Lexipedia

Entscheid

SK2 2021 16

Entscheide Obergericht

30. Juni 2021Deutsch8 min

1 / 7

Source gr.ch

Verfügung vom 29. März 2021

Referenz SK2 21 16

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 10.03.2021, mitgeteilt am 10.03.2021 (Proz. Nr. 645-2021-22)

Mitteilung 30. März 2021

In Erwägung,

dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) mit Entscheid vom 10. März 2021, gleichentags mitgeteilt, die vom B._____ gegenüber A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zum 7. Juni 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig ansah und schützte,

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. März 2021 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,

dass gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten,

dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),

dass bei der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 StPO),

dass in der Begründung schlüssig zu behaupten ist, weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist, wobei die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, und sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat und es beispielsweise an der genügenden Begründung mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

dass auch ein Laie sich die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3),

dass das ZMG seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe trotz rechtskräftigem Landesverweis die Rückkehr in sein Heimatland verweigert, wobei er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 4 AsylG nachweislich verletzt habe, indem er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 nie seine Identität offengelegt und bis heute nicht Hand geboten habe, gültige Identitätsdokumente zu beschaffen (angefochtener Entscheid, E. 3),

dass das ZMG im Weiteren erwog, der Beschwerdeführer zeige durch sein wiederholtes straffälliges Verhalten klar, dass er nicht bereit sei, die Schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, und sei auch nicht bereit, mit den Schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten, sondern versuche durch sein passives Verhalten bei der Beschaffung von gültigen Identitätspapieren, seine Verweigerungshaltung anlässlich des für ihn organisierten Herkunftgutachtens sowie seine standhafte Ablehnung, mit seinen heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuerhalten, weshalb es realitätsfremd sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gehörig selbständig ausreisen würde (angefochtener Entscheid, E. 4),

dass nach Ansicht der Vorinstanz somit akute Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht,

dass der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringt, im Falle einer Rückführung nach C._____ würde er sterben bzw. "sie" würden ihn umbringen,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine Zusicherung abgab, wonach er sich "100% bessern" würde,

dass diese Ausführungen der zuvor dargelegten Pflicht zur Begründung der Beschwerde klarerweise nicht zu genügen vermögen, zumal schon nicht klar ist, durch welche Personen und/oder aufgrund welcher Umstände für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach C._____ eine Gefahr für Leib und Leben bestehen soll,

dass sich der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach eine Rückführung des Beschwerdeführers nach C._____ möglich sei, was hinlänglich bewiesen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4),

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aber – selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte – diese abzuweisen wäre,

dass die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids ist,

dass Voraussetzungen für deren Anordnung demzufolge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes bilden,

dass der Vollzug der Wegweisung objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein muss,

dass sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen darf (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017, E. 3.1, und 2C_712/2016 vom 6. September 2016, E. 1.2),

dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Ausschaffungshaft Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose bildet, wobei massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht,

dass die Haft gegen die genannte Bestimmung verstösst und zugleich unverhältnismässig ist, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 128 II 193 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.1),

dass unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG die Haft indes nur aufzuheben ist, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020, E. 3.3),

dass als rechtliche Gründe der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen können, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, wobei diesbezüglich die Prüfungspflichten des Haftrichters allerdings beschränkt sind und der Haftrichter die Haftgenehmigung nur zu verweigern hat, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c),

dass dies auch gilt, wenn nicht ein (ausländerrechtlicher) Wegweisungsentscheid, sondern eine strafrechtliche Landesverweisung zu vollziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, E. 3.4.1),

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 11. Juni 2020 mitteilte, weder aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage noch aufgrund individueller Faktoren bestünden konkrete Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._____ Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen würde (vgl. ZMG act. 3/51),

dass das SEM daher zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig einzustufen,

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich an dieser Einschätzung in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte,

dass der Beschwerdeführer Entsprechendes auch nicht vorbringt,

dass sich das SEM im Übrigen bereits im Rahmen seines Asylentscheides mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, wonach er in C._____ verfolgt bzw. mit dem Tod bedroht worden sei, und dieses als unglaubhaft qualifizierte (vgl. ZMG act. 3/2 [insb. S. 2 f.]),

dass somit nicht gesagt werden kann, die mit der Ausschaffungshaft zu sichernde Landesverweisung würde sich als offensichtlich unzulässig erweisen, sondern dass die durch das ZMG bestätigte Ausschaffungshaft vielmehr als rechtmässig und angemessen zu qualifizieren ist,

dass daran auch die Zusicherung der Beschwerdeführers betreffend sein zukünftiges (Wohl-)Verhalten nichts zu ändern vermag,

dass die Beschwerde deshalb – selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte – abzuweisen wäre,

dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird, wobei die Kosten vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt werden,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vorliegend bereits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Beschwerde mangels hinreichender Begründung als aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGzAAG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]),

dass damit nicht weiter geprüft werden muss, ob überhaupt ein gehöriges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt,

dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

1 / 7

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449

6B_872/2013

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

Art. 8 AsylGart. 8 LAsiart. 8 LAsi

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 140 II 74ATF 140 II 74DTF 140 II 74

2C_79/2017

Erwägungen

2C_712/2016

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 130 II 56ATF 130 II 56DTF 130 II 56

BGE 128 II 193ATF 128 II 193DTF 128 II 193

2C_268/2018

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 130 II 56ATF 130 II 56DTF 130 II 56

2C_512/2020

BGE 125 II 217ATF 125 II 217DTF 125 II 217

BGE 121 II 59ATF 121 II 59DTF 121 II 59

2C_263/2019

Art. 27 EGzAAGart. 27 EGzAAGart. 27 LAdLSA

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF