Lexipedia

Entscheid

SK1 2022 12

Berufung ZGB Erbrecht

21. Juli 2022Deutsch28 min

A. Mit Strafbefehl vom 2. September 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 300.00. Die Kosten des Verfahrens wurden A._____ auferlegt.

Source gr.ch

Beschluss vom 31. August 2022

Referenz SK1 22 12

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi

Erlenweg 15, Postfach 232, 9450 Altstätten SG

Gegenstand Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Revision)

Anfechtungsobj. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02.09.2021, mitgeteilt am 02.09.2021 (Proz. Nr. ÜB.2021.7372)

Mitteilung 07. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 2. September 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 300.00. Die Kosten des Verfahrens wurden A._____ auferlegt.

B.a. Dem Strafbefehl legte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst und soweit vorliegend interessierend den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 12. Mai 2021 habe A._____ seinen Personenwagen samt Sachentransportan­hänger von B._____ kommend über die Autostrasse C._____ Richtung D._____ gelenkt. Auf dem Anhänger habe er weitere neue Sachentransportanhänger geladen gehabt. Eingangs E._____, Gemeindegebiet F._____, hätten sich die beiden linken Räder des von A._____ mitgeführten Anhängers gelöst. Unmittelbar danach sei eines der herumschleudernden Räder gegen die Front eines entgegenkommenden Personenwagens geprallt. An der Kollisionsstelle hätten mehrere Radschrauben, welche vom Sachentransportanhänger von A._____ stammten, festgestellt werden können. Nach dem Vorfall habe A._____ es pflichtwidrig unterlassen, das Pannensignal aufzustellen.

B.b. Im Strafbefehl wurde unter dem Titel "ergänzende Bemerkungen" festgehalten, dass A._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben habe, dass er die Fahrzeugkombination vor der Abfahrt in B._____ und vor dem G._____ -Tunnel kontrolliert habe. Er könne sich den Verlust der Räder nicht erklären. Nach dem G._____ -Tunnel hätten sie die Autostrasse verlassen, um sich zu verpflegen. Dort sei die Strasse mit Pflastersteinen belegt gewesen. Vielleicht hätten sich die Schrauben aufgrund der Vibration gelöst. Die Staatsanwaltschaft bemerkte, dass, wären die Schrauben vor Antritt der Fahrt korrekt angezogen gewesen, sich diese lediglich durch die beim Befahren der Pflastersteine ausgelöste Vibration nicht hätten lösen können. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Schrauben bereits bei Antritt der Fahrt nicht korrekt angezogen gewesen seien, was A._____ bei pflichtgemässer Kontrolle hätte feststellen können.

C. A._____ erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.

D. Am 2. März 2022 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1.

Der Strafbefehl vom 02.09.2021 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).

E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. März 2022 auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch des Gesuchstellers.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann bei Vorliegen eines Revisionsgrundes die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen und Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist (Art. 411 Abs. 2 StPO). Da es im Übrigen formgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]) eingereicht wurde und weder offensichtlich unbegründet ist noch mit den gleichen Vorbringen bereits früher gestellt und abgelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO), ist darauf – unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unzulässigkeit (dazu nachfolgend E. 2.3.2) – einzutreten (vgl. BGer 6B_882/2017 v. 23.3.2018 E. 1.1; Laura Jacquemoud-Rossari, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 412 StPO).

2.

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO sowie des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) – abschliessend genannt (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wipräch­tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [StPO/JStPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 410 StPO). Ein Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

2.1

Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung und geeignet sind, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Fingerhuth, a.a.O., N 56 f. zu Art. 410 StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorhanden waren, die entscheidende Behörde jedoch – mangels Unterbreitung in irgendeiner Form – keine Kenntnis von ihnen hatte oder aber sie trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersah, sie letztlich also nicht in den Entscheid einflossen. Im erstgenannten Fall ist grundsätzlich gleichgültig, ob die verurteilte Person die Geltendmachung der (ihr vorliegenden) Tatsachen und Beweismittel versäumte oder diese ihr im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht bekannt waren (vgl. aber nachfolgend E. 2.3.2). Beweismittel, die der entscheidenden Behörde zwar bekannt waren, deren Tragweite durch letztere aber falsch gewürdigt wurde, stellen keine neuen Beweismittel dar (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 122 IV 66 E. 2b; BGer 6B_1163/2015 v. 11.12.2015 E. 2.1; 6B_579/2012 v. 11.1.2013 E. 2.4.2; 6P.201/2006 u. 6S.452/2006 v. 30.1.2007 E. 4.3.1; Fingerhuth, a.a.O., N 58 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 410 StPO, je m.w.H.).

2.2

Zum Nachweis eines Revisionsgrundes, insbesondere jenem gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, genügt dessen Glaubhaftmachung. Die eingehendere Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie deren Auswirkung auf den Sachentscheid bzw. die Sanktionen bleiben bei Gutheissung des Revisionsgesuchs der in der Sache entscheidenden Behörde überlassen (Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 2 zu Art. 413 StPO; vgl. BGer 6P.201/2006 u. 6S.452/2006 v. 30.1.2007 E. 4.2). Da es sich beim Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO um einen relativen Revisionsgrund handelt, ist immerhin nachzuweisen, dass den vorgelegten neuen Tatsachen und Beweismitteln eine gewisse Erheblichkeit zukommt. Dies ist zu bejahen, wenn die Noven geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Entscheids so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer oder strengerer Entscheid wahrscheinlich ist oder ein (Teil-)Frei­spruch der verurteilten respektive eine Verurteilung der freigesprochenen Person in Betracht kommt (Art. 410 Abs. 1 StPO; BGE 116 IV 353 E. 2a u. 5a; BGer 6B_579/2012 v. 11.1.2013 E. 2.4.2; 6B_339/2012 v. 11.10.2012 E. 2.2.2; 6B_310/2011 v. 20.6.2011 E. 1.2; Fingerhuth, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO, je m.w.H.).

2.3.1

Die Revision ist auch gegen Strafbefehle zulässig, da die Annahme eines Strafbefehls zwar Verzicht auf das ordentliche Verfahren und damit auf das ordentliche Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auch auf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision bedeutet (Art. 410 Abs. 1 StPO; Fingerhuth, a.a.O., N 16 zu Art. 410 StPO m.V.a. BGE 100 IV 248). Bei einem Strafbefehl ist die Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln grundsätzlich als gegeben zu erachten, wenn der entsprechende Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war (OGer ZH SR200018 v. 16.11.2020 E. 1.2; Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 410 StPO, je m.w.H.).

2.3.2

Eine mittels Strafbefehl verurteilte Person kann mit Einsprache innert 10 Tagen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Wird auf eine Einsprache verzichtet und später ein Revisionsgesuch gegen den rechtskräftigen Strafbefehl eingereicht, so muss dieses Gesuch als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Die Revision eines Strafbefehls kann hingegen in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 = Pra 2005 Nr. 35 E. 2.2 f.; BGer 6B_517/2018 v. 24.4.2019 E. 1.1; 6B_503/2016 v. 29.8.2016 E. 2.1; 6B_1326/2015 v. 14.3.2016 E. 2.2.3; 6B_791/2014 v. 7.5.2015 E. 2.3; 6B_310/2011 v. 20.6.2011 E. 1.3). Ist ein Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, tritt die Revisionsinstanz darauf infolge offensichtlicher Unzulässigkeit gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht ein (BGer 6B_324/2019 v. 24.4.2019 E. 3.1; 6B_882/2017 v. 23.3.2018 E. 1.1; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 4 zu Art. 412 StPO; vgl. BGer 6B_503/2016 v. 29.8.2016 E. 2.3 f.).

3.

Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel vorlägen und mithin ein Revisionsgrund betreffend den Strafbefehl vom 2. September 2021 bestehe. Aus der polizeilichen Einvernahme ergebe sich, dass er die "Rundum-Kontrolle" der Fahrzeugkombination vor der Abfahrt in B._____ sowie vor dem G._____ -Tunnel gemacht habe, der Anhänger neu, d.h. in einwandfreiem Zustand gewesen sei, er schon oft in dieser Konstellation gefahren sei und es nie einen Vorfall gegeben habe. Das Abfallen der Räder sei ihm nach wie vor ein Rätsel geblieben. Er habe auch nach der Zustellung des Strafbefehls nicht lockergelassen und sich an den Verkäufer des Anhängers gewandt. Dieser habe ihm am 25. November 2021 bescheinigt, dass der Anhänger in einwandfreiem Zustand gewesen und dies in B._____ mit offiziellem Protokoll kontrolliert bzw. getestet worden sei. In der Folge habe er aufgrund des Umstandes, dass er bzw. die H._____ weiterhin mit derartigen Transportanhängern handle, ein Gutachten bei der I._____, J._____, erstellen lassen. In diesem Gutachten werde festgestellt, dass die Ursache der abgefallenen Räder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Verwendung einer nicht geeigneten Felge seitens des Herstellers liege. Der Sachverständige habe geurteilt, dass auch bei Vornehmen einer Prüfung der Räder auf deren Festsitz vor der Abfahrt ein Abfallen der Räder nicht hätte verhindert werden können. Die technische Ausführung sowie gegebenenfalls die Materialwahl der Felgen hätten dazu geführt, dass sich die Radschrauben hätten lösen können. Wie sich weiter aus dem Gutachten ergebe, habe der Hersteller im Nachgang Änderungen an der Konstruktion, am Material sowie an der Betriebsanleitung vorgenommen und habe erstmals Warnkleber verwendet. Gemäss dem Gesuchsteller liege die Ursache des Vorfalls damit einzig in der technischen Ausführung und der ungeeigneten Materialwahl der Felge, was am 12. Mai 2021 nach damaligem Wissensstand objektiv nicht als fehlende Betriebssicherheit erkennbar gewesen sei. Deswegen könne ihm subjektiv kein Schuldvorwurf gemacht werden und erweise sich die Verurteilung per Strafbefehl als unbegründet. Das Nichtaufstellen des Pannensignals sei eine Ordnungswidrigkeit und falle nach dem Opportunitätsprinzip nicht ins Gewicht (act. A.1, III).

4.

Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch auf den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (act. A.1, III.5). Dafür bezieht er sich einerseits auf ein Schreiben der K._____ (nachfolgend: K._____) betreffend Reklamation vom 25. November 2021 (act. A.1, III.3 u. III.5; act. B.3) sowie andererseits auf ein Gutachten der I._____ vom 15. Februar 2022 (act. A.1, III.3-5; act. B.4). Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, ob das auf diesen Unterlagen basierende Revisionsgesuch als zulässig erscheint oder aber darauf aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.3.2). Erweist sich das Gesuch als zulässig, ist sodann zu prüfen, ob die vorgebrachten Noven als neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel zu qualifizieren sind, welche eine Revision rechtfertigen (vgl. E. 2.1 f.).

4.1.1

In dem Schreiben der K._____ vom 25. November 2021 wird unter Bezugnahme auf eine Reklamation des Gesuchstellers bestätigt, dass das Lösen der Radschrauben durch ein unvorhersehbares Unglück oder ein aussergewöhnliches äusseres Ereignis während der Fahrt vor dem Unfall verursacht worden sei. Aus Sicht der K._____ sei damit keine Verantwortung gegenüber dem Fahrer verbunden. Ein qualifizierter Betreiber habe den Anhänger vor dessen Auslieferung in B._____ gemäss einem offiziellen Protokoll getestet, welches auch die Kontrolle des Anziehens der Radschrauben mit einem Drehmomentschlüssel gemäss den Parametern des Herstellers vorsehe (act. B.3).

4.1.2

Vorliegend steht ausser Zweifel, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben, welches vom 25. November 2021 und damit knapp drei Monate nach Erlass des Strafbefehls vom 2. September 2021 datiert, diesem nicht vor Ablauf der Einsprachefrist vorlag. Hingegen ergibt sich aus den Akten nicht, ob der Gesuchsteller bereits vor Erhalt des Schreibens Kenntnis von der Durchführung einer Kontrolle des Anhängers gemäss offiziellem Protokoll (samt Anziehen der Radschrauben) durch eine qualifizierte Person hatte. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da jedenfalls ausser Frage steht, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Strafuntersuchung und folglich auch vor Ablauf der Einsprachefrist wusste, dass er den in den Vorfall verwickelten Sachentransportanhänger neu erworben hatte (vgl. auch act. B.2, S. 11, Antwort auf Frage 15) und ihm dieser unmittelbar vor Antritt der Fahrt in B._____ von der Verkäuferin K._____ übergeben worden war. Ausserdem musste dem Gesuchsteller spätestens nach Kenntnisnahme des Strafbefehls (act. B.1, S. 3, "Ergänzende Bemerkungen") bewusst sein, dass die Staatsanwaltschaft sich insbesondere auf die Annahme stützte, die Anhängerschrauben seien bei Antritt der Fahrt nicht korrekt angezogen gewesen, was er bei pflichtgemässer Kontrolle habe feststellen können. Dem hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres entgegenhalten können, dass er den (neuen) Anhänger unmittelbar vor der Fahrt von der Verkäuferin K._____ übernommen habe und die Schrauben deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft vor Fahrtbeginn korrekt angezogen gewesen seien bzw. er zumindest davon habe ausgehen dürfen. Der Gesuchsteller verzichtete jedoch darauf, Einsprache zu erheben und dadurch die Beurteilung des gesamten Sachverhalts – samt dem genannten Umstand – von einem Gericht in einem ordentlichen Verfahren zu veranlassen, wobei er keine Gründe für diese Unterlassung nennt und solche vorliegend auch nicht ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint das Abstützen auf das Schreiben der K._____ respektive auf dessen Inhalt, von welchem der Gesuchsteller zumindest im Grundsatz bereits vor Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis hatte, als Umgehung des ordentlichen Rechtswegs und mithin als rechtsmissbräuchlich. Soweit sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers auf dieses Schreiben stützt, kann darauf folglich nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 2005 Nr. 35 E. 2.4; BGer 6B_882/2017 v. 23.3.2018 E. 1.3 f.; 6B_1326/2015 v. 14.3.2016 E. 2.3; 6B_791/2014 v. 7.5.2015 E. 2.4).

4.2.1

Im Gutachten der I._____ wird festgehalten, dass die Ursache der abgefallenen Räder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Verwendung nicht geeigneter Felgen seitens des Herstellers liege. Die Bauart bzw. technische Ausführung sowie gegebenenfalls die Materialwahl der ursprünglich verwendeten Stahlfelgen hätten dazu geführt, dass die Radschrauben beim erstmaligen Verwenden des Anhängers unter Last und bei entsprechender Fahrstrecke (Kurven- und Talfahrten) bereits nach einer kurzen Fahrstrecke nicht mehr festsitzen würden respektive sich lösen könnten, was bei weiterem Betrieb des An­hängers letztendlich zum Abfallen der Räder führe. Dies habe auch durch Vornahme einer Prüfung der Räder auf deren Festsitz vor der Abfahrt bzw. vor der erstmaligen Fahrt nicht verhindert werden können. Dem Hersteller seien entsprechende Probleme mit den Radbefestigungen bekannt, was sich daran zeige, dass mittlerweile eine andere Felgenbauart bei diesen Anhängern verwendet werde, zwischenzeitlich die Betriebsanleitung betreffend korrektes Vorgehen und Einhalten der Reihenfolge für die Befestigung der Radschrauben geändert worden sei sowie bei den heutigen Anhängern neu Warnkleber montiert würden, welche auf das korrekte Vorgehen für die Befestigung der Radschrauben hinwiesen (act. B.4; S. 5 f.).

Dispositiv

4.2.2. Vorliegend sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits vor dem Gutachten der I._____ und somit vor Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon gehabt oder auch nur vermutet hätte, dass der Vorfall möglicherweise auf die Bauweise und das verwendete Material der Radfelgen des verwendeten Anhängers zurückzuführen sein könnte. Für diese Annahme spricht auch, dass die K._____ in ihrem Schreiben vom 25. November 2021 zwar erwähnt, den Vorfall beim Hersteller gemeldet zu haben, welcher wiederum Kontakt zu den verschiedenen Herstellern von mechanischen Komponenten aufgenommen habe; dies jedoch, ohne dass bereits allfällige Mängel betreffend Bauart oder Materialwahl des verwendeten Transportanhängers als mögliche Unfallursache genannt worden wären. Wenn demnach im damaligen Zeitpunkt nicht einmal die K._____ als Verkäuferin von Anhängern vom Typ des durch den Gesuchsteller verwendeten Anhängers Kenntnis der vorliegend mit Revisionsgesuch vorgebrachten Umstände hatte, ist auch nicht anzunehmen, dass diese dem Gesuchsteller als Käufer des Anhängers bekannt waren. Letzterem war es somit mangels Kenntnis nicht möglich, den nun geltend gemachten Umstand bereits im Rahmen eines auf seine Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahrens vorzubringen. Daran ändert auch nichts, dass die I._____ das Gutachten auf – erst nach Ablauf der Einsprachefrist erteilten – Auftrag des Gesuchstellers hin erstellte. Aufgrund dessen glaubhaften Ausführungen (act. A.1, III.3) ist nämlich davon auszugehen, dass er das Gutachten mit Blick auf seinen fortbestehenden Handel mit gleichartigen Transportanhängern erstellen liess, um Klarheit über die Ursache des Vorfalls in Zusammenhang mit einem solchen Anhänger zu gewinnen. Weil der Grund für den Gutachtensauftrag somit nicht darin bestand, die Unschuld des Gesuchstellers betreffend den ihm gemachten Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nachzuweisen, kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er das Gutachten bereits früher hätte in Auftrag geben müssen. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint demnach nicht als rechtsmissbräuchlich, weshalb auf dessen Revisionsbegehren, soweit sich dieses auf das eingereichte Gutachten bzw. dessen Inhalt stützt, einzutreten ist.

4.2.3. Die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen (E. 4.2.1) legen nahe, dass der Vorfall vom 12. Mai 2021 auf bestimmte Eigenschaften des verwendeten Transportanhängers und – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – nicht auf einen mangelnden Festsitz der Radschrauben des Anhängers respektive eine ungenügende Kontrolle derselben durch den Gesuchsteller vor Antritt der Fahrt zurückzuführen war. Es handelt sich dabei um Umstände, die geeignet sind, den zu beurteilenden Sachverhalt in einem anderen Licht als bisher erscheinen zu lassen, womit sie eine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen.

4.2.4. Die soeben erwähnte Tatsache betrifft den am 12. Mai 2021 durch den Gesuchsteller verwendeten Transportanhänger, welcher sich gemäss Strafbefehl im Zeitpunkt des Vorfalls in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden haben soll, und beschlägt damit Umstände, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Staatsanwaltschaft bereits vorhanden waren. Die Tatsache hatte jedoch keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden respektive war der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht bekannt – das Gutachten der I._____, in welchem die Bauweise und das verwendete Material der Radfelgen des Anhängers erstmals thematisiert wurden, datiert denn auch erst vom 15. Februar 2022 und mithin nach Erlass des Strafbefehls – und floss entsprechend nicht in die dem Strafbefehl zugrundeliegende Beurteilung ein. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Tatsache, welche Gegenstand des eingereichten Gutachtens bildet, ist damit als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren.

4.2.5. Ein (neues) Gutachten kann insbesondere dann einen Revisionsgrund darstellen, wenn es – wie vorliegend – neue Tatsachen nachweist (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 101 IV 247 E. 2; BGer 6B_1326/2015 v. 14.3.2016 E. 2.2.1; Heer, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 410 StPO, je m.w.H.). Auch Privatgutachten können grundsätzlich zum Beweis neuer Tatsachen herangezogen werden, wobei es allerdings zu beachten gilt, dass Vorbringen in privat eingeholten Expertisen strafprozessual grundsätzlich als blosse Parteibehauptungen zu betrachten sind. Immerhin können solche Privatgutachten dazu dienen, einen Revisionsgrund glaubhaft zu machen, woraufhin dann im wiederaufgenommenen Verfahren etwa durch eine gerichtliche Expertise der strikte Nachweis der geltend gemachten Tatsache zu erbringen ist (BGer 6B_539/2008 v. 8.10.2008 E. 1.3; 1P.212/2002 v. 23.7.2002 E. 5; Fingerhuth, a.a.O., N 57a zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO). Beim eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Privatgutachten, welches nach dem Gesagten lediglich eine Parteibehauptung des Gesuchstellers darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die vorliegende private Expertise mit insgesamt 37 Seiten (inklusive Fotos) relativ ausführlich ausgefallen ist und zur Erkenntnisgewinnung eine Testfahrt unter vergleichbaren Bedingungen mit den am 12. Mai 2021 vorliegenden durchgeführt wurde (vgl. act. B.4, S. 3-5). Sodann erscheint der unter den Titeln "Ursache" und "Beurteilung" wiedergegebene Schluss des Gutachters (act. B.4, S. 5 f.) vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen (vgl. act. B.4, S. 4-5) und der zur Gutachtenserstellung verwendeten Beilagen (vgl. act. B.4, S. 7-11) zumindest nach einer summarischen Prüfung als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesuchsteller vermag mit dem eingereichten Gutachten die vorgebrachte neue Tatsache somit glaubhaft zu machen.

4.2.6. Unter Berücksichtigung des Novums präsentiert sich der Sachverhalt dergestalt, dass der Vorfall vom 12. Mai 2021 mutmasslich nicht auf eine pflichtwidrige Unterlassung des Gesuchstellers in Zusammenhang mit der Kontrolle des Festsitzes der Anhängerschrauben vor Antritt der Fahrt, sondern auf die technische Ausführung bzw. Bauweise und die Materialwahl der Radfelgen des Anhängers zurückzuführen war. Sollte sich dieser Sachverhalt nach einer genaueren Prüfung bestätigen, so würde dies die Beweisgrundlage des angefochtenen Strafbefehls im Nachhinein als unzutreffend erscheinen lassen. Damit aber würde die Basis des gegenüber dem Gesuchsteller erhobenen Vorwurfs, fahrlässig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt zu haben, dahinfallen. Mit anderen Worten lässt die neue Tatsache eine vom Strafbefehl massgeblich abweichende Beurteilung, namentlich einen Freispruch, als wahrscheinlich erscheinen. Die sich aus dem eingereichten Gutachten ergebende neue Tatsache ist folglich auch als erheblich bzw. wesentlich zu qualifizieren.

5. Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück (kassatorische Wirkung; lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid in der Sache, sofern es die Aktenlage erlaubt (reformatorische Wirkung; lit. b).

5.1.1. Die Berufungsinstanz hat zu bestimmen, in welchem Umfang die Revision bewilligt wird bzw. welche Punkte des angefochtenen Urteils von der Revision betroffen sind (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO). Eine gänzliche Aufhebung des angefochtenen Strafentscheids steht im Vordergrund, wenn der Schuldpunkt aufgehoben wird und als Folge davon im Regelfall alle anderen Urteilspunkte ebenfalls zu überprüfen sind. Eine Teilaufhebung kommt unter anderem in Frage, wenn nur Nebenpunkte angefochten werden oder wenn im Falle von Schuldsprüchen in verschiedenen Anklagepunkten nur einzelne Verurteilungen aufgehoben werden (Heer, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 9 zu Art. 413 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 413 StPO; vgl. Fingerhuth, a.a.O., N 4 zu Art. 413 StPO).

5.1.2. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist der gegen den Gesuchsteller ergangene Strafbefehl vom 2. September 2021 jedenfalls hinsichtlich der Verurteilung wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG aufzuheben. Daneben erfolgte im Strafbefehl auch ein Schuldspruch betreffend Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV (Nichtaufstellen des Pannensignals). Wie der Gesuchsteller zu Recht ausführte (act. A.1, III.5 i.f.), handelt es sich dabei um eine Übertretung nach dem SVG, welche im Ordnungsbussenverfahren geahndet wird (Art. 1 lit. a i.V.m. Anhang 1 Ziff. 318.1 OBV). Es erscheint deshalb angebracht, auch den zweiten Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Strafbefehls aufzuheben, sodass die zuständige Behörde im Falle eines Freispruchs betreffend das erstgenannte Delikt auch darüber entscheiden kann, ob gegebenenfalls hinsichtlich des Nichtaufstellens des Pannensignals von einer Bestrafung abzusehen ist (vgl. Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB u. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Damit wird die Revision betreffend den ganzen Schuldpunkt bewilligt. Der angefochtene Strafbefehl ist in seiner Gesamtheit aufzuheben bzw. die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bezüglich des gesamten Strafbefehls zu beseitigen.

5.2.1. Das Berufungsgericht bestimmt, ob seinem Entscheid kassatorische oder reformatorische Wirkung zukommen soll. Bei mangelnder Spruchreife hat eine Rückweisung zu erfolgen (Art. 413 Abs. 2 lit. b e contrario). Dies kann unter anderem Fälle, in welchen ein Strafbefehl aufzuheben ist, betreffen. Ein reformatorischer Entscheid des Berufungsgerichts kommt hingegen insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien damit einverstanden sind, der Entscheid des Berufungsgerichts identisch mit demjenigen im wiederaufzunehmenden Verfahren ausfällt, nach dem bisherigen Ergebnis des Revisionsverfahrens nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt oder aber die Staatsanwaltschaft Antrag auf einen Freispruch stellt (Fingerhuth, a.a.O., N 2 f. zu Art. 413 StPO; Heer, a.a.O., N 19 f. zu Art. 413 StPO; Niklaus/Jositsch, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 413 StPO).

5.2.2. Vorliegend erlaubt die Aktenlage dem Berufungsgericht nicht, selbst eine Entscheidung zu fällen. Zwar lässt die als Revisionsgrund vorgebrachte neue Tatsache einen Freispruch des Gesuchstellers als wahrscheinlich entscheiden (vgl. vorstehend E. 4.2.6). Jedoch präsentiert sich der Fall nicht dergestalt, dass nur noch ein Freispruch in Frage kommen würde, sondern ist nach wie vor auch eine Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Strafbefehl vorstellbar. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Antrag auf Freispruch des Gesuchstellers (vgl. E. E). Die Sache ist demnach an die sogleich noch zu bezeichnende Instanz zurückzuweisen, welche eine vertiefte Prüfung der glaubhaft gemachten neuen Tatsache vorzunehmen und über deren Auswirkungen auf das Sachurteil zu befinden hat (vgl. Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 413 StPO; Niklaus/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 413 StPO).

5.3.1. Weist das Berufungsgericht die Sache zur Neubeurteilung zurück, bezeichnet es die dafür zuständige Behörde sowie das Verfahrensstadium, in welchem der Fall wiederaufzunehmen ist (Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO; Heer, a.a.O., N 20 zu Art. 413 StPO; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 11 zu Art. 413 StPO). Es kann der als zuständig erklärten Behörde Weisungen erteilen (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 18 zu Vorbemerkungen zu Art. 379-392 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO).

5.3.2. Vorliegend kommt einzig die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft in Frage, zumal es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Strafbefehl handelt (vgl. Heer, a.a.O., N 20 zu Art. 413 StPO; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 11 zu Art. 413 StPO m.w.H.). Die Sache ist somit zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung (vgl. Art. 414 Abs. 1 StPO) im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese hat die nötigen Beweisergänzungen vorzunehmen (vgl. Niklaus/Jositsch, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO).

6.1.1. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs auferlegt das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei einer Rückweisung hat hingegen die für die Neubeurteilung zuständige Behörde in ihrem neuen Entscheid bzw. Strafbefehl auch über die Kosten des von ihr geführten, neuen Verfahrens sowie nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens zu befinden (Art. 428 Abs. 5 StPO; OGer ZH SR200026 v. 5.2.2021 E. 3; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [StPO/JStPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 428 StPO; Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 428 StPO).

6.1.2. Da vorliegend das Revisionsgesuch gutzuheissen ist, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 2 VGS [BR 350.210]), geht daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des von ihr durchzuführenden, neuen Verfahrens sowie des ersten (staatsanwaltschaftlichen) Verfahrens werden von der Staatsanwaltschaft zu verteilen sein.

6.2.1. Die beschuldigte Person, die nach einer Revision freigesprochen oder milder bestraft wird, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO). Der Anspruch entsteht allerdings nicht bereits bei Gutheissung des Revisionsbegehrens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person (gegebenenfalls in einem neuen Verfahren) einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 436 StPO; vgl. Cédric Mizel/Valentin Rétornaz, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 7a zu Art. 436 StPO m.w.H.). Im Falle eines Freispruchs, einer milderen Bestrafung oder einer Verfahrenseinstellung werden der beschuldigten Person gemäss Art. 415 Abs. 2 StPO ausserdem die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet.

6.2.2. Vorliegend wird lediglich über die Begründetheit des Revisionsgesuchs befunden und der Fall sodann zur Neubeurteilung in der Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es obliegt demnach letzterer, in ihrem Endentscheid gegebenenfalls eine Entschädigung des Gesuchstellers (auch) für das Revisionsverfahren festzusetzen. Über eine allfällige Rückerstattung der durch den Gesuchsteller bezahlten Busse wird ebenfalls die Staatsanwaltschaft zu befinden haben.

Demnach wird erkannt:

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2021 gegen A._____ (Proz. Nr. ÜB.2021.7372) wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 15

Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr

Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC

Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr

Art. 23 VRVart. 23 OCRart. 23 ONC

Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 21 StPOart. 21 CPPart. 21 CPP

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

6B_882/2017

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 141 IV 93ATF 141 IV 93DTF 141 IV 93

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 122 IV 66ATF 122 IV 66DTF 122 IV 66

6B_1163/2015

6B_579/2012

6P.201/2006

6S.452/2006

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

6P.201/2006

6S.452/2006

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 116 IV 353ATF 116 IV 353DTF 116 IV 353

6B_579/2012

6B_339/2012

6B_310/2011

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 100 IV 248ATF 100 IV 248DTF 100 IV 248

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

6B_517/2018

6B_503/2016

6B_1326/2015

6B_791/2014

6B_310/2011

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

6B_324/2019

6B_882/2017

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

6B_503/2016

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

6B_882/2017

6B_1326/2015

6B_791/2014

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 101 IV 247ATF 101 IV 247DTF 101 IV 247

6B_1326/2015

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

6B_539/2008

1P.212/2002

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr

Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC

Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr

Art. 23 VRVart. 23 OCRart. 23 ONC

Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 414 StPOart. 414 CPPart. 414 CPP

Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF