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Entscheid

SK2 2021 32

Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

19. Mai 2021Deutsch5 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 2. Juni 2021

Referenz SK2 21 32

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Mehrfache Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB

Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Maloja vom 30. März 2021, mitgeteilt am 31. März 2021 (Proz. Nr. 515-2020-20)

Mitteilung Verfügung vom 07.06.2021

In Erwägung,

dass A._____ mit Strafbefehl der B._____ vom 27. Oktober 2020, mitgeteilt am 28. Oktober 2020, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde,

dass sie hierfür – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der B._____ vom 31. Mai 2018 – mit einer Geldstrafe von 100 Tages­sätzen zu je CHF 30.00 bestraft wurde,

dass A._____ am 17. November 2020 bei der B._____ Einsprache gegen den Strafbefehl erhob,

dass die B._____ mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 StPO zur Überprüfung der Einsprache an das Regionalgericht Maloja überwies, dabei am Strafbefehl festhielt und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen,

dass das Regionalgericht Maloja am 30. März 2021 einen Nichteintretensbeschluss erliess und den Strafbefehl der B._____ vom 27. Oktober 2020 für rechtskräftig erklärte,

dass das Gericht begründend ausführte, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei verspätet eingereicht worden, weshalb sie ungültig sei und mangels entsprechender Prozessvoraussetzung nicht auf sie eingetreten werden könne,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. April 2021 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss erhob,

dass gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 StPO, Art. 22 EGzStPO [BR 250.100]),

dass die Beschwerde vom 12. April 2021 (Datum Poststempel) gegen den am 31. März 2021 mitgeteilten und am 9. April 2021 am Postschalter abgeholten Nichteintretensbeschluss vom 30. März 2021 damit rechtzeitig erfolgt ist,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO jedoch nicht genügt,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht nicht bestreitet, dass sie ihre Einsprache verspätet eingereicht hatte,

dass sie indessen wie bereits vor Vorinstanz geltend macht, sie verfüge an ihrer Wohnadresse nachweislich über keinen Briefkasten und erhalte keine Zustellbenachrichtigungen,

dass die Vorinstanz in E. 7.3. ihres Beschlusses vom 30. März 2021 auf diesen Einwand einging,

dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen der Nichteintretensbeschluss begründet wurde (verspätete Einreichung der Einsprache gegen den Strafbefehl), auseinandersetzt,

dass demzufolge mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass sich vorliegend auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen lässt,

dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristan­setzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe nämlich lediglich

Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde

eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO),

dass diese Bestimmung indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO mit weiteren Hinweisen; Ziegler/Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO),

dass es sich vorliegend um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte, weshalb keine Nachfrist anzusetzen ist,

dass es im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, den postalisch zugestellten Strafbefehl rechtzeitig bei der Post abzuholen, da dies mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen wäre,

dass das Versäumnis umso weniger verständlich ist, weil die Beschwerdeführerin aufgrund des laufenden Verfahrens mit einer Zustellung rechnen musste und zudem sogar im Gebäude wohnt, wo sich die Postfiliale befindet (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.19),

dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Gebühr von CHF 500.00 erhoben wird,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF