SK1 2023 57
Unfallversicherung
16. Januar 2024Deutsch9 min
A. Mit Strafbefehl vom 5. September 2022, mitgeteilt am 12. September 2022, erkannte die Staatsanwaltschaft A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte sie ihn mit einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Die Verfahrenskosten auferlegte sie ihm in vollem Umfang.
Source gr.ch
Beschluss vom 6. März 2024
Referenz SK1 23 57
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Primorac, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Gesuchsteller
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln (Revision)
Anfechtungsobj. Strafbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.09.2022, mitgeteilt am 12.09.2022 (Proz. Nr. ÜB.2022.10964)
Mitteilung 8. März 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 5. September 2022, mitgeteilt am 12. September 2022, erkannte die Staatsanwaltschaft A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte sie ihn mit einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Die Verfahrenskosten auferlegte sie ihm in vollem Umfang.
B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 19. September 2022 Einsprache. Er machte darin im Wesentlichen geltend, der Verkehrsradar habe die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht korrekt erfasst.
C. Nachdem die Verkehrspolizei zur Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung Stellung genommen hatte und A._____ das rechtliche Gehör gewährt worden war, ordnete die Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2022 ein Sachverständigengutachten an. A._____ wurde Gelegenheit geboten, eigene Anträge zu stellen und sich zur Person des Gutachters sowie zu den ihm zu stellenden Fragen zu äussern. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 6. März 2023. Als Reaktion darauf erklärte A._____ am 10. März 2023 den Rückzug seiner Einsprache. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 21. März 2023, mitgeteilt am 28. März 2023, abgeschrieben und der Strafbefehl für rechtskräftig erklärt.
D. Am 1. Juni 2023 reichte A._____ (im Folgenden: Gesuchsteller) gegen den Strafbefehl vom 5. September 2022 ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Er stützt sich auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Ingenieurbüros, welches unter Zugrundelegung neueren Kartenmaterials eine geringere Fahrgeschwindigkeit ermittelt habe, als im Strafbefehl und Sachverständigengutachten genannt worden seien.
E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023, es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Gesuchsteller reichte am 26. Juni 2023 eine Stellungnahme zu der Eingabe der Staatsanwaltschaft ein. Darin hält er an seinem Antrag fest, der Strafbefehl vom 5. September 2022 sei aufzuheben.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann bei Vorliegen eines Revisionsgrundes die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen und Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist (Art. 411 Abs. 2 StPO). Es wurde formgerecht beim Kantonsgericht Graubünden als Berufungsgericht eingereicht.
2.
Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, ob das Revisionsgesuch als zulässig erscheint oder aber darauf aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. sogleich unten Ziff. 3). Nur in dem Fall, dass sich das Gesuch als zulässig erweist, ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Noven als neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel zu qualifizieren sind, welche eine Revision rechtfertigen.
3.
Die Revision ist auch gegen Strafbefehle zulässig, da die Annahme eines Strafbefehls zwar Verzicht auf das ordentliche Verfahren und damit auf das ordentliche Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auch auf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision bedeutet (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 410 StPO mit Verweis auf BGE 100 IV 249).
Dispositiv
3.1. Das Strafbefehlsverfahren kennt die Eigenart, dass es die beschuldigte Person dazu zwingt, zum Strafbefehl Stellung zu nehmen. Sie muss innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 10 Tagen Einsprache gegen diesen erheben, wenn sie ihre Verurteilung nicht annimmt. Erhebt die beschuldigte Person innert dieser Frist keine Einsprache oder zieht sie diese zurück, wird dies als ihre Zustimmung zum Strafbefehl gewertet. Dieses System würde unterlaufen, wenn die beschuldigte Person – nachdem sie von ihrer Einsprachemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie die Einsprachefrist unbenützt hat verstreichen lassen oder ihre einmal erhobene Einsprache zurückgezogen hat – auf ihre so gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen und Beweismitteln verlangen könnte, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dies liefe darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten der beschuldigten Person zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben, mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen. Ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls muss demnach als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der beschuldigten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwiegen hat und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Die Revision eines Strafbefehls wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel kommt in Betracht, wenn die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, diese nicht kannte oder sie schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 72 = Pra 2005 Nr. 35 E. 2.2 f.; BGer 6B_517/2018 v. 24.4.2019 E. 1.1; KGer GR SK1 22 12 v. 31.8.2022 E. 2.3.2 und KGer GR SK1 17 2 v. 12.4.2017 E. 2.3).
3.2. Nachdem der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. September 2022 erhoben hatte, wurde ein Sachverständigengutachten zwecks Überprüfung des Messergebnisses angeordnet (StA act. 25). Dieses wurde dem Gesuchsteller mit dem Vermerk unterbreitet, dass er innert 10 Tagen erklären könne, ob er nach wie vor an der Einsprache festhalte (StA act. 26). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller erklärte darauf, dass sich das Gutachten als klar erweise, und erklärte den Rückzug seiner Einsprache (StA act. 30). Nach dem Einsprachesystem des Strafbefehlsverfahrens (vgl. oben Ziff. 3.1.) wäre es demnach am Gesuchsteller gelegen, das Sachverständigengutachten innert dieser 10 Tage in alle Richtungen auf Ungereimtheiten zu überprüfen. Hätte der Gesuchsteller auch nur den leisesten Zweifel gehabt, dass das Gutachten nicht korrekt sei, oder hätte er sich zumindest die Option offen halten wollen, das Gutachten eingehender prüfen zu lassen, als dies innert der 10 Tage möglich ist, hätte er an seiner Einsprache festhalten können. Die Staatsanwaltschaft hätte daraufhin mutmasslich selbst am Strafbefehl festgehalten, womit es zu einer gerichtlichen Überprüfung des Strafbefehls gekommen wäre (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Im Rahmen dieses ordentlichen Verfahrens hätte der Gesuchsteller dann auch weitere Beweismittel zu seiner Entlastung beibringen können.
3.3. In seinem Revisionsgesuch bringt der Gesuchsteller vor, das Sachverständigengutachten habe auf den ersten Blick schlüssig gewirkt. Erst bei späterer Untersuchung habe sich durch das Zeugnis von Herrn B._____ vom kantonalen C._____amt herausgestellt, dass seit Erstellung des im Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Wegstrecke verwendeten Kartenmaterials die Fahrbahnmarkierungen erneuert worden seien. Das Sachverständigengutachten habe damit auf veraltetem Kartenmaterial basiert. Auf diese Erkenntnis hin gab der Gesuchsteller ein eigenes Gutachten bei einem Ingenieurbüro in Auftrag, welches auf Basis eigener Vermessungen eine Geschwindigkeit zwischen 70.13 km/h und 72.73 km/h bei einem mittleren Wert von 71.41 km/h ermittelte (act. A.1, act. B.1).
3.4. Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ergibt sich demnach im Wesentlichen, dass sich der Gesuchsteller nach rechtskräftigem Urteil weiter mit der Angelegenheit befasst und versucht hat, Beweise für seine Unschuld bzw. für eine geringere Bestrafung zu finden. Ein solches eigenständiges «Weiterermitteln» nach potenziell entlastenden Beweismitteln und deren Einbringen wird nach der Rechtsprechung aber nicht unter dem Titel der Revision geschützt, da dies im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs möglich gewesen wäre (vgl. BGer 6B_915/2020 v. 27.7.2021 E. 1.4.2). Somit hat sich ein Gesuchsteller, welcher nach Rechtskraft eines Urteils ein Gutachten in Auftrag gibt, welches seine Unschuld beweisen bzw. Grundlage für eine geringere Bestrafung bieten soll, entgegenhalten zu lassen, dass er dies im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs hätte tun müssen und nicht mit der Revision nachholen kann (KG GR SK1 22 12 v. 31.8.2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Dies mag aus Sicht des Gesuchstellers als eine unbefriedigende Lösung erscheinen, ist aber Rechtsfolge der gesetzlich vorgesehenen Einsprachemöglichkeit gegen Strafbefehle, welche Rechtssicherheit schaffen soll. Einmal rechtskräftige Strafbefehle können deshalb nicht nachträglich auf Grundlage von Tatsachen und Beweismitteln in Frage gestellt werden, die im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs hätten vor- bzw. eingebracht werden können. Demnach erscheint das Revisionsgesuch des Gesuchstellers als eine Umgehung des ordentlichen Rechtswegs, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VGS (BR 350.210) beträgt die Gebühr für Revisionsentscheide zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für den vorliegenden Revisionsentscheid wird die Gebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt und diese dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt.
Demnach wird beschlossen:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 100 IV 249ATF 100 IV 249DTF 100 IV 249
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
6B_517/2018
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_915/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF