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Entscheid

SK2 2012 49

Leitentscheid, publiziert als PKG 2013 3

17. Januar 2013Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

W. hat X. und Z. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Erwägungen

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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