SK2 2021 27
Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
20. Juli 2021Deutsch11 min
Am 4. März 2021 erstattete A._____ vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und Urkundenfälschung. Die Anzeige richtet sich gegen die KESB B.________ bzw. gegen Mitarbeiter dieser Behörde. A._____ konstituierte sich in ihrer Anzeige als Privatklägerin. Sie beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey.
Source gr.ch
Verfügung vom 11. Juni 2021
Referenz SK2 21 27
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey
Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Privatklägerschaft
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.03.2021, mitgeteilt am 18.03.2021 (Proz. Nr. VV.2021.980)
Mitteilung 30. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. März 2021 erstattete A._____ vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und Urkundenfälschung. Die Anzeige richtet sich gegen die KESB B.________ bzw. gegen Mitarbeiter dieser Behörde. A._____ konstituierte sich in ihrer Anzeige als Privatklägerin. Sie beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey.
Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Eingang der Strafanzeige mit Schreiben vom 18. März 2021 und teilte mit, dass eine Strafuntersuchung (vorerst gegen Unbekannt) eröffnet worden sei. Mit separater Verfügung vom 18. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
A._____ (fortan Beschwerdeführerin) liess am 29. März 2021 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwältin Monica Frey gegen die zuvor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben.
Die Beschwerdeschrift wurde der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, deren Stellungnahme erfolgte am 9. April 2021. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2021 (Datum Poststempel) zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 auf eine Duplik.
Erwägungen
Erwägungen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 29. März 2021 erweist sich als fristgerecht.
Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
Die Beschwerde kann sich – von hier nichtzutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2021, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde (act. B.3). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. dazu BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 1 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Art. 29 Abs. 3 BV besagt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Gesuchstellerin als Sozialhilfeempfängerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (StA act. 2.15). Damit ist ihre Bedürftigkeit erstellt.
Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020 E. 2.1 m.w.H.). Der Privatklägerschaft ist die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 lit. a StPO) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 lit. b StPO).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Art. 136 Abs. 1 StPO den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche nach Art. 122 ff. StPO durchgesetzt werden sollen (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_533/2019 v. 4.3.2020 E. 3.3 ff.; BGer 1B_370/2015 v. 22.3.2016 E. 2.2; BGer 1B_254/2013 v. 27.9.2013 E. 2.1.1; je m.w.H. S. auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind nicht adhäsionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). Auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligen, kann keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Diese Beschränkung in Art. 136 Abs. 1 StPO ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.).
Dispositiv
Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden (SHG; BR 170.050) richten würde. Es handle sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Forderung, weshalb sich eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage als aussichtslos erweisen würde. Die Gesuchstellerin habe demnach gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. B.3). Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Sie entsprechen denn auch der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 2.1, hievor). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bis dato keine Zivilansprüche angemeldet. Dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin, soweit sich der Anspruch auf Art. 136 StPO abstützt, zu Recht abgelehnt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 18. März 2021 weiter ausgeführt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV dann bestünde, wenn die Beschwerdeführerin Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden wäre. Dies werde vorliegend weder geltend gemacht, noch sei eine solche unzulässige staatliche Gewaltanwendung ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verweist auf BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 (act. B.3). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bekräftigt die Staatsanwaltschaft ihre bereits in der Verfügung vom 18. März 2021 gemachten Ausführungen zum Entscheid BGer 1B_355/2021 v. 12.10.2012 (act. A.2).
Die Beschwerdeführerin bezieht sich ebenfalls auf das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Sie führt dazu aus, dass das Bundesgericht mit diesem Entscheid nicht abschliessend darüber geurteilt habe, wer gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV im Strafverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung haben soll. Im genannten Entscheid sei klarerweise von Konstellationen die Rede, welche eine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zuliessen. Eine solche Konstellation, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe, liege in casu vor (act. A.1 Ziff. C.2.6). Warum eine solche Konstellation, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe, im konkreten Fall tatsächlich vorliegen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass es falsch sei, dass nur Opfer massiver Gewalt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätten, ohne diese Aussage weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin verweist auf BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3 (act. A.3 Ziff. 4).
Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht der Privatklägerschaft bei Fehlen von adhäsionsfähigen Zivilansprüchen im Strafverfahren ausnahmsweise unentgeltliche Rechtspflege und – bei gegebener Notwendigkeit auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand – direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (so insbesondere BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Die Staatsanwaltschaft führt jedoch zu Recht aus, dass das Bundesgericht den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur anerkennt, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität aufweisen (BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.). Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b).
Die Strafanzeige erfolgte in vorliegendem Fall wegen Amtsgeheimnisverletzung und Urkundenfälschung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin irgendeine Form von Gewalt durch eine staatliche Institution oder deren Mitarbeiterinnen erfahren hat. Es liegt somit kein Fall vor, der einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Privatklägerschaft im Strafverfahren unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV begründen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Staatsanwaltschaft auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu Recht nicht gewährt.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 29 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 7
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
1B_605/2020
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 131 I 350ATF 131 I 350DTF 131 I 350
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1B_338/2020
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
1B_605/2020
1B_533/2019
1B_370/2015
1B_254/2013
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
6B_830/2014
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1B_605/2020
1B_310/2017
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1B_355/2012
1B_355/2021
1B_355/2012
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1B_32/2014
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1B_355/2012
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1B_32/2014
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
1C_378/2012
BGE 121 I 314ATF 121 I 314DTF 121 I 314
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD
Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF