SK1 2022 40
Rückforderung von Leistungen nach AVIG
29. August 2023Deutsch24 min
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 7. Juni 2022 der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse betrug vier Tage. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, B._____ (im Folgenden: Privatklägerin) im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 5'000.00 zu entschädigen. Im Übrigen wurde die Entschädigungsforderung abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung.
Source gr.ch
Urteil vom 4. August 2023
Referenz SK1 22 40
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer
Marktgasse 35, 3011 Bern
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid
Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 07.06.2022, mitgeteilt am 06.07.2022 (Proz. Nr. 515-2021-36)
Mitteilung 23. Oktober 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 7. Juni 2022 der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse betrug vier Tage. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, B._____ (im Folgenden: Privatklägerin) im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 5'000.00 zu entschädigen. Im Übrigen wurde die Entschädigungsforderung abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung.
B. Die Berufungsverhandlung fand am 3. August 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte der Beschuldigte, Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Entschädigungsforderung der Strafklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter (teilweise) der Strafklägerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei für die Kosten der privaten Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen und die Strafklägerin habe ihre Parteikosten selbst zu tragen.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Privatklägerin liess sich am Tag vor der Verhandlung aufgrund Krankheit dispensieren. Ihr Rechtsvertreter verzichtete ebenfalls auf eine persönliche Teilnahme. Mit entsprechender Eingabe vom 2. August 2023 beantragte die Privatklägerin die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Der Rechtsvertreter überliess dem Gericht zudem seine Honorarnote zwecks Festsetzung der Parteientschädigung.
D. Das Urteil wurde im Anschluss an die Verhandlung und am Folgetag beraten und den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintretensvoraussetzungen
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. März 2021
Die Staatsanwaltschaft geht im Strafbefehl vom 4. März 2021 (StA act. 1.13; dieser gilt als Anklageschrift [Art. 356 Abs. 1 StPO]) von folgendem Sachverhalt aus:
"Am 17. Januar 2020 fuhr B._____ mit den Skiern über die Skipiste Nummer 15 in C._____ (Gemeindegebiet C._____). Sie beabsichtigte, von der Mittelstation zum Schlepplift "D._____" zu gelangen. A._____ fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem Snowboard auch auf dieser Skipiste, aber hinter B._____ (bzw. weiter oben am Hang). Er beabsichtigte ebenfalls, zum Schlepplift "D._____" zu gelangen. Um ca. 13:10 Uhr fuhr A._____ auf dieser Skipiste von hinten bzw. seitlich-hinten kommend in B._____ hinein. B._____ hatte den sich von hinten bzw. seitlich-hinten nähernden A._____ lediglich in einer Linkskurve kurz vor der Kollision aus dem Augenwinkel schräg hinter ihr gesehen. A._____ prallte bei der Kollision insbesondere in die rechte Schulter von B._____, welche stürzte und sich dabei die linke Schulter bzw. den linken Oberarm brach. Ebenfalls erlitt sie eine Kontusion der rechten Schulter und Kontusionen im Gesicht. Die prognostizierte Heilungsdauer betrug mehrere Wochen. Gemäss FIS-Regel Nr. 1 darf ein Schneesportler niemanden gefährden oder schädigen. Die FIS-Regel Nr. 2 besagt, dass auf Sicht gefahren sowie die Fahrweise und die Geschwindigkeit dem Können und den Verhältnissen angepasst werden muss. FIS-Regel Nr. 3 lautet: 'Fahrspur der vorderen Skifahrer und Snowboarder respektieren'. Überholt werden darf nur mit 'genügend Abstand' (FIS-Regel Nr. 4). Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die FIS-Regeln beachtet und rechtzeitig bremsen bzw. ausweichen oder zumindest mit genügend Abstand überholen können, was die Verletzungen verhindert hätte. Am 16. April 2020 stellte B._____ Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.“
3.
Rechtliches
Gestützt auf Art. 125 Abs. 1 StGB wird – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_656/2020 v. 23.6.2021 E. 4.2 m.w.H; vgl. auch Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. 4). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Bereich des Skisports kann auf die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) zurückgegriffen werden (vgl. BGE 122 IV 17; Hans Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 17 ff.; KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 6.1 ff.; vgl. Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. 4.1).
4.
Verfahren
4.1
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Dazu würdigte sie insbesondere die Aussagen des Zeugen F._____, glich diese mit denjenigen der Privatklägerin ab und kam zum Schluss, die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen seien glaubhaft, die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien als Schutzbehauptungen zu werten (act. E.1 E. 3.5 ff.).
4.2
Die Verteidigung bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten nicht richtig gewürdigt und habe damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt (act. H.1 Rz. 30 ff.). Die Vorinstanz habe bei ihrer Sachverhaltserstellung den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie (sämtliche) Aussagen zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt habe (act. H.1 Rz. 38). Die Aussagen des Beschuldigten seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft (act. H.1 Rz. 42). Demgegenüber seien bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen F._____ Zweifel angebracht; einerseits aufgrund der persönlichen Verbindung zwischen Zeuge und Privatklägerin, andererseits, weil die Aussagen Widersprüche enthielten (act. H.1 Rz. 46 ff.). Insgesamt zeigte die Verteidigerin detailliert auf, warum der angeklagte Sachverhalt nicht klar erstellbar sei, sondern dass dieser auf Mutmassungen fusse und dass alternative Geschehensabläufe mindestens gleich wahrscheinlich seien (act. H.1).
5.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Dispositiv
Ziel des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhaltes (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; Art. 6 StPO). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Eine Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn das Gericht überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Zu dieser Überzeugung gelangt es, indem es die vorhandenen Beweise frei würdigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. statt vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2 m.w.H.). Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz von "in dubio pro reo" in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifiziert. Demnach hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dieser Grundsatz verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 145 IV 154 E. 1.1).
6.1. Unbestrittener Sachverhalt
Erstellt ist, dass die Privatklägerin am 17. Januar 2020, ca. 13.10 Uhr, auf der Skipiste 15, Zufahrt D._____-Tal, im Skigebiet C._____ beim Skifahren einen Unfall hatte und sich den linken Oberarm gebrochen hat. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte zum gleichen Zeitpunkt auf derselben Piste mit seinem Snowboard fuhr. Nicht bestritten ist, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Berührung kam (die Verteidigung selbst sprach vor Vorinstanz noch von einem Zusammenprall; vgl. RG act. 64 Ziff. 7). Unklar ist, wie diese Berührung tatsächlich stattfand: Gemäss Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen F._____ hat der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Oberkörper an ihrer rechten Schulter heftig touchiert, gemäss Aussage des Beschuldigten hat er lediglich eine Berührung an der Hinterkante seines Snowboards festgestellt. Ebenso umstritten, ist, ob der Beschuldigte tatsächlich von hinten bzw. seitlich-hinten kam und wer in wen hineingefahren ist.
6.2. Erstellung des Sachverhalts
6.2.1. Allgemeines
Die Vorinstanz stellte zur Erstellung des Sachverhalts auf die Aussagen des Zeugen F._____ und die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin ab.
Die Privatklägerin selbst äusserte sich gegenüber dem Zeugen F._____ am 18. Januar 2020, also am Tag nach dem Unfall, per WhatsApp: Sie frage sich, ob es ein selbst- oder fremdverschuldeter Unfall gewesen sei (RG act. 35). Das zeigt, dass sie sich selbst den Unfallhergang dannzumal nicht erklären konnte. Der Zeuge bestätigte, dass die Privatklägerin total unter Schock gestanden habe (RG act. 35 Antwort auf Frage 17). Die chronologisch erste Schilderung des Unfallhergangs ist die E-Mail des Zeugen an die Privatklägerin. Die Schilderungen der Privatklägerin sind erst erfolgt, nachdem diese die E-Mail des Zeugen zur Kenntnis genommen hatte. Ob sie tatsächlich eigene Erinnerungen an den Unfall hat oder ob diese sich mit denjenigen des Zeugen decken, weil sie seine übernommen hat, lässt sich nicht mehr sagen. Ihre ersten Aussagen machte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme durch die Polizei in E._____ am 11. Januar 2021 (StA act. 5.11), also rund ein Jahr nach dem Unfallereignis. Die Übereinstimmung der Aussagen des Zeugen und der Privatklägerin kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres als Kriterium für deren Glaubhaftigkeit dienen.
Der Unfall ereignete sich am 17. Januar 2020. Es wurde ein Unfallprotokoll durch den Rettungsdienst erstellt (StA act. 4.4). Am 16. April 2020 stellte die Privatklägerin Strafantrag (StA act. 4.1). Die Staatsanwaltschaft tätigte Ermittlungen und erliess am 4. März 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (StA act. 1.13). Am 15. Juli 2021 (nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten) beantragte die Privatklägerin die Einvernahme von F._____ als Zeugen (StA act. 4.7). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisantrag ab mit der Begründung, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass nach so langer Zeit plötzlich ein Zeuge präsentiert werde (StA act. 4.9). Erst am 31. August 2021, als das Verfahren beim Regionalgericht Plessur pendent war, reichte die Privatklägerin eine E-Mail von F._____ vom 19. Januar 2020 ein (RG act. 21). In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge der Privatklägerin, der den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet haben soll, erst so spät ins Verfahren eingebracht wurde. Dies gilt insbesondere für die E-Mail dieses Zeugen an die Privatklägerin, die bereits einen Tag nach dem Ereignis an sie versandt wurde. Dieser Verlauf ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch darf – entgegen der Vorinstanz – nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Zeugen nicht um eine komplett unbeteiligte Drittperson handelte, sondern um ein Mitglied der Skischulgruppe, der auch die Privatklägerin angehörte (act. E.1 E. 3.5 unten; dazu Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
Der Beschuldigte hat zwar ein Interesse daran, vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen zu werden. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, kann aber auch ein eigenes, finanzielles Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. act. E.1 E. 3.5 unten).
Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Zeuge aufgrund der Heftigkeit des Sturzes der Privatklägerin – darüber, dass sie heftig stürzte, sind sich die Beteiligten einig – darauf schloss, dass auch eine heftige Kollision hatte stattfinden müssen (sogenannte Kausalattribution).
Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Zeugen F._____ denn auch nicht widerspruchsfrei.
6.2.2. Der Sturz
Der Sturz der Privatklägerin wird von allen Befragten ziemlich eindrücklich geschildert: Die Privatklägerin sei nach Lösung der Bindung ca. 2 m weiter geschleudert worden (Zeuge in E-Mail; RG act. 21). In einem gewissen Widerspruch dazu steht die spätere Aussage des Zeugen, sie (die Privatklägerin) sei unmittelbar durch die Kollision zu Fall gekommen, weder getaumelt, noch gefahren; sie sei direkt zu Boden gegangen (RG act. 35 Antwort auf Frage 15). Die Privatklägerin schilderte, es habe sie etwas aus den Skiern geholt/gehoben (StA act. 5.11 Antwort auf Frage 1; RG act. 59 Antwort auf Frage 5.1). Der Beschuldigte äusserte, er habe an der Hinterkante seines Snowboards eine Berührung gespürt und als er zurückgeblickt habe, habe er gesehen, dass eine Skifahrerin hinter ihm durchgefahren sei und nach ein paar Metern zu Fall gekommen sei (StA act. 5.8 Antworten auf Fragen 11 und 40; StA act. 5.13 Antwort auf Ergänzungsfrage 2). Die Privatklägerin habe sich mehrmals überschlagen (StA act. 5.13 Antwort auf Ergänzungsfrage 2). Vor Regionalgericht erklärte der Beschuldigte, er habe eine feine Streifung an der Kante seines Bretts gespürt, habe nach unten geschaut und habe gesehen, dass eine Frau im Zuge gewesen sei, umzufallen. Sie habe sich einmal – bei der letzten Einvernahme sprach er noch von "mehrmals" – überschlagen und sei noch etwas auf dem Bauch gerutscht (RG act. 58 Antwort auf Frage 4.1).
Der Zeuge spricht also von "geschleudert", die Privatklägerin von "aus der Bindung geholt/gehoben" und der Beschuldigte von "überschlagen". Damit sind die Aussagen in Bezug auf den Sturz ziemlich deckungsgleich.
6.2.3. Das Zustandekommen der Berührung
Das Zustandekommen der Berührung lässt sich anhand der Aussagen nicht eindeutig rekonstruieren. Privatklägerin und Beschuldigter wollten zum Schlepplift D._____-Tal. Einig sind sich die Befragten, dass der Beschuldigte (in Blickrichtung Tal) von rechts kam, "im 90-Grad-Winkel zu ihrer Laufrichtung" (Aussage des Zeugen; RG act. 35 Antwort auf Frage 4). Gemäss Zeuge sei der Beschuldigte von weiter oben am Hang gekommen, sei aber quer über die Piste gefahren, was einen gewissen Widerspruch beinhaltet (RG act. 35 Antwort auf Frage 22). Die Privatklägerin schilderte, sie habe während der Linkskurve im Augenwinkel etwas wahrgenommen. Die Aussagen lassen nicht eindeutig den Schluss zu, dass der Beschuldigte von weiter oben bzw. hinten kam. Die Aussagen des Zeugen deuten eher darauf hin, dass der Beschuldigte aus Sicht der Privatklägerin von der Seite kam. Beide Parteien, Privatklägerin und Beschuldigter, äusserten, sie seien im bzw. kurz vor der Kollision eine Linkskurve gefahren. Wenn die Privatklägerin in einer Linkskurve etwas im Augenwinkel wahrgenommen haben möchte, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte sich unterhalb der Privatklägerin befand.
Dem Beschuldigten wird von der Vorinstanz vorgeworfen, er habe die Privatklägerin sowie die übrigen Personen der Skigruppe nicht gesehen (act. E.1 E. 3.5). Derselbe Vorwurf kann indes auch dem Zeugen und der Privatklägerin gemacht werden: Die Privatklägerin sagte zwar, sie habe "etwas" in ihrem Augenwinkel wahrgenommen (StA act. 5.11 Antwort auf Frage 1), für den Zeugen ist der Beschuldigte jedoch "wie aus dem Nichts aufgetaucht" (RG act. 35 Antwort auf Frage 4). Er habe den Beschuldigten Bruchteile vor der Kollision wahrgenommen (RG act. 35 Antwort auf Frage 25). Davon ausgehend, dass die Skifahrer "in kleinen Bögen" "talabwärts" fuhren, hätten sie die bessere Übersicht gehabt (RG act. 21). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte die Sonne gegen sich hatte, was eine Blendung nicht ausschliesst (Foto RG act. 35). Jedenfalls kann ihm das Nicht-Sehen der Privatklägerin nicht allein zum Vorwurf gemacht werden.
6.2.4. Die Kollision
Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen und der Privatklägerin zum Zusammenprall gehen stark auseinander.
Folgt man den Schilderungen der Privatklägerin und des Zeugen, kam der Beschuldigte von rechts, fuhr der Privatklägerin hinten über die Skier und hat sie mit seinem Oberkörper, dem Brustkörper, berührt. Wenn der Beschuldigte als Snowboardfahrer in "goofy"-Stellung (das heisst, mit dem rechten Fuss vorne; vgl. StA act. 5.13 Antwort auf Ergänzungsfrage 2; RG act. 58 Antwort auf Frage 4.4) von rechts herkommend, im 90-Grad Winkel zu ihrer Laufrichtung, der Privatklägerin hinten über die Skier gefahren sein soll, erscheint es unwahrscheinlich, dass er auch noch mit seinem Brustkörper an die Schulter der Privatklägerin kollidiert sein soll. Er müsste quasi um die Privatklägerin herumgefahren sein. Ein solches Manöver erscheint doch eher lebensfremd.
Gemäss Schilderung sowohl des Zeugen als auch der Privatklägerin hat ein heftiger Zusammenprall des Beschuldigten mit der rechten Schulter der Privatklägerin zu deren Sturz geführt.
Die Privatklägerin und der Zeuge schliessen darauf, dass die Heftigkeit des Zusammenpralls zur Kontusion an der rechten Schulter der Privatklägerin geführt habe (StA act. 5.11 Antwort auf Frage 5; RG act. 35 Antwort auf Frage 14). Dem schliesst sich das Regionalgericht an (act. E.1 E. 3.5 oben). Der Verteidigung kann beigepflichtet werden, als es sich hierbei um eine reine Mutmassung handelt, die nicht bewiesen ist (act. H.1 Rz. 50 ff.).
Wenn jedoch tatsächlich der Zusammenprall zu einer Kontusion an der rechten Schulter geführt haben soll, ist es umso unwahrscheinlicher, dass der Beschuldigte nicht stürzte. Der Zeuge äusserte sich diesbezüglich widersprüchlich: Zunächst sagte er, der Beschuldigte habe direkt im Anschluss (an den Unfall) wieder aufstehen können (RG act. 35 Antwort auf Frage 7), um danach zu Protokoll zugeben, er könne nicht mehr wirklich sagen, ob er (der Beschuldigte) umgefallen sei (RG act. 35 Antwort auf Frage 14). Der Beschuldigte sagte demgegenüber konstant aus, er sei nicht gestürzt, er habe ausgleichen können (StA act. 5.8 Antwort auf Frage 11; RG act. 58 Antwort auf Fragen 4.2, 4.3 und 4.8). Dies erscheint glaubhaft; zumindest lässt sich das Gegenteil nicht erstellen. Davon, dass der Beschuldigte nicht stürzte, geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus (act. E.1 E. 3.6).
Dass eine lediglich leichte Kantenberührung einen Fall der Privatklägerin ausgeschlossen hätte, muss nicht sein, kann doch ein Überkreuzen der Skier oder ein Verkanten durchaus zu einem Sturz führen (act. E.1 E. 3.5). Wie die Verteidigung zutreffend erwähnte, handelte es sich bei der Privatklägerin um eine Skischülerin (act. H.1 Rz. 55 ff.).
7. Ergebnis
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht klar erstellen lässt, dass der Beschuldigte – wie angeklagt – von hinten bzw. seitlich hinten kommend in die Privatklägerin hineinfuhr und in ihre Schulter prallte. Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt tatsächlich ereignet hat. Dementsprechend kann dem Beschuldigten auch kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden und er ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen.
8. Kosten
8.1. Erste Instanz
8.1.1. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Grundregel abzuweichen. Die Untersuchungskosten von CHF 2'505.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 sind entsprechend vom Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft bzw. Regionalgericht Plessur) zu tragen.
8.1.2. Entschädigung
Die beschuldigte Person, die freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit a StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden (Art. 432 Abs. 2 StPO).
Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen angemessen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Stefan Wehrenberg/Frank Friedrich, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO; Franz Riklin [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 429 StPO; KGer GR SK1 19 26 v. 19.8.2021 E. 6.1; SK1 18 12 v. 15.10.2018 E. 3.2).
Rechtsanwältin Mauerhofer hat für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 56,66 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 in Rechnung gestellt (zzgl. Spesen von CHF 294.20 und 7,7 % Mehrwertsteuer; RG act. 61).
An der Honorarnote von Rechtsanwältin Mauerhofer fällt auf, dass diese insgesamt 345 Minuten für Telefonate bzw. SMS mit ihrem Klienten geltend macht. Dieser Aufwand erscheint übermässig und ist auf insgesamt 120 Minuten zu kürzen. Weiter entfielen gemäss Honorarnote insgesamt 665 Minuten Aufwand auf Aktenstudium. In Anbetracht des überschaubaren Umfangs der Akten erscheint auch dies übermässig und der zu entschädigende Aufwand für Aktenstudium im vorinstanzlichen Verfahren ist auf 360 Minuten zu kürzen. Für die Ausarbeitung des Plädoyers hat Rechtsanwältin Mauerhofer zusätzlich zum separat erfassten Aktenstudium 720 Minuten ausgewiesen; 480 Minuten sind jedoch im Hinblick auf die Komplexität des Falles angemessen. Der geschätzte Stundenaufwand für die Hauptverhandlung vor Regionalgericht ist auf die effektive Zeit um 45 Minuten zu kürzen. Zuletzt ist die Position vom 3. August 2021 (30 Minuten für "ZK Überweisung STA an das Gericht inkl. Akten") auf dafür genügende 10 Minuten zu kürzen. Insgesamt ist der gesamte aufgeschriebene Aufwand gemäss Honorarnote vom 7. Juni 2022 um 835 Minuten zu kürzen. Es verbleibt ein für das erstinstanzliche Verfahren angemessen erscheinender Verteidigungsaufwand von 42 Stunden. Der Stundenansatz ist nach oben genannter Praxis des Kantonsgerichts auf CHF 240.00 zu kürzen, da keine Honorarvereinbarung vorgelegt wurde. Insgesamt ist der Beschuldigte somit für das erstinstanzliche Verfahren vor Regionalgericht Plessur mit CHF 11'366.85 (42 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Spesen CHF 294.20 und Mehrwertsteuer 7,7%) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
8.2. Berufungsverfahren
8.2.1. Kosten
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Durch die Beteiligung am Verfahren, namentlich durch das Stellen von Anträgen, übernimmt die Privatklägerschaft ein Kostenrisiko (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ihm sind keine Kosten aufzuerlegen. Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 2. August 2023 den Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Berufung sei abzuweisen (act. A.4). Mit Gutheissung der Berufung und Freispruch des Beschuldigten unterliegt die Privatklägerin mit ihren Anträgen. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 427 Abs. 2 StPO sind vorliegend die Kosten des Berufungsverfahrens – welche auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]) – der Privatklägerin zur Hälfte aufzuerlegen.
8.2.2. Entschädigung
Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Sie ist dispositiver Natur ("kann"). Da die Privatklägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat, könnte es für den Beschuldigten mit Schwierigkeiten verbunden sein, seinen Entschädigungsanspruch erhältlich zu machen. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist deshalb dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen.
Wie oben erwähnt sieht das Gesetz eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor (E. 8.1.2).
Die private Verteidigerin, Rechtsanwältin Mauerhofer, weist mit ihrer Honorarnote vom 3. August 2023 einen Zeitaufwand von 24,58 Stunden für das Berufungsverfahren aus (act. G.2). Davon entfallen insgesamt 735 Minuten auf die Arbeiten am Plädoyer. In Anbetracht der Schwierigkeit des Falles und der Tatsache, dass die Verteidigerin bereits vor Erstinstanz mandatiert war, erscheinen 480 Minuten für die Ausarbeitung des zweitinstanzlichen Plädoyers als angemessen. Der geschätzte Zeitaufwand für die Hauptverhandlung (240 Minuten) ist auf die effektive Dauer von 90 Minuten, mithin um 150 Minuten, zu kürzen. Die Position vom 28. Juni 2022 für das Studium Urteilsdispositiv, Sprachnachrichten und SMS mit Klient erscheint mit 45 Minuten übermässig und wird um 25 Minuten gekürzt. Ebenso wird die Position vom 26. Juli 2022 (10 Minuten für SMS mit Klient) gestrichen. Insgesamt beträgt der für das Berufungsverfahren angemessen erscheinende und effektiv zu entschädigende Zeitaufwand 17,25 Stunden (1035 Minuten). Dieser Zeitaufwand multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt einen Honoraranspruch von CHF 4'140.00. Hinzu kommen Spesen von CHF 134.60 und die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Das ergibt eine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten im Umfang von CHF 4'603.75.
Demnach wird erkannt:
A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Die Untersuchungskosten von CHF 2'505.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) mit CHF 11'366.85 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von B._____ und des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
A._____ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 4'603.75 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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6B_656/2020
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
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Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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