SK1 2022 25
Entscheide Obergericht
29. August 2023Deutsch20 min
A. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 29. Januar 2021 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos, wobei sie am Strafbefehl festhielt.
Source gr.ch
Urteil vom 8. Juni 2023
Referenz SK1 22 25
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Bergamin
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
gegen
A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli
Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 24.02.2022, mitgeteilt am 22.04.2022 (Proz. Nr. 515-2021-14)
Mitteilung 19. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 29. Januar 2021 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos, wobei sie am Strafbefehl festhielt.
B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ am 24. Februar 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 500.00 und legte eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen fest. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
C. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 4. März 2022 fristgerecht Berufung.
D. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2023 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A._____ (fortan Beschuldigter) sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verbunden mit einer Busse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) zu bestrafen, unter gesetzlicher Kostenfolge. Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. Februar 2022 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
Im Strafbefehl vom 19. Januar 2021, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 23. Oktober 2020, um 08.56 Uhr, den Lieferwagen VW T5 Transporter 4M, Kontrollschild B._____, in C._____ [recte D._____], Gemeindegebiet E._____, auf der F._____ in Fahrtrichtung E._____ gelenkt zu haben. Dabei sei er bei D._____, auf der Höhe der G._____strasse __, innerorts, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 85 km/h und damit 25 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen (StA act. 1.1).
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG bestraft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 1) und "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Abs. 1 oder der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Abs. 2 von Art. 90 SVG schuldig gemacht hat.
4.1
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1 m.w.H.).
4.2
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.; BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1).
4.3
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht indes bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.)
4.5
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
5.1
Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug – wie durch die Radarmessung belegt ist und er einräumt – 25 km/h innerorts. Angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fällt. Dabei ist von Bedeutung, ob besondere Umstände vorliegen, welche als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen bzw. welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen.
5.2
Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h wurde zum Tatzeitpunkt durch runde Tafeln mit rotem Rand beidseits der Strasse – auch nach der im Recht liegenden Messung des Beschuldigten (vgl. StA act. 3.6) – im Sinne der Signalisationsverordnung korrekt angezeigt (StA act. 3.8; Art. 103 Abs. 3 SSV [SR 741.21]). Darüber hinaus war am rechten Strassenrand die rechteckige, blaue Ortschaftstafel "D._____" angebracht, welche den Beginn eines Innerortsbereichs signalisiert. Der Diebstahl der Tafeln erfolgte erst zwischen dem 9. und 10. November 2020 (StA act. 3.10). Wie der Beschuldigte diese drei Tafeln der Signalisation übersehen konnte, wie er in der Befragung ausführte (act. H.4 Frage V.9 und 11), erschliesst sich nicht und vermag er auch nicht darzulegen. Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Ein Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet, was als Massstab zu Grunde zu legen ist (vgl. BGE 127 IV 229 E. 2c.aa und E. 2c.cc), hätte die Signale leicht und rechtzeitig erkannt. Dass der Beschuldigte die Strecke früher, d.h. gemäss eigenen Angaben bis 2017 bzw. anfangs 2018, regelmässig gefahren sei (RG act. 14 Fragen 9 f.; act. H.4 Frage V.2) und damals eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war, entbindet ihn nicht davon, die aktuelle Signalisation mit der notwendigen Sorgfalt zu beachten. Zumal er die Strecke von H._____ nach E._____ zweieinhalb Jahre nicht befahren hatte, hätte er – wie beim Befahren einer nicht vertrauten Strecke – sein Augenmerk erst Recht auf die Strassenschilder richten müssen und durfte nicht unbewusst oder automatisiert fahren (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.1 f.). Es besteht im Strassenverkehr kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Signalisation. Vielmehr kann eine solche insbesondere angesichts veränderter Umstände – wie hier – angepasst werden. Ein Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit war in casu bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar.
5.3
In Fahrtrichtung E._____ verläuft die G._____strasse vorerst in einer unübersichtlichen Rechtskurve, wo sich linksseitig die Zufahrt zum Abwasserpumpwerk D._____ befindet. Im Anschluss an die Rechtskurve geht die Strecke in eine lange, ansteigende Gerade über. Unmittelbar nach der Rechtskurve befindet sich rechtsseitig das I._____ D._____, welches als Transitzentrum genutzt wird. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehen fünf Garagenboxen sowie ein Wohnhaus. Direkt angrenzend ans I._____ D._____ befinden sich längs der Strasse öffentliche Parkplätze für ca. zehn Fahrzeuge. Weiter ist beim I._____ eine Bushaltestelle mit Wendeplatz für die Buslinie 1. Dort mündet von rechts auch die J._____strasse in die G._____strasse ein (vgl. RG act. 5.5 S. 5 f., siehe insbesondere die Fotos S. 12 ff.; RG act. 5.4 S. 3). Unter diesen Umständen war mit anderen Verkehrsteilnehmern – insbesondere einbiegenden Fahrzeugen von den Garagen, Parkplätzen oder der J._____strasse, dem Bus sowie Fussgängern vom Transitzentrum oder von der Bushaltestelle herkommend – zu rechnen, welche kein mit 85 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten mussten, womit diesbezüglich eine erhöhte Gefahr bestand. Wie dem Gesuch der Gemeinde E._____ sowie dem Gutachten der Kantonspolizei Graubünden betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h in D._____ zu entnehmen ist, war gerade diese erhöhte Gefährdungssituation der Grund für die Neusignalisation (RG act. 5.4 und 5.5). Überdies vermögen ein Fehlen von Fussgängern und weiteren Verkehrsteilnehmern sowie leichtes Verkehrsaufkommen im inkriminierten Zeitpunkt wie auch übersichtliche und breite Strassenverhältnisse den Beschuldigten nicht zu entlasteten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt (vgl. BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.3).
5.4
Auf dem Streckenabschnitt in D._____ wurde mit Departementsverfügung vom 13. Februar 2018 ein Innerortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingeführt (RG act. 5.5). Es handelt sich damit nicht um eine erst kürzlich ergangene oder sonst wie überraschende Änderung der Signalisations. Die Signalisationsänderung lag im inkriminierten Zeitpunkt bereits rund zweieinhalb Jahre zurück, womit nicht – wie die Verteidigung ausführte (act. H.1. S. 4) – "kurz zuvor" noch eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrschte.
5.5
Der Beschuldigte hat auch nicht darauf vertrauen können, dass aufgrund der Angabe bei Ortsende H._____ die nächste Ortschaft C._____ sein und die Höchstgeschwindigkeit bis dort 80 km/h betragen wird, kann doch gemäss Art. 108 SSV die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a VRV auch ausserorts herabgesetzt werden. Auch das Argument, dass die objektiv wahrnehmbaren Gegebenheiten sich genau gleich präsentierten, wie zur der Zeit, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch 80 km/h betrug (act. H.1 S. 4 f.), vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" grenzen den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik und der geltenden Geschwindigkeitslimite ab (vgl. BGer 6B_1204/2016 v. 24.5.2017 E. 1.2.3).
5.6
So wie ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit und über den Innerortscharakter des Strassenabschnitts mit einem Mindestmass an Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts milder erscheinen liessen. Indem der Beschuldigte der Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und daher die Geschwindigkeitsbeschränkung übersah, war er pflichtwidrig unachtsam und offenbarte, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen hat. Sein Verhalten erscheint unter den gegebenen Umständen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rücksichtslos gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmern. Es wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, im Wissen um die übersetzte Geschwindigkeit und die damit geschaffene Gefährdung agiert zu haben, jedoch hat er zumindest unbewusst fahrlässig gehandelt, was an der Rücksichtslosigkeit nichts zu ändern vermag, andernfalls der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar wäre (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.2).
5.7
Damit ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
6.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 34 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, Täterkomponenten). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponenten). Die Tatkomponenten lassen sich in eine objektive und in eine subjektive Seite einteilen (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 47 StGB).
6.2
Für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
6.3.1
Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 6B_1153/2021 v. 29.3.2023 E. 2.3.3).
6.3.2
Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend aus Gründen der spezialpräventiven Effizienz nicht erforderlich, zumal der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und voraussichtlich auch eine Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abhalten wird. Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe liegen keine vor.
6.4.1
Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 25 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Hätte die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung nur einen Stundenkilometer weniger betragen, käme der Schematismus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht zur Anwendung und es würde sich um eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln handeln. Mit seinem Verhalten hatte der Beschuldigte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (vgl. E. 5.3) und dem gemäss seinen Angaben leichten Verkehrsaufkommen (RG act. 14 Frage 6) zwar eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, diese hatte sich aber nicht konkretisiert. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu qualifizieren.
6.4.2
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern unbewusst fahrlässig gehandelt hat, indem er sich in einem vermeidbaren Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit befand. Damit ist auch von einem sehr leichten subjektiven Verschulden auszugehen.
6.4.3
Aufgrund der Tatkomponente rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen.
6.4.4
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf, was sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2). Er verhielt sich bei der Ermittlung kooperativ, war geständig und zeigte sich einsichtig, beteuerte er doch im Schlusswort, dass es ihm leidtue (act. H.3 S. 4). Unter dem Titel der Täterkomponente rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine leichte Strafminderung auf 20 Tagessätze.
6.5
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sind für die Steuerperiode 2021 Einkünfte in der Höhe von CHF 87'522.00 ausgewiesen (act. D.13). Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung an, ab dem folgenden Monat eine Zusatzausbildung als Landwirt zu absolvieren (act. H.4 Frage 2). Mangels konkreter Angaben, wie sich dies auf sein Einkommen auswirken wird (vgl. act. H.4 Frage 5), kann eine eventuelle Einkommensverschlechterung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Auf der Grundlage der Steuerauskünfte ergibt sich ein Tagessatz von CHF 190.00 (CHF 7'290.00 pro Monat minus Pauschalabzug von 20% = CHF 5'835.00 / 30 = CHF 194.50).
6.6
Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Dispositiv
6.7. Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.a. BGE 135 IV 188; vgl. Urteil Vorinstanz act. E.1 E. 7). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 760.00 festzulegen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB wird bei 4 Tagen festgesetzt.
7.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'380.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 zulasten des Beschuldigten.
7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt vollständig mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen und werden dem Beschuldigten auferlegt.
Demnach wird erkannt:
1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.1. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00 und einer Busse von CHF 760.00.
2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
2.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Untersuchungskosten von CHF 1'380.00 gehen zulasten von A._____.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen zulasten von A._____.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an:
1 / 11
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 143 IV 508ATF 143 IV 508DTF 143 IV 508
BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
6B_466/2022
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
6B_466/2022
6B_300/2021
BGE 143 IV 508ATF 143 IV 508DTF 143 IV 508
6B_300/2021
6B_300/2021
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 103 SSVart. 103 OSRart. 103 OSStr
BGE 127 IV 229ATF 127 IV 229DTF 127 IV 229
6B_505/2020
6B_300/2021
Art. 108 SSVart. 108 OSRart. 108 OSStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
6B_1204/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_505/2020
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
6B_18/2022
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
6B_1153/2021
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
6B_417/2021
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF