SK1 2022 8
Invalidenversicherung
5. Februar 2025Deutsch68 min
A. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 9. Januar 2020 die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 6. März 2020 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Bereits vorher, am 6. November 2019, hatte sich B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin konstituiert.
Source gr.ch
Urteil vom 24. August 2023
Referenz SK1 22 8
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Gustin, Aktuar
Parteien A._____,
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Tomaschett-Murer
St. Martinsplatz 8, Postfach 619, 7001 Chur
Gegenstand Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18.05.2021, mitgeteilt am 15.02.2022 (Proz. Nr. 515-2020-57)
Mitteilung 08. Oktober 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 9. Januar 2020 die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 6. März 2020 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Bereits vorher, am 6. November 2019, hatte sich B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin konstituiert.
B. Mit Anklageschrift vom 29. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.
C. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur fand am 18. Mai 2021 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Privatklägerin forderte vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'703.90 sowie eine Genugtuung von CHF 15'000.00, beides zuzüglich Zins von 5%. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch.
D. Mit Urteil vom 18. Mai 2021 verurteilte das Regionalgericht Plessur den Beschuldigten wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Dafür sprach es eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten aus, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Die Zivilklage der Privatklägerin hiess das Regionalgericht teilweise gut und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin CHF 183.90 Schadenersatz und eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 8. September 2019 zu bezahlen. Ausgangsgemäss wurden die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt; die amtliche Verteidigung entschädigte das Gericht mit CHF 4'836.50.
E. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 8. März 2022 beantragte sein Verteidiger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Im Weiteren stellte er den Beweisantrag, die vollständigen medizinischen Krankenakten über die Privatklägerin von den Z._____ gerichtlich edieren zu lassen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies der Vorsitzende den Beweisantrag ab.
F. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 24. August 2023 in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin statt. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest und wiederholte dabei auch seinen Beweisantrag um Edition der Akten der Z._____. Zusätzlich beantragte er explizit die Abweisung der Zivilklage. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).
1.2.1
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung den in der Berufungserklärung gestellten und durch den Vorsitzenden abgewiesenen Beweisantrag, wonach das Gericht die vollständigen Krankenakten der Privatklägerin von den Z._____ edieren lassen solle. Begründend führte die Verteidigung an, dass es aufgrund der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation unabdingbar für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sei, dass vollständige Akteneinsicht in ihr Krankendossier gewährt werde. Den im Recht liegenden Berichten der Z._____ könne entnommen werden, dass die Privatklägerin mutmasslich bereits lange Zeit vor dem Ereignis vom _____ 2019 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Die Verarbeitung einer angeblich erlittenen Vergewaltigung werde in den ärztlichen Berichten vom 9. Juni 2020 und 7. Januar 2021 mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. H.3).
1.2.2
Beweisanträge können nur abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 2014 67 v. 22.6.2015 E. 3b). Vorliegend sind die Akten der Z._____ im Rahmen einer ärztlichen Behandlung angelegt worden und unterliegen damit dem Arztgeheimnis. Eine Edition ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 321 StGB und Art. 171 StPO möglich, weitergehende kantonale Melde- und Anzeigepflichten dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften nicht unterlaufen (vgl. BGE 147 I 354). Vorliegend hat die Privatklägerin mehrmals signalisiert, dass sie keiner Entbindung zustimmt. Eine Entbindung durch die zuständige Behörde liegt zudem ebenfalls nicht vor und kann lediglich durch die betroffene Gesundheitsperson beantragt werden. Unabhängig davon wäre ohnehin nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Ärzte ohne Einwilligung der Privatklägerin Unterlagen edieren würden, zumal sie keiner Aussagepflicht unterliegen. Auch aufgrund dessen ist der Beweisantrag abzuweisen.
2.
Anklagevorwurf, vorinstanzliches Urteil und Berufungsumfang
2.1
Mit Anklageschrift vom 29. September 2020 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
Der Beschuldigte und B._____ lernten sich ca. 2 Wochen vor der Tat bei einem Geburtstagsfest persönlich kennen und hatten danach mehrmals via soziale Medien schriftlichen Kontakt zusammen. Der Beschuldigte blockierte und entblockierte B._____ mehrfach u.a. via Snapchat. Am Samstagabend, den _____ 2019, hielt sich der Beschuldigte wie auch B._____ mit Kollegen/innen im Club C._____ am D._____ in E._____ auf. Da der angetrunkene Beschuldigte B._____ im Club C._____ sah, schrieb er ihr um ca. 00:45 Uhr und sie verabredeten sich in der Folge zu einem Treffen beim Parkplatz im F._____. Der Beschuldigte und B._____ unterhielten sich in der Folge und gingen der G._____ entlang, bis sie sich in der Nähe des Kreisels an der H._____- und G._____ in einem Wohngebiet auf eine Sitzbank setzten. Dort versuchte der Beschuldigte, B._____ erstmals mehrmals um ca. 01:00 Uhr zu küssen und anzufassen. B._____ sagte ihm dann mehrmals, dass sie das nicht wolle und versuchte immer wieder, seine Hand wegzutun. Ab diesem Zeitpunkt war B._____ wie gelähmt. Der Beschuldigte küsste sie dann mehrmals gegen ihren Willen. Anschliessend nahm der Beschuldigte ihre Hand und ging mit B._____ zu einer Mauer. Da der Beschuldigte grösser und kräftiger war als sie, hatte sie Angst wegzulaufen. Der Beschuldigte drückte B._____ mit seinen Händen gegen die Wand. Als sie versuchte, ihn wegzustossen, hielt er sie fester. Der Beschuldigte versuchte, sie dann mehrmals zu küssen und anzufassen, worauf B._____ ihm öfters sagte, dass sie das nicht möchte. Dann zog der Beschuldigte B._____ die Hosen und den Slip runter. Der Beschuldigte zog sich dann ebenfalls die Hosen und Unterhosen runter und versuchte, mit seinem Glied ohne Kondom von vorne in das Opfer einzudringen. Als dies nicht ging, sagte er, dass sie ihm einen "Blowjob" geben soll, was B._____ nicht wollte und dem Beschuldigten sagte. Der Beschuldigte drückte dann mit seiner Hand den Kopf des Opfers hinunter und zwang sie dazu. Als es B._____ wieder gelang aufzustehen, drang der Beschuldigte ohne Kondom mit seinem Glied vaginal in das Opfer ein, worauf er während mehrerer Minuten den Geschlechtsakt vollzog. Zur Ejakulation kam der Beschuldigte nicht. B._____ wollte während des Geschlechtsverkehrs weg vom Tatort, konnte dies aber nicht, da sie wie gelähmt war und der Beschuldigte sie währenddessen festhielt und gegen die Wand drückte. Nach der Tat liefen sie zusammen um ca. 02:00 Uhr zurück zum Club C._____, woraufhin B._____ mit dem Bus nach Hause fuhr.
2.2
Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Vorliegend ficht die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz an und beantragt einen Freispruch (vgl. act. H.2). Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten, womit über alle Punkte neu zu befinden ist (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO).
3.
Vorbringen der Parteien
3.1.1
Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass das gesamte vorinstanzliche Verfahren eine Tragödie für den Beschuldigten gewesen sei und er noch heute stark darunter leide. Er sei unschuldig in zwei Strafprozesse gezwungen worden, nachdem ihn die Privatklägerin bei der Polizei angezeigt habe (act. H.2, S. 8 ff.).
3.1.2
Hinsichtlich des Sachverhalts brachte der Verteidiger vor, dass sich die beiden Beteiligten einig seien, dass sie sich zwei Wochen vor dem Ereignis über eine Geburtstagsparty beziehungsweise die sozialen Medien kennengelernt hätten. Am Abend des _____ 2019 seien beide im Club C._____ in E._____ gewesen und hätten sich dann auf einem Parkplatz im F._____ getroffen und unterhalten. Sie seien anschliessend zu einer Sitzbank gelaufen, wo sie sich geküsst hätten, danach zum Spielplatz, wo es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Später seien sie wieder zurück und dann nach Hause. In der Folge habe die Privatklägerin geltend gemacht, dass sie dies (Küssen, Geschlechts- und Oralverkehr) nicht gewollt habe und sie ihm das mehrmals gesagt habe. Der Beschuldigte demgegenüber habe bestritten, dass die Handlungen gegen ihren Willen stattgefunden hätten. Sie habe sich nie verbal und körperlich gewehrt und sei freiwillig geblieben. Er habe während des Geschlechtsverkehrs das Gefühl gehabt, dass der Sex für beide Seiten passe (act. H.2, S. 10 f.).
3.1.3
Die Aussagen des Beschuldigten seien von der Vorinstanz dahingehend gewürdigt worden, dass diese auffallend ausweichend gewesen seien. Der Beschuldigte habe gemäss Vorinstanz in seiner ersten Einvernahme nur von einer Annäherung zwischen ihm und der Privatklägerin gesprochen und den Geschlechtsverkehr erst auf Nachfragen erwähnt, um dann abrupt auf die Zeit nach dem Vorfall abzuschweifen. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten deshalb kritisiert, weil er den Hergang nicht im Detail geschildert habe. Das Treffen sei jedoch nicht ein Ereignis gewesen, welches sich in besonderer Weise in sein Hirn eingebrannt habe; es sei zudem nachvollziehbar, dass man sein Sexleben und seine Gefühlswelt nicht offenherzig präsentieren wolle. Weiter sei das Aussageverhalten des Beschuldigten als widersprüchlich dargestellt worden, weil er den Grund für sein Blockieren der Privatklägerin nach dem Geburtstag seines Cousins zuerst nicht genannt und auch nicht erklärt habe, warum er sie nach dem Ereignis wieder blockiert habe. Daraus könne jedoch nichts abgeleitet werden; es komme offenbar vor, dass Jugendliche sich auf sozialen Medien blockieren würden (act. H.2, S. 11 f.).
Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, dass er selbst zugegeben habe, dass sich die Privatklägerin nicht positiv hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs geäussert habe. Damit unterliege die Vorinstanz offensichtlich einem Irrtum, indem sie davon ausgehe, eine Frau müsse verbal positiv zum Ausdruck bringen, dass sie den Geschlechtsverkehr wolle. Die Eidgenössischen Räte hätten die "Nur-ja-ist-ja-Regel" bekanntlich abgelehnt. Vorliegend sei vielmehr der Fokus auf den subjektiven Eindruck des Beschuldigten in der konkreten Situation zu legen. Die Privatklägerin habe bei ihrer Aussage angegeben, dass sie wie gelähmt gewesen sei, als sich auf der Sitzbank befunden hätten und er versucht habe, sie zu küssen. Er sei von der Sitzbank aufgestanden und einige Meter weggelaufen. Als er gemerkt habe, dass sie sitzengeblieben sei, sei er zurückgekommen und habe sie an der Hand genommen. Sie habe auch angegeben, dass er sie weder bedroht noch geschlagen oder gewürgt habe. Sie hätten sich mitten in einem bewohnten Quartier befunden, womit Hilfe schnell zur Stelle gewesen wäre. Indem sie nicht weggerannt sei oder ihren Unwillen nicht anderweitig kundgetan habe und mit dem Beschuldigten zum nahegelegenen Spielplatz spaziert sei, habe er davon ausgehen können, dass sie dies auch wollte. Auf jeden Fall habe der Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens und ihrer Gesten nicht davon ausgehen müssen, dass sie dies nicht wollte (act. H.2, S. 12 f.). Die Vorinstanz werfe dem Beschuldigten weiter vor, dass seine Spekulation über den Grund für die Strafanzeige der Privatklägerin nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich sei es jedoch völlig plausibel, dass die Privatklägerin eine Anzeige erstattet habe, um Rache zu üben, weil er sie wegen einer möglichen Affäre mit seinem Cousin gerügt hatte. Es sei jedoch wichtig zu beachten, dass nur die Privatklägerin selbst wisse, warum sie tatsächlich eine Anzeige erstattet habe. Der Beschuldigte könne sich daher nur auf Spekulationen stützen. Die medizinischen Akten würden darauf hindeuten, dass die Privatklägerin unter schweren depressiven Störungen und Minderwertigkeitsgefühlen leide. Sie habe offenbar auch Schwierigkeiten, ihre Gefühle auszudrücken und zu zeigen. Sie habe, noch als sie im Bus sass, den Beschuldigten per Snapchat gefragt, weshalb er sie mitgenommen habe, was darauf hindeute, dass die Privatklägerin nicht sofort böse auf den Beschuldigten gewesen sei und auch noch nach dem Ereignis Kontakt zu ihm aufgenommen habe. Es sei möglich, dass sie sich in ihn verliebt habe oder sie gekränkt gewesen sei, als er sie blockiert habe. Die Privatklägerin sei von Kolleginnen motiviert worden, einen Arzt aufzusuchen, welcher ihr offenbar wiederum empfohlen hatte, Anzeige zu erstatten. Sie habe auch eine Anwältin zur Seite gestellt bekommen und habe plötzlich von verschiedenen Seiten Aufmerksamkeit erhalten. Aufgrund ihrer Minderwertigkeitsgefühle könne diese Aufmerksamkeit für sie eine Motivation gewesen sein, Strafanzeige zu erstatten (act. H.2, S. 13 f.).
Schliesslich zeige auch der aktenkundige Chatverlauf zwischen den beiden Beteiligten, dass der Beschuldigte konstant ausgesagt habe, er habe sie nie zu etwas gezwungen. Der Chatverlauf sei sehr authentisch und zeige, dass es dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe zudem stets widerspruchslos und schlüssig ausgesagt. Seine Aussagen seien glaubhaft, in sich geschlossen und nachvollziehbar (act. H.2, S. 14 ff.).
3.1.4
Die Aussagen der Privatklägerin schliesslich seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als glaubhaft und überzeugend zu werten. Dagegen spreche gemäss der von der Vorinstanz zitierten Theorie beispielsweise die erst anlässlich der Konfronteinvernahme erwähnten Probleme des Beschuldigten mit dem Gürtel. Im Weiteren würden noch diverse andere Ungereimtheiten und Widersprüche im Aussageverhalten vorliegen. So habe die Privatklägerin ein intrigantes Verhalten gezeigt, indem sie sich offenbar bemüht habe, eine weitere Frau dazu zu bewegen, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Das intrigante Verhalten der Privatklägerin ergebe sich auch aus dem Chatverlauf mit dem Beschuldigten. Sie habe sich offenbar über diesen lustig gemacht, nachdem er sie gebeten hatte, die Anzeige zurückzuziehen. Weiter habe die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem angeblichen Vergewaltigungsfall kontaktiert und ihn gefragt, warum er sie mitgenommen habe. Dies sei ungewöhnlich und werfe Fragen auf. Wenn jemand tatsächlich vergewaltigt worden sei, wolle die betroffene Person normalerweise keinerlei Kontakt mehr zum Täter. Schliesslich sei das unlautere (Aussage-) Verhalten der Privatklägerin auch in ihren Aussagen zu ihrem Gesundheitszustand erkennbar. Sie habe ausgesagt, seit dem angeblichen Vergewaltigungsfall eine Psychologin besucht zu haben. Nun sei jedoch bekannt, dass sie bereits vorher in spezialärztlicher Behandlung gewesen sei. Auch sei ihre Mutter im Juli 2020 tragisch verstorben, woraufhin sie in ein psychisches Loch gefallen sei. Die Privatklägerin habe diese Punkte bewusst verschwiegen, um die tatsächlichen Ursachen für ihre Beschwerden zu verschleiern. Offenbar wolle sie um jeden Preis durchsetzen, dass der Beschuldigte bestraft werde (act. H.2, S. 17 ff.).
Schliesslich führte die Verteidigung diverse Beispiele an, wonach die Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich seien. Bei der Polizei habe sie zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe sie mit den Händen gegen ihre Schultern an die Wand gedrückt. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie ausgesagt, er habe sie während des Geschlechtsverkehrs immer an der Hand festgehalten. Das sei bemerkenswert, weil dieser im Stehen stattgefunden habe und sie offenbar selbst nicht wisse, wie der Beschuldigte sie festgehalten habe. Auf jeden Fall hätte sie jederzeit weglaufen können. Realitätsfremd sei ferner, dass sie gemäss ihrer Aussage während des Geschlechtsaktes mit dem Beschuldigten gesprochen habe und ihn gefragt habe, warum er mit ihr weggegangen sei. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zum Küssen. Bei der Polizei habe sie zuerst ausgesagt, der Beschuldigte habe mehrmals versucht sie zu küssen; ein paar Fragen später habe sie implizit ausgesagt, dass man sich gegenseitig geküsst habe. Der geltend gemachte Lähmungszustand wiederum widerspreche deutlich ihren Ausführungen zum Sachverhalt. In einem solchen Zustand wäre sie nicht mehr in der Lage gewesen, den Beschuldigten wegzustossen. Jedoch hätte sie schreien oder weglaufen können. Weiter habe die Privatklägerin bei der Polizei zeitnah nach dem Ereignis ausgesagt, sie sei direkt nach Hause gefahren und habe geschlafen. Dies widerspreche ihrer späteren Aussage vor der Vorinstanz, wonach die Schockstarre bis ca. 03:00 Uhr gedauert habe und sie dann duschen gegangen sei. Diese berichtigte Aussage sei nicht glaubhaft und vielmehr ein Indiz für eine Lügengeschichte. Offenbar habe die Privatklägerin auch erst am nächsten Morgen bemerkt, dass etwas nicht richtig gewesen sei, als ihre Kollegin ihr dies so gesagt habe. Grundsätzlich werfe das Verhalten der Privatklägerin nach der Tat Fragen auf. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht zu erwarten, dass eine Person, die soeben vergewaltigt worden sei, sich zusammen mit dem Täter auf einen Spaziergang zurückbegebe. Kaum ein Opfer wäre direkt mit dem Bus nach Hause gefahren und hätte sich einfach ins Bett gelegt. Zu erwarten sei zudem, dass – wenn effektiv eine Vergewaltigung stattgefunden hätte – das Opfer sofort Hilfe bei der Polizei gesucht hätte. All dies lasse sehr stark an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zweifeln (act. H.2, S. 19 ff.).
Insgesamt würden mit Ausnahme der Aussage der Privatklägerin keine Indizien vorliegen, welche auf eine Tat gemäss Anklageschrift hindeuten würden. Aufgrund von grossen objektiven und nicht überwindbaren Zweifeln sei der Beschuldigte freizusprechen (act. H.2, S. 24).
Dispositiv
3.1.5. In rechtlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, dass – selbst wenn das Kantonsgericht davon ausgehen sollte, die sexuellen Handlungen seien gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt – in objektiver Hinsicht keine Gewalteinwirkung, Bedrohung oder Körpergewalt vorliege. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine tatkräftige Willensbezeugung des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr. Namentlich habe es keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Privatklägerin sich losreissen oder wehren wollte, obwohl sie dies tatsächlich hätte tun können. Dr. med. Daniel Wyler habe denn auch keine äusserlichen Verletzungen festgestellt und auch die Kunststoff-Fingernägel der Privatklägerin hätten keine Ablösungen oder Beschädigungen aufgewiesen, was darauf hindeute, dass es keine körperliche Gewalt gegeben habe. Die Verteidigung brachte weiter vor, dass der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin nicht habe davon ausgehen müssen, dass sie die Handlungen nicht wollte. Der Beschuldigte sei denn auch davon ausgegangen, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich seien, was er auch bei seiner Aussage vor der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin könne sich der Beschuldigte also nicht schuldhaft verhalten haben. Der Beschuldigte sei auch aus diesen Gründen freizusprechen (act. H.2, S. 25 ff.).
3.2. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass das Regionalgericht mit seiner Beweiswürdigung richtig gelegen habe; die Ausführungen der Vorinstanz seien korrekt hinsichtlich des Ergebnisses und der dazu führenden Argumentation. Demnach seien die Aussagen der Privatklägerin in allen drei Einvernahmen konstant und frei von Widersprüchen ausgefallen, wobei kleinere Widersprüche durch den Zeitablauf erklärbar seien. Die detaillierten Schilderungen des Opfers hätten die Glaubhaftigkeit noch erhöht, ohne dass Übertreibungen festzustellen gewesen seien. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten auffallend ausweichend ausgefallen. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Argumentation der Verteidigung, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers habe säen wollen, vertieft auseinandergesetzt (act. H.1, S. 2 f.).
Auch in rechtlicher Hinsicht verwies die Staatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen. Demnach habe das von Art. 190 StGB geforderte Nötigungsmittel in der Anwendung von körperlicher Gewalt bestanden, konkreterweise, indem der Beschuldigte das Opfer gegen die Wand gepresst und festgehalten habe. Das Regionalgericht habe sich dabei insbesondere auf die Aussagen des Opfers anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 gestützt, in denen das Opfer detailliert geschildert habe, wie genau der Beschuldigte körperliche Gewalt angewendet hatte. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte bewusst gehandelt, da sich die Privatklägerin für ihn erkennbar verbal und tätlich gewehrt habe (act. H.1, S. 5 f.).
Betreffend Strafzumessung habe die Vorinstanz eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe verhängt und dies sorgfältig begründet, wobei sie den gesamten Strafrahmen berücksichtigt habe. Es sei korrekterweise zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten gelangt, welche dann in Berücksichtigung der Täterkomponenten um 2 Monate reduziert worden sei. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mittlerweile vorbestraft (Fahren in fahrunfähigem Zustand) sei (act. H.1, S. 7).
3.3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verwies hinsichtlich des Strafpunkts auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen (vgl. act. H.4).
4. Grundsätze der Beweiswürdigung
4.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
4.2. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
5. Vorliegende Beweismittel
Als Beweismittel liegen – neben dem Polizeirapport – die Aussagen der Privatklägerin (pol. Einvernahme [StA act. 3.8], Konfronteinvernahme [StA act. 3.11], Einvernahme Regionalgericht [RG act. 30], Einvernahme Berufungsverhandlung [act. H.6]), die Aussagen des Beschuldigten (pol. Einvernahmen [StA act. 3.10 und 2.2], Konfronteinvernahme [StA act. 3.11], Einvernahme Regionalgericht [RG act. 29], Einvernahme Berufungsverhandlung [act. H.5]), zwei medizinische Berichte des Kantonsspitals (StA act. 3.14 u. 3.16) und eine Dokumentation mit diversen Chatverläufen der Privatklägerin (StA act. 3.2) vor. Im Weiteren hat die Privatklägerin vor Regionalgericht diverse Dokumente eingereicht (Behandlungsplan der Z._____ vom 7.1.2021 [RG act. 22.1], Behandlungsplan der Z._____ vom 9.6.2020 [RG act. 22.2], zwei Auflösungen von Lehrverträgen [RG act. 22.3 u. 22.4], Kostenzusammenstellung Psychotherapie [RG act. 22.5], Behandlungsplan der Z._____ vom 14.4.2021 [RG act. 22.5]). Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem die Todesanzeige der Mutter der Privatklägerin (Todestag _____) ein (act. B.1). Gestützt auf diese Beweismittel ist im Nachfolgenden die Beweiswürdigung vorzunehmen.
6. Beweiswürdigung
6.1. Aussagen der Privatklägerin
6.1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin vor der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht ausführlich und korrekt zusammengefasst. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 3.3). Zusammenfassend schilderte die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme, dass sie den Beschuldigten über eine Geburtstagsparty kennengelernt und später mit ihm per Snapchat kommuniziert hatte. Am _____ 2019 sei sie im Club C._____ gewesen; der Beschuldigte habe sie offenbar gesehen und ihr deshalb geschrieben. Man habe sich dann auf dem Parkplatz F._____ getroffen und sei anschliessend in ein Wohngebiet gelaufen. Der Beschuldigte habe dann versucht sie zu küssen, sie habe ihm aber gesagt, dass sie dies nicht wolle. Trotzdem habe er seine Annäherungen fünf Minuten später fortgesetzt und begonnen, sie anzufassen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle, und versucht, ihn wegzustossen, aber er habe sie am Arm und an der Schulter festgehalten und weitergemacht. Daraufhin sei sie wie gelähmt gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass etwas Schlimmeres passiere, wenn sie versuchen würde, wegzulaufen. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, sie solle mitkommen. Als sie dies nicht gemacht habe, habe er sie an der Hand mitgezogen zu einer Hauswand, wo er sie gegen die Wand gedrückt habe. Sie habe keine Kraft gehabt, ihn wegzustossen. Er habe gesagt, sie solle das nicht versauen, es sei nicht so schlimm. Er habe dann seine und ihre Hosen heruntergezogen und versucht, sie zu vergewaltigen. Dies sei nicht gelungen, woraufhin er einen Blowjob von ihr gefordert und ihren Kopf heruntergedrückt habe. Sie habe wieder aufstehen können, worauf er erneut versucht habe, in sie einzudringen; diesmal sei es ihm gelungen. Sie habe immer wieder versucht, ihn wegzustossen, und habe auch gefragt, warum er mit ihr weggegangen sei. Er habe dann aufgehört und sie hätten sich angezogen und seien gemeinsam zum Club zurückgelaufen. Dort sei sie mit dem Bus nach Hause und habe am nächsten Morgen mit einer Freundin geschrieben, welche ihr gesagt habe, sie solle eine Apotheke für die Pille danach aufsuchen. Dort sei sie ins Spital weiterverwiesen worden (vgl. zum Ganzen StA act. 3.8). Anlässlich der Konfronteinvernahme und der Einvernahme vor der Vorinstanz bestätigte sie ihre Angaben, gab aber zusätzlich an, dass der Beschuldigte Probleme mit ihrem Gürtel gehabt habe, als er ihre Hose ausgezogen habe (vgl. StA act. 3.11, Frage 9; RG act. 30, Frage 5.13). Mit ihm zurückgelaufen sei sie, weil sie noch unter Schock gestanden habe. Nach dem Vorfall sei sie direkt schlafen gegangen, nachdem sie zuerst noch geduscht habe (vgl. StA act. 3.11, Frage 23; RG act. 30, Frage 5.42).
6.1.2. Vor dem Kantonsgericht äusserte sich die Privatklägerin weitgehend gleich wie anlässlich der übrigen Einvernahmen. Einzig hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, gab sie zuerst zu Protokoll, dass sie es nicht mehr genau wisse, sie sich aber noch daran erinnere, dass sie danach Schmerzen gehabt habe. Erst nachdem die Einvernahme aufgrund des emotionalen Zustands der Privatklägerin unterbrochen werden musste und der Vorsitzende sie abermals zum Thema befragte, bestätigte sie, dass der Beschuldigte in sie eingedrungen sei (vgl. act. H.6, S. 5 f.).
6.1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin umfassend gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass ihre Aussagen grundsätzlich glaubhaft und überzeugend seien (vgl. act. E.1, E. 3.6). Dieser Beurteilung stimmt auch das Kantonsgericht zu. Der von der Privatklägerin beschriebene Ablauf inklusive Vor- und Nachgeschichte ist grundsätzlich in sich stimmig und wird – abgesehen vom Kerngeschehen an diesem Abend – in diversen Punkten auch vom Beschuldigten bestätigt. Die Privatklägerin beschreibt die Geschehnisse detailliert (vgl. StA act. 3.8, Fragen 3, 15; StA act. 3.11, Frage 3), nimmt dabei Bezug auf bestimmte örtliche Verhältnisse (vgl. act. StA act. 3.8, Fragen 3, 6), erläutert die zeitlichen Abläufe (vgl. act. StA act. 3.8, Frage 3, 15), zitiert Äusserungen von beiden Parteien (vgl. act. StA act. 3.8, Fragen 3, 16, 26) und erläutert auch nachvollziehbar die eigenen psychischen Vorgänge (vgl. act. StA act. 3.8, Frage 3; RG act. 30, Frage 5/13; vgl. dazu auch act. E.1, E. 3.6). Die Art und Weise, wie die Privatklägerin dabei das (unbestrittene) Nebengeschehen und das (bestrittene) Kerngeschehen beschreibt, weist dabei eine ähnliche Qualität und Detaildichte auf, was ebenfalls darauf hindeutet, dass beides tatsächlich erlebt worden ist (vgl. bspw. StA act. 3.8, Fragen 3, 15 und 36, RG act. 30, Frage 5/41). Den Geschlechtsverkehr selbst beschrieb die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme in der ersten Frage nur sehr kurz (vgl. StA act. 3.8, Frage 1). Auf Nachfrage erläuterte sie das Vorgehen jedoch ebenfalls detailliert und sehr glaubhaft (vgl. StA act. 3.8, Fragen 14 u. 15). Diese Aussagen wiederholte sie bei den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Angesichts dessen etwas erstaunlich waren die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin vor dem Kantonsgericht, wo sie erst auf mehrfaches explizites Nachfragen bestätigte, dass der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Tatsache ist jedoch, dass die glaubhaften Aussagen im November 2019, das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall (Besuch einer Apotheke, um eine Pille-danach zu erwerben) und namentlich auch die Angaben des Beschuldigten selbst (vgl. ausdrücklich in StA act. 3.10 Fragen 2 und 4) keine wirklichen Zweifel aufkommen lassen, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Letztlich lassen sich die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin vor dem Kantonsgericht mit dem langen Zeitablauf und dem emotionalen Zustand anlässlich der Berufungsverhandlung erklären. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermittelt das Verhalten der Privatklägerin nicht den Eindruck, dass sie den Beschuldigten mit allen Mitteln ins Gefängnis bringen will, zumal es ihr grundsätzlich ein Leichtes gewesen wäre, die Frage nach dem Eindringen lediglich mit einem Ja zu beantworten. Stattdessen gab sie zuerst an, sie wisse es nicht mehr genau, sie könne sich lediglich noch an die Schmerzen erinnern (vgl. act. H.6, Frage III.19).
6.1.4. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin an diversen Stellen widersprüchlich ausgesagt und sich vermeintlich realitätsfremd und intrigant verhalten habe.
Als unglaubhaft und widersprüchlich bezeichnet die Verteidigung namentlich den geschilderten Lähmungszustand der Privatklägerin. Ein Widerspruch bestehe dabei unter anderem darin, dass die Privatklägerin gleichzeitig angebe, dass sie versucht habe, den Beschuldigten wegzustossen. Wenn sie tatsächlich in einem Lähmungszustand gewesen sei, wäre dies nicht möglich gewesen; stattdessen hätte sie einfach schreien oder weglaufen können. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin nicht unglaubhaft. Die Privatklägerin begründet ihr eher passiven Verhalten mit einem Lähmungszustand, welcher eingetreten sei, als sich der Beschuldigte trotz gegenteiliger Aufforderungen über ihren Willen hinweggesetzt habe und sie an den Armen gehalten, umarmt und in den Schritt beziehungsweise in ihre Hose gefasst habe (vgl. StA act. 3.8, Frage 3; RG act. 30 Fragen 5/3, 5/13, act. H.6, Fragen III.1, III.6, III.43, III.44). Den Eintritt des Lähmungszustands, den Zustand selbst und ihre damit einhergehenden Gedanken, wonach sie nicht schnell und stark genug sei, um wegzulaufen, beschreibt sie denn auch verständlich, gerade wenn man ihr damaliges Alter und das offenbar tiefe Selbstwertgefühl (vgl. RG act. 22.1) einbezieht. Angesichts dieser Schilderungen erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin in einen Zustand des passiven Widerstands geraten ist und sich nicht mehr intensiv wehren konnte. Das grundsätzlich passive Verhalten steht nach Ansicht des Gerichts nicht in einem Widerspruch zu der geschilderten Gegenwehr. Anlässlich allen Einvernahmen beschreibt die Privatklägerin, wie sie dem Beschuldigten mehrfach mitgeteilt hat, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle, ihm ausgewichen sei und seine Hände weggetan habe. Der Beschuldigte habe dann trotzdem ihre Arme gehalten, sie umarmt und in ihren Schritt gefasst. Anschliessend habe er sie an der Hand zu einer Wand geführt, und sie dort festgehalten und an die Wand gedrückt, dies habe aber keine Schmerzen verursacht. Er habe ihr auch nicht gedroht, sei nicht tätlich geworden und habe sie nicht geschlagen. Sie habe jedoch mehrfach gesagt, dass sie dies nicht wolle und versucht ihn wegzustossen. Er habe einmal entgegnet, dass es ja nicht so schlimm sei; ein anderes Mal an der Wand, als er sie versucht habe zu küssen, habe er gesagt, sie solle es nicht versauen. Die beschriebenen Aussagen der Privatklägerin zur Gewalteinwirkung des Beschuldigten und ihrer Gegenwehr sind relativ detailliert, konsistent, und in sich schlüssig. Den Zwang beziehungsweise die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten hat die Privatklägerin in allen Einvernahmen nicht als erheblich dargestellt, obwohl sie dies leicht hätte tun können. Aus ihren Aussagen wird klar, dass die Gewalteinwirkung nicht so gross war, dass sie sich überhaupt nicht hätte wehren können. Trotz der offensichtlich nicht starken Gegenwehr der Privatklägerin muss der Beschuldigte mitbekommen haben, dass die Privatklägerin die Handlungen eigentlich nicht wollte, zumal er ihr ja mitteilte, es sei nicht so schlimm und sie solle es nicht versauen.
6.1.5. Weiter wirft die Verteidigung der Privatklägerin vor, dass sie alles unternehme, um den Beschuldigten ins Gefängnis zu bringen. Dies erscheint nach Ansicht des Gerichts als unbegründet. Dass sie sich mit einem mutmasslich anderen Opfer des Beschuldigten ausgetauscht hat, ist verständlich und kann ihr kaum vorgeworfen werden, zumal dazu keine besonderen Umstände bekannt sind, welche auf "intrigantes" Verhalten hindeuten. Für die Beurteilung des Vorfalls selber ebenfalls irrelevant ist, dass die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall in psychologischer Behandlung war und ihre Mutter im Jahr 2020 tragisch verstorben ist und sie dies nicht mitgeteilt hat. An der Glaubhaftigkeit der Aussage an sich vermag ihr Schweigen dazu nichts zu ändern, zumal es auch lediglich einen Nebenpunkt des Strafverfahrens betrifft. Das milde Aussageverhalten betreffend Gewalteinwirkung des Beschuldigten und die zögernden Aussagen vor dem Kantonsgericht zum Geschlechtsverkehr deuten vielmehr darauf hin, dass sie den Vorfall relativ objektiv geschildert hat und keine Mehrbelastungen vorgenommen hat, obwohl diese naheliegend gewesen wären. Als unglaubhafte Mehrbelastung sind entgegen der Verteidigung auch nicht die erst anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme vorgebrachten Aussagen zu ihrem Gürtel und der Dusche anzusehen. Diese Punkte hat die Privatklägerin erst auf explizite Fragen geäussert (vgl. beispielsweise RG act. 30, Fragen 13 und 42). Mit der Vorinstanz sind die geäusserten Details vielmehr als Zeichen von erhöhter Glaubhaftigkeit zu werten, zumal sie namentlich das Nebengeschehen beziehungsweise irrelevante Details betreffen und keine eigentliche Mehrbelastung des Beschuldigten darstellen.
6.1.6. An diversen Stellen bringt die Verteidigung schliesslich vor, dass das Nachtatverhalten der Privatklägerin zeige, dass keine Vergewaltigung stattgefunden habe, da sich eine vergewaltigte Person nicht so verhalte. Alleine deshalb, weil die Privatklägerin mit dem Beschuldigten während der Tat gesprochen hat, mit ihm nach der Tat zurückgelaufen ist und danach noch mit ihm geschrieben hat, ist eine Vergewaltigung jedoch nicht auszuschliessen. Die eher geringe Gewalteinwirkung des Beschuldigten und der geschilderte Lähmungszustand der Privatklägerin vermögen ihr Verhalten nach der Tat denn auch zu erklären. Der Verteidigung ist jedoch insofern Recht zu geben, dass die Belastung der Privatklägerin offensichtlich nicht so gross gewesen ist, dass sie auch später jeglichen Kontakt mit dem Beschuldigten vermeiden wollte. Wenn die Verteidigung daraus jedoch ableiten will, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr gar nicht als Vergewaltigung erlebt hat und erst später durch Dritte zu einer Strafanzeige gebracht worden ist, ist dem zu widersprechen. Aus der Nachricht der Privatklägerin am nächsten Morgen an ihre Kollegin wird ersichtlich, dass sie bereits in diesem Zeitpunkt klar angegeben hat, dass der Beschuldigte sie zu Handlungen gezwungen hatte, welche sie nicht wollte (vgl. dazu. E. 6.4.2). Entgegen der Verteidigung ist die Privatklägerin damit offensichtlich nicht durch Dritte zu dieser Ansicht gebracht worden.
6.1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Vorgeschichte, die Geschehnisse in der besagten Nacht und den Nachgang an insgesamt vier Einvernahmen vorgebracht hat und dabei ohne wesentlichen Widersprüche blieb, weitgehend konstant ausgesagt und die Abläufe sachlich und ohne Übertreibungen geschildert hat. Die Aussagen an sich sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und weisen eine Vielzahl von weiteren Realkennzeichen auf. Insgesamt sind die Aussagen als sehr glaubhaft zu bewerten.
6.2. Aussagen des Beschuldigten
6.2.1. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten vor der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht ausführlich und korrekt zusammengefasst. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 3.4). Zusammengefasst gab der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme an, er sei am fraglichen Abend mit Kollegen im Club I._____ gewesen. Er und die Privatklägerin hätten sich vorher bei einer Geburtstagsparty kennengelernt. Am relevanten Abend habe er ihr über Snapchat geschrieben, dass man sich treffen könne, woraufhin man sich auf dem Parkplatz getroffen habe. Sie seien zusammen die G._____ entlanggelaufen, dann irgendwo abgesessen und seien sich dann nähergekommen, woraufhin es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe sich die Hosen selbst ausgezogen; ein Blowjob sei nie Thema gewesen. Sie habe einmal angetönt, dass sie gehen wolle, er habe sie aber nicht zurückgehalten und sie habe sich nie verbal oder körperlich gewehrt. Er vermute, dass dies nun eine Retourkutsche sei. Die Privatklägerin habe eventuell an der Geburtstagsfeier etwas mit seinem Cousin gehabt habe. Er habe beiden gesagt, dass er das nicht gut finden würde, da sein Cousin in diesem Zeitpunkt eine Freundin gehabt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme und der Einvernahme vor dem Regionalgericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen. Er gab abermals an, dass die Privatklägerin nie widersprochen oder versucht habe, ihn wegzustossen. Er sei alkoholisiert gewesen, aber ihm sei etwas übel geworden, ohne dass er sich habe übergeben müssen.
Vor dem Kantonsgericht stellte der Beschuldigte die Geschehnisse etwas anders dar, als er sie anlässlich der anderen Einvernahmen geäussert hatte. Im ersten Teil der Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er sich mit der Privatklägerin auf dem Parkplatz F._____ getroffen habe, danach stadtauswärts zu einem Spielplatz bei den Wohnblöcken gelaufen sei und dort auf einer Sitzbank platzgenommen habe. Was man auf der Bank gemacht habe, könne er nicht mehr sagen, wahrscheinlich gesprochen, zu Berührungen sei es wohl gekommen. Ob er ihr die Hosen und Unterhosen ausgezogen habe, wisse er nicht mehr genau. Auf Nachfrage, ob es zu Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen gekommen sein, antwortete er mehrfach, dass es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Als der beisitzende Richter ihm seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vorlas, wo er bestätigt hatte, dass man Geschlechtsverkehr gehabt habe, gab er an, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne, weil das schon lange her sei. Er könne sich grundsätzlich nicht mehr erinnern, was an diesem Abend geschehen sei.
6.2.2. Abgesehen von zwei grösseren Ausnahmen (siehe nachfolgend) sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei. Insgesamt beschrieb der Beschuldigte den Ablauf vor dem Geschlechtsverkehr teilweise relativ detailliert; zudem gab er auch an, dass er sich an alles in dieser Nacht – abgesehen vom genauen Ort – erinnern könne. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte Fragen zum Geschlechtsverkehr selbst auffallend ausweichend und knapp beantwortet hat. Die Verteidigung bringt vor, dass das Treffen für den Beschuldigten kein Ereignis gewesen sei, welches sich in besonderer Weise in sein Hirn eingebrannt habe; es sei zudem nachvollziehbar, dass man sein Sexleben nicht offenherzig präsentieren wolle. Diese Feststellungen erscheinen zwar grundsätzlich verständlich. Angesichts des erheblichen Vorwurfs, der Einvernahmesituation und der ansonsten wesentlich detaillierteren Aussagen des Beschuldigten wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass er zumindest die reinen Abläufe (wer war wann wo) genauer beschreibt. Während der Beschuldigte in der Vorgeschichte sein Erlebtes mit detaillierten räumlichen und zeitlichen Angaben versehen hat (vgl. StA act. 3.10, Fragen 1, 12), finden sich solche Angaben überhaupt nicht mehr, als er zum eigentlichen Kerngeschehen befragt wurde (vgl. StA act. 3.10, Fragen 2, 4, 16, 17 ff.). Dies offenbar bewusst: Bereits an der ersten Einvernahme wollte er sich unter anderem nicht mehr daran erinnern, dass er der Privatklägerin während der Tat gesagt hat, dass sie es versaue. Dies, obwohl er im Chat mit der Privatklägerin einige Wochen vorher noch angegeben hatte, dass er sich daran erinnern könne (vgl. E. 6.4). Dass der Beschuldigte dies dazwischen vergessen hat, erscheint sehr unglaubhaft.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Befragung vor dem Kantonsgericht erscheint schliesslich ebenfalls sehr widersprüchlich. Zunächst gab er eindeutig zu Protokoll, dass kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, nur um später – nach Vorhalt seiner früheren gegenteiligen Aussagen – anzufügen, dass er sich daran nicht erinnern können. Zwar ist auch dem Beschuldigten zuzugestehen, dass die vorgeworfene Tat bereits einige Jahre her ist, zumal er auch sonst an der Einvernahme oft angab, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Nichtsdestotrotz erscheint es nicht sehr glaubhaft, dass sich der Beschuldigte gar nicht mehr an den Geschlechtsverkehr – den Kernpunkt des Verfahrens – erinnern konnte. Wahrscheinlicher erscheint es, dass der Beschuldigte weitere Fragen zu diesem Punkt umgehen wollte.
6.2.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich konstant ausgesagt hat und – von zwei Ausnahmen abgesehen – keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich sind. Dies gilt jedoch namentlich nicht für die Befragung vor dem Kantonsgericht. Die dort geltend gemachte Erinnerungslücke betreffend die eigentliche Kernhandlung, den Geschlechtsverkehr, erscheint nicht sehr glaubhaft. Insgesamt weisen die Aussagen eine tiefere Aussagequalität auf als die wesentlich detaillierteren Aussagen der Privatklägerin. Teilweise sind die Aussagen des Beschuldigten zwar ebenfalls detailliert; dies jedoch einzig hinsichtlich des Nebengeschehens. Es verbleibt der Eindruck, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich der Aussagen zum Kerngeschehen bewusst zurückgehalten hat. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten dementsprechend gerade betreffend den Kernsachverhalt nicht als sehr glaubhaft einzustufen.
6.3. Arztberichte Spital X._____
6.3.1. Nach dem Vorfall vom 7./8. September 2019 suchte die Privatklägerin am 9. September 2019 eine Apotheke auf, welche sie aufgrund der Schilderungen an das Spital X._____ weiterverwies. Aufgrund des Verdachts auf einen sexuellen Übergriff untersuchten die Ärzte am Kantonsspital die Privatklägerin umfassend. Auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft gab die behandelnde Oberärztin des Spital X._____, Dr. med. J._____, zu Protokoll, dass die Privatklägerin angegeben habe, dass sie an den Handgelenken festgehalten worden, es zu Küssen und im weiteren Verlauf zu einer vaginalen und oralen Penetration gekommen sei. Am äusseren Genital habe man zudem Schleimhautverletzungen bei 3 und 9 Uhr im Introitusbereich gefunden. In der Spekulumeinstellung hätte sich eine Schleimhautschürfung bei 3 Uhr im Bereich der Vaginalwand mit Kontaktblutung nebst leicht blutigem Fluor sowie Hinweise auf eine Mischkolpitis im Nativpräparat gezeigt. Zudem sei Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis in den Abstrichresultaten gefunden und mit Antibiotika behandelt worden (vgl. zum Ganzen StA act. 3.14). Die Rechtsmedizin wiederum konnte keine Verletzungen feststellen, namentlich hätten keine Hautverletzungen oder Beschädigungen an den Kunststoff-Fingernägeln vorgelegen (StA act. 3.16).
6.3.2. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich aus den ärztlichen Angaben nur bedingt etwas ableiten. Zwar scheinen namentlich die Schleimhautverletzungen im Genitalbereich und die nachgewiesenen bakteriellen Infektionskrankheiten (Ureaplasma urealyticum, Mycoplasma hominis) auf den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hinzudeuten. Letztlich sind die Angaben der Ärzte jedoch nicht genügend klar, um die Befunde zweifellos einem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zuzuordnen; soweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint es durchaus möglich, dass die Verletzungen im Intimbereich und die Infektionskrankheiten auch andere Ursachen haben könnten. Gemäss Bericht der Rechtsmedizin konnten im Übrigen keine Verletzungen festgestellt werden, welche auf Gewaltanwendung hinweisen würden.
6.4. Chatverläufe
6.4.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme stellte die Privatklägerin der Polizei einen Screenshot einer Chatnachricht an ihre Kollegin sowie ein Video (bzw. Bildschirmfotos eines Videos) mit dem Chatverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigen nach dem Vorfall zur Verfügung (vgl. StA act. 3.2 und StA act. 3.6, Fragen 14 u. 36).
6.4.2. In der Chatnachricht an ihre Kollegin beschrieb die Privatklägerin den Vorfall mit dem Beschuldigten. Er habe sie die ganze Zeit geküsst und angefasst, sie habe aber immer gesagt, dass sie das nicht wolle und habe seine Hand weggetan. Er habe nicht aufgehört, woraufhin sie "hässig" geworden und wie gelähmt gewesen sei. Er sei selbst wütend ("a pisst") geworden, habe immer aber weiter gemacht und ihr gesagt, dass sie es versaue und nicht feucht sei. Er habe den Kopf zu seinem Penis gedrückt und habe sie dann dennoch "gefickt" (vgl. StA act. 3.2., S. 2).
Die Nachricht der Privatklägerin an ihre Kollegin hat die Privatklägerin am Sonntagmorgen an diese abgeschickt (vgl. RG act. 30, Frage 5.41). Die Nachricht zeigt eindeutig, dass die Privatklägerin – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – nicht im Nachhinein durch externe Personen dazu gebracht wurde, die Sache aufzubauschen. Vielmehr äusserte sie sich bereits in der kurzen Nachricht sehr ähnlich wie später an den Einvernahmen.
6.4.3. Aus den Bildschirmfotos des längeren Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wird ersichtlich, dass sich dieser bei der Privatklägerin gemeldet hat, nachdem diese gegen ihn die Strafanzeige eingereicht hatte. Der Beschuldigte hatte über seinen Vater von der Anzeige erfahren. Im Rahmen des Chatverlaufs gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass er die Privatklägerin ja nie zu etwas gezwungen habe. Die Privatklägerin erwiderte, dass sie die ganze Zeit gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie habe ihn weggestossen, woraufhin er (an diesem Abend) gesagt habe, dass sie es jetzt versaue. Der Beschuldigte gab an, dass er sich an Letzteres erinnern könne. Er sei besoffen gewesen und es sei mit ihr ein Fehler gewesen, aber eine Anzeige sei ein wenig übertrieben. Er habe nicht mitbekommen, dass sie es nicht wolle, das tue ihm leid. Eine Anzeige bringe nichts, sie solle doch versuchen, diese zurückzuziehen (vgl. StA act. 3.2., S. 3-16).
Die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestätigen nach Ansicht des Gerichts in weiten Teilen die Aussagen beider Beteiligten vor den Behörden. Entgegen der Aussagen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten gab der Beschuldigte jedoch an, dass er sich an seine Aussage, wonach es die Privatklägerin versaue, erinnern könne. Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass sich die Privatklägerin über den Beschuldigten lustig gemacht hat. Dies aus den Smileys (StA act. 3.2, S. 15) abzuleiten, wie die Verteidigung dies macht, ginge zu weit, zumal der Beschuldigte dieselben Emojis in seiner eigenen Nachricht genutzt hat. Die Privatklägerin machte im Chatverkehr zudem mehrmals klar, dass sie an der Anzeige unter anderem deshalb festhalten wolle, um weitere Fälle zu verhindern.
6.5 Gesamtwürdigung
Zusammenfassend erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz zutreffend. Die Aussagen der Privatklägerin sind detailliert, grundsätzlich schlüssig und erfüllen mehrere Realkennzeichen. Sie beschreibt sehr glaubhaft, wie sie sich gefühlt hat, warum sie sich wie verhalten hat und wie der Beschuldigte vorgegangen ist. Diverse wesentliche Punkte in ihren Aussagen werden zudem durch die beiden Chatverläufe bestätigt. Gerade die Nachricht an ihre Freundin am nächsten Tag weist diverse Aussagen auf, welche sie auch später analog vor den Behörden gemacht hat. Die Nachricht zeigt zudem, dass die Privatklägerin keinesfalls erst durch Drittpersonen zur Ansicht gebracht worden ist, dass der Beschuldigte sie zu Handlungen gezwungen hat, welche sie selbst nicht wollte. Vielmehr gab sie bereits in der Nachricht an, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht gewollt habe und in einen Schockzustand gefallen sei. Die Aussagen des Beschuldigten wiederum weisen nur eine mässige Aussagequalität auf. Zwar äusserte er sich grundsätzlich – von Ausnahmen abgesehen – relativ konstant. Auch bereits im Chatverkehr mit der Privatklägerin gab er an, dass er den Widerstand der Privatklägerin nicht wahrgenommen habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies bereits in diesem Zeitpunkt wohl eine Schutzbehauptung gewesen ist, zumal ihm dort schon bekannt war, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Allgemein machte der Beschuldigte im ganzen Verfahren den Eindruck, dass er sich zum Kernsachverhalt nicht äussern wollte; er machte diesbezüglich auffallend oft Erinnerungslücken geltend oder blieb in seinen Schilderungen sehr knapp.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt anzusehen ist. Unklar erscheint letztlich einzig, ob und wie der von der Privatklägerin dargelegte orale Verkehr stattgefunden hat. Die Aussagen der Privatklägerin dazu bleiben sehr knapp. Sie beschrieb zwar mehrfach und konstant, dass der Beschuldigte sie heruntergedrückt habe, damit sie ihn oral befriedige. Ob es tatsächlich zu oralem Verkehr gekommen ist, erscheint nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ganz klar. Die Privatklägerin gab anlässlich der ersten Einvernahme an, dass er sie gezwungen habe, "es zu tun" (vgl. StA act. 3.8, Frage 15). In den übrigen Einvernahmen hat sich die Privatklägerin nicht mehr klar geäussert, ob es tatsächlich zu oralem Verkehr gekommen ist oder ob es bei einem Versuch blieb. Letztlich bleibt für das Gericht unklar, was "es zu tun" genau für die Privatklägerin bedeutet. Als erstellt anzusehen ist damit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert hat, sie oral zu befriedigen und sie dabei heruntergedrückt hat. Ob es tatsächlich zu oralem Verkehr gekommen ist, ist jedoch als nicht erstellt anzusehen. Im Hauptpunkt ist der Anklagesachverhalt aus den dargelegten Gründen hingegen als erstellt anzusehen.
7. Rechtliche Würdigung
7.1. Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB
7.1.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm schützt vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4; BGer 6B_935/2020 v. 25.2.2021 E. 4.1).
7.1.2. Objektiv unterscheidet sich die Vergewaltigung gegenüber dem Grundtatbestand der sexuellen Nötigung von Art. 189 StGB nur dadurch, dass das dem Opfer abgenötigte Verhalten in der Duldung des Geschlechtsverkehrs unter den vom Täter diktierten Bedingungen steht. Die nötigende Handlung richtet sich gegen ein Opfer weiblichen Geschlechts, welches unzweideutig den Willen manifestiert, die betreffende sexuelle Handlung nicht zu wollen (vgl. Andreas Donatsch, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 533). Erforderlich ist eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung des Opfers, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_634/2020 v. 31.1.2022 E. 3.2.2; 6B_1444/2020 v. 10.3.2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 v. 19.1.2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Drohung umfasst Drohungen, die sich auf wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsgüter Leben oder körperliche Integrität des Opfers beziehen, d.h. beträchtliche gesundheitliche Nachteile oder Schmerzen zur Folge hätten. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung stellen darauf ab, ob die Drohung geeignet gewesen wäre, eine verständige bzw. besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Erforderlich ist ein Mass an Zwang, das auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers zur Aufgabe des Widerstands veranlasst hätte (vgl. Donatsch, a.a.O., S. 533 f.). Verlangt wird des Weiteren ein Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Duldung bzw. Vornahme der sexuellen Handlung. Es wird vorausgesetzt, dass das Opfer die sexuelle Handlung nur deshalb duldete oder vornahm, weil der Täter es bedrohte, Gewalt anwendete, psychischen Druck ausübte oder es durch andere Nötigungsmittel zum Widerstand unfähig machte (vgl. Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 190 StGB und N 11 zu Art. 189 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 538 f.). Vollendet wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt, wenn auch nur vorübergehend oder bloss in den Vorhof. Eine Ejakulation ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 4 zu Art. 190 StGB).
7.1.3. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers seinem Ansinnen entgegensteht, wobei genügt, wenn die Überwindung dieses ablehnenden Willens in Kauf genommen wird (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3; Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 593).
7.2. Subsumtion
7.2.1. Wie dargelegt, ist der Anklagesachverhalt – von den erwähnten Ausnahmen abgesehen – im Hauptvorwurf als erstellt anzusehen. Erstellt ist damit auch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin in der Nacht vom 7. auf den 8. September 2019 Geschlechtsverkehr hatten. Für die Erfüllung des Tatbestands spielt keine Rolle, dass der Beschuldigte nicht zu einem Orgasmus gekommen ist. Entscheidend ist lediglich, dass der Beschuldigte mit seinem Penis in die Scheide der Privatklägerin eindrang, was als erfüllt anzusehen ist.
7.2.2. Strittig ist vorliegend hingegen, ob der Beschuldigte den Beischlaf mit der Privatklägerin durch eine Nötigung, namentlich durch Anwendung von Gewalt, bewirkt hat. Die Verteidigung brachte wie erwähnt vor, dass einerseits keine Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten vorliege, andererseits die Privatklägerin ihre Ablehnung des Geschlechtsverkehrs nie unzweideutig manifestiert habe. Mangels unmissverständlicher, tatkräftiger und manifester Willensbezeugung habe der Beschuldigte zudem zumindest nicht erkennen können, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei.
8.2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist vorliegend als erstellt anzusehen, dass die Privatklägerin mehrfach mitgeteilt hat, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht will. Weiter ist mit der Anklage als erstellt anzusehen, dass die Privatklägerin mehrfach versucht hat, den Beschuldigten wegzustossen. Fraglich erscheint vorliegend jedoch tatsächlich, ob die tatkräftigen und manifesten Willensbekundungen der Privatklägerin und die notwendige körperliche Gewalt des Beschuldigten das gemäss Art. 190 Abs.1 StGB notwendige Mass erfüllen. Wie die Verteidigung durchaus zu Recht darlegt, kann sich die Privatklägerin nicht allzu stark gewehrt haben, zumal der Geschlechtsverkehr im Stehen stattfand. Nach Ansicht des Gerichts kann alleine dies die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht ausschliessen, zumal die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt bereits in einem Schockzustand war und sich offensichtlich nicht mehr intensiv wehren konnte. Auch wenn die Privatklägerin nicht mehr fähig war, einen starken Widerstand zu äussern, so hat sie – wie dargelegt – doch immerhin versucht, den Beschuldigten wegzustossen und gleichzeitig mehrfach geäussert, dass sie dies nicht wolle. Sie hat damit eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung gezeigt und dem Beschuldigten klar gemacht, dass sie diese Handlungen nicht will. Gemäss glaubhafter Aussage der Privatklägerin hielt der Beschuldigte sie jedoch fest und drückte sie während des Aktes an eine Wand und wendete so mehr Gewalt an, als dies unter normalen Umständen nötig gewesen wäre (vgl. StA act. 3.8, Fragen 3, 7, 12; StA act. 3.11, Frage 16). Vor dem Eintritt des Lähmungszustands hat die Privatklägerin zudem mehrfach den Beschuldigten mit ihren Händen abgewehrt; gemäss ihrer konstanten Aussage hat der Beschuldigte sie dennoch so umarmt beziehungsweise festgehalten, dass sie sich kaum noch bewegen konnte, und ihr dabei in die Hose in ihren Schritt gefasst (vgl. StA act. 3.8, Frage 13; RG act. 30. Frage 5.10). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin erst in den von ihr beschriebenen Lähmungszustand gebracht. Diesen Zustand und die geringe Widerstandskraft der damals siebzehnjährigen Privatklägerin hat der Beschuldigte in der Folge ausgenützt, um die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht hinsichtlich der nötigen Gewalteinwirkung ein relativer Massstab; es genügt diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (6B_494/2012 v. 21.03.2013 E. 2.3). Diese vorliegend notwendige Gewaltintensität hat der Beschuldigte erbracht (vgl. ähnlichen Konstellationen mit ähnlich beschriebener Gewalteinwirkung in BGer 6P.194/2001 v. 3.12.2002 E. 6.2.2; 6B_267/2007 v. 3.12.2007 E. 6.4; 6B_494/2012 v. 21.03.2013 E. 2.3). Entgegen seiner eigenen Aussage geht das Gericht schliesslich ohne weiteres auch davon aus, dass der Beschuldigte den Widerwillen und Widerstand der Privatklägerin mitbekommen hat und haben muss. Nicht ohne Grund hat er geäussert, dass sie "es versaue". Glaubhaft gab die Privatklägerin zudem zu Protokoll, dass der Beschuldigte aufgrund ihres Widerstandes auch mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört habe, was auch erklären würde, weshalb dieser nicht bis zum Orgasmus gedauert hat (vgl. RG act. 30, Frage 5.34).
7.2.4. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Es muss ihm – wie dargelegt – bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr (und sexuelle Handlungen überhaupt) ablehnt. Indem er seine Handlungen trotzdem fortführte, die Privatklägerin so in einen Lähmungszustand versetzte und sie anschliessend mittels Gewalteinwirkung zum Geschlechtsverkehr nötigte, nahm er zumindest in Kauf, den Willen der Privatklägerin zu brechen, so dass sie den Beischlaf dulden würde. Insgesamt sieht das Gericht die Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig.
7.3. Sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB
Gemäss Anklage hat der Beschuldigte die Privatklägerin neben dem Geschlechtsverkehr auch zu oralem Verkehr genötigt. Das Kantonsgericht sieht es zwar als erstellt an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu oralem Verkehr nötigen wollte. Ob es wirklich dazu kam, ist nach Ansicht des Gerichts letztlich jedoch nicht genügend klar und kann deshalb nicht als erstellt angesehen werden. Es ist damit höchstens von einer versuchten sexuellen Nötigung auszugehen. Unabhängig davon sah die Vorinstanz die sexuelle Nötigung als Teil der Vergewaltigung, welche keine eigenständige Bedeutung aufweise, an. Unter diesen Umständen liege keine Realkonkurrenz vor und die Vergewaltigung gehe der sexuellen Nötigung vor. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen.
7.4. Fazit
Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Weiter hat der Beschuldigte zumindest versucht, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen. Eine versuchte Nötigung wird jedoch – da Teil der Vergewaltigungshandlung – durch den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert. Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8. Strafzumessung und Vollzug
8.1. Anträge, Grundsätze
8.1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Damit ging die Vorinstanz über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus; diese hatte im Schlussbericht vom 26. September 2020 eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten beantragt (vgl. RG act. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, zur Strafzumessung machte die Verteidigung keine Ausführungen.
8.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
8.2. Strafrahmen und Strafart
Der Strafrahmen reichte in der im Tat- und Urteilszeitpunkt geltenden Fassung von Art. 190 Abs. 1 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Vorliegend sind keine Strafschärfungs- oder Strafminderungsgründe ersichtlich, welche dazu führen könnten, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen. Als Sanktionsart sieht das Gesetz zudem zwingend eine Freiheitsstrafe vor. Der konkrete ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
8.3. Tatkomponenten
Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hat sich der Beschuldigte in egoistischer Weise hinweggesetzt, indem er ihren verbalen und physischen Widerstand ignoriert hat, um seine egoistischen Ziele zu befriedigen. Mit Blick auf die konkrete Vorgehensweise ist vorliegend von einer vergleichsweise leichten Tatschwere auszugehen. Einerseits hielten sich die aufgezwungenen Handlungen im Rahmen, anderseits wendete er keine grosse Gewalt an. Gemäss Aussage der Beteiligten brach der Beschuldigte zudem seine Tat angesichts des Widerstands der Privatklägerin ab, bevor er zum Orgasmus gekommen ist, und verzichtete damit auf eine weitere Eskalation der Tat. Unklar erscheint, inwiefern sich die Vergewaltigung zudem auf die physische und psychische Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt hat. Sie war nach dem Vorfall zwar in psychologischer Betreuung. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese Betreuung mit der Tat selbst in Zusammenhang stand, zumal die Privatklägerin bereits vorher psychologische Betreuung hatte und im Juli 2020 einen familiären Schicksalsschlag erleiden musste. Ob die nachgewiesenen bakteriellen Infektionen von besagter Tat stammen, erscheint ebenfalls nicht klar und kann damit nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 6.3).
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Sodann ist davon auszugehen, dass er bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Auch wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss stand, fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich dies auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt hätte. Solches wird denn auch vom Beschuldigten selber nicht geltend gemacht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und grundsätzlich danach zu handeln. Letztlich ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse.
Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten beziehungsweise der vergleichsweise leichten Tatschwere auf zwölf Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
8.4. Täterkomponente
8.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. A). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Aussage vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte seine Lehre mittlerweile abgeschlossen, arbeitet als Elektroinstallateur in seinem ehemaligen Lehrbetrieb und wohnt neu mit seiner Freundin in Bonaduz. Gemäss Strafregisterauszug vom 16. August 2023 weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 4. Januar 2021 aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Zudem war im Urteilszeitpunkt ein weiteres Verfahren wegen Vergewaltigung am Kantonsgericht hängig.
8.4.2. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um zwei Monate gesenkt und dabei namentlich auf das kooperative Verhalten des Beschuldigten, sein Alter und die Auswirkung der Strafe auf das weitere Leben verwiesen. Angesichts der – nicht einschlägigen und damit nur leicht zu berücksichtigenden – Vorstrafe und der Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Anzeigeerstattung kontaktiert hat und dabei mit einem gewissen Druck versucht hat, sie zu einem Rückzug zu bringen, erscheint eine Senkung der Strafe aufgrund der Täterkomponenten nicht angemessen. Vielmehr sind die Täterkomponenten angesichts der aufgezählten Punkte strafneutral zu werten. Zu erwähnen ist dabei, dass das weitere Verfahren wegen Vergewaltigung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb auch noch nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGer 6B_54/2018 v. 28.11.2018 E. 1.4.4). Die Strafe ist damit bei 12 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen.
8.5. Vollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug (vgl. act. E.1, E. 5.3), wobei im Urteilsdispositiv eine Probezeit von zwei Jahren angeordnet ist. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist an der Regelung im Urteilsdispositiv festzuhalten, welche denn auch angemessen erscheint. Demzufolge ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
8.6. Fazit Strafe
Unter Berücksichtigung der erfolgten Erwägungen resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben ist.
9. Zivilforderungen
9.1. Grundlagen
Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind. In erster Linie sind Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR denkbar. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b).
Entsprechend der für den Adhäsionsprozess massgeblichen Dispositionsmaxime hat die Zivilklägerschaft den Anspruch, welchen sie geltend macht, zu beziffern und zu begründen. Kommt es bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht zu einer ausreichenden Begründung und Bezifferung, so wird die Zivilforderung entsprechend Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO grundsätzlich auf den Zivilweg verwiesen. Die Klage kann jedoch unter anderem dann abgewiesen werden, wenn der Beweis für die den Anspruch begründenden Umstände nicht oder nicht vollständig erbracht wurde (vgl. Julian Mausbach, Das Adhäsionsverfahren – auch im medizinalstrafrechtlichen Licht, Bern 2023, S. 265 f.).
9.2. Anträge und vorinstanzliches Urteil
Die Privatklägerin machte vor der Vorinstanz Schadenersatz in Höhe von CHF 1'703.90 zuzüglich 5% Zins ab dem 22. Oktober 2020 und eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 8. September 2019 geltend. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage teilweise gut und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung eines Schadenersatzes von CHF 183.90 und einer Genugtuung von CHF 8'000.00 (zuzüglich Zins). Vor dem Berufungsgericht beantragt der Beschuldigte nun, die entsprechenden Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 18. Mai 2021 seien aufzuheben und die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
9.3. Konstituierung als Zivilklägerin
9.3.1. Der Beschuldigte bringt vorab vor, dass die Privatklägerin sich einzig als Strafklägerin, jedoch nie als Zivilklägerin konstituiert habe und die Zivilklage deshalb abzuweisen sei.
9.3.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, als Privatklägerin. Die Erklärung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben (Art. 119 Abs. 1 StPO).
9.3.3. Unstrittig und nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die Privatklägerin als Opfer gemäss Art. 116 StPO zur Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin legitimiert ist. Durch die Verteidigung bestritten wird hingegen, dass sie sich auch als Zivilklägerin legitimiert hat. Tatsächlich hat sich die Privatklägerin im Formular der Staatsanwaltschaft am 6. November 2019 lediglich als Strafklägerin konstituiert; das entsprechende Feld betreffend Zivilklage hatte sie offengelassen (vgl. StA act. 3.7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 11. März 2020 gab sie jedoch mündlich explizit zu Protokoll, "im Verlaufe des Verfahrens noch Zivilforderungen" geltend machen zu wollen (vgl. StA act. 3.11, S. 4). Dies ist als gültige Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 StPO anzusehen. Die Erklärung erfolgte auch vor Abschluss des Vorverfahrens. Die Privatklägerin hat sich damit gültig sowohl als Straf- als auch Zivilklägerin konstituiert.
9.4. Schadenersatz
9.4.1. Wie dargelegt, beantragt die Privatklägerin die Abweisung der Berufung und damit die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wie vor der Vorinstanz. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz. Dort hatte sie die Schadenersatzansprüche namentlich mit den psychischen Beschwerden und der deshalb notwendigen psychologischen Betreuung begründet.
9.4.2. Mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Vergewaltigung steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte auch im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin verhalten hat. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten jedenfalls mitursächlich für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin war. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wurde bekannt, dass die Privatklägerin – entgegen vorherigen Angaben – bereits vor der vorliegenden Tat in psychologischer Betreuung war (vgl. act. H.6, Fragen III.32 ff.); tragischer Weise ist zudem die Mutter der Privatklägerin – und damit eine vermutungsgemäss sehr enge Bezugsperson – im Juli 2020 verstorben. Es erscheint deshalb sehr wahrscheinlich, dass die psychologische Betreuung der Privatklägerin in dieser Zeit diverse Mitursachen hatte, welche nicht alleine in der Tat begründet sind. Die genaue Bestimmung des Schadenersatzanspruches, insbesondere die Abklärung der weiteren Einflussfaktoren, erweist sich gestützt auf die vorliegenden eingereichten Behandlungspläne jedoch nicht als möglich. Die Privatklägerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung hat zudem mehrfach dargelegt, dass sie keine weiteren ärztlichen Unterlagen editieren lassen will und hat selbst auch keine weiteren Unterlagen eingereicht. Angesichts dessen ist der Schadenersatzanspruch nicht nachgewiesen; ein Nachweis des Anspruchs ohne Einblick in die ärztlichen Unterlagen ist zudem nicht möglich. Die Zivilklage auf Schadenersatz ist deshalb abzuweisen.
9.5. Genugtuung
9.5.1. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Der erlittene körperliche oder seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Die Beeinträchtigung muss durch eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten verursacht worden sein. Zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der Persönlichkeitsverletzung sowie der immateriellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Bemessungskriterien der Genugtuungshöhe sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dem Sachrichter steht bei Festsetzung der Höhe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 bzw. E. 2.2.5).
9.5.2. Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Die Voraussetzungen von Art. 49 OR sind als erfüllt anzusehen; es ist ohne weiteres von einem Genugtuungsanspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Genugtuungshöhe hat sich – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit sexuellen Persönlichkeitsverletzungen die Zwei-Phasen-Methode nicht durchgesetzt. Vielmehr ist die Genugtuung mit der Präjudizienmethode anhand der allgemeinen Bemessungskritierien festzusetzen (vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Auflage 2021, S. 204 ff.). In der Praxis besteht eine relativ grosse Varianz, wobei grundsätzlich bei einer Vergewaltigung von einer Genugtuung von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 auszugehen ist, in der Vergangenheit jedoch durchaus auch tiefere Beträge zugesprochen wurden (CHF 5'000.00 in KGer LU v. 2.12.2016 = BGer 6B_400/2017 v. 4.9.2017 E. A).
9.5.3. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich, ist die vorliegende Tat im Vergleich mit anderen Vergewaltigungen noch als leicht zu bewerten. Die Privatklägerin hat keine wesentlichen körperlichen Schäden davongetragen; sie scheint auch gegenüber dem Beschuldigten nicht so eingeschüchtert, dass sie diesem gar nicht mehr begegnen will oder kann. Der Verweis der Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf einen Fall des Kantonsgerichts (KGer GR SF 06 14 v. 28.8.2006) ist dementsprechend unbehilflich, zumal gerade die Gewalteinwirkung in jenem Fall erheblich schwerer war. Nichtsdestotrotz hat die Privatklägerin unter anderem aufgrund der Tat erhebliche Folgen in ihrem Leben davongetragen, zumal sie offenbar auch ihre Ausbildung abbrechen musste. Auch diesbezüglich erscheint jedoch nicht ganz klar, in welchem Umfang andere Gründe ebenfalls mitursächlich waren. Angesichts dessen und der vergleichsweise geringen Gewalteinwirkung erscheint es deshalb angemessen, eine Genugtuung von CHF 5'000.00 auszufällen. Der Genugtuungsanspruch ist ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit 5 % zu verzinsen (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.2 f.; Art. 73 OR).
9.6. Fazit Zivilklage
Zusammenfassend wird die Zivilklage der Privatklägerin teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, dieser eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. September 2019 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung wird abgewiesen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.1. Vorinstanz
10.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
10.1.2. Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung, womit die Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 2'715.00) und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr (CHF 3'600.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
10.1.3. Als Bestandteil der Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kosten sind jedoch einstweilen vom Kanton Graubünden zu übernehmen, sind aber vom Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 4'836.50, inklusive Spesen und MwSt., zugesprochen. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 8.2). An dieser Honorarfestsetzung ist festzuhalten.
10.1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Privatklägerschaft im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten. Die Privatklägerin hat dabei eine Entschädigung von CHF 3'518.70 beantragt, erhielt von der Vorinstanz jedoch lediglich CHF 3'239.15 zugesprochen. Die Privatklägerin hat diesen Punkt nicht angefochten, ohnehin erscheint der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag als angemessen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren damit mit CHF 3'239.15 zu entschädigen.
10.2. Rechtsmittelinstanz
10.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren angesichts des Aufwands (mündliche Hauptverhandlung, Urteilsbegründung) auf CHF 4'000.00 festzulegen.
10.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, einzig hinsichtlich des Strafmasses und der Zivilklage erreicht er eine Verbesserung. Betreffend das Strafmass hat der Beschuldigte keine eigenen Anträge gestellt, weshalb er diesbezüglich auch nicht als obsiegend zu betrachten ist. Betreffend die Zivilklage obsiegt er schliesslich nur teilweise. Zusammenfassend ist er im Strafpunkt als vollständig unterliegend zu betrachten, wobei angesichts des Aufwands ein Anteil von CHF 3'500.00 dem Strafpunkt zuzuordnen ist. Dieser Anteil ist vollständig durch den Beschuldigten zu tragen. Die durch die Zivilklage verursachten Aufwendungen von CHF 500.00 sind angesichts der Teilabweisung beziehungsweise Teilgutheissung im Umfang von CHF 200.00 der Privatklägerin und im Umfang von CHF 300.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung als Bestandteil der Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss zum grössten Teil ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 5'879.35 (inkl. Spesen und MwSt.) ein (act. G.1). Er machte dabei einen Aufwand von 26.5 Stunden à CHF 200.00 geltend. Die einzelnen Aufwendungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, einzig hinsichtlich der Positionen Plädoyer und Dauer der Hauptverhandlung sind gewisse Abzüge zu machen, zumal die Hauptverhandlung weniger lang gedauert hat und der Verteidiger diverse Abschnitte aus seinem erstinstanzlichen Plädoyer wiederverwenden konnte. Insgesamt erscheint eine Entschädigung im Umfang von 22 Stunden als angemessen, womit der Verteidiger inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7% und praxisgemässer Spesenpauschale von 3% mit CHF 4'880.96 zu entschädigen ist. Angesichts des teilweisen Obsiegens sind diese Kosten lediglich im Umfang von CHF 4'636.90 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die ihm auferlegten Kosten übernimmt einstweilen der Kanton Graubünden, sie sind aber vom Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
10.2.4. Für die Entschädigungsfrage der Privatklägerin sind durch Verweis in Art. 436 Abs. 1 StPO die gleichen Normen wie im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar. Dementsprechend hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Auch im Rechtsmittelverfahren hat sie die Forderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 StPO).
Die Privatklägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise. In der eingereichten Honorarnote (act. G.3) hat die Rechtsvertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 15.66 Stunden à CHF 200.00 geltend gemacht. Es fällt auf, dass diverse Aufwendungen das erstinstanzliche Verfahren betreffen, diese Aufwendungen vor dem Regionalgericht jedoch nicht geltend gemacht worden sind (vgl. dazu act. G.2). Eine Geltendmachung von Aufwendungen des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren ist verspätet und nicht zulässig. Dies, zumal ansonsten eine materielle Korrektur des vorinstanzlichen Kostenpunkts möglich wäre, ohne dass man selbst ein Rechtsmittel erhoben hat. Dem Gesagten entsprechend sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorinstanz (Aufwendungen vor dem 31. März 2022) zu streichen. Anzurechnen sind damit 9.9 Stunden à CHF 200.00, womit – inklusive 3% Spesenpauschale und 7.7% Mehrwertsteuer – Aufwendungen von CHF 2'196.45 resultieren. Davon ist die eine Hälfte dem Strafpunkt, die andere Hälfte dem Zivilpunkt zuzuweisen. Während die Privatklägerin im Strafpunkt vollständig obsiegt und zu entschädigen ist, obsiegt sie im Zivilpunkt lediglich zu 60 %. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin insgesamt im Umfang von 80 % und damit mit CHF 1'757.15 zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
A._____ ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.
2.1. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
2.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird teilweise gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 8. September 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen.
4.1. Die Untersuchungskosten von CHF 2'715.00 gehen zulasten von A._____.
4.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'436.50 (Gerichtskosten CHF 3'600.00; amtliche Verteidigung CHF 4'836.50 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4.3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'239.15 zu bezahlen.
5.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'800.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 200.00 zulasten von B._____.
5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 4'880.95 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ im Umfang von CHF 4'636.90 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
5.3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'757.15 zu bezahlen.
6.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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Art. 190 StPOart. 190 CPPart. 190 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP
BGE 147 I 354ATF 147 I 354DTF 147 I 354
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
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BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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6B_935/2020
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_634/2020
6B_1444/2020
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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6B_494/2012
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6B_494/2012
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 StGBart. 91 CPart. 91 CP
6B_54/2018
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
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BGE 129 IV 149ATF 129 IV 149DTF 129 IV 149
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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