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Entscheid

SK2 2021 31

5A_168/2020 del 14.01.2021

3. Mai 2021Deutsch8 min

A. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 reichte A._____ bei der Stadtpolizei Chur eine "Strafanzeige mit Strafantrag gegen die beschuldigte Person B.________" ein, welche über die Kantonspolizei Graubünden an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) weitergeleitet wurde und am 6. Januar 2021 bei dieser einging. A._____ verlangte darin unter anderem die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung.

Source gr.ch

Verfügung vom 4. Mai 2021

(Mit Urteil 6B_788/2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK2 21 31

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Amtsmissbrauch etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.03.2021, mitgeteilt am 17.03.2021 (Proz. Nr. EK.2021.47)

Mitteilung 10. Mai 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 reichte A._____ bei der Stadtpolizei Chur eine "Strafanzeige mit Strafantrag gegen die beschuldigte Person B.________" ein, welche über die Kantonspolizei Graubünden an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) weitergeleitet wurde und am 6. Januar 2021 bei dieser einging. A._____ verlangte darin unter anderem die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung.

B. Die Staatsanwaltschaft forderte A._____ mit Schreiben vom 7. Januar 2021 auf, im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO innert 30 Tagen verständlich darzulegen, welche Vorwürfe er der Beschuldigten mache, und dabei insbesondere anzugeben, wann und wo diese eine Straftat verübt haben sollte.

C. A._____ reichte mit Schreiben vom 28. Februar 2021 eine neue Eingabe an die Staatsanwaltschaft ein.

D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. März 2021, mitgeteilt am 17. März 2021, eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO. Zu deren Begründung führte sie an, dass sich aus den Eingaben von A._____ keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wie sich B.________ strafbar gemacht haben solle. A._____ habe nicht darzulegen vermocht, was er der Beschuldigten überhaupt vorwerfe. Aus seinen diffus gehaltenen Vorwürfen lasse sich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO herleiten. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, wieso die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Behandlung der Anliegen von A._____ örtlich zuständig wäre. Allein der Hinweis, dass sich B.________ auch in C.________ aufhalte, reiche für die Begründung eines Gerichtsstands in Graubünden nicht aus, zumal Angaben über den Ort, wo die Sendung von A._____ verloren gegangen sein soll, fehlten.

E. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 3. April 2021 (Datum Poststempel) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der seiner Anzeige zugrundeliegende Sachverhalt detailliert abzuklären sowie rechtlich zu würdigen, bzw. zwingend eine unabhängige, unparteiische Strafuntersuchung zu eröffnen sei.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 am Postschalter zugestellt (act. E.2). Damit wurde die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 3. April 2021 (Datum Poststempel) eingehalten.

2.1

Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der eingereichten Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.

2.2

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

3.1

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner elfseitigen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwieweit diese nicht zutreffen sollten. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, inwieweit ein strafbares Verhalten der verzeigten oder anderer Personen vorliegen soll. Der Beschwerdeführer wirft B.________ insbesondere erneut "erwiesene schwerwiegende Straftatbestände zu seinem massiven Nachteil" vor, ohne diese Straftatbestände zu bezeichnen oder näher zu erläutern. Stattdessen beschränkt er sich darauf, die Inhalte diverser Gesetzesbestimmungen aufzuführen, ohne jedoch weiter auf diese einzugehen und zu erklären, in welchem Zusammenhang sie vorliegend anwendbar wären. Weiter verlangt er auf der letzten Seite seiner Beschwerde eine Genugtuung von CHF 25'500'000.00 sowie einen Schadenersatz von CHF 25'500'000.00, ohne diese Summen über den erlittenen Schaden oder den Genugtuungsanspruch auch nur ansatzweise zu erklären. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem vollständig, sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Erwägung 3 der Nichtanhandnahmeverfügung auseinanderzusetzen, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden überhaupt örtlich zuständig wäre. Es finden sich auch in der Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht von Graubünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte in Graubünden eine Tat verübt hätte. Der erneute Hinweis, dass sich B.________ auch in C._____ aufhalte und in Bern nicht erreichbar sei, reicht indessen nicht für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit.

3.2

Damit kommt der Beschwerdeführer den in Art. 385 StPO statuierten Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Aufgrund des Gesagten verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu Recht und die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte.

5.

Vorliegend lässt sich auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen. Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristan­setzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe erfasst nämlich lediglich Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO). Diese Bestimmung ist indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO m.w.H.; Ziegler/Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO). Vorliegend handelt es sich um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte, weshalb, wie bereits festgehalten, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6.1

Der Beschwerdeführer wird aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.

6.2

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigung ist keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.

7.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, dass das vorliegende Verfahren für ihn kostenlos sei (act. B.1. Antrag Ziff. 2). Die Privatklägerschaft hat für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige zwar als "Zivil- und Privatkläger" konstituiert; ob er seine Zivilansprüche in der Beschwerde hingegen genügend substantiiert hat, kann vorliegend offengelassen werden. Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren ist nämlich, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28. April 2016 E. 3.3). Falls es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt, ist dieses somit ohnehin abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich als aussichtslos erweist.

Dispositiv

III. Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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6B_788/2021

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD

Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_95/2016

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF