SK2 2020 54
definitive Rechtsöffnung
12. März 2021Deutsch25 min
A. Die A.________ liess durch ihren Rechtsvertreter am 13. August 2019 einen Strafantrag gegen B._____ wegen Sachbeschädigung und Diebstahls (eventualiter Sachentziehung, Erschleichung von Beiträgen nach LwG) einreichen. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass B._____ die ehemals von C.________ gepachteten Grundstücke (Wiesen Nrn. ________ und ________) trotz akzeptierter Pachtkündigung weiterhin bewirtschaftet habe. Konkret habe er die Wiesen weiterhin gemäht und die erstellten Siloballen weggebracht. Dadurch sei der neuen Eigentümerin, der A.________, ein Schaden von ca. CHF 840.00 (sechs Siloballen) entstanden.
Source gr.ch
Entscheid vom 04. Juni 2021
Referenz SK2 20 54
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri
Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Diebstahl etc.
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020 (Proz. Nr. VV.2020.134)
Mitteilung 09. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die A.________ liess durch ihren Rechtsvertreter am 13. August 2019 einen Strafantrag gegen B._____ wegen Sachbeschädigung und Diebstahls (eventualiter Sachentziehung, Erschleichung von Beiträgen nach LwG) einreichen. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass B._____ die ehemals von C.________ gepachteten Grundstücke (Wiesen Nrn. ________ und ________) trotz akzeptierter Pachtkündigung weiterhin bewirtschaftet habe. Konkret habe er die Wiesen weiterhin gemäht und die erstellten Siloballen weggebracht. Dadurch sei der neuen Eigentümerin, der A.________, ein Schaden von ca. CHF 840.00 (sechs Siloballen) entstanden.
B. Bereits am 26. März 2019 hatte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung eingereicht. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinfomation sei ein Schreiben vom 25. Januar 2017 vorgelegen, wonach B._____ eine Kündigung der Pacht betr. Grundstücke Nrn. ________ und ________ akzeptiere. Er habe dieses Dokument aber nicht unterzeichnet.
C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 29. Januar 2020 gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB.
D. Mit Parteimitteilung vom 30. Oktober 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte sie eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht.
E. Mit Verfügung vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Graubünden auferlegt und B._____ wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 2).
F. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:
1.
Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Pr./Proc. VV.2020.134, vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020, sei aufzuheben, und die Sache sei zur Fortführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz (Staatsanwaltschaft Graubünden) zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden.
G. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und ihre in der Stellungnahme gemachten Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess seinerseits am 4. Januar 2021 eine Stellungnahme einreichen, mit welcher er folgendes Rechtsbegehren stellte:
1.
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
H. Am 11. Januar 2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine freiwillige Replik. Die Duplik des Beschwerdegegners erfolgte am 4. Februar 2021 innert der ihm eingeräumten Frist.
I. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
1.2
Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 13. November 2020, mitgeteilt am 17. November 2020, wurde mit Eingabe vom 30. November 2020 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht.
2.1
Der Beschwerdegegner beanstandet die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht. Diese ermächtige die Anwälte von Kunz Schmid zur Vertretung in Sachen Melioration/Bäuerliches Bodenrecht. Eine Vollmacht zur Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdegegner liege nicht vor. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung habe zu unterbleiben, da eine solche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur begründet sei, wenn ein Fehler auf Versehen beruhe und daher nicht freiwillig sei, wovon bei einem forensisch tätigen Anwalt per se nicht auszugehen sei. Hinzu komme, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine solche peremptorischer Natur handle. Da das Vorliegen einer rechtsgültigen Vollmacht eine Prozessvoraussetzung darstelle, müsse deren Fehlen einen Nichteintretens-entscheid zur Folge haben.
2.2
Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Eine Regelung wie in Art. 129 Abs. 2 StPO, wonach die Ausübung der Wahlverteidigung der beschuldigten Person eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung voraussetzt, kennt Art. 127 StPO nicht. Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 StPO dürfte indessen analog anwendbar sein (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 127 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ist allerdings blosse Ordnungsvorschrift und kann nachgeholt werden (Ruckstuhl, a.a.O., N 6 zu Art. 129 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 129 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 129 StPO; nach Bundesgericht dürfte unter Umständen gar das Vorliegen einer blossen Anscheins- oder Duldungsvollmacht genügen: vgl. BGer 6B_781/2019 v. 20.11.2019 E. 3.3). Das Gesetz enthält keine Bestimmung zur Nachbesserung einer Eingabe bei fehlender Vollmacht, doch ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall als Ausfluss des verfassungsmässigen Verbots des überspitzten Formalismus ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist besteht, und zwar selbst dann, wenn eine allfällige Frist abgelaufen ist (Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 110 StPO; BGE 142 I 10 E. 2.4; vgl. auch BGer 1P.254/2005 v. 30.8.2005 E. 2.5).
2.3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft wie auch im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Vollmacht mit dem Betreff "Melioration/Bäuerliches Bodenrecht" eingereicht (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.4.). Im Strafverfahren geht es unter anderem um eine dem Beschwerdegegner vorgeworfene unberechtigte Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Ein Zusammenhang zum Bäuerlichen Bodenrecht ist somit von der Sache her gegeben. Gemäss Akten und Parteiäusserungen wurde die Vollmacht denn auch erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren beanstandet. Unmittelbar nach der erstmaligen Beanstandung reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine mit dem Betreff "Strafrecht" versehene Vollmacht nach. Da das Einreichen einer schriftlichen Vollmacht nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, ist dies ohne weiteres zulässig, zumal gar ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist besteht. In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdegegner offenbar, dass eine Vollmacht auch mündlich rechtsgültig erteilt werden kann. An einer Prozessvoraussetzung würde es lediglich dann fehlen, wenn gar keine gültige Bevollmächtigung vorliegen würde, wie dies im vom Beschwerdegegner aufgeführten Bundesgerichtsentscheid 6B_781/2019 vom 20. November 2019 der Fall war. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Die Rüge der fehlenden rechtsgültigen Vollmacht erweist sich als unhaltbar.
3.1
Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Es fehle ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Sie sei in jenem Verfahren nicht Partei und gehöre auch nicht zu den weiteren Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO.
3.2
Die Legitimation für die Beschwerde richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO bezieht sich dem Wortlaut nach auf die Parteien und erklärt diese als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Vorausgesetzt wird somit einerseits eine Geschädigtenstellung und andererseits eine entsprechende Erklärung gemäss Art. 118 und 119 StPO Neben den Parteien gemäss Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Lieber, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 105 und N 2 zu Art. 382 StPO). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216).
3.3.1
Die Beschwerdeführerin stellte am 13. August 2019 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung, Diebstahl, eventualiter Sachentziehung sowie Erschleichung von Beiträgen nach LwG (SR 910.1). Gleichzeitig konstituierte sie sich ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Damit liegt eine Konstituierungserklärung nach Art. 118 f. StPO vor. Zu prüfen bleibt, ob auch die für die Konstituierung vorausgesetzte Geschädigtenstellung zu bejahen ist.
Dispositiv
3.3.2. Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dies ist in erster Linie die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 und 42 zu Art. 115 StPO; Lieber, a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E. 3.1). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Strafantrag damit, dass der Beschwerdegegner die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nrn. ________ und ________ im Grundbuch der Gemeinde D.________ trotz akzeptierter Pachtkündigung und trotz ausdrücklichem Verbot gemäht und die Ernte, nämlich sechs Siloballen, eingebracht habe. Dieses Verhalten sei in strafrechtlicher Hinsicht mehrfach relevant. Zur Anzeige brachte die Beschwerdeführerin konkret Diebstahl nach Art. 139 StGB, eventualiter Sachentziehung nach Art. 141 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB. Des weiteren verzeigte sie den Beschwerdegegner wegen Erschleichung von Beiträgen nach Landwirtschaftsgesetz (Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG). Die angefochtene Einstellungsverfügung bezieht sich demgegenüber auf Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gegenstand der Beschwerde durch die angefochtene Verfügung begrenzt wird. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597; vgl. auch KGer GR SK2 18 8 v. 29.07.2019 E. 1.2).
3.3.3. In Bezug auf den untersuchten Straftatbestand des Diebstahls ist die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin unbestritten und offensichtlich zu bejahen. Ein sich daraus ergebendes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung ist insoweit ebenfalls gegeben.
3.3.4. Bestritten wird die Legitimation in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB. Dies zu Recht. Vom Delikt gemäss Art. 304 StGB wird lediglich die Rechtspflege betroffen. Der Tatbestand schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz. Es fehlt die "persönliche Spitze". Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 304 StGB; Bernhard Isenring, OFK/StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 304 StGB). Mangels Geschädigtenstellung konnte sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt damit nicht als Privatklägerin konstituieren, womit ihr keine Parteistellung zukommt.
Auch als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO lässt sich keine Legitimation für die Anfechtung der Einstellung in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege ableiten. In Frage steht unter diesem Aspekt einzig die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin. Aus dieser Stellung alleine lässt sich jedoch keine Beschwerdelegitimation ableiten. Den Anzeigeerstattern kommt lediglich ein Auskunfts- bzw. Informationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu. Darüber hinaus stehen ihnen keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Sie werden durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht beschwert und haben folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Somit lässt sich auch aus Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ableiten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB richtet, ist darauf nicht einzutreten.
3.4. Wie bereits ausgeführt wurde, wird der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Gemäss dieser wurde das Strafverfahren wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB eingestellt (vgl. oben Ziff. 3.3.2.). Die übrigen zur Anzeige gebrachten Straftatbestände wurden von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft. Dies gilt einerseits für jene der Sachentziehung nach Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, andererseits für jenen der Erschleichung von Beiträgen nach Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Gegenstand der Einstellung ein Lebenssachverhalt und nicht ein bestimmter Straftatbestand ist (vgl. hierzu BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 und E. 1.4; PKG 2018 Nr. 20, insbes. E. 1.5; BGer 6B_888/2019 v. 9.12.2019 E. 1.6; BGer 6B_56/2020 v. 16.6.2020 E. 1.5; BGer 6B_775/2020 v. 23.11.2020 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin brachte einerseits einen Lebenssachverhalt betreffend Abmähen und Ernten einer Wiese trotz akzeptierter Pachtkündigung und ausdrücklichem Verbot zur Anzeige, andererseits einen solchen betreffend Erschleichen von Landwirtschaftsbeiträgen. Ersterer wurde mittels der angefochtenen Einstellung einer Erledigung zugeführt, wobei die Staatsanwaltschaft ihn nur unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls geprüft hat. Gänzlich ungeprüft liess die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Erschleichens von Landwirtschaftsbeiträgen. Zwar nimmt sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 Bezug auf Art. 173 Abs. 1 lit. d LwG, indem sie der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Rechtsmittellegitimation abspricht. Der entsprechende Lebenssachverhalt wurde indessen in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde dementsprechend auch keinen Bezug darauf, sodass sich die Beschwerdeinstanz nicht weiter damit zu befassen hat.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe wesentliche Beweismittel übersehen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft grundlegende Verfahrensgarantien übergangen, mitunter durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Schliesslich sei auch der Grundsatz in dubio pro duriore verletzt worden.
4.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Begründung, der Tatbestand sei zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, ein. Damit stützt sie die Einstellung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1, je mit Hinweisen).
4.3. Bei der Überprüfung des Straftatbestands des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Aneignungsabsicht gegeben sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der Bewirtschaftung der Liegenschaften überzeugt gewesen, immer noch Pächter der Wiesen zu sein, zumal er auch Pachtzins bezahlt habe. Somit habe er sich nichts aneignen wollen, was er nicht bereits zu besitzen geglaubt habe. Ausserdem fehle es an einem Vorsatz. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Wiesen nach wie vor von ihm gepachtet seien und er berechtigt sei, diese zu bewirtschaften. Es lägen Quittungen im Recht, die beweisen würden, dass der Beschuldigte für die betreffenden Wiesen jährlich bis letztmals im Jahre 2019 einen Pachtzins an C.________ bezahlt habe. Dies zeige, dass der Beschuldigte tatsächlich der Meinung gewesen sei, Pächter der Wiesen zu sein. Andererseits habe er auch von einem bestehenden Pachtverhältnis ausgehen dürfen, da C.________ den Pachtzins ohne weiteres entgegengenommen habe. Daran ändere auch das Schreiben vom 25. Januar 2017 nichts. Gemäss Inhalt dieses Schreibens habe der Beschwerdegegner dem Landwirtschaftsamt angezeigt, dass die Pacht per 25. Januar 2017 gekündigt worden sei, er die Kündigung akzeptiere und die Parzellen nicht mehr von ihm, sondern von E.________ bewirtschaftet würden (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.6 und 4.5). Wäre der Beschwerdegegner nicht überzeugt gewesen, dieses Schreiben nicht selbst unterzeichnet zu haben, hätte er sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung hinreissen lassen. Weil der Beschuldigte gedacht habe, immer noch Pächter der Wiesen und folglich zu deren Bewirtschaftung berechtigt zu sein, fehle es schliesslich an der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung. Zusammenfassend sei der Diebstahltatbestand zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
4.4. Bei ihren Erwägungen liess die Staatsanwaltschaft wesentliche Fakten und Beweismittel ausser Acht oder würdigte diese einseitig. Zunächst hat das vom Beschwerdegegner eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ergeben, dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 25. Januar 2017 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.6 und 4.5) und die beigezogene Vergleichsunterschrift von ein und derselben Person erstellt worden sein dürften. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 18. August 2020 dementierte der Beschwerdegegner denn auch nicht mehr, dass er das Schreiben möglicherweise selbst unbewusst unterschrieben habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Frage 26). Damit ist aber die Beweislage diesbezüglich zumindest unklar. Dies umso mehr, weil der Beschwerdegegner anlässlich der Konfronteinvernahme vom 18. August 2020 weiter aussagte, die ehemalige Eigentümerin habe ihn über den Verkauf der Grundstücke informiert. Weiter bestätigte er, für die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Grundstücke keine Beträge zu erhalten, gemäss Landwirtschaftsamt sei es nämlich E.________, welcher das Land bewirtschafte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Frage 30). Diese Umstände deuten darauf hin, dass dem Beschwerdegegner durchaus bewusst war oder hätte sein müssen, nicht mehr Pächter der Grundstücke zu sein. Ob für die rechtsgültige Auflösung des Pachtvertrags – wie der Beschwerdegegner unter Berufung auf Ziff. 10 des Pachtvertrags geltend macht – eine Kündigung durch die neue Eigentümerin erforderlich gewesen wäre oder bereits eine rechtsgültige Kündigung durch die frühere Pächterin erfolgt war, wurde von der Staatsanwaltschaft offenbar nicht geprüft und ist daher auch nicht von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Dieser Einwand des Beschwerdegegners hilft ihm jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Vielmehr bestätigt er, dass die Rechtslage diesbezüglich nicht derart klar ist, dass sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde.
Dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht zum vornherein verneint werden kann, ergibt sich sodann aus einem weiteren Grund. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.7) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit, dass sein Klient die Bewirtschaftung der im Eigentum seiner Mandantin stehenden Grundstücke zu unterlassen habe. Eine solche würde durch die Eigentümerin unter keinen Umständen akzeptiert und gegebenenfalls gerichtlich verboten. Eine Bewirtschaftung der Grundstücke sei widerrechtlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2019 bestätigte der Beschwerdegegner, dass ihm dieses Schreiben durch seinen Anwalt zur Kenntnis gebracht worden sei (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.4, Frage 14). Somit konnte er nicht mehr ohne weiteres annehmen, er sei immer noch Pächter des Grundstücks. Trotzdem bewirtschaftete der Beschwerdegegner die Grundstücke in der Folge am 5. August 2020 erneut und brachte die Ernte ein.
4.5. Aufgrund der dargelegten Umstände lässt sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte zumindest in subjektiver Hinsicht den Diebstahlstatbestand nicht erfüllt habe, nicht halten. Die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 139 Ziff. 1 StGB lässt sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht ausschliessen. Somit ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei wird sich die Staatsanwaltschaft auch mit den übrigen zur Anzeige gebrachten Tatbeständen zu befassen haben, soweit dies nicht bereits geschehen ist (vgl. hierzu oben E. 3.4). Die Parteien haben Anspruch darauf, dass eine Strafuntersuchung in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 2 StPO). Eine allfällige implizite Einstellung kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden und wäre zum Erlass einer formellen Einstellungsverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (BGer 6B_84/2020 v. 22.6.2020 E 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
5.1. In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wird nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der verbleibende Anteil geht in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO, welcher auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 573), zu Lasten des Kantons Graubünden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und in Relation zu dem für die Bearbeitung der zu beurteilenden Teilfragen entstandenen Aufwand sind die Verfahrenskosten demnach zu drei Vierteln, d.h. im Umfang von CHF 1'500.00, dem Kanton Graubünden und zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 500.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin unterliegt im von ihr initiierten Beschwerdeverfahren teilweise und ist gemäss Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). Da der Beschwerdegegner lediglich in einem untergeordneten Punkt durchdringt (Legitimation zur Beschwerde betreffend Irreführung der Rechtspflege), der ausserdem keinen nennenswerten Aufwand rechtfertigte, wird die Entschädigung auf CHF 250.00 inkl. Spesen und MWST festgelegt.
5.2.2. Was die ausseramtliche Entschädigung der Beschwerdeführerin betrifft, so hat diese zwar eine solche beantragt, ihren Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Wird von einem Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und einen Antrag stellen sowie diesen beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 433 StPO und N 7 zu Art. 436 StPO; Yvonna Griesser, in; Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 433 StPO). Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin zwar eine ausseramtliche Entschädigung (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2), sie unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen. Nach Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO letzter Satz ist somit auf den Antrag nicht einzutreten und es ist ihr keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (vgl. dazu auch die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden: KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 6.3; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 9.2.1; KGer GR SK1 15 4 v. 15.11.2016 E. 10c; vgl. auch ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betrifft, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu drei Vierteln, das heisst im Umfang von CHF 1'500.00, zu Lasten des Kantons Graubünden und zu einem Viertel, das heisst im Umfang von CHF 500.00, zu Lasten der A.________. Der auf die A.________ entfallende Anteil wird mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Der resultierende Restbetrag wird ihr erstattet.
Die A.________ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 13
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
6B_781/2019
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10
1P.254/2005
6B_781/2019
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_230/2011
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
BGE 129 IV 95ATF 129 IV 95DTF 129 IV 95
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 173 LwGart. 173 LAgrart. 173 LAgr
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 173 LwGart. 173 LAgrart. 173 LAgr
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
6B_888/2019
6B_56/2020
6B_775/2020
Art. 173 LwGart. 173 LAgrart. 173 LAgr
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
6B_84/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
6B_1125/2013
6B_841/2013
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
1B_475/2011
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF