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Entscheid

SK1 2023 74

Strafprozessordnung

22. November 2024Deutsch17 min

A. Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 13. September 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig (Dispositivziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 3).

Source gr.ch

Urteil vom 20. Juni 2024

Referenz SK1 23 74

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Joseph Sutter

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich Neumünster

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 13.09.2023, mitgeteilt am 13.10.2023 (Proz. Nr. 515-2023-8)

Mitteilung 21. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 13. September 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig (Dispositivziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 3).

B. Der Beschuldigte meldete am 19. September 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 2. November 2023.

C. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Juni 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Joseph Sutter, statt.

D. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür sei er mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Eventualiter sei dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung für die auszufällende Geldstrafe der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien zwischen dem Beschuldigten und der Staatskasse aufzuteilen. Für seine Verteidigung sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Sachverhalt

2.1

Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 14. April 2022 als Lenker seines Lieferwagens Dodge RAM 1500 vom Beschleunigungsstreifen herkommend äusserst knapp (Abstand von ca. 1-2 Meter) vor einen Sattelschlepper samt Anhänger auf die Autostrasse A13 eingefahren zu sein, sodass der Lenker des Sattelschleppers sein Fahrzeug stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Beschuldigten zu verhindern (Anklage vom 3. Mai 2023, StA act. 1.23).

2.2

Standpunkt des Beschuldigten

Unbestritten ist, dass das Sattelmotorfahrzeug bereits auf der A13 in Richtung Süden fuhr. Der Beschuldigte lenkte einen voll beladenen Pickup (drei erwachsene Personen und ein Baby im Fahrzeug; StA act. 4.8, Antwort auf Frage 11; RG act. III.1, Antwort auf Frage C.16). Er kam von Sufers und bog vom Beschleunigungsstreifen vor dem Sattelmotorfahrzeug ebenfalls in Richtung Süden auf die A13 ein. Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass sein Einfahrmanöver äusserst knapp gewesen sei und der Lenker des Lastkraftwagens seinetwegen habe abbremsen müssen. Es ist zu klären, ob der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregeln (Vortrittsrecht) in einfacher (so der Beschuldigte und die Verteidigung) oder in grober (so die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz) Weise verletzt hat.

2.3

Grundsätze der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.4

Beweismittel und Verwertbarkeit

Dispositiv

Als Beweismittel befinden sich der Polizeirapport (StA act. 4.1) und ein Fotoblatt der örtlichen Situation in den Akten (StA act. 4.2). Die Situation hat auch der Verteidiger mittels Bildmontage dargestellt (act. B.1-8). Der Beschuldigte wurde mehrmals zur Sache befragt (StA act. 4.5; 4.8; RG act. II.1; act. H.4). Weiter liegen Aussagen von B._____ (Kollege des Beschuldigten, fuhr im Fahrzeug hinter diesem; StA act. 4.6; 4.7), C._____ (Partnerin des Beschuldigten, sass in dessen Fahrzeug auf der Rückbank hinter ihm; StA act. 4.9) und D._____ (Lenker des Sattelschleppers; StA act. 4.4) vor. Die Befragungen von B._____, D._____ sowie C._____ fanden ohne Teilnahme bzw. Konfront mit dem Beschuldigten statt. Deren Aussagen dürfen demnach nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Plädoyer Verteidigung vor Vorinstanz, RG act. III.3 Rz. 7.1; vgl. auch Schlussbericht StA act. II.2, Ziff. II.1 Abs. 6). Darauf wies bereits das Regionalgericht hin (act. E.1 E. 2.3).

2.5. Erstellung des Sachverhalts

2.5.1. Kein Vortritt

Bei der Einfahrt auf die Autostrasse steht ein Signal "Kein Vortritt" (Fotoblatt, StA act. 4.2 S. 3 unten). Auf die Frage, wer Vortritt gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, solange er auf dem Beschleunigungsstreifen gewesen sei, habe er keinen Vortritt gehabt. Er sei aber bereits auf der Autostrasse gewesen und habe deshalb auch Vortritt gegenüber dem Sattelschlepper gehabt (StA act. 4.8, Antwort auf Frage 7). Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, beim Einbiegen auf die Autostrasse gegenüber dem Sattelmotorfahrzeug vortrittsbelastet gewesen zu sein.

2.5.2. Geschwindigkeit

Alle befragten Fahrzeuglenker gaben an, an der fraglichen Stelle (Autostrasse bzw. Beschleunigungsstreifen) mit rund 70 km/h gefahren zu sein (StA act. 4.4 S. 3; 4.5 S. 3; 4.6, Antwort auf Frage 4; 4.7, Antwort auf Frage 2; 4.8, Antworten auf Fragen 4 f.; RG act. III.1, Antwort auf Frage C.2).

2.5.3. Bremsmanöver

Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft musste der Lenker des Sattelschleppers sein Fahrzeug stark abbremsen, um eine Kollision mit dem Lieferwagen des Beschuldigten zu verhindern (StA act. 1.23).

Der Lenker des Sattelmotorfahrzeugs, D._____, hatte gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern (StA act. 4.4 S. 3 Mitte). Der Zeuge B._____ sagte aus, dass der Beschuldigte vor das Sattelmotorfahrzeug auf die Autostrasse einfuhr. Wahrscheinlich habe das Sattelmotorfahrzeug ein wenig abbremsen müssen (StA act. 4.6, Antwort auf Frage 2). Auf konkrete Nachfrage führte er dann aus, dass er nicht sagen könne, ob das Sattelmotorfahrzeug habe abbremsen müssen (StA act. 4.6, Antwort auf Frage 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wusste der Zeuge nicht mehr, ob der Sattelschlepper abbremsen musste oder nicht (StA act. 4.7, Antworten auf Fragen 8 und 11). Er (der Zeuge) selbst habe sich hinter dem Sattelmotorfahrzeug eingegliedert (StA act. 4.6, Antwort auf Frage 2; 4.7, Antwort auf Frage 5).

Der Beschuldigte bestritt, dass der Lenker des Sattelschleppers aufgrund seines Einbiegemanövers habe bremsen müssen. Er (der andere Lenker) habe im Gegenteil sogar beschleunigt (StA act. 4.8, Antwort auf Frage 9). Vor Regionalgericht wiederholte der Beschuldigte, dass der Lenker des Sattelschleppers nicht gebremst habe (RG act. III.1, Antwort auf Frage C.11).

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wonach der Lenker des Sattelschleppers sein Fahrzeug stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Lieferwagen des Beschuldigten zu verhindern, findet keine Stütze in den Akten. Zunächst einmal sprach nicht einmal der Lenker des Sattelschleppers selbst von einem "starken" Abbremsen. Der Zeuge B._____ konnte ein Bremsmanöver des Lastwagens nicht bestätigen. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, hätte ein starkes Bremsmanöver des Lastwagens auch Auswirkungen auf die Fahrt des Zeugen gehabt (act. H.1 Rz. 6.7 ff.). Dieser fügte sich jedoch einfach hinter dem Sattelschlepper auf die Autostrasse ein.

Der Beschuldigte gab konstant über die Einvernahmen hinweg an, den Sattelschlepper schon von Weitem wahrgenommen zu haben. Dieser sei noch genug weit weg gewesen, damit der Beschuldigte problemlos vor ihm hätte auf die Autostrasse einbiegen können. Als er (der Beschuldigte) dann habe einfahren wollen, sei der Sattelschlepper plötzlich sehr nahe gewesen (StA act. 4.5 S. 4 f.; 4.8, Antworten auf Fragen 4 ff.; RG act. III.1, Antworten auf Fragen C.5 ff.). Der Lenker des Sattelschleppers habe keine Anstalten gemacht, vom Gas zu gehen und den Beschuldigten einfahren zu lassen (StA act. 4.5 S. 3 unten). Er gab an, den Eindruck gehabt zu haben, er habe gar beschleunigt (StA act. 4.8, Antwort auf Frage 9). Der Zeuge B._____ teilte diesen Eindruck (StA act. 4.6, Antwort auf Frage 2). Der Sattelmotorfahrzeuglenker habe sich wahrscheinlich vor sie positionieren wollen und habe deshalb die Geschwindigkeit erhöht (StA act. 4.6, Antwort auf Frage 7). Die Vermutung, dass der Lastwagenfahrer es eilig gehabt haben muss bzw. es ihm nicht passte, dass der Beschuldigte vor ihm auf die Autostrasse fuhr, findet ihre Bestätigung darin, dass der Lenker des Sattelschleppers den Beschuldigten später überholte (und zwar, nachdem er dies zuvor mit Lichthupe avisiert hatte; StA act. 4.4 S. 3 unten). Die Überholgeschwindigkeit lag bei ungefähr 100 km/h (StA act. 1.3). Obwohl bei dem entsprechenden Fahrzeug lediglich eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zulässig ist, fand eine Strafverfolgung wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 4 VRV nicht statt.

Ein Bremsmanöver des Lastwagenfahrers lässt sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen.

2.5.4. Knappes Einbiegen

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, "äusserst knapp (in einem Abstand von einem bis zwei Metern)" vor dem Sattelschlepper auf die Autostrasse eingebogen zu sein (StA act. 1.23).

Den Abstand von einem bis zwei Metern gab der Beschuldigte selbst an (StA act. 4.5 S. 5). Weil Distanzschätzungen erfahrungsgemäss schwierig sind, kann der Beschuldigte einzig darauf nicht behaftet werden.

Der Zeuge B._____ antwortete bei der Polizei auf die Frage, mit welchem Abstand zum Sattelmotorfahrzeug der Beschuldigte auf die Autostrasse gefahren sei, mit: "Es war sehr knapp. Mein Kollege musste sich sozusagen zwischen der Leitplanke und dem Sattelmotorfahrzeug 'durchquetschen'" (StA act. 4.6, Antwort auf Frage 5). Dass es knapp gewesen sei und dass er Beschuldigte sich quasi habe "durchquetschen" müssen, bestätigte der Zeuge vor der Staatsanwaltschaft (StA act. 4.7, Antworten auf Fragen 9 f.).

Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte aus, er habe das Fahrzeug stark beschleunigen müssen, um vor dem Sattelmotorfahrzeug einscheren zu können, da dieser weder verlangsamt noch ihm Platz gelassen habe (StA act. 4.5 S. 3 unten). Ansonsten hätte er eine Notbremsung einleiten müssen, was aber aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich gewesen wäre (StA act. 4.5 S. 5 oben). Dies bestätigte er vor der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen (StA act. 4.8, Antworten auf Fragen 5 f.). Die Einschätzung des Zeugen B._____, wonach sein Abstand zum Sattelschlepper sehr knapp gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte (StA act. 4.8, Antwort auf Frage 10). Es treffe zu, dass er sich sozusagen habe "durchquetschen" müssen. Er sei aber mit seinem Fahrzeug schon zum Teil auf der Autostrasse gewesen und habe deshalb beschleunigen müssen, da abzubremsen viel gefährlicher gewesen wäre (StA act. 4.8, Antwort auf Frage 11; ebenso auf Frage 14). Die Aussage betreffend "Durchquetschen" bestätigte er vor Regionalgericht (RG act. III.1, Antwort auf Frage C.15).

Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mit knappem Abstand vor den Sattelschlepper auf die Autostrasse A13 eingebogen ist.

2.5.5. Fazit Sachverhalt

Aus dem Ausgeführten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr auf den Beschleunigungsstreifen, wissend, dass sich auf der Autostrasse von hinten ein vortrittsberechtigter Sattelschlepper näherte. Der Beschuldigte hatte den Abstand zu diesem als genügend eingeschätzt, um noch vor ihm auf die Autostrasse einzubiegen. Der Beschuldigte wurde von der Geschwindigkeit des Sattelschleppers überrascht und musste sich kurzfristig entscheiden, Gas zu geben oder abzubremsen. Zu beschleunigen und vor dem Sattelschlepper einzufahren schien ihm die sicherere Variante. Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte bereits auf rund 70 km/h beschleunigt hatte, um auf die Autostrasse einzubiegen. Auch in Anbetracht seines voll beladenen Fahrzeugs und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein Kollege, Zeuge B._____, hinter ihm fuhr, erscheint diese Entscheidung der Situation angemessen. Der Lenker des Sattelschleppers machte seinerseits keine Anstalten, den Beschuldigten einfahren zu lassen. Es ist gar davon auszugehen, dass er beschleunigte, als er den Beschuldigten auf dem Beschleunigungsstreifen wahrnahm. Dies führte dazu, dass der Abstand, mit dem der Beschuldigte vor dem Lastwagen auf die Autostrasse einbog, ziemlich knapp war. Mit den vorhandenen (verwertbaren) Beweisen lässt sich jedoch nicht erstellen, dass dieser so knapp war, dass der Lastwagenfahrer sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern.

3. Rechtliches

3.1. Verkehrsregeln

Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).

Indem der Beschuldigte sich bei der Einfahrt auf die Autostrasse vor dem vortrittsberechtigten Sattelmotorfahrzeug "durchquetschte", verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV.

3.2. Strafbarkeit

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Die Vorinstanz bestätigte die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe (act. E.1 E. 4.3 ff.).

Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, ein derart knappes Einbiegemanöver durchgeführt zu haben, dass der Lenker des Sattelschleppers hatte abbremsen müssen, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, durch sein Manöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen zu haben. Damit mangelt es an der objektiven Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung. Dem Beschuldigten kann einzig eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG angelastet werden. Dafür ist er zu bestrafen (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV).

4. Strafzumessung

4.1. Rechtliche Grundlagen

Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Strafe Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Bei der Strafzumessung können Richtlinien als Orientierungshilfe dienen (vgl. BGer 6B_355/2021 v. 22.3.2023 E. 4.4.2 m.w.H.).

4.2. Busse

Der Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfiehlt in seinen Richtlinien für die Missachtung des Vortritts eine Busse von CHF 300.00. Dies erscheint für die vorliegend zu beurteilende Tat angemessen. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten ist die Strafe zu erhöhen (act. D.17). Die finanziellen Verhältnisse (das Geschäft des Beschuldigten befindet sich im Aufbau, er kommt alleine für seine vierköpfige Familie auf; act. H.4 Ziff. IV) sind leicht bussenmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Diese ist zu bezahlen.

4.3. Ersatzfreiheitsstrafe

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'000.00, abzüglich 10% pauschal für Steuern und Krankenkasse sowie Unterstützungsbeiträgen von je 15% für die Partnerin und das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind, errechnet sich ein Tagessatz von CHF 80.00. Daraus ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse von sechs Tagen.

5. Kosten und Entschädigungen

5.1. Untersuchungsverfahren und erste Instanz

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 426 StPO). Dementsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 2’030.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das gleiche gilt für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 (Gerichtsgebühr). Da die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu sprechen.

5.2. Berufungsverfahren

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Diesem Antrag wird stattgegeben. Er obsiegt demnach mit seiner Berufung vollumfänglich. In der Folge hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger steht für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu (Art. 429 StPO). Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joseph Sutter, macht einen Aufwand von 30.3 Stunden für das Berufungsverfahren geltend (Honorarnoten vom 9. Januar 2024 und vom 19. Juni 2024; act. G.2 und G.3). Der im Zusammenhang mit dem Plädoyer erfasste Zeitaufwand von beinahe 25 Stunden erscheint unverhältnismässig hoch. Er ist um 13 Stunden zu kürzen. Die erfassten Stunden sind um eine Stunde für die Berufungsverhandlung zuzüglich drei Stunden für die An- und Rückfahrt zu ergänzen. Insgesamt sind damit 21.3 Stunden zu entschädigen. Mangels Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz praxisgemäss mit CHF 240.00 zu veranschlagen (vgl. PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.2). Hinzu kommen Barauslagen von insgesamt CHF 27.00. Die Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen (7.7% bis 31. Dezember 2023; 8.1% ab 1. Januar 2024). Rechtsanwalt Joseph Sutter ist im Ergebnis mit CHF 5'552.60 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.1. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.00. Die Busse ist zu bezahlen.

2.2. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Die Untersuchungskosten von CHF 2’030.00 gehen zulasten von A._____.

4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen zulasten von A._____.

4.2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

5.2. Rechtsanwalt Joseph Sutter wird für das Berufungsverfahren mit CHF 5'552.60 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

7. Mitteilung an:

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