SK1 2023 62
Unfallversicherung
19. Januar 2024Deutsch9 min
A. Das Regionalgericht Viamala erklärte A._____ am 20. Juni 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 60.00. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung.
Source gr.ch
Urteil vom 19. Dezember 2023
Referenz SK1 23 62
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Primorac, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 20.06.2023, mitgeteilt am 20.06.2023 (Proz. Nr. 515-2023-7)
Mitteilung 20. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Viamala erklärte A._____ am 20. Juni 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 60.00. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung.
B. Am 4. August 2023 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Frist bis zum 28. August 2023 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Die Beschuldigte reichte ihre schriftliche Berufungsbegründung am 25. August 2023 ein. Sie verlangt darin "eine Stornierung des kompletten Verfahrens" (act. A.6).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Viamala ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
2.
Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil mithin auch bei Übertretungen im Rahmen der angefochtenen Punkte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3.
Einleitend ist festzuhalten, dass in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung keine Willkür zu erkennen ist. Diese ist damit für das Berufungsgericht verbindlich und liegt den nachstehenden Ausführungen zugrunde.
4.
Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Aus dieser Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.).
4.1
Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_1298/2021 v. 14.1.2022 E. 1.2). Dies gilt unabhängig davon, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_1404/2020 v. 17.1.2022 E. 1.3).
4.2
Der Strafbefehl vom 14. Oktober 2022 enthält folgende Sachverhaltsumschreibung (StA act. 7):
"Am 26. Mai 2022, um 15:27 Uhr, wurde mit dem auf A._____ zugelassenen Personenwagen B._____, Kontrollschild C._____ auf der richtungsgetrennten Autostrasse D._____ in Richtung E._____, Höhe Anschluss F._____ in F._____, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 8 km/h überschritten.
Als Halterin dieses Fahrzeuges haftet die Beschuldigte für diese Ordnungsbusse inkl. Verfahrenskosten (vgl. Art. 7 OBG)."
4.3
In dieser Umschreibung wird lediglich festgehalten, dass mit dem auf die Beschuldigte zugelassenen Personenwagen die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Es heisst darin jedoch nicht, wer den Personenwagen gelenkt haben soll. Insbesondere wird nicht der Vorwurf erhoben, dass die Beschuldigte den Personenwagen anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung selbst gelenkt haben soll. Solches stellt aber die Vorinstanz in ihrem Urteil fest. So lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil eine ausführliche Begründung entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Täterschaft der Beschuldigten als erstellt erachtete (act. E.1 E. 2). Indem die Vorinstanz die Täterschaft der Beschuldigten erstellt, erstellt sie einen Sachverhalt, der in der Anklage nicht umschrieben ist. Damit geht sie über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt das Anklageprinzip. Für eine Verurteilung der Beschuldigten als Lenkerin genügt die Anklageschrift nicht.
4.4
Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte als Halterin des Fahrzeuges gestützt auf Art. 7 OBG auch dann für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich wäre, wenn nicht erstellt wäre, dass sie das Fahrzeug gelenkt hat (act. E.1 E. 4). Richtig ist, dass Art. 7 OBG vorsieht, dass die Busse dem Halter des Fahrzeuges auferlegt wird, wenn der Führer des Fahrzeuges nicht bekannt ist bzw. dieser nicht mit verhältnismässigem Aufwand festgestellt werden kann. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters greift mithin subsidiär, wenn der Lenker nicht bekannt ist. Ist der Lenker aber bekannt – wie vorliegend, da die Beschuldigte nach der für das Berufungsgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. bereits oben E. 3) im Tatzeitpunkt am Steuer sass –, scheidet die Halterhaftung aus. Eine Verurteilung der Beschuldigten als Halterin des Fahrzeuges ist damit ebenfalls ausgeschlossen.
Dispositiv
4.5. Somit darf die Beschuldigte weder als Lenkerin noch als Fahrzeughalterin der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen werden. Demnach ist die Berufung gutzuheissen und die Beschuldigte in Anwendung von Art. 408 StPO von Schuld und Strafe freizusprechen.
5. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
5.1. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 720.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Infolge Obsiegens der Beschuldigten sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erkennenden Kammer auf CHF 2'500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]).
5.2. Die beschuldigte Person hat bei einem Freispruch einen von Amtes wegen zu prüfenden Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr keine entsprechenden Aufwendungen entstanden. Damit steht ihr unter diesem Titel kein Entschädigungsanspruch zu.
5.3. Sodann hat eine beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschuldigte fordert eine entsprechende Genugtuung in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2023. Sie führt aus, dass sie zu Unrecht bestraft worden sei, was in ihrer Familie grosse Probleme verursacht habe. Sie sei "in der Nähe von ärztlicher Hilfe" gewesen, weil man ihr mit Strafe oder Gefängnis gedroht habe. Sie erwarte deshalb eine geldliche Wiedergutmachung in einem mittleren vierstelligen Bereich (vgl. act. D.2.1). Hierzu ist festzuhalten, dass der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf lediglich eine Übertretung darstellt, ihr mithin stets nur eine Busse drohte (Art. 27 Abs. 1 SVG und 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigte das Strafverfahren als belastend empfunden hat, vermag dies noch keine Persönlichkeitsverletzung zu begründen, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen könnte. Die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung rechtfertigt keine Zusprechung einer Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1). Das Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen.
Die Untersuchungskosten von CHF 720.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 (Gerichtsgebühr) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Genugtuungsbegehren von A._____ wird abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
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Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
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Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
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