SK1 2021 98
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
11. Mai 2023Deutsch19 min
A. Am 8. September 2021 sprach das Regionalgericht Landquart A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 7'020.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 27 Tage festgelegt. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht vollumfänglich A._____.
Source gr.ch
Urteil vom 1. Februar 2023
Referenz SK1 21 98
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Kevin Kleger
Advokatur am Rosenberg, Dufourstrasse 150, 9000 St. Gallen
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 08.09.2021, mitgeteilt am 23.12.2021 (Proz. Nr. 515-2021-7)
Mitteilung 15. Februar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 8. September 2021 sprach das Regionalgericht Landquart A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 7'020.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 27 Tage festgelegt. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht vollumfänglich A._____.
B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan Beschuldigter) mit Eingabe vom 16. September 2021 beim erstinstanzlichen Gericht fristgerecht Berufung an. Am 23. Dezember 2021 wurde das schriftlich begründete Urteil mitgeteilt. Am 7. Januar 2021 und damit ebenfalls fristgerecht wurde die Berufungserklärung dem Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Angefochten wurde das Urteil lediglich im Punkt der Strafzumessung, der Schuldpunkt blieb unangefochten. Der Beschuldigte beantragte, es seien sowohl die Höhe als auch die Anzahl der Tagessätze nach unten zu korrigieren. Ebenso seien die Höhe der Verbindungsbusse sowie die beantragte Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu reduzieren. Schliesslich sei die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen, unter Beibehaltung des bedingten Vollzugs. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren.
C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2022 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.
D. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 1. Februar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Hauptverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest und präzisierte diese. Er beantragte, es sei eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen. Ferner sei eine Verbindungsbusse von CHF 1'360.00 aufzuerlegen, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Dies unter ausgangsgemässer Auferlegung der Verfahrenskosten.
E. Das Urteil vom 1. Februar 2023 wurde den Parteien noch gleichentags im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Die Anmeldung der Berufung an das erstinstanzliche Gericht erfolgte mit Eingabe vom 16. September 2021 innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO und folglich rechtzeitig (act. A.1). Das begründete Urteil wurde am 23. Dezember 2021 mitgeteilt, womit auch die vom 7. Januar 2022 datierende Berufungserklärung fristgerecht eingereicht wurde (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. A.2). Weitere Bemerkungen zu den Eintretensvoraussetzungen können unterbleiben. Auf die frist- und formgerecht anhängig gemachte Berufung ist einzutreten.
1.2
Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und Anträge der Parteien gebunden, darf Entscheide aber nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten. Um gesetzeswidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). Die angefochtenen Punkte überprüft das Berufungsgericht umfassend – sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (vgl. Art. 398 Abs. 3 lit. a-c StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, so tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem das Urteil gefällt worden ist (Art. 402 StPO
e contrario und
Art. 437 Abs. 2 StPO).
1.3
Das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021 wurde (in Entsprechung zu Art. 399 Abs. 3 lit. aStPO) lediglich teilweise angefochten: Der Beschuldigte focht ausschliesslich Dispositivziffer 2 des besagten Urteils an, betreffend die Strafzumessung (vgl. act. A.2; act. H.1, Ziff. 1.1; siehe auch Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Unangefochten blieb der Schuldspruch (ausdrücklich bestätigt im Rechtsbegehren 1.1 gemäss Plädoyernotizen, act. H.1 und act. H.2, S. 2). Demgemäss ist festzustellen, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) in Rechtskraft erwachsen ist: Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
2.1
In Bezug auf die angefochtene Strafzumessung führte der Beschuldigte an, dass diese durch die Vorinstanz nur sehr knapp begründet worden sei. Den Tatumständen sowie den finanziellen Verhältnissen sei zu wenig Rechnung getragen worden (act. A.2). Dem Beschuldigten ist insoweit beizupflichten, als die Begründung der Strafzumessung tatsächlich lakonisch ausgefallen ist (siehe act. B.1, E. 4 und 5). Begründend führte die Vorinstanz lediglich aus, das Verschulden des Beschuldigten wiege nicht schwer, dürfe aber auch nicht bagatellisiert werden, zumal die aus dem Gesetz fliessende Sorgfaltspflicht zu den elementaren Sicherheitsvorschriften im Strassenverkehr gehöre. Weiter seien Strafminderungs-, Strafmilderungs-, sowie Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe nicht ersichtlich (act. B.1, E. 5). Der Vorgabe von Art. 50 StGB, wonach das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält, genügen die vorgenannten Ausführungen noch nicht.
2.2
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 260.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 7'020.00 (act. B.1, Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung die Herabsetzung des Strafmasses auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bei einer Probezeit von (nur) 2 Jahren und damit einhergehend eine Verbindungsbusse von CHF 1'360.00 beantragen (act. H.1, Ziff. 1.2, 1.3). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten wurden von dessen Rechtsvertreter weitere Belege zu den Akten gegeben (act. B.2, B.2.1-B.2.7).
2.3
Entgangen ist der Vorinstanz der Umstand, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2021 erneut vom kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB), begangen am 13. Dezember 2020, verurteilt worden ist. Dies ergab sich nicht aus dem bei den Akten liegenden Strafregisterauszug vom 15. Juni 2020 (StA act. 5), hätte sich aber ohne Weiteres aus einem Strafregisterauszug aktuelleren Datums ergeben. Jedenfalls ergeht die Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst aus dem vom Kantonsgericht von Amtes wegen eingeholten Strafregisterauszug vom 24. Januar 2023 (act. D.13.2, S. 2) und ist vorliegend zu berücksichtigen. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so legt Art. 49 Abs. 2 StGB fest, dass die Zusatzstrafe in der Weise bestimmt wird, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt werden. Art. 49 Abs. 2 StGB will das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Das Asperationsprinzip greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f. m.w.H.). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der früheren Verurteilung ist in der Lehre umstritten, ob auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung, der Urteilseröffnung oder auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen ist (eingehend dazu Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 133 und 135 ff. zu Art. 49 StGB). Darauf braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden, da die vorliegend vom Kantonsgericht zu beurteilende Tat eindeutig bereits vor Fällung des Ersturteils begangen worden ist.
2.4
Die durch das erkennende Gericht zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung ist am 22. Mai 2020 begangen worden. Das ist unbestritten (act. B.1, E. 2.2; StA act. 19, Frage 6; RG act. 9, Ziff. 3; act. A.2; H.2, S. 2; act. H.3, Frage V.1). Am 2. Februar 2021 wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB) verurteilt. Ausgefällt wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren. Besagtes Urteil erwuchs am 2. Februar 2021 vollumfänglich in Rechtskraft. Die heute zu beurteilende Straftat (Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Mai 2020) ist damit klarerweise vor der Verurteilung am 2. Februar 2021 begangen worden. Sowohl im Ersturteil als auch im vorliegend angefochtenen Urteil wurde für die zu bestrafende grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG eine Geldstrafe ausgesprochen. Da eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB), erkennt auch das Berufungsgericht auf eine Geldstrafe. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 StGB sind folglich erfüllt. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen.
2.5
Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte(n) Tat(en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie. Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten aussprechen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). In einem ersten Schritt ist die Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen (vgl. Mathys, a.a.O., N 540 f.; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
2.6
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, Täterkomponenten). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponenten). Die Tatkomponenten lassen sich in eine objektive und in eine subjektive Seite einteilen (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 47 StGB).
Dispositiv
2.7.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ausserorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 59 km/h überschritt (StA act. 14; act. B.1, E. 3). Dieser Tatvorwurf wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten (siehe act. H.2, S. 2). Hätte die gemessene Überschreitung (nur) einen Stundenkilometer mehr betragen, so wäre der Grenzwert für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erreicht worden. Die Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in casu ist demnach als erheblich einzustufen und mit der Vorinstanz jedenfalls nicht mehr als geringfügig zu betrachten. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte um die ausserorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hätte wissen müssen. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht erklären, wie er auf die Geschwindigkeit von 139 km/h gekommen sei. Man merke nicht, wie schnell man mit diesem Fahrzeug (gemeint: Lamborghini) fahre. Er sei "sportlich" unterwegs gewesen und es sei abwärtsgegangen (act. H.3, Frage 6). Dies belegt, dass der Beschuldigte die ihn als Automobilisten treffende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zudem lässt die zitierte Aussage auf eine gewisse Gleichgültigkeit schliessen: Mit anderen Worten war es dem Beschuldigten egal, dass er mit seiner übersetzten Geschwindigkeit eine erhebliche abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem nicht schweren, aber dennoch mittelschweren Verschulden auszugehen (vgl. act. B.1, E. 5). Aufgrund der vorgenannten Tatkomponenten rechtfertigt es sich, von einer Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen auszugehen.
2.7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keinerlei Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Rechtsprechung straferhöhend aus (Mathys, a.a.O., N 320 m.w.H.) Demnach wirkt sich auch die vom kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen am 18. Juli 2017 verhängte Vorstrafe wegen Urkundenfälschung etc. straferhöhend aus (act. D.13). Die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen ist daher in einem weiteren Schritt um 20 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.
2.7.3. Eine Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Zusatzstrafe ist in der Weise zu bilden, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Gesamtstrafe für beide Delikte wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf das Höchstmass von 180 Tagessätzen festgelegt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind von den 180 Tagessätzen wiederum 20 Tagessätze in Abzug zu bringen, womit sich eine Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen ergibt.
2.8. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Heranzuziehen ist die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegte jüngste Veranlagungsberechnung (für die Steuerperiode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021), wo ein Einkommen von total CHF 50'145.00 ausgewiesen ist (act. B.2.3). Das ergibt ein monatliches Einkommen von CHF 4'178.75 und einen Tagessatz von CHF 110.00 (CHF 4'178.75 – Pauschalabzug von 20 % = CHF 3'343.00; CHF 3'343.00 / 30 = CHF 110.00 [Ergebnis auf CHF 10 abgerundet]). Nicht abgestellt werden kann auf die vom Beschuldigten eingelegte Lohnabrechnung der von ihm als Alleinaktionär geführten Gesellschaft für das Jahr 2022 (act. B.2.2). Dies in Ermangelung weiterer Belege wie etwa einer Jahresrechnung, anhand derer sich der Jahreslohn von CHF 28'118.90 (bei der Bezeichnung "Monatslohn" dürfte es sich um einen Verschreiber handeln) hinlänglich nachvollziehen liesse.
Dies vor dem Hintergrund, dass die besagte Gesellschaft des Beschuldigten in der Steuerperiode 2021 gemäss Steuerveranlagung einen Verlust von CHF 24'095.00 erzielte, bei einem Verlustvortrag von CHF 178'817.00 (act. B.2.5). Nichtsdestotrotz vermochte der Beschuldigte in der gleichen Steuerperiode Einkünfte von CHF 50'145.00 zu generieren. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch für das Jahr 2022 ungefähr dasselbe Einkommen erwirtschaften konnte, ungeachtet der Verluste seiner Aktiengesellschaft. Im Ergebnis resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 160 Tagessätzen zu CHF 110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die von der Vorinstanz auf 3 Jahre festgelegte Probezeit bestätigt.
2.9. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sogenannte Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Einer Verbindungsbusse kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, das Hauptgewicht liegt auf der bedingt ausgefällten Geldstrafe. Das Bundesgericht hat, um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, die Obergrenze für die Verbindungsbusse grundsätzlich auf 20 % festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 3'520.00 festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird bei 27 Tagen belassen.
3.1. Gestützt auf Art. 408 und Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüglich Tragung der Verfahrenskosten zu befinden. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso gehen die Untersuchungskosten von CHF 1'485.00 zulasten des Beschuldigten.
3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist mit seinem Begehren, die Höhe und Anzahl der Tagessätze sowie die Verbindungsbusse nach unten zu korrigieren, teilweise durchgedrungen: Die Vor-instanz sprach eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 260.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 7'020.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen aus (act. B.1, Dispositivziffer 2). Beantragt wurde vom Beschuldigten eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1'360.00 (act. H.1, Ziff. 1.2 und 3). Die bedingt zu vollziehende Geldstrafe wird vorliegend auf 160 Tagessätze zu CHF 110.00 und die Verbindungsbusse auf CHF 3'520.00 reduziert. Die Probezeit wurde mit der Vorinstanz bei 3 Jahren belassen. Jedenfalls hat der Beschuldigte als Berufungskläger einen für sich günstigeren Entscheid erwirkt. Dementsprechend erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 2'000.00 zur Hälfte, sprich zu CHF 1'000.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von CHF 1'000.00 gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten ausserdem eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Das am 1. Februar 2023 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv der erkennenden I. Strafkammer ist in Bezug auf die in Dispositivziffer 3.1 genannten Untersuchungskosten von CHF 1'458.00, welche dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Richtigerweise betragen die Untersuchungskosten CHF 1'485.00 (vgl. RG act. 29). Das Dispositiv des Entscheides vom 1. Februar 2023 wird entsprechend berichtigt, was den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet wird (Art. 83 Abs. 4 StPO).
Demnach wird beschlossen:
Das am 1. Februar 2023 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 1. Februar 2022 wird in Bezug auf die Dispositivziffer 3.1 von Amtes wegen berichtigt.
und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021 (Proz. Nr. 515-2021-7) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.
A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.1. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 110.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 2. Februar 2021 sowie mit einer Busse von CHF 3'520.00 bestraft.
2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
2.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen.
3.1. Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'485.00 gehen zu Lasten von A._____.
3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
4. A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
1 / 10
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
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Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
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Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
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Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
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