SK2 2020 32
Strafprozessordnung
25. Januar 2021Deutsch31 min
A. Mit Eingabe vom 2. November 2017 reichte C._____ eine Strafanzeige und Strafantrag gegen A._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell wegen Veruntreuung, Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil des Gesamtguts der Eheleute A./C._____ und damit auch zum Nachteil von C._____ ein.
Source gr.ch
Beschluss vom 25. Januar 2021
Referenz SK2 20 32
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether
LEXPORTAL, Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel
gegen
C._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Ulrich Kobelt
Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern
Gegenstand Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29.04.2020, mitgeteilt am 29.04.2020 (Proz. Nr. VV.2019.8)
Mitteilung 27. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 2. November 2017 reichte C._____ eine Strafanzeige und Strafantrag gegen A._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell wegen Veruntreuung, Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil des Gesamtguts der Eheleute A./C._____ und damit auch zum Nachteil von C._____ ein.
B. Am 15. März 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc.
C. Nach Einvernahme von A._____ am 8. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 18. November 2019 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht.
D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 bezifferte A._____ in der Folge seine Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf insgesamt CHF 32'827.00. Er beantragte, die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung der Anzeigeerstatterin zu überbinden.
E. Mit Einstellungsverfügung vom 29. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, Betrugs gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft setzte die Entschädigung zugunsten von A._____ auf CHF 2'662.40 (inklusive 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) fest. Die Entschädigung und die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Graubünden überbunden.
F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2020 im Verfahren B.________ aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 23'085.00 zuzüglich Auslagen von CHF 71.00 (Porti und Telefonspesen), Skripturen und Fotokopien von CHF 84.00, Fahrtkosten von CHF 400.00 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 23'640.00, ergebend CHF 1'820.30, total ein Betrag von CHF 25'460.30, zu Lasten der Privatklägerin, eventuell zu Lasten des Kantons, zuzusprechen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zu Lasten der Privatklägerin zuzusprechen.
3.
Eventuell sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2020 im Verfahren B.________ aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
G. Mit Eingaben vom 18. Mai 2020 und 15. Juni 2020 beantragten die Staatsanwaltschaft und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Privatklägerin) jeweils die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Letztere stellte zudem den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % dem Beschwerdeführer anzulasten.
H. Auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz sind namentlich die Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person nimmt am Strafverfahren offensichtlich als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Die Beschwerde vom 8. Mai 2020 (Datum Poststempel) gegen die Einstellungsverfügung vom 29. April 2020, mitgeteilt ebenfalls am 29. April 2020, erfolgte innert der zehntätigen Frist. Weil in der Einstellungsverfügung seinem Entschädigungsantrag nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, besitzt der Beschwerdeführer als beschuldigte Person an deren Abänderung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO).
3.1
In der Hauptsache ist zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer rügt – die in der Einstellungsverfügung gesprochene Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers unrechtmässig gekürzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Einstellungsverfügung einerseits den Stundensatz von CHF 350.00 auf CHF 240.00 gekürzt, da der Beschwerdeführer keine Honorarvereinbarung eingereicht hatte. Zudem erachtete sie – namentlich, weil eine detaillierte Auflistung des Aufwands fehlte – auch den geltend gemachten Zeitaufwand von 85.5 Stunden als viel zu hoch. Die Staatsanwaltschaft befand einen Aufwand von zehn Stunden für das Aktenstudium, die Besprechungen und Vorbereitungen, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und die Ausarbeitung einer notwendigen Stellungnahme als angemessen und legte die Entschädigung auf CHF 2'662.40 inklusive 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt. fest. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend, dass ihm eine Parteientschädigung von CHF 23'085.00, Auslagen von CHF 155.00, Fahrtkosten von 400.00 und 7.7 % MwSt. auf CHF 23'640.00, total CHF 25'460.30, zuzusprechen seien. Diese Kosten seien – entgegen der Verfügung der Staatsanwaltschaft – nicht dem Kanton Graubünden, sondern der Privatklägerin aufzuerlegen.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt im Allgemeinen, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen in mehrfacher Hinsicht missbraucht habe, indem sie die geltend gemachte Entschädigung um 92 % gekürzt habe (act. A.1, Ziff. 12). Zunächst sei festzuhalten, dass er eine Honorarvereinbarung zu einem Stundensatz von CHF 350.00 mit seinem Rechtsvertreter abgeschlossen habe. Es lasse sich leider nicht mehr feststellen, ob das Original mit dem Schreiben vom 19. März 2019 wie üblicherweise zu den Akten gegeben worden sei. Jedoch ergebe sich aus dem am 19. März 2019 eingereichten "Auftrag mit Vollmacht", dass für die Honorarabrechnung die D.________ Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte anzuwenden sei. Der geltend gemachte Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde sei von § 14 der Honorarordnung gedeckt. Trotz gegenteiliger Lehrmeinungen habe sich das Bundesgericht in BGE 142 IV 163 dafür entschieden, dass diejenige kantonale Tarifordnung massgebend sei, in welchem das Verfahren ablaufe. Gestützt auf dieses Urteil sei der Stundenansatz entsprechend der Honorarverordnung des Kantons Graubünden auf den maximalen Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde festzusetzen. Es bestehe kein Anlass, den Stundenansatz auf angeblich praxisgemässe CHF 240.00 festzulegen, da im vorliegenden Falle eine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden sei (act. A.1, Ziff. 12.1).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Parteientschädigung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen, da sie erheblich von der Kostennote abgewichen sei. Durch diese Unterlassung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Auch Art. 429 Abs. 2 StPO lege fest, dass die Strafbehörde die beschuldigte Person auffordern könne, die Ansprüche zu beziffern und zu belegen (act. A.1, Ziff. 12.2 a).
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verteidigungsrechte ohne Weiteres mit einem Aufwand von zehn Stunden hätten wahrgenommen werden können. Diese Aussage der Staatsanwaltschaft sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Vorliegend handle es sich nicht um einen einfachen Fall, da es nicht nur um strafrechtliche, sondern auch um güterrechtliche Fragestellungen gegangen sei (act. A.1, Ziff. 12.2 b). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die vier unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen zudem notwendig gewesen, zumal die Parteien gemäss Art. 109 StPO das Recht hätten, jederzeit Eingaben einzureichen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach eine unaufgeforderte Stellungnahme nicht zu entschädigen sei, stelle eine überaus grosse Einschränkung der Verteidigungsrechte dar (act. A.1, Ziff. 12.2 c). Das Aktenstudium, die Abklärungen mit dem Beschwerdeführer und die Vorbereitung und Durchführung der Einvernahme hätten bereits einen Zeitaufwand von beinahe 41 Stunden verursacht, was wegen den verschiedenen Delikten mit hohen Strafandrohungen auch nötig gewesen sei. Dies, da die Privatklägerin mit allen Mitteln versucht habe, eine Einstellung des Verfahrens zu verhindern (act. A.1, Ziff. 12.2 d, 12e).
3.3
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat eine beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Als Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles stehen (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Entschädigungspflichtig sind somit (nur) jene Aufwendungen, die von ihrem Umfang her den Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sind. Dies bedeutet, dass die Verteidigungskosten sowohl in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Erscheinen die Aufwendungen als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen ist. Ferner müssen die in der Kostennote aufgelisteten Aufwendungen nachvollziehbar und überprüfbar sein, das heisst es muss daraus hervorgehen, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewendet hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 28 vom 3. März 2016 E. 3d/aa; ferner die Hinweise bei Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17b zu Art. 429 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts). Das erforderliche Mass der Substantiierung (der Detaillierungsgrad) findet seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass ein Gericht eine Honorarnote mit spezifizierten Rechnungspositionen nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) verlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.4.).
3.4
In Bezug auf den anzurechnenden Stundenansatz ist vorab festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht selbst feststellt (act. A.1, Ziff. 12.1) – eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist damit die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) des Kantons Graubündens anwendbar; die Verweise des Beschwerdeführers auf die D.________ Honorarordnung sind unbeachtlich. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV hat eine Partei zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlässt sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs damit unbeachtlich, ob tatsächlich eine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden ist, solange dies nicht belegt wird. Entscheidend ist einzig, ob die Vereinbarung eingereicht wird.
Vorliegend findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft keine Honorarvereinbarung. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2019 deutet in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft vielmehr darauf hin, dass auch nie eine Honorarvereinbarung eingereicht worden ist, zumal darin lediglich von dem beiliegenden "Auftrag mit Vollmacht" die Rede ist (vgl. StA act. 1/10). Die Staatsanwaltschaft ist damit zurecht von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen, zumal im Kanton Graubünden praxisgemäss auf diesen Stundenansatz abgestellt wird, wenn eine Partei keine Vereinbarung eingereicht hat (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014 E. 20b m.w.H.). Daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Honorarvereinbarung nachgereicht hat. Nach Art. 4 Abs. 2 HV werden Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozesssituation auszunützen. Dasselbe hat, wie vorliegend, für die erstmalige Einreichung zu gelten. Der Stundenansatz ist damit zurecht auf CHF 240.00 festgesetzt worden.
3.5
Hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Ermessen festgelegte Aufwandsentschädigung ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht unterliess, gegenüber der Staatsanwaltschaft eine detaillierte Auflistung der einzelnen Arbeiten zu den Akten zu geben. Die eingereichte Rechnung (StA act. 1/29) listet lediglich gewisse vorgenommenen Tätigkeiten auf (z.B. Akten- und Rechtsstudium, Besprechungen etc.), jedoch ohne Angabe von Zeit und Dauer. Dies vermag nicht zu genügen, insbesondere auch angesichts des in Rechnung gestellten Aufwandes von 85.5 Stunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Entschädigung nach Ermessen festsetzte. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.2, Ziff. 1) verleiht Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch, zu der vom Gericht (bzw. vorliegend von der Staatsanwaltschaft) beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.2 m.w.H.; bestätigt etwa in 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.1; anders wohl noch 6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1). Auch aus Art. 429 Abs. 2 StPO ergibt sich eine solche Pflicht nicht; es handelt sich – wie der Beschwerdeführer zurecht selbst darlegt – einzig um eine Kann-Bestimmung (vgl. auch act. A.2, Ziff. 2). In casu hat der Beschwerdeführer zudem selbst eine (wenn auch nicht genügend substantiierte) Rechnung eingereicht, womit eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer solchen überflüssig gewesen wäre.
3.6.1
Vor dem Kantonsgericht von Graubünden hat der Beschwerdeführer schliesslich eine Kostennote (act. B.3) nachgereicht, in welchem der Aufwand seines Rechtsvertreters von 85.5 Stunden detailliert ausgewiesen wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO keine Beschränkung des Novenrechts gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; PKG 2016 Nr. 27 E. 3b; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 6 vom 21. Juni 2016 E. 2a). Die Zulassung von Noven dürfte im Beschwerdeverfahren jedenfalls im Bereich der (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime bzw. dort angebracht sein, wo – wie vorliegend (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO) – der Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen ist. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er die durch die Staatsanwaltschaft zugesprochenen zehn Stunden als zu knapp bemessen ansieht. Dies namentlich deshalb, weil sich mit Blick auf das allgemeine Replikrecht nicht sagen lässt, dass eine zwar unaufgeforderte, jedoch als Reaktion auf die Eingabe der Gegenpartei verfasste Stellungnahme per se unverhältnismässig beziehungsweise nicht notwendig sei. Dennoch sind die geltend gemachten Aufwendungen in verschiedener Hinsicht als unangemessen zu qualifizieren und zu kürzen. Im Folgenden sind deshalb die geltend gemachten Aufwendungen in zeitlicher Gliederung zu prüfen.
3.6.2
Erstens macht der Beschwerdeführer zwischen dem 19. März 2019 und dem 3. April 2019 Aufwendungen im Umfang von insgesamt 31.5 Stunden für erste Abklärungen zur Strafanzeige, Besprechungen zwischen Klient und Rechtsanwalt und das Erstellen einer dreiseitigen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft geltend (act. B.3). Dies ist als überhöht zu betrachten, namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether bereits seit mehreren Jahren den Beschwerdeführer in der Scheidungssache vertritt, und damit mit dem Sachverhalt und den Verfahrensakten vertraut war. Gerade die Positionen "Entw. Vorbereitung Einvernahme KL (Gedankenstütze); Akten und Rechtsstudium (Teil 1)" und "B. mit KL: Diskussion Eingabe + Vorb. Verhandlung, Teil II; Überarbeitung + Ergänzung Eingabe", vom 1. und 2. April 2019 erscheinen im Umfang von insgesamt 15 Stunden nicht als notwendig, da bereits vorher Aktenstudium und Abklärungen von mehreren Stunden geltend gemacht worden sind. Für das Studium der Strafanzeige, Besprechungen zwischen Klient und Anwalt und das Erstellen der Stellungnahme sind für diese Zeitperiode deshalb nur 5 Stunden anzurechnen.
3.6.3
Weiter macht der Beschwerdeführer am 8. und 9. April 2019 einen Aufwand von 11.75 Stunden für die Anreise und Teilnahme des Rechtsvertreters an der Einvernahme und für Vor- und Nachbesprechungen geltend (act. B.3). Die Vor- und Nachbesprechungen sind erheblich zu kürzen, es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern Nachbesprechungen im Umfang von fast 4 Stunden notwendig sein sollten. Für die Einvernahme und die Vor- und die Nachbesprechung sind insgesamt 3 Stunden anzurechnen.
Dispositiv
In Bezug auf die Anreise des Rechtsvertreters zur Einvernahme am 8. April 2019 macht der Beschwerdeführer Spesen von CHF 400.00 für die Fahrtkosten und 4.25 Stunden Reisezeit zum Ansatz von CHF 350.00 geltend; insgesamt also CHF 1'887.50 (vgl. act. B.3; StA act. 1/29). Aus der Honorarnote oder der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, ob die Anreise per Bahn oder Auto erfolgte, oder wie die Fahrspesen berechnet worden sind. Der geltend gemachte Betrag erscheint jedoch in jedem Fall als überrissen. Zwar stellt ein anwaltlich anfallender Reiseaufwand regelmässig ein normal zu entschädigender Aufwand dar (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 164 zu Art. 12 BGFA). Nichtdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch auf längeren Fahrtstrecken und insbesondere bei Zugsreisen mit keinen bzw. wenigen Umstiegen möglich ist, die Fahrzeit anderweitig produktiv zu nutzen (beispielsweise für das Studium von Literatur, Rechtsprechung; bei Autofahrten gegebenenfalls auch das Führen von Telefonaten) und sich deshalb eine Reduktion des Stundenansatzes für die blosse Reisezeit rechtfertigt. Eine Reduktion auf die Hälfte des angerechneten Stundenansatzes von CHF 240.00 ist deshalb angemessen (vgl. zum Thema auch Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 5.2.2). In Bezug auf die Fahrtspesen ist schliesslich festzuhalten, dass für ein SBB-Retourticket für die Strecke Basel – Chur gemäss Internetabfrage mit CHF 140.00 (2. Klasse) bis CHF 240.00 (1. Klasse) zu rechnen ist. Um die Fahrzeit möglichst produktiv zu nutzen, erscheint eine Fahrt in der 1. Klasse als angebracht; die Fahrtspesen sind demnach auf CHF 240.00 zu kürzen. Insgesamt ist die Anreise des Rechtsvertreters damit mit CHF 750.00 ([4.25 x CHF 120.00] + CHF 240.00) zu entschädigen.
3.6.4. In der Periode zwischen dem 24. April 2019 und dem 24. Juni 2019 hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin noch der Beschwerdeführer selbst eine Verfahrenshandlung durchgeführt; trotzdem macht der Beschwerdeführer Aufwendungen im Umfang von 15.15 Stunden geltend. Wohl kann eine Korrespondenz zwischen Klient und Rechtsanwalt auch in Zeiten ohne Verfahrenshandlung an sich angemessen sein. In Anbetracht der Sachlage erscheint jedoch der Kontakt zwischen Klient und Anwalt in dem geltend gemachten Umfang bei weitem als nicht angemessen und übermässig. Es ist für diese Zeit deshalb lediglich 1 Stunde anzurechnen.
3.6.5. Weiter erhielt der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 eine vierseitige Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, woraufhin er selbst am 6. September 2019 eine 22-seitige Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft einreichte (StA act. 3/24). Für diese Periode macht der Beschwerdeführer Aufwendungen im Umfang von rund 21 Stunden geltend (act. B.3). Insgesamt scheint fraglich, ob die Stellungnahme in diesem Umfang tatsächlich notwendig war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst festhält, dass "spätestens nach der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2019 feststand, dass das Verfahren mangels Vorliegens eines Straftatbestandes eingestellt werden muss" (act. A.1, Ziff. 13.3). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, auch nach der Einvernahme die erwähnte 22-seitige Stellungnahme einzureichen, auf welcher er unter anderem auf fast zehn Seiten in Art einer zivilrechtlichen Klageantwort jede einzelne Behauptung der Strafantragstellerin behandelte (vgl. StA act. 3/24, S. 9-18). Während diese Bestreitungsdichte in zivilrechtlichen Streitigkeiten notwendig und angemessen sein mag, war dies zumindest in der vorliegenden Strafsache nicht der Fall, da der Beschwerdeführer bereits auf den übrigen Seiten seine Sicht auf den Sachverhalt ausführlich dargelegt hat. Auf den Seiten 9 bis 18 handelt es sich dementsprechend auch hauptsächlich um Wiederholungen von mehrheitlich für die Strafbarkeit unerheblichen Tatsachen oder um einen Hinweis auf die am 22. Oktober 2015 eingetretene Gütertrennung (vgl. StA act. 3/24, S. 9-18). Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer deshalb die Aufwendungen für die Stellungnahme auf 14 Stunden zu kürzen.
3.6.6. In der anschliessenden Zeitperiode bis am 19. Oktober 2019 macht der Beschwerdeführer weiter Aufwendungen von knapp 4 Stunden geltend, obwohl während dieser Zeit abermals keine Verfahrenshandlung stattfand. Während man der Rechtsvertretung nur schwer vorwerfen kann, dass sie die Staatsanwaltschaft durch beharrliche und regelmässige Kontaktaufnahme zur Verfahrenseinstellung bewegen wollte, ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Besprechungen zwischen Klient und Rechtsanwalt notwendig gewesen sein sollten. Für diese Periode und für die Aufwendungen nach dem Erhalt der Parteimitteilung am 21. November 2019 sind zusammen 1.5 Stunden als angemessen zu betrachten.
3.6.7. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer damit Aufwendungen im Umfang von 24.5 Stunden à CHF 240.00, eine Entschädigung für die Anreise an die Einvernahme am 8. April im Umfang von CHF 750.00 ([4.25 x CHF 120.00] + CHF 240.00) und übrige Spesen von CHF 155.00 anzurechnen. Dies ist angesichts der sich im vorliegenden Falle stellenden Rechtsfragen immer noch als eher viel zu bewerten, namentlich unter Berücksichtigung, dass nur eine Einvernahme stattgefunden hat und keine Zwangsmassnahmen drohten oder angeordnet wurden. Die Aufwendungen erscheinen jedoch deshalb als gerechtfertigt, weil die Sachverhaltsumstände aufgrund der verschiedenen Rechtsfragen nicht von vornherein auf der Hand lagen und sich eine frühzeitige Einflussnahme der Verteidigung auf die Strafuntersuchung mittels der eingereichten Stellungnahmen insofern durchaus als sinnvoll erwies. Zusammengefasst sind dem Beschwerdeführer damit Aufwendungen im Umfang von CHF 7'307.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
4.1. Der Entschädigungsanspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich primär gegen den Staat, im vorliegenden Falle gegen den Kanton Graubünden (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 zu Art. 429 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt jedoch, die Kosten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO primär der Privatklägerin, und nur eventualiter dem Kanton Graubünden, aufzuerlegen. Denselben Antrag hatte der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gestellt, welche den Antrag jedoch aufgrund fehlender Mutwilligkeit abgelehnt und die Kosten dem Kanton Graubünden auferlegt hat (vgl. act. B.1, Ziff. 5 a).
4.2. Wie bereits ausgeführt, sind zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung namentlich die Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht das rechtliche Interesse darin, dass dem Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich stattgegeben wurde; diese Rüge wurde vorliegend denn auch teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer fehlt jedoch eine Beschwer hinsichtlich der Frage, wem diese Kosten aufzuerlegen sind, da seine unmittelbaren Interessen damit nicht tangiert sind. Dies gilt – wie vorliegend – umso mehr bei der Anfechtung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Staat, da dieser keinem Insolvenzrisiko unterliegt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Kosten der Privatklägerin aufzuerlegen seien, kann damit nicht eingetreten werden. Die Entschädigung an den Beschwerdeführer von CHF 7'307.45 ist durch den Kanton Graubünden zu tragen.
5.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Denselben Antrag hatte der Beschwerdeführer bereits in einer Stellungnahme vom 6. September 2019 an die Staatsanwaltschaft gestellt.
5.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift dar, dass er gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung im Falle einer schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Einstellungsverfügung in dieser Hinsicht mit keinem Wort geäussert, obwohl der Anspruch von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse. (vgl. act. A.1, Ziff. 14). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung seien gegeben. Durch die haltlosen Vorwürfe in der Strafanzeige und durch unnötige Ergänzungen trotz Aussichtslosigkeit habe die Beschwerdegegnerin in schwerwiegender Weise seine persönlichen Verhältnisse verletzt. Die Beschwerdeführerin habe ihn verängstigt, ihm schlaflose Nächte bereitet, ihn mit unwahren Vorwürfen eingedeckt und als Schwerverbrecher hingestellt. Dies absichtlich und zu einem grossen Teil offensichtlich durch Rachegelüste motiviert (act. A.1, Ziff. 14.1)
5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (vgl. BGE 139 IV 243 E. 3.2 [=Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2]). Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 65 vom 3. Juni 2020 E. 8.4; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu Art. 429 StPO). Gemäss Rechtsprechung und Literatur sind als Beispiele für eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse − neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft − die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung, oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden aufzuführen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Die betroffene Person hat die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 27c zu Art. 429 StPO m.w.H.).
5.4.1. Vorliegend wurde der Antrag des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft um Zusprechung einer Genugtuung nicht explizit behandelt. Da im Endentscheid – dazu zählt auch die Einstellungsverfügung (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 421 StPO) – jedoch die Kostenfolgen festzulegen sind (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO; darunter fallen auch Entschädigungen und Genugtuungen, vgl. Thomas Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 421 StPO; ferner auch PKG 2012 Nr. 16 E. 3 [betr. Entschädigungen]), kann angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zumindest implizit abgewiesen hat. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 zudem darlegt, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO verneint (act. A.2, Ziff. 6).
5.4.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Der Entschädigungsanspruch richtet sich dabei grundsätzlich gegen den Staat (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 34 zu Art. 429 StPO) und nicht – wie vorliegend beantragt – gegen die Privatklägerin. Unabhängig davon erreichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen die in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Intensität nicht. Es handelt sich hier zwar um durchaus unangenehme, aber doch einigermassen typische Begleiterscheinungen eines jeden Strafverfahrens. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus Art. 432 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf die Zusprechung einer Genugtuung ergibt. Die Bestimmung bezieht sich vorrangig auf angefallene Verteidigungskosten, nicht jedoch auf die Zusprechung einer Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzungen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 21 zu Art. 432 StPO). Von der Zusprechung einer Genugtuung ist daher abzusehen.
6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'662.40 zu; von einer Genugtuung sah sie ab. Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 25'460.30 sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00. Zugesprochen wird ihm schliesslich eine Entschädigung von CHF 7'307.45; eine Genugtuung fällt ausser Betracht. Rein numerisch obsiegt der Beschwerdeführer damit zu knapp einem Sechstel. Hinzu kommt der verworfene Antrag, wonach Entschädigung und Genugtuung nicht zu Lasten des Staates, sondern der Privatklägerin zu sprechen seien. Zu berücksichtigen ist schliesslich Folgendes: Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO können einer obsiegenden Partei trotzdem die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Dies gilt analog auch bei teilweisem Obsiegen. Eine solche Kostenüberbindung erscheint namentlich dann angezeigt, wenn der Beschuldigte Tatsachen oder Beweismittel erst im Beschwerdeverfahren vorbringt, obwohl diese bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfahrenshandlung bestanden und aus Unsorgfalt nicht vorgebracht worden sind (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 571; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts SK2 16 6 vom 21. Juni 2016 E. 2a). Wie dargelegt, hat es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen, seine Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bereits im Vorverfahren in genügend substantiierter Weise zu beziffern, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zurecht einen Ermessensentscheid getroffen hat. Hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Staatsanwaltschaft eine ausführliche Kostennote eingereicht, wäre die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote festgelegt worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren höchstwahrscheinlich nicht notwendig gewesen. Unter all diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu 7/8 aufzuerlegen. Dem Kanton Graubünden ist einzig 1/8 der Gerichtskosten aufzuerlegen, weil die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen falsch ausgeübt hat (vgl. E. 3.6.1). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Davon sind nach dem Gesagten CHF 1'750.00 dem Beschwerdeführer und CHF 250.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
6.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in einem Rechtsmittelverfahren in einem Nebenpunkt − und nicht in Bezug auf Freispruch oder Verfahrenseinstellung − obsiegt (vgl. Yvona Griesser, a.a.O., N 3 zu Art. 436 StPO). Es gilt zudem der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Dies gilt namentlich, wenn die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 2 StPO gegeben sind und die Gerichtskosten aufgrund von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind. Entsprechend ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren nur anteilsmässig mit 1/8 zu entschädigen.
6.2.2. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren eine Honorarvereinbarung eingereicht, in welchem er mit seinem Rechtsvertreter einen Stundenansatz von CHF 350.00 vereinbart hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV hat das Gericht bei der Berechnung der Parteientschädigung von einem üblichen Stundenansatz auszugehen, wobei ein Ansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 als üblich gilt (Art. 3 Abs. 1 HV). Der Stundenansatz ist damit auf den gesetzlichen Maximalbetrag von CHF 270.00 zu kürzen.
6.2.3. Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern. Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht, folglich ist die Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 17b zu Art. 429 StPO). In Anbetracht der sich im vorliegenden Falle stellenden Sach- und Rechtsfragen und der eingereichten Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 10 Stunden und eine praxisgemässe Spesenentschädigung von 3 % als angemessen. Insgesamt beläuft sich der Aufwand damit auf CHF 2'995.00 (inkl. MwSt. und Spesen), wobei davon lediglich 1/8 zu entschädigen ist. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer damit für das vorliegende Verfahren mit CHF 374.40.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten des Kantons Graubündes entschädigt.
7. Die Beschwerdegegnerin stellt schliesslich den Antrag auf die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für ihren anwaltlichen Aufwand im Rechtsmittelverfahren (act. A.3, Ziff. 2). Vorliegend ist jedoch Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 7 zu Art. 436 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 11 vom 18. Juni 2020 E. 6.3; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 66 vom 23. April 2020 E. 6.2 m.w.H.; ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt. Auf das Begehren ist damit nicht einzutreten.
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 29. April 2020 wird aufgehoben.
A._____ wird für die Strafuntersuchung eine Gesamtentschädigung in Höhe von CHF 7'307.45 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden ausgerichtet.
a. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'750.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 250.00 zulasten des Kantons Graubünden.
b. A._____ ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 374.40 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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