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Entscheid

SK1 2023 3

Regionalgericht Prättigau/Davos

4. Dezember 2023Deutsch22 min

A. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 2. Februar 2021 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos, wobei sie am Strafbefehl festhielt.

Source gr.ch

Urteil vom 24. November 2023

(Mit Urteil 6B_55/2024 vom 11. März 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Referenz SK1 23 3

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster

Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 03.11.2022, mitgeteilt am 12.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-10)

Mitteilung 7. Dezember 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 2. Februar 2021 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos, wobei sie am Strafbefehl festhielt.

B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ am 3. November 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.00, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung festgelegt wurde. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

C. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) am 11. November 2022 fristgerecht Berufung.

D. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 3. November 2022 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen und der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Untersuchungsverfahren sowie erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates. Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 3. November 2022 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

2.

Im Strafbefehl vom 22. Januar 2021, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 15. September 2020, um 19.02 Uhr, den Personenwagen __, auf der B._____strasse __ von C._____ in Richtung D._____ gelenkt zu haben. Dabei sei er auf der Höhe E._____, F._____strasse _, Gemeindegebiet G._____, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 88 km/h und damit 28 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, weil er aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen (StA act. 10).

3.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG bestraft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 1) und "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Abs. 1 oder der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Abs. 2 von Art. 90 SVG schuldig gemacht hat.

4.1

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1 m.w.H.).

4.2

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.; BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1).

4.3

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 3.3. m.H.a. u.a. BGE 143 IV 508 E. 1.3). So ist die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht indes bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.).

4.4

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

5.1

Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug – wie durch die Radarmessung belegt ist und er einräumt – 28 km/h innerorts. Angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fällt. Dabei ist von Bedeutung, ob besondere Umstände vorliegen, welche als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen bzw. welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen.

5.2

Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h wurde zum Tatzeitpunkt durch runde Tafeln mit rotem Rand beidseits der Strasse angezeigt. Darüber hinaus war am rechten Strassenrand die rechteckige, blaue Ortschaftstafel "G._____ E._____" angebracht, welche den Beginn eines Innerortsbereichs signalisiert (vgl. Fotos StA act. 24 und 37 S. 5). Wie der Beschuldigte diese drei Tafeln der Signalisation übersehen konnte, wie er in der Berufungsverhandlung ausführte (act. H.3 Fragen V.6 bis 9), erschliesst sich nicht. Weder die von ihm geltend gemachte Unaufmerksamkeit noch und eine Ablenkung durch seine mitfahrende Frau vermögen ihn zu entlasten. Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Ein Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet, was als Massstab zu Grunde zu legen ist (vgl. BGE 127 IV 229 E. 2c.aa und E. 2c.cc), hätte die Signale leicht und rechtzeitig erkannt. So räumt er auch ein, die Innerortssignalisation pflichtwidrig und unvorsichtig nicht beachtet bzw. nicht wahrgenommen zu haben (act. H.2 S. 4). Dass der Beschuldigte die Strecke früher, d.h. gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei oder drei Jahre vor dem inkriminierten Zeitpunkt, häufig gefahren sei (act. H.3 Frage V.3 f.) und damals eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war, entbindet ihn nicht davon, die aktuelle Signalisation mit der notwendigen Sorgfalt zu beachten. Zumal er die Strecke zwei bis drei Jahre nicht befahren hatte, hätte er – wie beim Befahren einer nicht vertrauten Strecke – sein Augenmerk erst recht auf die Strassenschilder richten müssen und durfte nicht unbewusst oder automatisiert fahren (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.1 f.). Es besteht im Strassenverkehr kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Signalisation. Vielmehr kann eine solche insbesondere angesichts veränderter Umstände angepasst werden. Solche können sich nicht nur aufgrund der (optisch) veränderten Örtlichkeit, sondern auch – wie vorliegend – aufgrund des nicht sofort ersichtlichen Gefahrenpotentials eines Streckenabschnitts ergeben. So ist dem Gutachten betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit zu entnehmen, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt der F._____strasse ein Unfallschwerpunkt vorhanden war (vgl. StA act. 35 S. 4). Der Beschuldigte hat auch nicht darauf vertrauen können, dass aufgrund dessen, dass vor dem besagten Streckenabschnitt trotz Häusern und Bushaltestelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht reduziert sei, diese bis H._____ 80 km/h betragen wird (act. H.3 Frage V.10). Im Ergebnis war in casu ein Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar.

5.3

In Fahrtrichtung D._____ verläuft die F._____strasse in einer langen, leicht abfallenden Geraden. Es folgen rechts zwei Häuser unmittelbar an der Strasse. Gegenüber dem zweiten Haus mündet von links die I._____strasse in die F._____strasse ein, wo sich auch die Bushaltestelle mit Wendeplatz für die Buslinie 1 befindet. Direkt angrenzend sind längs der Strasse öffentliche Parkplätze für ca. zehn Fahrzeuge und das Landhaus E._____, welches als Transitzentrum genutzt wird. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Landhauses stehen fünf Garagenboxen sowie ein weiteres Wohnhaus (vgl. StA act. 35 S. 14 ff.). Unter diesen Umständen war mit anderen Verkehrsteilnehmern – insbesondere einbiegenden oder abzweigenden und damit stark verlangsamten Fahrzeugen von und zu den Garagen, Parkplätzen oder der I._____strasse, dem Bus sowie Fussgängern vom Transitzentrum, den Parkplätzen oder von der Bushaltestelle herkommend – zu rechnen, welche kein mit 88 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten mussten, womit diesbezüglich eine erhöhte Gefahr bestand. So ist auf dem Radarfoto auch ersichtlich, dass Fahrzeuge auf den Parkplätzen beim Landhaus stehen (StA act. 2). Wie dem Gesuch der Gemeinde G._____ sowie dem Gutachten der Kantonspolizei Graubünden betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h in G._____ E._____ zu entnehmen ist, waren gerade diese erhöhte Gefährdungssituation zusammen mit dem durch die Unfallauswertung aufgezeigten Unfallschwerpunkt auf dem entsprechenden Streckenabschnitt massgebend für die Neusignalisation (StA act. 36 und 35 S. 4 ff.). Dies erklärt auch, weshalb die Signalisation von jener bei den Bushaltestellen Unter und Ober E._____ abweicht, worauf der Beschuldigte hinwies (act. H.3 Frage V.10; act. H.1 S. 2). Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend – entgegen dem Beschuldigten (act. H.1 S. 6) – nicht von einem übersichtlichen Strassenabschnitt gesprochen werden.

5.4

Unbehelflich ist der Einwand, dass die objektiv wahrnehmbaren Gegebenheiten sich genau gleich präsentierten wie zur der Zeit, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch 80 km/h betrug, bzw. wie auf anderen Streckenabschnitten der F._____strasse (act. H.1 S. 4). Ebenso sticht das Argument nicht, es sei für den nichtortskundigen Verkehrsteilnehmer eine widersprüchliche Situation, dass im Bereich der Bushaltestellen Ober und Unter E._____ trotz Bushaltestellen und Einlenker eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts gelte (act. H.1 S. 2). Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" grenzen den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik und der geltenden Geschwindigkeitslimite ab (vgl. BGer 6B_1204/2016 v. 24.5.2017 E. 1.2.3). Zudem sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei atypischen Innerortsstrecken aufgrund der erhöhten Gefahrenlage die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr zu bejahen (vgl. BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.).

5.5

Soweit der Beschuldigte argumentiert, der entsprechende Strassenabschnitt sei gut ausgebaut und es hätten gute Sicht- sowie Lichtverhältnisse bei trockener Strasse und geringem Verkehrsaufkommen geherrscht (act. H.1 S. 6), stützt er sich auf Argumente, die gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein keine besonderen Umstände sind, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 3.4 m.H.a. BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 v. 24.5.2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 v. 5.5.2015 E. 1.2, je m.H.). Auch vermag ein Fehlen von anderen Verkehrsteilnehmern im inkriminierten Zeitpunkt den Beschuldigten – entgegen seiner Ansicht (act. H.1 S. 4) – nicht zu entlasteten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt (vgl. BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.3).

5.6

Auf dem Streckenabschnitt in G._____ E._____ wurde mit Departementsverfügung vom 13. Februar 2018 ein Innerortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingeführt (StA act. 34). Es handelt sich damit nicht um eine erst kürzlich ergangene oder sonst wie überraschende Änderung der Signalisations. Die Signalisationsänderung lag im inkriminierten Zeitpunkt bereits rund zweieinhalb Jahre zurück, womit nicht kurz zuvor noch eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrschte.

5.7

So wie ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit und über den Innerortscharakter des Strassenabschnitts mit einem Mindestmass an Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h innerorts milder erscheinen liessen und die Vermutung, dass bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen sind, zu widerlegen vermögen (vgl. BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 3.3). Es wird damit nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen, auf was der Beschuldigte hinweist (vgl. act. H.1 S. 4). Indem der Beschuldigte der Signalisation, mithin der beidseits der Strasse angebrachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h sowie der Ortstafel "G._____ E._____", nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und daher die Geschwindigkeitsbeschränkung übersah, war er pflichtwidrig unachtsam und offenbarte, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen hat. Sein Verhalten erscheint unter den erläuterten Umständen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rücksichtslos gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmern. Es wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, im Wissen um die übersetzte Geschwindigkeit und die damit geschaffene Gefährdung agiert zu haben, jedoch hat er zumindest unbewusst fahrlässig gehandelt, was an der Rücksichtslosigkeit nichts zu ändern vermag, andernfalls der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar wäre (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.2).

5.7

Damit ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

6.1

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 34 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, Täterkomponenten). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponenten). Die Tatkomponenten lassen sich in eine objektive und in eine subjektive Seite einteilen (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 47 StGB).

6.2

Für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

6.3.1

Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 6B_1153/2021 v. 29.3.2023 E. 2.3.3).

6.3.2

Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend aus Gründen der spezialpräventiven Effizienz nicht erforderlich, zumal der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (vgl. act. D.13) – die von ihm erwähnte grobe Verkehrsregelverletzung im Wallis vor 30 Jahren (act. H.2 S. 2) ist nicht mehr im Strafregisterauszug verzeichnet – und voraussichtlich auch eine Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abhalten wird. Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe liegen keine vor.

6.4.1

Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 28 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Hätte die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung nur drei Stundenkilometer weniger betragen, käme der Schematismus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht zur Anwendung und es würde sich um eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln handeln. Mit seinem Verhalten hatte der Beschuldigte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (vgl. E. 5.3) zwar eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, diese hatte sich aber nicht konkretisiert. Im Spektrum aller Tatvarianten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung ist die objektive Tatschwere vorliegend als sehr leicht zu qualifizieren.

6.4.2

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern unbewusst fahrlässig gehandelt hat, indem er sich in einem vermeidbaren Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit befand. Damit ist auch von einem sehr leichten subjektiven Verschulden auszugehen.

6.4.3

Aufgrund der Tatkomponente rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen.

6.4.4

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen weist der Beschuldigte – wie ausgeführt – keine auf (vgl. act. D.13), was sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2).

6.5

Zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht verändert haben (vgl. act. H.3 Fragen IV.3 ff.), kann betreffend die Höhe des Tagessatzes auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach sich aufgrund des aktuellen Einkommens ein Tagessatz von CHF 300.00 ergibt (act. E.1 E. 7.5).

6.6

Ebenso kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist, zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen, und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt ist.

Dispositiv

6.7. Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.a. BGE 135 IV 188; vgl. Urteil Vorinstanz act. E.1 E. 7.7). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 1'500.00 festzulegen (25 x 300 = 7'500 / 100 x 20). Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB wird bei 5 Tagen festgesetzt.

6.8. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_337/2022 in Präzisierung der Rechtsprechung fest, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen dürfe (BGer 6B_337/2022 v. 12.7.2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen). Vorliegend ist demnach die als schuldangemessen erachtete Geldstrafe von 25 Tagessätzen aufgrund der ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 1'500.00 auf jene und die bedingt auszusprechende Hauptsanktion – die Geldstrafe – aufzuteilen. Damit ist Letztere auf 20 Tagessätze zu reduzieren (25 x 300 = 7'500 – 1'500 = 6'000 / 300).

7.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'650.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'800.00 zulasten des Beschuldigten.

7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Demnach wird erkannt:

1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.1. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.00 und einer Busse von CHF 1'500.00.

2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

2.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Die Untersuchungskosten von CHF 1'650.00 gehen zulasten von A._____.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'800.00 gehen zulasten von A._____.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____.

6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

7. Mitteilung an:

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6B_55/2024

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

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