Lexipedia

Entscheid

SK2 2020 3

Rechtsöffnung

30. März 2021Deutsch22 min

A. Am _____ 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. utr. Wilfried Caviezel namens und im Auftrag von A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen C._____, Leiter B.________, und D._____, Lohnbuchhalterin, E.________, wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB.

Source gr.ch

Beschluss vom 03. Mai 2021

Referenz SK2 20 3

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Fetz, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel

Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur

gegen

C._____

Beschwerdegegner

D._____

Beschwerdegegnerin

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler

Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Verleumdung etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28.01.2020, mitgeteilt am 28.01.2020 (Proz. Nr. EK.2019.7592)

Mitteilung 10. Mai 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Am _____ 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. utr. Wilfried Caviezel namens und im Auftrag von A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen C._____, Leiter B.________, und D._____, Lohnbuchhalterin, E.________, wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB.

B. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass C._____ und D._____ in einem Schreiben vom 13. September 2019, verfasst im Namen des E.________, A._____ unterstellt hätten, seit dem 1. April 2019 keinen Anspruch mehr auf Lohnzahlung zu haben und somit für die Monate April bis Juli 2019 ungerechtfertigt Lohnzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 70'724.85 bezogen zu haben. Der Wortlaut des Schreibens ist wie folgt formuliert:

«Sehr geehrter Herr A._____

Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 8. August 2019, mit dem wir Sie aufgefordert haben, uns Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 27. Juni 2019 zuzustellen und die über den 27. Juni 2019 hinaus erfolgte Lohnzahlung zurückzuerstatten. Nachdem Sie jener Aufforderung und damit Ihrer Obliegenheit gemäss Art. 3 GGVG i.V.m. Art. 38 PV nicht nachgekommen sind, gehen wir davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für sämtliche Ihnen seit dem 1. April 2019 ausgerichteten Lohnzahlungen nicht gegeben sind. Insgesamt erhielten Sie damit für die Monate April bis Juli 2019 ungerechtfertigte Lohnzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 70'724.85.

Wir fordern Sie auf, diesen Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein bis spätestens 25. September 2019 zurückzuzahlen. Sollte uns Ihre Zahlung nicht innert dieser Frist erreichen, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.»

In einem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2019, wiederum im Namen des E.________ verfasst, hätten die beiden Mitarbeitenden wiederholt, dass die Angelegenheit an den Rechtsdienst weitergeleitet werde, sollte die entsprechende Zahlung nicht innert der bis zum 16. Oktober 2019 erstreckten Frist eingehen.

Die beiden genannten Schreiben seien in Kopie dem Verwaltungsgericht Graubünden, und somit Dritten zugestellt worden. Da den Verzeigten eine vertrauensärztliche Beurteilung von A._____ durch die F.________ vom 20. Februar 2019 vorgelegen sei, hätten sie dem Anzeigeerstatter wider besseres Wissen einen unrechtmässigen Lohnbezug vorgeworfen beziehungsweise diesem unterstellt, nicht mehr arbeitsunfähig zu sein und trotzdem weiter Geldleistungen quasi erschlichen zu haben. Die im erwähnten Schreiben implizit enthaltenen Behauptungen würden A._____ als Verwaltungsrichter gravierend in seiner Ehre und Integrität verletzen.

C. Am 28. Januar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens ab und erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, da sie die in Frage stehenden Straftatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtete.

D. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt:

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen eine Strafuntersuchung einzuleiten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Kantons Graubünden.

E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.

F. C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragten mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2020, die Beschwerde abzuweisen, da die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Sie hätten im Schreiben vom 13. September 2019 lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, die Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 1. April bis 27. Juni 2019 einzureichen, nicht nachgekommen sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Lohnzahlungen nicht gegeben und diese daher in ungerechtfertigter Weise erfolgt seien. Annahmen, weshalb die Arztzeugnisse nicht eingereicht worden seien, hätten sie nicht getroffen. Insbesondere hätten sie dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, die Arztzeugnisse deshalb nicht eingereicht zu haben, weil er nicht (mehr) krank beziehungsweise arbeitsunfähig gewesen sei. Das Schreiben sei daher nicht ehrverletzend.

G. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem die Parteien an ihren Standpunkten festhielten und diese vertieften.

H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Begründung genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Mit der Begründungspflicht geht einher, dass sich die beschwerdeführende Person mit den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen angemessen auseinanderzusetzen hat und die Begründung insoweit sachbezogen sein muss. Namentlich reichen pauschale Bestreitungen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015, E. 3.3.1 m.w.H.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386 ff.). Erweist sich die von einer rechtskundigen Person eingereichte schriftliche Begründung ganz oder bei einzelnen Rügen als nicht genügend substantiiert im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO oder unverständlich, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2020 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt, womit die Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2020 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht erfolgte. Erstmals mit der Replik vom 20. April 2020 moniert der Beschwerdeführer indessen, der Vorwurf der versuchten Nötigung stehe noch im Raum, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung lediglich kurz zu diesem Punkt Stellung genommen (Replik S. 8, Rz 19). Diese Rüge erweist sich als verspätet. Hätte der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in diesem Punkt anfechten wollen, hätte er dies ebenfalls innert der 10-tägigen Beschwerdefrist tun müssen. Die Rüge enthält überdies keine rechtsgenügende Begründung. Namentlich findet keine Auseinandersetzung mit der Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung statt, in welcher der Tatbestand der Nötigung abgehandelt wird. Der blosse Hinweis, wonach die Staatsanwaltschaft lediglich kurz zu diesem Punkt Stellung genommen habe, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen selbstredend nicht. Die Begründung hat sich mit dem Inhalt der angefochtenen Erwägung auseinanderzusetzen und nicht mit deren Länge, welche irrelevant ist. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels rechtzeitiger Erhebung der Rüge und wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 310 StPO geltend, eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft dürfe nur bei klarer Straflosigkeit bzw. bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Eine Nichtanhandnahme bedinge klare und eindeutige Konstellationen wie namentlich bei Vorliegen von rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. In einem ersten Schritt gehe es einzig um diese Frage. Es sei zu prüfen, ob der fragliche Sachverhalt überhaupt unter einen Straftatbestand falle. Dies bedürfe im vorliegenden Fall keiner weiteren Ausführungen, sei unbestritten und von der Staatsanwaltschaft überprüft worden (üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung). Die Frage, ob allenfalls eine strafbare Handlung erkennbar sei beziehungsweise ob ein tatbestandsmässiges Handeln tatsächlich vorliege, sei hingegen erst in einem nächsten Schritt, im Rahmen einer Einstellungsverfügung zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe somit mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Art. 310 StPO in krasser Weise unrichtig angewendet.

Dispositiv

2.2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich eigentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lie­ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 zu Art. 309 StPO und N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26.10.2017 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 E. 2). Der Unterschied zwischen einer Nichtanhandnahme und der Einstellung eines Strafverfahrens liegt unter diesem Aspekt darin, zu welchem Zeitpunkt feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Sofern dies bereits von Anfang an, d.h. aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports oder allfälliger Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zweifelsfrei feststeht, so ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Tritt die fehlende Tatbeständlichkeit erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund von Untersuchungshandlungen zu Tage, so ist das eröffnete Verfahren einzustellen.

2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt hinsichtlich der vom Anzeigeerstatter konkret benannten Straftatbestände geprüft und ist bereits aufgrund der Strafanzeige und der vom Anzeigeerstatter eingereichten Akten zum Schluss gekommen, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Demzufolge hat sie keine Strafuntersuchung an die Hand genommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft dürfe im Rahmen der Nichtanhandnahme keine Prüfung von Straftatbeständen vornehmen, ist in dieser allgemeinen Form haltlos und widerspricht klar dem Gesetzeswortlaut von Art. 310 StPO. Aus diesem ergeht, dass die in Frage kommenden Straftatbestände im Hinblick auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung einer Prüfung zu unterziehen sind und nicht erst im Rahmen der Einstellung einer eröffneten Strafuntersuchung. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe Art. 310 StPO nicht richtig angewendet, trifft insoweit nicht zu.

3.1. Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtanhandnahme inhaltlich halten lässt, d.h. ob die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund der Strafanzeige und der Akten zu Recht davon ausging, dass die in Frage stehenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft habe bei der materiellen Überprüfung unhaltbare Feststellungen gemacht. Zunächst rügt er, die Staatsanwaltschaft habe in Erwägung 3.a der Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf eine unzutreffende sprachliche Analyse argumentiert, die beiden Beschuldigten hätten dem Anzeigeerstatter kein unehrenhaftes Verhalten unterstellt respektive diesen nicht rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt. Gemäss Staatsanwaltschaft impliziere das in der Strafanzeige verwendete Verb «beziehen» eine minimale aktive Verhaltensweise des Empfängers, wogegen das von den Beschuldigten im streitgegenständlichen Schreiben vom 13. September 2019 verwendete Verb «erhalten» nicht unterstelle, der Anzeigeerstatter habe im Sinne einer aktiven Handlung ungerechtfertigt Lohn entgegengenommen. Tatsächlich existiere in der Verwendung der beiden Verben aber kein Unterschied. Ob jemand ein Lohn «erhalte» oder «beziehe» sei schlicht dasselbe. Unabhängig davon, welches Verb im Schreiben vom 13. September 2019 verwendet worden sei, sei dem Anzeigeerstatter unterstellt worden, dass er ab April 2019 nicht (mehr) krank bzw. arbeitsunfähig gewesen sei und trotzdem – in Unterlassung, diese Tatsache dem E.________ zu melden – weiterhin ungerechtfertigt Lohn «erhalten / empfangen / bezogen / bekommen / erschlichen» habe. Dies sei nichts anderes als der Vorwurf eines unrechtmässigen und unehrenhaften Verhaltens und stelle somit eine ehrverletzende Äusserung dar.

3.2. Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Begeht der Täter eine üble Nachrede wider besseren Wissens, macht er sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteile des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2 und 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Massgeblich ist vielmehr der Sinn der inkriminierten Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den konkreten Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 vor Art. 173 StGB; Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 28 ff. vor Art. 173 StGB).

3.3. Der Beschwerdeführer stützt seine Strafanzeige auf das Schreiben der Beschuldigten vom 13. September 2019 (vgl. Zitat Sachverhalt lit. B). Im inkriminierten Schreiben wird eingangs auf die Aufforderung vom 8. August 2019 zur Einreichung von Arztzeugnissen für den Zeitraum vom 1. April bis 27. Juni 2019 Bezug genommen. Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung und damit seiner Obliegenheit gemäss Art. 3 GGVG i.V.m. Art. 38 PV nicht nachgekommen sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Anspruchsvoraussetzungen für sämtliche seit dem 1. April 2019 ausgerichteten Lohnzahlungen nicht gegeben seien. Insgesamt gehe man davon aus, dass er damit für die Monate April bis Juli 2019 ungerechtfertigte Lohnzahlungen im Umfang von CHF 70'724.85 erhalten habe. Weiter wird im beanstandeten Schreiben eine Frist für die Rückzahlung des aufgeführten Betrags mit der Androhung gesetzt, im Unterlassungsfall rechtliche Schritte einzuleiten. Es ist unerfindlich, inwieweit mit diesen Ausführungen der objektive Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung im obengenannten Sinne erfüllt sein soll. Namentlich der Versuch des Beschwerdeführers, das im inkriminierten Schreiben vom 13. September 2019 verwendete Verb «erhalten» mit «erschleichen» gleichzustellen, ist völlig verfehlt und geradezu mutwillig. Die Wendung «Geldleistungen erschleichen», welche auch in der Strafanzeige verwendet wird, ist ganz offensichtlich und losgelöst von irgendwelchem weiteren Kontext negativ behaftet und unterscheidet sich damit wesentlich von der Formulierung «eine Leistung erhalten», wie sie im inkriminierten Schreiben der Beschwerdegegner verwendet wurde. Im Schreiben vom 13. September 2019 wird sodann die Annahme, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Lohnbezug seit dem April 2019 dahingefallen seien und dass der Beschwerdeführer zu viel Lohn erhalten habe, ausschliesslich mit der Verletzung einer Obliegenheit begründet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird ihm mit keinem Wort unterstellt, er sei nicht mehr krank gewesen und habe trotzdem weiterhin Lohn bezogen, ohne am Arbeitsplatz zu erscheinen. Aktenkundig ist indessen, dass die zuständige Behörde den ihr vorliegenden Arztbericht als nicht genügend einstufte und daher den Beschwerdeführer aufforderte, ein aktuelles Arztzeugnis für den fraglichen Zeitpunkt einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach. Dies veranlasste die Beschwerdegegner, die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Lohnzahlungen zurückzufordern. Eine materielle Prüfung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, konnten sie mangels Vorlage eines aktuellen Arztzeugnisses eben gerade nicht vornehmen. Sie begründeten die Rückzahlungsforderung dementsprechend allein mit der Verletzung einer Obliegenheit. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird damit ein mögliches Erschleichen einer Leistung nicht einmal ansatzweise angedeutet. Vielmehr haben die Beschwerdegegner in Ausübung einer Amtspflicht gehandelt, was im Übrigen, sofern ein tatbestandsmässiges Verhalten zu bejahen wäre (quod non), einen Rechtfertigungsgrund darstellen würde und ebenfalls zu einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO hätte führen müssen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Riklin, a.a.O., N 56 vor Art. 173 StGB). Dabei ist völlig belanglos, ob mit dem Schreiben der F.________ vom 20. Februar 2019 ein rechtsgenügliches Arztzeugnis vorgelegen hat oder nicht (vgl. dazu nachfolgend E. 4) oder ob die Rückforderung des für den fraglichen Zeitraum bezahlten Lohnes zu Recht gestellt wurde. Dies ist letztlich eine rein versicherungsrechtliche, allenfalls eine personalrechtliche Angelegenheit. In strafrechtlicher Hinsicht ist einzig massgebend, dass die Beschwerdegegner von der Verletzung einer Obliegenheit ausgingen und die Lohnrückforderung allein damit begründeten. Dem Schreiben ist entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige und in der Beschwerdeschrift kein Vorwurf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe eine Leistung erschlichen, auch nicht implizite. Ein Ehrverletzungsdelikt oder ein anderer Straftatbestand wurde durch das Schreiben eindeutig nicht erfüllt.

4.1. Im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Tatbestand der Verleumdung beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf das zu prüfende subjektive Tatbestandelement des Handelns wider besseren Wissens zu Unrecht festgestellt, dem E.________ habe kein Arztzeugnis im Sinne von Art. 38 PV vorgelegen und es habe das Schreiben der F.________ vom 20. Februar 2019 weder als solches angesehen noch als solches ansehen müssen.

4.2. In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der vertrauensärztliche Bericht vom 20. Februar 2019 weder formell noch materiell als Arztzeugnis anzusehen sei, welches die Arbeitsfähigkeit einer Person in einem bestimmten Zeitraum (hier: April bis Juni 2019) beurteile. Da die Beschwerdegegner die Beurteilung der F.________ vom 20. Februar 2019 nicht als Arztzeugnis im Sinne von Art. 38 PV angesehen hätten und auch nicht hätten ansehen müssen, hätten sie demzufolge nicht «wider besseres Wissen» gehandelt. Dem ist, jedenfalls in Bezug auf den massgebenden Zeitraum, beizupflichten. Diesbezüglich hält sich die Beschwerde denn auch recht vage, indem bloss behauptet wird, das Gutachten spreche von einer unbefristeten Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit, und zwar solange das Arbeitsverhältnis andauere. Dabei lässt der Beschwerdeführer geflissentlich ausser Acht, dass der Bericht eine Momentaufnahme aufgrund der Untersuchung vom 13. Februar 2019 beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat dem untersuchenden Arzt die Ermächtigung verweigert, der Behörde über die Frage nach der Dauer der Beeinträchtigung Auskunft zu erteilen. Bezüglich Aussichten auf vollständige Genesung hat der Arzt blosse Annahmen getroffen. Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse noch der Bericht des Vertrauensarztes enthalten somit konkrete Aussagen über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum April bis Juni 2019. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, wonach das Schreiben der F.________ vom 20. Februar 2019 weder formell noch materiell als Arztzeugnis anzusehen sei, welches die Arbeitsfähigkeit einer Person in einem bestimmten Zeitraum (hier: April bis Juni 2019) beurteile, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschuldigten waren unter diesen Umständen ohne weiteres dazu berechtigt und zur Erfüllung ihrer Amtspflichten auch gehalten, ein Arztzeugnis für den entsprechenden Zeitraum zu verlangen. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

5. Nachdem ein Ehrverletzungsdelikt durch den Inhalt des inkriminierten Schreibens offensichtlich nicht erfüllt ist, bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die Zustellung einer Kopie des Schreibens an den Verwaltungsgerichtspräsidenten rechtmässig war. Das Verwaltungsgericht ist die Dienststelle, bei welcher der Beschwerdeführer tätig war. Das Gericht war auch während bestehender Krankheit für die Auszahlung des Lohns zuständig, während die Auszahlung der Krankentaggelder über das E.________ an das Verwaltungsgericht erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat nur Anspruch auf Vergütung von Krankentaggelder, wenn bei einem Verwaltungsrichter eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist. Somit liegt es auf der Hand, dass die zuständige Dienststelle durch das E.________ zu orientieren war. Das Verwaltungsgericht kann somit auch nicht als «anderer» im Sinne von Art. 173 und 174 StGB betrachtet werden. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig.

6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten Umstände die verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht erging und nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich allesamt als unbehelflich, soweit sie nicht geradezu als mutwillig zu betrachten sind. Somit ist die von der Vorinstanz erlassene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird auch der Antrag, eine unvoreingenommene Person für die durchzuführende Strafuntersuchung einzusetzen, obsolet (vgl. Beschwerde S. 5).

7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gezeigt, dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durch, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Damit gilt er als unterliegend im vorgenannten Sinne. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, gehen demnach zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.2.1. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO können die antragstellende Person bei Antragsdelikten oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person, ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327; BGE 139 IV 45 E. 1.2 m.w.H.).

7.2.2. Vorliegend reichte der Rechtsvertreter von C._____ und D._____ eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 8'624.90 ein. Mit dieser wird ein Zeitaufwand von 31,1 Stunden à CHF 250.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer erachtet einen solchen als nicht notwendig und übermässig. In Anbetracht der nicht anspruchsvollen Sach- und Rechtslage erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Rechnungspositionen Rechtsabklärungen und Erstellen der Rechtsschriften von insgesamt 22 Stunden tatsächlich als zu hoch. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, stellten sich für die Verfahrensbeteiligten keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen. Das zu sichtende Aktenmaterial war nicht umfangreich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass durch den vom Beschwerdeführer veranlassten zweiten Schriftenwechsel ein zusätzlicher Aufwand entstand. Insgesamt erscheint dem Kantonsgericht eine Kürzung des Aufwands für die erwähnten Positionen um sieben Stunden als gerechtfertigt. Somit ist insgesamt von einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 24.1 Stunden auszugehen. Der Vertreter der Beschwerdegegner weist in seiner Honorarnote sodann einen Stundenansatz von CHF 250.00 aus. Dieser entspricht der eingereichten Honorarvereinbarung und dem üblichen Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der Bündnerischen Honorarverordnung (HV; BR 310.250). Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3% und der MwSt. von 7,7% ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 6'683.60. Dies entspricht im Übrigen in etwa dem geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der ein Honorar nach Zeitaufwand von insgesamt CHF 6'740.60 in Rechnung stellte.

III. Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit der von diesem erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet.

A._____ hat C._____ und D._____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 6’683.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 13

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 3 GGVGart. 3 GGVGart. 3 LSPT

Art. 38 PVart. 38 PVart. 38 OCPers

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_613/2015

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_264/2017

6B_962/2013

1B_478/2012

BB.2018.100

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

6B_230/2018

6B_1202/2018

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 3 GGVGart. 3 GGVGart. 3 LSPT

Art. 38 PVart. 38 PVart. 38 OCPers

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 38 PVart. 38 PVart. 38 OCPers

Art. 38 PVart. 38 PVart. 38 OCPers

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF