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Entscheid

SK1 2021 92

Urkundenfälschung

2. Mai 2023Deutsch43 min

A. Das Regionalgericht Surselva sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 14. Oktober 2021 des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von einem Tag, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse legte es auf 12 Tage fest. Das Regionalgericht schob den Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2019 bedingt aufgeschobenen Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 widerrief es nicht, allerdings verlängerte das Gericht die Probezeit um ein Jahr. Für die Dauer der Probezeit ordnete es eine Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 StGB an. Von einer Landesverweisung sah das Regionalgericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte einem Mitbeschuldigten, wobei letzteres für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Ebenso auferlegte es dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei diese vorerst dem Kanton Graubünden belastet wurden.

Source gr.ch

Urteil vom 26. April 2023

Referenz SK1 21 92

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter

Michael-Walker, Aktuarin

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler

Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand Raub etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 14.10.2021, mitgeteilt am 02.12.2021 (Proz. Nr. 515-2021-5)

Mitteilung 10. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Surselva sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 14. Oktober 2021 des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von einem Tag, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse legte es auf 12 Tage fest. Das Regionalgericht schob den Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2019 bedingt aufgeschobenen Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 widerrief es nicht, allerdings verlängerte das Gericht die Probezeit um ein Jahr. Für die Dauer der Probezeit ordnete es eine Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 StGB an. Von einer Landesverweisung sah das Regionalgericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte einem Mitbeschuldigten, wobei letzteres für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Ebenso auferlegte es dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei diese vorerst dem Kanton Graubünden belastet wurden.

B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 Berufung. Die Berufungserklärung datiert vom 20. Dezember 2021. Der Beschuldigte beanstandet das Urteil in Bezug auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1a), die Bemessung der Strafe (Ziff. 1b), die Festsetzung der Probezeit (Ziff. 1c), die Anordnung der Bewährungshilfe (Ziff. 1e) sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4 und 5). Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. Schuldig zu sprechen sei er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und es sei eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. Weiter beantragt er, für die Dauer der Probezeit sei von der Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 StGB abzusehen. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien aufgrund der Freisprüche vom Vorwurf des Raubs und des Vergehens gegen das Waffengesetz in angemessenem Verhältnis auf den Kanton Graubünden zu überbinden, unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Rechtsmittelverfahren, zzgl. 7.7% MwSt. zulasten des Kantons Graubünden.

C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Die Berufungsverhandlung fand am 26. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers statt. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte die gestellten Anträge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

1.1

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Surselva ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

1.2

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_1403/2019 v. 10.6.2020 E. 1.3; 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3). Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG. Diese Punkte sind somit ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Anordnung der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Ziff. 1d) sowie das Absehen von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB (Ziff. 1f).

2.

Sachverhaltserstellung

2.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgende, im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Lebenssachverhalte vor (vgl. StA act. 1.22):

A.1.

Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB

"In der Nacht vom _____ 2019 auf den _____ 2019 besuchte B._____, geb. _____, die öffentliche Party "C._____" im Schulhaus in D._____. Nachdem er bereits zuvor Kontakt mit dem ihm unbekannten A._____ hatte, fragte dieser ihn gegen 00.45 Uhr im Beisein von E._____, ob sie zusammen "eine rauchen wollten". Unter diesem Vorwand lockten die zwei Beschuldigten B._____ zum nahegelegenen, mit einem Metallzaun umgebenen Fussballplatz. Dabei begegneten sie ihrer Bekannten F._____, die B._____ kurz begrüsste. Die zwei Beschuldigten liefen dann mit ihrem Begleiter weiter zum Zaun im hinteren Bereich des Fussballplatzes. Lautstark und aggressiv stellten sie diesen dort bezüglich der jungen Frau zur Rede. Unter Androhung von Gewalt forderten sie das Portemonnaie von B._____ und fragten nach seinem Namen. Dieser bot seine Identitätskarte an, mit der sich die zwei Beschuldigten jedoch nicht zufriedengaben, ihn wiederholt gegen den Metallzaun drückten und ihm mit Schlägen drohten. In Angst und Schrecken versetzt gab B._____ A._____ schliesslich sein Portemonnaie. Dieser bekam gleichzeitig ein Telefonat, wandte sich von B._____ ab und entnahm CHF 120.00 der Geldbörse. Nach Beendigung des Gesprächs übergab A._____ B._____ wiederum sein Portemonnaie. Die zwei Beschuldigten liefen dann in Richtung Schulhaus. B._____ befahlen sie zu warten. Dieser folgte ihnen jedoch, öffnete sein Portemonnaie und stellte fest, dass CHF 120.00 fehlten. Als B._____ zwei mit Überwachungsaufgaben beauftragte Mitarbeiter der G._____ passierte, zeigte er diesen den soeben erfolgten Diebstahl an. Die zwei Beschuldigten versuchten, sich fluchtartig abzusetzen, wurden jedoch von der G._____ gestellt und später der Polizei übergeben. Das gestohlene Geld wurde bei A._____ sichergestellt und B._____ zurückgegeben.

A._____ und E._____ handelten mit der Absicht, sich durch den Raub unrechtmässig zu bereichern. Beide wirkten vorsätzlich und in massgeblicher Weise bei der Entschlussfassung und Ausführung der Straftat mit.

A.2

Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

Am 1. Mai 2019 legte E._____ den von ihm aus Holz angefertigten baseballschläger-ähnlichen Schlagstock in den Kofferraum seines Personenwagens Audi, Kontrollschild H._____ (CH), und führte diesen in der Folge bis am 7. August 2019 mit.

Im Wissen, dass E._____ den Schlagstock in seinem Wagen hatte, nahm A._____ diesen am 22. Juni 2019 mit, um I._____, J._____ und K._____ bei der anschliessenden Aussprache bei deren "L._____" im Stall an der M._____strasse _ in N._____ zu 'beeindrucken'.

Der von E._____ und A._____ mitgeführte Schlagstock ist als gefährlicher Gegenstand und somit als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG einzustufen, die von den zwei Beschuldigten nicht getragen werden durfte."

Dispositiv

2.2. Die Vorinstanz sah es in Bezug auf den Vorwurf des Raubes als erstellt an, dass der Beschuldigte dem Geschädigten Schläge angedroht und ihn zur Untermauerung dieser Drohung mehrfach gegen den Zaun gestossen habe, womit es die Tatbestandsvariante der "Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" als erfüllt betrachtete (act. E.1, E. 3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er und E._____ B._____ Schläge angedroht bzw. ihn gegen den Zaun gestossen hätten (act. H.1, Rz. 1.4; act. H.3, Fragen V. 27-30). In tatsächlicher Hinsicht sei lediglich erstellt, dass er und E._____ anlässlich des Vorfalls vom _____ 2019 an B._____ herangestanden seien, von ihm sein Portemonnaie herausverlangt und CHF 120.00 entwendet hätten. Nicht erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte und/oder E._____ B._____ explizit Schläge angedroht und ihn gegen den Zaun gestossen/geschubst bzw. gedrückt hätten (act. H.1, Rz. 2.7). Das Heranstehen an B._____ allein erfülle aber die von der Tatbestandsvariante "Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" geforderte Erheblichkeit nicht. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, abzuklären, ob die angebliche Drohung mit Schlägen die vom Gesetz geforderte Intensität aufgewiesen habe. Aus den Akten ergebe sich nicht ansatzweise, ob es sich dabei um die Androhung von Schlägen gehandelt habe, welche geeignet gewesen wären, eine einfache Körperverletzung herbeizuführen, oder lediglich um die Androhung einer Tätlichkeit. Die Tatsache, dass B._____ dem Beschuldigten und E._____ nachgelaufen sei, widerspreche zudem seiner Aussage, wonach er "grosse Angst" gehabt habe. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo müsse von der Androhung einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Eine solche genüge jedoch nicht für die Erfüllung des Tatbestands "Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben". Auch gehe ein Stossen/Schubsen bzw. Drücken nicht über eine Tätlichkeit hinaus, so dass es – selbst wenn es vom Kantonsgericht als erstellt erachtet würde, dass B._____ gegen den Zaun gestossen/geschubst bzw. gedrückt worden wäre – an der vom Gesetz geforderten Intensität fehlen würde. Demnach sei er vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen (vgl. act. H.1, Rz. 2.3).

2.3.1. Während der Beschuldigte und E._____ bei der ersten Einvernahme, die noch in derselben Nacht stattgefunden hatte, jegliche Teilnahme am Geschehen abstritten (vgl. StA act. 7.9; StA act.7.10), gaben sie gleichentags zu, daran beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Verlaufe des Abends einen Typen "abgezockt". E._____ sei zwar dabei gewesen, die Initiative sei aber von ihm ausgegangen (StA act. 7.12, Frage 1). Der Beschuldigte erzählte, er habe B._____, den er an diesem Abend kennengelernt habe, gefragt, ob er "etwas rauchen möchte". Dieser habe bejaht und habe sich mit ihm und E._____ über den Fussballplatz bis zuhinterst zum Zaun begeben. Dort habe E._____ ihn darauf angesprochen, was er mit seiner Kollegin F._____ habe. Er solle sie gefälligst in Ruhe lassen. Er, der Beschuldigte, sei darauf eingestiegen und habe ihn auch gefragt, was da los gewesen sei. Er habe ihn nach seinem Namen gefragt. Der Typ habe ihm diesen nicht sagen wollen. Er sei dann lauter geworden und B._____ habe ihm seine ID gezeigt. Er habe ihm die ID genommen und das Portemonnaie aus der Hand. Fast gleichzeitig habe ihn seine Freundin O._____ angerufen und ihn gefragt, wo er sei. Er habe kurz mit ihr telefoniert und habe sich dann wieder dem Typen zugewendet. In der Zwischenzeit habe er CHF 120.00 aus dem Portemonnaie genommen. Er habe sich wieder von ihm abgewandt und habe beabsichtigt, wieder auf das Festgelände zu laufen. Er habe noch gehört, wie E._____ gesagt habe, B._____ solle hier warten. Der Typ sei aber trotzdem mitgelaufen. Das "abgezockte " Geld habe er, der Beschuldigte, in seiner Hosentasche verstaut. Auf dem Weg retour sei der Typ zu einem G._____ gegangen und habe diesem gemeldet, was soeben passiert sei. Der G._____ sei auf ihn zugelaufen und habe ihn festgehalten. E._____ habe die Flucht ergriffen, sei dann später aber auch gefasst worden (vgl. zum Ganzen StA act. 7.12, Frage 2). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu, zusammen mit E._____ und B._____ auf den "Vorplatz" gegangen zu sein, wobei B._____ ihm auf sein Verlangen seine Geldbörse ausgehändigt habe. Auch sei richtig, dass er CHF 120.00 aus dessen Portemonnaie genommen habe. So wie er es sehe, habe er aber B._____ weder geschubst noch geschlagen. Allerdings könne es stimmen, dass sie so gestanden seien, dass B._____ nicht einfach habe weglaufen können (vgl. StA act. 9.4, Frage 1). Auf den Vorhalt, wonach er und E._____ gemäss B._____ diesem gegenüber aggressiv aufgetreten seien, ihm mit Schlägen gedroht, gegen das Gitter des Fussballplatzes gedrückt und ihn am Weglaufen gehindert hätten, antwortete der Beschuldigte jedoch, dass er "aus heutiger Sicht"

"nicht glaube", dass sie so gegenüber B._____ aufgetreten seien. Auch wollte er nicht mehr wissen ("weiss ich heute nicht mehr"), dass er bzw. sie B._____ mit Schlägen gedroht hätten, wenn er ihnen das Portemonnaie nicht gebe. Auch wisse er nicht mehr, wer von ihnen schlussendlich das Geld von B._____ gehabt habe (vgl. StA act. 9.4, Frage 4). Er gab zwar zu, dass B._____ das Portemonnaie "nicht aus freien Stücken" herausgerückt habe, er wollte aber nicht mehr wissen, wer von ihnen das Portemonnaie verlangt habe. Auch gab er in Abweichung zu seiner Aussage bei der Polizei zu Protokoll, dass B._____ auf ihn keinen verängstigten Eindruck gemacht habe (vgl. StA act. 9.4, Frage 4). In derselben Einvernahme gab er an, er wisse heute nicht mehr, dass er das Portemonnaie von B._____ verlangt habe, er glaube dies "eher nicht". Im Widerspruch dazu äusserte er sich wenig später dahingehend, dass es richtig sei, dass B._____ ihm die Geldbörse erst auf Verlangen übergeben habe (vgl. StA act. 9.4, Fragen 6, 8). An der Berufungsverhandlung gab er zu, dass er B._____ aufgefordert hatte, ihm sein Portemonnaie zu geben und daraus Geld herausgenommen zu haben (vgl. act. H.3, V. Fragen 22, 24). Er stritt allerdings weiterhin ab, gegenüber B._____ Gewalt angewendet ("Nein"), ihn gegen den Zaun gedrückt ("Nicht dass ich mich erinnere") und ihn mit Schlägen bedroht zu haben ("Nein das habe ich nicht") (vgl. act. H.3, V. Fragen 27, 28, 30). Auch E._____ habe das nicht gemacht (act. H.3, V. Frage 29). Ebenso gab er an, er könne sich nicht erinnern, ob B._____ verängstigt gewesen sei, aber er glaube nicht, nein (act. H.3, V. Frage 31).

2.3.2. Wie soeben dargelegt, hat der Beschuldigte zugegeben, B._____ aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie zu geben; ebenfalls ist er geständig, daraus CHF 120.00 entnommen zu haben. Dass B._____ dem Beschuldigten sein Portemonnaie nicht freiwillig übergeben hatte, sagte letzterer selber aus (vgl. StA act. 9.4, Frage 8). Auch gab er in der zweiten polizeilichen Einvernahme zu, er und E._____ hätten den Geschädigten zurückgehalten, indem sie "so gestanden" seien, dass dieser nicht habe weggehen können. Auf die Frage, ob er den Typen geschubst oder geschlagen habe, antwortete der Beschuldigte: "Geschubst oder geschlagen nicht. Aber wir haben ihn zurückgehalten. Das heisst, wir standen so, dass er nicht weg konnte" (StA act. 7.12, Frage 5). Damit bestätigt der Beschuldigte die entsprechende Aussage des Geschädigten, wonach dieser nicht habe weggehen können ([…] "Sie haben mich nur immer wieder gegen den Zaun gedrückt, wenn ich wegwollte [...]"; vgl. StA act. 7.11, Frage 4). Die gegenteilige Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht glaubhaft, nachdem er dies zuvor noch zugegeben hatte (vgl. RG act. IV. II, Frage 3.1; StA act. 9.4, Frage 8). Weiter gaben sowohl der Beschuldigte als auch E._____ zu, dass B._____ Angst vor ihnen gehabt hatte, auch wenn der Beschuldigte dies später wieder mit Nichtwissen bestritt (Frage StA: "Haben Sie dem Typen Angst gemacht?", Antwort Beschuldigter: "Nein. Aber er hatte Angst. Ich denke, weil wir zu zweit waren."; StA act. 7.12, Frage 4). Auch E._____ sagte aus, dass der Jugendliche Angst vor ihnen gehabt hat ("Ja, vermutlich schon"; StA act. 7.14, Frage 14). E._____ sagte zudem aus, dass der Beschuldigte hauptsächlich gesprochen habe (StA act. 7.14, Frage 4), er nichts von einem mehrfachen Stossen/Schubsen des Jugendlichen gegen den Zaun wisse, er habe dies nicht getan, "evtl. A._____". Er sei in dieser Zeit einmal noch schnell auf die Wiese in der Nähe gegangen, um zu pinkeln und sei dann wieder zurückgekommen (StA act. 7.14, Frage 7). Danach gefragt, wer von ihnen beiden den Jugendlichen aufgefordert habe, ihnen Geld zu geben, antwortete E._____, es sei der Beschuldigte gewesen; ebenso antwortete er auf die Frage, wer den Typen gegen den Zaun gedrückt oder geschubst habe, als dieser das Geld nicht habe geben wollen (vgl. StA act. 7.14, Fragen 10, 11). Auch die Frage, wer das Portemonnaie des Jugendlichen in der Hand gehabt und das Geld herausgenommen habe, beantwortete er mit: "Ich nicht. Es war A._____" (StA act. 7.14, Frage 13). Zusammenfassend sei er dabei gewesen, als der Beschuldigte B._____ "angegangen" und ihm sein Portemonnaie "abgenommen" habe (vgl. StA act. 9.1, Frage 17).

B._____ selber gab an, dass er "grosse Angst" vor dem Beschuldigten und dessen Begleiter bekommen habe, als die beiden ihn mit Schlägen bedroht hätten und der Beschuldigte ihn mehrfach gegen den Zaun gedrückt habe (vgl. StA act. 7.11, Frage 2; StA act. 9.2, Frage 2). Gefragt danach, weshalb er den Männern sein Portemonnaie ausgehändigt habe, antwortete B._____, dass er um jeden Preis eine Schlägerei habe vermeiden wollen (StA act. 8.2, Frage 3). Er sagte weiter aus, dass er "richtig Angst" vor ihnen gehabt habe, als er mehrfach gegen den Zaun gedrückt worden sei: ("[...] Ich hatte richtig Angst dabei. Auch wenn ich um Hilfe gerufen hätte

mich niemand gehört. Der Fussballplatz befindet sich am Ende des Schulgeländes mich hätte sicher niemand gehört"; StA act. 7.11, Frage 4). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte er, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihn gegen das Gitter gedrückt habe, wobei er nicht sagen könne, wie dies erfolgt sei. Der Beschuldigte habe ihn dann nicht losgelassen. Geschlagen sei er nicht geworden. Der Beschuldigte habe jedoch mit Schlägen gedroht, wenn er das Portemonnaie nicht herausrücke. Er habe dann Angst bekommen. Als er zu E._____ gesagt habe, sie sollen damit aufhören, habe dieser wiederholt, dass er das Portemonnaie ihnen übergeben solle (vgl. StA act. 9.2, Frage 2). B._____ gab weiter an, dass der Beschuldigte das Gespräch geführt habe und dass die Aggression von diesem ausgegangen sei, während sich E._____ mehrheitlich passiv verhalten habe. Allerdings hätten ihm beide verbal mit Schlägen gedroht, wenn er ihnen sein Portemonnaie nicht gebe (StA act.9.2, Fragen 2, 4).

2.3.3. P._____, der das Geschehen lediglich in der Dunkelheit gehört hatte, schilderte, dass die Stimme des "Ausgeraubten" ängstlich getönt habe, die Stimme der Männer dagegen "sehr aggressiv" (StA act. 7.13, Frage 3). Letzteres wurde sogar von E._____ bestätigt, der ausgesagt hatte, dass sie sich gegenüber B._____ aggressiv verhalten hatten, wobei "das aggressive Verhalten"

"eindeutig" von A._____ ausgegangen

sei (vgl. E. 2.3.2; StA act. 9.1, Frage 15). P._____ gab (ohne danach gefragt zu werden) zu Protokoll, dass – "wie es getönt" habe – der Geschädigte mehrfach gegen das Gitter gedrückt worden sei. Er habe das Geräusch mehr als einmal gehört. Er glaube, immer wenn der Geschädigte "Nein" gesagt habe, sei er gegen das Gitter gedrückt worden. "So

wie es tönte", habe einer den Geschädigten jeweils ans Gitter gedrückt und der andere habe geredet (vgl. StA act. 7.13, Frage 4). Damit bestätigt er die diesbezüglichen Aussagen von B._____, wonach er (vom Beschuldigten) mehrfach gegen den Zaun gedrückt worden sei, als er sich weigerte, ihm das Portemonnaie zu überreichen. Es gibt keinen Grund dafür, weshalb die unbeteiligte Auskunftsperson P._____ solches von sich aus erzählt haben sollte, wenn dies tatsächlich nicht stattgefunden haben sollte, wie dies der Beschuldigte geltend machen will. Vielmehr ist mit der Vorinstanz aufgrund der stimmigen Aussagen des Geschädigten als auch jenen der Auskunftsperson P._____ davon auszugehen, dass B._____ vom Beschuldigten mehrfach gegen das Gitter gedrückt worden ist, als er sich geweigert hat, diesem sein Portemonnaie zu überreichen (vgl. act. E.1, E. 3.1). Erstellt ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von E._____, P._____ und nicht zuletzt jenen von B._____ auch, dass der Beschuldigte und E._____ aggressiv gegenüber dem Geschädigten aufgetreten sind und von diesem die Herausgabe seines Portemonnaies verlangt haben.

2.3.4. Betreffend die Aussage von B._____, wonach ihm vom Beschuldigten und E._____ Schläge angedroht worden seien, wenn er sich weigere, ihnen sein Portemonnaie zu geben, liegt lediglich die entsprechende Aussage des Geschädigten selber vor. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, erwähnte P._____ nichts dergleichen. Der Beschuldigte wie auch E._____ bestritten bzw. bestreiten denn auch, B._____ Schläge angedroht zu haben. Allerdings gibt es keinen Grund daran, an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussage von B._____ zu zweifeln, nachdem alle seine übrigen Aussagen bezüglich des Ablaufs und Inhalts des Geschehens durch den zuhörenden P._____ (in freier Erzählweise) bestätigt wurden (vgl. StA act. 7.11, 7.13; StA act. 9.2) und überdies die Auskunftsperson gemäss ihren Aussagen nicht alles hat hören können (vgl. StA act. 7.13, Frage 5). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und E._____, die zugegeben hatten, dass B._____ Angst vor ihnen gehabt und sein Portemonnaie nicht freiwillig herausgerückt hatte, wie auch aufgrund der oben wiedergegebenen Umstände erachtet das Berufungsgericht die Aussage von B._____, wonach er vom Beschuldigten mehrmals mit Schlägen bedroht worden sei, als ebenso glaubhaft wie seine übrigen Aussagen. Mithin ist es in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte und E._____ (letzteres ist vorliegend nicht angefochten) B._____ mehrfach Schläge für den Fall androhten, dass er ihnen sein Portemonnaie nicht geben sollte. Zur Untermauerung dieser Drohung stiess der Beschuldigte B._____ mehrmals gegen den Metallzaun des Fussballplatzes, so dass der abseits auf einer Bank im Dunkeln sitzende P._____ dieses Geräusch mehrfach hörte. Der Beschuldigte und E._____ standen dabei so, dass B._____ nicht weggehen konnte. B._____ war den beiden älteren und ihm zahlenmässig überlegenen Männern ausgeliefert, wobei ihn aufgrund der Lage beim Fussballplatz auch niemand gehört hätte, wenn er um Hilfe gerufen hätte. Er stand, alleine und abgetrennt von den übrigen Festbesuchern, zuhinterst auf dem dunklen, nicht auf dem Festgelände liegenden Fussballplatz den zwei Männern gegenüber, die ihn aggressiv aufforderten, sein Portemonnaie herauszugeben und ihn zur Untermauerung dieser Aufforderung mehrfach gegen den Gitterzaun drückten (vgl. StA act. 7.11, Frage 2; StA act. 7.12, Frage 2; StA act. 7.13, Frage 2; StA act. 9.2, Frage 2; StA act. 9.4, Frage 1). B._____ bekam dabei "richtig Angst" (vgl. StA act. 7.11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht der Umstand, dass B._____ den beiden auf ihrem Weg zurück zum Festgelände folgte, nachdem der Beschuldigte ihm das Geld aus seinem Portemonnaie entwendet hatte, nicht dafür, dass dieser während der Tat keine Angst gehabt hat bzw. "die ihm angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht derart erheblich sein konnte", wie B._____ angegeben habe (vgl. act. H.1, Rz. 2.3). Vielmehr ist es naheliegend, dass B._____, nachdem der Beschuldigte das Geld entwendet und ihm das Portemonnaie wieder zurückgegeben hatte, auch wieder in Richtung des (beleuchteten und belebten) Festgeländes gelaufen ist, anstatt alleine im hinteren Teil des dunklen Fussballplatzes zu verbleiben. Dies gilt umso mehr, als gemäss seinen Aussagen E._____ ihm befohlen habe, dort stehen zu bleiben, der Beschuldigte jedoch gesagt habe, er solle mitkommen (vgl. StA act. 7.11, Frage 2). Der Beschuldigte wiederum gab an, E._____ habe zu B._____ gesagt, jener solle warten, während er (der Beschuldigte) sich bereits von B._____ abgewendet und beabsichtigt habe, wieder auf das Festgelände zu laufen (vgl. StA act. 7.12, Frage 2). Aus diesen Aussagen lässt sich folgern, dass die aus Sicht von B._____ bedrohliche Situation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand und er folglich den beiden Männern, wie von ihm angegeben und im Übrigen auch von P._____ ausgesagt, wieder zurück aufs Festgelände folgte (vgl. StA act. 9.2, Frage 2; StA act. 7.13, Frage 2). Für das Berufungsgericht ist es nach dem Ausgeführten glaubhaft, dass B._____ während des Tatvorgangs grosse Angst hatte. Aufgrund seiner Angst und weil er eine Schlägerei auf jeden Fall verhindern wollte, händigte er dem Beschuldigten das gewünschte Portemonnaie nach anfänglichem Widerstand schliesslich aus (vgl. StA act. 7.11, Frage 4; StA act. 9.2, Frage 3; StA act. 9.2, Fragen 2, 4). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

2.4. In Bezug auf den Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stritt der Beschuldigte im Berufungsverfahren zwar nicht ab, den baseballähnlichen Stock am 22. Juni 2019 "getragen" und "mitgenommen" zu haben (act. H.3, Fragen V. 1, 2,3). Allerdings gab er lediglich zu, aus dem Auto gestiegen zu sein. Er gab an, "nichts Spezielles" vorgehabt zu haben, nur ein "Treffen unter Kollegen" und mit dem Stock "nichts" vorgehabt zu haben. Auch verneinte er die Frage, ob er sich Gedanken über die Rechtmässigkeit des Stocks gemacht habe (vgl. act. H.3, Fragen V. 4, 5, 6, 11). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er die Absicht gehabt habe, den Stock zwecks Gewaltanwendung zu gebrauchen, antwortete er "Nein das hatte ich eigentlich nicht vor" (act. H.3, Ergänzungsfrage 37). Im Untersuchungsverfahren hatte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt jedoch eingestanden. Er hatte zugegeben, diesen beim Gespräch dabeigehabt und in einer Hand gelegentlich "bewegt" zu haben (StA act. 6.3, Frage 11), auch gab er an, "ihnen" gemeinsam mit E._____ gedroht zu haben, das "L._____"

"kurz und klein" zu schlagen, falls sie bei der Polizei Anzeige erstatten sollten (StA act. 6.3, Frage 6). Auch E._____ bestätigte, dass der Beschuldigte den "Baseballschläger" während des Gesprächs in der Hand gehabt hatte (StA act. 6.4, Fragen 5,7). Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, sich entschlossen zu haben, den im Kofferraum von E._____ Wagen deponierten Baseballschläger bei der Diskussion "mit I._____, K._____ und J._____ mitzunehmen um einen Eindruck zu machen" (StA act. 6.5, Frage 7). Mithin ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte den baseballähnlichen Stock im Sinne der Anklage zur "Aussprache" mit I._____, J._____ und K._____ im "L._____" an der M._____strasse _ in N._____ aus dem Auto von E._____ mitgenommen und während des Gesprächs

auf sich getragen hat.

2.5. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt sowohl in Bezug auf den Raub vom _____ 2019 / _____ 2019

als auch bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz vom 22. Juni 2019 erstellt.

3. Rechtliche Qualifikation

3.1.1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3). Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss (BGer 6B_694/2017 v. 19.10.2017 E. 3 m.H.). Die Androhung muss ernst gemeint sein, auch wenn das Opfer nicht daran glaubt (BGer 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1 m.H.). Die Androhung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGer 6B_1433/2019 v. 12.2.2020 E. 5.6; 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt, dass sich der Täter der Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedient hat und der Diebstahl ausgeführt wurde (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; BGer 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3; 6B_787/2019 v. 24.10.2019 E. 1.1). Dies gilt gleichermassen, wenn die Nötigungshandlung durch die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfolgt.

3.1.2. Vorliegend ist die Tatbestandsvariante der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erfüllt. Wie unter E. 2.3.4 festgehalten, gingen E._____ und der Beschuldigte B._____ an der hintersten Ecke des unbeleuchteten Fussballplatzes – separiert von den anderen Besuchern des Festes – aggressiv an und verlangten von ihm – unter mehrfachem Drücken gegen den Metallzaun und wiederholter Androhung von Schlägen für den Verweigerungsfall – die Herausgabe seines Portemonnaies. Die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Nötigungshandlung ist durch die mehrfach geäusserte Androhung von Schlägen, das mehrfache Drücken gegen den Metallzaun, das Einengen der Bewegungsfreiheit des Opfers sowie vor dem Hintergrund der gesamten Umstände (Dunkelheit, Abgeschiedenheit von der Gruppe, zahlenmässige Überlegenheit der Täter) ohne weiteres erreicht. Dem Argument der Verteidigung, wonach zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass in dubio pro reo von der Androhung einer Tätlichkeit auszugehen sei statt von Schlägen, die eine einfache Körperverletzung herbeiführen könnten (vgl. act. H.1, Rz. 2.3), kann nicht gefolgt werden. Bereits umgangssprachlich sind unter "Schlägen" keine einfachen Ohrfeigen zu verstehen, sondern vielmehr Schläge, die (mindestens) eine einfache Körperverletzung verursachen können. Dies gilt umso mehr, wenn die Äusserung der "Schläge" in einem Kontext wie dem vorliegenden erfolgt.

Ob der Beschuldigte beabsichtigte, seine Drohung zu verwirklichen, spielt keine Rolle; es genügt, dass B._____ in dieser Situation die Androhung ernst nahm (er bekam sogar "richtig Angst") und das Portemonnaie unter dem Eindruck der Drohung gegen seine körperliche Integrität herausgab. Die vom Beschuldigten und E._____ einerseits verbal (Androhen von Schlägen) und andererseits durch das Drücken gegen den Zaun und das Einengen der Bewegungsfreiheit des Opfers auch konkludent geäusserte Drohung gegen dessen körperliche Integrität erreichte auch in objektiver Hinsicht eine solche Intensität, dass in dieser Situation ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen der Täter nachgegeben hätte. Mit dem Entwenden der CHF 120.00 aus dem Portemonnaie von B._____ beging (und vollendete) der Beschuldigte den Diebstahl, womit sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes (Nötigungshandlung, Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, Diebstahl) gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Durch die Nötigungshandlung und Drohung gegen die körperliche Integrität des Opfers konnte er sich unrechtmässig am darin befindlichen Geld bereichern, was er bezweckte und auch tat. Der Beschuldigte hat sich demnach des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.2.1. Betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a gab der Beschuldigte zu, anlässlich des Vorfalls vom 22. Juni 2019 einen aus Holz hergestellten Stock mitgeführt zu haben (dazu E. 2.4). Er bestreitet jedoch, dass dieser als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert werden könne (act. H.1, Rz. 1.3 f. S. 7 f.). Der Verteidiger führte hierzu aus, zu den Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zählten ebenso Geräte, die dazu bestimmt seien, Menschen zu verletzen. Diese Geräte müssten ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sein, Menschen zu verletzen. Sei ein Gerät lediglich geeignet, Menschen zu verletzen, jedoch nicht dazu bestimmt, gelte es nicht als Waffe. Folglich würden Sachen wie Baseball- und Golfschläger, Hämmer, Fahrradketten, aber insbesondere auch Stöcke, nicht als Waffen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Der vom Beschuldigten mitgeführte, aus Holz hergestellte Stock könne zwar geeignet sein, Menschen zu verletzen, sei jedoch nicht per se dazu bestimmt. Ein Baseballschläger könne beispielsweise auch als Sportgerät eingesetzt werden. Damit könne der vom Beschuldigten mitgeführte Stock nicht ohne Weiteres als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert werden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nicht bewiesen, dass der zur Diskussion stehende Holzstock ausschliesslich mit der Absicht präpariert worden sei, um damit in erster Linie Menschen zu verletzen. Da der vom Beschuldigten mitgeführte Stock nicht als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu qualifizieren sei, scheide eine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG aus (vgl. act. H.1, Rz. 1.3 f. S. 7 f.).

3.2.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Die Frage, ob ein Gerät (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) dazu bestimmt ist, Personen zu verletzen, wird ausschliesslich anhand objektiver Kriterien entschieden. Subjektive Momente sind unbeachtlich (BGer 6B_37/2019 v. 8.1.2020 E. 10.1; 6B_756/2010 v. 6.12.2010 E. 3.1). Ein Gerät ist nach der Rechtsprechung dazu bestimmt, Personen zu verletzen, wenn dies zentral oder zumindest überwiegend seiner Zweckbestimmung entspricht, die mit derjenigen der in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG aufgeführten Gegenstände vergleichbar sein muss (BGE 129 IV 348 E. 2.3 und 2.4; BGer 6B_37/2019 v. 8.1.2020 E. 10.1). Die Gegenstände brauchen demnach nicht ausschliesslich dazu bestimmt zu sein, Menschen zu verletzen, d.h. Verletzungen im Sinne der Art. 122 und Art. 123 StGB zuzufügen. Vielmehr genügt es bereits, wenn dies wesensgemäss und nach objektiven Kriterien betrachtet ihrer zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung entspricht (BGE 129 IV 348 E. 2.3; BGer 6B_37/2019 v. 8.1.2020 E. 10.1).

3.2.3. Die Staatsanwaltschaft beschrieb den vom Beschuldigten am _____ 2019 mitgeführten Stock als "selbstangefertigten baseballähnlichen Schlagstock aus Holz mit einer Länge von 50 cm, Durchmesser am oberen Ende 5.5 cm" (StA act. 6.2). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb der fragliche Schlagstock gänzlich ungeeignet ist, um als Sportgerät eingesetzt zu werden (viel zu kurz in der Länge, gerillter Griff, nur einhändig verwendbar). Der Schlagstock ist damit offensichtlich nicht zum Baseballspielen bzw. zur Verwendung als Sportgerät geeignet oder auch nur brauchbar. Vielmehr ist der von E._____ selbst hergestellte und vom Beschuldigten während des Gesprächs vom _____ 2019 mitgeführte Schlagstock wesensgemäss und objektiv betrachtet zumindest überwiegend (wenn nicht sogar ausschliesslich) dazu bestimmt, Menschen zu verletzen bzw. Verletzungen im Sinne der Art. 122 und Art. 123 StGB zuzufügen. Für die Qualifikation als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG kommt es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht darauf an, ob der Schlagstock mit der Absicht präpariert worden ist, Menschen zu verletzen. Subjektive Momente sind gänzlich unerheblich. Mit welcher Absicht E._____ den Schlagstock herstellte oder der Beschuldigte diesen mit sich führte, ist mithin unbeachtlich. Wie aufgezeigt genügt es, wenn die Zufügung von Verletzungen objektiv betrachtet der zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung des Gegenstands entspricht, was beim vorliegenden Schlagstock ohne weiteres gegeben ist. Damit handelt es sich beim vom Beschuldigten mitgeführten Schlagstock um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual)vorsatz erforderlich. Der Beschuldigte nahm den Schlagstock gezielt und bewusst aus dem Kofferraum des Fahrzeugs von E._____ zur "Aussprache" mit drei anderen Männern im "L._____" an der M._____strasse _3 in N._____ mit, um damit "einen Eindruck (zu) machen", und "bewegte" diesen mehrmals in seiner Hand (vgl. E. 2.4). Dem Beschuldigten waren die Zweckbestimmung und das Verletzungspotenzial des Schlagstocks bekannt und er setzte diesen entsprechend ein, indem er ihn zum Gespräch mitnahm, um die anwesenden Personen einzuschüchtern. Damit handelte er mindestens mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte machte darüber hinaus keinen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB geltend. Da er den Schlagstock unberechtigt auf sich trug, hat er sich des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

4. Strafe und Vollzug

4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.).

4.2. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Strafzumessungsfaktoren korrekt benannt und gewürdigt und eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 8 Monaten (bedingt aufgeschoben) für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt aufgeschoben) für die beiden Vergehen (25 Tagessätze für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, 15 Tagessätze für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG) sowie eine Busse von CHF 500.00 (aufgeteilt in eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 für die beiden Vergehens-Tatbestände sowie von CHF 200.00 für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ausgesprochen. Die erkennende Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten vollumfänglich an, weshalb für die Begründung auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 7, 7.1-7.3). Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz festgelegten 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (10 Tage für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse von CHF 300.00, 2 Tage für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse von CHF 200.00) (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 7.2, S. 23). Des Weiteren ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Probezeit von drei anstatt der beantragten zwei Jahre zu bestätigen. Nach der Rechtsprechung setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er dies nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf und hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; je mit Hinweisen; 6B_994/2020 v. 11.1.2021 E. 1.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Der Beschuldigte ist mit einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Februar 2019, im Strafregister verzeichnet. Er ist mithin während laufender Probezeit mehrfach erneut straffällig geworden, was negativ zu werten ist. Wie die Vorinstanz geht jedoch auch das Berufungsgericht davon aus, dass das vorliegende Strafverfahren mit zwei Hauptverhandlungen, der Beizug des amtlichen Verteidigers, die (erstinstanzlich) drohende Landesverweisung sowie die im Vergleich zur Tat vom 2. Februar 2019 deutlich höheren Verfahrenskosten einen bleibenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen haben bzw. werden (vgl. auch act. E.1, E. 7.3). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte seit der letzten angeklagten Tat vom 8. November 2019 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen (abgesehen vom gelegentlichen Eigenkonsum von Marihuana, letztmals am 10. Januar 2021, vgl. StA act. 1.22, S. 3). Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, geht der Beschuldigte zudem seit rund 1.5 Jahren einer dauernden Erwerbstätigkeit (allerdings nur im Umfang von 50%, vgl. act. H.3, IV. Frage 3) beim Coiffeurgeschäft "Q._____" nach (act. H.1, Rz. 2 S. 11), und hat keine Schulden (vgl. act. H.3, IV. Frage 5). Nach dem Ausgeführten kann ihm grundsätzlich eine günstige Legalprognose gestellt werden. Den restlichen Bedenken an sein zukünftiges Wohlverhalten wird – auch vor dem Hintergrund, dass entgegen der Vorinstanz von der Anordnung einer Bewährungshilfe abgesehen wird (dazu sogleich) – mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen.

4.3. Die Vorinstanz ordnete für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 StGB an. Gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB sollen mit der Bewährungshilfe die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden, wobei die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe leistet und vermittelt. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz beständen beim Beschuldigten – neben seinem Rückfall während laufender Probezeit – "gewisse Aggressionsprobleme", die sich darin äusserten, dass er "allen Anschein nach Drohungen bzw. körperliche Gewalt als unproblematische Konfliktlösungsstrategien" ansehe. Deshalb und weil es der Beschuldigte bisher nur in ungenügender Weise geschafft habe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren und überdies Anzeichen dafür beständen, dass seine Fähigkeiten nur teilweise ausreichen würden, um die mit der vollständigen und längerfristigen Integration in die Arbeitswelt notwendigen Entscheidungen zu treffen, erachtete sie die Anordnung einer Bewährungshilfe während der Probezeit als angebracht (vgl. act. E.1, E. 7.4). Die Verteidigung führte aus, dass der Beschuldigte nach dem Absolvieren seines Praktikums im Coiffeurgeschäft "Q._____" im Sommer 2020 aufgrund seiner sorgfältigen und gewissenhaften Arbeitsweise eine Festanstellung erhalten habe, dort seither arbeite und auch beabsichtige, dies weiterhin zu tun. Somit verfüge er seit rund 1.5 Jahren über eine fixe Arbeitsstelle. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zur Last gelegten Aggressionsprobleme seien medizinisch nicht belegt. Der Beschuldigte habe sich seit mehreren Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, was seine positive Persönlichkeitsentwicklung belege. Ausserdem wohne er wieder bei den Eltern, womit weitere Kontrollmöglichkeiten beständen (vgl. act. H.1 Rz. 2 S. 12). Der Beschuldigte selber führte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung aus, dass er derzeit in einem Pensum von 50% beim Herrencoiffeur "Q._____" arbeite. Sein Chef biete ihm kein höheres Pensum an; er sei aber auf der Suche nach einem weiteren Job, einem Nebenjob (act. H.3, IV., Fragen 3, 8). Auf die entsprechende Ergänzungsfrage des Vorsitzenden gab er zudem zu Protokoll, über einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu verfügen (vgl. act. H.3, V. Frage 39). Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten ein gewisses Aggressionspotenzial attestierte, ist zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im Oktober 2021 im Lichte der mehrfachen erneuten Delinquenz während laufender Probezeit (vgl. StA act. 1.22) nachvollziehbar. Allerdings zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte seit seinem Praktikum im Sommer 2020 beim Coiffeurgeschäft "Q._____" arbeitet, dort zwischenzeitlich sogar über eine unbefristete Festanstellung verfügt (wenn auch nur im Umfang von 50%) und auch weiterhin dortbleiben möchte (vgl. act. H.3, V. Ergänzungsfrage 38), dass er sich grundsätzlich in die Arbeitswelt integriert und eine gewisse berufliche Stabilität erreicht hat. Zudem ist er gemäss eigener Aussage bestrebt, sich daneben einen weiteren Job zu suchen; er möchte sich gar irgendwann selbständig machen (act. H.3, Fragen 6, 7). Ferner hat der Beschuldigte keine Schulden, was zeigt, dass er mit seinem derzeitigen Einkommen von ungefähr CHF 1'700.00 pro Monat (vgl. act. H.3, IV. Frage 4) seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermag. Zusammengefasst erscheint die Anordnung einer Bewährungshilfe für den Beschuldigten zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich seit November 2019 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen und seine Arbeitsstelle seit Arbeitsantritt im Sommer 2020 erfolgreich behalten konnte, nicht (mehr) notwendig. Demnach ist keine Bewährungshilfe anzuordnen.

5. Kosten und Entschädigungsfolgen

5.1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Untersuchungskosten zulasten des Beschuldigten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Somit gehen die Untersuchungskosten von CHF 3'124.50 (RG act. II.3) zulasten von A._____, ebenso die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3'500.00 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'059.75. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Surselva bezahlt; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme der antragsgemäss nicht angeordneten Bewährungshilfe – vollumfänglich (vgl. act. A.2; act. H.1, S.12). Da es sich beim Absehen von der Bewährungshilfe lediglich um einen im Vergleich zum Schuldpunkt untergeordneten Nebenpunkt handelt, rechtfertigt sich vorliegend dennoch die volle Kostentragung zulasten des Beschuldigten. Somit gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu Lasten des Beschuldigten. Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Der von Rechtsanwalt Gian Reto Bühler geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (vgl. act. H.3) ist angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger wesentliche Teile seines vorinstanzlichen Plädoyers wiederverwenden konnte (vgl. RG act. II.6; act. H.3), um die folgenden Positionen zu kürzen: für die ersten vier Positionen vom 29. Oktober 2021 (1 Stunde für telefonische Besprechung mit Mandant / Berufungsanmeldung), vom 6. Dezember 2021 (1 Stunde für Eingang/Prüfen begründetes Urteil, Verfassen Mitteilung Mandant), vom 15. Dezember 2021 (1 Stunde Besprechung mit Mandant betr. Erhebung Berufung) und vom 16. Dezember 2021 (1.25 Stunden für Verfassen Berufungserklärung), total 4.25 Stunden, erscheinen lediglich 2.5 Stunden als angemessen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Verteidiger bereits mit der letzten Position der vorinstanzlichen Honorarnote (vgl. RG act. II.7) für "Eingang/Prüfen Entscheid, Besprechung Entscheid mit Mandant, Mandatsabschluss" eine Stunde verrechnet hatte. Dieser Aufwand erscheint zur Prüfung des begründeten Urteils zwar angemessen, wurde dem Verteidiger allerdings bereits mit dem vorinstanzlich zugesprochenen Honorar vergütet, weshalb sich die Streichung dieser Stunde in der Position vom 6. Dezember 2021 rechtfertigt (-1 Stunde). Sodann erscheinen für die Position vom 29. Oktober 2021 für die telefonische Besprechung mit dem Mandanten und die Berufungsanmeldung lediglich 35 Minuten anstatt der veranschlagten 60 Minuten angemessen (-25 Minuten); ebenso sind für die Position vom 15. Dezember 2021 (Besprechung mit Mandant betr. Erhebung Berufung) 30 Minuten anstatt der verrechneten 60 Minuten ausreichend (-30 Minuten). Damit sind zusammengefasst eine Stunde und 5 Minuten für die geltend gemachten Positionen vom 29. Oktober 2021 und 15. Dezember 2021 (statt je eine Stunde) angemessen. Somit resultiert für die ersten vier Positionen ein zu entschädigender Aufwand von 2.5 Stunden. Die Position vom 26. April 2023 (Vorbesprechung mit Mandant, Teilnahme Hauptverhandlung, Nachbesprechung mit Mandant) von 2.25 Stunden ist sodann angesichts der kurzen Dauer der Hauptverhandlung von 45 Minuten um eine Stunde zu kürzen (-1 Stunde), sodass insgesamt ein zu entschädigender Aufwand von 13.25 Stunden resultiert. Da Rechtsanwalt Gian Reto Bühler als amtlicher Verteidiger eingesetzt war (vgl. StA act. 1.7), ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 200.00 zu kürzen (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV; BR 310.250). Nach dem Ausgeführten resultiert ein Honorar von CHF 2'939.70, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer (13.25 Std. x CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. 7.7% MwSt.). Diese Kosten werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt, wobei der Beschuldigte diese zu ersetzen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 14. Oktober 2021, mitgeteilt am 2. Dezember 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5), betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. a) A._____ ist schuldig […], des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG.

[…]

d) Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2019 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, wird nicht widerrufen. Hingegen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

[…]

f) Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

[…]

A._____ ist zudem schuldig des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

3.1. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

Es wird keine Bewährungshilfe angeordnet.

Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 12 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

Die Untersuchungskosten betreffend A._____ von CHF 3'124.50 gehen zulasten von A._____.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend A._____ von CHF 11'559.75 (Gerichtskosten von CHF 3'500.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'059.75) gehen zulasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Surselva bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'939.70 (Gerichtskosten von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'939.70) gehen zulasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_1403/2019

6B_492/2018

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

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6B_612/2020

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

6B_694/2017

6B_356/2012

6B_1433/2019

6B_356/2012

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

6B_356/2012

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

6B_612/2020

6B_787/2019

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

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Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

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6B_37/2019

6B_756/2010

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

BGE 129 IV 348ATF 129 IV 348DTF 129 IV 348

6B_37/2019

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

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BGE 129 IV 348ATF 129 IV 348DTF 129 IV 348

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6B_18/2022

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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6B_994/2020

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Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA

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Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP

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