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Entscheid

SK2 2021 21

Invalidenversicherung

16. August 2021Deutsch26 min

A. Am 19. April 2019 kam es im Skigebiet C.________, Gemeindegebiet C.________, um ca. 09.40 Uhr zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern B.________ und A._____. A._____ erlitt dabei ein Polytrauma. Sie zog sich im Wesentlichen Lungenkontusionen beidseits mit einem Pneumothorax rechts und Hämatothorax beidseits sowie Schädelbasisfrakturen sphenobasal zu. Hinzu kamen eine Zwerchfellruptur und eine Milzlazeration. Weiter erlitt sie auch Frakturen der Rippen von 2 bis 9 (links). Ferner resultierten eine Fraktur des Felsenbeins (Knochenabschnitt an der Basis des Schläfenbeins), eine Densfraktur (Fraktur des 2. Halswirbels) sowie eine Fraktur des Brustwirbels 3/4. Der Unfall hat bei A._____ schliesslich zu einer Geschmacksstörung und unfallbedingtem peripher-vestibulärem Schwindel geführt.

Source gr.ch

Beschluss vom 30. August 2021

(Mit Urteil 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)

Referenz SK2 21 21

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

gegen

B.________

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Pauer,

Falknerstrasse 12, 4001 Basel

Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.03.2021, mitgeteilt am 16.03.2021 (Proz. Nr. VV.2020.35)

Mitteilung 07. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 19. April 2019 kam es im Skigebiet C.________, Gemeindegebiet C.________, um ca. 09.40 Uhr zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern B.________ und A._____. A._____ erlitt dabei ein Polytrauma. Sie zog sich im Wesentlichen Lungenkontusionen beidseits mit einem Pneumothorax rechts und Hämatothorax beidseits sowie Schädelbasisfrakturen sphenobasal zu. Hinzu kamen eine Zwerchfellruptur und eine Milzlazeration. Weiter erlitt sie auch Frakturen der Rippen von 2 bis 9 (links). Ferner resultierten eine Fraktur des Felsenbeins (Knochenabschnitt an der Basis des Schläfenbeins), eine Densfraktur (Fraktur des 2. Halswirbels) sowie eine Fraktur des Brustwirbels 3/4. Der Unfall hat bei A._____ schliesslich zu einer Geschmacksstörung und unfallbedingtem peripher-vestibulärem Schwindel geführt.

B. Am 18. September 2019 stellte A._____ Strafantrag gegen B.________ wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Körperverletzung. Gleichentags konstituierte sie sich auch als Privatklägerin. B.________ stellte weder einen Strafantrag noch konstituierte er sich als Privatkläger.

C. Am 1. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ mangels eines rechtzeitig eingereichten Strafantrages von A._____ ein. Mit Beschluss vom 24. August 2020 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die von A._____ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück (SK2 20 34). Das Kantonsgericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Antragsfrist zwar abgelaufen sei, es sich möglicherweise aber um eine schwere Körperverletzung und somit um ein Offizialdelikt handeln könnte.

D. Zwischen November 2020 und Januar 2021 versuchten sich die Parteien zu einigen, was jedoch scheiterte.

E. Mit Parteimitteilung vom 15. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren gegen B.________ einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist von zehn Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen.

F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 beantragte A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, das Verfahren wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB weiterzuführen und von einer Befragung von D.________ und E.________ abzusehen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 verzichtete B.________ auf das Stellen von Beweisanträgen.

G. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 12. März 2021, mitgeteilt am 16. März 2021, das Verfahren gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ein.

H. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) liess gegen die Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 26. März 2021 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Die Einstellungsverfügung vom 12.03.2021 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B.________ sei wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB weiterzuführen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

I. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

J. B.________ (fortan: Beschwerdegegner) liess seinerseits mit Eingabe vom 12. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 26. März 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem hinreichend begründet.

1.2

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des Rechtsgutes, dessen Verletzung sie geltend macht. Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3

Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess die Frage, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB oder lediglich um eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 1 StGB handeln würde, offen. Gestützt auf ein den Unfall dokumentierendes Video stellte sie fest, dass der Beschwerdegegner von der Cross-Piste herkommend auf dem präparierten rechten Abschnitt der Piste Nr. F.________b gefahren sei, währendem die Beschwerdeführerin von links her über den nicht präparierten und gesperrten Abschnitt der Piste Nr. F.________b herangefahren sei. In dem Moment, als die Beschwerdeführerin – ohne anzuhalten – auf den präparierten Teil der Piste Nr. F.________b eingefahren sei, habe sie ihre Richtung um ca. 90 Grad geändert und sei hangaufwärts dem talwärts fahrenden Beschwerdegegner entgegengefahren. In der Folge habe der Beschwerdegegner versucht, nach links auszuweichen, was ihm nicht gelungen sei. So sei er mit der Beschwerdegegnerin kollidiert. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, sich durch entsprechende Massnahmen zu vergewissern, dass sie keine anderen Pistenbenutzer, welche von der präparierten Cross-Piste herkamen, gefährde. Dies umso mehr, weil sie beabsichtigt habe, die Piste Nr. F.________b von der linken Seite herkommend nach rechts in Richtung G.________ hangaufwärts fahrend zu überqueren. Der talwärts fahrende Beschwerdegegner habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ohne Kontrollmassnahmen von der gesperrten, nicht präparierten Piste in die offene Piste einfahren würde. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin ihm den Vortritt gewähren würde, da es sich beim präparierten Abschnitt der Piste Nr. F.________b aufgrund der gesamten Umstände erkennbar um eine eigene Abfahrt gehandelt habe. Ebenso wenig habe der Beschwerdegegner darauf gefasst sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin, welche eben noch geradeaus gefahren sei, ihre Richtung um ca. 90 Grad ändere und ihm bergwärts entgegenkomme. Die Beschwerdeführerin sei nicht vortrittsberechtigt gewesen, weshalb dem Beschwerdegegner kein Verstoss gegen FIS-Regel 3 gemacht werden könne. Ebenso wenig könne ihm eine Verletzung von FIS-Regel 1 und 2 vorgeworfen werden. Im Verhalten des Beschwerdegegners sei keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen, die einen strafrechtlichen Vorwurf begründen würde.

4.

Die Beschwerdeführerin moniert den in der Einstellungsverfügung festgestellten Sachverhalt. Sie macht geltend, das Geschehen habe sich wie folgt abgespielt: Der Beschwerdegegner sei über die Cross-Piste von der H.________ herkommend in Richtung I.________ gefahren und 150 Meter oberhalb des G.________ in die Piste F.________b eingefahren. Diese Piste sei an dieser Stelle nicht mehr gesperrt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf der Piste F.________b in Richtung I.________ gefahren. Sie habe beabsichtigt, zur Talstation der J.________ zu fahren und sei deshalb hinter dem Arbeiterpavillon auf die Piste F.________b in Richtung des G.________ gefahren. Die Piste F.________b sei an dieser Stelle nicht gesperrt gewesen und die ganze Pistenbreite von 48 Metern sei einwandfrei präpariert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei leicht bergab gefahren, da die Piste dort eine Neigung von 6% aufweise. Sie habe sich mitten auf der Piste F.________b befunden, als sie den von oben kommenden Beschwerdegegner wahrgenommen habe, der die Falllinie verlassen habe und direkt auf sie zugesteuert sei. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin 4 Sekunden vor der Kollision erkennen können. Die Sicht- und Pistenverhältnisse seien gut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe versucht auszuweichen, indem sie sich nach rechts abgedreht habe. Der Beschwerdegegner habe beabsichtigt, in ungenügendem Abstand an der Beschwerdeführerin vorbeizufahren und habe dadurch die Kollision verursacht.

In rechtlicher Hinsicht trägt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe mehrere FIS-Regeln verletzt und die Kollision dadurch pflichtwidrig verursacht. Der Beschwerdegegner habe etwa FIS-Regel 2 verletzt, sei er doch nicht in der Lage gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und der Beschwerdeführerin auszuweichen. Ebenso habe er den gemäss FIS-Regel 3 der vorausfahrenden Beschwerdeführerin eingeräumten Vorrang missachtet. Ihr könne keine Verletzung von FIS-Regel 5 angelastet werden, habe sie sich doch bereits in der Piste Nr. F.________b befunden und sei auf dieser gefahren. Ohnehin würde diese Regel auf Skifahrer oder Snowboarder abzielen, die nicht der Falllinie folgten. Auf vorliegenden Fall sei sie nicht anwendbar. Der Beschwerdegegner habe zudem FIS-Regel 4 verletzt. Angesichts der Gesamtumstände liege kein die Adäquanz unterbrechendes Fehlverhalten ihrerseits vor. Es bleibe mithin bei einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners.

5.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 14 39 v. 11.2.2015 E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO).

6.1

Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

6.2

Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Bereich des Skisports kann auf die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) zurückgegriffen werden (vgl. BGE 122 IV 17; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 17 ff.). Ebenso dienen allgemeine Rechtsgrundsätze als Grundlage für die Bemessung der anzuwendenden Sorgfalt. Im Rahmen des Schneesportrechts spielen deren zwei eine wesentliche Rolle; das allgemeine Gebot, durch sein Verhalten die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht zu gefährden, sowie der sogenannte Gefahrensatz. Letzterer bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit ist also nicht sorgfaltswidrig, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird.

6.3

Gemäss FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die Regel 1 enthält damit den Vertrauensgrundsatz, darf sich doch zugleich jeder Skifahrer und Snowboarder darauf verlassen, dass auch jeder andere Skifahrer oder Snowboarder sich an dieses Gebot hält (PKG 1986 Nr. 3 E. 1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich grundsätzlich aber nur derjenige berufen, der sich selber verkehrsgerecht verhält (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 127 IV 34 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. etwa BGE 125 IV 83 E. 2b). Nach FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Die FIS-Verhaltensregel 3 räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers gilt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeausfährt, in weiten oder kurzen Bögen abschwingt, rutscht oder plötzlich stürzt (Stiffler, a.a.O., N 83; PKG 2006 Nr. 24 E. 4). Dieser Vorrang zwingt letztlich den hinteren Fahrer zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegenüber dem vorderen. In dieser Hinsicht weisen insbesondere die FIS-Regeln 1-5 einen sich im Kern überschneidenden Regelungsbereich auf. So verlangen letztlich alle, um der Sorgfalt zu genügen, dass der vortrittsbelastete Fahrer gegenüber dem Vortrittsberechtigten einen genügenden Sicherheitsabstand einhält und nicht zu nahe auffährt (so explizit hinsichtlich FIS-Regel 3 und 4 Stiffler, a.a.O., N 94). Der Grundsatz, dass dem vorderen Skifahrer und Snowboarder für alle seine Bewegungen der Vorrang zukommt, erfährt durch die 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine – einzige – Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Der Vorrang des vorderen Fahrers oder Snowboarders findet seine Grenze nämlich im Vertrauensgrundsatz. Der hintere Fahrer oder Snowboarder darf sich darauf verlassen, dass der vordere die FIS-Verhaltensregeln beachtet (Stiffler, a.a.O., N 84 f.).

Die erwähnte FIS-Regel 5 räumt dem sich in Fahrt befindlichen Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein vor jenem, der in eine Schneesportabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will oder aber hangaufwärts schwingt oder fährt. Nicht mehr enthalten ist in FIS-Regel 5 die Bestimmung, dass ein Skifahrer, der eine Abfahrt "quere", also von einem Pistenrand zum andern gelangen möchte, verpflichtet sei, während des Querens nach oben zu beobachten. Die Bestimmung wurde im Jahr 1990 ersatzlos gestrichen, wohl, weil die ursprünglich schmalen Pisten breiter geworden sind und keine Notwendigkeit mehr erkannt wurde für die Bestimmung (Stiffler, a.a.O., N 101 [Fn. 88]). Gleichwohl muss das "Queren" der Abfahrt in jedem Fall als atypisches Verhalten bezeichnet werden. Entsprechend ist der querende Skifahrer allgemein gehalten, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um der von ihm geschaffenen Gefahr zu begegnen (PKG 1971 Nr. 39 E. 6).

Die FIS-Regel 4 gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholten genügend Abstand einhält (PKG 1982 Nr. 28). Die Regel ist eine logische Weiterentwicklung der FIS-Regel 3. Die FIS-Verhaltensregel 4 verpflichtet den hinteren Skifahrer

oder Snowboarder, dem vorderen zu überholenden Skifahrer für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge von Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz, aber wiederum wie gemäss Regel 3 zuvor mit der einzigen Ausnahme, dass der Überholende nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm der zu überholende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts entgegenkommt (Stiffler, a.a.O., N 94 m.w.H.).

Bei den FIS-Regeln handelt es sich nicht um Rechtsnormen (BGE 106 IV 350 E. 3a). Sie sind deshalb insbesondere auch mit anerkannten Rechtsgrundsätzen – etwa dem Vertrauensgrundsatz – in Bezug zu setzen (vgl. hierzu auch BGE 106 IV 350 E. 3b; ferner Stiffler, a.a.O., N 85). Sodann ist zu bedenken, dass die FIS-Regeln nicht abschliessend sind, da sie nicht jede denkbare Konstellation regeln (so i.E. auch BGE 106 IV 350 E. 3b; vgl. ferner KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 5b/cc).

7.1

In beweismässiger Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdegegners eine Videoaufzeichnung eingereicht wurde, auf welcher das Unfallgeschehen dokumentiert ist (StA act. 1.29). Hiervon existiert eine längere (unbearbeitete) Videodatei sowie eine kurze Videodatei, welche lediglich einen mittels Zoom vergrösserten Videoausschnitt kurz vor bis kurz nach der Kollision zeigt. Soweit sich Erkenntnisse auf die lange (unbearbeitete) Videosequenz stützen, wird diese als "StA act. 1.29" zitiert. Die kurze Videodatei wird mit dem Vermerk "Zoom" zitiert (StA act. 1.29 Zoom).

7.2

Aus dem Kriminalrapport (StA act. 3.1, S. 4) samt Fotoblatt (StA act. 3.2, Foto Nr. 2, 3 und 5-6) sowie den Videoaufzeichnungen (StA act. 1.29 sowie StA act. 1.29 Zoom) ergibt sich, dass die Piste Nr. F.________b jedenfalls im oberen Teilstück am Morgen des 19. April 2019 infolge eines Trainings des Schweizerischen Ski-Nationalkaders gesperrt war. Nicht klar und umstritten ist indessen, bis wo die Piste F.________b gesperrt war. So war linksseitig (Fahrtrichtung) der Piste Nr. F.________b hin zur Piste Nr. F.________b ein Absperrzaun angebracht, welcher jedoch nur bis zum sogenannten K._____pavillon führte. Nach dem Arbeiterpavillon bestand sodann ein unpräpariertes, zerfahrenes und sich nach vorne verengendes Teilstück der Piste F.________b. Dieses Teilstück grenzte sich einerseits linksseitig (Blick von oben), der Flucht des Zaunes folgend, zur Piste Nr. F.________b sowie andererseits rechtsseitig zum präparierten Teilstück der Piste Nr. F.________b optisch klar ab (vgl. StA act. 3.2 und StA act. 1.29). Aufgrund der sich darstellenden Aktenlage ist nicht eindeutig erkennbar, ob dieser unpräparierte Pistenteil der Piste Nr. F.________b noch gesperrt war. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Frage indessen nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin fuhr – von der blauen Piste Nr. F.________b herkommend – unterhalb des Arbeiterpavillons durch und querte den nicht präparierten Teil der Piste Nr. F.________b, um sodann, ohne anzuhalten, auf den präparierten Teil der Piste F.________b "einzufahren", auf welchem sich auch der – von der Cross-Piste herkommende – Beschwerdegegner befand. Unbestrittenermassen beabsichtigte sie, die Piste zu wechseln (von der Nr. F.________b auf die Nr. F.________b). Bereits dieser Umstand gebot besondere Vorsicht. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse konnte aus der damaligen Perspektive der Beschwerdeführerin sodann nicht klar erkennbar gewesen sein, ab wo sie sich regulär auf der Piste Nr. F.________b befand. Jedenfalls sprach die optisch ohne Weiteres erkennbare Abgrenzung zwischen dem präparierten Teil der Piste F.________b und deren unpräparierten Teil (einerseits durch die unterschiedliche Pistenpräparation an sich, andererseits aufgrund der dadurch entstandenen "Kante" zwischen den Pistenteilen) viel eher dafür, dass die "reguläre" Abfahrtspiste Nr. F.________b erst ab der "Kante" zum präparierten Teil begann und die Beschwerdeführerin damit erst ab dieser in die Piste einfahren würde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwecks Pistenwechsel unmittelbar hinter dem Arbeiterpavillon durchfuhr, was ihre Sicht auf die Piste Nr. F.________b insgesamt einschränkte. Alles in allem geboten die aus Sicht der Beschwerdeführerin unklaren Verhältnisse ihrerseits eine besondere Sorgfalt. Zumindest wäre sie gehalten gewesen, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Bereits dadurch, dass die Beschwerdeführerin, ohne ihre Geschwindigkeit zu reduzieren oder einen Zwischenhalt einzulegen, weiterfuhr, kann ihr eine Verletzung von FIS-Regel 1 angelastet werden, hat sie hierdurch doch zumindest abstrakt andere Skifahrer oder Snowboarder gefährdet.

7.3

Zum soeben Ausgeführten lässt sich aus dem Video für die Beschwerdeführerin erschwerend das Folgende feststellen (vgl. StA act. 1.29 [ab ca. Sekunde 9] und StA act. 1.29 Zoom [ab ca. Sekunde 0]): Die Beschwerdeführerin querte das unpräparierte Teilstück diagonal. Erst als sie die "Kante" zum präparierten Teilstück passierte, drehte sie aus ihrer Sicht nach rechts ab, vollzog eine relativ enge Rechtskurve und fuhr hangaufwärts direkt auf den Beschwerdegegner zu (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4 f.). Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt oberhalb von ihr und begann eine Linkskurve (Fahrtrichtung) zu fahren, um (wohl) an der Beschwerdeführerin linksseitig vorbeizufahren und auszuweichen (vgl. StA act. 3.15, S. 3). Dieses Abdrehen der Beschwerdeführerin bzw. das damit eingeleitete Hangaufwärtsfahren lässt – mit Blick auf die gegenüberliegende Pistenabzweigung – darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, auf diese sich von der Piste Nr. F.________b abzweigende Piste zu gelangen (StA act. 1.29). Anders lässt sich ihr Fahrverhalten aufgrund der Gegebenheiten nicht erklären. Kommt hinzu, dass über die erwähnte Abzweigung ebenfalls der von ihr angegebene Zielort, die Talstation J.________, erreichbar war (act. A.1, S. 6, Ziff. 35; StA act. 3.2, Foto Nr. 1, 7 und 9 und act. B.6). Damit hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin die Piste Nr. F.________b zu traversieren beabsichtigte. Dies ist als sogenannte atypische Pistenbenützung zu betrachten (vgl. etwa PKG 1971 Nr. 39 E. 6; Markus Reinhardt, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, St. Gallen 1976, S. 227 und 239), welche wiederum besondere Vorsicht gebot.

7.4

Nebst all diesen Umständen, welche von der Beschwerdeführerin eine besondere Vorsicht vor bzw. während des Befahrens der Piste F.________b gefordert hätten, tritt massgebend folgender Umstand hinzu: Wie erwähnt, drehte die Beschwerdeführerin nach dem Passieren der "Kante" (ihre Blickrichtung) ca. 90 Grad gegen rechts ab und fuhr dem Beschwerdegegner direkt entgegen. Aus dem Video geht eindeutig hervor, dass sie sich damit zum Hangaufwärtsfahren entschied. Dadurch genoss sie gemäss FIS-Regel 5 gegenüber dem hinter ihr fahrenden Beschwerdegegner keinen Vorrang mehr. Dass die Piste in diesem Bereich ein eher schwaches Gefälle aufweist, spielt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle. Hangaufwärts meint in diesem Zusammenhang entgegen der Falllinie bzw. entgegen dem allgemeinen Verkehrsstrom (vgl. Stiffler, a.a.O., N 106; ferner auch PKG 1999 Nr. 32 E. 4 ff.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich dem Video zweifellos entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Piste Nr. F.________b der Falllinie folgend befuhr (StA act. 1.29). Die Beschwerdeführerin stellt die Anwendbarkeit der FIS-Regel 5 (Hangaufwärtsfahren) in ihrem Fall in Frage. Dies begründet sie damit, die Bestimmung sei auf Carver zugeschnitten. Sie sei aber nicht Carving gefahren. Der Einwand zielt ins Leere. Die FIS-Regeln gelten für alle Skifahrer und Snowboarder, unabhängig davon, welche Art Sportmaterial benützt wird. Sie gelten sogar auch für atypische Benützer von Schneesportabfahrten (Stiffler, a.a.O., Ziff. 48).

7.5

Der Beschwerdegegner befand sich demgegenüber ausschliesslich auf dem präparierten Teilstück der Piste Nr. F.________b, dessen Verlauf er folgte. Aus seiner Sicht sprachen die bestehenden Verhältnisse dafür, dass es sich bei diesem präparierten Teilstück um den regulären Pistenverlauf handelt. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nahm er denn auch keinen Pistenwechsel vor. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände durfte er darauf vertrauen, dass die auf dieses präparierte Pistenstück einfahrende bzw. die gesamte Piste linear traversierende Beschwerdeführerin ihm den Vortritt lassen würde (vgl. Stiffler, a.a.O., N 107; zum Vertrauensgrundsatz beim Schneesport allgemein auch Reinhardt, a.a.O., S. 196 ff.; BGE 106 IV 350 E. 3a; KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 5b/cc). Letztlich entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdegegner keinesfalls damit rechnen konnte, geschweige denn damit rechnen musste, dass die Beschwerdeführerin, welche eben noch geradeaus fuhr, ihre Richtung schlagartig um ca. 90 Grad ändern und ihm – in Verletzung des nun ihm zustehenden Vorranges (FIS-Regel 5) – bergwärts entgegenfahren würde. Anzeichen für ein entsprechendes regelwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin bestanden keine. So schilderte auch der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin "plötzlich", d.h. unerwartet, vor ihm gewesen sei (StA act. 3.15, S. 3 bis 5). Auch auf den Videoaufzeichnungen sind keine entsprechenden Anzeichen ersichtlich (StA act. 1.29 sowie StA act. 1.29 Zoom). Durch das ab der "Kante" eingeleitete Hangaufwärtsfahren verkürzte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner seine Reaktions- und Ausweichmöglichkeit derart stark, dass ihm eine Verhinderung der Kollision nicht mehr möglich war. Wäre die Beschwerdeführerin ihrem ursprünglich eingeschlagenen Weg gefolgt oder abwärtsgefahren, wären der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin nicht zusammengeprallt. Auch der Beschwerdegegner hielt den plötzlichen und unerwarteten Richtungswechsel der Beschwerdeführerin (hangaufwärts und ihm entgegenkommend) als das für die Kollision letztlich ursächliche Verhalten (StA act. 3.1, S. 4 f.). Wie gezeigt, handelt es sich dabei um eine Einschätzung, welche durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen objektiv bestätigt wird (StA act. 1.29 sowie StA act. 1.29 Zoom).

7.6

Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner eine Verletzung der FIS-Regeln Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 vor. Als Folge davon könne er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Das Vorbringen zielt ins Leere. Bei näherer Betrachtung wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die mutmassliche Verletzung der erwähnten Regeln im Kern stets gleich herzuleiten versucht, nämlich mit einem vom Beschwerdegegner unterschrittenen Sicherheitsabstand zu ihr. Dies stelle an sich schon eine Verletzung von FIS-Regel 3 dar. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe dieser unterschrittene Sicherheitsabstand aber auch dazu geführt, dass sie gefährdet worden sei (Verletzung FIS-Regel 1), er nicht auf Sicht habe anhalten können (Verletzung FIS-Regel 2), er ihr nicht den notwendigen Raum für ihre Manöver gewährt habe (Verletzung FIS-Regel 4) und er ihren Vortritt missachtet habe (Verletzung FIS-Regel 5). Es trifft zwar zu, dass der hintere Fahrer dem vorderen Fahrer (grundsätzlich bei jeglichen ausgeführten Fahrmanövern) genügend Raum (Sicherheitsabstand) für alle dessen Bewegungen lassen muss, was auch unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern etc. beinhaltet (so

explizit zu Regel 3 und 4: Stiffler, a.a.O., N 94). Dieser Grundsatz erfährt aber, wie gezeigt, eine Ausnahme dann, wenn der Vortrittsbelastete nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm der zu überholende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts entgegenkommt (vgl. oben 6.3 in fine). Diesfalls wäre viel eher die hangaufwärtsfahrende Beschwerdeführerin gehalten gewesen, um einen adäquaten Sicherheitsabstand bemüht zu sein. Die beschwerdeführerische Argumentation erweist sich denn auch als zirkelschlüssig, hält sie doch die Folge (Verringerung des Sicherheitsabstandes) ihres eigenen regelwidrigen Verhaltens (Durchsetzung ihres nicht bestehenden Vortrittsrechts) dem Beschwerdegegner vor, um ihm sodann den Anspruch auf den Vertrauensschutz (FIS-Regel 1) absprechen zu können. Das Verhalten des Beschwerdegegners kann im Rahmen einer Würdigung aller Umstände eindeutig nicht als pflichtwidrig unvorsichtig qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft hat folglich das Verfahren mangels Tatbestandsverwirklichung von Art. 125 Abs. 2 StGB zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

8.

Der Vollständigkeit halber sei noch das Folgende erwähnt: Nach den vorstehenden Ausführungen dient das im Recht liegende Video (StA act. 1.29) ausschliesslich der Entlastung des Beschwerdegegners, weshalb ein Verwertungsverbot wegen allenfalls rechtswidriger Erstellung der Videoaufnahmen nicht weiter zu prüfen ist, zumal die Art der Beweisgewinnung keine Fragen nach der Zuverlässigkeit des Beweismittels hervorruft (Beweisverwertungsverbote sind grundsätzlich nur Belastungsverbote, nicht auch Entlastungsgebote; vgl. Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 116 zu Art. 141 StPO m.w.H.; KGer GR SK1 15 4 v. 4.10.2016 E. 3b; OGer ZH UH120368 v. 24.4.2013; OGer BE BK 2012 62 v. 18.6.2012 E. 4.2; tendenziell auch BGer 6B_656/2015 v. 16.12.2016 E. 1.4.3; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 2 zu Art. 141 StPO). Im Übrigen geht denn auch die Beschwerdeführerin selbst von der Verwertbarkeit des Videos aus.

9.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt.

9.2

Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.). Da weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Pauer im Recht liegt, ist der Honoraranspruch der beschuldigten Person nach Ermessen festzusetzen. Da der Beschwerdegegner Wohnsitz in Deutschland hat, entfällt die MwSt. (vgl. Art. 8 Abs. 1 MwSt. i.V.m. Art. 18 MwSt.). Angesichts der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen wird die Entschädigung auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.

A._____ hat B.________ mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen) zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 14

6B_1178/2021

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