SK1 2024 11
Talentschule (Kostenentscheid)
23. Oktober 2024Deutsch22 min
A. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft C._____ der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Source gr.ch
Urteil vom 29. Oktober 2024
Referenz SK1 24 11
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter-Baldassarre
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____
Privatkläger
B._____
Privatklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
C._____
Beschuldigter
Gegenstand Sachbeschädigung etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 14.12.2023, mitgeteilt am 09.02.2024 (Proz. Nr. 515-2023-49)
Mitteilung 16. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft C._____ der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
B. Dagegen erhob C._____ am 31. Juli 2023 Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 12. September 2023 an das zuständige Regionalgericht Plessur, wobei sie am Strafbefehl festhielt.
C. Das Regionalgericht Plessur sprach mit Urteil vom 14. Dezember 2023 C._____ (fortan Beschuldigter) vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB frei. Weiter sprach es ihn der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 100.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es auferlegte ihm ein Fünftel der Verfahrenskosten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an B._____ und A._____ sah es ab.
D. Dagegen erhoben B._____ und A._____ (fortan Privatkläger) Berufung.
E. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Oktober 2024 statt. Die Privatkläger beantragten die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB und wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, dessen Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00 sowie den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 9. Mai 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 410.00. Weiter seien dem Beschuldigten die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Privatkläger mit CHF 5'883.75 zu entschädigen.
F. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 30. Oktober bzw. 1. November 2024 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten und Umfang der Berufung
1.1
Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 14. Dezember 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Soweit die Privatkläger beantragten, die mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 9. Mai 2019 (Proz. Nr. 515-2019-12) ausgesprochene bedingte Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 410.00 sei zu widerrufen und zu vollziehen (act. A.2), fehlt ihnen die Legitimation (vgl. Art. 382 Abs. 1 u. 2 StPO), womit darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die diesbezügliche Strafzumessung – Busse von CHF 100.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung – nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).
2.
Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung
2.1
Anklagevorwurf
Im Strafbefehl vom 4. April 2022, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 15. August 2021, zwischen 19.40 und 19.47 Uhr, am D._____ in E._____ seiner Nachbarin, der Privatklägerin, als sie ihn gefilmt habe, das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen zu haben, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon behändigt und mit in sein Haus genommen (StA act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 1).
2.2
Erstellung des Sachverhalts
2.2.1
Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. III.1). Die nachfolgenden Ausführungen sind ergänzender Natur.
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
2.2.2
Die Vorinstanz gab die Aussagen der Parteien ausführlich wieder und würdigte diese (act. E.1 E. III.2.2.1 u. 2.4.1). Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt grundsätzlich nicht (StA act. 4/13 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 16; RG act. 18 Frage 4.1; act. H.2 Frage V.1). Aus dem technischen Ermittlungsbericht ergibt sich, dass die Privatklägerin tatsächlich keine Aufnahmen vom Beschuldigten machte, obwohl sie das Mobiltelefon in Filmposition hielt, da kein entsprechendes Video auf dem Mobiltelefon auffindbar war und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein solches – etwa durch den Beschuldigten – gelöscht wurde (vgl. StA act. 4/5 S. 2). Nach Darstellung des Beschuldigten hat er der Privatklägerin das Mobiltelefon "mit einer schnellen Bewegung" abgenommen (StA act. 4/13 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 16; RG act. 18 Frage 4.1; act. H.2 Frage V.1), während die Privatklägerin davon sprach, der Beschuldigte habe ihr das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen (StA act. 4.11 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 15; act. H.4 Frage III.1). Wie dem auch sei, ist damit erstellt, dass das Mobiltelefon der Privatklägerin durch die Einwirkung des Beschuldigten aus ihrer Hand zu Boden fiel. Dass der Beschuldigte in der Folge das Mobiltelefon behändigte, ist wiederum unbestritten. Aus dem Rapport der Kantonspolizei ergibt sich weiter, dass der ausgerückte Polizeibeamte das Mobiltelefon der Privatklägerin im Eingangsbereich des Wohnhauses des Beschuldigten vorfand und dort sicherstellte (StA act. 4/1 S. 2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt.
2.3
Rechtliche Würdigung
2.3.1
Theorie
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (act. E.1 E. IV.4.1). Die wichtigsten Aspekte seien nochmals erwähnt: Der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache ohne Bereicherungsabsicht aneignet. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneignung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 17 zu Art. 137 StGB). Die Aneignung besteht aus dem Aspekt der Enteignung und der Zueignung. Es bedarf des Willens zu dauernder Enteignung. Wer eine Sache behändigt, um eine Forderung durchzusetzen oder den Berechtigten damit zu erpressen, handelt nicht mit dem Willen zu dauernder Enteignung (Niggli/Riedo, a.a.O., N 25 f. zu Art. 137 StGB). In der Regel liegt keine dauernde Enteignung und damit auch keine Aneignung bei bloss kurzem, vorübergehendem Gebrauch vor, wenn dadurch die Substanz bzw. der Wert der Sache nicht beeinträchtigt werden (Niggli/Riedo, a.a.O., N 30 zu Art. 137 StGB).
2.3.2
Subsumtion
Die Vorinstanz legte zutreffend dar, weshalb der Beschuldigte den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht erfüllt hat (act. E.1 E. IV.4.2). Zwar nahm er das Mobiltelefon der Privatklägerin, für ihn eine fremde bewegliche Sache, mit. Was den Willen des Beschuldigten zur Enteignung anbelangt, äusserte er aber konstant, seine Absicht sei gewesen, dass die Polizei hätte feststellen können bzw. er einen Beweis gehabt hätte, dass er gegen seinen Willen von der Privatklägerin gefilmt worden sei. Er habe gesagt, dass die Polizei das Mobiltelefon bei ihm abholen könne. Er habe es in den Eingangsbereich seines Hauses genommen und nichts weiter damit gemacht, bis die Polizei es mitgenommen habe. Er habe nie die Absicht gehabt, es zu behalten (StA act. 4/13 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 16 u. 19; RG act. 18 Frage 4.1; act. H.2 Fragen V.1 f.). Die Privatkläger sagten zwar aus, der Beschuldigte habe geäussert, die Privatklägerin bekäme ihr Mobiltelefon nicht mehr zurück (StA act. 4/11 Frage 1; StA act. 1/31 Frage 15; act. H.3 Frage III.1; act. H.4 Frage III.1), die Privatklägerin räumte aber auch ein, es könne sein, dass der Beschuldigte zu ihnen herübergerufen habe, dass die Polizei das Mobiltelefon bei ihm abholen könne (StA act. 1/31 Frage 17). Diese, für den Beschuldigten günstigere Tatversion kann daher vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Insofern ist davon auszugehen. Die Äusserung, das Mobiltelefon der Polizei herauszugeben, zusammen damit, dass die Polizei dieses, wie erwähnt, im Eingangsbereich des Hauses des Beschuldigten vorfand und sicherstellen konnte, steht im Widerspruch zu einem Willen zur dauernden Enteignung. Ein solcher lässt sich vorliegend nicht erstellen. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ist damit vorliegend nicht erfüllt. Im Übrigen sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Anklagesachverhalt keine Angaben zum subjektiven Tatbestand enthält.
Bei Verneinung der Aneignungsabsicht wäre der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu prüfen. Dieser setzt indes voraus, dass dem Berechtigten dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Ein solcher ist im Anklagesachverhalt nicht erwähnt und liesse sich angesichts der Dauer von rund 20 Minu-ten – die Privatklägerin gab in der polizeilichen Befragung tags darauf zu Protokoll, der Vorfall hätte sich um 19.40 bis 19.47 Uhr abgespielt und um 20.05 Uhr sei bereits die Polizei gekommen (StA act. 4/11 Fragen 1 f.) –, während welcher das Mobiltelefon beim Beschuldigten war, auch nicht erstellen.
2.4
Fazit
Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1) freizusprechen.
3.
Vorwurf der Beschimpfung
3.1
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, ebenfalls am 15. August 2021, um ca. 19.30 Uhr, seinem Nachbarn, dem Privatkläger, am D._____ in E._____ die Worte "Kasch din dicke Ranze loh wott wettsch" und "Halbschuh" gesagt zu haben, wodurch der Privatkläger in seiner Ehre angegriffen worden sei (StA act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 2).
3.2
Erstellung des Sachverhalts
Als Beweismittel liegen einzig die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatkläger im Recht. Dritte waren nicht anwesend und weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen rechtsgenüglich erstellen lässt.
Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 v. 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 v. 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je m.H.).
Die Privatkläger sagten beide aus, der Beschuldigte habe dem Privatkläger die Worte "Kasch din dicke Ranze loh wott wettsch" oder ähnlich und "Halbschuh" gesagt (StA act. 3/5 Frage 1; StA act. 3/6 Frage 1; StA act. 1/31 Fragen 1, 4 u. 7; act. H.3 Frage III.1; act. H.4 Frage III.1). Der Beschuldigte selber sprach in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2021 davon, es habe eine "verbale Auseinandersetzung" mit dem Privatkläger gegeben (StA act. 3/7 Frage 1), und gab in der Konfrontationseinvernahme an, es habe "gegenseitige Beschimpfungen" gegeben (StA act. 1/31 Frage 2). Er bestritt aber, damit ein Eingeständnis gemacht zu haben (RG act. 18 Frage 4.4). Das Wort "Beschimpfung" sei eines, das man im alltäglichen Raum gebrauche (RG act. 19 S. 4). Dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattfand, ist damit erstellt. Ob erstellt werden kann, dass es zu den in der Anklage erwähnten Worten kam, ist im Weiteren näher zu prüfen.
Der Beschuldigte bestritt von Anfang an und vehement, sich gegenüber dem Privatkläger so, wie im Anklagesachverhalt vorgeworfen, geäussert zu haben ("Nein. Das habe ich so nicht gesagt." [StA act. 3/7 Frage 10]; "Sicherlich habe ich ihn nicht mit den von Herrn A._____ erwähnten Worten beleidigt." [StA act. 1/31 Frage 2]; "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich diese Beschimpfungen nicht ausgesprochen." [StA act. 1/31 Frage 5]; "Die Ausdrücke, die dort drinstehen, habe ich ihm nicht gesagt." [RG act. 18 Frage 4.3]; "Stimmt nicht. Das habe ich so nicht gesagt. Es gab auch noch andere Aussagen. Irgendwo stand etwas von einem Halbschuh, irgendwo an einem anderen Ort. Das stimmt nicht. Ich bestreite das einmal mehr." [RG act. 18 Frage 4.4]; "Sorry, es stimmt nicht, was er sagt. Ich habe diese Worte nicht gesprochen." [act. H.2 Frage V.4]).
Was die Betitelung des Privatklägers als "Halbschuh" betrifft, gab der Privatkläger dies in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021 zu Protokoll (StA act. 3/6 Frage 1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Oktober 2022 erwähnte er dies nicht mehr (StA act. 1/31 Frage 1). Auf entsprechende Nachfrage führte der Privatkläger aus, ob der Beschuldigte ihn noch "Halbschuh" genannt habe, könne er nicht mehr sagen (StA act. 1/31 Frage 4). Die Privatklägerin ihrerseits erwähnte erst in der Konfrontationseinvernahme vom 31. Oktober 2022, der Beschuldigte habe ihrem Mann gesagt, er sei sowieso ein "Halbschuh" (StA act. 1/31 Frage 7), während sie in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2021 – einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis – keine entsprechenden Aussagen machte (StA act. 3/5 Frage 1). Konstante Aussagen liegen damit nicht vor, was deren Glaubhaftigkeit beschlägt.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, "Kasch din dicke Ranze loh wott wettsch", gab der Privatkläger diesen Vorwurf konstant zu Protokoll, jedoch nicht mit deckungsgleichen Worten. So erwähnte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021, der Beschuldigte habe ihn ausgelacht und beleidigt, er solle seinen "dicken Ranzen irgendwo anders hinhalten" (StA act. 3/6 Frage 1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Oktober 2022 schilderte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihn mit den Worten, er solle seinen "fetten Ranzen auf die Seite tun", beschimpft (StA act. 1/31 Frage 1). Anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht schilderte er die Worte, er solle seinen "Ranzen irgendwo anders hinhalten" (act. H.3 Frage III.1). Die Privatklägerin gab weitere Versionen zu Protokoll. In der am Tag nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihrem Mann gesagt, "Kasch din dicke Ranza loh wott wettsch!" (StA act. 3/5 Frage 1). In der Konfrontationseinvernahme erwähnte sie "heb deinen dicken Ranzen weg" (StA act. 1/31 Frage 7) und vor Kantonsgericht "lass din dicke Ranze anders wo" (act. H.4 Frage III.1). Auch wenn Konsistenz bei genauem Wortlaut von Gesprächen eher unwahrscheinlich ist (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälte und Anwälten helfen?, in: AJP/PJA 11/2011 S. 1415 ff., Ziff. 3.6), divergiert der Wortlaut vorliegend nicht nur leicht.
Während der Privatkläger die Umstände bei Beginn des Vorfalls anlässlich der polizeilichen Einvernahme insofern schilderte, als der Beschuldigte dabei gewesen sei, Gras zusammenzurechen, und mehrmals mit dem Rechen gegen den Zaun geschlagen habe (StA act. 3/6 Frage 1), führte er in der Konfrontationseinvernahme aus, der Beschuldigte sei mit dem Benzin-Rasenmäher gegen den Grenzzaun gefahren (StA act. 1/31 Frage 1). Die unterschiedliche Schilderung des Kontextes schwächt die Kraft seiner Aussagen.
Auffällig ist weiter, dass der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme nicht nur die in der Anklage und von ihm in der polizeilichen Befragung genannten Worte wiedergab, sondern weiter aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er sei "ein feiges Arschloch" (StA act. 1/31 Frage 1), und damit über ein Jahr nach dem Vorfall eine weitere Aussage des Beschuldigten erstmals erwähnte.
Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte wie vorgeworfen gegenüber dem Privatkläger geäussert hat, lassen sich dennoch ernsthafte Zweifel nicht ausräumen. Die Vorinstanz erwähnte zu Recht, dass die Parteien seit geraumer Zeit ein angespanntes Verhältnis haben, welches durch gegenseitige Strafanzeigen geprägt ist (vgl. act. H.1 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich auch, dass zwischen den Parteien sehr schnell die Emotionen hochkochen (act. H.1 S. 5). Eine Absprache oder eine gegenseitige Beeinflussung zwischen den Privatklägern kann nicht ausgeschlossen werden. Zumal sich weder die Aussagen der Privatkläger noch des Beschuldigten als glaubhafter erweisen, kann eine für den Beschuldigten günstigere Tatvariante – eine verbale Auseinandersetzung ohne die genannten Worte – nicht ausgeschlossen werden, sodass der Beschuldigte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 2) freizusprechen ist.
4.
Kosten
4.1
Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zumal das Urteil des Regionalgerichts bestätigt wird, erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 2'125.00 im Umfang von CHF 425.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'700.00 dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 ist im Umfang von CHF 400.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'600.00 dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen.
4.2
Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger unterliegen vollständig mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen und werden den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie sind mit der von ihnen geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO).
4.3
Parteientschädigung
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGer 6B_498/2021 v. 30.5.2022 E. 4.1 m.w.H.). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten nach der tendenziell eher zurückhaltenden Praxis Anwaltskosten dann, wenn der Privatkläger wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Weiter ist auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen abzustellen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 19 zu Art. 433 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 433 StPO).
Die Privatkläger obsiegen insofern, als der Beschuldigte der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, zumal er herüberragende Äste eines an der Grenze stehenden Strauches der Privatkläger stutzte. Die von ihnen geforderte Entschädigung basiert auf der Honorarnote ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Mario Thöny. Da die Privatkläger keine Zivilforderungen adhäsionsweise geltend machten, ist die Notwendigkeit der Aufwendungen nicht generell als gegeben zu erachten (vgl. BGer 7B_269/2022 v. 11.6.2024 E. 8.8 m.w.H.). Der Strafanspruch ist vom Staat wahrzunehmen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 141 IV 380 E. 2.3.4 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat die Abklärung der vorgeworfenen Straftaten vorgenommen. Ein wesentlicher Beitrag der Privatkläger dazu ergibt sich nicht. Eine besondere Komplexität ist vorliegend – sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch auf die rechtliche Würdigung – ebenso zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist den Privatklägern keine Entschädigung zuzusprechen.
Der Beschuldigte hat keinen Rechtsvertreter mandatiert und auch keine wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren geltend gemacht. Entsprechend ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
4.4
Genugtuung
Der Beschuldigte stellte den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen (act. H.1 S. 5).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Es liegt kein Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor, womit deren zulässige Dauer auch nicht überschritten werden konnte. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 m.H.; BGer 6B_1056/2021 v. 28.4.2022 E. 6). Solche, eine schwere Persönlichkeitsverletzung begründende Umstände legte der Beschuldigte weder rechtsgenügend dar noch sind solche vorliegend ersichtlich. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 14. Dezember 2023 (Proz. Nr. 515-2023-49) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.
[…]
2.
C._____ ist der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig.
3.
a)
Dafür wird C._____ mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
b)
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 1 Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4.-5.
[…]
6.
[Rechtsmittel]
7.
[Mitteilung]
2. C._____ wird vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1) und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 2) freigesprochen.
3. Die Untersuchungskosten von CHF 2'125.00 gehen im Umfang von CHF 425.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 1'700.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
4. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 geht im Umfang von CHF 400.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 1'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
5.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und A._____.
5.2. Die von B._____ und A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wird mit den Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet.
6. Das Genugtuungsbegehren von C._____ wird abgewiesen.
7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
9. Mitteilung
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Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_896/2020
6B_428/2013
6B_694/2012
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
6B_323/2021
6B_257/2020
5A_550/2019
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
6B_498/2021
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
7B_269/2022
BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124
BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 146 IV 231ATF 146 IV 231DTF 146 IV 231
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
6B_1056/2021
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF