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Entscheid

SK1 2023 59

Prozesskosten

16. November 2023Deutsch5 min

A. Im Zusammenhang mit einer gegen B._____ geführten Strafuntersuchung ersuchte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 das Kantonsgericht um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Verfahren SK2 23 34). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz, Kantonsrichter D._____, am 6. Juni 2023 eine Meldung gemäss Art. 57 StPO bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht (act. A.1).

Source gr.ch

Beschluss vom 23. November 2023

Referenz SK1 23 59

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____

gegen

B._____

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur

C._____

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Ausstand

Mitteilung 24. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit einer gegen B._____ geführten Strafuntersuchung ersuchte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 das Kantonsgericht um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Verfahren SK2 23 34). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz, Kantonsrichter D._____, am 6. Juni 2023 eine Meldung gemäss Art. 57 StPO bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht (act. A.1).

B. Die Verfahrensparteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (act. A.2). B._____ stellte sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandgrund vor (act. A.3). C._____ erklärte, sie würde es begrüssen, wenn Kantonsrichter D._____ am Verfahren nicht mitwirken würde (act. A.4).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Über den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).

2.

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelisteten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGer 7B_156/2022 v. 7.9.2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Auch die Mitgliedschaft in derselben politischen Partei stellt für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO).

3.

B._____ war bis Ende 2022 Verwaltungsrichter. In seiner Mitteilung vom 23. Mai 2023 führt Kantonsrichter D._____ aus, es sei in den vergangenen Jahren aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 GOG statuierten Stellvertretungsregelung zu gelegentlichem Zusammenarbeiten am selben Gericht gekommen, ebenso wie im Rahmen der Arbeitsgruppen zur Justizreform 3 (Zusammenführung von Kantons- und Verwaltungsgericht). Schliesslich seien B._____ und Kantonsrichter D._____ Mitglieder derselben politischen Partei, wobei es anlässlich von Delegiertenversammlungen und Fraktionsanlässen zu persönlichen Begegnungen gekommen sei. Eine engere Zusammenarbeit in Parteigremien habe nicht stattgefunden (act. A.1).

Dispositiv

Die von Kantonsrichter D._____ beschriebenen Kontakte mit B._____ sind in erster Linie beruflicher Natur. Aufgrund der Tatsache, dass das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht (noch) getrennte Gerichte sind, dürften sich diese Kontakte auf eine bloss gelegentliche Zusammenarbeit beschränkt haben. Auch innerhalb der gemeinsamen politischen Partei kam es zu keiner engeren Zusammenarbeit, sondern einzig zu Begegnungen anlässlich von Delegiertenversammlungen und Fraktionsanlässen. Es ist keine besondere Freundschaft erkennbar, welche über bloss berufliche Kontakte oder die schlichte Mitgliedschaft in derselben politischen Partei hinausgehen würde. Ein Ausstandgrund liegt demnach nicht vor.

3. Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO).

Art. 59 Abs. 4 StPO regelt die Verfahrenskosten bei Gutheissung oder Abweisung des von einer Verfahrenspartei gestellten Ausstandsgesuchs. Nicht geregelt ist hingegen die Kostenverteilung des aufgrund einer Mitteilung gemäss Art. 57 StPO von Amtes wegen eingeleiteten Verfahrens. In diesem Fall gehen die Kosten der allgemeinen Regel von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend zulasten des Kantons, was bereits mit dem heutigen Beschluss festgelegt werden kann. Über allfällige Entschädigungen wird hingegen die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihres Entscheids zu befinden haben.

Demnach wird beschlossen:

Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Entschädigungsfolge ist durch die Beschwerdeinstanz zu regeln.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 57 StPOart. 57 CPPart. 57 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137

7B_156/2022

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 19 GOGart. 19 GOGart. 19 LOG

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 57 StPOart. 57 CPPart. 57 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF