SK1 2022 23
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
4. August 2023Deutsch16 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Dezember 2020 beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ (im Folgenden: Beschuldigter). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.
Source gr.ch
Urteil vom 08. April 2024
Referenz SK1 22 23
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
gegen
A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill
Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur
Gegenstand Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV i.V. mit Art. 47 Abs. 1 KJG
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 15.06.2021, mitgeteilt am 22.04.2022 (Proz. Nr. 515-2020-77)
Mitteilung 10. April 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Dezember 2020 beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ (im Folgenden: Beschuldigter). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.
B. Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 15. Juni 2021 frei.
C. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. In der Berufungserklärung vom 13. Mai 2022 beantragt sie denselben Schuldspruch, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, wofür der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen sei.
D. Nach Anordnung der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) mit Verfügung vom 28. Juni 2022 reichte die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein.
E. Der Beschuldigte reichte am 10. Oktober 2022 seine schriftliche Stellungnahme ein. Er beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni 2022, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2
Das Berufungsgericht kann ein Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2 m.w.H.).
1.3
Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt werden kann. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich.
1.4
Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Dispositivziffer 2 (Aushändigung der Jagdtrophäe) des vorinstanzlichen Urteils ist nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 i.V.m. Art. 402 StPO), was im Dispositiv festzuhalten ist.
2.
Der Anklage vom 11. Dezember 2020 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 4. September 2019 hat der Beschuldigte eine Gämsgeiss beschossen. Bei der Schussabgabe war sich der Beschuldigte sicher, das Tier getroffen zu haben. Nach der Schussabgabe hatte er keine Reaktion (Schusszeichen) feststellen können. Das Tier lag nicht im Feuer. Es flüchtete zusammen mit drei anderen Tieren und verschwand im Wald aus dem Blickfeld des Beschuldigten. Nach einer Wartezeit von etwa 30 Minuten begab sich der Beschuldigte zum Anschussort. Dort stellte er einen ca. 0.5 bis 1 Meter langen Kugelriss fest. Pirschzeichen fand er am Anschussort keine. Der Beschuldigte suchte die Umgebung in Fluchtrichtung des beschossenen Tiers bis zum Wald ab, fand aber weder Pirschzeichen noch das Tier. Anschliessend ging er zur nahegelegenen Jagdhütte, behändigte weisses Haushaltspapier und suchte den Anschussort erneut ab, indem er die Umgebung des Kugelrisses während rund 10 Minuten mit dem weissen Haushaltspapier abtupfte. Der Beschuldigte fand auch hier keine Pirschzeichen, weshalb er davon ausging, das Tier gefehlt zu haben. Tags darauf wurde ca. 250 Meter vom Anschussort entfernt eine verendete Gämsgeiss aufgefunden, die einen Blattschuss aufwies. Es handelte sich um das vom Beschuldigten beschossene Tier (StA act. 29).
Dieser Sachverhalt ist unbestritten und kann als erstellt gelten (vgl. Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. 2).
Dispositiv
3.1. Das Jagdgesetz des Kantons Graubünden sieht vor, dass sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten hat (Art. 15 Abs. 1 KJG; BR 740.000). Art. 15 Abs. 2 KJG listet exemplarisch auf, was weidgerecht im Sinne der bündnerischen Jagdgesetzgebung heisst. Demnach beinhaltet die Weidgerechtigkeit die Einhaltung jagdrechtlicher Bestimmungen (Abschuss jagdbarer Tiere), den Schutz fremder Güter (Personen oder Eigentum), aber auch das Vermeiden von Tierleid. So muss der Jäger oder die Jägerin eine gründliche Nachsuche durchführen, wenn das Wild nicht im Feuer liegt (Art. 15 Abs. 2 KJG). Im Feuer liegen bedeutet, dass das Wild nach erfolgtem Treffer zusammensackt bzw. zusammenbricht (act. E.1 E. 5.2.1).
3.2. Die Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV; BR 740.020) dient dem Vollzug des Jagdgesetzes. Darin enthalten sind u.a. Regeln, die die Pflichten der Jägerinnen und Jäger umschreiben. Zu beachten ist vorliegend Art. 21 Abs. 1 RJV. Diese Bestimmung gibt das Verhalten nach dem Schuss vor. Demnach sind Verhalten und Fluchtweg des Tieres genau zu beobachten (Satz 1). Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der eigene Standort und der Anschussort des Wildes zu kennzeichnen (Satz 2). Am Schussort ist vorsichtig nach Schusszeichen zu suchen (Satz 3). Sind die Schusszeichen ungünstig für das Auffinden des Tieres, ist ein Schweisshund anzufordern (Satz 4).
3.3. Gemäss Art. 47 KJG werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen das KJG oder darauf beruhende Erlasse mit Busse bestraft. Es handelt sich also um Übertretungen. Strafbar ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1; KGer GR SK1 19 56 v. 16.12.2021 E. 8.3.2 m.w.H.).
4.1. Zunächst ist zu klären, was unter Schusszeichen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 RJV zu verstehen ist.
4.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass mit Schusszeichen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 RJV in erster Linie Pirschzeichen (namentlich Schweiss, Schnitthaar, Blut, Fleisch- und Knochenstücke) gemeint seien (act. A.3 Ziff. I.2; übereinstimmend damit die Vorinstanz, wonach Pirschzeichen "physische Merkmale" des Wildtieres, wie Haare, Blut oder Fleischstücke sind, die infolge eines Treffers zurückbleiben [act. E.1 E. 6.2.1]). Nach einer weitergehenden Definition sind Pirschzeichen nicht nur die tierischen Spuren wie Blut, Blutart, Haare, Fleisch- und Knochenstücke, sondern auch der Kugelriss, Beschädigungen von Bäumen etc. (Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen, Technische Kommission, Der Begriff der fach- und zeitgerechten Nachsuche, abrufbar unter: https://www.ag-jagdhunde.ch/de/checklisten [zuletzt abgerufen am 13.3.2024]).
4.3. Die Vorinstanz ging – unter Hinweis auf eine Broschüre des Bündner Schweisshundeclubs – davon aus, dass mit Schusszeichen nur das Verhalten des Tieres unmittelbar nach erfolgtem Treffer (bspw. in Form eines schlag- oder blitzartigen Zusammenbrechens, Ausschlagens der Läufe oder kurzen Einbrechens) beschrieben werde (act. E.1 E. 6.2.1).
4.4. Gemäss Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz sind Schusszeichen hingegen sämtliche Zeichen, die im Zusammenhang mit einem Schuss auf Wild wahrzunehmen sind: Geräusch der Kugel beim Auftreffen auf den Wildkörper (sog. Kugelschlag), Reaktion des Wildes auf den Schuss (sog. Zeichnen) sowie sämtliche Zeichen, die am Anschuss zu finden sind, z.B. der Einschlag des Geschosses im Boden (sog. Kugelriss), abgeschossene Äste oder Zweige oder Einschläge in Baumstämmen und vor allem auch die Pirschzeichen. Pirschzeichen sind all jene Zeichen, die das getroffene Wild hinterlässt (Schnitthaare, Schweiss, Knochensplitter, Organteile, Fettpartikel, Darminhalt usw. sowie die Schaleneingriffe des geflüchteten Tiers; vgl. Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2019, S. 237).
4.5. Das enge Verständnis des Begriffs Schusszeichen der Vorinstanz widerspricht der Logik des dritten Satzes der Verordnungsbestimmung. Dieser besagt, dass am Schussort nach Schusszeichen zu suchen ist. Die Reaktion eines Tieres auf einen Schuss kann man nicht suchen (wie auch die Vorinstanz feststellt, vgl. act. E.1 E. 6.2.2), man kann sie nur beobachten. Suchen kann man (objektivierbare) Spuren, also die Einschlagszeichen des Kugelgeschosses im Boden (Kugelriss), abgeschossene Äste, Zweige, Einschläge in Baumstämmen, Blut, Knochensplitter, Fell, etc. (also Pirschzeichen nach der Definition der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen, a.a.O.). Nur solche Spuren können demnach als "Schusszeichen" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 RJV qualifiziert werden.
5.1. Der Beschuldigte stellte am Anschussort einen ca. 0.5 bis 1 Meter langen Kugelriss fest. Weitere Spuren fand er am Anschussort nicht. Der Beschuldigte suchte die Umgebung in Fluchtrichtung des beschossenen Tiers bis zum Wald ab, fand aber weder Pirschzeichen noch das Tier. Anschliessend ging der Beschuldigte zur nahegelegenen Jagdhütte, behändigte weisses Haushaltspapier und suchte den Anschussort erneut ab, indem er die Umgebung des Kugelrisses während rund 10 Minuten mit dem weissen Haushaltspapier abtupfte.
5.2. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet es als unerklärlich, dass der Beschuldigte keine Pirschzeichen gefunden habe. Gleichzeitig verweist sie aber auf die Zeugeneinvernahme des Schweisshundeführers, der ausgesagt hatte, man habe (am Tag nach der Schussabgabe) am Anschussort keine Pirschzeichen gefunden (act. A.3 Ziff. II.1; StA act. 26, Antworten auf Fragen 1 und 2). Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungsbegründung dafür, der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, seine Suche auch weiter in den Wald (an dessen Beginn im Übrigen die einen Tag später eingesetzte Schweisshündin Schweiss festgestellt habe) fortzusetzen (act. A.3 Ziff. II.3). Eine solche Pflicht ergibt sich indes aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 RJV nicht, wonach der Jäger am Schussort nach Schusszeichen zu suchen hat.
5.3. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich den Vorgaben von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 RJV entsprechend verhalten hat.
6.1. Fraglich und umstritten ist, ob der Beschuldigte eine Nachsuche mittels Schweisshund hätte durchführen (lassen) müssen, bzw. ob er seine aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 RJV abgeleitete Sorgfaltspflicht verletzte, indem er dies unterliess. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 RJV besagt, dass ein Schweisshund anzufordern ist, wenn die Schusszeichen ungünstig sind für das Auffinden des Tieres.
6.2. Die Vorinstanz hat die in Art. 21 RJV enthaltenen Verhaltenspflichten ausgelegt und mit Regelungen anderer Kantone verglichen (act. E.1 E. 5.2). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kommt zum Schluss, dass die bündnerische Regelung – anders als diejenige verschiedener anderer Kantone – grundsätzlich nur zur Nachsuche verpflichtet, wenn von einem Treffer auszugehen ist (act. E.1 E. 5.2.5).
6.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016. Die Ausführungen des Bundesgerichts in diesem den Kanton Bern betreffenden Urteil hätten allgemeinen und grundsätzlichen Charakter und seien deshalb auch bei der Auslegung der Bestimmungen anderer Kantone zu beachten. Dies gelte umso mehr, als das Bundesgericht auf einen Aufsatz der Jagd- und Fischereikonferenz der Schweiz und nicht einer einzelnen kantonalen Behörde verweise (act. A.3 Ziff. I.4).
6.4. In dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob bei Unterlassen der Nachsuche im Rahmen der Jagd neben den Bestimmungen der kantonalen Jagdgesetzgebung auch die Vorschriften des eidgenössischen Tierschutzgesetzes zur Anwendung gelangen können (E. 1). Das Bundesgericht bejahte dies. Es hielt im Ergebnis fest, dass dies der Fall sei, wenn einem zuvor beschossenen Wildtier durch Unterlassen einer zeit- und fachgerechten Nachsuche ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurde. Dadurch werde gegen den in Art. 4 Abs. 2 TSchG festgelegten Grundsatz verstossen, was nach Art. 26 TSchG strafbar sei (E. 3.1). Zwischen dem Unterlassen der Nachsuche nach kantonalem Recht und dem bundesrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei, begangen durch Unterlassen der Nachsuche, bestehe unechte Konkurrenz (E. 2.3). Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Erwägung 1.1.2 erging im Kontext dieser Erörterung. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann daraus nicht abgeleitet werden, dass unterschiedliche kantonale Regelungen schweizweit einheitlich auszulegen sind. Ob dies bei einer Verletzung des bundesrechtlichen Tatbestandes der Tierquälerei zutrifft, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, zumal dies dem Beschuldigten aufgrund eines "perfekten" (Blatt-)Schusses zu Recht nicht vorgeworfen wird (Plädoyer Staatsanwaltschaft, RG act. 10 Ziff. I.5).
6.5. Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, wenn sie ausführt, Art. 21 Abs. 1 RJV
in fine sei im Lichte des übergeordneten Art. 15 Abs. 2 KJG zu interpretieren. Art. 21 Abs. 1 RJV dient gerade dazu, den unbestimmten Begriff der "gründlichen Nachsuche" gemäss Art. 15 Abs. 2 KJG zu konkretisieren, und widerspricht diesem nicht.
6.6. Im Ergebnis findet die Auffassung, wonach jedes beschossene und geflüchtete Wild nachzusuchen sei und die Unterlassung der Nachsuche in jedem Fall strafbar sei, in der bündnerischen Regierungsrätlichen Jagdverordnung keine Stütze (act. A.3 Ziff. I.4). Vielmehr verpflichtet die hiesige Regelung den Jäger dazu, das Verhalten des Tiers und die Schusszeichen am Schussort zu begutachten. Kommt er dabei berechtigterweise zum Schluss, das beschossene Wild nicht getroffen zu haben, ist er nicht verpflichtet, einen Schweisshund beizuziehen.
6.7. Der Beschuldigte ging bei Abgabe des Schusses von einem Treffer aus (er habe ein gutes Gefühl gehabt; StA act. 3, Antworten auf Fragen 4 und 5). Er stellte aber keine Reaktion des Tieres fest, die auf einen Treffer hingewiesen hätten (StA act. 3, Antwort auf Frage 2). Trotzdem suchte er den Anschussort ab. Er stellte einen Kugelriss fest, fand aber trotz gründlicher Suche keine Pirschzeichen. Der Beschuldigte kam zum Schluss, nicht getroffen zu haben, und verzichtete deshalb auf eine Nachsuche. Nur das Gefühl des Beschuldigten bei Abgabe des Schusses deutete auf einen Treffer hin. Die Schusszeichen (fehlendes Zeichnen, Kugelriss, fehlende Pirschzeichen) liessen hingegen einen Fehlschuss vermuten. Der Beschuldigte durfte unter diesen Umständen darauf schliessen, das Tier nicht getroffen zu haben. Als Folge dessen war er nicht verpflichtet, eine weitergehende Nachsuche einzuleiten, also einen Schweisshund anzufordern.
7.1. Aus dem Ausgeführten folgt, dass der Beschuldigte seinen in Art. 21 Abs. 1 RJV umschriebenen Pflichten nachgekommen ist.
7.2. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni 2021 ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen.
8.1.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
8.1.2. Ausgehend von der Honorarnote vom 15. Juni 2021 des Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Luzi Bardill, hat das Regionalgericht einen Aufwand von 12 Stunden als angemessen erachtet (RG act. 12; act. E.1 E. 9.5). Gestützt darauf hat das Regionalgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'509.95 (12 Stunden à CHF 270.00, zzgl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Beschuldigte zeigt sich zwar mit der Kürzung um 10.10 Stunden nicht einverstanden, opponiert aber auch nicht ausdrücklich dagegen (act. A.4 Ziff. II.B.d). Die Festlegung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'509.95 zu entschädigen.
8.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 250.210]). Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2.2. Der Verteidiger reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote ein (act. G.1.1). Die Position vom 23. September 2022 ("Telefon mit/von Gericht wegen ausbleibender Bewilligung der Fristerstreckung") stellt keinen notwendigen Aufwand dar, zumal das zur Diskussion stehende Fristerstreckungsgesuch zwar das Datum vom 14. September 2022 trägt, allerdings erst am 19. September 2022 aufgegeben wurde und am 20. September 2022 beim Kantonsgericht einging (act. D.10), welches dieses noch am selben Tag bewilligte (act. D.11). Die Entschädigung ist demnach für das Berufungsverfahren auf CHF 4'462.75 zu beziffern (14.9 Stunden à CHF 270.00 zzgl. Spesen 3% und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2020-77) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
[…]
2.
Das Amt für Jagd und Fischer Graubünden wird angewiesen, die bei der Wildhut sichergestellte Jagdtrophäe A._____ auszuhändigen.
[…]
A._____ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen.
Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'555.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
4.2. Rechtsanwalt Luzi Bardill wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'509.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.
5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
5.2. Rechtsanwalt Luzi Bardill wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'462.75 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an:
1 / 9
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_32/2016
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
6B_411/2016
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
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Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 21 RJVart. 21 RJVart. 21 OGC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF