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Entscheid

SK1 2022 59

Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung

4. Oktober 2024Deutsch27 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) erhob am 24. März 2022 gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) Anklage und beantragte, der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 3'500.00 zu bestrafen, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen trete. Kostenfolge sei die gesetzliche.

Source gr.ch

Urteil vom 08. Dezember 2023

Referenz SK1 22 59

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter

Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR

Gegenstand Drohung etc.

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Albula vom 23.08.2022, mitgeteilt am 27.10.2022 (Proz. Nr. 515-2022-7)

Mitteilung 04. September 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) erhob am 24. März 2022 gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) Anklage und beantragte, der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 3'500.00 zu bestrafen, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen trete. Kostenfolge sei die gesetzliche.

B. Das Regionalgericht Albula sprach den Beschuldigten am 23. August 2022 in allen Punkten frei. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'470.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2'970.00, Gerichtsgebühren für das begründete Urteil von CHF 7'500.00) wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Der Beschuldigte wurde mit CHF 6'802.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

C. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger C._____ am 9. September 2022 beim Regionalgericht Albula Berufung an. Die Berufungserklärung wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 26. September 2023 eingereicht.

D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 forderte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Privatkläger zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 4'000.00 auf.

E. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 13. Januar 2023, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Art. 400 Abs. 3 StPO).

F. Am 6. Dezember 2023 fand vor dem Kantonsgericht die Berufungsverhandlung statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete vorgängig auf die Teilnahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die folgenden Anträge:

Der Beschuldigte:

1.

Die Berufung des Privatklägers sei unter Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen und der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Die Zivilklage von Herrn C._____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Privatklägers abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche MwSt. zu Lasten des Privatklägers, ev. des Staates.

Der Privatkläger:

1.

Der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2.

Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 3'500.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

3.

Darüber hinaus sei der Beschuldigte zu verpflichten, A._____ für Auslagen und die Kosten für die Teilreparatur des Zahnimplantates eine Entschädigung per Saldo von CHF 3'500.00 zu bezahlen.

4.

Zudem hat das Gericht die Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 zurück zu erstatten.

5.

Kostenfolge sei die Gesetzliche.

H. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Die Anmeldung der Berufung an das erstinstanzliche Gericht sowie die darauffolgende Berufungserklärung an das Kantonsgericht erfolgten entsprechend Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO rechtzeitig (act. A.2; RG act. 4).

1.2

Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Insofern ist abgesehen vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Konstituierung als Privatklägerschaft erforderlich, um Parteistellung zu erlangen. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm

(mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugend-strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 21 zu Art. 115 StPO). Schützt die verletzte Strafnorm ausschliesslich kollektive Interessen, fehlt es an einer geschädigten Person (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 68 zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, d.h. bei Straftaten gegen kollektive Interessen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 1B_96/2018 v. 24.5.2018 E. 2.1). Werden aber auch individuelle Rechtsgüter zumindest nachrangig oder als Nebenzweck mitgeschützt, selbst wenn der Straftatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient, und ist darüber hinaus ihre Verletzung eine unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung, d. h. das mitgeschützte Individualrechtsgut wird durch die Tathandlung konkret angegriffen, liegt eine Geschädigtenstellung vor (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 21 und 68 zu Art. 115 StPO).

1.3

C._____ hat sich als Privatkläger konstituiert (StA act. 1.7) und beantragt berufungsweise unter anderem, der Beschuldigte sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (act. A.2). Die Staatsanwaltschaft begründete diesen Anklagepunkt damit, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt vom 19. März 2020, um ca. 14.40 Uhr, mit dem Quad BRP/Can-Am Outlander 6x6, Kontrollschild D._____, auf der Waldstrasse im Gebiet E._____, Gemeindegebiet F._____, pflichtwidrig das Signal "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (Sig 2.14) mit der Zusatztafel "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Anwohner gestattet" missachtet habe (StA act. 1.59). Nach der Rechtsprechung ist das von Art. 90 Abs. 1 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (BGE 138 IV 258; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. Zürich 2020, N 3b zu Art. 115 StPO). Dem Privatkläger fehlt es in diesem Punkt folglich an der Geschädigtenstellung, weshalb ihm in diesem Punkt keine Parteistellung zukommt und er diesbezüglich zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht legitimiert ist. Soweit der Privatkläger also ein Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Berufung einzutreten.

1.4

Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet dabei mit voller Kognition. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Mit der Berufung gerügt werden können dementsprechend und gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit. Das Berufungsgericht beschränkt sich nicht darauf, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden, sondern führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 398 StPO).

2.

Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1

Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen.

2.2

Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnissätze gebunden. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Die Unschuldsvermutung wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten –

oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsvarianten in den Raum stellt. Erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung – beim auf die freie Beweiswürdigung folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt – kommt die Unschuldsvermutung zum Tragen (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.3

Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.H.)

2.4

Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.5

Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).

3.

Anklageschrift

Der Anklageschrift vom 22. März 2022 wurde der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 19. März 2020, um ca. 14.40 Uhr, sei der Beschuldigte mit dem Quad BRP/Can-Am Outlander 6x6, Kontrollschild D._____, auf Gemeindegebiet F._____ auf der Waldstrasse im Gebiet E._____ gefahren. Gleichzeitig sei auch der Privatkläger auf dieser Strasse als Fussgänger mit seinem Hund unterwegs gewesen. Als der Privatkläger bemerkt habe, dass der Beschuldigte herangefahren sei, habe er diesem zugerufen und gestikuliert, er solle nicht so schnell fahren. Daraufhin habe der Beschuldigte auf Höhe von C._____ angehalten, sei vom Quad abgestiegen und habe sich zu ihm hinbegeben. Dann habe der Beschuldigte dem Privatkläger mitgeteilt, es sei sein Wald, er habe hier nichts zu suchen. Weiter habe er ihm gedroht, die Zähne auszuschlagen. Der Privatkläger habe dann sein Mobiltelefon aus der Hosentasche genommen. Als der Beschuldigte das bemerkt habe, sei er zum Quad gegangen und habe die Kontrollschilder entfernt. Anschliessend sei er zu C._____ getreten und habe diesen mit beiden Händen gegen die Brust gestossen, so dass dieser das Gleichgewicht verloren habe und ca. 25 bis 30 Meter den steilen Abhang hinuntergefallen sei. Dadurch habe er vorschriftswidrig das allgemein übliche sowie gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung überschritten. Im Anschluss habe sich der Beschuldigte von der Örtlichkeit entfernt. Durch den Sturz sei das Oberkieferimplantat im Wert von CHF 9'995.50 von C._____ irreparabel beschädigt worden, was der Beschuldigte aufgrund des für ihn erkennbaren Alters des Opfers mit seinem Stoss zumindest in Kauf genommen habe (StA act. 1.59).

4.

Sachverhalt

4.1

Nebst den Aussagen, auf die noch einzugehen sein wird, stellt die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf auf ein Foto ab, welches der Privatkläger während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gemacht haben will (StA act. 3.2, Fotos 5 und 6). Das Foto zeigt den vorderen Teil eines Quads mit Fahrer. Als erstellt gilt, dass es sich bei dem Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten handelt. Das ergibt sich zum einen aus der Gegenüberstellung des Fotos mit den im polizeilichen Ermittlungsverfahren erstellten Vergleichsfotos (vgl. StA act. 3.2, Fotos 7 und 8). Auf beiden Fotos ist ein schwarzer "Outlander 6x6" mit den gleichen spezifischen Merkmalen erkennbar. Zum anderen erklärte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 25. März 2020, dass er sich die ersten drei von sechs Zahlen des Nummernschilds habe merken können. Die ersten drei Zahlen seien "___" gewesen (StA act. 3.5, Fragen 1 und 5). Rund ein Jahr später, am 18. März 2021, wiederholte der Privatkläger diese Aussage anlässlich der Konfronteinvernahme, indem er ausführte, er habe einzig gewusst, dass es sich um ein schwarzes Quad gehandelt habe "mit dem Kontrollschild mit einer Zahl von ______ und etwas" (StA act. 3.11). Selbige Aussage machte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung nochmals (act. H.2, Frage III.1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinerseits nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich bei dem auf dem Foto ersichtlichen Quad um sein Fahrzeug beziehungsweise dasjenige seiner Firma, der G._____ SA, handelt (act. H.4; StA act. 3.11, Frage 7). Folglich bestehen keine Zweifel darüber, dass die Firma des Beschuldigten, die G._____ SA, Halterin des auf dem Foto ersichtlichen Quad, ist.

4.2

Nicht erkennbar ist selbst auf der vergrösserten und bearbeiteten Version des Fotos allerdings die Person des Fahrers. Auszumachen sind lediglich einzelne spezielle Kleidungsstücke (blau-weiss gestreifte Socken, orange-braune Schuhbändel) und die Statur als Signalemente (StA act. 3.3). Unerkennbar ist insbesondere das Gesicht des Fahrers. Die erstellten Vergleichsfotos, welche den Beschuldigten auf dem Quad zeigen, helfen in dieser Hinsicht nicht weiter. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mag die Statur und Grösse des Beschuldigten auf dem Vergleichsfoto ungefähr derjenigen der auf dem Foto ersichtlichen Person entsprechen. Lediglich dieses Indiz der ähnlichen Statur und Grösse des Beschuldigten und der auf dem Foto sichtbaren Person genügt freilich nicht, um die Person auf dem Foto als den Beschuldigten zu identifizieren. Es fehlt zudem an anderen Umständen, aufgrund derer zwingend darauf zu schliessen wäre, dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person um den Beschuldigten handeln muss. Der Beschuldigte erklärte konstant und wiederholt – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung –, dass das Quad im fraglichen Zeitpunkt in der Garage des Campingplatzes H._____ abgestellt gewesen sei. Rund 20 Arbeiter hätten Zugang zu dieser Garage gehabt, welche mit der Eingabe einer Zahlenkombination habe geöffnet werden können. Auch seien diese Personen zur Benutzung des Fahrzeugs befugt gewesen (act. H.4, Fragen V.5 und V.6; RG act. 6, Frage 6; StA act. 3.1; 3.6, Frage 7; 3.11, Frage 6). Der Schlüssel des Quads habe sich in einer vorne am Fahrzeug angebrachten Box befunden (act. H.4, Frage V.8). Damit überein stimmt die Feststellung der Polizei, wonach das Quad beim Camping H._____ in einer Garage stehe, welche mittels Zahlenkombination geöffnet werden könne (StA act. 3.6, Frage 7). Dafür, dass ein grösserer Personenkreis Zutritt zur Garage hatte, spricht auch die in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2020 vom Bruder des Beschuldigten, I._____, getätigte Aussage. So führte er aus, dass "viele" Zutritt zur Garage beim Camping gehabt hätten, was ihn immer wieder aufrege. Sein Bruder lasse vielen Leuten einfach den Zutritt und habe kein System. Die Leute würden diverse Maschinen nehmen, gebrauchen und diese teilweise defekt oder ohne Benzin zurückstellen. Er selbst müsse seinen dort parkierten Werkzeugtrolly immer abschliessen (StA act. 3.9). Nach alledem ist denkbar, dass eine Person von ähnlicher Statur und Grösse wie der Beschuldigte am 19. März 2023 das Quad behändigt hat. Fest steht aufgrund des vom Privatkläger erstellten Fotos einzig, dass darauf das Quad des Beschuldigten ersichtlich ist. Nicht erstellt ist dagegen, dass es sich bei der darauf ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt.

4.3

Der Privatkläger schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung, die ermittelnden Polizisten hätten ihm erklärt, dass sie den Beschuldigten als Halter des auf dem Foto ersichtlichen Fahrzeugs identifiziert hätten und dieser wahrscheinlich auch der Lenker gewesen sei. Zudem habe eine Bekannte des Beschuldigten diesen auf dem Foto eindeutig erkannt. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er solle Strafanzeige machen, so der Privatkläger. Aus seiner Sicht sei eigentlich alles belegt gewesen (act. H.2, Frage III.1). Für den Privatkläger war die Täterschaft des Beschuldigten also zuerst belegt. Dass er den Täter anlässlich eines späteren Aufeinandertreffens im Rahmen der Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung als Täter wiedererkannt und identifiziert hätte, erklärte der Privatkläger nicht von sich aus, als er die Geschehnisse aus seiner Sicht rekapitulierte. Erst auf Nachfrage des Vorsitzenden hin sagte er, den Beschuldigten eindeutig als Täter zu erkennen. Dies anhand seiner "ganzen Physiognomie". Das sehe man auch auf dem Foto (act. H.2, Fragen III.2 und III.3). Anderweitige konkrete Merkmale, anhand derer er den Beschuldigten als Täter identifizierte, führte der Privatkläger nicht an. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2020 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 18. März 2021 konnte der Privatkläger einzig beschreibende Angaben zum Körperbau des Täters machen, abgesehen davon jedoch keine weiteren Merkmale anführen, anhand derer die Identifikation möglich wäre (StA act. 4.2, Frage 3; 3.11, Frage 5). In der genannten Konfronteinvernahme antwortete der Privatkläger auf die Frage des Beschuldigten, ob er nach wie vor glaube, dass er der Fahrer des Quads gewesen sei, wie folgt: "Ich denke, die Umstände weisen darauf hin" (act. 3.11, Frage 11). Auf die Frage, ob es sich beim anwesenden Beschuldigten um den Fahrer des Quads handle, antwortete er, dass er dies annehme (StA act. 3.11, Frage 14). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass auch der Privatkläger selbst nicht zweifelsfrei davon überzeugt war, dass es sich beim Beschuldigten um den Quadfahrer handelt. Darauf deutet auch die in der Berufungsverhandlung getätigte Aussage des Privatklägers hin, wonach der Beschuldigte als Halter wissen müsse, wer mit dem Fahrzeug fahre, wer das Fahrzeug benützt habe. Als Halter sei er auch verantwortlich für Übertretungen, die mit diesem Fahrzeug gemacht würden. […] Es sei bewiesen, dass das Fahrzeug Herrn B._____ gehöre (act. H.2, Frage III.1). Zu berücksichtigen sind zudem die von der Vorinstanz zu Recht ins Feld geführten Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers (act. E.1, E. 3.3.2). Insbesondere waren die Angaben zum Zeitpunkt, in dem der Privatkläger das Foto geschossen haben will, nicht konsistent. So beschrieb er in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er die Fotos dann gemacht habe, als sich der Quadfahrer – nachdem er vom Fahrzeug abgestiegen und sich zu ihm hinbewegt hatte – wieder zum Fahrzeug zurückkehrte, um die Nummernschilder zu demontieren. Nach der Demontage sei der Beschuldigte wieder auf ihn zugekommen und habe ihn den Abhang hinuntergestossen (StA act. 3.5, Frage 2; 3.11, Frage 3). Dazu passt allerdings nicht, dass die Person auf dem Foto auf dem Quad sitzt und nicht etwa daneben steht. In Abweichung zu seinen früheren Aussagen erklärte der Privatkläger in der Berufungsverhandlung denn auch, dass er das Foto zu Beginn des Vorfalls gemacht habe, als der Beschuldigte auf dem Quad sitzend auf ihn zugefahren sei, wobei sein Hund weggesprungen sei. Das sei auf dem Foto erkennbar (act. H.2, Frage III.1). Auf die weiteren von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Privatklägers kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 3.3.2).

4.4

Die Aussagen des Privatklägers zur Person des Quadfahrers sind zu wenig klar und überzeugend, als dass sie zweifelsohne den Schluss zuliessen, dass es sich beim Beschuldigten um den auf dem Foto ersichtlichen Quadfahrer handelt.

4.5

Der Beschuldigte selbst gab konsistent an, das Quad nicht gefahren zu haben und im Zeitpunkt, zu dem sich der Vorfall ereignet haben soll, nicht im betreffenden Gebiet gewesen zu sein (StA act. 3.10, Frage 2 f.; RG act. 6, Frage 3.1). Dabei bleib er auch im Berufungsverfahren (act. H.4, Frage V.3 f.)

Dispositiv

4.6. J._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2020 auf Vorhalt des Fotos hin, aufgrund des Gesamterscheinungsbildes den Beschuldigten darauf zu erkennen (StA act. 3.7, Frage 9). Demgegenüber sagte sie in der Zeugeneinvernahme vom 18. Oktober 2021 auf erneuten Vorhalt des Fotos, man sehe nicht gut, wer darauf abgebildet sei. Die Postur könne diejenige des Beschuldigten sein. Sie sei sich aber wirklich nicht sicher (StA act. 3.14, Frage 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass J._____ in der Einvernahme vom 30. März 2020 aussagte, den Beschuldigten am 19. März 2020 um 14.00 Uhr getroffen zu haben. Zuerst hätten sie 15.00 Uhr vereinbart, diesen Termin indes gestrichen und 14.00 Uhr vereinbart. Er habe "businesslike" Kleidung getragen und sei mit dem Mercedes erschienen (StA act. 3.7, Frage 10). Damit überein stimmt die vom Beschuldigten zwei Tage davor getätigte Aussage, dass in seiner Agenda für 15.00 Uhr ein Termin mit J._____ eingetragen gewesen sei, er aber glaube, bereits vorher dort gewesen zu sein (StA act. 3.6, Protokollnotiz und Frage 4). Um 14.40 Uhr verständigte der Privatkläger die Polizei (StA act. 3.1). Das heisst, der Vorfall ereignete sich davor. Wie die Vorinstanz richtig erwog, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich – selbst wenn es sich nur um einen kurzen Termin gehandelt hat – innert dieser kurzen Zeit umzog, dann das Fahrzeug wechselte und noch die Strecke vom Wohnort von J._____ hin zum Gebiet E._____ zurücklegen konnte. Aus den Aussagen von J._____ ergeben sich demnach auch keine stichhaltigen Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.

4.7. Der von der Polizei ebenfalls einvernommene Gemeindemitarbeiter K._____ führte aus, er habe am Nachmittag des 19. März 2020 ein langes, eher dunkles Quad mit sechs Rädern über den Parkplatz der L._____ fahren sehen. Zum Lenker konnte er jedoch keine Aussagen machen. Diesen habe er nicht erkannt. Den genauen Zeitpunkt, zu dem er diese Beobachtung gemacht hat, konnte er nicht benennen. Auch konnte er auf Vorhalt des Fotos hin den Fahrer des Quads nicht identifizieren (StA act. 3.8, Fragen 1, 3 und 7). Auch die Aussagen von K._____ deuten also nicht darauf hin, dass es sich beim Quadfahrer tatsächlich um den Beschuldigten gehandelt hat.

5. Fazit

Im Ergebnis ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Als erstellt gilt einzig, dass es sich auf dem vom Privatkläger gemachten Foto um das Quad der Gesellschaft des Beschuldigten handelt. Es fehlen jedoch hinlänglich überzeugende Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Mithin bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich bei der auf dem Foto sichtbaren Person um den Beschuldigten handelt. Bei dieser Beweislage ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Zivilklage des Privatklägers ist entsprechend abzuweisen.

6. Kosten und Entschädigungsfolgen

6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates (Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten im Betrag von CHF 2'970.00 gehen als Teil der Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Ebenfalls gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). Ausserdem ist B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) mit CHF 6'802.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen (RG act. 8.b).

6.2. In Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS (BR 350.210) werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO gehen sie zulasten des Privatklägers. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Zudem hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Beruht das Rechtsmittelverfahren (einzig) auf der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Privatklägerschaft und bleibt es trotz dieser Anfechtung beim Freispruch, so ist die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person entschädigungspflichtig (BGE 139 IV 45 E. 1.2; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 436 StPO m.w.H.). Dementsprechend hat der Privatkläger vorliegend den Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 13.1 Stunden ist angemessen. Allerdings befindet sich in den Akten keine Honorarvereinbarung, weshalb die Entschädigung auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]; KGer GR SK1 22 37 v. 14.2.2024 E. 3.1.2 m.w.H.). Demgemäss hat der Privatkläger den Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren mit CHF 3'541.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen (act. G.1). Dabei wird die vom Privatkläger geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 im Umfang von CHF 3'000.00 mit den Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden an die vom Privatkläger zu leistende Parteientschädigung angerechnet und dem Beschuldigten ausbezahlt.

Demnach wird erkannt:

Soweit ein Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt wird, wird auf die Berufung nicht eingetreten.

Im Übrigen hat sich B._____ eines strafbaren Verhaltens nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

Die Zivilklage von A._____ wird abgewiesen.

4.1. Die Untersuchungskosten von CHF 2'970.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

4.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula).

4.3. B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'802.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) entschädigt.

5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____.

5.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'541.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

5.3. Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wird im Umfang von CHF 3'000.00 mit den Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden an die von A._____ zu leistende Parteientschädigung angerechnet und B._____ ausbezahlt.

6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

7. Mitteilung an:

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