SK2 2021 15
Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR)
25. Juni 2021Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 14. April 2021
Referenz SK2 21 15
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Gees, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG
Beschwerdegegner
vertreten durch MLaw Lorenz Raschein
c/o Caviezel Partner AG, Masanserstrasse 136, 7000 Chur
Gegenstand Verdacht auf Betrug
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 03.03.2021, (Proz. Nr. EK.2019.5542)
Mitteilung 03. Mai 2021
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 3. März 2021 ein Strafverfahren gegen die B.________, betreffend Verdacht auf Betrug, Verstoss gegen Sicherheitsauflagen etc. gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand genommen hat,
dass A._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 10. März 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO einreichte,
dass A._____ vom Vorsitzenden der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 18. März 2021 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 bis zum 30. März 2021 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel der Privatklägerschaft nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (act. D.1),
dass A._____ die Verfügung vom 18. März 2021 gemäss Rückschein (spätestens) am 23. März 2021 eigenhändig in Empfang nahm (act. D.4),
dass die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde,
dass A._____ im Übrigen auch nicht um eine Verlängerung dieser Frist ersucht hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und dass als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO),
dass vorliegend mangels Bezahlung der auferlegten Sicherheitsleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte und aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,
dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS),
dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Erwägungen
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD
Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF