SK1 2022 54
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
25. September 2024Deutsch38 min
A. Das Regionalgericht Moesa sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Source gr.ch
Urteil vom 8. Mai 2024
Referenz SK1 22 54
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Cavegn und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter
Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. decisione 04.08.2022 del Tribunale regionale Moesa, comunicata il 22.09.2022 (n. d'incarto 515.21.02)
Mitteilung 22. August 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Moesa sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.
B. Der Beschuldigte verlangte am 12. August 2022 die Begründung des Urteils. Das Schreiben war durch den Beschuldigten selbst unterzeichnet. Am 4. Oktober 2022 erklärte er – unterzeichnend durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Adrian Fiechter – die Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 12. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Nichteintretensantrag, eventualiter erhob sie Anschlussberufung.
D. Die Berufungsverhandlung wurde zweimal auf Antrag des Beschuldigten verschoben und fand schliesslich am 6. Mai 2024 statt. Anwesend waren der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. B._____ wurde als Zeuge befragt.
E. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die "Berufung" sei nicht einzutreten. Für den Fall, dass auf die "Berufung" eingetreten werde, seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 180.00 (Tagessatzhöhe eventuell angepasst an die aktuellen finanziellen Verhältnisse), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen (eventuell angepasst an die aktuellen finanziellen Verhältnisse), zu bestrafen. Kostenfolge sei die gesetzliche.
F. Der Beschuldigte beantragt, es sei der Entscheid des Regionalgerichtes Moesa vom 4. August 2022 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1-3 vollumfänglich aufzuheben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates infolge bewilligter amtlicher Verteidigung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Berufungsumfang
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das angefochtene Urteil als Ganzes. Die Staatsanwaltschaft erhebt ihrerseits Anschlussberufung betreffend die rechtliche Würdigung und das Strafmass. Damit steht das ganze Urteil des Regionalgerichts Moesa zur Disposition (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2
Nichteintretensantrag
Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, auf die Berufung sei mangels Berufungsanmeldung nicht einzutreten (act. A.3; Art. 403 Abs. 4 StPO). Sie führt zutreffend aus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung nur dann als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, wenn in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten wird, gegen das angefochtene Urteil Berufung anmelden zu wollen. Das reine Ersuchen um Zustellung eines begründeten Urteils stellt keine genügende Berufungsanmeldung dar (act. H.1 Ziff. II.1; vgl. BGer 6B_1489/2022 v. 2.8.2023 E. 3 m.w.H.).
Der im damaligen Zeitpunkt weder amtlich noch notwendig verteidigte Beschuldigte stellte beim Regionalgericht persönlich eine "richiesta di motivazione ai sensi dell'art. 82 cpv. 2 lett. a del CPP" (act. A.1; RG act. 24). Dass er dabei nur Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht auch lit. b erwähnte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aus den "Rechtsbegehren" des Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass er das Urteil – und zwar als Ganzes – anfechten will und nicht lediglich eine Begründung verlangt (vgl. Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. O). Die Eingabe des Beschuldigten vom 12. August 2022 ist nach Treu und Glauben auszulegen (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Der Wille, den Entscheid aufheben zu lassen, wird zusätzlich durch die freiwillige Begründung unterstrichen, welche der Beschuldigte seiner Eingabe beigefügt hat. Der Beschuldigte bringt darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil des Regionalgerichts nicht einverstanden ist und dieses anficht, und – entgegen dem Titel seiner Eingabe – nicht nur eine schriftliche Begründung verlangt. Würde die erkennende Kammer trotz des deutlichen Anfechtungswillens auf die Berufung des Beschuldigten nicht eintreten, verfiele sie in überspitzten Formalismus. Dass der Beschuldigte persönlich handelte und nicht durch seinen Verteidiger, ändert am Gesagten nichts.
Die weiteren prozessualen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.3
Beweisanträge
Der Beschuldigte beantragte die Befragung des Kantonspolizisten B._____ und des "österreichischen Fahrzeuglenkers" (act. A.2; act. H.6 S. 2). Der Antrag auf Einvernahme des Fahrzeuglenkers mit österreichischem Kennzeichen wurde mit Verfügung vom 16. März 2023 und anlässlich der Berufungsverhandlung abgelehnt (act. D.9; act. H.6 S. 3). B._____ wurde anlässlich der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 als Zeuge einvernommen (act. H.4).
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_824/2016 v. 10.4.2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.).
Der Fahrer mit österreichischem Kennzeichen ist nach Aussage des Beschuldigten hinter ihm gefahren und hat die Fahrzeugkolonne ebenfalls überholt. Offenbar wurde auch er verzeigt (act. H.4, Antwort auf Frage 20). Es ist möglich, dass er zeitnah hätte sachdienliche Hinweise liefern können. Im Zeitpunkt der ersten Ablehnung des Beweisantrages durch das Kantonsgericht waren seit dem Vorfall bereits fast drei Jahre vergangen. Es ist anzunehmen, dass der österreichische Lenker nach so langer Zeit keine zweckdienlichen Hinweise zum Sachverhalt mehr liefern kann, weshalb das Kantonsgericht auf die Zeugeneinvernahme verzichtete. Gleichzeitig liegen zusätzlich zu den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen des Kantonspolizisten B._____ im Recht, der als Teil der Kolonne vom Beschuldigten überholt wurde und den Sachverhalt zeitnah gegenüber der Kantonspolizei schilderte. Der Sachverhalt – soweit er das Überholmanöver betrifft – lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln genügend erstellen.
2.
Sachverhalt
2.1
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklage vom 26. März 2021 zusammengefasst vor, am 4. August 2020 auf der A13 in Fahrtrichtung Süden nach dem San Bernardino-Tunnel den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und ein gefährliches Überholmanöver vollzogen zu haben (StA act. 35).
2.2
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte gab zu, an besagtem Ort und an besagtem Tag mehrere Fahrzeuge überholt zu haben. Seiner Ansicht nach war das Überholmanöver jedoch weder gefährlich noch verkehrsregelwidrig. Zudem seien die Abstände zu den anderen Fahrzeugen jederzeit genügend gewesen.
2.3
Zu erstellender Sachverhalt
Zu erstellen ist einerseits, welchen Abstand der Beschuldigte zum vorausfahrenden Fahrzeug nach dem San Bernardino-Tunnel bis zur Kurve "Manzei" hatte. Andererseits ist zu ermitteln, wie weit die Übersicht des Beschuldigten vor dem Überholmanöver reichte, wie das Kreuzungsmanöver mit dem entgegenkommenden Fahrzeug ablief und wie gross der Abstand des Beschuldigten zu den anderen Verkehrsteilnehmern war.
2.4
Grundsätze der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.5
Vorhandene Beweise
Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen des Zeugen B._____ (Kantonspolizist) im Recht.
2.6
Verwertbarkeit Einvernahmeprotokoll auf Italienisch
Das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei wurde auf Italienisch verfasst und vom einvernehmenden Polizisten für den Beschuldigten auf Deutsch übersetzt (StA act. 3, Frage 1). Zu bemerken ist, dass die Verfahrenssprache in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren Italienisch war (Art. 5 EGzStPO [BR 350.100]; StA act. 18). Das Berufungsverfahren wird hingegen auf Deutsch geführt (act. D.1; vgl. Art. 8 SpG [BR 492.100]). Im Laufe des Verfahrens wendete der Beschuldigte sich gegen seine polizeiliche Einvernahme (vgl. act. H.2, S, 2 f.; act. H.5, Antwort auf Frage V.35). Er habe nicht verstanden, was er unterschrieben habe, er habe nur da hinausgewollt (act. H.5, Antworten auf Fragen V.1 und V.44). Der Beschuldigte wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Deutsch über seine Rechte belehrt und bestätigte zu Beginn der Einvernahme, mit dem Vorgehen einverstanden zu sein (StA act. 3, Antwort auf Frage 1). Das Protokoll zeigt keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte etwas nicht verstanden habe, seine Antworten auf die Fragen des Polizisten sind klar. Nicht einleuchtend ist, warum die Antworten im Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson B._____ auf Deutsch abgefasst wurden (die Einvernahme erfolgte durch denselben Polizisten; StA act. 4). Für die Erstellung des Sachverhalts braucht nachstehend indes nicht zuungunsten des Beschuldigten auf die fragliche polizeiliche Einvernahme abgestellt zu werden. Weiterungen zu deren Verwertbarkeit erübrigen sich mithin. Soweit der Beschuldigte in seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz ferner die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bezüglich der Übersetzung anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kritisiert (vgl. act. H.5), sind die Vorbringen von vornherein nicht geeignet, deren Verwertbarkeit in Frage zu stellen. Dass der befragende und protokollführende Staatsanwalt während der Einvernahme (simultan) übersetzte und sein Sachbearbeiter am Ende der Einvernahme das Protokoll (rück-)übersetzte (vgl. StA act. 26), ist nicht zu beanstanden (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO): Die Sache bzw. der Sachverhalt war weder besonders komplex noch besonders aufwendig oder besonders schwerwiegend (vgl. BGer 1B_159/2022 v. 13.4.2022 E. 4.4.3). Der Staatsanwalt, der Sachbearbeiter und der Beschuldigte beherrschten alle drei die deutsche Sprache als die verfahrensfremde Sprache und konnten sich problemlos verständigen. Der Beschuldigte beantragte keinen (anderen) Dolmetscher, obwohl er zuvor auf Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO aufmerksam gemacht worden war, sondern willigte vielmehr in die Übersetzung durch den Staatsanwalt bzw. den Sachbearbeiter ein. Auch sein anwesender Verteidiger erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Von einer ungenügenden bzw. nicht ordnungsgemäss durchgeführten Übersetzung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann keine Rede sein.
2.7
Situation vor Ort
Bei der Örtlichkeit handelt es sich um eine langgezogene Rechtskurve, die in eine Linkskurve übergeht, wo ein Überholverbot (Sicherheitslinie) folgt (StA act. 2 S. 3; StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Abschnitt liegt bei 100 km/h. Die Strassen- und Witterungsbedingungen zum Ereigniszeitpunkt waren gut und das Verkehrsaufkommen schwach. Die Strasse ist breit, sodass ein Fahrzeug ein anderes auf derselben Spur überholen kann, wenn das überholte Fahrzeug rechts fährt (Breite von 10.70 Meter; vgl. act. E.1 E. 2.4; StA act. 1 S. 3; StA act. 4, Antwort auf Frage 3).
2.8
Abstand erster Abschnitt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem San Bernardino-Tunnel und der Kurve "Manzei", Gemeindegebiet Mesocco, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von ca. zehn Metern gehabt zu haben (StA act. 35).
Der angeklagte Sachverhalt fusst auf den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (StA act. 26, Antworten auf Fragen 6 bis 10). Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass der Sachverhalt aufgrund dieser Angaben erstellt sei (act. E.1 E. 3.5). Der Beschuldigte wurde vom Staatsanwalt gefragt, welchen Abstand er zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt habe. Er antwortete, es sei schwierig zu schätzen. Es sei ein sicherer Abstand gewesen. Auf Nachfrage des Staatsanwalts, was für ihn ein sicherer Abstand sei, antwortete der Beschuldigte: "Ca. acht oder zehn Meter. Oder vielleicht auch mehr" (StA act. 26, Antwort/Frage 6). Der Staatsanwalt hielt dann fest, man könne sagen, dass der Beschuldigte vom Tunnel San Bernardino bis zur Brücke "Nanin" mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h mit einem Abstand von ca. zehn Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei, und liess sich das vom Beschuldigten bestätigen (StA act. 26, Antwort/Frage 10).
Der Beschuldigte sagt zu Recht, dass Distanzschätzungen schwierig sind. Dass die Distanzangaben des Beschuldigten wenig überzeugend sind, zeigt sich insbesondere im Vergleich zu denjenigen des Polizisten B._____: Während der Beschuldigte die Abstände zwischen den Fahrzeugen in der Kolonne auf vier Meter schätzte – was ungefähr der Länge eines kleinen Fahrzeugs entspricht – bemass der Zeuge diese auf ungefähr 25 bis 30 Meter, was ungefähr dem als sicher geltenden Abstand von einem halben Tacho entspricht (StA act. 4, Antwort auf Frage 2; StA act. 26, Frage 3). Kommt hinzu, dass die Befragung geradezu darauf abzielte, eine konkrete Zahl zur Antwort zu erhalten (so auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung; act. H.5, Antwort auf Frage V.32). Den Sachverhalt einzig anhand der wenig stichhaltigen Distanzangaben des Beschuldigten zu erstellen, überzeugt nicht. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden sind (insbesondere konnte der Zeuge B._____ zu diesem Sachverhaltsabschnitt keine Aussagen machen), kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten.
2.9
Überholmanöver
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h drei Fahrzeuge überholt zu haben, die mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und mit Abständen von fünf bis 30 Metern zueinander gefahren seien. Der Abstand der überholten Fahrzeuge zur rechten Leitplanke habe zwei bis drei Meter betragen. Zu Beginn des Überholmanövers habe der Beschuldigte eine Strecke von 130 Metern überblicken können; die Sicht sei durch die Kurve und die vorausfahrenden Fahrzeuge beschränkt gewesen. Beim Überholen habe der Beschuldigte die Mittellinie mit zwei Dritteln seines Fahrzeugs überfahren, während er ein entgegenkommendes Fahrzeug gekreuzt habe. Der entgegenkommende Fahrzeuglenker sei nach rechts ausgewichen. Nach dem Überholmanöver sei der Beschuldigte mit einem Abstand von ca. fünf Metern hinter dem Lastwagen, der die Kolonne angeführt habe, wieder auf seine Spur eingebogen (StA act. 35).
2.9.1
Aussagen B._____
Dispositiv
Der Kantonspolizist B._____ war mit seinem Dienstfahrzeug Teil der Kolonne, die der Beschuldigte überholte. Aufgrund seiner Meldung wurde der Beschuldigte angehalten und in Roveredo polizeilich befragt. B._____ selbst wurde drei Tage nach dem Vorfall von der Kantonspolizei als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, er habe in der unübersichtlichen Rechtskurve unterhalb der Naninbrücke bemerkt, wie auf der linken Fahrbahnhälfte ein weisser VW Touareg mit erhöhtem Tempo das hinter ihm fahrende Fahrzeug überholt habe. Im gleichen Vorgang seien auch sein Dienstwagen, der Lieferwagen vor ihm und auch noch zwei weitere vor dem Lieferwagen fahrende Personenwagen überholt worden (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Demnach hat der Beschuldigte fünf Fahrzeuge überholt. Laut B._____ sei die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefahren (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Der Beschuldigte habe mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h überholt (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Die Fahrzeuge in der Kolonne hätten Abstände von 25 bis 30 Metern zwischen einander gehabt, teils auch weniger (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Sie hätten einen seitlichen Abstand zwischen zweieinhalb bis drei Metern von der rechten Leitplanke halten müssen (StA act. 4, Antwort auf Frage 3). Als er gefragt wurde, welche Distanz der Beschuldigte zu Beginn des Überholmanövers habe überblicken können, meinte B._____, er könne nicht sagen, wie weit der Beschuldigte gesehen habe. Eine konkrete Distanz gab er nicht an. Die Sicht des Beschuldigten sei aber durch die vorausfahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen (StA act. 4, Antwort auf Frage 5). Als sich ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn genähert habe, habe der Beschuldigte zwar nach rechts gezogen, zwei Drittel seines Fahrzeuges seien aber noch auf der Gegenfahrbahn gewesen, als er den entgegenkommenden PW gekreuzt habe. Das Kreuzen habe in etwa auf der Höhe zwischen dem vor ihm (B._____) fahrenden Lieferwagen und dem davor fahrenden PW stattgefunden (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Auf die Frage, wie gross der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem entgegenkommenden Fahrzeug war, gab B._____ kein konkretes Mass an. Er führte jedoch an, dass die Strasse an dieser Örtlichkeit sehr breit sei und dass der Beschuldigte auch auf der Südspur hätte überholen können, wenn alle Fahrzeuge am rechten Rand gefahren wären (StA act. 4, Antwort auf Frage 3; ebenso Antwort auf Frage 4). B._____ gab an, bemerkt zu haben, dass das entgegenkommende Fahrzeug zum Kreuzen gegen rechts ausgewichen sei. Ein Abbremsen habe er nicht beobachten können (StA act. 4, Antworten auf Fragen 4, 6 und 9). Direkt im Anschluss an das Kreuzungsmanöver habe der Beschuldigte auch noch den nun vor ihm fahrenden PW überholt. Er habe sein Fahrzeug erst unmittelbar im Bereich des beginnenden markierten Überholverbotes und mit wenig Abstand hinter ein Sattelmotorfahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur gelenkt. Ob dies vor oder nach Beginn der Sicherheitslinie gewesen sei, habe er nicht sehen können (StA act. 4, Antwort auf Fragen 2 und 13). Als der Beschuldigte hinter dem Sattelmotorfahrzeug wieder in die Kolonne eingebogen sei, habe der Lenker des zuletzt überholten Personenwagens sein Fahrzeug abgebremst (StA act. 4, Antworten auf Fragen 8 und 9). B._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung am 6. Mai 2024 erneut zum Vorfall befragt. Seine Aussagen sind weitestgehend deckungsgleich (act. H.4).
B._____ schilderte den Vorfall in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Seine Schilderung hat sich auch vier Jahre nach dem Vorfall kaum verändert, mit Ausnahme einiger Unsicherheiten, die sich mit dem Zeitintervall zwischen dem Ereignis und der letzten Einvernahme erklären lassen. B._____ belastet den Beschuldigten nicht unnötig. Er räumte beispielsweise ein, dass er nicht sagen könne, ob der Beschuldigte vor oder nach Beginn der Sicherheitslinie wieder eingebogen sei (StA act. 4, Antworten auf Fragen 2 und 13; act. H.4, Antworten auf Fragen 3 und 15). Er äusserte klar, dass das entgegenkommende Fahrzeug nach rechts ausgewichen sei, bezeichnete das Überholmanöver aber nicht als gefährlich (act. H.4, Antwort auf Frage 2). Der Beschuldigte sei zwar zügig unterwegs gewesen, aber sicher kein Raser (act. H.4, Antwort auf Frage 18). Die Aussagen B._____ erweisen sich als glaubhaft.
2.9.2. Aussagen Beschuldigter
In Bezug auf die genaue Anzahl der überholten Fahrzeuge variierten die Angaben des Beschuldigten zwischen zwei und vier: Bei der Polizei sagte er aus, er habe drei bis vier Fahrzeuge überholt (StA act. 3, Antwort auf Frage 2). Bei der Staatsanwaltschaft war die Rede von drei Fahrzeugen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1). Vor Regionalgericht sagte der Beschuldigte aus, er habe zwei Autos überholt (RG act. 22.4, Antwort 7). Auf den Hinweis, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe drei bis vier Fahrzeuge überholt, fügte er an, er habe sicher nicht vier Autos überholt, eventuell seien es drei gewesen (RG act. 22.4, Antwort 8). Gegenüber dem Kantonsgericht äusserte der Beschuldigte auf Nachfrage, er habe zwei oder drei Fahrzeuge überholt (act. H.4, Antwort auf Frage V.2). Gemäss B._____ überzeugender Aussage vor Kantonsgericht überholte der Beschuldigte ihn und mindestens zwei Fahrzeuge vor ihm (dem Zeugen), insgesamt also mindestens drei (act. H.4, Antwort auf Frage 4). Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Anklage von drei überholten Fahrzeugen auszugehen.
Inkonsistent sind die Angaben des Beschuldigten zu den gefahrenen Geschwindigkeiten. Bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, die Kolonne sei mit ca. 50-60 km/h gefahren (StA act. 3, Antwort auf Frage 5). Bei der Staatsanwaltschaft und vor Kantonsgericht gab er an, die Kolonne sei mit ca. 40-50 km/h gefahren (StA act. 26, Antwort auf Frage 1; act. H.5, Antwort auf Frage V.7). B._____ gab hingegen an, die Kolonne sei mit ca. 70 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeitsangabe ist nachvollziehbar, zumal die Strecke abfallend ist und es sich um eine langgezogene Rechtskurve handelt, was nahelegt, dass selbst ein schweres Fahrzeug mit mehr als 50 km/h fährt. Der Beschuldigte sagte überdies aus, niemand vor ihm habe überholen wollen, was ein Indiz dafür ist, dass die gefahrene Geschwindigkeit mehr als 50 km/h (bei erlaubten 100 km/h) betragen hat (StA act. 26, Antwort auf Frage 4; StA act. 26, Frage/Antwort 26; act. H.5, Antwort auf Frage V.10). Bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, er habe die mit 50-60 km/h fahrende Kolonne mit ca. 70-80 km/h überholt (StA act. 3, Antwort auf Frage 5). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, die Kolonne sei mit ca. 40-50 km/h gefahren, er habe mit ca. 80-100 km/h überholt (StA act. 26, Antwort auf Frage 1). Die erste Angabe von ca. 70-80 km/h ist wenig überzeugend, steht sie doch im Widerspruch mit den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er wusste, dass die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, dass sein Fahrzeug leistungsstark ist und deshalb eine starke Beschleunigung habe und dass der Überholvorgang nur ein paar Sekunden gedauert habe (StA act. 26, Antworten auf Fragen 2 und 16). Die zweite Angabe von 80-100 km/h ist plausibel. Sie deckt sich zudem mit der glaubhaften Angabe B._____, der aussagte, der Beschuldigte habe mit 90-100 km/h überholt (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Überholgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h auszugehen.
Auf die Abstände, die der Beschuldigte angab, kann nicht abgestellt werden. Zunächst sagte er aus, die Abstände zwischen den Fahrzeugen hätten ca. vier Meter betragen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1). Die Frage, wie er sich den Widerspruch zur Distanzangabe B._____ erkläre (dieser sprach von Abständen zwischen 25 und 30 Metern), beantwortete er ausweichend (StA act. 26, Antwort auf Frage 4). Die vier Meter seien eine Schätzung, weil er eine Zahl habe angeben müssen (StA act. 26, Antwort auf Frage 5). Der Beschuldigte führte – wie bereits vor Regionalgericht – auch vor Kantonsgericht aus, man habe eine Zahl hören wollen, weshalb er dann irgendetwas angegeben habe (act. H.5, Antwort auf Frage V.32; RG act. 22.4, Antwort auf Frage 13). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die Aussagen von B._____ nicht zu entkräften.
Der Beschuldigte gab bei der Kantonspolizei an, die Übersicht zu Beginn seines Überholmanövers habe ca. 200 Meter betragen (StA act. 3, Antwort auf Frage 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab er diese auf Nachfrage mit 200 bis 300 Metern an (StA act. 26, Antwort auf Frage 16). Der Staatsanwalt liess den Beschuldigten auf einem Übersichtsfoto einzeichnen, wo er sich bei Beginn des Überholvorgangs befand (StA act. 26, Protokollnotiz nach Antwort auf Frage 17; Anhang A). Der Staatsanwalt führte an, nach seinen Berechnungen betrage die überblickbare Strecke dort 130 Meter und sei zusätzlich aufgrund der Kurve eingeschränkt. Hinzu komme, dass die vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge die Sicht beschränkt hätten (StA act. 26, Frage 18). Der Beschuldigte bestritt den Vorhalt. Die Übersicht sei genügend gewesen (StA act. 26, Antwort auf Frage 18). Vor Regionalgericht bekräftigte der Beschuldigte, die Übersicht sei an dieser Stelle trotz Kurve genügend (RG act. 22.4, Antwort auf Frage 17). Vor Kantonsgericht sagte er aus, die Sicht zu Beginn des Überholmanövers sei über 150 Meter gewesen (act. H.5, Antwort auf Frage V.4). Auf die Angaben des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, sind diese doch äusserst variabel. B._____ seinerseits gab keine konkrete Sichtweite in Metern an. Da insgesamt zu viele Faktoren unbekannt sind, kann die Übersicht des Beschuldigten auch nicht anhand der Formeln berechnet werden. Es lässt sich demnach nicht eindeutig eruieren, wie weit die überblickbare Strecke des Beschuldigten zu Beginn des Überholmanövers konkret war.
In Bezug auf das Überfahren der Mittellinie beim Kreuzen sind die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht konsistent. Vor Regionalgericht sagte er aus, er sei – als er das von Süden kommende Fahrzeug gekreuzt habe – schon seit einer Weile ("da un po")
auf seiner Fahrspur hinter dem LKW gewesen (RG act. 22.4, Antwort auf Frage 10), vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht meinte er, sein Fahrzeug sei beim Kreuzen gar nicht auf der anderen Spur gewesen (StA act. 26, Antwort auf Frage 11; act. H.5, Antworten auf Fragen V.11 und V.26). Vor Kantonsgericht versuchte der Beschuldigte die Aussage des Zeugen B._____ (wonach sein Fahrzeug mit zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen sei) mit einer optischen Täuschung zu erklären (act. H.5, Antwort auf Frage V.26). Das ist zwar nicht völlig abwegig, ändert aber nichts daran, dass der Zeuge B._____ von Anfang an glaubhaft ausführte, der Beschuldigte habe beim Überholen die Mittellinie überfahren und sei auch beim Kreuzen nicht gänzlich auf seiner Spur gewesen. Diese Aussage fügt sich ohne Widerspruch in die weitere Ausführung des Zeugen, wonach die überholten Fahrzeuge nicht ganz rechts gefahren seien (StA act. 4, Antwort auf Frage 3). Das Überfahren der Mittellinie wäre an sich unproblematisch, wenn nicht dadurch der Gegenverkehr zu einer Reaktion gezwungen würde. Im Widerspruch zur glaubhaften Aussage des Zeugen B._____, wonach das entgegenkommende Fahrzeug nach rechts ausgewichen sei, gab der Beschuldigte an, der Gegenverkehr habe keine Reaktion gezeigt (StA act. 26, Antwort auf Frage 11; act. H.5, Antwort auf Frage V.13). Es mag sein, dass der Beschuldigte das Ausweichen gar nicht bemerkt hat, dies ändert am Gesagten jedoch nichts. Das Abstreiten des Beschuldigten vermag jedenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Beschuldigte bestätigte auf Nachhaken des Staatsanwalts, dass die Fahrzeuge mit vier Metern Abstand zueinander gefahren seien, ausser dem Fahrzeug hinter dem Lastwagen. Da sei die Lücke gross genug gewesen, dass er sich ohne Probleme habe einfügen können. Das habe er bereits vor Beginn des Überholmanövers feststellen können (StA act. 26, Frage und Antwort 15, Antwort auf Frage 22). Diese Aussage lässt sich nicht in Einklang bringen mit der vorausgehenden Ausführung des Beschuldigten, er habe erwogen, auch den Lastwagen zu überholen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1). Dies ist im Übrigen auch naheliegend, wenn der Lastwagen die Kolonne verursacht hatte. Wie gross genau die Lücke zwischen dem Personenwagen und dem LKW war, lässt sich nicht eruieren. Ebenso wenig, wie gross der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vorausfahrenden LKW beim Wiedereinbiegen war. Die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen fünf Meter lassen sich einzig auf die Aussagen des Beschuldigten zurückführen, die diesbezüglich nicht hinreichend verlässlich sind (StA act. 26, Antwort auf Frage 1; vgl. vorstehend E. 2.8). Als erstellt gelten kann, dass der Personenwagen hinter dem Lastwagen, vor dem sich der Beschuldigte wieder einfügte, abbremsen musste. Das sagte der Zeuge B._____ aus (StA act. 4, Antwort auf Frage 8). Der Beschuldigte meinte, er könne nicht ausschliessen, dass die zwei Fahrzeuge hinter dem dritten Fahrzeug, das dem Lastwagen folgte, hätten abbremsen müssen, weil sie die Abstände nicht gewahrt hätten. Das Fahrzeug hinter dem Lastwagen habe aber die Geschwindigkeit nicht reduzieren müssen, um ihm Platz zu machen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1 S. 3 unten). Damit ist die Aussage von B._____, der Personenwagen hinter dem Beschuldigten habe abbremsen müssen, als dieser sich in die Lücke einfügte, nicht unglaubhaft. Kommt hinzu, dass ein Abbremsen von hinten eher festgestellt werden kann (Bremslichter) und dass auch anzunehmen ist, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt seinen Blick nach vorne richtete.
2.10. Fazit
In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt betreffend ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zwischen dem Tunnel San Bernardino und der Kurve "Manzei" lässt sich der Sachverhalt nicht mit der genügenden Gewissheit erstellen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG).
Der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf das Überholmanöver lässt sich anhand der glaubhaften Aussagen von B._____ mehrheitlich erstellen. Entgegen der Anklageschrift ist aber gestützt auf die Aussagen des Zeugen von einer Geschwindigkeit der Kolonne von ca. 70 km/h, einer Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten von ca. 90-100 km/h und Abständen zwischen den Fahrzeugen in der Kolonne von 25 bis 30 Metern auszugehen. Die konkrete Sichtdistanz des Beschuldigten zu Beginn des Überholmanövers lässt sich nicht erstellen. Ebenso wenig der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden LKW beim Wiedereinbiegen von ca. fünf Metern. Erstellt ist hingegen, dass das hinter dem LKW – und nach dessen Wiedereinspuren hinter dem Beschuldigten – fahrende Fahrzeug abgebremst hat.
3. Rechtliches
3.1. Art. 35 Abs. 2 SVG
Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).
Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B._____ nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuerte sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser aufgrund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzuscheren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte. Beim Einbiegen musste das dann hinter dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug abbremsen, war also in seiner Weiterfahrt behindert. Mit seinem Überholmanöver hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt.
3.2. Art. 90 SVG
Art. 90 SVG unterscheidet zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_55/2024 v. 11.3.2024 E. 2.3; KGer GR SK1 19 50 v. 8.4.2022 E. 4.1 f., je m.H.).
Durch sein Überholmanöver setzte der Beschuldigte eine erhöht abstrakte Gefahr für den entgegenkommenden Verkehr. Die Strasse ist zwar breit an dieser Stelle, allerdings fuhren die überholten Fahrzeuge nicht ganz rechts, weshalb der Beschuldigte beim Überholen auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste; dies in einer Rechtskurve mit vorausfahrendem Verkehr (einschliesslich eines Lastwagens) und dadurch eingeschränkter Sicht nach vorne. Das entgegenkommende Fahrzeug ist denn auch nach rechts ausgewichen. Grundsätzlich muss niemand mit Gegenverkehr auf der eigenen Spur rechnen. Beim Wiedereinbiegen gefährdete der Beschuldigte sodann den hinter ihm fahrenden Lenker konkret, indem er sich in die Lücke hinter dem Lastwagen hineinzwängte und den hinter ihm fahrenden Lenker zum Bremsen zwang; dies mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keinen eigentlichen Grund für das Überholen hatte. Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte einfach keine Lust hatte, hinter der Kolonne herzufahren. Aufgrund seiner Kenntnisse der Strecke wusste er, dass dort eine Gelegenheit war, die er ergreifen musste bzw. wollte. Trotz ungenügender Lücken hat er beschleunigt, um mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Dieses Vorgehen in einer Rechtskurve stellt mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV erfüllt hat. Er ist dafür schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung
4.1. Grundsätze der Strafzumessung
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2).
Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2; 136 IV 55 E. 5.3).
Es gibt vorliegend keine Gründe, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
4.2. Bemessung der Strafe
Der Beschuldigte überholte mehrere (mindestens drei) Fahrzeuge in einer langgezogenen Rechtskurve. Um überholen zu können, musste der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Dort kam ihm ein weiteres Fahrzeug entgegen. Durch sein Fahrverhalten setzte der Beschuldigte mehrere Verkehrsbeteiligte einer erhöhten Gefahr aus. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigte machte keine Gründe für die Verkehrsregelverletzung geltend, solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist von einem mindestens grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponenten das Verschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.
Die Lebensumstände des Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 auf. Diese ist äusserst geringfügig und auch nicht einschlägig, weshalb sie vorliegend nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch das hängige Verfahren ist nicht einschlägig (act. D.45; Art. 147 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht geständig und nicht einsichtig. Dies ist indes strafzumessungsneutral zu werten. Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als neutral.
In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.
4.3. Tagessatzhöhe
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit der Verhandlung vor Regionalgericht habe sich geändert, dass er mittlerweile geschieden sei und die Schulden beglichen seien (act. H.5, Antworten auf Fragen IV.1 und IV.15 f.). Er habe ein monatliches Renteneinkommen von CHF 1'200.00 bis CHF 1'300.00 zur freien Verfügung (act. H.5, Antwort auf Frage IV.3). Er werde zusätzlich von seinen (volljährigen) Kindern unterstützt (act. H.5, Antwort auf Frage IV.12). Insgesamt brauche er ca. CHF 1'900.00 pro Monat (act. H.5, Antwort auf Frage IV.14). Die monatlichen Ausgaben (Miete etc.) würden über das Unternehmen bezahlt, das noch ihm gehöre (act. H.5, Antwort auf Frage IV.6 f.). Auf die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2021 könne nicht abgestellt werden, da diese auf einer falschen Einschätzung basierten (act. H.5, Antwort auf Frage IV.18; act. D.46). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten wird das monatliche Einkommen auf rund CHF 4'000.00 geschätzt. Davon sind 20 % pauschal abzuziehen (Krankenkasse, Steuern). Ebenfalls abgezogen wird ein Unterhaltsbeitrag an das minderjährige Kind von CHF 500.00 (act. H.5, Antwort auf Frage IV.21). Daraus ergibt sich ein Tagessatz von CHF 90.00.
4.4. Verbindungsbusse
Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Gesetzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmässig erhöhen (BGE 149 IV 321; 134 IV 75; 134 IV 92; 134 IV 111).
Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine gefährliche Situation, die gravierende Konsequenzen hätte nach sich ziehen können. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (vgl. nachstehend), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise geahndet zu werden, weshalb es mit der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist auf CHF 900.00 anzusetzen.
Die schuldangemessene Strafe ist aufzuteilen auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 900.00.
4.5. Vollzug
Der Vollzug der Geldstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine Probezeit von zwei (statt drei) Jahren ausreichend (vgl. act. D.45; StA act. 6). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Kosten Untersuchungsverfahren und Gerichtskosten erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten von CHF 1'610.00 sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit zweitinstanzlichem Urteil erwirkte der Beschuldigte einen Freispruch für einen angeklagten Sachverhaltsabschnitt. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten teilweise (konkret zu einem Achtel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 sind entsprechend im Umfang von CHF 2'625.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 375.00 dem Kanton Graubünden (Gerichtskasse Regionalgericht Moesa) aufzuerlegen.
5.2. Entschädigung erste Instanz
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger, Rechtsanwalt Adrian Fiechter, reichte für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote ein (RG act. 22.1 und 22.2). Mangels Honorarvereinbarung beträgt der Stundenansatz CHF 240.00 (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.2 m.w.H.). Zu entschädigen ist der Aufwand ab Anklageerhebung vom 26. März 2021 (insgesamt 3.6 Stunden zu CHF 240.00 zzgl. Spesen 3 % und MWST). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der zu entschädigende Anteil auf einen Achtel, mithin auf CHF 119.80 (inkl. Spesen und MWST) festzulegen.
5.3. Gerichtskosten Berufungsverfahren
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und zusätzlich einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Der Beschuldigte erwirkte einen teilweisen Freispruch, wenn auch in einem untergeordneten Teil. Sein Obsiegensanteil kann auf einen Achtel beziffert werden. Im selben Umfang unterliegt die Staatsanwaltschaft. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu sieben Achteln (CHF 3'500.00) dem Beschuldigten und zu einem Achtel (CHF 500.00) dem Kanton Graubünden (Gerichtskasse Kantonsgericht) aufzuerlegen.
5.4. Entschädigung Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren reichte Rechtsanwalt Adrian Fiechter zwei Honorarnoten für die Bemühungen vom 4. Oktober 2022 bis 6. Mai 2024 ein (act. G.1 und G.2). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und daraus folgend ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen wurde dem kurzzeitig unvertretenen Beschuldigten die notwendige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter bewilligt (Verfügung vom 6. März 2024; act. I.1). Ausgehend von seiner Honorarnote beläuft sich der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Adrian Fiechter auf CHF 3'042.50 als amtlicher Verteidiger (13.17 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Barauslagen 3 %, Fahrspesen CHF 101.50 und MWST 8.1 % ab 7. März 2024; act. G.2). Diese Kosten werden einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'662.20 (Unterliegensanteil von sieben Achteln).
Für die Zeit davor (4. Oktober 2022 bis 1. Februar 2024) beträgt der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Adrian Fiechter als privater Verteidiger CHF 1'065.70 (3.25 Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Barauslagen 3 % und MWST 7.7 %; 0.75 Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Barauslagen 3 % und MWST 8.1 %). Aufgrund der zuvor erwähnten Obsiegensquote ist Rechtsanwalt Adrian Fiechter mit CHF 133.20 (ein Achtel von CHF 1'065.70) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen (ungenügender Abstand Strecke Tunnel San Bernardino bis Kurve "Manzei").
2. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Überholmanöver).
3.1. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 900.00.
3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
3.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Untersuchungskosten von CHF 1'610.00 gehen zulasten von A._____.
5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'625.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 375.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Moesa).
5.2. Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 119.80 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Moesa) entschädigt.
6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
6.2. Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird für das Berufungsverfahren mit CHF 133.20 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
6.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'042.50 werden einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'662.20.
7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
8. Mitteilung an:
1 / 21
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
6B_1489/2022
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
6B_824/2016
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
1B_159/2022
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
6B_55/2024
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
6B_18/2022
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 123 IV 49ATF 123 IV 49DTF 123 IV 49
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
BGE 149 IV 321ATF 149 IV 321DTF 149 IV 321
BGE 134 IV 75ATF 134 IV 75DTF 134 IV 75
BGE 134 IV 92ATF 134 IV 92DTF 134 IV 92
BGE 134 IV 111ATF 134 IV 111DTF 134 IV 111
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF