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Entscheid

SK1 2023 81

dichiarazione di fallimento

20. Juni 2024Deutsch9 min

A. Das Regionalgericht Maloja erklärte A._____ am 10. Oktober 2023 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Untersuchungsgebühr des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden von CHF 500.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 auferlegte das Gericht A._____.

Source gr.ch

Urteil vom 19. Juni 2024

(Mit Urteil 6B_590/2024 vom 7. Januar 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK1 23 81

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschuldigte

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales

Ringstrasse 10, 7001 Chur

Gegenstand vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 10.10.2023, mitgeteilt am 22.11.2023 (Proz. Nr. 515-2023-11)

Mitteilung 20. Juni 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Maloja erklärte A._____ am 10. Oktober 2023 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Untersuchungsgebühr des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden von CHF 500.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 auferlegte das Gericht A._____.

B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Berufung. In ihrer Berufungserklärung vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) beantragte sie, ihrer Berufung sei vollumfänglich stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben/zu revidieren, unter Kostenfolge zu Lasten der Behörde.

C. Am 19. Januar 2024 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten eine Frist bis zum 12. Februar 2024 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Nach Gutheissung dreier Fristerstreckungsgesuche reichte die Beschuldigte ihre schriftliche Berufungsbegründung innert der erstreckten Frist am 8. April 2024 (Poststempel) ein. Darin hält sie an ihren vormals gestellten Anträgen fest, ergänzt diese jedoch mit dem Antrag, ihr seien die Busse und Verfahrenskosten vollständig zu erlassen.

D. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden reichte am 15. April 2024 (Poststempel) eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Maloja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

2.

Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).

3.

In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B._____" und "C._____", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMICUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig gemacht habe (act. E.2, Akte 5).

4.

Die Beschuldigte rügt implizit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem sie festhält, dass ihre Hunde ordnungsgemäss gechipt und in einem Portal des Deutschen Tierschutzbundes freiwillig und nachweislich im Portal AMICUS am 28. August 2020 registriert worden seien.

4.1

Gemäss der Vorinstanz wurden die Hunde der Beschuldigten bis am 8. Dezember 2022 nicht in der zentralen Datenbank AMICUS eingetragen und auch unter dem Namen der Beschuldigten wurden sie nicht erfasst (act. E.1, E. 3.1.3). Indem die Beschuldigte mit Verweis auf ihre Registrierung in der AMICUS-Datenbank (act. A.3) darzulegen versucht, dass ihre Hunde bereits eingetragen seien, verkennt sie, dass die Registrierung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV die Eintragung der Hunde in der Datenbank voraussetzt. Hierfür reicht die blosse Registrierung der Hundehalterin, die eine anschliessende Eintragung der Hunde erst ermöglicht, nicht aus.

4.2

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

5.

In ihrer Berufungsbegründung deutet die Beschuldigte sodann auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne von Art. 21 StGB hin. Hierzu führt sie aus, dass selbst Einheimische zum Grossteil diese Obligation des Tierseuchengesetzes nachweislich nicht kennten, weshalb keine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung vorliege.

5.1

Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt dabei bereits das unbestimmte Empfinden des Täters, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (BGE 104 IV 217 E. 2). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht respektive er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist dabei eine Sachverhaltsfrage (BGer 6B_1323/2019 v. 13.5.2020 E. 4.3.1).

5.2

In der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lässt sich keine Willkür erkennen, weshalb diese für das Berufungsgericht verbindlich ist und den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1).

5.3

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Gemeinde D._____ die Beschuldigte wiederholt mündlich dazu aufgefordert, ihre beiden Hunde in der Datenbank AMICUS einzutragen (act. E.1 E. 3.2.3 sowie act. E.2 Akte 5). Gestützt darauf hätte die Beschuldigte zumindest vermuten müssen, dass ihr Verhalten der Rechtsordnung widersprechen könnte, weshalb ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB vorliegend ausgeschlossen ist.

6.

Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig gemacht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übrigen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.

In den Fristerstreckungsgesuchen vom 19. Februar 2024 sowie 19. März 2024 (Poststempel) hat die Beschuldigte jeweils einen Antrag auf "URP" (= unentgeltliche Rechtspflege) angefügt. Damit fordert sie sinngemäss, ihr sei eine unentgeltliche amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO zu gewähren.

Dispositiv

7.1. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass eine amtliche Verteidigung angeordnet wird, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.).

7.2. Die Beschuldigte begründet ihren Antrag in ihrem Schreiben vom 19. März 2024 damit, dass sie akut erkrankt und damit ausser Stande sei, eine qualifizierte Begründung ihrer Berufung zu erstellen (act. D.9). Vorliegend handelt es sich um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO. Zudem legt die Beschuldigte nicht dar, welche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im konkreten Fall bestehen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist damit abzuweisen.

8. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (act. E.1, E. 5).

8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird erkannt:

A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG.

A._____ wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt vier Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

Die Untersuchungskosten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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6B_590/2024

Art. 30 TSGart. 30 LFEart. 30 LFE

Art. 17d TSVart. 17d OFEart. 17d OFE

Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE

Art. 30 TSGart. 30 LFEart. 30 LFE

Art. 17d TSVart. 17d OFEart. 17d OFE

Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 30 TSGart. 30 LFEart. 30 LFE

Art. 17d TSVart. 17d OFEart. 17d OFE

Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE

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Art. 17d TSVart. 17d OFEart. 17d OFE

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

BGE 104 IV 217ATF 104 IV 217DTF 104 IV 217

6B_1323/2019

6B_152/2017

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 30 TSGart. 30 LFEart. 30 LFE

Art. 17d TSVart. 17d OFEart. 17d OFE

Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 30 TSGart. 30 LFEart. 30 LFE

Art. 17d TSVart. 17d OFEart. 17d OFE

Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF