleibe noch ein Tagessatz von CHF 40.00. Diese Auffassung ist zu teilen. Aufgrund der aktuellen Steuerdaten ist der Tagessatz von CHF 50.00 auf CHF 40.00 zu reduzieren und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.

5.

Kostenfolge

5.1. Gestützt auf Art. 408 und Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüglich Tragung der Verfahrenskosten zu befinden. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von total CHF 19'537.05 in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Ebenso gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'829.55 (Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'829.55) zu Lasten des Berufungsklägers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall konnte der Berufungskläger im Hauptpunkt, nämlich der Höhe der Freiheitsstrafe keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Lediglich bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes wurde eine Reduktion um CHF 10.00 gewährt. Da es sich hierbei jedoch nur um einen untergeordneten Nebenpunkt handelte, gehen die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 4'000.00 vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers.

5.3. Mit Honorarnote vom 3. April 2023 (act. G.1) machte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von insgesamt 17.46 Stunden geltend, wobei 0.5 Stunden für Urteilsstudium/Schreiben an Gericht/Schreiben an Klient bereits von der Vorinstanz berücksichtigt worden sind. Somit können insgesamt 16.96 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet werden, was ein Honorar von CHF 3'392.00 ergibt. Die Spesenpauschale beläuft sich auf CHF 101.76 (3% von CHF 3'392.00). Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dadurch ein verrechenbares Honorar in Höhe von gerundet CHF 3'762.80. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021, mitgeteilt am 10. November 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

A._____ wird vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift freigesprochen.

2.

A._____ ist schuldig

der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR;

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB;

des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und des Nichttragens des Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV;

3.

[…].

4.

Es wird für A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

5.

[…].

6.

Zivilklagen:

6.1

Die Zivilklage der D._____ wird gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen.

6.2.

Alle weiteren Zivilklagen werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

6.3.

Im Zusammenhang mit den Zivilklagen werden keine Kosten erhoben.

7.-9.

[…].

10.

[Rechtsmittelbelehrung].

11.

[Mitteilung].

A._____ wird bestraft

a) mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Poli-zeihaft von 2 Tagen;

b) mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.00;

c) mit einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgelegt.

Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen; sie ist als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 2 lit. b hiervor zu vollziehen.

4. Die Untersuchungskosten von CHF 19'537.05 gehen zu Lasten von A._____.

5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'829.55 (Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'829.55) gehen zu Lasten von A._____.

5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'762.80 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'762.80) gehen zu Lasten von A._____.

6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

7.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

7.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

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