SK2 2020 49
Zivilprozessordnung
18. Mai 2021Deutsch7 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 22. Februar 2021
Referenz SK2 20 49
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG (Einsprache Strafbefehl)
Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Plessur vom 8. Oktober 2020, mitgeteilt am 13. Oktober 2020 (Proz. Nr. 515-2020-45)
Mitteilung 01. März 2021
In Erwägung,
dass A._____ mit Strafbefehl der B._____ vom 6. April 2020, mitgeteilt am 9. April 2020, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen wurde,
dass er hierfür mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft wurde,
dass A._____ am 30. April 2020 (Datum Poststempel) bei der B._____ Einsprache gegen den Strafbefehl erhob,
dass die B._____ mit Verfügung vom 21. Juli 2020, mitgeteilt am 22. Juli 2020, den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 StPO an das Regionalgericht Plessur überwies, dabei am Strafbefehl festhielt und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen,
dass das Regionalgericht Plessur am 8. Oktober 2020, mitgeteilt am 13. Oktober 2020, einen Nichteintretensbeschluss erliess und den Strafbefehl der B._____ vom 6. April 2020 für rechtskräftig erklärte,
dass das Gericht begründend ausführte, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei verspätet eingereicht geworden, weshalb sie ungültig sei und mangels entsprechender Prozessvoraussetzung nicht auf sie eingetreten werden könne,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2020 beim Regionalgericht Plessur gegen den Nichteintretens-entscheid "Einsprache" erhob,
dass das Regionalgericht Plessur am 29. Oktober 2020 die Eingabe samt Verfahrensakten an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
dass gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 250.100],
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt,
dass sich der Beschwerdeführer namentlich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen der Nichteintretensbeschluss begründet wurde (verspätete Einreichung der Einsprache gegen den Strafbefehl), auseinandersetzt,
dass demzufolge mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich vorliegend auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen lässt,
dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe nämlich lediglich
Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde
eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO),
dass diese Bestimmung indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.Hinw.; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO),
dass es sich vorliegend um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte, weshalb keine Nachfrist anzusetzen ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht bestreitet, dass seine Eingabe verspätet eingereicht wurde,
dass er indessen geltend macht, er sei wegen Corona und der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage gewesen, den Brief pünktlich bei der Post abzuholen und er habe ausserdem nie wirklich die Chance gehabt, die Sprache und das Gesetz der Schweiz zu studieren und zu verstehen,
dass er weiter ausführt, dass die ihm auferlegte Strafe eine grosse Belastung für ihn sei und er um Kulanz bitte,
dass diese Ausführungen rechtlich nicht relevant sind und sich bei näherer Betrachtung überdies als reine Schutzbehauptungen erweisen,
dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den postalisch zugestellten Strafbefehl rechtzeitig bei der Post abzuholen, da dies mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen wäre,
dass das Versäumnis umso weniger verständlich ist, weil der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens mit einer Zustellung rechnen musste und bei tatsächlicher Verhinderung jemanden mit der Abholung hätte beauftragen können,
dass es aufgrund der Corona-Pandemie im Oktober 2020 keinerlei Einschränkungen im Postverkehr oder hinsichtlich des Fristenlaufs für Rechtmittel gab,
dass es zudem für die Erhebung der Einsprache keiner Kenntnisse der Schweizerischen Gesetze bedurfte, zumal diese von der beschuldigten Person nicht begründet werden muss (Art. 354 Abs. 2 StPO), worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde,
dass auch die Vorbringen betreffend sprachlicher Defizite nicht glaubwürdig sind, da der Beschwerdeführer eine C-Niederlassungsbewilligung besitzt und sich somit seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Geschäft führt,
dass es vorliegend um die fristgerechte Einreichung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl geht und die Einsprachefrist von zehn Tagen im Strafbefehl aufgeführt war,
dass es für das Verständnis dieser Rechtsmittelbelehrung keiner besonderen Rechts- oder Sprachkenntnisse bedurfte,
dass die für die Berechnung der auferlegten Strafe massgeblichen Tagessätze aufgrund des konkreten Einkommens festgelegt werden und damit auf die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde,
dass im Strafbefehl ausserdem auf die Möglichkeit der Erstreckung der Zahlungsfrist, von Ratenzahlungen und des Vollzugs der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit hingewiesen wurde,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft darzulegen gelingt, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft,
dass seine Eingabe demzufolge auch nicht als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entgegengenommen werden kann, für dessen
Behandlung die Beschwerdeinstanz im Übrigen auch nicht zuständig wäre,
dass, wie bereits festgehalten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs.1 StPO),
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichts-organisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte Gebühr von CHF 500.00 erhoben wird,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI
Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF