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Entscheid

SK1 2023 77

Bauen ausserhalb der Bauzonen

12. Mai 2025Deutsch12 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 2. Juni 2023 beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen B._____ (im Folgenden Beschuldigter). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 2'160.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von CHF 10'000.00 (ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen) zu bestrafen.

Source gr.ch

Beschluss vom 5. November 2024

Referenz SK1 23 77

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Privatkläger

vertreten durch C._____

wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler

Sennhofstrasse 19, Postfach 23, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid

Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur

Gegenstand einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 07.09.2023, mitgeteilt am 31.10.2023 (Proz. Nr. 515-2023-28)

Mitteilung 6. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 2. Juni 2023 beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen B._____ (im Folgenden Beschuldigter). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 2'160.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von CHF 10'000.00 (ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen) zu bestrafen.

B. Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 7. September 2023 frei und verwies die Zivilklage von A._____ (im Folgenden: Privatkläger) auf den Zivilweg.

C. Gegen dieses Urteil meldete C._____ (im Folgenden: Beistand) am 19. September 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 20. November 2023.

D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. November 2023 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

E. Der Vorsitzende der I. Strafkammer dispensierte den Privatkläger auf Gesuch hin von der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

F. Die Berufungsverhandlung fand am 22. Oktober 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Martin Schmid, der Beistand sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Gian Reto Bühler.

G. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 2'500.00, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Genugtuung zu bezahlen. Er beantragt weiter, der Beschuldigte habe dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'492.95, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser habe den Privatkläger zu entschädigen.

H. Der Beschuldigte beantragt, das Urteil des Regionalgerichts Plessur sei mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 zu bestätigen. Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Berufungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (vgl. Art. 379 StPO). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. b und c StPO). Ist die erste summarische Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens nicht eindeutig, hat eine Hauptverhandlung stattzufinden (vgl. KGer SG AK.2015.130 v. 11.8.2015 E. 2.2 und 3).

2.

Der Privatkläger ist umfassend verbeiständet. Beistand ist sein Bruder (StA act. 4.2). Dieser ist pensionierter Arzt (act. H.6, Antwort auf Frage II.1). Der Beschuldigte war seit 2009 der behandelnde Zahnarzt des Privatklägers (act. H.5, Antwort auf Frage V.1). Beim Privatkläger bestand eine schwere Veränderung am Unterkiefer mit Tiefbiss, Abrasion und Pulpabeteiligung (StA act. 4.18). Beistand und Beschuldigter vereinbarten im Jahr 2014, mit grösseren Eingriffen zuzuwarten. Am 4. Januar 2021 suchte der Privatkläger wegen Zahnschmerzen die Praxis des Beschuldigten auf. Der Beschuldigte kam zum Schluss, dass drei Unterkieferschneidezähne extrahiert werden müssten. Dies teilte er dem Privatkläger und dessen Begleiter noch gleichentags in der Praxis mit (act. H.5, Antwort auf Frage V.3). Am 3. März 2021 behandelte der Beschuldigte den Privatkläger, zog ihm die betreffenden Zähne heraus und erstellte ein Provisorium (act. H.5, Antwort auf Frage V.4 f.). Am 30. März 2021 stellte der Beschuldigte dem Privatkläger die Leistungen für den Behandlungszeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 17. März 2021 in Rechnung. Die Rechnung weist 28 Positionen auf. Die zweiundzwanzigste Position ist als "Zahnextraktion, einfach" bezeichnet (act. H.1). Der Beistand bezahlte die Rechnung am 3. Mai 2021 (StA act. 1.29, Antwort auf Frage 5; StA act. 1.16). Am 11. Juni 2021 informierte D._____, Zahnärztin in der Praxis des Beschuldigten, den Beistand schriftlich über den "Behandlungsplan Unterkiefer Frontzahnregion" (StA act. 4.14). Auf dieses Schreiben reagierte der Beistand mit E-Mail vom 17. Juni 2021 (StA act. 4.7). Er machte geltend, nichts von der erfolgten Zahnextraktion gewusst zu haben. Am 7. September 2021 stellte der Beistand Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (StA act. 4.1).

3.

Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Das Antragsrecht des Beistandes ergibt sich aus Art. 30 Abs. 2 und 3 StGB Die Frist von drei Monaten zur Stellung des Strafantrags beginnt mit dem Tag, an welchem die antragsberechtigte Person (vorliegend der Beistand) von Tat und Täter Kenntnis erlangt (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 31 StGB m.w.H.).

4.

Der Beistand macht zusammengefasst geltend, mit dem Schreiben von D._____ realisiert zu haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 3. März 2021 die Zähne gezogen hat. Dies sei frühestens am 12. Juni 2021 (frühestmöglicher Empfang des Schreibens) gewesen (vgl. StA act. 4.1). Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beistand habe davon bereits mit Erhalt der Rechnung Kenntnis erlangt.

5.

Es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel; Riedo, a.a.O., N 42 zu Art. 31 StGB m.w.H.).

6.1

Die Staatsanwältin hielt dem Beistand anlässlich der Konfronteinvernahme vor, die Rechnung bezahlt zu haben, ohne dagegen vorzugehen. Er habe sich somit mit den aufgeführten Behandlungen einverstanden erklärt (StA act. 1.29, Frage 6). Der Beistand antwortete, er habe dies nicht realisiert, als er die Rechnung bezahlt habe. Von den 29 (recte: 28) Positionen und 5 Behandlungsdaten habe lediglich eine von der Zahnextraktion gehandelt. Er habe davon erst im Nachhinein durch das Schreiben von Frau D._____ vom 11. Juni 2021 erfahren (StA act. 1.29, Antwort auf Frage 6). Er habe nicht jede einzelne Position auf der Rechnung angeschaut. CHF 2'000.00 für insgesamt 6 Behandlungen sei nicht sonderlich hoch. Da müsse er nicht jede einzelne Position anschauen (StA act. 1.29, Antwort auf Frage 7). Er habe in die Praxis des Beschuldigten grosses Vertrauen gehabt (StA act. 1.29, Antwort auf Ergänzungsfrage 4).

6.2

Der Beistand wurde vor Kantonsgericht als Zeuge einvernommen und bestätigte seine Ausführungen vor der Staatsanwaltschaft (act. H.6). Weiter gab der Beistand auf Nachfrage an, der Privatkläger komme alle vier bis sechs Wochen zu ihm zu Besuch. Sie sähen sich im Durchschnitt alle sechs Wochen (act. H.6, Antwort auf Frage II.5). Aufgrund der instabilen zahnmedizinischen Situation sei klar gewesen, dass irgendwann eine Verschlechterung auftreten könne und dass eine Zahnextraktion durchaus möglich gewesen sei. Drei Zähne auf einmal zu ziehen, sei nach Einschätzung des Beistandes jedoch nicht indiziert gewesen (act. H.5, Antwort auf Frage 12).

6.3

Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe den Privatkläger direkt nach der Zahnextraktion mit einem Provisorium versorgt (act. H.5, Antwort auf Frage V.4). Der Privatkläger und dessen Begleitperson seien instruiert worden, wie dieses Provisorium herauszunehmen, zu reinigen und wieder einzusetzen sei (act.H.5, Antwort auf Frage V.7).

7.1

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass jemand, der eine detaillierte Abrechnung erhält und bezahlt, diese prüft. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Beistand des Privatklägers die Rechnung bezahlte. Er ist als Beistand verpflichtet, die Auslagen des Verbeiständeten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu intervenieren. Hinzu kommt, dass der Beistand von Beruf Arzt ist. Er sollte also mehr noch als eine Durchschnittsperson fähig sein, die in einer Arztrechnung aufgelisteten Positionen zu überprüfen.

Dispositiv

7.2. Die Aussagen des Beistandes, wonach dieser erst mit dem Schreiben von D._____ von der Zahnextraktion Kenntnis erhalten haben will, sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei, demnach nicht unglaubhaft. Dennoch vermögen sie nicht die erheblichen Zweifel zu beseitigen, dass es insgesamt nicht überzeugend erscheint, dass ein Beistand, der von Beruf Arzt ist, weder beim Erhalt noch beim späteren Bezahlen einer Rechnung die Positionen zur Kenntnis nimmt. Die Rechnung weist zwar insgesamt 28 Zeilen/Positionen auf, ist aber aufgrund des Umfangs von lediglich einer Seite dennoch überschaubar. Zu erwähnen ist auch, dass nicht nur die Zahnextraktion aufgeführt ist, sondern auch eine Position "provisorische Kunststoffprothese, Nylonprothese" und Kosten für "Labor extern (abn.Prot.)" in der Höhe von CHF 485.40, was im Vergleich zu den übrigen Positionen ein hoher Betrag ist. Hinzu kommt, dass die Situation des Privatklägers offensichtlich bereits seit längerem (mindestens seit 2014) bekannt war und dass der Beistand selbst einräumte, damit gerechnet zu haben, dass irgendwann eine Zahnextraktion einmal nötig sein könnte.

7.3. Auch erscheint es lebensfremd, dass der Privatkläger selbst gar nichts zu diesem Eingriff geäussert haben soll. Nach Angaben des Beistandes sehen sie sich alle vier bis sechs Wochen. Demnach mussten sie sich auch nach der Zahnextraktion (mehrmals) begegnet sein oder anderweitig Kontakt gehabt haben. Der Privatkläger hatte drei Zähne weniger und ein Provisorium, das er speziell reinigen, herausnehmen und wieder einsetzen musste. Dass dies alles nie zur Sprache kam, erscheint nicht glaubhaft.

7.4. Die Strafantragsfrist ist Ausfluss des Beschleunigungsgebots. Nach Ablauf der drei Monate nach der Tat darf der Beschuldigte annehmen, dass ihm aus seiner Handlung kein Vorwurf gemacht wird. Vorliegend durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass er sich nach dem ersten Untersuch, wo die Notwendigkeit der Extraktion festgestellt wurde, der Besprechung mit dem Privatkläger und dem Betreuer, der Terminfestlegung für die Extraktion, der Extraktion selbst, der Rechnungsstellung und der folgenden Bezahlung mit keinem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sehen musste. Es gab also mehrere Gelegenheiten, bei denen der Beistand von der geplanten und der dann vollzogenen Tat Kenntnis erlangen konnte. Dass der Beistand diese erst realisiert haben möchte, als das Kostengutsprachegesuch eingegangen war, vermag alles in allem nicht zu überzeugen.

7.5. Damit ist festzuhalten, dass der Beistand spätestens am 3. Mai 2021, als er die Rechnung bezahlte, Kenntnis von der Zahnextraktion hatte. Spätestens an diesem Tag begann die Strafantragsfrist zu laufen, womit der am 7. September 2021 eingereichte Strafantrag verspätet ist.

8. Fehlen die Prozessvoraussetzungen, kann ein materielles Urteil definitiv nicht ergehen und das Gericht hat das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 329 Abs. 5 StPO). Der Entscheid ergeht in einem Beschluss (Art. 80 Abs. 1 StPO).

9. Die Zivilklage wird nicht behandelt (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 320 Abs. 3 StPO).

10.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist entsprechend dem Verfahrensausgang zu bestätigen.

10.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche CHF 3'000.00 betragen, dem Privatkläger aufzuerlegen (vgl. auch Art. 427 Abs. 2 StPO).

10.3. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger hat gestützt auf Art. 429 StPO Anspruch auf eine Entschädigung. Rechtsanwalt Martin Schmid macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.42 Stunden geltend (act. G.2). Das erstinstanzliche Urteil wurde am 31. Oktober 2023 mitgeteilt. Die Position "Korr. mit Klient" vom 21. September 2023 ist nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen, die 0.17 Stunden sind zu streichen. Für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) sind drei statt zwei Stunden zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren erscheint daher ein Stundenaufwand von 10.25 Stunden angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 240.00. Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 23.80 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % (ab 1. Januar 2024). Die dem Verteidiger zuzusprechende Entschädigung beträgt CHF 2'684.30.

10.3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren die zuvor festgesetzte Entschädigung auszurichten.

Demnach wird beschlossen:

Das Strafverfahren gegen B._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____ wird eingestellt.

Die Untersuchungskosten von CHF 2'370.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).

Rechtsanwalt Martin Schmid wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'434.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'684.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

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Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF