SK1 2023 1
fürsorgerische Unterbringung
21. Dezember 2023Deutsch5 min
1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Source gr.ch
Verfügung vom 4. Dezember 2023
Referenz SK1 23 1
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio
Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Selina Fastrich
Bichsel Eichenberger Fastrich Fürst, Blumenrain 3, 4051 Basel
Gegenstand versuchter Betrug etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 21.09.2022, mitgeteilt am 11.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-7)
Mitteilung 05. Dezember 2023
In Erwägung,
dass A._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 21. September 2022 Berufung erhob,
dass A._____ die Berufung am 8. November 2023 zurückzog,
dass bei einem Rückzug des Rechtsmittels das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet wird und der Abschreibungsverfügung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3),
dass das Verfahren somit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; 173.00) und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann,
dass die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten von A._____ als unterliegende Partei gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass gemäss Vergleich vom 8. November 2023 zwischen A._____ und B._____ die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig aufzuteilen sind,
dass dieser Vergleich der gesetzlichen Regelung von Art. 428 Abs. 1 StPO nicht vorgeht und sich zudem infolge fehlender Sicherheitsleistung seitens des Beschuldigten zulasten des Staates auswirkt, weshalb die interne Kostenverteilung Sache der Parteien bleibt,
dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu entschädigen ist,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden kann und mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft besteht, womit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in diesem Fall vom Staat zu tragen ist (BGE 145 IV 90),
dass Rechtsanwalt Valentin Landmann bis zum 15. März 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt war (act. I.5) und sich seine mit Honorarnote vom 7. April 2023 (act. G.1) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von CHF 179.35 als angemessen erweisen und der Stundenansatz dem gesetzlichen Anspruch entspricht, womit Rechtsanwalt Valentin Landmann für das Berufungsverfahren mit CHF 179.35 zu entschädigen ist,
dass ab dem 15. März 2023 Rechtsanwältin Selina Fastrich als amtliche Verteidigerin eingesetzt war (act. I.5), weshalb ihre Aufwendungen vor diesem Datum nicht berücksichtigt werden können und die Honorarnote vom 18. September 2023 (act. G.2) entsprechend auf die Positionen 10. und 22. Mai sowie 15. Juni 2023 im Umfang von insgesamt 0.7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % Mehrwertsteuer zu reduzieren ist, womit ein Aufwand von CHF 155.30 resultiert,
dass sich die von Rechtsanwältin Selina Fastrich mit Honorarnote vom 20. November 2023 (act. G.3) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von CHF 479.70 als angemessen erweisen und der Stundenansatz dem gesetzlichen Anspruch entspricht,
dass damit Rechtsanwältin Selina Fastrich für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 635.00 zu entschädigen ist,
wird verfügt:
Sachverhalt
1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 geht zulasten von A._____.
2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt Valentin Landmann in der Höhe von CHF 179.35 und durch Rechtsanwältin Selina Fastrich in der Höhe von CHF 635.00 (je inkl. Spesen und MwSt.) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
3.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
3.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger bzw. die amtliche Verteidigerin gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
4. Mitteilung an:
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BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269
Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG
Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC
Erwägungen
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP