SK1 2023 41
Strafprozessordnung
2. April 2024Deutsch6 min
A. A._____ erstattete bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen den Kantonsrichter B._____. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 erhob A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren SK2 23 22). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz, Kantonsrichter C._____, am 18. April 2023 eine Meldung gemäss Art. 57 StPO bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht.
Source gr.ch
Beschluss vom 2. April 2024
Referenz SK1 23 41
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter-Baldassarre
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand
Mitteilung 4. April 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ erstattete bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen den Kantonsrichter B._____. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 erhob A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren SK2 23 22). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz, Kantonsrichter C._____, am 18. April 2023 eine Meldung gemäss Art. 57 StPO bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht.
B. Den Verfahrensparteien wurde am 6. Juni 2023 die Gelegenheit eingeräumt, zur Ausstandsanzeige vom 18. April 2023 Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf. A._____ liess sich nicht vernehmen.
C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 wurden dem Kantonsrichter B._____ ebenfalls Frist zur Stellungnahme zur Ausstandsanzeige eingeräumt, worauf er mit Schreiben vom 19. Februar 2024 verzichtete.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Über den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).
2.
Grundlage der Meldung von Kantonsrichter C._____ vom 18. April 2023 ist ein möglicher Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO. Ein Selbstausstand ist bei dieser Ausganslage ausgeschlossen; das Verfahren gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist zwingend durchzuführen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächti-ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 59 StPO).
3.1
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelisteten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGer 7B_156/2022 v. 7.9.2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Auch die Mitgliedschaft in der selben politischen Partei stellt für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO).
3.2
Kantonsrichter C._____ führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2023 aus, dass nebst der Tätigkeit beim Kantonsgericht und der gleichen Parteizugehörigkeit keine weiteren Berührungspunkte zwischen dem Kantonsrichter B._____ und ihm bestünden.
3.3
Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden übt entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründe, die Praxis, dass Richter nicht über Angelegenheiten von (anderen) Richtern urteilen, die mit ihnen zur selben Zeit beim selben Gericht im Amt sind (KGer GR JAK 14 6 E. 2.b m.w.H.). Im vorliegenden Fall liegen jedoch Umstände vor, die ein Abweichen von dieser, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehenden Praxis rechtfertigen.
3.4
Nebst der Zugehörigkeit zum Kantonsgericht von Graubünden bildet diejenige zur gleichen Partei Berührungspunkt zwischen dem Kantonsrichter B._____ und dem Kantonsrichter C._____. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Intensität und Qualität dieser Verbindung so beschaffen ist, dass objektiv zu befürchten wäre, dass sie Kantonsrichter C._____ bei der Durchführung des Verfahrens und bei seiner Entscheidfindung beeinflusst. Vorliegend ist zudem vor allem zu berücksichtigen, dass Kantonsrichter C._____ per Ende der Amtsperiode in Pension gehen wird. Eine zukünftige, langjährige und enge Zusammenarbeit im kleinsten Kreis besteht nicht. Unter den skizzierten Umständen relativiert sich das von der Justizaufsichtskammer in seiner Rechtsprechung bei der Konstellation "Richter urteilt über Richterkollegen" aufgeführte Argument der immateriellen Eigeninteressen bzw. der Gefahr der Solidarisierung oder Entsolidarisierungshaltung zur Bekräftigung der Unabhängigkeit aufgrund der Zusammenarbeit im engsten Kreis und im Interesse eines zukünftigen guten Einvernehmens (KGer GR JAK 11 1 E. 2.3.e). Aus der massgeblichen objektiven Betrachtungsweise ist nach dem Ausgeführten der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zu verneinen. Ein Ausstandgrund liegt nicht vor.
4.
Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 59 Abs. 4 StPO regelt die Verfahrenskosten bei Gutheissung oder Abweisung des von einer Verfahrenspartei gestellten Ausstandsgesuchs. Nicht geregelt ist hingegen die Kostenverteilung des aufgrund einer Mitteilung gemäss Art. 57 StPO von Amtes wegen eingeleiteten Verfahrens. In diesem Fall gehen die Kosten der allgemeinen Regel von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend zulasten des Kantons, was bereits mit dem heutigen Beschluss festgelegt werden kann.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137
7B_156/2022
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