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Entscheid

SK2 2019 45

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

14. Februar 2023Deutsch38 min

A.a. Zwischen A._____ und Rechtsanwalt B._____ bestand zwischen 1999 und 2010 ein Mandatsverhältnis. B._____ erbrachte unter anderem Treuhanddienstleistungen im Zusammenhang mit zwei auf den Seychellen domizilierten Gesellschaften, welche wirtschaftlich A._____ gehören. B._____ fungierte als Direktor dieser Gesellschaften und kümmerte sich insbesondere darum, Honorare für Beratungsdienstleistungen einzukassieren, die A._____ gegenüber ausländischen Kunden erbracht hatte.

Source gr.ch

Beschluss vom 14. Februar 2023

Referenz SK2 19 45

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Nydegger und Hubert

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle

Rämistrasse 31, Postfach 160, 8024 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Veruntreuung

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 05.06.2019, mitgeteilt am 06.06.2019 (Proz. Nr. VV.2016.3424)

Mitteilung 15. Februar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A.a. Zwischen A._____ und Rechtsanwalt B._____ bestand zwischen 1999 und 2010 ein Mandatsverhältnis. B._____ erbrachte unter anderem Treuhanddienstleistungen im Zusammenhang mit zwei auf den Seychellen domizilierten Gesellschaften, welche wirtschaftlich A._____ gehören. B._____ fungierte als Direktor dieser Gesellschaften und kümmerte sich insbesondere darum, Honorare für Beratungsdienstleistungen einzukassieren, die A._____ gegenüber ausländischen Kunden erbracht hatte.

A.b. A._____ wirft B._____ vor, nach Beendigung des Mandats (i) unberechtigt Garantiebeträge für allfällige Verrechnungssteuern zurückbehalten, (ii) unberechtigt Honorare bezogen und (iii) falsche Abrechnungen erstellt zu haben.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ wegen "Veruntreuung/ev. Aneignung". Am

9. November 2016 ergänzte A._____ die Ausführungen in der Strafanzeige mit einer zusätzlichen Rechtsschrift. Mit Eingabe vom 18. November 2016 konstituierte er sich als Privatkläger.

B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen "Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc."

C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 nahm B._____ zu den Vorwürfen Stellung. Am 14. Februar 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft befragt. In der Folge ergänzten A._____ und B._____ ihre jeweilige Sicht der Dinge in weiteren Eingaben (vgl. Eingaben von A._____ vom 5. Mai 2017, 22. August 2017, 15. November 2017, 6. März 2018, 6. August 2018, 16. November 2018, 7. Februar 2019 und 25. Februar 2019; Eingaben von B._____ vom 2. November 2018, 26. November 2018, 23. Januar 2019 und 9. April 2019). Mit Schreiben vom 16. April 2018 forderte die Staatsanwaltschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einen Amtsbericht ein. Die ESTV beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 28. Juni 2018.

D. Am 30. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. mit und stellte ihnen die Einstellung gestützt auf Art. 319 ff. StPO in Aussicht.

E. Mit Eingabe vom 3. April 2019 (recte: 3. Mai 2019) stellte A._____ den Antrag auf Durchführung einer Schlusseinvernahme. Dieser Antrag wurde mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2019 abgelehnt. Am 17. Mai 2019 stellte A._____ weitere Beweisanträge, die die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 21. Mai 2019 ebenfalls ablehnte.

F. Parallel zum Strafverfahren erstattete A._____ gegen B._____ zwei Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden. In Bezug auf die erste Anzeige vom 15. Februar 2016 verzichtete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 19. April 2016 auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (AKR 16 7). Auf die von A._____ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. August 2016 nicht ein (U 16 41). Bezüglich der zweiten Anzeige vom 22. Oktober 2018 verzichtete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 23. Mai 2019 ebenfalls auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens (AKR 18 44).

G. Mit Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2019 entschied die Staatsanwaltschaft wie folgt:

1.

Das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.

3.

Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

H. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni (Verfahrens Nr. VV.2016.3424/JH) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

I. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2019 eingeforderte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3'000.00 wurde innert Frist geleistet.

J. Mit Eingabe vom 28. Juni bzw. 15. Juli 2019 liessen sich die Staatsanwaltschaft sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Beschwerde vernehmen. Beide beantragen deren kostenfällige Abweisung.

K. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Die Parteien reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein: der Beschwerdeführer am 29. August 2019, 13. September 2019, 30. September 2019, 19. Mai 2020, 23. Juni 2020, 19. November 2020 und 17. Dezember 2020; die Staatsanwaltschaft am 13. September 2019; der Beschwerdegegner am 9. September 2019, 26. September 2019, 31. Oktober 2019, 10. Juni 2020, 13. Juli 2020 und 27. November 2020.

L. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 aufgefordert, welche innert Frist einging.

M. Zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Geschäftslastverteilung wurde der Vorsitz im vorliegenden Verfahren im Dezember 2022 von Kantonsrichter Hubert auf Kantonsrichter Bergamin übertragen (Art. 4 Abs. 2 KGV).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Rechtsmittel

1.1

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 394 lit. a StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) wurde mit Eröffnung der Einstellungsverfügung am 6. Juni 2019 ausgelöst und mit Einreichung der Beschwerde am 17. Juni 2019 gewahrt. Der Beschwerdeführer gilt nach seiner Konstituierung als Privatkläger (StA act. 1.5) als beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdegegner an die C._____ abtrat (act. C.8), ändert daran nichts, denn die geschädigte Person behält nach einer Zession ihre Berechtigung zur Strafklage (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 121 StPO). Die Beschwerde erfolgte wie vorgegeben schriftlich beim Kantonsgericht von Graubünden als zuständige Instanz (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (dazu sogleich E. 1.2) einzutreten.

Dispositiv

1.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei oder Behörde hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat.

2. Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung

2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

2.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

3. Tatbestand der Veruntreuung

3.1. Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

3.2. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Treuepflicht des Täters i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2).

Wirtschaftliche Fremdheit i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedeutet, dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Vermögenswerte im Sinne der Bestimmung stellen ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten, und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt. Beide Elemente stellen mithin nichts anderes dar als die Umschreibung eines Vermögensschadens. Denn nur dann, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Geschieht dies aber, ist dieser auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert. Der Vermögensschaden stellt mithin ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten dar. Eine Veruntreuung ohne Schädigung ist begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19 E. 5; BGer 6P.46/2004 und 6S.141/2004 v. 11.8.2004 E. 3.2; BGer 6B_199/2011 und 6B_215/2011 v. 10.4.2012 E. 5.3.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 110 zu Art. 138 StGB; Stefan Maeder, Gefährdung – Schaden – Vermögen, Basel 2017, Rz. 36). Allein in der verspäteten Erfüllung eines obligatorischen Anspruchs kann noch kein Vermögensschaden erblickt werden, weil das Gesetz dafür zivilrechtliche Ausgleichsansprüche vorsieht, namentlich die Verzugszinsen (Art. 104 f. OR; zum Ganzen: Maeder, a.a.O., Rz. 912 ff.; vgl. auch BGer 6B_663/2011 v. 2.2.2012 E. 2.4.1).

3.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).

4. Rückbehalt von Garantiebeträgen

4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Mandats im Mai 2010 vom Beschwerdegegner die Herausgabe der einkassierten Beraterhonorare verlangte, der Beschwerdegegner die Zahlung jedoch verweigerte mit dem Hinweis auf eine mögliche persönliche Haftung für Verrechnungssteuern.

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, die Garantiebeträge ohne Grund zurückzubehalten und damit den Herausgabeanspruch zu vereiteln. Nach fünf Jahren würden Verrechnungssteuerforderungen verjähren. Eine allfällige Steuer sei demnach spätestens am 1. Januar 2016 untergegangen. Der Beschwerdegegner halte aber noch immer Gelder für den Fall zurück, dass er von der ESTV doch noch ins Recht gefasst werde. Die Rückbehalte würden sich auf USD 61'652.69, CHF 850'524.48 und EUR 8'090.25 belaufen. Auch wenn der Beschwerdegegner behaupte, noch immer über die zurückbehaltenen Beträge zu verfügen, liege eine Veruntreuung vor, solange die Gelder nicht ausbezahlt würden (StA act. 3.1, Ziff. 2 ff.).

4.2. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung zum Schluss, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sei. Im Ausgangspunkt nahm sie dabei an, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner das Errichten von ausländischen Gesellschaften und deren Betreuung, den Abschluss von Verträgen, das Erstellen der Abrechnungen/Inkasso, das Aufbewahren der Gelder, die Zahlung von Rechnungen, die Zuführung der Gelder an den Beschwerdeführer bei Bedarf und die Betreuung in steuerlichen Angelegenheiten beinhaltet habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner bis zum Jahr 2010 als Organ der beiden Gesellschaften im Auftrag des Beschwerdeführers Honorare bzw. Entgelte für Beratungstätigkeiten einkassiert habe. Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschwerdegegner einen Betrag von mindestens CHF 800'000.00 als Garantiebetrag für allfällige Verrechnungssteuern der ESTV zurückbehalte. Der Betrag solle sich gemäss Beschwerdegegner auf dessen Klientenkonto bei der D._____ Bank in E._____ befinden (act. B.1, E. 4a). Auf dieser Grundlage zog die Staatsanwaltschaft sodann folgende Schlüsse:

4.2.1. Es erscheine bereits fraglich, ob die auf dem Klienten-Konto des Beschwerdegegners liegenden Gelder als fremd i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren seien, sei der Beschwerdegegner gemäss dem Mandatsvertrag doch lediglich dazu verpflichtet, Gelder bei Bedarf weiterzuleiten. Dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, den gesamten Betrag jederzeit zur Verfügung des Beschwerdeführers zu halten, lasse sich dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Mandatsverhältnis nicht entnehmen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegner die Gelder ständig zur Verfügung des Beschwerdeführers hätte halten müssen, würde es an einer Verwendung der Gelder in eigenem Nutzen fehlen. Der Beschwerdegegner habe wiederholt glaubhaft ausgeführt, die Gelder sofort auszubezahlen, wenn er als ehemaliger Direktor der Gesellschaften von der ESTV nicht mehr persönlich zur Bezahlung von allfälligen Steuerforderungen zur Rechenschaft gezogen werden könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass tatsächlich eine persönliche Steuerpflicht des Beschwerdegegners bestehe. Dieses Vorgehen sei nachvollziehbar, denn auch wenn die ESTV zum Schluss käme, es bestehe zwar keine persönliche Haftung des Beschwerdegegners, jedoch eine Steuerpflicht der Gesellschaften, so hätte der Beschwerdegegner die entsprechende Steuerrechnung aufgrund des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohnehin im Umfang des von ihm zurückbehaltenen Garantiebetrages zu bezahlen. Mit dem Rückbehalt wolle der Beschwerdegegner den obligatorischen Anspruch des Treugebers nicht vereiteln. Dies habe er auch dadurch kundgetan, dass er bereits kurz nach der Beendigung des Mandatsverhältnisses am 15. Juni 2010, am 22. Oktober 2010 und am 26. November 2010 die ESTV kontaktiert habe. Die ESTV habe denn auch am 28. Juni 2018 bestätigt, diese Schreiben des Beschwerdegegners erhalten zu haben. Dass die ESTV die Schreiben nachweislich unbeantwortet gelassen habe, könne nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden (act. B.1, E. 4b).

4.2.2. Zudem fehle es am subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdegegner habe durch seine Interventionen bei der ESTV den Willen kundgetan, die Gelder auszubezahlen, sobald feststehe, dass er nicht mehr persönlich zur Bezahlung einer allfälligen Verrechnungssteuer zur Rechenschaft gezogen werden könne. Ein Wille des Beschwerdegegners an einer unrechtmässigen Verwendung der Gelder sei somit nicht nachweisbar. Dies treffe vorliegend umso mehr zu, als der Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt habe, dass die auszubezahlenden Gelder nach wie vor auf seinem Klientenkonto bei der D._____ Bank in E._____ liegen würden. Und selbst wenn diese Gelder nicht mehr auf diesem Konto liegen würden, könnte dem Beschwerdegegner in subjektiver Sicht keine Veruntreuung nachgewiesen werden. Sein Ersatzwille sei genauso gegeben wie seine Ersatzfähigkeit (act. B.1, E. 4c).

4.2.3. Schliesslich komme auch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden in ihrem Beschluss vom 23. Mai 2019 (AKR 18 44) in Erwägung 3.2 zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in der Tat mit Steuerforderungen für die von ihm vertretenen Firmen in beachtlicher Höhe gerechnet habe (rund CHF 740'000.00). Die Errichtung eines Sicherheitsrückbehalts sei unter diesen Umständen somit nicht zu beanstanden (act. B.1, E. 4d).

4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft in seiner Beschwerde vor, den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das Recht falsch angewendet zu haben.

4.3.1. Was den Sachverhalt betrifft, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner einen Betrag von mindestens CHF 800'000.00 zurückbehalte, der als Garantiebetrag für allfällige Verrechnungssteuern dienen solle. Der Beschwerdegegner habe zwar einen entsprechenden Beleg der Bank D._____ in E._____ ins Recht gelegt, allerdings sei unklar, ob er dieses Geld für ihn (den Beschwerdeführer) oder eine andere Person halte. Der Beschwerdegegner führe dort lediglich ein allgemeines Klientengelderkonto, nicht aber ein spezifisches für ihn (den Beschwerdeführer). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu treffen. Eine einfache Anfrage bei dieser Bank hätte genügt, um dies zu eruieren. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang zudem, dass die Gelder, die der Beschwerdegegner für ihn eingenommen habe, vor allem auf Konti der F._____bank und der G._____ geflossen seien, nicht aber im geltend gemachten Umfang auf Konti der besagten Bank bzw. dass per Ende Mai 2010 lediglich noch ein Betrag von rund CHF 160'000.00 bei dieser Bank verfügbar gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe den Geldfluss von der F._____ und der G._____ zur D._____ nicht belegt (act. A.1, Ziff. 39, 42 und 69).

Weiter habe die Staatsanwaltschaft das Mandatsverhältnis mit keinem Wort abgeklärt. Er (der Beschwerdeführer) sei dazu nie befragt worden. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner sei nach dem Mandatsvertrag nicht verpflichtet gewesen, den gesamten Betrag ihm jederzeit zur Verfügung zu halten, sei daher nicht belegt. Der Hinweis, wonach der Beschwerdegegner lediglich bei Bedarf verpflichtet gewesen sei, Gelder an ihn weiterzuleiten, überzeuge nicht, weil dies nur während der Dauer des Mandats, nicht aber nach dessen Beendigung gegolten habe. Davon abgesehen sei der Beschwerdegegner natürlich verpflichtet gewesen, die Gelder ihm jederzeit zur Verfügung zu halten. Es handle sich hier um Klientengelder, die selbstverständlich nicht angerührt werden dürften, es sei denn, der Beschwerdegegner sei dazu berechtigt. Eine Zustimmung, diese in irgendeiner Weise anzurühren, sei nicht belegt. Zudem habe der Beschwerdegegner nie gewusst, in welchem Umfang er (der Beschwerdeführer) Gelder abrufen würde. Er habe nicht davon ausgehen können und dürfen, dass er lediglich einen Teil würde auszahlen müssen (act. A.1, Ziff. 40 f.).

Der Beschwerdegegner habe ausserdem nicht glaubwürdig dargelegt, dass er die Gelder sofort ausbezahlen würde, wenn er von der ESTV nicht mehr persönlich zur Rechenschaft herangezogen werden könne. Der Beschwerdegegner habe ihm zugesichert, den Garantiebetrag Ende Dezember 2016 zurückzubezahlen. Allfällige Steuerforderungen der ESTV seien überdies längst verjährt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner die Gelder nicht auszahle. Der Beschwerdegegner habe sodann auch die Schreiben vom 7. Februar 2011 und von Juli 2012 an die ESTV sowie Telefonate mit der ESTV geltend gemacht, die ESTV habe diese Schreiben jedoch nie erhalten und wisse auch nichts von irgendwelchen Telefonaten (act. B.1, Ziff. 42).

Was den subjektiven Tatbestand angehe, sei richtig, dass der Beschwerdegegner bei der ESTV interveniert habe, er habe aber eine Auszahlung der Garantiebeträge zugesichert mit der Begründung, eine Inanspruchnahme durch die ESTV sei sehr unwahrscheinlich. Damit sei zumindest nach 2016 ein klarer Vorsatz erstellt, die Garantiebeträge zurückzubehalten, andernfalls man annehmen müsste, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Mai 2010 angelogen hätte (act. B.1, Ziff. 44).

4.3.2. Im Weiteren, unter dem Titel "Rechtsverletzungen", bemängelt der Beschwerdeführer die Rechnung des Beschwerdegegners. Dieser habe ursprünglich anerkannt, ihm den Betrag von rund USD 1.5 Mio. zu schulden. Gleichzeitig habe er nur einen Garantiebetrag von USD 800'000.00 geltend gemacht. Dessen ungeachtet habe er sich die ganzen USD 1.5 Mio. angeeignet. Ausgehend von der Darstellung des Beschwerdegegners fehlten heute immer noch rund USD 380'000.00, was zweifelsohne eine Veruntreuung/Aneignung sei. Indem die Staatsanwaltschaft diesen Punkt mit keinem Wort erwähne, verletze sie die Vorschriften über die Veruntreuung. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die vom Beschwerdegegner anerkannten Zahlen einander gegenüberzustellen. Hätte sie dies getan, so hätte sie das erwähnte Manko ohne Weiteres feststellen können. Der Beschwerdegegner seinerseits habe sich zu diesen doch erheblichen Differenzen zwischen seiner Zusicherung im Mai 2010 und dem heute vorgelegten Garantiebetrag nie vernehmen lassen (act. A.1, Ziff. 59).

Der Anspruch eines Treuhänders auf einen Sicherheitsrückbehalt werde grundsätzlich anerkannt. Der Treuhänder müsse aber beweisen, dass überhaupt allfällige Steueransprüche bestünden und dass diese allenfalls noch nicht verjährt seien. Der Beschwerdegegner sei diesen Beweis bis heute schuldig geblieben. Wenn die Staatsanwaltschaft lediglich annehme, ohne zu belegen, eine Steuerpflicht sei nicht auszuschliessen, so verletze sie die Bestimmungen über die Veruntreuung (act. A.1, Ziff. 60).

Im Mai 2010 habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zugesichert, eine Inanspruchnahme sei unwahrscheinlich und per Ende Dezember 2016 würde der Garantiebetrag freigegeben. Der Beschwerdegegner habe eine allfällige Verrechnungssteuer durch die Anwaltskanzlei H._____ abklären lassen, welche in einem ersten Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass die Steuer unwahrscheinlich sei. In der Folge habe er zwei Schreiben an die ESTV geschickt, habe ihm (dem Beschwerdeführer) gegenüber jedoch fälschlicherweise angegeben, zwei weitere Schreiben an die ESTV geschickt zu haben. Daraus könne entgegen der Staatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, ein Wille des Beschwerdegegners an einer unrechtmässigen Verwendung sei nicht nachweisbar. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei widersprüchlich und geradezu rechtsmissbräuchlich (act. A.1, Ziff. 61 ff.).

Die Staatsanwaltschaft habe sich in keiner Weise rechtsgenüglich mit der Verjährung der Steuerforderungen auseinandergesetzt. Auch der Beschwerdegegner habe bis heute keine substantiierte Stellungnahme abgegeben. Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden und spätestens am 1. Januar 2015 eingetreten. Spätestens dann hätte der Beschwerdegegner die zurückbehaltenen Gelder vollumfänglich an ihn zurückerstatten müssen. Der Beschwerdegegner sei sich von allem Anfang an bewusst gewesen, dass er den Garantiebetrag Ende 2016 herausgeben müsse. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lägen entweder eine Veruntreuung oder eine Aneignung vor (act. A.1, Ziff. 65 ff.).

Im Verlaufe des Jahres 2016 habe der Beschwerdegegner die Auszahlung des Garantiebetrags von einer Bestätigung der ESTV abhängig gemacht, wonach keine Steuer geschuldet sei. Aufgrund der Schreiben von H._____ habe der Beschwerdegegner jedoch gewusst, dass eine solche Bestätigung von ihm (dem Beschwerdeführer) nie erhältlich gemacht werden könne. Denn über die Unterlagen dafür habe einzig der Beschwerdegegner verfügt. Dieser Gesinnungswandel des Beschwerdegegners sei ein klares Indiz dafür, dass er nie die Absicht gehabt habe, den Garantiebetrag je zurückzugeben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdegegner den klaren Willen gehabt, den obligatorischen Anspruch zu vereiteln. Aus dem gleichen Grund sei ein Ersatzwille des Beschwerdegegners auszuschliessen. Auch sei fraglich, weshalb der Beschwerdegegner denn die Konstruktion mit den Gesellschaften im Ausland vorgeschlagen habe, wenn er damit Risiken im siebenstelligen Bereich eingehe (act. A.1, Ziff. 67 f.).

4.4. Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu Fall zu bringen. Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaupteten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits aufgrund des geltend gemachten – gegebenenfalls noch streitigen, unbewiesenen – Sachverhalts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeigeerstatter behauptete Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachverhalt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen. So verhält es sich vorliegend: Wie dargelegt (oben E. 3.2), setzt die Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einen Vermögensschaden voraus, der nur dann vorliegt, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet. Ob der obligatorische Anspruch gefährdet ist, beurteilt sich dabei anhand der Leistungs- bzw. Ersatzfähigkeit des Treuhänders. Entscheidend ist dabei, ob der Treuhänder über Vermögenswerte verfügt, um seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem betreffenden Treugeber zu erfüllen. Nur dann nämlich, wenn der Täter nicht mindestens über einen Restvermögensbestand verfügt, der ihm erlaubt, eine gegen ihn bestehende Forderung des Treugebers jederzeit zu erfüllen, kann überhaupt festgestellt werden, dass er die genannte Verpflichtung, den anvertrauten Vermögenswert jederzeit zur ständigen Verfügung des Treugebers zu halten, verletzt hat (Niggli/Riedo, a.a.O., N 38 zu Art. 138 StGB). Solange also der Beschwerdegegner als Treuhänder finanziell in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Summe dem Beschwerdeführer als Treugeber auszuzahlen, spielt daher keine Rolle, ob der Beschwerdegegner das Kontoguthaben bei der D._____ Bank allein zur Verfügung des Beschwerdeführers oder dann auch oder ausschliesslich zur Verfügung anderer Personen hält. Gleichermassen irrelevant ist bei ausreichenden finanziellen Mitteln, auf welchem Konto die Gelder genau liegen und ob diese von einem Konto auf ein anderes übertragen werden. Wenn die Staatsanwaltschaft – ausgehend von der Ersatzfähigkeit des Beschwerdegegners – zu diesen, für den Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten unerheblichen Tatsachen keine weiteren Untersuchungen angestellt hat, kann ihr dies nicht vorgeworfen werden.

4.5. Mangels eines Vermögensschadens erübrigt sich sodann auch die Frage, inwiefern der Beschwerdegegner den Garantiebetrag zu Recht oder zu Unrecht zurückbehält. Auch wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zuträfen, wonach der Beschwerdegegner kein Haftungsrisiko für allfällige Verrechnungssteuern (mehr) trage, wäre der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten nicht erfüllt, solange der Beschwerdeführer in der Lage ist, den Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers zu befriedigen. Dass der Beschwerdegegner von seiner Vermögenssituation her nicht fähig wäre, die geforderte Summe von USD 1.1 Mio. bzw. USD 1.5 Mio. jederzeit herauszugeben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. StA act. 3.1). Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdegegner bereits auf dem Klientenkonto bei der D._____ Bank über einen Betrag von über CHF 700'000.00 verfügt (vgl. Saldobestätigungen vom 21. Februar 2017 [StA act. 4.14] und 30. Juni 2019 [act. C.1]), während er privat ein jährliches Nettoeinkommen aus seiner Anwaltstätigkeit von rund CHF 400'000.00 und zusammen mit seiner Ehefrau ein Vermögen von rund CHF 4.7 Mio. ausweist (vgl. Auskunft Steuerfaktoren vom 18. November 2016 [StA act. 2.2]). Bis zur Abtretung der Ansprüche an die C._____, welche im Februar 2020 und damit erst nach der hier zu überprüfenden Einstellungsverfügung erfolgte (act. C.8), ging es dem Beschwerdeführer offenkundig darum, im vorliegenden Strafverfahren seinen auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch durchzusetzen. So forderte er unmittelbar vor der Strafanzeige, am 21. September 2016, den Beschwerdegegner unter Androhung rechtlicher Schritte nochmals zur Zahlung jener Beträge auf, welche seiner Meinung nach aufgrund des Mandatsvertrags herausgegeben werden müssen, einschliesslich Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2011 (vgl. StA act. 3.7). Nachdem die Zahlung bis zum Ablauf der angesetzten Frist am 30. September 2016 nicht eingegangen war, erstattete er mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Strafanzeige. Nach Eröffnung des Strafverfahrens, mit Schreiben vom 15. Oktober 2018, mahnte er den Beschwerdegegner abermals zur Erfüllung des vertraglich Geschuldeten (vgl. StA act. 1.36). In welchem Umfang der Beschwerdegegner aus Auftragsrecht herausgabepflichtig ist und inwiefern er dagegen unter Verweis auf eine mögliche persönliche Steuerhaftung wirksam Einreden oder Einwendungen erheben kann, ist eine rein zivilrechtliche Frage. Reine Zivilrechtsstreitigkeiten sind nicht mit Mitteln des Strafrechts auszutragen (BGer 6B_336/2019 v. 7.11.2019 E. 3.3). Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einer (möglicherweise) geschädigten Partei im Hinblick auf allfällige Zivilprozesse die Mühen und das Kostenrisiko bei der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; BGer 6B_559/2021 v. 29.6.2021 E. 1.6). Dies gilt für vertragliche Ansprüche in besonderer Weise (vgl. BGer 6B_1310/2021 v. 15.8.2022 E. 3.2.3 [zur amtlichen Publikation vorgesehen]). Zur Durchsetzung des auftragsrechtlichen Herausgabenanspruchs ist der Gläubiger demnach auf den Zivilweg zu verweisen. Eine entsprechende Klage wurde mittlerweile, im Mai 2020, denn auch von der Zessionarin eingereicht (vgl. act. A.17, Ziff. 9; act. B.10).

5. Honorarbezüge

5.1. Der Beschwerdegegner gibt zu, nach Beendigung des Mandats von den zurückbehaltenen Geldern noch Honorare in Höhe von total USD 97'291.48 bezogen zu haben. Er rechtfertigt diese Bezüge mit geleisteter Arbeit.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach Beendigung des Mandats dem Beschwerdegegner keine Aufträge mehr erteilt. Arbeiten seien vermutungsweise keine angefallen. Das Verwalten eines Garantiebetrags verursache keinen Aufwand. Der Beschwerdegegner habe bis heute keine Rechnungen vorgelegt. Dieses Verhalten stelle ebenfalls eine Veruntreuung dar (StA act. 3.1, Ziff. 21 ff.).

5.2. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Einstellungsverfügung darauf hin, dass sich dem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer nicht entnehmen lasse, wie hoch das Honorar für Dienstleistungen gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe die Abrechnungen für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft zugestellt. Den im Anhang der Rechnungen beigelegten Kontoauszügen lasse sich entnehmen, dass die zugunsten des Beschwerdegegners überwiesenen Beträge für sein Honorar nicht vom Konto der D._____ Bank in E._____, bei welchem das Geld als Garantieleistung für allfällige Verrechnungssteuern hinterlegt sein sollen, sondern dass allesamt von einem Klientengelder-Abwicklungskonto bei der F._____ stammten. Eine Veruntreuung von Geldern durch den Beschwerdegegner auf dem Konto der D._____ Bank in E._____ sei somit von vornherein nicht nachweisbar (act. B.1, E. 5).

5.3. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, das Mandatsverhältnis nicht abgeklärt zu haben. Typisch wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ihn (den Beschwerdeführer) einzuvernehmen. Solches sei indes unterlassen worden (act. A.1, Ziff. 46 f.).

Die Rechnungen, die der Beschwerdegegner nach seiner Befragung ins Recht gelegt habe, seien für eine Rechnungsstellung untauglich. Es fehle der Stundenansatz wie auch der Aufwand in Stunden. Nicht klar sei, was der Beschwerdegegner für ihn getan haben solle. Das Mandat sei ja längst beendet gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2017 habe der Beschwerdegegner bestätigt, es gäbe detaillierte Abrechnungen. Dies treffe aber nicht zu; die Rechnungen seien sehr allgemein gehalten. Zudem seien die Rechnungen nie an ihn zugestellt worden. Der Beschwerdegegner habe ausdrücklich bestätigt, er habe die Rechnungen nicht vorgängig zugestellt, wohl aber nachher. Dabei habe er offen gelassen, was "nachher" bedeute. Er (der Beschwerdeführer) habe die Rechnungen nie erhalten. Die Staatsanwaltschaft sei diesem Punkt nie nachgegangen. Sie habe mit keinem Wort abgeklärt, ob und wann die Rechnungen des Beschwerdegegners ihm zugegangen seien. Bei den Aufwendungen in der Höhe von rund USD 97'000.00 handle es sich um sehr erhebliche Beträge. Da erstaune es doch erheblich, wenn der Beschwerdegegner diese Rechnungen erst im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren vorlege. Auch dieser Umstand sei von der Staatsanwaltschaft mit keinem Wort gewürdigt worden. Im Vorfeld der Strafanzeige sei der Beschwerdegegner dazu nämlich nicht in der Lage gewesen. Dadurch mache sich der Beschwerdegegner unglaubwürdig. Es mache allen Anschein, dass er diese Rechnungen allenfalls nachträglich produziert habe. Auch dieser Punkt sei abzuklären. Die Staatsanwaltschaft verletze in diesem Zusammenhang den Sachverhalt, indem sie unbelegte Annahmen treffe bzw. wichtige Punkte nicht abkläre (act. A.1, Ziff. 48 f. und 76).

Die Staatsanwaltschaft habe ausserdem weder von der D._____ Bank noch von der F._____ je irgendwelche Kontoauszüge eingefordert. Entsprechend sei ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdegegner sein Honorar nicht vom Konto der D._____ Bank, sondern von einem Klientengelderkonto der F._____ bezogen habe, nicht schlüssig. Es stelle sich ernsthaft die Frage, weshalb der Beschwerdegegner die Rechnungen über das Konto der F._____ bezahlen lasse und dann plötzlich einen Kontoauszug der D._____ Bank mit dem angeblichen Garantiebetrag präsentiere. Die Einnahmen seien mehrheitlich auf Konti der F._____ und der G._____ geflossen. Naheliegend sei demnach, dass der Beschwerdegegner für das Vorhandensein seiner Gelder einen Kontoauszug der F._____ und/oder der G._____, nicht aber der D._____ Bank präsentiere. Der Beschwerdegegner habe allenfalls Gelder seiner Kunden hin- und hergeschoben. Dieser Umstand sei ein klares Indiz für eine Veruntreuung (act. A.1, Ziff. 77 f.).

5.4. Auch diese Kritik an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geht an der Sache vorbei. Dass der Treuhänder allenfalls unberechtigterweise Honorare in Abzug bringt, begründet wiederum noch keine Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, solange er ständig mindestens über einen Restvermögensbestand verfügt, der ihm erlaubt, die gegen ihn bestehende Forderung des Treugebers zu erfüllen. Wie im Zusammenhang mit dem Rückbehalt der Garantiebeträge dargelegt (oben E. 4.5), ist vorliegend weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Erfüllung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs durch den Beschwerdegegner finanziell jemals gefährdet gewesen wäre. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer verlangten Beweisabnahmen zum Inhalt des Mandats, zu Art und Umfang der nach Mandatsbeendigung angeblich erfolgten Geschäftsbesorgung, zur Art und Weise der Rechnungstellung sowie zur Frage, welchem Konto des Beschwerdegegners die Honorare belastet wurden, zum Vornherein nichts zu ändern, weshalb sie sich erübrigen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Inwieweit die Verrechnung des Herausgabeanspruchs nach Art. 400 OR mit Honoraransprüchen nach Art. 394 Abs. 3 OR zulässig ist, ist ebenfalls eine reine Vertragsstreitigkeit, für das das Strafverfahren nicht als Vehikel missbraucht werden darf (oben E. 4.5). Die Verfahrenseinstellung erweist sich auch im Zusammenhang mit den Honorarbezügen als richtig.

6. Abrechnungen

6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Jahr 2010 den Beschwerdegegner um eine ordentliche Rechenschaftsablegung über die gesamten Transaktionen ersucht zu haben. In der Folge habe der Beschwerdegegner unterschiedliche Aufstellungen mit unterschiedlichen Zahlen geliefert. Die Geldzuflüsse und Geldabflüsse seien aufgrund dieser Auflistung nicht zu rekonstruieren. Dadurch habe er seine Pflicht zur Rechenschaftsablegung verletzt, womit die Vermutung naheliege, dass er die Gelder zweckentfremdet habe (StA act. 3.1, Ziff. 24 ff.).

6.2. Die Staatsanwaltschaft erachtete diesen Vorwurf ebenfalls für unbegründet. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sei am 19. April 2016 in diesem Zusammenhang zum Schluss gekommen (AKR 16 7), dass auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Berufsregeln verzichtet werde. Weiter habe die Aufsichtskommission festgehalten, dass der Beschwerdegegner mit der dokumentierten Rechenschaftsablage seinen Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA hinreichend nachgekommen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde sei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. August 2016 nicht eingetreten. Dem Beschwerdegegner habe somit im Verwaltungsverfahren keine Verletzung seiner Rechenschaftspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden können. Eine solche sei auch im vorliegenden Strafverfahren nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Bericht von I._____ vom 24. April 2013 zur Feststellung einer angeblichen Veruntreuung stelle ein Parteigutachten dar. Dieses sei mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Anscheinend habe aber auch I._____ keine Verletzung der Rechenschaftsablegung feststellen können (act. B.1, E. 6).

6.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, es treffe nicht zu, dass I._____ keine Verletzung der Rechenschaftsablegung habe feststellen können. I._____ hielten fest, dass die Abrechnung Unstimmigkeiten enthalte und der Beschwerdegegner diese auch nie habe auflösen wollen. Die Staatsanwaltschaft halte den Sachverhalt nicht nur falsch fest, sie lasse in diesem Zusammenhang auch ausser Acht, dass eine Rechenschaftsablegung durch den Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar sei. Damit sei erstellt, dass die Rechenschaftsablegung nicht korrekt erfolgt sei. Grundsätzlich sei der Beauftragte zu einer nachvollziehbaren Rechenschaftsablegung verpflichtet. Wenn keine nachvollziehbare Rechenschaftsablegung erfolge, so sei dem Erfordernis einer korrekten Rechenschaftsablegung auch nicht Genüge getan. Dabei helfe auch der Verweis auf den Entscheid der Aufsichtskommission nichts; diese prüfe nur summarisch. Dieser Entscheid könne demnach nicht präjudiziell für das Strafverfahren herangezogen werden (act. A.1, Ziff. 33 ff.).

Dazu komme, dass der Beschwerdegegner verschiedene Abrechnungen vorgelegt habe. Schon dieser Umstand mache eine Nachvollziehbarkeit beinahe unmöglich und stelle ein Indiz für eine Veruntreuung dar. Er (der Beschwerdeführer) habe auf verschiedene Mängel der Abrechnung des Beschwerdegegners hingewiesen und einlässlich eigene Abrechnungen im vorliegenden Verfahren eingereicht. Auch diesen Vorwürfen sei die Staatsanwaltschaft nie nachgegangen. Sie habe in diesem Punkt den Sachverhalt nicht korrekt erstellt bzw. festgehalten. Sie hätte die Zahlen selbst nachprüfen müssen. Dieser Schritt sei jedoch nie unternommen worden; nicht einmal die Kapitalflüsse beim Beschwerdegegner seien abgeklärt worden. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal auch I._____ in ihrem Bericht gerade diesen Punkt bemängelt hätten. Auch I._____ hätten Zugang zu den entsprechenden Akten, der Beschwerdegegner habe dies aber verwehrt (act. A.1, Ziff. 36 ff.).

Tatsache sei, dass die Zahlen des Beschwerdegegners durch nichts belegt seien. Es werde eine Art "Milchbüechli-Rechnung" vorgelegt, die aber durch Belege, wie Bankauszüge etc., nicht nachvollzogen werden könne (act. A.1, Ziff. 56).

6.4. Erneut greifen die Rügen des Beschwerdeführers zu kurz. Auch eine mangelhafte auftragsrechtliche Rechenschaftsablegung begründet keinen anklagegenügenden Tatverdacht auf Veruntreuung, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte bestehen, dass das Tatbestandselement des Vermögensschadens erfüllt sein könnte. Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 OR ist ein blosser Hilfsanspruch, der der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs dient (vgl. BGE 110 II 181 E. 2; Walter Fellmann, Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Art. 394–406 OR, Bern 1992, N 60 zu Art. 400 OR). Er bildet dementsprechend keinen selbständigen Vermögenswert, der in der Bilanz als solcher – zusätzlich zum Herausgabeanspruch – zu aktivieren wäre. Die Verletzung des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung begründet selber folglich auch keinen Vermögensschaden. Abgesehen davon vermengt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den angeblich falschen Abrechnungen den Zweck des Straf- mit jenem des Zivilverfahrens. Wenn der Auftragnehmer nicht korrekt abrechnet, kann der Auftraggeber gegen ihn zivilrechtlich aus Art. 400 OR vorgehen; der Anspruch auf Rechenschaftsablegung ist auf dem Zivilweg selbständig durchsetzbar (Carole Gehrer Cordey/Gion Giger, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 400 OR). Das Strafverfahren steht dafür nicht zur Verfügung (oben E. 4.5). Wenn die Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt das Verfahren einstellte, ist dies nicht zu beanstanden.

7. Weitere Tatbestände

7.1. Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige im Sinne einer Eventualbegründung aus, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle, wenn nicht den Tatbestand der Veruntreuung, so dann den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (StA act. 3.1, Ziff. 32; act. A.1, Ziff. 75). Dieser Vorwurf fällt zum Vornherein ausser Betracht. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB setzt eine fremde bewegliche Sache voraus. Beim Kontoguthaben, das sich der Beschwerdegegner unrechtmässig angeeignet haben soll, handelt es sich um eine Forderung, mithin um einen unkörperlichen Vermögenswert, der nicht als fremde bewegliche Sache i.S.v. Art. 137 StGB qualifiziert. Damit scheidet eine Bestrafung wegen unrechtmässiger Aneignung aus. Die Verfahrenseinstellung erweist sich auch in dieser Hinsicht als korrekt.

7.2. Im Verlaufe des Strafverfahrens erhob der Beschwerdeführer schliesslich den Vorwurf der Urkundenfälschung (vgl. StA act. 1.34 und 1.41). Der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2017 zwei angeblich von ihm an die ESTV versandte Schreiben, eines vom 7. Februar 2011 und eines von Juli 2012, eingereicht. Die ESTV habe jedoch mitgeteilt, die erwähnten Schreiben nicht erhalten zu haben. Die produzierten und im Strafverfahren eingereichten Schreiben seien daher nie der Steuerverwaltung versandt worden. Der Beschwerdegegner habe diese Urkunden verwenden wollen, um eine behauptete, aber nicht vorhandene Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verrechnungssteuerforderungen geltend zu machen. Ein Vermögensschaden liege damit ebenfalls vor (StA act. 1.41, Ziff. 4 ff.; act. A.1, Ziff. 79 f.). Aus den fraglichen beiden Briefen vom 7. Februar 2011 und von Juli 2012 ergibt sich kein Tatverdacht auf eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB. Die beiden Briefe äussern sich nämlich nicht dazu, ob sie tatsächlich der Post übergeben wurden oder nicht (vgl. StA act. 4.4 und 4.5). Mit anderen Worten enthalten sie bezüglich der Tatsache der postalischen Zustellung, über die der Beschwerdegegner getäuscht haben soll, gar keine Aussage, die als richtig oder falsch beurteilt werden könnte. Auch diesbezüglich erübrigen sich somit Weiterungen.

8. Fazit

Zusammenfassend ist selbst auf der Grundlage der tatsächlichen Darstellung des Beschwerdeführers kein Straftatbestand erfüllt. Vielmehr handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung um vertragliche Ansprüche. Die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Kosten des Beschwerdeverfahrens

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2. Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) und unter Berücksichtigung des umfangreichen Prozessstoffs auf CHF 3'000.00 festgelegt.

9.3. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (statt vieler KGer GR SK2 22 23/24 v. 9.1.2023 E. 6.2).

9.3.1. Der Beschwerdegegner führt das Verfahren in eigener Sache, und damit ist die Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nicht direkt anwendbar. Die Ansätze der Honorarverordnung sind auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erzielt. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (statt vieler KGer GR SK2 22 23/24 v. 9.1.2023 E. 6.3 m.w.H.). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird praxisgemäss vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. Im Lichte dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem Stundenansatz von CHF 120.00 (= 50 % von CHF 240.00) auszugehen.

9.3.2. Der Beschwerdegegner hat keine Aufstellung über seinen Aufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht, so dass dieser vom Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 2 HV). Der Beschwerdegegner hat sich veranlasst gesehen, mit mehreren Stellungnahmen (vgl. act. A.3, A.5, A.9, A.12, A.14, A.16 und A.19) auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers zu reagieren, wofür unter Berücksichtigung des Umstands, dass er mit den einzelnen Vorwürfen bereits vertraut war, ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden als angemessen erscheint. Damit resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 2'400.00 (= 20 x CHF 120.00). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist, da es sich um eine Umtriebsentschädigung handelt, nicht zu berücksichtigen. Zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% ergibt dies eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'472.00.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 geht zu Lasten von A._____ und wird mit der von ihm geleisteten Sicherheit in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'472.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 4 KGVart. 4 KGVart. 4 OOTC

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1273/2019

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

BGE 143 IV 297ATF 143 IV 297DTF 143 IV 297

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

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BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 111 IV 19ATF 111 IV 19DTF 111 IV 19

6P.46/2004

6S.141/2004

6B_199/2011

6B_215/2011

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 392 StGBart. 392 CPart. 392 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

6B_663/2011

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

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Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

6B_336/2019

BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246

6B_559/2021

6B_1310/2021

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

BGE 110 II 181ATF 110 II 181DTF 110 II 181

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 406 ORart. 406 COart. 406 CO

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

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Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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