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Entscheid

SK1 2022 3

IV-Rente (Neubeurteilung)

29. August 2022Deutsch28 min

A. Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 16. Januar 2020 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 aSSV [SR 741.21]) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 8. Februar 2020 (Poststempel) Einsprache.

Source gr.ch

Urteil vom 5. August 2022

(Mit Urteil vom 02. August 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Referenz SK1 22 3

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache Strafbefehl)

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 23. März 2021, mitgeteilt am 19. Januar 2022 (Proz. Nr. 515-2020-65)

Mitteilung 10. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 16. Januar 2020 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 aSSV [SR 741.21]) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 8. Februar 2020 (Poststempel) Einsprache.

B. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 23. März 2021 im Sinne der Anklage schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 40.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag fest.

C. A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) erhob gegen dieses Urteil am 7. Februar 2022 Berufung. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 aSSV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.

D. Der Vorsitzende der I. Strafkammer ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an.

E. Am 1. März 2022 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Berufungsbegründung sein. Die Staatsanwaltschaft bezog am 22. März 2022 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung ist unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen einzutreten.

1.2.1

Die Rechtsmittelmöglichkeiten sind in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie gesetzlich eingeschränkt. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können mit der Berufung etwa keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO

in fine). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Wurde hingegen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt und dieser abgewiesen oder gar nicht geprüft, so darf er im Berufungsverfahren erneuert werden (BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 8.4.1). Abgesehen davon entscheidet die Berufungsinstanz aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugend­straf­prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO).

1.2.2

Der Beschuldigte reicht mit der Berufung sieben neue Urkunden (act. B.1 bis B.7) ein, die er erstinstanzlich nicht als Beweise geltend machte. Es handelt sich dabei nach dem Gesagten um unzulässige Noven im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, die im vorliegenden Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden können.

1.2.3

Wie im Folgenden gezeigt wird, macht der Beschuldigte sinngemäss Ausstandsgründe gegen die beiden erkennenden Vorderrichter geltend. In diesem Zusammenhang offeriert er die act. B.1 bis B.3. Da Ausstandsgründe in jedem Verfahrensstadium zu beachten sind, dürfen diese neuen Urkunden trotz der Einschränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO vorgebracht werden; ihre Zulässigkeit richtet sich nach Art. 58 StPO, der insbesondere verlangt, dass Ausstandsgründe ohne Verzug nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden.

1.3.1

Der Beschuldigte rügt, die beratenden Richter seien voreingenommen. Der Vorsitzende, Peter Guyan, da seine Ehefrau Bettina Ott Guyan Jugendanwältin bei der Staatsanwaltschaft Graubünden sei, der Beisitzer, Markus Haltiner, da er stellvertretender Amtsleiter beim Amt für Migration und Zivilrecht sei, das wie die Staatsanwaltschaft zum Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit gehöre. Der Beschuldigte ersucht, es sei zu prüfen, ob die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit nach Art. 4 StPO i.V.m. Art. 56 StPO gewahrt wurden (act. A.4, I). Dass der vorinstanzliche Entscheid in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 GOG (BR 173.000) in Zweierbesetzung erging (act. B.0, E. 1 Abs. 2), rügt der Beschuldigte nicht.

1.3.2

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Anklage von der Staatsanwältin Tamara Huwiler Notter erhoben worden sei, die in keinem Verhältnis zum Gerichtspräsidenten, Peter Guyan, und dem Richter, Markus Haltiner, stehe. Dass Peter Guyan mit der leitenden Jugendanwältin verheiratet ist, stelle keinen Ausstandsgrund dar und werfe keine Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit auf. Dasselbe gelte für Markus Haltiner. Die Staatsanwaltschaft sei dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit auch nur in administrativer Hinsicht unterstellt, in der Rechtsanwendung jedoch unabhängig (act. A.6, 1; Art. 6 Abs. 1 und 2 EGzStPO [BR 350.100]).

1.3.3

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt (Art. 58 Abs. 1 StPO). Es verstösst gegen Treu und Glauben, dies verspätet, z.B. erst im Rechtsmittelverfahren zu tun, wenn der Ausstandsgrund schon vorher hätte festgestellt werden können (Franz Riklin, StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 58 StPO). Art. 56 StPO listet in nicht abschliessender Weise Ausstandsgründe auf (Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 56 StPO).

1.3.4

Dem Beschuldigten wurde in der Vorladungsverfügung vom 7. Januar 2021 die Besetzung des Gerichts mitgeteilt (RG act. 7, S. 2). In derselben wurde er auf den Inhalt der dargelegten Regelung betreffend Ausstand hingewiesen (RG act. 7, S. 3). Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung erhob der Beschuldigte keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts (RG act. 25, 1.c). Die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände wie die Ehe des Vorsitzenden mit einer Jugendanwältin und das weitere Amt des beisitzenden Richters hätte der Beschuldigte bereits nach Mitteilung der Besetzung feststellen können. Insofern erfolgt sein Ausstandsgesuch verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. Es läge im Übrigen auch kein Ausstandsgrund vor. Die Ehe begründet einen Ausstandsgrund, wenn sie zu einer Person besteht, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war (Art. 56 lit. c StPO). Dies ist bei der Ehegattin des Vorsitzenden nicht der Fall. Allein der Umstand, dass sie als Jugendanwältin bei der Staatsanwaltschaft Graubünden tätig ist, begründet nicht den Anschein der Befangenheit bei ihrem Ehegatten. Eine Person tritt ferner in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Der Umstand, dass der beisitzende Richter stellvertretender Amtsleiter beim Amt für Migration und Zivilrecht ist, vermag ebenso wenig einen Anschein von Befangenheit zu erwecken; weder ist dieses Amt der Staatsanwaltschaft noch ist die Staatsanwaltschaft dem Amt in irgendeiner Weise übergeordnet, sie stehen vielmehr auf derselben organisatorischen Hierarchiestufe. Zudem ist die Staatsanwaltschaft bloss in dieser Hinsicht sowie administrativ demselben Departement wie das besagte Amt unterstellt, in der Rechtsanwendung jedoch unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 16 Abs. 1 RVOG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 EGzStPO; Art. 11 und Anhang 1 RVOV [BR 170.310]). Schliesslich war Markus Haltiner als stellvertretender Amtsleiter beim Amt für Migration und Zivilrecht nicht in der gleichen Sache tätig. Es bestehen auch keine Unvereinbarkeiten im Sinne von Art. 22 KV (BR 110.100). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass Peter Guyan und nicht Philipp Annen den Vorsitz übernahm. Gemäss der vom Beschuldigten selbst eingereichten Zusammensetzung des Regionalgerichts Plessur (act. B.1) ist Peter Guyan stellvertretender Vorsitzender der Strafkammer.

1.4.1

Der Beschuldigte rügt verschiedentlich Handlungen der Staatsanwaltschaft und der Stadtpolizei G._____. Insbesondere bringt er vor, die Feststellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen.

1.4.2

Der Strafbefehl und mit ihm die staatsanwaltliche Sachverhaltsfeststellung fallen mit Erhebung der Einsprache dahin (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2). Die anschliessende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, beim erstinstanzlichen Gericht Anklage zu erheben, ist nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 i.Vm. Art. 380 StPO). Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Akten dem erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist (BGer 1B_415/2018 v. 19.9.2018 E. 3). Der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und die darin enthaltene Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft als Anklagesachverhalt. Letzteren hat das Gericht zu verifizieren bzw. zu erstellen. Erst diese gerichtliche Sachverhaltsfeststellung kann mittels Berufung angefochten werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft und der Polizei ist hingegen nicht anfechtbar. Die gegen sie gerichteten Rügen des Berufungsklägers sind nicht zu hören.

1.5.1

Mit der Berufung kann u.a. geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft (Art. 398 Abs. 4 StPO). Rechtsfragen (sowie den Kostenspruch) prüft die Berufungsinstanz mit voller Kognition, unabhängig davon, ob ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (BGer 6B_61/2012 v. 30.11.2012 E. 2.3; KGer GR SK1 12 37 v. 26.9.2012 E. 4). Die vom Beschuldigten gerügten Rechtsverletzungen werden im Folgenden unter E. 2 behandelt. Die mit Bezug auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung eingeschränkten Rügemöglichkeiten sowie die vom Beschuldigten erhobenen Sachverhaltsrügen werden in E. 3 dargelegt.

1.5.2

Per 1. Januar 2021 ist die Änderungsverordnung vom 20. Mai 2020 in Kraft getreten. Mit dieser wurde Art. 48 Abs. 7 aSSV in Art. 48b Abs. 2 SSV neu formuliert, da der erste Satz der Bestimmung neu nicht mehr nur Motorwagen erfasst, der zweite jedoch weiterhin ausschliesslich solche betrifft (Erläuternder Bericht zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften vom 10.10.2018 Ziff. 3, S. 5). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich im September 2019 und damit vor Inkrafttreten der Änderung. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB findet diesfalls das alte Recht (nachfolgend aSSV) Anwendung. Das neue Recht wäre nur dann beachtlich, wenn es sich als milder erweisen würde (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die neu formulierte Bestimmung blieb in ihrem Gehalt für Motorwagen unverändert (bisherige Formulierung "so muss dieser [Parkzettel] gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden" und neue Formulierung "so muss dieser [Parkzettel] bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden"). Zudem blieb das Strafmass unverändert (Ziff. 202.2 der Bussenliste 1 des Anhangs 1 zur OBV [SR 741.031]; Erläuternder Bericht zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften vom 10.10.2018 Ziff. 4.1, S. 11).

2.1

Der Beschuldigte argumentiert mit einem fehlenden Strafverfolgungsinteresse vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks von Art. 48 Abs. 7 aSSV. Letzterer liege ihm zufolge darin, dass Fahrzeuge auf signalisierten Parkplätzen nur gegen Bezahlung einer Gebühr abgestellt werden dürfen. Er habe die geschuldete Gebühr gezahlt, die Benutzung des öffentlichen Grundes ordnungsgemäss abgegolten und keine gebührenpflichtige Leistung erschlichen, weshalb keine strafbare Handlung vorliege und er sich frage, worin bei dieser Ausgangslage das Interesse des Staates an einer Strafverfolgung bestehe. Es könne der Staatsanwaltschaft doch egal sein, wer den Parkschein gelöst habe. Die Regelung, wonach der Parkzettel gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden müsse, sei (zwar) kein Selbstzweck. Sie solle (aber) lediglich die Überprüfung der Zahlung der Gebühr erleichtern. Bei modernen, digitalen Parksäulen sei die Hinterlegung des Parkscheins gar nicht mehr nötig. Wenn die finanzielle Abgeltung für die Benützung des öffentlichen Bodens auf andere Weise bewiesen werden könne, verstosse die Bestrafung "wegen Nichtanbringens des Parkscheins" gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Fairnessgebot gemäss Art. 3 StPO (act. A.4, II.1).

2.2

Die Staatsanwaltschaft wendet ein, dass Art. 48 Abs. 7 aSSV als Verhaltensnorm vorschreibe, dass bei Parkuhren, die nach Einwurf der Parkgebühr einen Parkzettel herausgeben, dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden muss. Die Missachtung dieser Norm allein werde gemäss Ziff. 202.2 der Bussenliste 1 des Anhangs 1 zur OBV mit einer Busse von CHF 40.00 sanktioniert (act. A.6, 4).

2.3

Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Die vom Beschuldigten Art. 48 Abs. 7 aSSV zugeschriebene ratio legis lag vielmehr Art. 48 Abs. 6 aSSV (Art. 48b Abs. 1 SSV) zugrunde. Nach dieser Norm – i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG – wurde das Nichtingangsetzen der Parkuhr bestraft. Art. 48 Abs. 7 aSSV schrieb hingegen nicht die Kostenpflicht vor, sondern regelte im zweiten Satz (wiederum i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) die Pflicht zum sichtbaren Anbringen des Parkzettels hinter der Frontscheibe des Motorwagens, sollte die Parkuhr einen solchen ausgeben. Dass es sich dabei um einen abzugrenzenden, selbständigen Tatbestand handelt, indiziert auch die im Ordnungsbussenverfahren anwendbare Bussenliste 1 des Anhangs 1 zur OBV, welche die Bussenhöhe einerseits für das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen des Parkzettels (Art. 48 Abs. 6 aSSV) und andererseits für das Nichtingangsetzen der Parkuhr (Art. 48 Abs. 7 aSSV) separat auswies (Ziffern 202.2 und 203.3). Der vorliegend zu beurteilende Tatbestand bildet ausschliesslich das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen des Parkzettels (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in act. B.0, E. 3.4: "Die Übertretung bzw. die Strafbarkeit des Beschuldigten hängt indes nicht davon ab, ob der Beschuldigte einen Parkzettel gelöst hat, sondern davon, ob er den Parkzettel gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht hat."). Insofern entfällt das Strafinteresse nicht, wenn die Parkgebühr bezahlt wurde. Ansonsten wäre der zweite Satz der Bestimmung von Art. 48 Abs. 7 aSSV obsolet. Indem der Gesetzgeber dieses Verhalten jedoch unter Strafe stellte, brachte er auch zum Ausdruck, dass es zu ahnden ist. Daher muss der Bestimmung als materiellem Recht mit dem Strafprozessrecht zum Durchbruch verholfen werden und sie kann nicht unter Berufung auf das strafprozessuale Fairnessgebot und den ebenfalls im Strafprozessrecht statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ausgehebelt werden. Es würde dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie dem der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, wenn mit Verweis auf den Bagatellcharakter von einer Strafverfolgung abgesehen werden könnte. Der Geringfügigkeit des Delikts ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass es als Übertretung ausgestaltet ist, die entsprechend bloss mit Busse bestraft wird. Es trifft daher nicht zu, dass allein weil eine Gebühr für das Parkieren entrichtet wurde, keine strafbare Handlung vorliegt.

2.4

Der Beschuldigte macht ferner geltend, er sei von der Strafverfolgungsbehörde und der Vorinstanz wie ein Schwerverbrecher behandelt worden. Dass er zu einer Konfrontationseinvernahme vorgeladen wurde und ihm für ein Bagatelldelikt Gerichtskosten von über CHF 3'000.00 auferlegt wurden, verstosse gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 BV). Das durchgeführte Strafverfahren stelle einen übertriebenen Formalismus dar und schiesse über das Ziel hinaus, da ein nachvollziehbares Strafverfolgungsinteresse fehle (act. A.4, II.1 und S. 14 Punkt 2).

2.5

Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass für Fälle des Strassenverkehrsrechts das Ordnungsbussenverfahren der effizienten und kostengünstigen Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter diene. Indem der Beschuldigte bewusst die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtsmässigkeit der ihm auferlegten Busse gewünscht habe, habe er weitere Untersuchungshandlungen in Kauf genommen. Da der Beschuldigte unterlegen sei, habe ihm die Vorinstanz die Kosten gestützt auf Art. 422 ff. StPO zu Recht auferlegt (act. A.6, 4).

2.6

Mit Bezug auf den Vorwurf gegen die Strafverfolgungsbehörden sowie den wiederholten Einwand des fehlenden Strafverfolgungsinteresses wird auf das Vorgesagte verwiesen. Der Beschuldigte legt nicht dar, worin die Behandlung als Schwerverbrecher bestanden haben soll und inwiefern diese eine Rechtsverletzung darstelle. Dass ein ordentliches Strafverfahren eröffnet und konform den Verfahrensvorschriften der StPO durchgeführt, mithin auch eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, liegt in der gesetzlichen Konzeption des Strafbefehls mit der Möglichkeit der Einsprache und potentiell folgender Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und dem folgenden Strafprozess (Art. 352 ff. StPO). Es ist nicht in Relation zu der Tat oder dem Strafinteresse ein schmaleres oder günstigeres Strafverfahren durchzuführen. Auch die Höhe der Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO richtet sich nicht nach der Höhe der Sanktion (BGE 146 IV 196 E. 2) und es ist die beschuldigte Person, die diese trägt, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nebenbei war, wie die Staatsanwaltschaft hervorhebt, dem Beschuldigten dieses Kostenrisiko offensichtlich auch bewusst (vgl. der Beschuldigte in StA act. 10 "Aus diesem Grund verlange ich, egal welche Kosten dabei entstehen, ein ordentliches, rechtstaatliches Verfahren mit vollem Akteneinsichtsrecht."). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen wurde nicht verletzt.

3.1

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts nur geltend gemacht werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 m.w.H.; 138 I 305 E. 4.3; BGer 6B_1203/2021 v. 12.1.2022 E. 2.1.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGer 6B_537/2021 v. 4.8.2021 E. 1.3.1 m.w.H.). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen (BGer 6B_1045/2016 v. 25.1.2017 E. 1.3); das bedeutet auch, dass sie keine eigene Beweiswürdigung vornimmt und an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (BGer 6B_875/2015 v. 16.12.2016 E. 2.4). Sie greift erst ein, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGer 6B_1267/2020 v. 10.2.2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGer 4A_457/2020 v. 21.1.2021 mit Verweis auf BGE 141 III 564 E. 4.1 und 135 II 356 E. 4.2.1).

3.2

Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschuldigten handelt. Begründend führte sie aus, dass das fotografierte Fahrzeug dieselben dunkelgrauen Sitzpolster habe, wie dasjenige des Beschuldigten, dass der Zeuge H._____ bestätigt habe, dass das Fahrzeug des Beschuldigten so wie das Fotografierte aussehe, dass das Foto das Tatdatum und die Tatzeit trage, dass die Sachbearbeiterin der Stadtpolizei Chur ausgesagt habe, sich sicher zu sein, dass das Foto zum Personenwagen mit dem Kontrollschild GR C._____gehöre und dass es geradezu ausgeschlossen sei, dass zwei identische Fahrzeuge am selben Tag, zur selben Zeit und am selben Ort gebüsst würden (siehe act. B.0, E. 3.5).

3.3

Die Argumentation des Beschuldigten, wonach das Foto gefälscht und der Parkzettel wegretuschiert worden sei, bezeichnet die Vorinstanz als sehr unwahrscheinlich und realitätsfremd, da kein Motiv erkennbar sei; die Sachbearbeiterin stehe in keiner Beziehung zum Beschuldigten. Zudem sei mangels Hinweisen nicht von einer Urkundenfälschung auszugehen; weder würden die vom Beschuldigten angefertigten Fotos noch das E-Mail der I._____ oder die Aussagen der Zeugen Zweifel an der Richtigkeit des Fotos begründen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Foto nicht manipuliert wurde (act. B.0, E. 3.6).

3.4

Der Beschuldigte wendet sich gegen diese Sachverhaltsfeststellung. Es sei nicht bewiesen, dass es sich bei dem fotografierten Fahrzeug um das seine oder überhaupt um ein solches der Marke B._____ handle. Die Qualität des Fotos sei miserabel und es bilde das Kontrollschild des Fahrzeugs nicht ab. Gegen das vorinstanzliche Argument, wonach das fotografierte Fahrzeug dieselben dunkelgrauen Sitzpolster habe, wie das Fahrzeug des Beschuldigten, wendet der Beschuldigte ein, dass es viele Fahrzeuge mit dunkelgrauen Sitzpolstern gebe. Sodann hebt der Beschuldigte hervor, dass der Zeuge H._____ die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug auf dem Foto um das des Beschuldigten handle, nur im Konjunktiv bejaht habe und stellt die Beweiseignung dieser Antwort in Frage. Die Aussagen der Sachbearbeiterin der Stadtpolizei bezeichnet er als Behauptungen, wie sie jede andere Person auch machen könne. Die Erwägung, wonach es geradezu ausgeschlossen sei, dass zwei identische Fahrzeuge am selben Tag, zur selben Zeit und am selben Ort gebüsst werden, bezeichnet er als reines Fantasieren, dass nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrage. Die Identität des Fahrzeugs habe die Staatsanwaltschaft mittels Ahnungen und Indizien konstruiert (act. A.4, II.2 und S. 14 Punkt 3).

3.5

Unter dem Titel der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) und der daraus abgeleiteten Beweislast- und Beweiswürdigungsregeln weist er darauf hin, dass Aussagen einer Polizeiassistentin keine erhöhte Beweiskraft haben. Gleichzeitig hebt er hervor, dass die Zeugen H._____ und J._____ den besten Leumund hätten. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Polizeiassistentin als sakrosankt behandelt und die Aussagen der beiden Zeugen des Beschuldigten hätten kaum Beachtung gefunden. Es leuchte ihm nicht ein, weshalb die Aussagen der Sachbearbeiterin anschaulicher seien als diejenigen der Zeugen. H._____ habe bezeugt, dass er den Parkzettel im Auto deponiert habe. Mit Bezug auf die sich widersprechenden Aussagen der Zeugen zu der Frage, wer nach dem Parkzettel auf dem Armaturenbrett gegriffen habe, führt der Beschuldigte an, dass man sich nach langer Zeit nicht mehr an alle Details erinnern könne und zwischen dem Vorfall und den Zeugeneinvernahmen fast ein Jahr vergangen sei (act. A.4, II.3).

3.6

Die Begründung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der behaupteten Manipulation des Fotos bezeichnet der Beschuldigte als naiv und unseriös. Merkwürdige Details auf dem Foto, wie eine ganz krass erkennbare grossflächige Verwischung der Struktur der Lautsprecheranlage, würden Zweifel an der Echtheit desselben aufkommen lassen. Er verweist auf RG act. 9 und erklärt, die Verfasserin dieses E-Mails sei Mitinhaberin der I._____ und verfüge sicherlich über umfangreiche Kenntnisse in der digitalen Bildbearbeitung. Das Foto sei ein untaugliches Beweismittel. Er moniert, dass ihm entgegen seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft nie das digitale Original des Fotos zugestellt worden sei und er damit nicht die Möglichkeit habe, den Unschuldsbeweis über eine Expertise zu erbringen. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Echtheit des belastenden Fotos nicht überprüft habe, sei die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) verletzt worden. Ferner stelle es Willkür dar, dass nach dem Import der Fotodatei aus der Cloud die Originaldatei in der Cloud gelöscht worden sei (act. A.4, II.2).

3.7

Die Staatsanwaltschaft erklärt, der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung liege eine ausführliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung zugrunde. Sie sei jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO und damit auch nicht willkürlich. Demgegenüber lege der Beschuldigte nicht ansatzweise konkret dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich zu betrachten wäre (act. A.6, 2). Zusammenfassend stelle sich der Beschuldigte sinngemäss auf den Standpunkt, dass seine Sachverhaltsdarstellung mindestens genauso wahrscheinlich sei, wie diejenige der Anklage. Damit stelle er den Feststellungen der Vorinstanz bloss seine eigene Sichtweise gegenüber und übe allein appellatorische Kritik, die keine Willkür an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöge (act. A.6, 3).

3.8

Soweit der Beschuldigte erneut Rechtsverletzungen durch Handlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei rügt, wird auf die Ausführungen in E. 1.4.2 verwiesen. Soweit sich sein Vorwurf, es sei ihm trotz dahingehendem Antrag nie Einsicht in das digitale Original des Fotos gewährt worden, auch gegen die Vorinstanz richten sollte, so erweist sich dieser als unzutreffend. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, vor Ort, am Gericht, in die digitale Fotodatei Einsicht zu nehmen, worauf ihn die Vorinstanz zudem explizit hinwies, und es wurde ihm ferner eine Zustellung der digitalen Fotodatei via IncaMail zur Wahl gestellt (RG act. 19). Im Übrigen hielt bereits die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme die digitale Fotodatei vor, was er damals mit "Ich möchte das Foto jetzt nicht sehen." kommentierte (StA act. 22, Frage 7), und liess ihm die digitale Fotodatei auf einer CD zukommen (RG act. 8; StA act. 36). Es trifft daher nicht zu, dass ihm das digitale Original der Fotodatei nicht zugestellt oder die Einsicht verweigert worden wäre. Alle Fotodateien auf den bei den Akten liegenden CDs weisen dieselbe Auflösung auf, dem Beschuldigten wurde nicht bloss in eine geringer auflösende Fotodatei Einsicht gewährt.

3.9

Die weiteren Rügen im Zusammenhang mit der behaupteten Manipulation des Fotos sind unbegründet. Die Vorinstanz erwog nachvollziehbar, weshalb keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass ein auf dem Foto ersichtlicher Parkzettel wegretuschiert worden wäre (vgl. act. B.0, E. 3.6). Dem insinuierten Standpunkt des Beschuldigten, wonach bei einem nach der Aufnahme direkt in die Cloud hochgeladenen und von dort in das System der Stadtpolizei übertragenen Foto aufgrund der maximal 72-stündigen Verfügbarkeit für den jeweiligen Sachbearbeiter davon auszugehen sei, dass dieser das Foto manipuliert habe und nicht mehr von dessen Wahrheitsgehalt ausgegangen werden könne, in dem Sinne, als dass es nicht das effektiv aufgenommenen Bild zeige, ist nicht zu folgen (act. A.4, S. 8; RG act. 22, Frage 11; StA act. 10, S. 3). Dieser Vorgang stellt den Ablauf der Speicherung dar und bildet kein Indiz für eine Urkundenfälschung (RG act. 18 und 20). Auch bedeutet der Umstand, dass das Foto für eine beschränkte Zeit für den jeweiligen Sachbearbeiter abrufbar bleibt, nicht, dass das System während dieser Zeit Manipulationen zulassen würde. Dem Vorwurf einer solchen ging die Vorinstanz nach und prüfte, ob die Beziehung zum Beschuldigten Hinweise auf ein Motiv der Sachbearbeiterin liefern könnte. Die dahingehende Erwägung der Vorinstanz kritisiert der Beschuldigte als naiv und unseriös. Willkür ist damit wiederum nicht dargetan. Auch die vorinstanzliche Würdigung des E-Mails der I._____ ist entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erwog, es sei bereits unklar, ob die Verfasserin des E-Mails über Expertenkenntnisse in der digitalen Bildbearbeitung verfüge und auch sie bestätige eine Bearbeitung des Fotos nicht. Diesen Erwägungen kann angefügt werden, dass die Verfasserin des E-Mails auch eine gewisse Voreingenommenheit zum Ausdruck bringt, erklärt sie, es lasse sich "leider" auch von ihrer Seite nicht zu hundert Prozent sagen, dass das Foto bearbeitet sei (RG act. 9.1).

3.10

Sodann ist es nicht willkürlich zu erwägen, dass dieselbe Farbe der Sitzpolster für die Identität des fotografierten und des Autos des Beschuldigten spricht. Auch der Einbezug der Aussage von H._____, wonach es sich bei dem fotografierten Auto grundsätzlich um dasjenige des Beschuldigten handeln könne, ist nicht willkürlich. Dasselbe gilt für die dahingehende Würdigung der übereinstimmenden Datums- und Zeitangabe des Parkzettels und derjenigen der Fotografie. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, am fraglichen Tag zur fraglichen Zeit ein Fahrzeug der Marke B._____ auf dem Hof parkiert zu haben, stellt nicht "reines Fantasieren" dar, es gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung für nahezu ausgeschlossen zu halten, dass ein identisches Fahrzeug am selben Tag, zur selben Zeit und am selben Ort zum Nachweis einer Übertretung von der Sachbearbeiterin der Stadtpolizei fotografiert wurde. Vielmehr müsste sich die gegenteilige Annahme diesen Vorwurf gefallen lassen. Mit ihr lässt sich jedenfalls kein vernünftiger Zweifel an der Identität der Autos begründen, der über höchst abstrakte theoretische Zweifel – die immer möglich sind, da absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann – hinausgeht. Auch für die Berufungsinstanz bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Foto das Auto des Beschuldigten zeigt. Die selbe vorinstanzliche Feststellung kam nicht willkürlich zustande.

3.11

Die Vorbringen des Beschuldigten zur vorinstanzlichen Aussagewürdigung gehen fehl. Weder hat die Vorinstanz den Aussagen der Zeugen H._____ und J._____ kaum Beachtung geschenkt, noch denjenigen der Sachbearbeiterin einen per se höheren Beweiswert zugesprochen. Der Zeuge H._____ antwortete auf die Frage, wo der Parkzettel deponiert worden sei, dass er das nicht beurteilen könne. Ferner gab er an, nicht darauf geachtet zu haben, ob der Beschuldigte den Parkzettel hinter der Windschutzscheibe deponiert habe (RG act. 29, 10 ff.). Es erweist sich nicht als willkürlich, diesen Aussagen die Beweiskraft für ein gut sichtbares Anbringen hinter der Frontscheibe (die tatbestandsmässige Unterlassung) abzusprechen, lassen sich ihnen keine Hinweise dazu entnehmen, wo im Auto der Parkzettel angebracht wurde oder ob er gut sichtbar war, ist allein nach den erwähnten Aussagen sogar offen, ob der Parkzettel überhaupt irgendwo ins Auto gelegt wurde. Der Beschuldigte gibt sein Verständnis der Aussagen wieder, wonach damit bezeugt sei, dass er den Parkzettel im Auto deponiert habe (act. A.4, S. 11). Dass seine Darstellung von der vorinstanzlichen Würdigung abweicht, stellt keine Willkür dar (vgl. E. 4.1). Zwar ist es möglich, dass der Widerspruch in den Zeugenaussagen – der eine Zeuge beschrieb, wie der andere zum Parkzettel gegriffen habe, der andere Zeuge, wie der Beschuldigte dies getan habe – sich mit dem Zeitablauf und dem Verblassen der Erinnerung erklärt. Dass die übereinstimmenden Aussagen des einen Zeugen sowie des Beschuldigten den aus dem Foto gezogenen Schluss aus Sicht der Vorinstanz nicht zu ändern vermochten, erweist sich deswegen nicht als willkürlich. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach das Foto gefälscht und der Parkzettel gut sichtbar auf der Lautsprecheranlage gelegen habe, ist nicht bloss unwahrscheinlicher, sondern muss, angesichts des Fotos, das wie erwähnt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht retuschiert wurde und keinen gut sichtbar angebrachten Parkzettel auf der Lautsprecheranlage zeigt, als mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit als nicht wahr gewertet werden. Die Vorinstanz durfte es, ohne in Willkür zu verfallen, als erstellt erachten, dass der vom Beschuldigten gelöste Parkzettel nicht gut sichtbar im Fahrzeug angebracht wurde.

3.12

Dieser Sachverhalt lässt sich schliesslich a maiore ad minus unter Art. 48 Abs. 7 aSSV und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG subsumieren, da, fehlt im ganzen Fahrzeug ein gut sichtbar angebrachter Parkzettel, ein derart angebrachter auch hinter der Frontscheibe fehlt.

3.13

Mit Bezug auf die nicht gerügte Strafzumessung wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (act. B.0, E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.

Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

5.1

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (act. B.0, E. 6.1 und Dispositivziffer 3; Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.2

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erkennenden Kammer auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 7 aSSV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.1. A._____ wird mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft.

2.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt ein (1) Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird.

3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 1'592.80 gehen zulasten von A._____.

3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'800.00 gehen zulasten von A._____.

3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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6B_362/2012

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