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Entscheid

SK2 2020 56

Invalidenversicherung

11. März 2021Deutsch6 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 15. Januar 2021

(Mit Urteil 6B_80/2021 vom 25. Februar 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK2 20 56

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Strafanzeige

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. November 2020, mitgeteilt am 1. Dezember 2020 (Proz. Nr. EK.2020.6383)

Mitteilung 18. Januar 2021

In Erwägung,

dass A._____ sich mit einem als "vorsichtshalberne Strafanzeige" titulierten Schreiben vom 8. November 2020 an die Staatsanwaltschaft Graubünden wandte und darum ersuchte, betreffend einem von ihr gesuchten B.________, den sie auf dem Gebiet des Kantons Graubünden ausmache, "Fährte aufzunehmen",

dass A._____ im Zusammenhang mit dieser Eingabe diverse Unterlagen einreichte, worin sich unter anderem eine Strafanzeige gegen "Jemand" befand,

dass die Staatsanwaltschaft A._____ mit Schreiben vom 11. November 2020 aufforderte, im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO bis zum 26. November 2020 konkret und lesbar darzulegen, inwieweit sie durch welche Straftaten welcher Personen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei,

dass A._____ am 13., 17., 19. sowie am 27. November 2020 weitere Eingaben nebst Beilagen an die Staatsanwaltschaft einreichte,

dass die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess,

dass sie zu deren Begründung anführte, dass den Eingaben kein konkreter Sachverhalt entnommen werden könne, der einen hinreichenden Tatverdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung begründen würde und dass A._____ insbesondere nicht darlege, wem sie konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorwerfe,

dass, soweit aus den Eingaben und Unterlagen überhaupt Angaben zu Zeit und Ort ersichtlich seien, die Geschehnisse strafrechtlich bereits verjährt seien,

dass die Staatsanwaltschaft schliesslich darauf hinwies, dass es nicht ihre Aufgabe sei, nach Personen zu suchen oder schwer verständliche Beilagen nach Sachverhaltselementen zu durchforsten, welche einen Tatverdacht begründen könnten,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

dass sie am 10., 16., 21. und 22. Dezember 2020 (jeweils Datum Poststempel) weitere Eingaben an das Kantonsgericht einreichte,

dass sie sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der von ihr bearbeitete "Fall D.________" sei zu überprüfen,

dass gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden kann,

dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist,

dass die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend für die Eingaben vom 3. Dezember 2020 und vom 10. Dezember 2020 (Datum Poststempel) eingehalten wurde,

dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerde eine zweiseitige handschriftliche Verdeutlichung einreicht, in welcher sie auf beim Bundesgericht gelagerte Akten und eine TV-Dokumentation über schwarze Magie hinweist,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung, ­– soweit eine solche überhaupt als gegeben erachtet werden kann –­ mit keinem Wort auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eingeht und nicht darlegt, inwieweit diese nicht zutreffen sollten,

dass sie damit den in Art. 385 StPO statuierten Begründungsanforderungen nicht nachkommt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, inwieweit ein strafbares Verhalten der verzeigten oder anderer Personen vorliegen soll,

dass somit die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu Recht verfügte, und die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte,

dass sich vorliegend auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen lässt,

dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristan­setzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe nämlich lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO),

dass diese Bestimmung indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.Hinw.; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO),

dass es sich vorliegend um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte,

dass somit, wie bereits festgehalten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,

dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.00 als angemessen erscheint,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

– A._____

Sachverhalt

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6B_80/2021

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD

Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF