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Entscheid

SK2 2021 20

Sozialhilfe

30. Dezember 2020Deutsch13 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Raubes gemäss Art. 140 StGB.

Source gr.ch

Beschluss vom 30. April 2021

Referenz SK2 21 20

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Gustin, Aktuar

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Vorzeitiger Strafantritt

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.03.2021, mitgeteilt am 18.03.2021 (Proz. Nr. VV.2020.3259)

Mitteilung 30. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Raubes gemäss Art. 140 StGB.

B. Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden gegen A._____ aufgrund von Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft bis längstens am 3. Mai 2021 an.

C. Mit Gesuch vom 11. März 2021 beantragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug mit sofortiger Wirkung.

D. Mit Verfügung vom 18. März 2021 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um vorzeitigen Strafantritt ab.

E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte abermals die umgehende Gewährung des vorzeitigen Strafantritts.

F. Mit Stellungnahme vom 6. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenanfällige Abweisung der Beschwerde.

G. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Dies gilt namentlich auch gegen Entscheide betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 17 zu Art. 236 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]).

Die vorliegend eingereichte Beschwerde ist innert Frist und mit der erforderlichen Begründung eingereicht worden (vgl. act. A.1). Zudem verfügt der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ohne Weiteres über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Wie dargelegt, beantragt der Beschwerdeführer vorliegend seine Versetzung von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug.

2.1

Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO).

2.2

Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten (BGer 1B_90/2012 v. 21.03.2012 E. 2.2). Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime. Die strafprozessuale Haft wird nicht wie üblich in einer Haftanstalt vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.; BGer 1B_90/2012 v. 21.03.2012 E. 2.2).

2.3

Weiter muss der Stand des Verfahrens gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Strafantritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So verhält es sich grundsätzlich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Einschränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Der Beschuldigte soll daher grundsätzlich erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2; vgl. auch Matthias Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 236 StPO m.w.H.).

Dispositiv

2.4. Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern. So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 StGB). Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im erwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (vgl. BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2 m.w.H.).

3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es stehe nur noch die Schlusseinvernahme an, welche auf den 6. Mai 2021 angesetzt worden sei (vgl. act. A.1, S. 3). Damit macht er sinngemäss geltend, die Strafuntersuchung sei weit fortgeschritten bzw. stehe kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts damit, es könne beim derzeitigen Untersuchungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer vom Gericht befragt werden müsse (act. B.2). Dies legt ebenfalls nahe, dass die Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist und grundsätzlich keine weiteren Einvernahmen von Zeugen vorgesehen sind. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer kurz vor dem Abschluss steht. Da sich die Aussagen des Beschwerdeführers, der mutmasslichen Mittäter und der Geschädigten (teilweise) widersprechen, ist jedoch mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Gericht die Geschädigte nochmals persönlich befragen wird, um einen unmittelbaren Eindruck von ihr zu erhalten (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO). Nichtsdestotrotz verlangt der aktuelle Verfahrensstand, dass eine hohe Kollusionsgefahr bestehen muss.

3.2. Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2 m.w.H.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 221 StPO).

3.3.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer bloss teilweise geständig (vgl. act. E.1, S. 12 ff.; ferner auch act. A.1, S. 2). Zwar ist ein (vollumfängliches) Geständnis nicht Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges. Allerdings kann die fehlende vollumfängliche Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (BGer 1B_483/2011 v. 6.10.2011 E. 2.4). Zudem wiegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten relativ schwer (so u.a. Raub gemäss Art. 140 StGB), was bei der Annahme von Kollusionsgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 22 f. zu Art. 221 StPO). Auf der anderen Seite stammt  im Unterschied etwa zum Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019  das Opfer im vorliegenden Fall nicht aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers, was die Beeinflussbarkeit minimiert (vgl. hierzu auch Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 27 zu Art. 221 StPO). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den (als Sicherheitsbeauftragten tätigen; vgl. act. E.3) Zeugen. Das Opfer stammt ausserdem offenbar aus Italien (vgl. act. E.1, S. 7), womit bereits aus praktischen Gründen eine allfällige Einflussnahme auf das Opfer kaum denkbar ist.

Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich nicht geltend, dass der Beschwerdeführer Kollusionshandlungen vorgenommen oder dies versucht hat. Solches wird aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse Hinweis auf eine allfällige (nochmalige) Befragung von Drittpersonen anlässlich der Hauptverhandlung ist ungenügend (vgl. BGer 1P.625/2006 v. 12.10.2006 E. 4.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 26 zu Art. 221 StPO). Es bedarf vielmehr – wie dargelegt – konkreter Indizien. Zudem ist auch fraglich, inwiefern eine Kollusion überhaupt Einfluss auf das Verfahren hätte, da die Vorwürfe (zurzeit) im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers, der mutmasslichen Mittäter und eines Zeugen basieren. Das Opfer hat dabei relativ zeitnah detaillierte Ausführungen zum Tathergang gemacht. Ein Zeuge sowie einer der mutmasslichen Mittäter des Raubes bestätigen im Wesentlichen die Angaben des Opfers (vgl. act. E.1 und E.3, passim). Ein Widerruf der Aussagen des Opfers infolge einer allfälligen (direkten oder indirekten) Einflussnahme durch den Beschwerdeführer erschiene daher kaum glaubhaft beziehungsweise würde mit Blick auf die Beweiswürdigung kaum etwas ändern (vgl. hierzu auch KGer GR SK2 13 56 v. 18.12.2013 E. 4c).

3.3.2. In Anbetracht der geschilderten Umstände besteht daher zumindest keine hohe Kollusionsgefahr, welche es im derzeitigen (fortgeschrittenen) Verfahrensstadium rechtfertigen würde, den vorzeitigen Strafantritt zu verweigern. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer für die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus der Strafanstalt (und nicht aus der Haft) zugeführt werden müsste. Der damit verbundene Zusatzaufwand hält sich angesichts der Einmaligkeit des Vorgangs in Grenzen. Zwar bestehen durchaus gewisse Bedenken, da der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich geständig ist und einer der mutmasslichen Mittäter offenbar zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (vgl. act. A.1, S. 4). Dem kann jedoch durch eine Einschränkung des Haftregimes im vorzeitigen Strafvollzug Rechnung getragen werden. In Betracht kommen namentlich die Überwachung von Besuchen und die Kontrolle des Briefverkehrs (vgl. hierzu auch BGer 1B_742/2012 v. 17.01.2013 E. 2.3). Da das Zwangsmassnahmengericht als besonderen Haftgrund auch Fluchtgefahr bejahte, ist im Übrigen klar, dass der vorzeitige Strafvollzug in einer geschlossenen Strafanstalt beziehungsweise in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch Härri, a.a.O., N 17 zu Art. 236 StPO; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 9 zu Art. 236 StPO [in fine]). Dadurch wird der vorzeitige Strafvollzug zwar mit diversen Einschränkungen für den Beschwerdeführer verbunden sein. Insbesondere gegen eine Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb der Vollzugsanstalt sollte jedoch nichts einzuwenden sein. Damit lässt sich auch nicht sagen, die Ausgestaltung des vorzeitigen Strafvollzugs unterscheide sich vorliegend praktisch nicht mehr vom Regime der Untersuchungshaft und verliere ihren Sinn (vgl. Härri, a.a.O., N 26 zu Art. 236 StPO).

3.4. Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen und privaten Interessen an der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (vgl. Härri, a.a.O., N 6 zu Art. 236 StPO), weshalb dieser im Sinne der Erwägungen zu gewähren ist. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

4.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO  welche sinngemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind  für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen von 4.45 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend (act. G.1). Dieser Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Zu entschädigen ist zudem eine Spesenentschädigung, welche praxisgemäss als Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand festgesetzt wird, vorliegend konkret auf CHF 26.70 (vgl. KGer GR SK1 17 44 v. 18.10.2018 E. 14.3 und ZK1 18 30 / ZK1 18 172 v. 21.6.2019 E. 15.1). Zuzüglich Mehrwertsteuer ist der Beschwerdeführer deshalb  wie beantragt  mit CHF 987.30 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. März 2021 aufgehoben. A._____ wird der vorzeitige Strafantritt im Sinne der Erwägungen bewilligt.

2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

2.2. Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 987.30 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 8

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

1B_90/2012

Art. 234 StPOart. 234 CPPart. 234 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

1B_90/2012

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

1B_412/2019

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 84 StGBart. 84 CPart. 84 CP

1B_412/2019

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_483/2011

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_412/2019

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1P.625/2006

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_742/2012

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF