SK1 2021 96
Entscheide Obergericht
6. Mai 2024Deutsch38 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 14. August 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. August 2018 Einsprache. Am 7./9. Januar 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala.
Source gr.ch
Urteil vom 30. Mai 2023
Referenz SK1 21 96
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Michael Dürst
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Denise Wüst
Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 26.10.2021, mitgeteilt am 14.12.2021 (Proz. Nr. 515-2020-1)
Mitteilung 22. Januar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 14. August 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. August 2018 Einsprache. Am 7./9. Januar 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala.
B. Das Regionalgericht Viamala erkannte am 26. Oktober 2021 wie folgt:
1.
Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2020 gestellte Beweisantrag (vgl. Ziff. I./9.1 hiervor) wird abgelehnt.
2.
Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird zufolge eingetretener Verjährung eingestellt.
3.
A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
4.1
a)
Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bestraft.
b)
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren aufgeschoben.
4.2
a)
Zudem wird A._____ mit einer Busse von
CHF 1'000.00 bestraft.
b)
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an
die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
5.
Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'845.00 gehen zu einem Zehntel (also im Betrag von CHF 184.50) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu neun Zehnteln (also im Betrag von CHF 1'660.50) zu Lasten von A._____. Die Kosten des Gerichtsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu einem Zehntel (also im Betrag von CHF 400.00) zu Lasten des Regionalgerichts Viamala und zu neun Zehnteln (also im Betrag von CHF 3'600.00) zu Lasten von A._____. Das Regionalgericht Viamala hat A._____ für die Rechtsvertretung mit CHF 1'469.45 inkl. Spesen und MWST (1/10 der eingereichten Honorarnote) zu entschädigen.
6.
(Rechtsmittel)
7.
(Mitteilungen)
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 4. Januar 2022 beantragte er was folgt:
1.
Die Ziff. 1, 3, 4.1, 4.2 und, 5 des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 26. Oktober 2021 seien aufzuheben.
2.
A._____ sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
3.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer 5 des vi-Dispositivs seien gemäss dem Verfahrensausgang für das erstinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte zudem den Beweisantrag, es seien die Vermietungsunterlagen des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei der B._____ bzw. bei der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht in C._____ zu edieren. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wies die Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts den Beweisantrag ab.
E. Nach zweimalig bewilligtem Verschub fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht am 30. Mai 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme; der Beschuldigte hielt an seinen in der Berufungserklärung formulierten Anträgen fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelle Voraussetzungen
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Viamala ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).
2.
Beweisantrag
2.1
Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung (StA act. 1.24), vor erster Instanz (RG act. II.1-2 i.V.m. RG act. II.3, II.5) und in der Berufungserklärung (act. A.2) – den Beweisantrag stellen, es seien die Vermietungsunterlagen des streitgegenständlichen Fahrzeuges bei der B._____ bzw. bei der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht in C._____ zu edieren (vgl. act. H.1). Begründend führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass angesichts der unscharfen Radarbilder die Haltereigenschaft beziehungsweise die Frage, wem die B._____ den fraglichen Personenwagen am _____ 2016 vermietet habe, absolut zentral sei; eine Edition der Akten sei deshalb unerlässlich (vgl. act. H.4, S. 7 f.).
2.2
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_824/2016 v. 10.4.2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.).
2.3
Vorliegend ergibt sich nach Ansicht des Gerichts – wie in der Sachverhaltserstellung im Detail erläutert wird (vgl. E. 4 ff.) – aus den Radarfotos in Verbindung mit den übrigen Indizien hinlänglich, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren hat. Dabei ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. B.1, E. 5.2a) – nicht entscheidend, wem die B._____ den fraglichen Personenwagen Mercedes-Benz am _____ 2016 womöglich weitervermietet hat, sondern vielmehr, wer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich lenkte, und ebendies ist vorliegend aufgrund der übrigen Beweise als erstellt anzusehen. Die Einwände der Verteidigung hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung sind zwar grundsätzlich zutreffend. Sofern aber eine hinreichende Überzeugung des Gerichts über die Täterschaft des Beschuldigten anhand der bereits vorhanden Beweismittel vorliegt, sind aus der beantragten Edition für den zu erstellenden Sachverhalt beziehungsweise für die zu beurteilenden Rechtsfragen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, den Entscheid in bedeutender Form zu beeinflussen. In diesem Sinne ist der Beweisantrag abzuweisen.
3.
Berufungsumfang
Der Beschuldigte ficht das Urteil des Regionalgerichts Viamala hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Ablehnung Beweisantrag), Dispositivziffer 3 (Schuldspruch), Dispositivziffer 4.1 und 4.2 (Sanktion) sowie Dispositivziffer 5 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Hinsichtlich Dispositivziffer 1 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Beweisantrages nicht ins Dispositiv hätte aufnehmen müssen; über den Beweisantrag vor der Vorinstanz ist damit nicht erneut zu befinden. In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Dispositivziffer 2); auch darüber ist nicht mehr zu befinden. Zur Disposition steht damit vornehmlich der Schuldspruch und die Sanktion hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom _____ 2016.
4.
Sachverhaltserstellung
4.1
Grundsätze
4.1.1
Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
4.1.2
Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.H.).
4.1.3
Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
4.2
Anklage und Standpunkt des Beschuldigten
4.2.1
Gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte aufgrund des folgenden Sachverhalts der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht (StA act. 3.17):
1.
Am _____ 2016, um 15:06 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen Mercedes-Benz D 221, Kontrollschild D._____ auf der Autostrasse A13 in Richtung E._____. Dabei fuhr er in F._____, Höhe km _____, Gemeindegebiet F._____, ausserorts, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 140 km/h und damit 40 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation zumindest hätte kennen müssen.
2.
(Vorwurf infolge Verjährung eingestellt [vgl. E. 3])
4.2.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung zusammenfassend, dass der Beschuldigte den Personenwagen D._____ am entsprechenden Tag gelenkt habe. Der laienhafte Fotovergleich der Vorinstanz greife zu kurz, zumal das Radarfoto ausserordentlich unscharf sei. Die Gesichtszüge erkenne man nicht, wohl aber gewisse Akzentuierungen. Das Bild sei aber so unscharf, dass auch eine 3D-Gesichtsvermessung nicht gelungen sei. Wenn aber selbst solche Programme an Grenzen gelangen würden, irritiere die vorinstanzliche Bemerkung, die Radaraufnahme sei von ausreichender Qualität für eine Identifizierung. Nicht zutreffend sei zudem entgegen der Vorinstanz, dass das Bundesgericht eine Identifizierung unabhängig von der Schärfe des Bilds erlaube. Weiter habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Beweislast umgekehrt, indem sie vorgebracht habe, dass der Beschuldigte keinen Alibibeweis beibringen und man deshalb aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen könne, dass es sich beim Beschuldigten um den Fahrer gehandelt habe. Dies, obwohl diese Beweislastumkehr gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid einzig für Halter gelte, was vorliegend eben gerade nicht gegeben sei. Etwas Anderes könne höchstens dann gelten, wenn nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gemietet habe. Deshalb sei auch der Beweisantrag eingereicht worden, dass die entsprechenden Mietunterlagen zu edieren seien. Abschliessend brachte die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte keinerlei Funktion bei der B._____ habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die Polizei auf diese Feststellung komme. Der Beschuldigte habe nicht mit der Vermietung des Fahrzeugs zu tun gehabt und wisse dementsprechend nicht, wer am fraglichen Tag mit diesem gefahren sei (vgl. act. H.4).
4.3
Beweismittel und Verwertbarkeit
Zur Erstellung des Kernsachverhalts liegen namentlich Radarfotos (StA act. 3.2, 3.3, CD mit digitaler Version), die Aussagen des Beschuldigten (StA act. 1.27; RG act. II.4; act. H.2), rechtshilfeweise eingeholte Aussagen von Maximilian Hopp (StA act. 3.21) und diverse Fotografien des Beschuldigten (StA act. 2.11 [Kopie Identitätskarte]; StA act. 3.12, S. 2 [Kapo AI]; StA act. 3.19 [Foto von Website der H._____]) vor. Zudem finden sich in den Akten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Halters des betroffenen Fahrzeugs (I._____ und die B._____ [StA act. 3.1-20]) und ein Eich- und Kurszertifikat des Radargeräts (StA act. 3.25; RG III.11 [gültiges Eichzertifikat nachgereicht durch StA]). Der Verwertbarkeit der genannten Beweise steht nichts entgegen; dies wird durch die Verteidigung auch nicht beanstandet. Gestützt auf die erwähnten Beweismittel ist der Sachverhalt demzufolge festzustellen.
4.4
Beweiswürdigung
4.4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass eine Person männlichen Geschlechts am _____ 2016 den Personenwagen Mercedes-Benz D 221 mit Kontrollschild D._____ auf der Autostrasse A13 in Richtung E._____ lenkte und dabei in F._____ die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritt. Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte bei der inkriminierten Fahrt der fehlbare (und fotografierte) Lenker des Mercedes gewesen ist. Der Beschuldigte bestritt dies im Strafverfahren durchgehend. Anlässlich sämtlicher Einvernahmen gab er an, dass er im fraglichen Zeitraum in G._____ gewesen sei; einen entsprechenden Nachweis reichte er jedoch nicht ein (vgl. StA act. 1.27, Frage 2 ff.; act. H.2, Frage 4 ff.). Darüber hinaus bestreitet er, selbst etwas mit der B._____ zu tun zu haben beziehungsweise zu tun gehabt zu haben (vgl. StA act. 1.27, Fragen 16 f.; act. H.2, Fragen V.16 ff.). Indessen räumte er vor der Staatsanwaltschaft ein, dass die B._____ der H._____ ab und zu ein Fahrzeug vermietet habe; anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er sich daran nicht mehr erinnern (StA act. 1.27, Frage 19; act. H.2, Frage V.23).
4.4.2
Zur Beurteilung, wer den Wagen am _____ 2016 im entsprechenden Zeitpunkt gelenkt hat, liegen namentlich die aufgenommenen Radarfotos vor. Wie die Verteidigung dabei durchaus zu Recht vorbringt, sind die Radarfotos tatsächlich nicht von bestmöglicher Qualität (vgl. StA act. 3.2, 3.3 und CD). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten zeigen sie jedoch ohne Weiteres, dass eine frappante und nicht bloss eine "gewisse" Ähnlichkeit mit den in den Akten vorhandenen Aufnahmen des Beschuldigten besteht. Zahlreiche morphologische Merkmale wie die Gesichtsproportionen und die Augen- und Mundpartie sind übereinstimmend, und namentlich die markanten Augenbrauen, die Nasobialfalte und Marionettenfalten sind beim Beschuldigten identisch (vgl. auch den von der Vorinstanz zitierte BGer 6B_812/2011 v. 19.4.2012 E. 1.5). Dieser Eindruck verfestigte sich zudem anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher der Beschuldigte persönlich anwesend war. Die Argumente der Verteidigung mit den Beispielfotos (vgl. act. H.4, S. 10) ändert mit der Vorinstanz an der sehr grossen Ähnlichkeit von ihm selbst mit dem Lenker nichts. Aufgrund der besagten Ähnlichkeit erscheint eine Täterschaft des Beschuldigten vielmehr als sehr wahrscheinlich.
4.4.3
Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung namentlich vor, dass die Vorinstanz die Beweislast umgekehrt und dem Beschuldigten vorgehalten habe, dass er keinen Alibibeweis vorbringen könne. Soweit sich die Vor-instanz auf bundesgerichtliche Rechtsprechung berufe, finde diese lediglich auf Situationen Anwendung, in welchen der Beschuldigte Halter eines Fahrzeugs sei (vgl. act. H.4, S. 6).
Vorliegend ist der Beschuldigte – wie dies die Verteidigung zu Recht betont – nicht Halter des betroffenen Fahrzeugs; als Halter war im Tatzeitpunkt die I._____ eingetragen, welche das Fahrzeug an die B._____ vermietet hatte (StA act. 3.5). Wie die Verteidigung abermals zu Recht einbringt, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von der B._____ gemietet hatte; von einer Miete kann damit nicht ausgegangen werden. Nichtsdestotrotz ist eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der B._____ als erstellt anzusehen: Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft J._____ handle es sich beim Sitz der B._____ in J._____ um ein virtuelles Büro ohne Angestellte. Der Postverkehr werde in die Schweiz an die H._____ im K._____ weitergeleitet (StA act. 3.9). Geschäftsführer der H._____ ist und war der Beschuldigte (vgl. act. H.2, Frage IV.5). Offensichtlich besteht eine gewisse Verbindung zwischen den beiden Unternehmen, auch wenn der Beschuldigte dies – in ausweichender Art und Weise – bestritten hat (vgl. act. H.2, Frage 16). Angesichts dessen erscheint die Wahrscheinlichkeit im Vergleich zu einem unbeteiligten Dritten erhöht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich gelenkt haben könnte; dies unabhängig davon, ob er das Fahrzeug gemietet hat oder nicht. Es besteht dementsprechend eine ähnliche – wenn auch wesentlich geringere – Verbindung zwischen dem Fahrzeug und dem Beschuldigten, wie dies der Fall wäre, wenn er selbst der Halter wäre. Diese Tatsache kann vorliegend als Indiz herangezogen werden.
Abgesehen davon, dass der Beschuldigte zwar nicht Halter des Fahrzeugs ist, aber nichtsdestotrotz eine gewisse Verbindung zum fraglichen Fahrzeug besteht, ist den Einwendungen der Verteidigung auch sonst nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesgericht tatsächlich festgehalten, dass bei SVG-Delikten die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann (vgl. BGer 6B_235/2021 v.29.7.2021 E. 2.3.2). Unabhängig von der Haltereigenschaft hat das Bundesgericht aber auch festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. in BGer 6B_1202/2021 v. 11.2.2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 v. 3.2.2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). Angesichts der sehr grossen Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Person auf den Radarfotos und der Verbindung des Beschuldigten zur B._____ liegt eine solche Konstellation, welche einer Erklärung (und Substantiierung) bedarf, vorliegend vor. Nichtsdestotrotz begnügte sich der Beschuldigte im ganzen Strafverfahren mit der Angabe, dass er sich in G._____ befunden habe, ohne dies auch nur ansatzweise näher zu substantiieren. Seine Aussagen zu seinem Aufenthaltsort im fraglichen Zeitpunkt sind dabei nur sehr vage und mutmassend, mithin höchst unglaubhaft. Auch die Angaben, wonach er keinerlei Agenda (weder Papier [RG act. II.4, Frage 5; act. H.2, Frage V.14] noch elektronisch [StA act. 1.27, Fragen 3 f.]) führe resp. damals geführt habe, sondern einzig Papierzettel habe, ist angesichts seiner beruflichen Tätigkeit und seinen – von ihm selbst geltend gemachten (insb. auch im Kontext der Vorladungen) – zahlreichen geschäftlichen Auslandsaufenthalten schlicht lebensfremd und unglaubhaft. Ebenso wenig beziehungsweise noch unglaubhafter erscheint sodann der Umstand, dass der Beschuldigte in all diesen Jahren keinerlei Belege für seinen angeblichen Auslandsaufenthalt im Tatzeitpunkt beizubringen vermochte (vgl. entsprechende Aussage in act. H.2, Fragen V.11, V.27). Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass sich ein Auslandsaufenthalt im Jahre 2016, insbesondere in zwingender Flugdistanz (wie G._____ oder L._____), nicht in irgendeiner Form belegen liesse (Flugticket, Hotelbuchungen, Kreditkartenabrechnungen vor Ort, Passstempel, Zeugen, entsprechende Geschäftsunterlagen usw.). Zwar ist der Beschuldigte – wie die Verteidigung zu Recht einbringt – nicht verpflichtet, die entsprechenden Belege einzuliefern, um sich selbst zu entlasten. Angesichts der sehr grossen Ähnlichkeit des Beschuldigten mit den in den Akten vorhandenen Radarfotos, seiner Verbindung zur B._____ und dem kleinen Aufwand, welchen er hätte betreiben müssen, um seinen angeblichen Aufenthalt in G._____ nachzuweisen, darf seine fehlende Kooperation nichtsdestotrotz als Indiz mitberücksichtigt werden (vgl. ausführlich zum nemo-tenetur-Grundsatz im Rahmen von SVG-Delikten BGer 6B_439/2010 v. 29.6.2010 E. 5 ff.; bestätigt in BGE 144 I 242 E. 1.2.3).
4.4.4
In der Gesamtwürdigung verbleiben bei objektiver Betrachtung gestützt auf die frappante Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem auf den Radarbildern abgelichteten Lenker, der Verbindung des Beschuldigten zur B._____ und dem gesamten Aussage- und weiteren Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren letztlich auch keine vernünftigen Zweifel, dass er die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Auch wenn die Aufnahmen nicht die wünschenswerte Schärfe aufweisen, sind die Radarbilder doch so deutlich, dass die wesentlichen Gesichtszüge des Lenkers, die mit denjenigen des Beschuldigten identisch sind, daraus hervorgehen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als zutreffend. Der Sachverhalt im Sinne des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls ist als erstellt anzusehen.
5.
Rechtliche Würdigung
5.1
Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Dispositiv
5.1.1. Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Der objektive Tatbestand verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Vorliegend ist eine Verletzung der Verkehrsregeln betreffend Signalisation und Geschwindigkeitsbegrenzung zu prüfen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 100 km/h auf Autostrassen (Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV [SR 741.11]). Signale sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 122 IV 173; BGer 6B_263/2015 v. 30.6.2015 E. 2.1; 6B_571/2012 v. 8.4.2013 E. 3.2; 6B_359/2016 v. 18.8.2016 E. 1.3.2). Wird die signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten, liegt neben einer Verletzung der Geschwindigkeit regelmässig auch eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG vor, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen.
5.1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2, je mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Sie kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Erwägung zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer 6B_661/2016 v. 23.2.2017 E.1.2.1 m.w.H.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h oder mehr auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3; 122 IV 178 E. 2f). Allerdings darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. BGer 6B_661/2016 v. 23.2.2017 E. 1.2.1). Besondere Umstände kommen in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich nicht oder nicht mehr in einem Bereich mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGer 6B_109/2008 v. 13.6.2008 E. 3.2).
5.2. Subsumtion
Wie dargelegt, ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte am _____ 2016 um 15:06 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz D 221, Kontrollschild D._____ auf der nicht richtungsgetrennten Autostrasse A13 in Richtung E._____ lenkte und dabei trotz signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug mit 140 km/h fuhr. Indem der Beschuldigte auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse mit 40 km/h zu schnell fuhr, hat er gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG als wichtige Verkehrsvorschriften in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im genannten Masse grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist. Umstände, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er in erheblichem Masse von der signalisierten und damit erlaubten Geschwindigkeit abgewichen ist. Trotzdem hat er sich offenbar in rücksichtsloser Weise keine Gedanken gemacht, dass er damit für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr geschaffen und damit fremde Rechtsgüter gefährdet hat. Der Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt; der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
5.3. Fazit
Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.
6. Strafzumessung, Verbindungsbusse und Vollzug
6.1. Allgemeines
6.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte sie auf 10 Tage fest. Der Beschuldigte äusserte sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass.
6.1.2. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Straftat im Mai 2016. Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sanktionenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3). Wie nachstehend ersichtlich, erwiese sich das neue Recht konkret nicht als milder.
6.1.3. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 7.1 ff.)
6.2. Strafrahmen und Strafart
6.2.1. Vorliegend ist ein Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG) zu ahnden. Dessen Strafandrohung sieht eine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Indessen ist der Strafmilderungsgrund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) zu beachten. Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der Strafmilderungsgrund allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.).
6.2.2. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisierten Vorfällen (bzw. seit September 2017 [verjährte Übertretung]) in der Schweiz strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten (vgl. act. D.18.1). In Deutschland ist im Fahreignungsregister (FAER) zwar ein Eintrag aus dem Jahr 2021 aufgeführt, dabei handelt es sich nach deutschem Recht jedoch lediglich um eine Übertretung (vgl. act. D.19.1). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe erscheint jedenfalls nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dementsprechend erscheint eine Geldstrafe angemessen. Eine Ausfällung einer schärferen Sanktionsart kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht in Betracht. Der konkrete Strafrahmen beträgt damit 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).
6.3. Tatkomponente
6.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten erheblich war (nach Abzug der Toleranz 40 km/h). Über die Sicht- und Strassenverhältnisse sowie das Verkehrsaufkommen ist nichts Näheres bekannt; mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist zu seinen Gunsten zudem nur von einer kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, zumal die Radarfotos offenbar ein Überholmanöver zeigen. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem Verhalten glücklicherweise keinen Unfall verursacht hat, handelte er bei der Begehung des Delikts in erheblichem Masse unachtsam und rücksichtslos. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist sein Verschulden in objektiver Hinsicht im unteren Bereich einzuordnen.
6.3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere sind keine mildernden Gründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich oder geltend gemacht worden. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht massgeblich zu relativieren und ist ebenfalls im unteren Bereich anzusiedeln.
6.3.3. Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponente das Verschulden angesichts der Gesamtumstände noch als leicht und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
6.4. Täterkomponente
6.4.1. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Daraus geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Die Lebensumstände des Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Der Beschuldigte verfügt zudem über keine relevanten Vorstrafen (act. D.18.1; einzig im FAER verzeichnet act. D.19.2). Sein fehlendes Geständnis darf nicht negativ berücksichtigt werden. Beide Punkte sind damit strafzumessungsneutral zu werten. Die Tatkomponenten wirken sich dementsprechend auch insgesamt neutral auf die Strafe aus.
6.4.2. Wie bereits erwähnt, ist zugunsten des Beschuldigten das Wohlverhalten seit der Tat strafmildernd zu berücksichtigen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist eine Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seit der Tat wohl verhalten hat. Seit der Straftat sind vorliegend mehr als sieben Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) vergangen, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafe zu mildern ist. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte – abgesehen von der erwähnten Übertretung in Deutschland, welche in der Schweiz im Strafregister nicht verzeichnet wäre – wohl verhalten. Dementsprechend ist dies bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen und eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze vorzunehmen. Eine weitere Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer und einer damit einhergehenden möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint schliesslich nicht angemessen, zumal der Beschuldigte verschiedene Verzögerungen des Verfahrens selbst verursacht hat. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist die Strafe damit auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festzulegen.
6.5. Tagessatzhöhe
Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung des Tagessatzes ausführlich und korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 7.3b). Vorliegend konnte das Kantonsgericht aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten keine aktuellen Steuerfakten erhältlich machen. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der Befragung an, aktuell CHF 2'000.00 pro Monat zu verdienen und über ein negatives Vermögen zu verfügen. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, sind diese Angaben angesichts der Lebensumstände des Beschuldigten und seiner Beteiligung an diversen Unternehmungen nicht glaubhaft, zumal er gemäss Steuererklärung 2015 noch über ein steuerbares Gesamtvermögen von CHF 12'568'481.00 verfügte (StA act. 2.4). Es ist deshalb auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2019 abzustellen (StA act. 2.4), wonach man von seinen letztgemachten Angaben ausgehen könne (CHF 4'500.00 im Monat, siehe StA act. 4.2). Angesichts der widersprüchlichen Angaben und angesichts dessen, dass seine Unternehmungen offenbar auch einen Teil seiner Lebenshaltungskosten tragen (vgl. Aussage in act. H.2, Fragen V.27 ff.), erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen, den Pauschalabzug auf 15% festzulegen. An der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 60.00 pro Tag ist damit festzuhalten.
6.6. Verbindungsbusse
Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Gesetzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmässigen erhöhen (BGE 134 IV 75; 134 IV 92; 134 IV 111). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).
Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine gefährliche Situation, die gravierende Konsequenzen hätte auslösen können. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (nachstehend), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise sanktioniert zu werden, weshalb es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist auf CHF 600.00 anzusetzen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschuldigte zusätzlich für die (überwiegende Mehrheit) der Verfahrenskosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen müssen wird.
6.7. Vollzug
Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. E.1, E. 8). Dabei hat es ohnehin zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6.8. Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu bestrafen. Hinsichtlich die auszufällende Geldstrafe ist der bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1. Untersuchung und Vorinstanz
7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich demnach nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2 m.H.).
7.1.2. Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom _____ 2016. Die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. September 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, was in der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist. Die vorinstanzliche Kostenregelung, wonach dem Beschuldigten neun Zehntel der Verfahrenskosten auferlegt worden sind, erscheint dabei angemessen, zumal der zweite Sachverhaltsabschnitt im Vergleich zum ersten kaum Aufwendungen verursacht hat. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'845.00 im Umfang von CHF 1'660.50 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 184.50 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 (vgl. Art. 2 VGS [BR 350.210]) wiederum geht im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 400.00 zulasten des Kantons Graubünden.
7.1.3. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einem Zehntel der eingereichten Honorarnote und damit mit CHF 1'469.45 für seine Aufwendungen im Strafverfahren und vor der Vorinstanz zu entschädigen.
7.2. Rechtsmittelinstanz
7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS ist die Gerichtsgebühr angesichts des Aufwands für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen.
7.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In casu unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 sind ihm damit vollumfänglich aufzuerlegen.
7.2.3. Die Entschädigung folgt auch im Rechtsmittelverfahren den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Beschuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
7.2.4. Weitergehende Entschädigungen oder Genugtuungen werden nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 26. Oktober 2021 (Proz. Nr. 515-2020-1) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
[…]
2.
Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird zufolge eingetretener Verjährung eingestellt.
[…]
A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG.
Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 600.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4.1. Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'845.00 gehen im Umfang von CHF 1'660.50 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 184.50 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 400.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen vollumfänglich zulasten von A._____.
A._____ wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'469.45 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) entschädigt.
Für das Berufungsverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
6B_824/2016
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BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
BGE 134 IV 75ATF 134 IV 75DTF 134 IV 75
BGE 134 IV 92ATF 134 IV 92DTF 134 IV 92
BGE 134 IV 111ATF 134 IV 111DTF 134 IV 111
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
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Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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BGE 138 IV 248ATF 138 IV 248DTF 138 IV 248
6B_202/2020
6B_115/2019
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Art. 7 VGSart. 7 OLLPart. 7 OGD
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BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
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