SK2 2020 50
Zivilprozessordnung
13. Januar 2021Deutsch9 min
A. Am 12. August 2020 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) sechs Strafanzeigen gegen diverse Personen in Sachen B.________ ein.
Source gr.ch
Verfügung vom 7. Januar 2021
(Mit Urteil 6B_115/2021 vom 17. März 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK2 20 50
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Gees, Aktuar ad hoc
Parteien A._____,
Beschwerdeführer
Gegenstand Strafanzeigen gegen diverse Personen in Sachen B.________
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29.10.2020, mitgeteilt am 29.10.2020 (Proz. Nr. EK.2020.4399)
Mitteilung 12. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. Am 12. August 2020 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) sechs Strafanzeigen gegen diverse Personen in Sachen B.________ ein.
B. Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass den Ausführungen nicht in jedem Fall entnommen werden könne, gegen wen sich die Anzeige konkret richte. Zudem habe er es unterlassen, Angaben über Tatzeitpunkt und Tatort zu machen, und darzulegen, welche konkrete Person welche konkrete Handlung begangen oder unterlassen habe und sich dadurch strafbar gemacht haben solle. Schliesslich enthalte die Eingabe Formulierungen, die rein sprachlich schlicht unverständlich seien. Die Staatsanwaltschaft forderte A.________ entsprechend auf, die Strafanzeigen zu überarbeiten.
C. Dieser Aufforderung kam A.________ insofern nach, als er am 7. September 2020 weitere Ausführungen zu drei seiner sechs Strafanzeigen tätigte und diverse Beilagen nachreichte.
D. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2020, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde und dass die Kosten zulasten des Staates gingen. Es lasse sich nicht ansatzweise feststellen, welcher Lebenssachverhalt vor dem Hintergrund von welchen Straftatbeständen zu überprüfen sei.
E. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. November 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei tätigte er im Wesentlichen weitere Ausführungen zu den Strafanzeigen und beanstandete, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeigen zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und ignoriert. Des Weiteren forderte er sinngemäss diverse Rücktritte beim B.________ und bei der Staatsanwaltschaft sowie "Schaden- und Schmerzensgeld".
F. Mit Stellungnahme vom 13. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe in der Begründung seiner Beschwerde nicht genau angegeben, welche Punkte des Entscheids er anfechten wolle und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden.
G. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 23. November 2020 erneut an das Kantonsgericht.
H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt (StA act. 4), weshalb die Beschwerde mit Poststempel vom 6. November 2020 fristgerecht erfolgte (KG act. A.1).
2.
Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
3.1
Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Unter einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden, die durch mündliche oder schriftliche Meldung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Eine Strafanzeige enthält normalerweise eine Sachverhaltsfeststellung oder -vermutung, Angaben zu den beteiligten Personen sowie weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang. Als Strafanzeige ist dabei jede Meldung zu betrachten, die einigermassen konkret auf ein Delikt hinweist. Nimmt eine Erklärung gegenüber einer Behörde indes keinen Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung (z.B. pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt), kann nicht von einer Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO gesprochen worden, welche eine Pflicht zur förmlichen Behandlung begründet (vgl. zum Ganzen Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 301 StPO; Christof Riedo/Barbara Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 301 StPO).
3.2
Das Anzeigerecht ist im Allgemeinen laienfreundlich ausgestaltet. So ist die Strafanzeige zum einen an keine weitere Form gebunden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 1 zu Art. 301 StPO). Zum anderen sind an Strafanzeigen auch in inhaltlicher Hinsicht keine überrissenen Anforderungen zu stellen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu geben, die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO zu überarbeiten (Riedo/Boner, a.a.O., N 12 zu Art. 301 StPO). Kommt der Anzeigeerstatter dem nicht bzw. nicht hinreichend nach, bleibt die Eingabe unbeachtlich.
4.1
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dem Schreiben des Beschwerdeführers habe einerseits nicht in jedem Fall entnommen werden können, gegen wen sich die Anzeige konkret gerichtet habe. Andererseits seien die Ausführungen zu wenig konkret ausgefallen, als man daraus ausreichende Schlussfolgerungen hinsichtlich der vorgeworfenen Verhaltensweisen hätte ziehen können. Seine Ausführungen seien auch nach den mit Schreiben vom 7. September 2020 nachgereichten Ausführungen des Anzeigeerstatters grösstenteils schlicht unverständlich gewesen. Es lasse sich nicht ansatzweise feststellen, welcher Lebenssachverhalt vor dem Hintergrund von welchen Straftatbeständen zu überprüfen wäre (StA act. 3, E. 1, E. 3).
4.2
Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Sofern die Schilderungen des Beschwerdeführers überhaupt verständlich sind, ist ihnen nicht zu entnehmen, inwiefern ihnen eine strafrechtliche Relevanz zukommen könnte. Dies gilt insbesondere für die angeblich mehrfach geäusserten Lügen verschiedener Personen (vgl. StA act. 3). Auch die (vage) behaupteten Fehlentscheidungen gewisser Personen bzw. Behörden sind nicht bereits deshalb strafrechtlich relevant, weil sie nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen sein mögen. An der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ändern auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (KG act. A.1) nichts. So vermag der Beschwerdeführer namentlich nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Anzeigen hinreichend konkret gewesen wären. Vielmehr sind seine Schilderungen – nach wie vor – sehr vage und nur schwer verständlich. Beispielhaft erwähnt seien das nicht näher geschilderte "Fehlverhalten der Justiz gegenüber Medien Polizei und so weiter", das "Fehlverhalten von Anwältin C.________", der nicht näher begründete Vorwurf, das "B.________ ist rücksichtslos, arrogant, und betrügt und manipuliert Personal", sowie die Behauptung der vernichteten Beweise. Was schliesslich die angebliche Dispensation gewisser Zeugen von einer Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung betrifft, will nicht einleuchten, inwiefern dies der "Staatsanwältin D.________" anzulasten wäre, liegt doch die Verfahrensleitung in dieser Prozessphase beim Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft. Und selbst wenn von einer unzulässigen Dispensation ausgegangen werden müsste, wäre nicht ersichtlich, inwiefern dies einen strafrechtlichen Vorwurf begründen könnte. Jedenfalls führt der Beschwerdeführer dies nicht näher aus.
4.3
Auch der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. November 2020 (KG act. A.3) lassen sich – wenn überhaupt – nur allgemein gehaltene Unmutsbekundungen über angebliche, in der Vergangenheit liegende Vorfälle entnehmen. Inwiefern diese, sofern ihnen ansatzweise ein gewisser Sinn beigemessen werden kann, ein strafbares Verhalten umschreiben sollten, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Sodann ist nicht ersichtlich, worin die genannten "Unstimmigkeiten bei der Polizei und beim B.________" bestanden haben sollen bzw. durch welches Verhalten der Beschwerdeführer derart schikaniert worden wäre, dass der Tatbestand der Nötigung und/oder der üblen Nachrede zumindest ernsthaft zu prüfen wäre.
4.4
Ob der Beschwerdeführer damit insgesamt seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nachkommt, erscheint zumindest fraglich, kann jedoch offengelassen werden. Da der Beschwerdeführer nämlich nicht hinreichend anzugeben vermag, welche Personen sich durch welches Verhalten strafbar gemacht haben könnten, ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde – selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte – abzuweisen wäre.
5.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
Dispositiv
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– A._____
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6B_115/2021
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