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Entscheid

SK2 2018 14

definitive Rechtsöffnung

28. Juni 2017Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 12. April 2018 (act. B.1), mit welcher die ebenfalls am 12. April 2018 verfügte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger (act. B.2) widerrufen wurde. Diese Widerrufsverfügung i.S.v. Art. 134 Abs. 1 StPO stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 393 StPO). Mit Eingabe vom 18. April 2018 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Auch enthält die Beschwerde, entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Vorbringen, eine genügende Begründung, kann ihr doch ohne weiteres entnommen werden, inwieweit der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist (vgl. dazu E. 2.2. ff.).

1.3.1

Vorab gilt es das Vertretungsrecht von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger im Beschwerdeverfahren näher zu beleuchten. Dieser sieht sich nach wie vor als amtlich bestellter Verteidiger des Beschwerdeführers, weil die Widerrufsverfügung vom 12. April 2018 infolge Anfechtung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Als amtlicher Verteidiger sei er berechtigt, die vorliegende Beschwerde einzureichen.

Dispositiv

1.3.2. Der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO). Damit kann das angefochtene Urteil während dem ganzen Rechtsmittelverfahren vollstreckt werden, selbst dann, wenn die obere Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 2850; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1480). Für Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sieht das Gesetz keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung vor, weshalb gleiches insbesondere für Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu gelten hat, zumal solche Verfügungen ebenfalls der Vollstreckung zugänglich sind.

1.3.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess es, für die Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Der Beschwerdeinstanz lagen keine Gründe vor, diese von Amtes wegen zuzusprechen. Damit ist die Widerrufsverfügung vom 12. April 2018 vollstreckbar und zeitigt – unabhängig der noch pendenten Rechtskraft – bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Wirkung. Dementsprechend kann Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger sein Vertretungsrecht für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht auf seine Stellung als amtlicher Verteidiger stützen (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 IV 178 E. 3.4). Indes gilt es darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Rouven Brigger mit Schreiben vom 26. April 2018 eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten legte, auf die er sich zur Begründung seiner Vertretungskompetenz zu stützen vermag (vgl. E. 4.1.2.). Folglich ist er zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO).

1.4. Des Weitern räumt Art. 382 StPO die Rechtsmittellegitimation nur Parteien ein, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung haben (vgl. Abs. 1). Im Zentrum der Rechtsmittellegitimation steht somit die Beschwer, welche zum Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 244). Das rechtlich geschützte Interesse bildet als Bestandteil der Beschwerdelegitimation eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 17 und 215 m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 1458). Damit sind im Prozess vorgetragene Begehren materiell nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden und in der Regel aktuellen Rechtsschutzinteresse gründen. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger durch den Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Einsetzung eines amtlichen (notwendigen) Verteidigers anbegehrt wird, nunmehr die Frage, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist.

2.1. Mit Verfügung vom 12. April 2018 setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VV.2018.948) betreffend Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger rückwirkend per 26. März 2018 als amtlichen Verteidiger (Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) ein. Begründend führte sie aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass X._____ sich auf missbräuchliche Weise Krankentaggelder aus dem Krankheitstaggeldfonds des A._____ habe auszahlen lassen. Um die Sicherung der Verfahrensziele zu gewährleisten, sei vermutlich Untersuchungshaft von mehr als zehn Tagen zu beantragen bzw. anzuordnen, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 lit. a StPO notwendig verteidigt werden müsse (vgl. act. B.2).

Am selben Tag widerrief die Staatsanwaltschaft die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger. Sie führte aus, sie sei bei Eröffnung des Verfahrens davon ausgegangen, dass eine Untersuchungshaft von mehr als zehn Tagen anzuordnen sei, was dann aber nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund falle die Voraussetzung für die amtliche Verteidigung dahin und das Mandat sei gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO ab dem 12. April 2018 zu widerrufen (vgl. act. B.1).

2.2. Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer die Widerrufsverfügung vom 12. April 2018 an (vgl. act. B.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO sei nicht nur bei Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen anzuordnen, sondern auch dann, wenn eine Landesverweisung drohe (Art. 130 lit. b StPO). Dem eingeleiteten Verfahren liege der Straftatbestand des Betruges zu Grunde. Dabei handle es sich um ein in Art. 66a lit. f StGB aufgeführtes Katalogdelikt, welches zu einer obligatorischen Landesverweisung führen könne. Es liege demzufolge ein Fall notwendiger Verteidigung vor und es sei erforderlich, dass Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger weiterhin als amtlicher Verteidiger eingesetzt bleibe. Folglich beantragt er, die angefochtene Widerrufsverfügung aufzuheben und ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

3.1. Grundsätzlich ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Rechtsbeistand i.S.v. Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO (vgl. nachfolgend), sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Das begründete Rechtsverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem Wahlverteidiger ist dabei privatrechtlicher Natur (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 1 zu Art. 132 StPO). Entsprechend hat auch die beschuldigte Person die damit verbundenen Kosten selber zu tragen.

Gegenstück zur Wahlverteidigung ist die amtliche Verteidigung (auch Offizialverteidigung). Diese regelt diejenigen Fälle, in denen die Verteidigung nicht von der beschuldigten Person frei gewählt, sondern von einer Behörde bestellt wird. Begründet wird dabei kein privatrechtliches sondern ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zugunsten eines Dritten (Pra 2006 Nr. 112 E. 2.4). Dies führt dazu, dass die amtlich bestellte Verteidigung für ihre Tätigkeit zum vorgesehenen Anwaltstarif durch den Staat zu entschädigen ist. Dies gilt für sämtliche Fälle amtlicher Verteidigung, also auch dann, wenn diese aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit bestellt wurde (vgl. Viktor Lieber, a.a.O, N 1 zu Art. 135 StPO). Insoweit trägt der amtliche Verteidiger kein Inkassorisiko gegenüber der beschuldigten Person, weil er sich gegenüber dem Staat als Auftraggeber schadlos halten kann bzw. muss. Verfügt die beschuldigte Person von Anfang an aber über genügende Mittel, kann sie nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des End-entscheides, dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählen, zu übernehmen (Art. 426 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.1; vgl. auch Lieber a.a.O., N 19 zu Art. 135 StPO). Eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2. Das in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erwähnte Institut der notwendigen Verteidigung ist in Art. 130 StPO geregelt. Dieses sieht vor, dass die beschuldigte Person in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss, besteht doch unter gewissen Voraussetzungen im Lichte der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht eine Pflicht der Strafbehörden, von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Verteidigung der beschuldigten Person zu sorgen (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2 m.w.H).

Es gilt nun begrifflich zu differenzieren: Mit dem durch die notwendige Verteidigung von Art. 130 StPO geschaffenen Anwaltszwang für die beschuldigte Person kommt der Staat seiner Fürsorgepflicht nach. Auch soll dadurch die Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und dem Beschuldigten in spezifischen Konstellationen verwirklicht werden und der Wahrheitsfindung dienen (vgl. zum Ganzen Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 130 StPO; Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2016, 3. Aufl., S. 100). Durch das Konstrukt der notwendigen Verteidigung wird aber lediglich festgelegt, ob bzw. wann die beschuldigte Person (durch einen Rechtsanwalt) verteidigt sein muss. Die zuständige Verfahrensleitung hat in einem solchen Fall dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Wie die Verteidigung dabei sichergestellt wird bzw. wer diese sicherstellt, ist unerheblich. So kann der Beschuldigte selbst einen (Wahl-)Verteidiger benennen oder es wird ihm seitens des Staates ein amtlicher Verteidiger bestellt (dazu nachfolgend). Zu beachten gilt schliesslich, dass die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO – aus Sicht der beschuldigten Person – primär Anwaltszwang auf eigene Kosten bedeutet, es sei denn es liege ein Fall der Bedürftigkeit vor (vgl. dazu Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 3 zu Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung äussert sich somit nur dazu, wann eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss und was die Folgen einer unterbliebenen Verteidigung sind.

Demgegenüber soll mit der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO die tatsächliche Umsetzung der notwendigen Verteidigung in den Fällen, in welchen der Beschuldigte nicht von sich aus eine Verteidigung wählt (Ziff. 1 und 2), sichergestellt werden (Mark Pieth, a.a.O., S. 101). Die amtliche Verteidigung beantwortet also die Frage, wer die Verteidigung bestellt. Auch wenn sich die Institute der notwendigen und der amtlichen Verteidigung in der Praxis überschneiden, sind sie nicht deckungsgleich (Viktor Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 132 StPO). Einerseits kann die notwendige Verteidigung durch eine Wahlverteidigung ausgeübt werden, andererseits kann amtliche Verteidigung in Fällen angeordnet werden, die nicht unter die notwendige Verteidigung fallen (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Daraus erhellt, dass die notwendige Verteidigung nie selbständig "angeordnet" bzw. "verfügt" wird, sondern lediglich sicherzustellen ist, was für die Fälle von Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO über das Institut der amtlichen Verteidigung erfolgt. Verfügt wird stets nur eine "amtliche (notwendige) Verteidigung".

3.3. Die Verfügung vom 12. April 2018 mit welcher die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger verfügt wurde (act. B.2), äussert sich lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. a StPO), schweigt sich zu den (eigentlichen) Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO aber vollständig aus. Weil diese Verfügung aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und in Rechtskraft erwuchs, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

4.1. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als amtlicher Verteidiger hat den Voraussetzungen von Art. 132 StPO zu entsprechen, welche im Folgenden zu prüfen sind.

4.1.1. Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger macht geltend, es würde ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegen. Zumindest sinngemäss stützt er sich damit zur Anordnung der amtlichen Verteidigung auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO. Danach ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung dann an, wenn bei notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt.

4.1.2. In den Akten findet sich eine Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch zwischen dem verfahrensleitenden Staatsanwalt und Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger vom 13. April 2018 mit folgendem Wortlaut (vgl. StA act.1/8): "Am 13. April 2018 rufe ich den Verteidiger von RA Brigger (recte: X._____) an und frage ihn, ob er weiterhin als Wahlverteidiger des Beschuldigten im Amt bleibt. Dies bestätigt er mir." Mit Eingabe vom 26. April 2018 an das Kantonsgericht von Graubünden reichte Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger sodann ein Vollmachtsschreiben, datiert vom 14. April 2018, ins Recht, mit welchem der Beschwerdeführer ihn "zur Vertretung in Sachen Strafverfahren" bevollmächtigt. Aufgrund dessen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine eigene Wahlverteidigung i.S.v. Art. 129 StPO verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung eingelegten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beantragte und noch vor der Beschwerdeerhebung einen Wahlverteidiger beizog, fehlte ihm folglich ein Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der Beschwerde mit dem Begehren, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung) dient einzig dazu, eine notwendige Verteidigung sicherzustellen (vgl. oben E. 3.2.), was mit dem Beizug eines Wahlverteidigers erfolgt ist. Somit ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedenfalls aber ist durch den Beizug eines Wahlverteidigers die Voraussetzung für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (fehlende Wahlverteidigung) entfallen, so dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5; Viktor Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 134 StPO; Nicklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 134 StPO; vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 125 I 394 E. 4a; Patrick Guidon, a.a.O., N 244). Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, weiter darauf einzugehen, ob tatsächlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine amtliche Verteidigung nicht etwa kostenlos wäre, zumal der Beschwerdeführer nicht etwa einen Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Bedürftigkeit) geltend macht (vgl. dazu oben E. 3.1.). Eine amtlich verteidigte Person in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen wird im Endentscheid zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, sofern sie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 426 StPO; vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 753).

4.2. Aus Gesagtem erhellt, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO spätestens mit Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger als Wahlverteidiger am 14. April 2018 nicht mehr gegeben waren und die Verteidigung des Beschwerdeführers sichergestellt war. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde vom 18. April 2018 nicht einzutreten ist.

5.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 als angemessen.

5.2. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, tritt Rechtsanwalt lic. iur. Rouven Brigger im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in amtlicher Stellung sondern als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers auf. Folglich ist er auch nicht durch den Kanton zu entschädigen.

III. Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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