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Entscheid

SK1 2023 10

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

11. März 2024Deutsch22 min

A. Mit Urteil vom 29. September 2022 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 300.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziff. 2). Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'624.40 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 3'200.00 auferlegte das Gericht A._____ (Dispositiv-Ziff. 3-5).

Source gr.ch

Urteil vom 11. März 2024

6B_341/2024 (Mit Urteil 6B_341/2024 vom 05. August 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Referenz SK1 23 10

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Primorac, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli,

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 29.09.2022, mitgeteilt am 27.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-16)

Mitteilung 13. März 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 29. September 2022 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 300.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziff. 2). Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'624.40 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 3'200.00 auferlegte das Gericht A._____ (Dispositiv-Ziff. 3-5).

B. Gegen das am 29. September 2022 mündlich eröffnete Urteil meldete A._____ sogleich Berufung an. Darauf teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Parteien am 27. Januar 2023 das begründete Urteil mit. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter), er sei vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie für seine wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

C. Am 1. März 2023 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist bis zum 23. März 2023 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Nach Gutheissung zweier Fristerstreckungsgesuche reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung innert der erstreckten Frist am 23. Mai 2023 ein. Er hält darin an seinen vormals gestellten Anträgen fest.

D. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Juni 2023 eine Stellungnahme ein. Nachdem der Beschuldigte darum ersuchte hatte, setzte der Vorsitzende ihm zur Ausübung des Replikrechts eine Frist bis zum 20. Juli 2023, innert welcher der Beschuldigte seine Replik einreichte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

2.

Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).

3.

In der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 26. Oktober 2020 an einem schneereichen Wintertag oberhalb B._____ in C._____ pflichtwidrig die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei auf der rechten Fahrspur in Richtung D._____ stehengeblieben. In der Folge habe er es unterlassen, Sicherheitsmassnahmen zu treffen und das stehengebliebene Fahrzeug ordnungsgemäss mit dem Pannendreieck zu kennzeichnen (StA act. 40).

4.

Der Beschuldigte macht eine Unverwertbarkeit seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2021 (StA act. 4) sowie der Zeugeneinvernahme des Polizisten E._____ vom 28. Oktober 2021 (StA act. 18) geltend, dies im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:

4.1

E._____ sei derjenige Polizist gewesen, der am 26. Oktober 2020 zugegen gewesen sei und ihn, der beim B._____-Verkehrskreisel rechts unter der Brücke auf die Lieferung von Schneeketten gewartet habe, angewiesen habe, zum Kettenmontageplatz zu fahren. Diese Anweisung sei seitens E._____ erfolgt, obwohl ihm eine Polizeipatrouille zuvor erlaubt hatte, dort stehen zu bleiben. Mangels einer genaueren Wegbeschreibung durch E._____ und der vorherrschenden schlechten Wetterbedingungen habe er unabsichtlich die Richtung D._____ eingeschlagen. Es sei nur deshalb zum angeklagten Vorfall gekommen, weil er der Anweisung von E._____ gefolgt sei. Dieser habe in der Folge auch seine polizeiliche Einvernahme durchgeführt. Die Einvernahme hätte jedoch durch einen anderen Polizisten erfolgen müssen, da E._____ in den Tathergang involviert gewesen und damit bereits bei der ersten Einvernahme vorbefasst gewesen sei.

4.2

Darüber hinaus habe E._____ unzutreffend behauptet, dass er mit Sommerpneus gefahren sei. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorwurf fallen gelassen. Es könne nur gemutmasst werden, wie dieser die angeblichen Sommerpneus aus seinem Fahrzeug heraus bei schneereichem Wetter habe erkennen wollen. Es liege der Schluss nahe, dass er es als seine Aufgabe gesehen habe, seine Verurteilung zu erwirken. Auch der Polizeirapport zeige, dass E._____ der Ansicht sei, dass er sich strafbar gemacht habe, ansonsten hätte er den Vorfall gar nie rapportiert. Insgesamt sei E._____ dadurch, dass er am Unfalltag zugegen gewesen sei, die erste Einvernahme durchgeführt und gar noch eine unzutreffende Behauptung betreffend der Verwendung von Sommerpneus gemacht habe, mit der zu beurteilenden Strafsache vorbefasst gewesen. Dass die von ihm durchgeführte polizeiliche Einvernahme sowie dessen Zeugeneinvernahme dennoch als Beweise zugelassen und dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt worden seien, stelle eine Verletzung des Fairnessgebotes nach Art. 3 StPO dar. Damit sei nicht nur eine Gültigkeitsvorschrift, sondern ein elementarer rechtsstaatlicher Grundsatz verletzt worden (vgl. zum Ganzen act. A.4 und A.7).

5.

Der Beschuldigte rügt explizit eine Unverwertbarkeit von Beweismitteln wegen Verletzung des Fairnessgebotes nach Art. 3 StPO, doch macht er mit seiner Begründung – der Polizist E._____ sei "vorbefasst" gewesen – im Wesentlichen geltend, es habe ein Ausstandsgrund vorgelegen. Zum Verhältnis der Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO und Art. 3 StPO drängen sich vorab folgende Bemerkungen auf:

5.1

Die Bestimmungen zum Ausstand nach Art. 56 ff. StPO sind Konkretisierungen des in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs jeder Person auf ein faires Verfahren (BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.2). Damit hängen sie unmittelbar mit dem Fairnessgebot nach Art. 3 StPO zusammen. Insofern müssen die Bestimmungen auch gemeinsam betrachtet werden: Solange kein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO vorliegt, erachtet der Gesetzgeber die Mitwirkung einer in einer Strafbehörde tätigen Person an einem Strafverfahren als unproblematisch, so dass in dieser Mitwirkung auch keine Verletzung von Art. 3 StPO liegen kann. Dass der Beschuldigte die Mitwirkung des Polizisten E._____ am vorliegenden Strafverfahren beanstandet, wird daher nachfolgend unter dem Blickwinkel der Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO zu beurteilen sein. Wenn kein Ausstandsgrund vorliegt, liegt auch keine Verletzung von Art. 3 StPO vor.

5.2

Weiter ist zu beachten, dass Ausstandsgründe nach der Rechtsprechung nur zeitlich begrenzt geltend gemacht werden können. Bei einer verspäteten Geltendmachung verwirkt der Anspruch, vorbehältlich einer Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. 6). Diese Rechtsprechung würde unterlaufen, wenn die beschuldigte Person ein verspätetes Vorbringen von Ausstandsgründen dadurch korrigieren könnte, dass sie eine Unverwertbarkeit von Beweismitteln wegen Verletzung von Art. 3 StPO geltend macht. Mit anderen Worten gehört die Rüge, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person nicht an einem Strafverfahren mitwirken darf, in ein rechtzeitig gestelltes Ausstandsgesuch, worauf sich das Verfahren und die Rechtsfolgen einer Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 58 ff. StPO richten. Hat es eine Partei versäumt, rechtzeitig ein solches Gesuch zu stellen, hat sie sich dies grundsätzlich entgegenhalten zu lassen und kann nicht mit einer Argumentation, die in ein Ausstandsgesuch gehört hätte, nachträglich eine Unverwertbarkeit von Beweismitteln über den Umweg von Art. 3 StPO erreichen. Daher ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mitwirkung des Polizisten E._____ am Strafverfahren rechtzeitig beanstandet hat.

6.1

Die Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO gelten auch für Polizisten (Art. 12 lit. a StPO, BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.2 f.). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Tut sie dies nicht, verwirkt sie den Anspruch. Nach der Rechtsprechung ist ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Gesuch rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es verspätet. Bei ganz offensichtlichem

Anschein der Befangenheit muss ein Ausstandsgrund trotz Verspätung beachtet werden (BGer 1B_240/2021 v. 8.2.2022 E. 3.3.1).

6.2

Der Beschuldigte wurde am 23. Februar 2021 durch den Polizisten E._____ einvernommen (StA act. 4). Soweit der Beschuldigte einen Ausstandsgrund darin erblickt, dass die Einvernahme durch denjenigen Polizisten durchgeführt wird, welcher ihm im Vorfeld zum angeklagten Vorfall die polizeiliche Weisung erteilt hat, den Verkehrskreisel zu verlassen, war ihm dieser Umstand am 23. Februar 2021 bekannt. Ebenfalls am 23. Februar 2021 war ihm bekannt, dass E._____ der Ansicht war, dass er Sommerpneus montiert hatte, zumal er dies dem Beschuldigten in der Einvernahme vorhielt. Der Beschuldigte bestritt dies und führte aus, es seien Allwetterreifen gewesen (StA act. 4 Fragen 2 und 3). Soweit der Beschuldigte den von E._____ verfassten Polizeirapport beanstandet, war ihm dessen Existenz und Inhalt jedenfalls am 25. Februar 2022 bekannt, als sein Verteidiger der Staatsanwaltschaft die Originalakten retournierte (StA act. 36). Gerügt hat der Beschuldigte die genannten Umstände jedoch erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2022 (RG act. 15). Dies erweist sich als verspätet. An diesem Versäumnis des Beschuldigten ändert nichts, dass er im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme noch nicht anwaltlich vertreten war. Auch von anwaltlich nicht vertretenen Personen wird erwartet, dass sie sich rechtskundig machen und einige Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes auf diesen aufmerksam machen (BGer 1B_542/2018 v. 9.4.2019 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann vorliegend auch nicht von einer derart offensichtlichen Ausstandskonstellation gesprochen werden, dass der geltend gemachte Ausstandsgrund trotz Verspätung beachtet werden müsste. So erkennt das Bundesgericht keinen offensichtlichen, trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigenden Ausstandsgrund darin, wenn ein in seiner Freizeit als Fahrradfahrer im Verkehr bedrängter und in der Sache als Anzeigeerstatter wirkender Polizist anschliessend die polizeiliche Einvernahme durchführt (BGer 1B_542/2018 v. 9.4.2019 E. 3.2; vgl. auch KG GR SK1 19 50 v. 8.4.2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Gleiches muss umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, zumal E._____ vom angeklagten Vorfall nicht persönlich betroffen und darin nur im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit involviert war. Auch liegt weder ein offensichtlicher Anschein der Befangenheit im Umstand, dass E._____ den Vorfall rapportierte, noch in dessen Behauptung, dass der Beschuldigte mit Sommerreifen gefahren sein soll, auch wenn sich dieser Vorwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erhärtete. Damit hat der Beschuldigte allfällige Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht und hat sich dies entgegenhalten zu lassen.

Dispositiv

6.3. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch bei einem rechtzeitigen Vorbringen der angeblich einen Ausstandsgrund begründenden Umstände kein solcher vorläge. Das Bundesgericht erkennt nämlich keine unzulässige Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO darin, wenn Polizisten unterschiedliche Aufgaben im Rahmen ihrer polizeilichen Stellung wahrnehmen und dabei mit derselben Person zu tun haben (vgl. BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.3). Demnach ist E._____ hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten nicht im Sinne des Gesetzes vorbefasst, weil er ihm zuvor die polizeiliche Weisung im Strassenverkehr erteilt hat, den Verkehrskreisel zu verlassen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Auch das Rapportieren gehört zu den Aufgaben der Polizei und begründet keine Vorbefassung (vgl. Art. 12 lit. a, Art. 302 Abs. 1 und Art. 306 Abs. 1 StPO).

Soweit der Beschuldigte darüber hinaus eine Befangenheit von E._____ im Sinne der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO andeutet – weil dieser ihn anders angewiesen hätte als eine vorangehende Polizeipatrouille oder unzutreffend behauptet hätte, er sei mit Sommerpneus gefahren –, sind dies noch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass E._____ die polizeiliche Einvernahme nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit vorgenommen hätte. Ein Anschein der Befangenheit liegt nicht vor (vgl. zum Begriff BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.3).

6.4. Demnach hat der Beschuldigte allfällige Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht. Unabhängig davon ist ein Ausstandsgrund auch nicht gegeben. Eine Verletzung von Art. 3 StPO liegt nicht vor.

6.5. Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme von E._____ beanstandet der Beschuldigte, dass dieser zusätzlich zu seiner Involvierung in den Tathergang und der durch ihn durchgeführten polizeilichen Einvernahme auch noch als Zeuge einvernommen wurde. Unter diesen Umständen hänge der Verfahrensausgang einzig und allein von ihm ab (act. A.7 S. 2). Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte es als subjektiv stossend empfindet, dass derjenige Polizist am Strafverfahren mitwirkt, der seinem Empfinden nach am Ausgangspunkt des angeklagten Vorfalles steht. Dennoch verletzen die polizeilichen Ermittlungshandlungen von E._____, wie zuvor dargelegt, Art. 3 StPO nicht. Zudem hängt der Verfahrensausgang nicht allein von E._____ ab, sondern die Vorinstanz hatte den Beweiswert seiner Zeugenaussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu prüfen. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel rechtsfehlerhaft festgestellt hat, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. sogleich E. 7). Im Umstand als solchen, dass E._____ zusätzlich zu seinen Ermittlungshandlungen als Zeuge einvernommen wurde, liegt keine Verletzung von Art. 3 StPO.

6.6. Insgesamt liegt damit in der vom Beschuldigten als problematisch gerügten Mitwirkung des Polizisten E._____ am Strafverfahren keine Verletzung von Art. 3 StPO. Die Rüge erweist sich als unbegründet und die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Februar 2021 (StA act. 4) sowie die Zeugeneinvernahme des Polizisten E._____ vom 28. Oktober 2021 (StA act. 18) sind verwertbar.

7. Der Beschuldigte rügt weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass beim Ausstellplatz – auf dem der Beschuldigte gemäss seinen Angaben angehalten sei – keine Stützmauer vorhanden gewesen sei. Aus einer Fotoaufnahme des besagten Ausstellplatzes, welche bei den Akten liege, ergebe sich jedoch klar, dass eine Stützmauer vorhanden gewesen sei (act. A.4 und A.7, StA act. 18).

7.1. In der vom Beschuldigten am vorinstanzlichen Urteil geäusserten Kritik geht es um die Frage, an welchem Ort der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug stehen geblieben ist. Gemäss Anklagesachverhalt habe der Beschuldigte "kurz nach dem rechtsseitigen Schneepflugwendeplatz oberhalb B._____ in C._____" pflichtwidrig die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei "auf der rechten Fahrspur in Richtung D._____" stehen geblieben (StA act. 40). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte stellte sich demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass er nicht auf der rechten Fahrspur in Richtung D._____ kurz nach dem rechtsseitigen Schneepflugwendeplatz (vom Beschuldigten auch als Ausstellplatz bezeichnet) zum Stillstand gekommen sei, sondern auf dem Schneepflugwendeplatz selbst. Da der Schneepflugwendeplatz ausserhalb der Fahrspur gelegen habe, sei er nicht auf der Fahrspur stehen geblieben und habe auch den Verkehr nicht behindert.

7.2. Die Vorinstanz begründete wie folgt, weshalb sie die im Anklagesachverhalt umschriebene Darstellung des Stehenbleibens auf der Fahrspur als erstellt erachtete: Die Aussagen der Polizisten E._____ und F._____ als Zeugen – beide verorteten das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Fahrspur – würden bezüglich der Örtlichkeit übereinstimmen und seien gleichbleibend. Ebenfalls würden sie mit der Meldung der Automobilistin vom 26. Oktober 2020 übereinstimmen. Die Aussagen des Beschuldigten hätten sich demgegenüber fortlaufend geändert. Unter diesen Umständen sei der Beurteilung der beteiligten Polizisten und der Beschreibung des Abschleppdienstes zu folgen, wonach der Beschuldigte nicht auf dem Pflugwendeplatz selbst zum Stehen kam, sondern kurz danach auf der rechtsseitigen Strasse. Die Vorinstanz zitierte den Abschleppbericht der G._____ vom 30. November 2020, der wie folgt lautete: "Fahrzeug gegen Stützmauer gerutscht auf der Strecke oberhalb des H._____, Hauptstrasse Richtung D._____ in Kurve. Um ca. 18.00 Uhr am 26.10.2020" (StA act. 6; vgl. zum Ganzen E.I. E. 6.2). An anderer Stelle im Urteil findet sich die Aussage, dass der Beschuldigte kurz nach dem Schneepflugwendeplatz auf der Strasse stecken geblieben und "gegen die Stützmauer gerutscht" sei (act. E.1 E. 7.2.2). Die Vorinstanz ging demnach gestützt auf den Abschleppbericht davon aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten gegen die Stützmauer gerutscht sei.

7.3. Nicht unter dem Titel der Sachverhaltsfeststellung, sondern im Rahmen der Prüfung des objektiven Tatbestandes von Art. 31 Abs. 1 SVG findet sich sodann die folgende Aussage: "Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht beim Schneepflugwendeplatz stecken geblieben ist, sondern etwas weiter oben, Richtung D._____, kurz vor der kleinen Ausbuchtung entlang der Stützmauer. Im Abschleppbericht der G._____ vom 30. November 2020 (act. 6) heisst es denn auch, das Fahrzeug sei gegen die Stützmauer gerutscht und eine solche Stützmauer existiert nicht beim Schneepflugwendeplatz, sondern erst im Anschluss daran in einer unübersichtlichen Rechtskurve." (act. E.1 E. 7.1.2).

7.4. Der etwas verstreuten Begründung der Vorinstanz lässt sich demnach entnehmen, dass die Vorinstanz sich bei der Erstellung des Anklagesachverhalts auf den Abschleppbericht vom 30. November 2020 gestützt hat, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten gegen die Stützmauer gerutscht sei, und die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten unter anderem deshalb als nicht glaubhaft bewertet hat, weil beim Schneepflugwendeplatz (wo der Beschuldigte behauptet, mit seinem Fahrzeug stehen geblieben zu sein) keine solche Stützmauer existiere, entlang der rechtsseitigen Fahrspur (wo das Fahrzeug gemäss Anklagesachverhalt stehen geblieben sein soll) hingegen schon.

7.5. Die Fotoaufnahmen in den Akten zeigen, dass sich entlang der rechtsseitigen Fahrspur in Richtung D._____ eine Stützmauer befindet (StA act. 18). Sie zeigen ebenfalls, dass – wie dies der Beschuldigte richtig vorbringt – auch beim Schneepflugwendeplatz eine Stützmauer existiert. Die Stützmauer beginnt gegen das Ende des Schneepflugwendeplatzes hin (StA act. 18). Damit trifft die Aussage der Vorinstanz, dass beim Schneepflugwendeplatz keine Stützmauer existiere, nicht zu. Der Beschuldigte weist zu Recht auf diesen Umstand hin. Fraglich ist, ob darin eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO liegt (vgl. zur Kognition der Berufungsinstanz bereits oben E. 2).

7.6. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; BGer 6B_184/2022 v. 18.8.2023 E. 1.2.1).

7.7. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass beim Schneepflugwendeplatz keine Stützmauer existiert, geht sie von einer Tatsache aus, die mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch steht. Dennoch liegt darin keine Willkür, da die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aus den folgenden Gründen nicht auch im Ergebnis unhaltbar ist:

Hinsichtlich des Standorts, an welchem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug stehen blieb, bestanden zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen. Die Variante des Stehenbleibens auf der Fahrspur stützte sich auf Aussagen der Polizisten E._____ und F._____ als Zeugen, die Variante des Stehenbleibens auf dem Schneepflugwendeplatz auf die Aussagen des Beschuldigten. Das vorliegend einzig sachliche Beweismittel war der Abschleppbericht vom 30. November 2020, welcher festhielt, dass das Fahrzeug gegen eine Stützmauer gerutscht sei. Da sich nun tatsächlich sowohl entlang der Fahrspur als auch beim Schneepflugwendeplatz eine Stützmauer befindet, könnte man annehmen, dass sich aus dem Abschleppbericht nichts zur Frage des Standortes des Fahrzeuges ableiten liesse.

Der Beschuldigte hat nun allerdings im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug auf Höhe der Stützmauer auf dem Schneepflugwendeplatz stehen geblieben ist. So hat er den Standort seines Fahrzeuges in der Konfronteinvernahme vom 28. Oktober 2021 auf dem Schneepflugwendeplatz einige Meter vor der beginnenden Stützmauer eingezeichnet (StA act. 18). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2022 gab der Beschuldigte an, dass sich sein Fahrzeug auf dem Schneepflugwendeplatz einige Meter vor Beginn der Stützmauer befunden habe. Dem Protokoll der Hauptverhandlung lassen sich folgende Aussagen entnehmen: "[…] Sehen Sie hier, da beginnt eine Mauer. Hier in dieser Ecke. Ich war genau vor der Mauer, vielleicht ein zwei Meter vor der Mauer mit dem Schnee." sowie "Hier [der Beschuldigte zeigt die Fotoaufnahme der Örtlichkeit] gibt es tatsächlich eine Mauer die hier beginnt und ich musste mich so vor die Mauer stellen." (RG 16 Frage 7 und Schlusswort). Wenn der Beschuldigte nicht einmal selbst behauptet, mit seinem Fahrzeug auf dem Schneepflugwendeplatz auf Höhe der Stützmauer stehen geblieben zu sein, dann kann er dort auch nicht gegen die Stützmauer abgerutscht sein. Damit war es einzig die Sachverhaltsvariante des Stehenbleibens auf der Fahrspur, die sich mit dem im Abschleppbericht beschriebenen Abrutschen gegen eine Stützmauer deckte. Bei dieser Beweislage erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten als nicht glaubhaft und es bestehen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie dies in der Anklage umschrieben ist, der Beschuldigte demnach mit seinem Fahrzeug auf der Fahrspur in Richtung D._____ stehen geblieben ist.

Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet hat. Darin liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.

8. Die weiteren Rügen des Beschuldigten stützen sich auf dieselbe Argumentation, wonach er mit seinem Fahrzeug nicht auf der Fahrspur, sondern auf dem Schneepflugwendeplatz stehen geblieben sein soll. Der Beschuldigte erkennt basierend auf dieser Sachverhaltsvariante eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug gar nicht auf der Fahrbahn stehen geblieben sei, habe es gar keine Unfall- oder Gefahrenstelle gegeben. Es könne ihm deshalb auch nicht vorgeworfen werden, er habe diese unzureichend gesichert. Auch ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges entfalle bereits auf objektiver Tatbestandsebene (act. A.4 und A.7).

Das Berufungsgericht ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1). Da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich beurteilt wurde (vgl. oben Ziff. 7), ist sie massgebend. Die Rügen des Beschuldigten laufen ins Leere, da sie auf einer anderen als der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung beruhen. Gestützt auf die verbindliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung betreffend das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 54 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) oder die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Art. 23 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) ersichtlich.

9. Nach dem Gesagten ist die Berufung im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen.

10. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.

11. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erkennenden Kammer auf CHF 2’500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird erkannt:

A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV.

A._____ wird mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird.

Die Untersuchungskosten von CHF 1'624.40 gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'200.00 gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zulasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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6B_341/2024

6B_341/2024

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 54 VRVart. 54 OCRart. 54 ONC

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

Art. 23 VRVart. 23 OCRart. 23 ONC

Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

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Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 54 VRVart. 54 OCRart. 54 ONC

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Art. 23 VRVart. 23 OCRart. 23 ONC

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

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